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BGH

Gericht: BGH

Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25° Januar 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Piepenbrock, Dro Rothe, Dr. Freitag, Offterdinger und Dr° Grell für Recht erkannt: getragenen Hofes von etwa 38 Morgeno Ihr einziger Sohn Theodor starb am 6° Juni 1956o Einen Tag vor dem Tod des schwerkranken Sohnes, am 5» Juni 1956, hatten die damals 78 Jahre alte Witwe und der Beklagte einen Erbvertrag zu notariellem Protokoll geschlossen (GA Bio 76), durch den Frau den Beklagten zu ihrem Erben für den Fall einsetzte, daß ihr Sohn Theodor vor seiner Mutter versterben sollteo Am 11. Die Witwe hat sodann die vorliegende Klage auf Feststellung erhoben, daß jene beiden mit dem Beklagten geschlossenen Verträge nichtig seien, hilfsweise, daß sie infolge Anfechtung nichtig seien, im Ubertrggsvertrag enthaltene Schenkung begründeterweise widerrufen habe* ^ie hat behauptet, sie habe sich beim Abschluß jener Verträge in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden, die Art und Weise, wie der Beklagte sie zur Eingehung der Verträge veranlaßt habe, verstoße gegen die guten Sitten* Ferner habe er s ich ihr gegenüber des groben Undanks schuldig gemacht* Während des BerufungsVerfahrens ist die Witwe fahren ausgesetzt* Nachdem das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) Münster durch Beschluß vom 22* Dezember 1959 dem Kläger Erbschein und Hoffolgezeugnis erteilt hatte, hat er als Rechtsnachfolger den Prozeß auf genommen «> Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er bittet, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils io den Kläger aus dem Rechtsstreit zu verweisen und ihm die Kosten des Verfahrens insoweit aufzuerlegen, wie sie durch die Fortführung des ausgesetzten Prozesses entstanden sind, sowie zu erkennen, daß das Verfahren noch ausgesetzt ist, Die Witwe habe sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme beim Abschluß der Verträge vom 5« und 11» Juni 1956 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in einem die freie WfillensbeStimmung ausschließenden und nicht nur vorübergehenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden, so daß beide Verträge nichtig seien <§§ 2275, 104 BGB). Mei 1958 einen geistigen Defektzustand auf Grund altersbedingter Hirnarteriosklerose mit senilem Hirn-' abbau festgestellt * Dr«^pf^^ und der vom Berufungsgericht bestellte weitere Gutachter Br. hätten angenommen, daß dieser Zustand im wesentlichen auch schon im Juni 1956 bestanden habe. Die Indolenz lasse sich aber, wie der Sachverständige Dr. P|HP dargelegt habe, nur mit einem beeinträchtigten Auffassungsvermögen erklären und spreche-schon wesentlich dafür, daß ein geistiger Abbau Vorgelegen habe4 Die Aussagen der Zeugen hätten darüber hinaus bei Frau^^PHP^ das Bild einer hilflosen alten Frau gezeichnet. Wenn der Sachverständige Dr. der Witwe für die Zeit der Vertragsabschlüsse im Juni 1956 grundsätzlich noch ein gewisses Maß an Geschäftsfähigkeit zugebilligt und nur wegen der affektiven Störung infolge des Todes ihres Sohnes die Geschäftsfähigkeit in den hier maßgeblichen Zeitpunkten vollends verneint habe, so sei dies geschehen, weil er davon ausgegangen sei, daß sie sich dem Tode des Sohnes gegenüber noch einigermaßen normal verhalten hatte. Hätte Dr0 in richtiger Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme ihre auffällige Indolenz und Unberührtheit von diesem Ereignis, das sie zutiefst hätte treffen müssen, mit berücksichtigt, so hätte auch er bei der Witwe wie der Sachverständige Br«, die Ge- Die Ladung des Sachverständigen zu dem letzten Verhandlungstermin habe auf den erst ’ kurz vor dem Termin gestellten Antrag hin nicht mehr ver anlaßt werden können« Nach dem Tode der Witwe sei die von ihr verweigerte Befreiung des Notars Dr. von der Schweigepflicht gemäß § 18 NotO vom Landgerichtspräsidenten zu erteilen gewesen« Seit der Wiederaufnahme des Verfahrens im Januar 1962 sei es dem Beklagten jederzeit möglich gewesen, auf diesen Zeugen zurückzugreifen und auf die Befreiung von der Schweigepflicht hinzuwirken» Es stelle eine grobe Nachlässigkeit im Sinne des § 279 ZPO dar, wenn er das erst jetzt tue, nachdem eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt