Die beklagte Gemeinde hat sich im Jahre 1826 verpflichtet, dem damals in der katholischen ?farrei als Primissar tätigen Vikar jährlich 60 Reichsthaler zu seinem Gehalt beizutragen. In seiner Sitzung vom 19» Februar 1891 beschloß der Gemeinderat der beklagten Gemeinde, dem anzustellenden zweiten Geistlichen unter Anrechnung des fundierten Stelleneinkommens, wel ches jedes Jahr zu ermitteln sei, als Gehalt die Summe von 1200 Mark zu garantieren und aus der Gemeindekasse zu bewilligen. An der alsbaldigen Feststellung dieser Rechtslage habe der Kläger ein besonderes Interesse, weil er sonst den für die Besoldung des Kaplans fehlenden Betrag von 100 DM monatlich aus Steuermitteln der Kirchengemeinde zuweisen mUsse * Die Erklärung der Gemeinde sei auch schon deshalb unwirksam, weil die für ein Schenkungsversprechen, um das es sich hier handle, erforderliche notarielle Form nicht eingehalten worden sei. 1* Der ordentliche Rechtsweg ist für die vorliegende Klage gegeben* Der Kläger begehrt die Feststellung, daß die beklagte Gemeinde verpflichtet sei, der Kirchengemeinde bzw* dem jeweiligen Hilfsgeistlichen monatliche Zuschüsse zu dessen Gehalt zu zahlen. Per Umstand, daß die Feststellungsklage nicht der unmittelbar Berechtigte, sondern ein Dritter erhoben hat, spielt für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges keine Rolle. Die Besoldung eines Hilfsgeistlichen (Kaplans) muß, soweit nicht eine ausreichende Pfründe vorhanden ist, von der Kirchengemeinde getragen werden (Eichmann/MÖrsdorf, Kirchenrecht 7. möglicherweise dem öffentlichen Hechte angehört, insbesondere wenn es sich, wie die Revision meint, auf den öffentlich-rechtlichen Titel der Widmung oder des öffentlich-rechtlichen Vertrages stützt, schließt im vorliegenden Pall die Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht aus. Zur Feststellung durch die ordentlichen Gerichte eignen sich allerdings nur Rechtsverhältnisse des bürgerlichen Rechts oder diejenigen des öffentlichen Rechts, hinsichtlich deren der ordentliche Rechtsweg zu^elassen ist (Stein/Jonas/Schönke, aaO § 256 III 2; Seuffert/Walsraann, ZPO § 256 An. 2 b). Nach den Urkunden von 1821 und 1822 habe es sich aber um einen Privatdienstvertrag zwischen bestimmten Einwohnern (Gutsbesitzern der Gemeinde) und dem Vikar gehan- ber 1845 ergebe, einen neuen Dienstund Anstellungsvertrag abgeschlossen» Das spreche gegen das Vorhandensein einer damaligen Rechtsüberzeugung der Vertreter der Beklagten wie der Kirchengemeinde, daß die Beklagte ohne besondere Verpflichtung der Kirchengemeinde oder Nienhaus gegenüber zur Erbringung der gleichen Leistungen verpflichtet gewesen sei» Ob und welche Vereinbarungen zwischen 1845 und 1891 getroffen worden seien, ob insbesondere die Stelle durch den Tod des Inhabers zeitweilig verwaist war und wieder besetzt wurde, sei nicht geklärt» Jedenfalls zeige die Urkunde über den Gemeinderatsbeschluß vom 19o Februar 1891» daß auch damals wie 1845 es für geboten gehalten wurde, anläßlich des Todes des bisherigen Stelleninhabers und der notwendigen Neubesetzung der Stelle einen besonderen Beschluß über die Weiterzahlung des Gehaltes zu:.fassen» Die Beklagte sei also nicht der Überzeugung gewesen, daß sie ohne neue Verpflichtungserklärung gehalten sei, das Gehalt jedes neuen Hilfsgeistlichen zu bezahlen» Demnach hätten die Beteiligten es für erforderlich gehalten, bei jedem personellen Wechsel im Vikaramt erneut eine Verpflichtungserklärung der Beklagten herbeizuführen„ Von einer Überzeugung der Beklagten, dem jeweiligen Stelleninhaber ohne weiteres 1 200 Mark zahlen zu müssen, könne bei alledem nicht gesprochen werden. Aus der Tatsache, daß die Beklagte sich weiter verpflichtet habe, für die Dienstwohnung des Vikars Bau- und Die Revision meint, schon das erste Dokument, das der Kläger vorgelegt habe, lasse einen verbindlichen Charakter des in ihm enthaltenen Versprechens erkennen» Das Berufungsgericht hat dies aber nicht übersehen» Auch es billigt diesem Schriftstück bindende Kraft zu, sieht allerdings als Berechtigten den Vikar und nicht den jeweiligen Pfarrvikar an» Die Revision wendet sich ferner gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, das Rechtsverhältnis zwischen Vikar und der Beklagten sei als Privatdienstvertrag anzusehen» Die Revision meint, gottesdienstliche Verrichtungen könnten nicht Gegenstand einer Obligation sein. Für das Berufungsgericht war für die Beantwortung der Frage, ob auf Grund erwerbender Verjährung ein Recht der Kirchengemeinde auf Zahlung des Gehaltszuschusses erwachsen war oder nicht, von wesentlicher Bedeutung, ob Vikar kirchlicher Beamter, vom Bischof ernannt und in dessen Auftrag tätig oder ob er von einer anderen Stelle zur Ausübung seelsorgerischer Tätigkeit an der Pfarrkirche von Raesfeld bestellt war. jeweiligen