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BGH

Gericht: BGH

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 11. Dabei kann offen bleiben, ob die Anhörungsrüge dem Darlegungserfordernis des § 321 Abs. 2 Satz 5 ZPO genügt. Der Senat hat - nicht zuletzt anhand des Votums - nochmals nachvollzogen, dass bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde das gesamte Beschwerdevorbringen berücksichtigt und erwogen worden ist. Durch die abschlägige Bescheidung der nach § 321a Abs.4 Satz 4 ZPO nicht anfechtbaren Anhörungsrüge bleibt es bei der rechtskräftigen Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde.

Zitierte Normen: § 321a ZPO Art. 103 GG § 321a ZPO
ZPOAnhörungsrügeZurückweisung321aunbegründet

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZR 131/09
vom 20. Mai 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 11. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die nach § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Dabei
 kann offen bleiben, ob die Anhörungsrüge dem Darlegungserfordernis des § 321 Abs. 2 Satz 5 ZPO genügt. Sie ist jedenfalls unbegründet. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Der Senat hat - nicht zuletzt anhand des Votums - nochmals nachvollzogen, dass bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde das gesamte Beschwerdevorbringen berücksichtigt und erwogen worden ist. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs kann dahin gestellt bleiben, wenn zwischen seiner Verwerfung als unzulässig und seiner Zurückweisung als unbegründet weder hinsichtlich der Rechtskraftwirkung noch hinsichtlich der Anfechtbarkeit Unterschiede bestehen (BGH, Urt. v. 2. Februar 2010, VI ZR 82/09, Rdn. 4 m.w.N., juris). So liegt es
 hier. Durch die abschlägige Bescheidung der nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO nicht anfechtbaren Anhörungsrüge bleibt es bei der rechtskräftigen Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde.
Krüger	Klein	Stresemann
 Czub
Roth
 Vorinstanzen:
LG Chemnitz, Entscheidung vom 18.05.2007 -70 308/99 -OLG Dresden, Entscheidung vom 26.06.2009 - 11 U 1019/07 -