worden sei und der Sachverständige sein Gutachten bereits erstellt habe. 1956 und weiterhin feststeilte, daß sie "testierunfähig war und solches bis zu ihrem Tode blieb"» Die Revision meint, damit werde die Vermutung, die für den Kläger auf Grund des Erbscheins und des Hoffolgezeugnisses bestehe, nach § 2365 BGB widerlegt« Da der Kläger seine Rechtsnachfolge nur auf den Erbvertrag vom 29« April 1957 a) Die Revision rügt zunächst Verletzung der §§ 411, 272 b Abso 2 Nr« 5 ZPO, Dem am 22, ivlai 1963 beim Berufungsgericht eingegangenen Antrag, den Sachverständigen Dr, OB» gemäB § 411 ZPO im Termin am 28« Mai 1963 zu vernehmen, hätte entsprochen und die Ladung nach § 272 b Abs. 2 Nr, 5 ZPO durchgeführt werden müssen« Das Berufungsgericht hätte ferner aus dem Antrag des Beklagten im Schriftsatz vom 30» ^pril 1963 (GA Bl, 295), den Notar Br» als Zeugen zu vernehmen, entnehmen müssen, daß der Beklagte mit dem Gutachten Br« nicht einverstanden war und des- wegen einen v/ichtigen Zeugen - nochmals - benannte» Wenn das Berufungsurteil hierzu ausführe, im Pall der Vernehmung dieses Zeugen hätte sich der Rechtsstreit verzögert, weil dann der Sachverständige noch ein Er-gänzungsgutachten hätte erstatten müssen, so ergebe sich doch klar, daß schon auf Grund des wiederholten Beweisantrags der Sachverständige hätte geladen werden müssen, weil das Ergänzungsgutachten auch in der mündlichen Verhandlung hätte erstattet werden und sich der Sachverständige nach Anhörung des Zeugen hätte äußern können« ruckgewieseno Das Oberlandesgericht habe nicht festgestellt, daß der Landgerichtspräsident auf einen Antrag nach § 18 NotO die Befreiung ausgesprochen hätte, La die Witwe Hövelmann die Genehmigung zu ihren Lebzeiten nicht erteilt hatte und auch der Kläger sein Einverständnis nicht gegeben hat, greife jene Vorschrift nicht Platz« c)/ Das Berufungsgericht sei sich nicht darüber klar geworden, daß es die Beweiswürdigung nicht habe dem Sachverständigen überlassen dürfen« Das Gericht besiehe sich auf den persönlichen Eindruck, den der Sachverständige von der Zeugin gewonnen hatte, und ziehe daraus Schlüsse« Das Oberlandesgericht setze sich nicht damit auseinander, daß der Beklagte im Schriftsatz vom 22. Mai 1963 weitere Einzelheiten vorgetragen und unter Beweis gestellt hat* Insbesondere habe sich das Berufungsgericht mit den Bekundungen des Zeugennicht gründlich genug befaßt« Dieser Zeuge hätte zu demindest noch einmal gehört werden müssen, ihrem Tod testierunfähig geblieben, die Vermutung, die für den Kläger auf Grund des Erbscheins und des Boffol-gezeugnisses besteht, nach § 2365 BGB widerlegt ist und weiche Bedeutung diesem Umstand für die Rechtsstellung des Klägers zukommt• Der Beklagte hat den Kläger nach § 239 ZPO als Rechtsnachfolger der Witwe Wb zur Aufnahme des Rechtsstreits mit Schriftsatz vom 30» Januar 1962 (GA Blo 141) laden lassen und darin auf den dem Kläger erteilten Erbschein sowie das Hoffolgezeugnis hingewiesen* Die damit behauptete Rechtsnachfolge hat der Kläger in seinen Schriftsätzen vom 13. Diese Gegensätzlichkeit allein zwang das Berufungsgericht aber nicht, ein Obergutachten einzuholen* Eine derartige Pflicht hat die Rechtsprechung nur ausnahmsweise bei besonders schwierigen Fragen oder bei groben Mängeln der erstatteten Gutachten angenommen (vgl» Urteile des Senats vom 12. b) Soweit das Oberlandesgericht die im Schriftsatz des Beklagten vom 22» Mai 1963 (GA Bl» 287 ff) angebotenen Beweise nicht erhoben hat, ist das Verfahren aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Bie darin benannten Zeugen waren bereits ordnungsmäßig vernommen. c) Das gilt vor allem von dem Antrag, den Zeugen zu dem drittenmal zu vernehmen0 Wenn der Sachverständige Dr« ^|BB die bisherigen Aussagen nicht ergiebig findet, weil aus ihnen nicht erhellt, woran der Zeuge das Fehlen einer leichten Beeinflußbarkeit festgestellt hat, so hat auch der sich dagegen wendende Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 22« Mai 1965 (GA Bl« 290) keine "objektiven Fakten” (Gutachten Dr« (B^, S. 24, GA Bl« 232) unter Beweis gestellt, die in dieser Hinsicht eine umfassende Beurteilung des Geisteszustandes der ermöglicht hätten« Der Sachverständige hat nach dem Gesamteindruck, den Bei schriftlicher Begutachtung