Amtsinhaber verpflichten wollen, während im letzteren Palle aus der Natur der Sache sich ergab, daß die Vereinbarung sich nur auf den bestellten Vikar S< bezog- Auf diese Unterscheidung wollte das Berufungsgericht abstellen, wenn es von einem Privatdienstvertrag spricht« Maßgebend war also in diesem Zusammenhang die mit der Würdigung als Privatdienstvertrag stillschweigend ausgesprochene (negative) Feststellung, daß nicht einem Amtsträger der bischöflichen Behörde die Zahlung eines Gehaltszuschusses versprochen worden war- Biese Feststellung entspricht auch der damaligen RechtslageNach gemeinem katholischen Kirchenrecht wurden zu jener Zeit die nötigen Hilfsgeistlichen (Kapläne, Vikare) vom Pfarrer mit Genehmigung des Ordinarius berufen und von ihm besoldet und unterhalten (RGZ 100, 271)« Erst der Codex Juris Canonici (CJC) hat aus den ‘'Mietlingen” des Pfarrers kirchliche Beamte gemacht, die nur vom Bischof ernannt und abberufen werden können und eine feste Besoldung erhalten (Wenner, Kirchliches Vermögensrecht § 35 S- 122 f unten; Hilling, A-f-k-KR 99* 5, 23; derselbe, Bas Personenrecht des Codex Juris Canonici S- 227)- Der staatliche Gesetzgeber hat deshalb die Verteilung der Geschäfte, die Bauer der Vertretung und die dem Kaplan dafür zukommende Besoldung lediglich dem zwischen dem Pfarrer und dem Kaplan unter Approbation der geistlichen Oberen zu schließenden Vertrag Vorbehalten (preußisches Allgemeines Bandrecht Teil II Tit- 11 § 513)o Stand mithin das kirchliche Recht der Anstellung eines Hilfsgeistlichen durch den Pfarrer von R^HI^ nicht entgegen, so war auch kein Hindernis gegeben, daß die politische Gemein-de mit Billigung des Pfarrers einen Pfarrgehilfen ein- Auch hinsichtlich anderer unvertretbarer Leistungen aus einem Dienstvertrag ist die Zwangsvollstrekkung unzulässig (§ 888 Abs, 2 ZPO), ohne daß deshalb Zweifel entstehen könnten, ob ein Dienstvertrag über solche Dienste abgeschlossen werden kann«, Verträge, deren Vollzug vom V/illen der nicht "gebundenen” Partei abhing (sog. Hinsichtlich der Zahlung des Zuschusses wird jedoch ”dem anzustellenden zweiten Hilfsgeistlichen” das Gehalt garantiert, nicht etwa den jeweils zu bestellenden Nachfolgern des verstorbenen Stelleninhabers- Da damals, wie es sich aus dem Vortrag der Klägerin ergibt, die Stelle durch den Tod des Primissars verwaist war, hat mit diesem Beschluß der Gemeinderat der Beklagten das alte Verfahren fortgesetzt, nach Freiwerden der Stelle einen neuen Ililfsgeistlichen zu bestellen und Ihm das Gehalt auszusetzen. Mit Rücksicht auf diese Vorgeschichte des Beschlusses vom 19» Februar 1891 ist daher der Beschluß vom Oberlandesgericht mit Recht einschränkend dahin ausgelegt worden, daß er sich hinsichtlich der Aussetzung eines Gehaltes nur an den heu zu bestellenden Vikar wendet. Die Ausführungen des Berufungsgerichts wie der Revision sind indessen nicht frei von Rechtsirrtum, wenngleich im Ergebnis dem Berufungsgericht zu folgen ist. Bei dem hier als Widmung bezeichneten Vorgang handelt es sich um die Bereitstellung von Mitteln, die erforderlich sind, um die Bildung einer neuen juristischen Person des öffentlichen Rechtes zu ermöglichen und ihren Bestand zu sichern. Welche Mittel zur Verfügung gestellt werden, ist dabei nicht von wesentlicher Bedeutung» Die Bereitstellung kann auch in der Gewährung laufender Zuschüsse zu dem Gehalt eines Organs oder Bediensteten der künftigen juristischen Person des öffentlichen Rechtes bestehen (RGZ 165, 242, 245, 246). Als solche kommt hier die Pfründe (Beneficium) des katholischen Kirchenrechtes in Betracht; sie wird von der zuständigen kirchlichen und staatlichen Behörde geschaffen (Sichmann/Mörsdorf aaO § 36 II 2). Der Vorgang der Widmung kann sich daher auch bei der Gründung eines Benificiums abspielen mit der Wirkung, daß der Versprechende ohne Rücksicht auf die Einhaltung der Formen des bürgerlichen Rechtes zur Leistung herangezogen werden kann. Eine Pfründe ist nach katholischem Kirchenrecht das mit einem Vermögen ausgestattete Kirchenamt; es muß von der zuständigen Obrigkeit für immer begründet oder errichtet sein und bildet alsdann eine juristische Person (ens juridiciuam). Eine Pfründeerrichtung mag nach dem Inkrafttreten des Codex Juris Canonici (19» Mai 1918) nahegelegen haben: Der bisher von der Beklagten bezahlte Hilfsgeistliche des Pfarrers wurde, wie bereits erwähnt, nunmehr kirchlicher Beamter« Um seine Bezüge sicherzustellen, konnte es geboten erscheinen, ein Beneficium für den Vikar zu begründen« Das v/äre nach kirchlichem Recht möglich gewesen (Schulte, Lehrbuch des katholischen und evangelischen Kirchenrechts 1886 § 34 III), ist aber nicht geschehen. Erforderlich war im übrigen hierzu auch nicht nur eine Genehmigung, wie die Revision meint, sondern eine förmliche Begründung durch