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BGH

Gericht: BGH

ist am 19p Mai 1939 verstorben» Er bewohnte mit seinen Eltern und der Beklagten ein Behelfsheim (Gartenhaus)« Bas Gebäude steht auf einem Gartengrundstück in HaflBB-BflHHB» das die Beklagte nach dem Tode ihres Ehemannes von der "Siedlergemeinschaft S|BHHin in kauf lieh erworben hat» Bas Grundstück war früher Teil eines größeren Grundstücks, das im Eigentum der Bundesrepublik Beutschland stand« Letztere hatte das Gelände dem “Bezirksverband der Kleingärtner e, V„" Abschließend heißt es in den Vertrag, daß die vorstehenden Vereinbarungen mit Rücksicht auf die finanzielle Beteiligung der Eltern in Höhe von 1 000 DM an dem Erwerb des Kleingartens durch ihren Sohn getroffen worden seien. Meine Eltern Bruno und Karoline HüflHB haben ein lebenslanfi^o kostenloses Wohnrecht in Hause Kolonie S|HHH, ■» SqHBweg Nr» und ein ebenfalls kostenloses Hutzungsrecht hinsichtlich des Gartenantoils in dem jetzigen Umfang» Einzelheiten hierüber ergeben sich aus den mit meinen Eltern geschlossenen Vertrage vom 7« November 1955 Nr» 151/1955 der Urkundenrolle des amtierenden Notars»11 vertrag auf den Namen der Beklagten überschrieben» Die Beklagte wurde danach auch als Mitglied der Sicdlerge-mcinschaft SjHHHH geführt» Letztere verkaufte das Gartengrundstück, das sie von der Bundesrepublik zu waltung der Hauptstadt H Gegen die Rechtswirksamkeit der Verpflichtung des Ehemannes der Beklagten, das seinen Eltern eingeräuntc Recht, lebenslänglich zwei Zimmer des Gartenhauses zu benützen und die Hälfte des Gartens zu bewirtschaften, im Grundbuch eintragen zu lassen, falls er das Eigentum an dem Grundstück erwerbe, bestehen keine Bedenken« Die Tatsache, daß der Ehemann der Beklagten zwar Eigentümer des Behelfsheimes, aber nicht Eigentümer, sondern nur Pächter des Gartengrundstücks war, berührt die Gültigkeit der Verpflichtung nicht« Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob andern Behelfsheim als einer beweglichen Sache im Rahmen des Kleingartenrechto überhaupt ein dingliches Wohnrecht bestellt werden könne, ist nicht begründet« Die von der Revision angeführten kleingarten-rechtlichen Vorschriften können ebenso wie die Bestimmungen des Pachtvertrages, die dem Rechtsverhältnis zwischen dem Ehemaxln der Beklagten und später zwischen der Beklagten selbst und dem Kleingärtncrverein zugrunde lagen, für die Beurteilung schon deshalb nicht herangesogen worden, weil das mit den Rechten der Klägerin zu belastende Grundstück seit dem Eigentumoerwerb durch die Beklagte nicht mehr Gegenstand eines Kleingartenpachtvertrages ist« Der Revision ist zwar darin zuzustimmen, daß das Behelfsheim nur zu einem vorüber gellenden Zweck gebaut war und deshalb während der Dauer des Pachtvertrages nicht Bestandteil des Grundstücks gewesen ist (§95 Abs« 1 Satz 1 rGB), so daß die Beklagte mit dem Tode ihres Ehemannes als dessen Vorerbin Eigentümerin des Gebäudes wurde, Das Ober-landcsgcricht geht jedoch ersichtlich davon aus, daß in den Zeitpunkt, in dem die Beklagte das Eigentum an den Grundstück erwarb, das Behelfsheim wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden ist (§93 BGB), Maßgebend für die Zulässigkeit der Eintragung des Wohnrechts ist die Vorschrift dos § 1093 BGB, wonach als beschränkte persönliche Dienstbarkeit auch das Hecht bestellt werden kann, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluß des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Die Zulässigkeit der Bestellung eines lebenslänglichen ' Wöhnungsrechts hängt entgegen der Meinimg der Revision auch nicht davon ab, ob das Gartenhaus mit oder ohne baupolizeiliche Genehmigung erstellt worden ist und ob cs von den Klägern bis an ihr Lebensende tatsächlich als Wohnung benutzt werden kann, Art und Zv/eck des Gebäudes ötehexi jedenfalls der Bestellung eines lebenslänglichen Wohnungsrechts nicht entgegen. Es