muß der Antrag vor dem Schluß des auf diese Begutachtung folgenden Termins zur mündlichen Verhandlung gestellt werden, in dem das Gutachten vorgetragen wird» Dabei braucht die Partei die Prägen, die sie an den Sachverständigen zu richten beabsichtigt, nicht im voraus einzeln zu formulieren» Es genügt? Mai 1963 statt0 Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht kommt es nicht darauf an, ob der Schriftsatz vom 22o Mai 1963 nach § 132 ZPO fristgerecht eingereicht worden ist» Der darin angekündigte Antrag ist, wie die Bezugnahme im Tatbestand des Berufungsurteils 7» SA Bio 10' ergibt, in der nächsten mündlichen Verhandlung, also rechtzeitig und nicht offensichtlich nur zu dem Zwecke der Prozeßverschleppung oder in anderer mißbräuchlicher Absicht gestellt worden» Er ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden* Er war hinreichend begründet» Die Bedenken des Beklagten gegenüber dem Gutachten Dr» bezogen sich insbesondere auf die tatsächlichen Voraussetzungen, von denen Dr» ausgegangen ist. Fragen an den Sachverständigen Dr, zu richten, geben müssen„ Es ist möglich, daß die Befragung Dr° zu einer anderen Beurteilung geführt hätte, (vgl BGHZ 6, 398, 401)* Bas angefochtene Urteil beruht daher auf diesem Rechtsverstoß * Es muß aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Ent-Scheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden* i^s erübrigt sich somit, auf die weitere *uige der Revision einzugehen, das Oberlandesgericht habe ebenfalls zu Unrecht den Antrag, Notar Dr.. als Zeugen zu vernehmen, aus § 279 ZPO zurückgewiesen* Falls der Beklagte in dem weiteren Verfahren vor dem Berufungs* gericht das Beweisangebot aufrechterhält, könnte seine Bitte nicht mit der bisherigen Begründung zurüekge-wiesen werden* Das Oberlandesgericht wird gegebenenfalls zu erwägen haben, ob es, worauf die Revision in diesem Zusammenhang hinweist, von den ihm nach § 272 b Abs* 2 Nr* 4 und 5 ZPO zustehenden Befugnissen Gebrauch machen soll*

Zitierte Normen: § 2275 BGB § 279 ZPO
BerufungsgerichtGutachtenZeugesachverständigWitweZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
r
IM NAMEN DES VOLKES
V 2B 130/63	URTEIL	Verkündet	am
25o Januar ?966 Hirth Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Landwirts Anton
£
in Vf
9
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
den Landwirt Alfons
B

in
3
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
~ 2 -
t
Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25° Januar 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Piepenbrock, Dro Rothe, Dr. Freitag, Offterdinger und Dr° Grell
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 6o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westfo' vom 28. Mai 1963 'aufgehoben» Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur üc kv erwi es en.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Witwe Wilhelmine	war Eigentümerin
 des im Grundbuch von	Band	14 Blatt 213 ein-
getragenen Hofes von etwa 38 Morgeno Ihr einziger Sohn Theodor starb am 6° Juni 1956o Einen Tag vor dem Tod des schwerkranken Sohnes, am 5» Juni 1956, hatten die damals 78 Jahre alte Witwe	und	der	Beklagte	einen
 Erbvertrag zu notariellem Protokoll geschlossen (GA Bio 76), durch den Frau	den	Beklagten zu ihrem
 Erben für den Fall einsetzte, daß ihr Sohn Theodor vor seiner Mutter versterben sollteo Am 11. Juni 1956 hoben die Vertragspartner zu notariellem Protokoll den Erb-
• 3 -
vertrag wieder auf» Brau	übertrug in dieser
 Urkunde sodann ihr gesamtes Vermögen auf den Beklagten Sie benielt sich Nießbrauch und Verwaltung am übertragenen Vermögen auf Lebenszeit vor» Der Beklagte, der die Übergeberin schon seit Oktober 1955 bei sich aufgenommen und sie versorgt hatte, verpflichtete sich hingegen, die übergeberin auch in Zukunft voll zu unterhalten (GA Bl» 7)o Am 28. Juni 1956 verpachtete sie ihm ihren Hof zu dem Zins von 50 DM je Jahr und Morgen, insgesamt 1 900 EM jährlich (GA Bl. 10)*
Am 14° März 1957 brannte das Wohngebäude des Hofeszu dem großen feil ab» Bin gegen den Beklagten und dessen Ehefrau wegen vorsätzlicher Brandstiftung eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde mangels Beweises von der Staatsanwaltschaft eingestellt (Beiakte Staatsanwaltschaft Münster 3 b Js 72/57, Bl» 50 R).