den zuständigen Bischof (Eichmann/Mörsdorf aaO § 193 II)« Fehlt es sonach an der förmlichen Errichtung der Pfründe, so bedarf es nicht mehr der Nachprüfung, ob die einzelnen von der Revision bezeichneten Leistungen (Veranstaltung von Kollekten, Überlassung einer Dienstwohnung, Zahlung von jährlichen Geldbeiträgen) als Ausstattung für die Pfründe gedacht waren. Die Bereitstellung von Mitteln im jährlichen Haushaltsplan der Beklagten hat ebensowenig den Rechts-grund für die Zahlungen verändert wie die Tatsache, daß diese ausgeführt wurden. Den Rechtsgrund dieser Zahlungen bildete weiterhin die mit jedem Wechsel im Amte des Vikars, wenn auch meist stillschweigend, erneuerte Zusage der Beklagten, dem neuen Hilfsgeistlichen für die Dauer seiner Tätigkeit in ebenso wie seinem Vorgänger, das Gehalt auszahlen zu wollen. Als solche waren sie seitdem vom Ordinarius zu bestellen und abzuberufen; die Beklagte konnte sie nicht mehr von sich aus, wenn auch mit Zustimmung des Pfarrers berufen. Es war daher nur folgerichtig, wenn die Beklagte im Jahre 1939 an die Kirchengemeinde mit dem Ersuchen herantrat, für die Zukunft das Gehalt des Kaplans zu übernehmen. Die Vorgänge, die sich seitdem zwischen der Beklagten und der katholischen Kirchengemeinde Raesfeld abspielten, hat das Berufungsgericht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des öffentlich-rechtlichen Vertrages ge- Wie dargelegt, hatte aber die Beklagte sie nicht verpflichtet, dem jeweiligen Hilfsgeistlichen oder der katholischen Kirchengemeinde für den jeweiligen Vikar für alle Zukunft einen Besoldungszuschuß von jährlich 1200 DM zu zahlen.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2164 050 ZPO ? 256 Der zur Erhebung und Verwaltung der Diözesan-(Landes~)Kirchen~ steuer befugte kirchliche Rechtsträger hat an der Feststellung daß ein Dritter (z.E. eine politische Gemeinde) einer zur Diözese gehörenden Kirchengemeinde oder einem bei ihr tätigen Geistlichen zur Zahlung eines Zuschusses zu dessen Besoldung verpflichtet ist, dann ein rechtliches Interesse, wenn andernfalls die Mittel für die Besoldung aus der Kirchensteuer der Kirchengemeinde zugewiesen werden müßten« BGH, Urt. v. 2. März I960 - V ZR 131/58 - OLG Hamm LG Münster VJSR_l3j/58 Verkündet am 2o März I960 Symalla, Justizhauptsekretär als Urkundsfceamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Bistums M vikar, vertreten durch den General- Klägers, Berufungsbeklagten und Eevisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen die politische Gemeinde R » vertreten durch den Rat der Gemeinde, dieser verireien durch den Gemeindedirektor, Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt - hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. März i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Br. Augustin, Br. Piepen brock, Br. Mattem Und Offterdinger für Recht erkannt: Pie Revision gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/WestfV vom 11. Juli 1958 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand s Die beklagte Gemeinde hat sich im Jahre 1826 verpflichtet, dem damals in der katholischen ?farrei als Primissar tätigen Vikar jährlich 60 Reichsthaler zu seinem Gehalt beizutragen. Auch sein Nachfolger wurde auf die gleiche Weise dotiert. Nach Angaben des Klägers ist der Betrag im Jahr 1875 auf 1200 Mark jährlich erhöht worden. In seiner Sitzung vom 19» Februar 1891 beschloß der Gemeinderat der beklagten Gemeinde, dem anzustellenden zweiten Geistlichen unter Anrechnung des fundierten Stelleneinkommens, wel ches jedes Jahr zu ermitteln sei, als Gehalt die Summe von 1200 Mark zu garantieren und aus der Gemeindekasse zu bewilligen. Nach der Behauptung des Klägers ist dieser Betrag bis Mai 1953 dem jeweiligen Stelloninhaber ausgezahlt worden; zwischenzeitlich, nämlich am 10. Januar 1949» hatte die Gemeindevertretung der Beklagten beschlossen, die Verpflichtung der Kirchengemeinde gegenüber anzuerkennen, nämlich Zahlung des Gehaltsteils von 100 DM monatlich an den jeweiligen Kaplan, Instandsetzung des Pastorats-und Kaplaneigebäudes, soweit sie hergebracht und rechtlich begründet sind. Da die Beklagte seit Juni 1953 die Zahlungen eingestellt hat, die Kirchengemeinde ihrerseits von einer Klageerhebung absah, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, der katholischen Kirchengemeinde laufend monatlich 100 DM für das Ge- halt des jeweiligen Hilfsgeistlichen zu zahlen, hilfsweise festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem jeweiligen Hilfsgeistlichen in Rpp|^^ monatlich 100 DM zu zahlen Der Kläger stützt das Klagebegehren zunächst auf Herkommen, das sich noch während der Geltung des preußischen Allge- meinen Landrechts gebildet habe; seit 1821 hätte nämlich die Gemeinde laufend an den Primissar den Gehaltsbetrag nebst freier Wohnung