kommt deshalb für die Entscheidung darauf an, ob es sich bei der durch den Vertrag vom 7, November 1955 begründeten Verpflichtung des Ehemannes der Beklagten zur dinglichen Sicherung der den Klägern cingcräumten Rechte um eine von der Beklagten zu erfüllende Nachlaßverbindlichkeit in Sinne des § 1967 BGB handelt und ob die Bedingung, von der die Verpflichtung abhängig war, eingetreten ist* Das Berufungsgericht hat dies ohne Rechtsirrtun bejaht* Daß, wie die Revision meint, das Oberlandesgericht der Auffassung gewesen sei, die vertragliche Verpflichtung habe nur den Ehemann der Beklagten persönlich getroffen, ist nicht richtig«, Das Berufungsgericht stellt vielmehr unter Bezugnahme auf die Bestimmung des Vertrages, daß die Nutzungsrechte der Kläger auch über den Tod ihres Sohnes hinaus gelten sollten, ohne Rechtsverstoß ausdrücklich fest, daß von einer höchstpersönlichen Schuld des Erblassers nicht die Rede sein könne» Die Beklagte iöt infolgedessen Schuldnerin der von ihrem Ehemann eingegangenen Verpflichtung geworden (vgl» dazu auch BGHZ 28, 99, 103). 2«'Die Bedingung, von der die Verpflichtung zur dinglichen Sicherung der den Klägern eingeräumten Rechte abhängig' v/ar, ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts dadurch eingetreten, daß die Beklagte das Eigentum an dem Gartengrundstück erworben hat» Die Beklagte sei, so führt das Berufungsgericht aus, als Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes mit dem Erbfall Schuldnerin der von dem Erblasser herrührenden aufschiebend bedingten Verpflichtung geworden, zugunsten der Kläger die Eintragung des Wohnrechts und des Gartennutzungsrechts herbeizuführen» Die Bedingung sei der Erwerb des Eigentums an dem Grundstück durch den Erblasser gewesen« Mit dem Erbfall sei . die Beklagte als Erbin an die Stelle des Erblassers getreten, so daß es für den Bedingungseintritt erforderlich, aber auch genügend sei, daß die Beklagte das Eigentum an dem Grundstück erworben habe» Die Beklagte hätte, wenn sie der Verpflichtung entgehen wollte, die Erbschaft aus-schlagen müssen oder das Grundstück nicht erwerben dürfen» Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung stand«, Oh die Bedingung, von der die Verpflichuung, die Eintragung dev Nutzungsrechte zugunsten der Kläger herbeizuführen, abhängig war, mit den Erwerb des Grundstücks durch die Beklagte cinge-treten ist, hängt von der Auslegung des Vertrages ab«, i)ao Oberlandcsgericht hat, wie die Begründung des angefochtenen Urteils ergibt, die Bestimmungen des Vertrages von 7o November 1955 dahin ausgelcgt, daß nicht nur bei einen Erv/orb des Grundstücks durch den Erblasser, sondern auch bei einen Eigentumserwerb durch seinen Erben die den Klägern gegenüber oingegangene Verpflichtung wirksam worden sollte«, Diese Auslegung ist frei von Rechtsirrtum«, Die Revision hat hiergegen auch keine begründeten Einwendungen erhoben«, Die von einer auf schieb enden Bedingung abhängige Verpflichtung der Beklagten, die Nutzungsrechte der Kläger im Grundbuch cintragen zu lassen, ist danach mit dem Eintritt der Bedingung, den Erwerb des Eigentums durch die Beklagte, wirksam geworden«, des Gartenhauses und der Errichtung des neuen Wohnhauses beginnen werde, sumal da nicht auszuschlicßen sei, daß die Stadt Hannover der Beklagten eine Fristverlängerung gewähre, das Gartenhaus also noch längere Zeit bestehen bleibe« Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden e Den Berufungsgericht ist darin zuzustimnen, daß allein die Möglichkeit, daß den Klägern die zu bestellende Dienstbarkeit nur für kurze Zeit erhalten bleiben wird, nicht genügt, ein Rechtsochutzbedürfnis der Kläger an den Erwerb der Dienstbarkeit zu verneinen, auch wenn, wie die Beklagte behauptet, das Licgenschaftsant der Stadt Hannover dringend verlangt hat, daß mit den Bauarbeiten begonnen werde« Einer Boweisaufnahne hierüber bedurfte cs nicht« Daß die Stadt.