Am 29* April 1957 scfciloß die Witwe	mit
 ihrem Neffen, dem jetzigen Kläger, einen Erbvertrag, durch den sie ihn zu ihrem Erben und Hoferben und seine Kinder zu Ersatzerben und Ersatzhoferben einsetzte, sowie außerdem einen notariellen Vertrag, durch den sie ihm ihr ganzes Vermögen übertrug» Sie erklärte darin, daß sie den mit dem Beklagten früher geschlossenen Übergabevertrag nicht anerkenne (GA Bl» 13 f)°
Mit eingeschriebenem Brief vom 30<> April 1957 teilte sie dem Beklagten mit, daß sie den mit ihm geschlossenen Erbvertrag und den Übertragsvertrag für nichtig halte, beide Verträge aus jedem ihr zur Seite stehenden Grunde anfechte und den Übertragsvertrag auch wegen groben Undanks widerrufe <>
Die Witwe
 hat sodann die vorliegende
 Klage auf Feststellung erhoben, daß jene beiden mit dem Beklagten geschlossenen Verträge nichtig seien, hilfsweise, daß sie infolge Anfechtung nichtig seien,
 im Ubertrggsvertrag enthaltene Schenkung begründeterweise widerrufen habe* ^ie hat behauptet, sie habe sich beim Abschluß jener Verträge in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden, die Art und Weise, wie der Beklagte sie zur Eingehung der Verträge veranlaßt habe, verstoße gegen die guten Sitten* Ferner habe er s ich ihr gegenüber des groben Undanks schuldig gemacht*
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und den Klagvortrag bestrittene
 Das Landgericht hat nach Beweiserhebung der Klage im Hauptantrag mit der Begründung entsprochen, zur Zeit des Abschlusses jener beiden Verträge hätten auf seiten der Witwe	die	Voraussetzungen	des	§	105	Abs.2
BGB Vorgelegen*
Während des BerufungsVerfahrens ist die Witwe
 fahren ausgesetzt* Nachdem das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) Münster durch Beschluß vom 22* Dezember 1959 dem Kläger Erbschein und Hoffolgezeugnis erteilt hatte, hat er als Rechtsnachfolger den Prozeß auf genommen «>
ferner hilfsweise, daß sie, die Witwe
, die
 verstorben» Das Berufungsgericht hat das Ver~
Das Oberlandesgericht hat nach weiterer Beweis erhebung die Berufung des Beklagten zurückgewiesen°
 
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er bittet,
 unter Aufhebung des angefochtenen Urteils
 io den Kläger aus dem Rechtsstreit zu verweisen und ihm die Kosten des Verfahrens insoweit aufzuerlegen, wie sie durch die Fortführung des ausgesetzten Prozesses entstanden sind, sowie zu erkennen, daß das Verfahren noch ausgesetzt ist,
2o hilfsweise,
 auf die Berufung des Beklagten das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen«
Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen <>
Ent scheidungagründe:
A)
Das Oberlandesgericht hat ausgeführt:
Die Witwe	habe	sich	nach	dem Ergebnis der
 Beweisaufnahme beim Abschluß der Verträge vom 5« und 11» Juni 1956 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in einem die freie WfillensbeStimmung ausschließenden und nicht nur vorübergehenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden, so daß beide Verträge nichtig seien <§§ 2275, 104 BGB).