gewährt* Der Anspruch lasse sich aber auf alle Fälle aus dem Gemeinderatsbeschluß vom 10* Januar 1949 herleiten. An der alsbaldigen Feststellung dieser Rechtslage habe der Kläger ein besonderes Interesse, weil er sonst den für die Besoldung des Kaplans fehlenden Betrag von 100 DM monatlich aus Steuermitteln der Kirchengemeinde zuweisen mUsse * Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers und dessen Interesse an der begehrten Feststellung. Sie behauptet, Zahlungen nie geleistet zu haben, mindestens zeitweise nicht und jedenfalls nur den Unterschiedsbetrag zwischen dem Stelleneinkommen und dem Betrag von 1200 RM (DM) jährlich. Die Verpflichtungserklärung der Beklagten sei auch staatsaufsichtlich nie genehmigt worden. Sie richte sich zudem an den Stelleninhaber und nicht an die Kirchengemeinde. Diese habe überdies durch ihr Verhalten auf die Forderung verzichtet. Die Erklärung der Gemeinde sei auch schon deshalb unwirksam, weil die für ein Schenkungsversprechen, um das es sich hier handle, erforderliche notarielle Form nicht eingehalten worden sei. Ein Herkommen liege nicht vor. Die Urkunden ließen klar erkennen, daß die Gemeinde von Fall zu Fall einen Geistlichen zur Dienst leisuung angestellt und besoldet habe. Sie sei daher auch berechtigt gewesen, dieses Dienstverhältnis im Mai 1953 zu kündigen. Die Beklagte beruft sich ferner auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage; die Verhältnisse hätten sich seit 1826 grundlegend geändert, die Kirchengemeinde sei nun in der Lage, durch Erhebung von Kirchensteuern ihren Bedarf zu decken. - 4 ~ Da3 Landgericht hat dem Hauptfeststellungsantrag stattgegeben, das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten aber die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils; die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels* Entscheidungsgründe: I* 1* Der ordentliche Rechtsweg ist für die vorliegende Klage gegeben* Der Kläger begehrt die Feststellung, daß die beklagte Gemeinde verpflichtet sei, der Kirchengemeinde bzw* dem jeweiligen Hilfsgeistlichen monatliche Zuschüsse zu dessen Gehalt zu zahlen. Gegenstand des Streites sind mithin Leistungen zu kirchlichen Zwecken. Nach feststehender Recht-sprechung des Reichsgerichts wie des Bundesgerichtshofs gehören solche Streitigkeiten vor die ordentlichen Gerichte, soweit nicht durch Gesetze etwas anderes bestimmt ist (RGZ 111, 211; BGHZ 9, 539? 357)* Diese Ausnahme trifft hier nicht zu* Nach § 40 Abs. 1 der Verwsltungsgerichtsordnung vom 21. Januar I960 (BGBl I 17) ist zwar der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind* Diese Regelung gilt aber erst vom 1. April I960 an (§ 195 Abs* 1 VwGO). Es handelt sich hier allerdings nicht um eine Leistungsklage, sondern um ein Feststellungsbegehren. Sind jedoch die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs gegeben, so gilt dies für alle Klageformen, insbesondere auch für Feststellungsklagen (Stein/Jonas/ Schönke, ZPO 18* Aufl, Vorbem* vor § 1, II C 5 mit Fußnote 97). Per Umstand, daß die Feststellungsklage nicht der unmittelbar Berechtigte, sondern ein Dritter erhoben hat, spielt für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges keine Rolle. Er hat seine Bedeutung bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 256 ZPO gegeben sind. * i(. 2. Das Berufungsgericht hat ein rechtliches Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung zutreffend bejaht. Zwar behauptet der Kläger selbst nicht, unmittelbar Ansprüche gegenüber der beklagten Gemeinde zu besitzen. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung im Sinne des § 256 ZPO hat indessen auch der, der vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Beklagten und dem Dritten in seinem Rechtsbereich mittelbar betroffen wird (RGZ 170, 574). Die Besoldung eines Hilfsgeistlichen (Kaplans) muß, soweit nicht eine ausreichende Pfründe vorhanden ist, von der Kirchengemeinde getragen werden (Eichmann/MÖrsdorf, Kirchenrecht 7. Aufl. Band 1 §83 II 2 S. 470). Da im Lande Nordrhein-Westfalen die Kirchensteuer als Diözesan-(Landes-) Kirchensteuer erhoben wird, steht der Kirchengemeinde R^|9 ein ihrem Haushaltsbedarf entsprechender Anteil am Steueraufkommen zu (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes Uber die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 1950, GVB1 32 in der Fassung vom 1. Dezember 1955, GVB1 229). Der Anteil wäre geringer, die vom Kläger vorzunehmende Zuteilung kleiner, wenn in Höhe von 100 DM monatlich das Gehalt des Kaplans von der Beklagten aufzubringen ist. Der Kläger hat daher ein rechtliches Interesse an der Klärung des im Streite befindlichen Rechtsverhältnisses* Daß dieses i. i ~ 6 - möglicherweise dem öffentlichen Hechte angehört, insbesondere wenn es sich, wie die Revision meint, auf den