Zitierte Normen: § 93 BGB
GrundstückVerpflichtungGebäudeErwinErblasserKlägerElternRevision

Volltext der Entscheidung

F	S’
BUNDESGERICHTSHOF 2067 052 §
VOLKES
Verkündet am
20o Oktober 1967 Hirth
 Justizangestellter
als (Jrkundsbeamter der Geschäftsstelle
IM NAMEN DES
y. a
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der YTitvre Klara H________
in Hafl|(BI| X, Kolonie S
gebe H<
SeflMveg ITr.
Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr,
 gegen
1« den Rentner Bruno H ü
20 dessen Ehefrau Karoline
 beide wohnhaft in 20 SeHBweg Kr» |
9
I, Kolonie
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
r
 
<5
Der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20« Oktober 1967 unter Mitwirkung des Senatcpräsidenten Br« Augustin 3owie der Bundesrichter Br, Piepenbrock, Br® Freitag, Offterdinger und Br« Grell
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 4° Zivilsenats des Oberlandesgerichtes Oelle vom 4o Februar 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Bie Beklagte ist die Schwiegertochter der Klüger« Ber Ehemann der Beklagten und Sohn der Kläger, der Kraftfahrer Erwin KüBHB? ist am 19p Mai 1939 verstorben» Er bewohnte mit seinen Eltern und der Beklagten ein Behelfsheim (Gartenhaus)« Bas Gebäude steht auf einem Gartengrundstück in HaflBB-BflHHB» das die Beklagte nach dem Tode ihres Ehemannes von der "Siedlergemeinschaft S|BHHin in	kauf	lieh
 erworben hat» Bas Grundstück war früher Teil eines größeren Grundstücks, das im Eigentum der Bundesrepublik Beutschland stand« Letztere hatte das Gelände dem “Bezirksverband	der	Kleingärtner	e,	V„"
zur Verfügung gestellt, der es dem "Kleingärtnerverein SflHB e° V«1' zur Verpachtung an Kleingärtner überließ« Als Pächter kamen nur Mitglieder des Kleingärtnervereins SfBBIB^11 Betracht« Ursprünglicher Pächter des jetzt der Beklagten gehörenden Grundstücks war Heinz

 ■
Li
 der während seiner Pachtzeit ein Behelfsheim
 erbaute und den Garten mit Bäumen und Sträuchern bepflanzte o Auf Grund eines schriftlichen Vertrages
 das Grundstück nebst Gebäude mit angebautcr Stallung, Motorradgarage, Bäumen und Sträuchern zun Preise von 7 500 DM. Einen Teil des Entgelts stellten die Kläger ihrem Sohn zur Verfügung«
Gemäß notariellen Vertrag vom 7« November 1955 überließ Erwin HüfUm seinen Eltern zwei näher bczeichnetc Pväune des Gartenhauses zur unentgeltlichen lebenslänglichen Benutzung und die Hälfte des Gartens zur unentgeltlichen lebenslänglichen Bewirtschaftung und Nutzung. Diese Vereinbarungen sollten auch über den Tod des Sohnes hinaus gelten. Weiter heißt es in den Vertrag, Erwin Kü|H^B “wird danach streben, das Eigentum an dem Pachtgegenstand zu erwerben. In diesem Palle wird er -wozu er sich hiermit verpflichtet - zugunsten der Eltern die oben bezoichneten Nutzungsrechte grundbuchlich an gesicherter Stolle ointragen lassen.” Abschließend heißt es in den Vertrag, daß die vorstehenden Vereinbarungen mit Rücksicht auf die finanzielle Beteiligung der Eltern in Höhe von 1 000 DM an dem Erwerb des Kleingartens durch ihren Sohn getroffen worden seien.
Durch Vertrag vom 1. Dezember 1955 pachtete Erwin HüflüVäas Gartengrundstück von dem Bezirksverband Hannover der Kleingärtner. Seit dieser Zeit wohnen die Kläger in zwei Räumen des Behelfsheimes, für die sie jetzt das dingliche Wohnrecht beanspruchen.
Seit dem 1. Dezember 1957 besteht neben dem Klein-gärtncrvcrcin	die	"Siedlergemeinschaft	S|^*
1, ein Verein, der die Rechtsfähigkeit durch staatliche
 vom 6. November 1955 übernahm Erwin Hü
 von
 