Dr.
Der im ersten Rechtszug bestellte Sachverständige habe bei der Untersuchung der Witwe
6 -
r
am 8. Mei 1958 einen geistigen Defektzustand auf Grund altersbedingter Hirnarteriosklerose mit senilem Hirn-' abbau festgestellt * Dr«^pf^^ und der vom Berufungsgericht bestellte weitere Gutachter Br.	hätten
 angenommen, daß dieser Zustand im wesentlichen auch schon im Juni 1956 bestanden habe. Dr.^pppphabe gemeint,	habe	wegen	der	Krankheit	und	des
 Todes ihres Sohnes unter einem seelischen Schock gestanden o Demgegenüber hätten die im zweiten Rechtszug vernommenen Zeugen	und	Antonius	be-
kundet, daß Frau ^||PI|^ am Beerdigungst^ge eine auffällige Indolenz und Unberührtheit von dem Tode ihres Sohnes und sogar eine inadäquate Munterkeitgezeigt habe. Dieses Fehlen innerer Anteilnahme sei auch schon vorher und nachher zu beobachten gewesen. Die Indolenz lasse sich aber, wie der Sachverständige Dr. P|HP dargelegt habe, nur mit einem beeinträchtigten Auffassungsvermögen erklären und spreche-schon wesentlich dafür, daß ein geistiger Abbau Vorgelegen habe4 Die Aussagen der Zeugen hätten darüber hinaus bei Frau^^PHP^ das Bild einer hilflosen alten Frau gezeichnet. Sie sei mit den alltäglichen Dingen nicht mehr ganz fertig geworden. Der geistige Abbau auf Grund seniler Demenz habe sie nach den Ausführungen Dr. ^|pP|^P in besonderem Maße fremden Einflüssen zugänglich gemacht. Aus sämtlichen Zeugenaussagen ergebe sich demgemäß auch das Bild einer Frau, die eigene kritische Erwägungen nicht angestellt habe, die demjenigen, der freundlich zu ihr gewesen sei, keine Widerstände entgegengesetzt habe und deren sprachliche Äußerungen sich auf konventionelle und zustimmende Bemerkungen beschränkt hätten.
Dem stehe nicht entgegen, daß eine Reihe von Zeugen - unter ihnen der Arzt Dr.	-	bei	Gesprächen	mit	ihr
 einen geistigen Defekt nicht festgestellt hätten.
Wenn der Sachverständige Dr.	der	Witwe
 für die Zeit der Vertragsabschlüsse im Juni 1956 grundsätzlich noch ein gewisses Maß an Geschäftsfähigkeit zugebilligt und nur wegen der affektiven Störung infolge des Todes ihres Sohnes die Geschäftsfähigkeit in den hier maßgeblichen Zeitpunkten vollends verneint habe, so sei dies geschehen, weil er davon ausgegangen sei, daß sie sich dem Tode des Sohnes gegenüber noch einigermaßen normal verhalten hatte. Hätte Dr0	in
 richtiger Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme ihre auffällige Indolenz und Unberührtheit von diesem Ereignis, das sie zutiefst hätte treffen müssen, mit berücksichtigt, so hätte auch er bei der Witwe
 wie der Sachverständige Br«,	die	Ge-
schäftsunfähigkeit für Juni 1956 schlechthin verneinen müssen.
Der Einholung eines Obergutachtens habe es nicht bedurft, das Gutachten Dr0	stehe in den maß-
geblichen Punkten nicht in Widerspruch mit dem des Sachverständigen Br„	es	sei	nur	dessen	Fortentwick-
lung unter Berücksichtigung dessen, was.die Beweisaufnahme tatsächlich ergeben habe.