öffentlich-rechtlichen Titel der Widmung oder des öffentlich-rechtlichen Vertrages stützt, schließt im vorliegenden Pall die Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht aus. Zur Feststellung durch die ordentlichen Gerichte eignen sich allerdings nur Rechtsverhältnisse des bürgerlichen Rechts oder diejenigen des öffentlichen Rechts, hinsichtlich deren der ordentliche Rechtsweg zu^elassen ist (Stein/Jonas/Schönke, aaO § 256 III 2; Seuffert/Walsraann, ZPO § 256 Anm. 2 b). Wie oben dargelegt, ist aber für Streitigkeiten der vorliegenden Art (Leistungen zu kirchlichen Zwecken) der ordentliche Rechtsweg derzeit noch gegeben. Gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage lassen sich daher aus § 256 ZPO keine Bedenken herleiten. II. 1. Das Berufungsgericht hält die vorgelegten Urkunden nicht für ausreichend, um den Nachweis einer rechtsbegründenden Verjährung nach preußischem Allgemeinem Landrecht (Teil I Tit. 9 §§ 501 , 503, 579, 580, 629, 630, 631, 635*, Teil I Tit. 7 §§ '5, 78, 80) als erbracht ansehen zu können. Die rechtserwerbende Verjährung mußte am 1. Januar 1900 vollendet gewesen sein; sie setzt sich seitdem für die Zukunft nicht mehr fort (Art. 55 EG BGB). Die Leistungen mußten also vor dem 1. Januar 1900 Uber einen Zeitraum von 30 Jahren tatsächlich erbracht worden sein (vgl. OLG Hamm Arch, für katholisches Kirchenrecht 118, 580, 591; Koch, Allgemeines Landrecht 8. Aufl. Bd. 1 S. 648 Anm. 30) in der Überzeugung, zu dieser Leistung auf die Dauer verpflichtet, bzw. berechtigt zu sein.Das Berufungsgericht unterstellt den Vortrag des - 7 Klägers als richtig, daß die Beklagte von 1826 bis 1955 fortlaufend und ohne Unterbrechung Zahlung geleistet habe» Nach den Urkunden von 1821 und 1822 habe es sich aber um einen Privatdienstvertrag zwischen bestimmten Einwohnern (Gutsbesitzern der Gemeinde) und dem Vikar gehan- delt; mit dem Vertrag von 1826 sei die Beklagte in dieses Vertragsverhältnis eingetreten» Nach dem Tode des genannten Vikars habe die Beklagte nicht automatisch weitergezahlt, sondern mit dem Vikar wie die Urkunde vom 16« Dezem- ber 1845 ergebe, einen neuen Dienstund Anstellungsvertrag abgeschlossen» Das spreche gegen das Vorhandensein einer damaligen Rechtsüberzeugung der Vertreter der Beklagten wie der Kirchengemeinde, daß die Beklagte ohne besondere Verpflichtung der Kirchengemeinde oder Nienhaus gegenüber zur Erbringung der gleichen Leistungen verpflichtet gewesen sei» Ob und welche Vereinbarungen zwischen 1845 und 1891 getroffen worden seien, ob insbesondere die Stelle durch den Tod des Inhabers zeitweilig verwaist war und wieder besetzt wurde, sei nicht geklärt» Jedenfalls zeige die Urkunde über den Gemeinderatsbeschluß vom 19o Februar 1891» daß auch damals wie 1845 es für geboten gehalten wurde, anläßlich des Todes des bisherigen Stelleninhabers und der notwendigen Neubesetzung der Stelle einen besonderen Beschluß über die Weiterzahlung des Gehaltes zu:.fassen» Die Beklagte sei also nicht der Überzeugung gewesen, daß sie ohne neue Verpflichtungserklärung gehalten sei, das Gehalt jedes neuen Hilfsgeistlichen zu bezahlen» Demnach hätten die Beteiligten es für erforderlich gehalten, bei jedem personellen Wechsel im Vikaramt erneut eine Verpflichtungserklärung der Beklagten herbeizuführen„ Von einer Überzeugung der Beklagten, dem jeweiligen Stelleninhaber ohne weiteres 1 200 Mark zahlen zu müssen, könne bei alledem nicht gesprochen werden. Aus der Tatsache, daß die Beklagte sich weiter verpflichtet habe, für die Dienstwohnung des Vikars Bau- und - 8 « Unterhaltungskosten zu übernehmen, ließen sich Schlüsse für die Frage der Gehaltszahlung nicht herleiten. Die Revision meint, schon das erste Dokument, das der Kläger vorgelegt habe, lasse einen verbindlichen Charakter des in ihm enthaltenen Versprechens erkennen» Das Berufungsgericht hat dies aber nicht übersehen» Auch es billigt diesem Schriftstück bindende Kraft zu, sieht allerdings als Berechtigten den Vikar und nicht den jeweiligen Pfarrvikar an» Das besagt aber nichts gegen den verbindlichen Charakter dieser Verpflichtungserklärung. Die Revision wendet sich ferner gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, das Rechtsverhältnis zwischen Vikar und der Beklagten sei als Privatdienstvertrag anzusehen» Die Revision meint, gottesdienstliche Verrichtungen könnten nicht Gegenstand einer Obligation sein. Der Geistliche erhalte nicht Vergütung für einen kultischen Akt, sondern einen Beitrag zu seinem Unterhalt. Kulthandlungen könnten nicht mit den Mitteln des bürgerlichen Verfahrensrechts erzwungen werden. Die Revision verkennt indessen den Sinn und den Aufbau der gerügten Urteilsbegründung. Für das Berufungsgericht war für die Beantwortung der Frage, ob auf Grund erwerbender Verjährung ein Recht der Kirchengemeinde auf Zahlung