Verleihung erlangt hat«, Dieser Verein verfolgt nach seiner Satzung den Zweck, in Einvernehmen nit der Ver-
gärtner unterverpachtcto Gelände nebst den angrenzenden Austauschgelände zu erwerben und an seine Mitglieder weiter zu übereignen, nachdem diese Auflagen hinsichtlich der Heuparzollicrung und Sanierung zu einer ordnungsmäßigen Wohnsiedlung nach den Plänen der Hauptstadt HaflHBerfüllt haben»
Erwin	gehörte	der	Siedlergemeinschaft
s|H seit deren Gründung als Mitglied an» In einem notariellen Testament vom 19«. Dezember 1958 setzte er seine Ehefrau (Beklagte) als Vorcrbonund seine Tochter Ilona als Hacherbin ein» Außerdem bestimmte er in dem Testament u, a» folgendess
 Ich bemerke ausdrücklich, daß meine Ehefrau insbesondere nicht befugt ist, über das Grundstück irgendwie zu verfügen oder irgendwelche das Grundstück betreffende Verpflichtungen einzugehen, insbesondere das Wohn- und Nutzungsrecht meiner Eltern zu schmälern»
Meine Eltern Bruno und Karoline HüflHB haben ein lebenslanfi^o kostenloses Wohnrecht in Hause Kolonie S|HHH, ■» SqHBweg Nr» und ein ebenfalls kostenloses Hutzungsrecht hinsichtlich des Gartenantoils in dem jetzigen Umfang» Einzelheiten hierüber ergeben sich aus den mit meinen Eltern geschlossenen Vertrage vom 7« November 1955 Nr» 151/1955 der Urkundenrolle des amtierenden Notars»11
Nach dem Tode von Erwin	wurde	der	Pacht-
vertrag auf den Namen der Beklagten überschrieben» Die Beklagte wurde danach auch als Mitglied der Sicdlerge-mcinschaft SjHHHH geführt» Letztere verkaufte das Gartengrundstück, das sie von der Bundesrepublik zu
 waltung der Hauptstadt H
das bislang vom Klcin-
gärtnerverein
 gepachtete und an die Klein-
Eigentum erworben hatte, durch Vertrag vom 4« März 1961 an die Beklagte, die am 30„ Januar 1962 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wurde<,
Die Kläger haben mit der Begründung, daß die Beklagte zur dinglichen Sicherung der ihnen eingeräumten Hechte, hilfsweise zur Rückzahlung dec ihrem Sohn bei der Pachtübernahme zur Verfügung geoteilten Betrages verpflichtet sei, beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, die grundbuch-lichc.Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit des Inhalts zu bev/illigen und .zu beantragen, daß den Klägern das lebenslängliche unentgeltliche V/ohnrecht an zwei bestimmten Räumen des Gartenhauses und die lebenslängliche unentgeltliche Nutzung der näher be-zeichneten Gartenhälfte zusteht, und zwar in der V/eise, daß der überlebende das V/ohnrecht an den Räumen und das Nutzungsrecht an der Gartenhälfte in vollem Umfang behält,
 hilfsv/eise,
 die Beklagte zur Zahlung von 5 500 DM nebst Zinsen zu verurteilen«
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt«
Sie hält das Klagebegehren im wesentlichen aus Rechtsgründen für nicht gerechtfertigt«
Das Landgericht hat dem Hauptantrag der Klage statt-gegeben., Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg« Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter«, Die Kläger bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels«