Die Anträge des Beklagten, Dr.	nach § 411
Abs. 3 ZPO und den Notar Dr«	als	Zeugen zu dem
 letzten Verhandlungstermin zu laden, müßten nach § 279 ZPO zurückgewiesen werden. Die Ladung des Sachverständigen zu dem letzten Verhandlungstermin habe auf den erst ’ kurz vor dem Termin gestellten Antrag hin nicht mehr ver anlaßt werden können« Nach dem Tode der Witwe sei die von ihr verweigerte Befreiung des Notars Dr.	von	der	Schweigepflicht gemäß § 18 NotO
vom Landgerichtspräsidenten zu erteilen gewesen« Seit der Wiederaufnahme des Verfahrens im Januar 1962 sei es dem Beklagten jederzeit möglich gewesen, auf diesen Zeugen zurückzugreifen und auf die Befreiung von der Schweigepflicht hinzuwirken» Es stelle eine grobe Nachlässigkeit im Sinne des § 279 ZPO dar, wenn er das erst jetzt tue, nachdem eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt worden sei und der Sachverständige sein Gutachten bereits erstellt habe. Durch die Zulassung dieses Verteidigungsmittels würde ferner eine erhebliche Verzögerung eintreten. Es bedürfte eines neuen Termins zur Beweisaufnahme, der Sachverständige müßte dann auch noch ein Ergänzungsgutachten erstatten»
B,'*
1«. Die Revision weist demgegenüber darauf hin, daß Dr.	in	seinem	Gutachten	Geschäftsunfähigkeit
 der Frau	schon	in	der Zeit am 9. und 11. Juni
1956 und weiterhin feststeilte, daß sie "testierunfähig war und solches bis zu ihrem Tode blieb"» Die Revision meint, damit werde die Vermutung, die für den Kläger auf Grund des Erbscheins und des Hoffolgezeugnisses bestehe, nach § 2365 BGB widerlegt« Da der Kläger seine Rechtsnachfolge nur auf den Erbvertrag vom 29« April 1957
stütze und dieser Vertrag nichtig sei, müsse er aus dem Rechtsstreit verwiesen werden» Die Aussetzung des Prozesses bestehe noch fort» Darüber hinaus sei die frühere Klägerin von Anfang an prozeßunfähig gewesen, wenn die Auffassung des Berufungsgerichts Uber ihre Geschäftsunfähigkeit zutreffe»
2o Die Revision vertritt allerdings die Auffassung, daß Frau	am	1% Juni 1956 geschäftsfähig war,
 bemerkt aber dazu, daß damit noch nicht gesagt sei, Frau
 sei auch noch am 29° April 1957 geschäftsfähig gewesen«
a)	Die Revision rügt zunächst Verletzung der §§ 411, 272 b Abso 2 Nr« 5 ZPO, Dem am 22, ivlai 1963 beim Berufungsgericht eingegangenen Antrag, den Sachverständigen Dr, OB» gemäB § 411 ZPO im Termin am 28« Mai 1963 zu vernehmen, hätte entsprochen und die Ladung nach § 272 b Abs. 2 Nr, 5 ZPO durchgeführt werden müssen« Das Berufungsgericht hätte ferner aus dem Antrag des Beklagten im Schriftsatz vom 30» ^pril 1963 (GA Bl, 295), den Notar Br»	als	Zeugen	zu
 vernehmen, entnehmen müssen, daß der Beklagte mit dem Gutachten Br«	nicht einverstanden war und des-
wegen einen v/ichtigen Zeugen - nochmals - benannte» Wenn das Berufungsurteil hierzu ausführe, im Pall der Vernehmung dieses Zeugen hätte sich der Rechtsstreit verzögert, weil dann der Sachverständige noch ein Er-gänzungsgutachten hätte erstatten müssen, so ergebe sich doch klar, daß schon auf Grund des wiederholten Beweisantrags der Sachverständige hätte geladen werden müssen, weil das Ergänzungsgutachten auch in der mündlichen Verhandlung hätte erstattet werden und sich der Sachverständige nach Anhörung des Zeugen hätte äußern können«
b)	Zu Unrecht habe das Berufungsgericht auch den Antrag, Notar Br»	als	Zeugen	zu	vernehmen, zu-
ruckgewieseno Das Oberlandesgericht habe nicht festgestellt, daß der Landgerichtspräsident auf einen Antrag nach § 18 NotO die Befreiung ausgesprochen hätte, La die Witwe Hövelmann die Genehmigung zu ihren Lebzeiten nicht erteilt hatte und auch der Kläger sein Einverständnis nicht gegeben hat, greife jene Vorschrift nicht Platz«
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Der Landgerichtspräsident hätte hier die Befreiung nicht erteilen können. Damit entfalle der aus § 279 ZPO gegen den Beklagten erhobene Vorwürfe. Im übrigen hätte der Zeuge nach § 272 b Abs« 2 Nr. 4 ZPO geladen werden können.
c)/ Das Berufungsgericht sei sich nicht darüber klar geworden, daß es die Beweiswürdigung nicht habe dem Sachverständigen überlassen dürfen« