Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 25.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VZR 131/06 vom 15. März 2007 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 25. Januar 2007 wird zurückgewiesen. Der Senat hat die erhobenen Rügen geprüft und nicht zuletzt anhand des schriftlichen Votums der Berichterstatterin nachvollzogen, dass alle von dem Beklagten als übergangen beanstandeten Gesichtspunkte bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde berücksichtigt worden sind. Da diese Entscheidung nicht begründet zu werden brauchte, wenn die Begründung nicht geeignet wäre, zur Klarstellung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO), sieht der Senat keine Veranlassung, im Rahmen der - sich zwangsläufig in der Wiederholung des bisherigen Vorbringens erschöpfenden -Anhörungsrüge eine in der Hauptsache nicht erforderliche Begründung seiner Entscheidung nachzuholen. Krüger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 01.09.2005 - 14 O 267/05 -OLG Hamm, Entscheidung vom 03.04.2006 - 22 U 203/05 -