Entscheidungsgründes
 
Die Revision ist nicht begründet
I
Gegen die Rechtswirksamkeit der Verpflichtung des Ehemannes der Beklagten, das seinen Eltern eingeräuntc Recht, lebenslänglich zwei Zimmer des Gartenhauses zu benützen und die Hälfte des Gartens zu bewirtschaften, im Grundbuch eintragen zu lassen, falls er das Eigentum an dem Grundstück erwerbe, bestehen keine Bedenken« Die
 Tatsache, daß der Ehemann der Beklagten zwar Eigentümer des Behelfsheimes, aber nicht Eigentümer, sondern nur Pächter des Gartengrundstücks war, berührt die Gültigkeit der Verpflichtung nicht«
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob andern Behelfsheim als einer beweglichen Sache im Rahmen des Kleingartenrechto überhaupt ein dingliches Wohnrecht bestellt werden könne, ist nicht begründet« Die von der Revision angeführten kleingarten-rechtlichen Vorschriften können ebenso wie die Bestimmungen des Pachtvertrages, die dem Rechtsverhältnis zwischen dem Ehemaxln der Beklagten und später zwischen der Beklagten selbst und dem Kleingärtncrverein	zugrunde
 lagen, für die Beurteilung schon deshalb nicht herangesogen worden, weil das mit den Rechten der Klägerin zu belastende Grundstück seit dem Eigentumoerwerb durch die Beklagte nicht mehr Gegenstand eines Kleingartenpachtvertrages ist« Der Revision ist zwar darin zuzustimmen, daß das Behelfsheim nur zu einem vorüber gellenden Zweck gebaut war und deshalb während der Dauer des Pachtvertrages nicht Bestandteil des Grundstücks gewesen ist (§95 Abs« 1 Satz 1 rGB), so daß die Beklagte mit dem Tode ihres Ehemannes als
 dessen Vorerbin Eigentümerin des Gebäudes wurde, Das Ober-landcsgcricht geht jedoch ersichtlich davon aus, daß in den Zeitpunkt, in dem die Beklagte das Eigentum an den Grundstück erwarb, das Behelfsheim wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden ist (§93 BGB), Maßgebend für die Zulässigkeit der Eintragung des Wohnrechts ist die Vorschrift dos § 1093 BGB, wonach als beschränkte persönliche Dienstbarkeit auch das Hecht bestellt werden kann, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluß des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. In einen solchen Fall wird nicht etwa das Gebäude, sondern das Grundstück selbst mit dexa dinglichen Wohnrecht belastet, Daß es sich bei dem Behelfsheim um ein bewohnbares Gebäude handelt, kann nicht zweifelhaft sein. Die Zulässigkeit der Bestellung eines lebenslänglichen ' Wöhnungsrechts hängt entgegen der Meinimg der Revision auch nicht davon ab, ob das Gartenhaus mit oder ohne baupolizeiliche Genehmigung erstellt worden ist und ob cs von den Klägern bis an ihr Lebensende tatsächlich als Wohnung benutzt werden kann, Art und Zv/eck des Gebäudes ötehexi jedenfalls der Bestellung eines lebenslänglichen Wohnungsrechts nicht entgegen. Inwiefern, wie die Revision unter Wiedergabe einer Bemerkung aus dem Urteil des Senats vom 20, März 1953 (V ZR 5/52, BGHZ 9, 138, Hl) meint, die unterschiedlichen “wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Träger von Kleinsiedlungen und dem Siedler einerseits und dem Ausgeber von Kleingärten und dem Kleingärtner andererseits“ bei der Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts eine Rolle spielen sollen, ist nicht ersichtlich,
II.
Es kommt deshalb für die Entscheidung darauf an, ob es sich bei der durch den Vertrag vom 7, November 1955 begründeten Verpflichtung des Ehemannes der Beklagten zur
 