des Gehaltszuschusses erwachsen war oder nicht, von wesentlicher Bedeutung, ob Vikar kirchlicher Beamter, vom Bischof ernannt und in dessen Auftrag tätig oder ob er von einer anderen Stelle zur Ausübung seelsorgerischer Tätigkeit an der Pfarrkirche von Raesfeld bestellt war. Im ersteren Falle lag die Annahme nahe, die Beklagte habe sich zur Zahlung eines Gehaltszuschusses an den jeweiligen Amtsinhaber verpflichten wollen, während im letzteren Palle aus der Natur der Sache sich ergab, daß die Vereinbarung sich nur auf den bestellten Vikar S< bezog- Auf diese Unterscheidung wollte das Berufungsgericht abstellen, wenn es von einem Privatdienstvertrag spricht« Maßgebend war also in diesem Zusammenhang die mit der Würdigung als Privatdienstvertrag stillschweigend ausgesprochene (negative) Feststellung, daß nicht einem Amtsträger der bischöflichen Behörde die Zahlung eines Gehaltszuschusses versprochen worden war- Biese Feststellung entspricht auch der damaligen RechtslageNach gemeinem katholischen Kirchenrecht wurden zu jener Zeit die nötigen Hilfsgeistlichen (Kapläne, Vikare) vom Pfarrer mit Genehmigung des Ordinarius berufen und von ihm besoldet und unterhalten (RGZ 100, 271)« Erst der Codex Juris Canonici (CJC) hat aus den ‘'Mietlingen” des Pfarrers kirchliche Beamte gemacht, die nur vom Bischof ernannt und abberufen werden können und eine feste Besoldung erhalten (Wenner, Kirchliches Vermögensrecht § 35 S- 122 f unten; Hilling, A-f-k-KR 99* 5, 23; derselbe, Bas Personenrecht des Codex Juris Canonici S- 227)- Der staatliche Gesetzgeber hat deshalb die Verteilung der Geschäfte, die Bauer der Vertretung und die dem Kaplan dafür zukommende Besoldung lediglich dem zwischen dem Pfarrer und dem Kaplan unter Approbation der geistlichen Oberen zu schließenden Vertrag Vorbehalten (preußisches Allgemeines Bandrecht Teil II Tit- 11 § 513)o Stand mithin das kirchliche Recht der Anstellung eines Hilfsgeistlichen durch den Pfarrer von R^HI^ nicht entgegen, so war auch kein Hindernis gegeben, daß die politische Gemein-de mit Billigung des Pfarrers einen Pfarrgehilfen ein- stellte und ihm einen bestimmten Unterhalt zusicherte, v/eil diese Regelung einem allseitigen Wunsch der GemeindeMitglie- der entsprach- Baß die Bienstleistung nicht erzwungen werden konnte, besagt nicht, daß zwischen der Beklagten und dem 10 Vikar keine vertraglichen Beziehungen bestanden haben konnten. Auch hinsichtlich anderer unvertretbarer Leistungen aus einem Dienstvertrag ist die Zwangsvollstrekkung unzulässig (§ 888 Abs, 2 ZPO), ohne daß deshalb Zweifel entstehen könnten, ob ein Dienstvertrag über solche Dienste abgeschlossen werden kann«, Verträge, deren Vollzug vom V/illen der nicht "gebundenen” Partei abhing (sog. negotia claudicantia) wurden auch im Geltungsbereich des Gemeinen Rechts nicht als unwirksam betrachtet (Windscheid, Lehrbuch des Pandektenrechts, 9- Auflage Bd. 2 S. 339 mit Fußnote 23)- Die Beklagte hätte den Vertrag jedenfalls lösen können, wenn sich der Vikar geweigert hätte, seinen Aufgaben nachzukommen. Insofern konnte die beklagte Gemeinde mit Recht von ‘»unserm angenommenen Hilfs-geistlichen” sprechen (Urkunde vom 1. Dezember 1822 GA Bl, 8), Und darauf allein kommt es in diesem Zusammenhang,wie oben dargelegt wurde, an, Wenn die Revision schließlich ausführt, wenigstens die Urkunde vom 19- Februar 1891 lasse erkennen, claß eine Leistung auf unbeschränkte Zeitdauer übernommen werden sollte, unabhängig vom Wandel des Stelleninhabers, so kann ihr darin nicht gefolgt werden. Die Urkunde (GA 11) behandelt den Neubau einer Dienstwohnung für den Vikar und hält den Willen der Gemeinde fest, den Neubau der Kirchengemeinde für eine Dienstwohnung des Vikars zu überlassen, ohne eine Einschränkung zu machen, daß dies nur für den neu zu bestellenden Vikar gelte. Hinsichtlich der Zahlung des Zuschusses wird jedoch ”dem anzustellenden zweiten Hilfsgeistlichen” das Gehalt garantiert, nicht etwa den jeweils zu bestellenden Nachfolgern des verstorbenen Stelleninhabers- Da damals, wie es sich aus dem Vortrag der Klägerin ergibt, die Stelle durch den Tod des Primissars verwaist war, hat mit diesem Beschluß der Gemeinderat der Beklagten das alte Verfahren fortgesetzt, nach Freiwerden der Stelle einen neuen Ililfsgeistlichen zu bestellen und Ihm das Gehalt auszusetzen. Mit Rücksicht auf diese Vorgeschichte des Beschlusses vom 19» Februar 1891 ist daher der Beschluß vom Oberlandesgericht mit Recht einschränkend dahin ausgelegt worden, daß er sich hinsichtlich der Aussetzung eines Gehaltes nur an den heu zu bestellenden Vikar wendet. Es hätte eines anderen Wortlauts bedurft, wenn die Gemeinde, abweichend von der bisherigen Tradition, ein für allemal das Gehalt des jeweiligen Hilfsgeistlichen hätte übernehmen wollen. Die Klausel, daß Jahr für Jahr das fundierte Stelleneinkomrnen ermittelt werden solle, steht dieser Auslegung nicht entgegen. Unter diesem Begriff verstanden die Beteiligten ersichtlich die Bezüge des Kaplans aus den Stiftungen und Meßstipendien, wie sie Pfarrer seiner Zusammenstellung (GA Bl. 53, 54) errechnet hatte. Diese konnten sich durch Zustiftungen im häufe der Jahre verändern. Daher war es möglich, daß sich während der Amtszeit des neu zu bestellenden Kilfsgeistlichen Veränderungen im Stelleneinkommen ergaben. Darauf sollte nach dem Beschluß der Beklagten Rücksicht genommen werden. 2. Observanzen (Örtliches Gewohnheitsrecht) und Herkommen (vertragsersetzende beständige Übung) hat das Berufungsgericht als mögliche Anspruchsgrundlagen verneint. Seine Ausführungen, die auch von der Revision nicht angegriffen werden, geben zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Insbesondere trifft es zu, daß im Geltungsbereich des preußischen Allgemeinen Landrechts das Herkommen als Rechtsquelle nicht anerkannt ist (RG preußisches Pfarrarchiv Band 16, 352, 356). 3. Nach Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich der Anspruch auch nicht aus Widmung herleiten. Unter diesen Begriff fällt nach Auffassung des Berufungsgerichts nur die - 12 Bereitstellung eines bestimmten Vermögensgegenstandes für einen bestimmten Zweck, etwa die Zurverfügungstellung eines Grundstücks. Hier handele es sich dagegen darum, daß laufend neue Leistungen erbracht werden müßten, um immer wieder neues Geld, das aufgewendet werden sollte. Eine andere Auffassung müsse zu einer untragbaren Aushöhlung der für die Verpflichtungen von öffentlichen Körperschaften bestimmten Formvorschriften führen. Die Revision hält diese Rechtsanwendung für fehlsam. Sie meint, die Berufung des Vikars bedeute die Er- richtung eines Frühmessbeneficiums; jedes Beneficium setze aber die Ausstattung mit einer dos beneficii voraus; dazu zählten auch dauernde Verpflichtungen eines Spenders. Die Ausführungen des Berufungsgerichts wie der Revision sind indessen nicht frei von Rechtsirrtum, wenngleich im Ergebnis dem Berufungsgericht zu folgen ist. Bei dem hier als Widmung bezeichneten Vorgang handelt es sich um die Bereitstellung von Mitteln, die erforderlich sind, um die Bildung einer neuen juristischen Person des öffentlichen Rechtes zu ermöglichen und ihren Bestand zu sichern. Die Bereitstellung bildet demnach die Grundlage für diese Errichtung. Ein mit solcher Zweckbestimmung gegebenes und zu dem Bestandteil des Gründungsplanes gehörendes Leistungsversprechen entzieht sich den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften. Es ist daher nicht nach den Regeln des bürgerlichen Rechts zu beurteilen, ob dem Leistungsversprechen Verpflichtungsv/irkung zukommt. Hat eine Gemeinde eine Zusage erteilt, so wird nur vorausgesetzt, daß sie ihren Willen, zu dem Besten der zu bildenden juristischen Person eine Leistung zu erbringen, ordnungsgemäß und mit der etwa erforderlichen - ':3 - Genehmigung der Aufsichtsbehörde gefaßt und diesen Willensentschluß der für die Neuerrichtung zuständigen Behörde zur Kenntnis gebracht hat. Welche Mittel zur Verfügung gestellt werden, ist dabei nicht von wesentlicher Bedeutung» Die Bereitstellung kann auch in der Gewährung laufender Zuschüsse zu dem Gehalt eines Organs oder Bediensteten der künftigen juristischen Person des öffentlichen Rechtes bestehen (RGZ 165, 242, 245, 246). Als solche kommt hier die Pfründe (Beneficium) des katholischen Kirchenrechtes in Betracht; sie wird von der zuständigen kirchlichen und staatlichen Behörde geschaffen (Sichmann/Mörsdorf aaO § 36 II 2). Der Vorgang der Widmung kann sich daher auch bei der Gründung eines Benificiums abspielen mit der Wirkung, daß der Versprechende ohne Rücksicht auf die Einhaltung der Formen des bürgerlichen Rechtes zur Leistung herangezogen werden kann. Indessen trifft es nicht zu, daß im vorliegenden Falle ein Benificium, wie die Revision behauptet, errichtet wurde. Eine Pfründe ist nach katholischem Kirchenrecht das mit einem Vermögen ausgestattete Kirchenamt; es muß von der zuständigen Obrigkeit für immer begründet oder errichtet sein und bildet alsdann eine juristische Person (ens juridiciuam). Ohne Kirchenamt ist eine Pfründe nicht denkbar, dagegen gibt es Ämter ohne Pfründe (Wenner aaO § 28 S. 90). An diesen Voraussetzungen fehlt es im vorliegenden Falle. Es wurde weder ein Amt von der Kirche errichtet (der Hilfsgeistliche war Gehilfe des Pfarrers und nicht kirchlicher Beamter des Bischofs), noch hat der zuständige Ortsordinarius ein solches Amt, mit bleibendem Vermögen ausgestattet, zur Pfründe erhoben. Daß, wie die Revision behauptet, bei der bischöflichen Behörde Akten über das Priniasariat in seit vielen Jahren geführt - H werden, kann die fehlende Errichtung des Benificiums nicht ersetzen. Deshalb bestand auch kein Anlaß für das Berufungsgericht, zur Vorlage dieser Akten den Kläger aufzufordern (§ 139 ZPO). Eine Pfründeerrichtung mag nach dem Inkrafttreten des Codex Juris Canonici (19» Mai 1918) nahegelegen haben: Der bisher von der Beklagten bezahlte Hilfsgeistliche des Pfarrers wurde, wie bereits erwähnt, nunmehr kirchlicher Beamter« Um seine Bezüge sicherzustellen, konnte es geboten erscheinen, ein Beneficium für den Vikar zu begründen« Das v/äre nach kirchlichem Recht möglich gewesen (Schulte, Lehrbuch des katholischen und evangelischen Kirchenrechts 1886 § 34 III), ist aber nicht geschehen. Erforderlich war im übrigen hierzu auch nicht nur eine Genehmigung, wie die Revision meint, sondern eine förmliche Begründung durch den zuständigen Bischof (Eichmann/Mörsdorf aaO § 193 II)« Fehlt es sonach an der förmlichen Errichtung der Pfründe, so bedarf es nicht mehr der Nachprüfung, ob die einzelnen von der Revision bezeichneten Leistungen (Veranstaltung von Kollekten, Überlassung einer Dienstwohnung, Zahlung von jährlichen Geldbeiträgen) als Ausstattung für die Pfründe gedacht waren. Zu Unrecht macht die Revision dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhang den Vorwurf* den Status über den Fonds und die Einkünfte des Primissariats, erstellt durch Pfarrer nicht beachtet zu haben. Bezeichnend ist zunächst, daß Pfarrer nicht von einem Benificium spricht. Die in jenem Status aufgezählten Einkünfte fließen aus Stiftungen, insbesondere Meßstiftungen, die keine eigene juristische Persönlichkeit bilden, sondern als sogenannte unselbständige Zu-ptiftungen der Kirchenstiftung zu betrachten sind (sog. fromme Stiftungen, fundationes piae; vgl. Wenner aaO § 153 II 2 b; Eichmann/Mörsdorf aaO § 206). Mögen auch diese Zustiftungen mit der Auflage versehen gewesen sein, daß die Zinsen dem Frühmessner bzw. den Armen zukommen müßten, so bedeutet - 15 das noch nicht, daß zugunsten des Priraissars ein Beneficium errichtet worden ist«. III. Io Zwischen 1891 und 1959 sind nach dem Vortrag des Klägers Abmachungen zwischen der Beklagten und der Kirchengemeinde nicht getroffen worden. Die Bereitstellung von Mitteln im jährlichen Haushaltsplan der Beklagten hat ebensowenig den Rechts-grund für die Zahlungen verändert wie die Tatsache, daß diese ausgeführt wurden. Eine erwerbende Verjährung konnte, wie bereits ausgeführt, nach dem 1. Januar 1900 nicht mehr stattfin-den. Den Rechtsgrund dieser Zahlungen bildete weiterhin die mit jedem Wechsel im Amte des Vikars, wenn auch meist stillschweigend, erneuerte Zusage der Beklagten, dem neuen Hilfsgeistlichen für die Dauer seiner Tätigkeit in ebenso wie seinem Vorgänger, das Gehalt auszahlen zu wollen. 2. Durch den Codex Juris Canonici sind die Kapläne (Hilfs-geistlichen) kirchliche Beamte geworden. Als solche waren sie seitdem vom Ordinarius zu bestellen und abzuberufen; die Beklagte konnte sie nicht mehr von sich aus, wenn auch mit Zustimmung des Pfarrers berufen. Als Kirchenbeamte hatten sie Anspruch auf satzungsmäßige Besoldung durch die Kirchengemeinde, die notfalls Unterstützung vom Diözesenverband verlan- gen konnte. Der Staat Preußen zahlte damals keine Staatszuschüsse für Gehälter der Hilfsgeistlichen. Es war daher nur folgerichtig, wenn die Beklagte im Jahre 1939 an die Kirchengemeinde mit dem Ersuchen herantrat, für die Zukunft das Gehalt des Kaplans zu übernehmen. Dieser war nicht mehr "ihr angenommener Hilfsgeistlicher". Die Vorgänge, die sich seitdem zwischen der Beklagten und der katholischen Kirchengemeinde Raesfeld abspielten, hat das Berufungsgericht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des öffentlich-rechtlichen Vertrages ge- würdigt. Die Revision hat diese Ausführungen nicht beanstandet. Es kann dahin stehen, ob ihnen in allen Einzelheiten gefolgt werden kann. Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht aber darin beizutreten, daß sich die Beklagte allenfalls vertraglich gebunden hat, "Verpflichtungen soweit hergebracht und rechtlich begründet" zu erfüllen. Das bedeutet, daß auch eine vertragliche Bindung im Rahmen der bis dahin geltenden Regelung geblieben ist. Wie dargelegt, hatte aber die Beklagte sie nicht verpflichtet, dem jeweiligen Hilfsgeistlichen oder der katholischen Kirchengemeinde für den jeweiligen Vikar für alle Zukunft einen Besoldungszuschuß von jährlich 1200 DM zu zahlen. Das dahingehende Feststellungsbegehren des Klägers - es wird nicht die Fortzahlung des Gehaltes an den 1953 amtierenden Vikar verlangt - erweist sich mithin als unbegründet. Die Revision des Klägers muß daher ohne Erfolg bleiben. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 97 ZPO* Dr. Tasche Dr. Augustin Offterdinger Die Bundesrichter Dr. Piepenbrock und Dr. Mattem sind durch Urlaub verhindert zu unterschreiben. Dr. Tasche