dinglichen Sicherung der den Klägern cingcräumten Rechte um eine von der Beklagten zu erfüllende Nachlaßverbindlichkeit in Sinne des § 1967 BGB handelt und ob die Bedingung, von der die Verpflichtung abhängig war, eingetreten ist* Das Berufungsgericht hat dies ohne Rechtsirrtun bejaht*
Io Der Auffassung der Revision, eine Verbindlichkeit für die Beklagte hätte nur entstehen können, wenn sie Mitglicdschaftsrechte am Kleingärtnerverein und an der Siedlergemeinschaft sowie das Recht zu dem Abschluß des Kaufvertrages nur als Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes hätte erworben können, kann nicht gefolgt werden,, Nach §§ 3 Abs« 2, 5 Abs« 1 c und Abs«, 3 der Satzungen des Kleingärtnervereins Silbersee war die Mitgliedschaft nicht vererbliche Sic erlosch durch Tod» Damit endete auch der mit dem Kleingärtnerverein geschlossene Pachtvertrag; jedoch konnte der Vorstand den Garten einem Panilienmitglied zuoprechen* Nach § 3 der Satzringen der Siedlergemeinschaft	konnte	im Palle des Todes
 eines Mitgliedes die Mitgliedschaft auf den Erben übertragen worden* Der Revision ist somit darin zuzustimmen, daß die Beklagte nicht ohne weiteres als Vorerbin an Stelle ihres Ehemannes Pächterin des Gartenlandes und auch nicht mit dem Erbfall Mitglied des Kleingärtnervereins und der Siedlergemeinschaft geworden ist» Dieser Gesichtspunkt ist jedoch für die Entscheidung ohne rechtliche Bedeutung«.
Das Oberlandesgericht geht .bei der Anwendung des § 1967 BGB zutreffend davon aus, daß auf den Erben (auch auf den Vorerben) nicht nur die vom Erblasser stammenden, bereits voll wirksam gewordenen Verpflichtungen übergehen, daß vielmehr der Erbe auch in die vom Erblasser begründeten, aber im Zeitpunkt des Erbfalles noch schwebenden Rechtsbeziehungen eintritt, so daß es für eine Haftung des
 Erben genügt, wenn der Verpflichtungsgrund in der Person des Erblassers entstanden war, mag auch die Verpflichtung selbst erst nach seinen Tode durch Hinzukommcn weiterer Umstände, beispielsweise durch den Eintritt einer Bcdin-gung, in Kraft treten (EGB RGRK JU Aufl. § 1967 Ana. 5). Daß, wie die Revision meint, das Oberlandesgericht der Auffassung gewesen sei, die vertragliche Verpflichtung habe nur den Ehemann der Beklagten persönlich getroffen, ist nicht richtig«, Das Berufungsgericht stellt vielmehr unter Bezugnahme auf die Bestimmung des Vertrages, daß die Nutzungsrechte der Kläger auch über den Tod ihres Sohnes hinaus gelten sollten, ohne Rechtsverstoß ausdrücklich fest, daß von einer höchstpersönlichen Schuld des Erblassers nicht die Rede sein könne» Die Beklagte iöt infolgedessen Schuldnerin der von ihrem Ehemann eingegangenen Verpflichtung geworden (vgl» dazu auch BGHZ 28, 99, 103).
2«'Die Bedingung, von der die Verpflichtung zur dinglichen Sicherung der den Klägern eingeräumten Rechte abhängig' v/ar, ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts dadurch eingetreten, daß die Beklagte das Eigentum an dem Gartengrundstück erworben hat» Die Beklagte sei, so führt das Berufungsgericht aus, als Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes mit dem Erbfall Schuldnerin der von dem Erblasser herrührenden aufschiebend bedingten Verpflichtung geworden, zugunsten der Kläger die Eintragung des Wohnrechts und des Gartennutzungsrechts herbeizuführen» Die Bedingung sei der Erwerb des Eigentums an dem Grundstück durch den Erblasser gewesen« Mit dem Erbfall sei . die Beklagte als Erbin an die Stelle des Erblassers getreten, so daß es für den Bedingungseintritt erforderlich, aber auch genügend sei, daß die Beklagte das Eigentum an dem Grundstück erworben habe» Die Beklagte hätte, wenn sie der Verpflichtung entgehen wollte, die Erbschaft aus-schlagen müssen oder das Grundstück nicht erwerben dürfen»
 
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung stand«, Oh die Bedingung, von der die Verpflichuung, die Eintragung dev Nutzungsrechte zugunsten der Kläger herbeizuführen, abhängig war, mit den Erwerb des Grundstücks durch die Beklagte cinge-treten ist, hängt von der Auslegung des Vertrages ab«, i)ao Oberlandcsgericht hat, wie die Begründung des angefochtenen Urteils ergibt, die Bestimmungen des Vertrages von 7o November 1955 dahin ausgelcgt, daß nicht nur bei einen Erv/orb des Grundstücks durch den Erblasser, sondern auch bei einen Eigentumserwerb durch seinen Erben die den Klägern gegenüber oingegangene Verpflichtung wirksam worden sollte«, Diese Auslegung ist frei von Rechtsirrtum«, Die Revision hat hiergegen auch keine begründeten Einwendungen erhoben«, Die von einer auf schieb enden Bedingung abhängige Verpflichtung der Beklagten, die Nutzungsrechte der Kläger im Grundbuch cintragen zu lassen, ist danach mit dem Eintritt der Bedingung, den Erwerb des Eigentums durch die Beklagte, wirksam geworden«,
III«,
Das Oberlandesgericht hat auch berücksichtigt, daß die Beklagte in dem Kaufvertrag vom 4« März 1961 die Auflage übernommen hat, entsprechend einem von der Stadt Hannover aufgcstcllten Parzellierungsplan das Gartenhaus abzureißen und ein neues Wohnhaus zu errichten, und daß der Stadt HaflHH Gin Wied erkauf sr echt zusteht, wenn die Beklagte mit den Bauarbeiten nicht innerhalb von zwei Jahren seit der Eigentumsumschreibung (30«, Januar 1962) beginnto Das Berufungsgericht hat erwogen, daß hiernach möglicherweise die Kläger das Wohnrecht nur für kurze Zeit ausüben können <> Es hat gleichwohl ein Rechtsschutzbedürf nie der Kläger bejaht, weil keineswegs sicher sei, daß die Beklagte schon in naher Zukunft mit dem Abbruch
11
des Gartenhauses und der Errichtung des neuen Wohnhauses beginnen werde, sumal da nicht auszuschlicßen sei, daß die Stadt Hannover der Beklagten eine Fristverlängerung gewähre, das Gartenhaus also noch längere Zeit bestehen bleibe« Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden e Den Berufungsgericht ist darin zuzustimnen, daß allein die Möglichkeit, daß den Klägern die zu bestellende Dienstbarkeit nur für kurze Zeit erhalten bleiben wird, nicht genügt, ein Rechtsochutzbedürfnis der Kläger an den Erwerb der Dienstbarkeit zu verneinen, auch wenn, wie die Beklagte behauptet, das Licgenschaftsant der Stadt Hannover dringend verlangt hat, daß mit den Bauarbeiten begonnen werde« Einer Boweisaufnahne hierüber bedurfte cs nicht« Daß die Stadt. Ha0HB ihr V/i cd erkauf sr echt bereits ausgeübt habe, ist nicht behauptet« Die Kläger sind, wie das Berufungsgericht weiter zutreffend bemerkt, an der Geltendmachung ihres vertraglichen Anspruchs jedenfalls so lange nicht gehindert, als die Beklagte nicht mit der Erfüllung der Bauauflage begonnen hat« Vfeshalb das Begehren der Klüger gegen den Grundsatz von Trau und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen soll, ist nicht ersichtlich« Die Frage, ob mit dem Abbruch des Gartenhauses das dingliche Y/ohnrecht der Kläger erlöschen würde (BGHZ 7, 268; 8, 58), ist nicht Gegenstand des gegenwärtigen Rechtsstreits«
 
<1
IV o
Die Revision mußte deshalb als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgev/iesen werden»
Dr» Augustin
 Dr«, Piepenbrock
 Dr„ Preitag
 Offterdinger
Dr* Grell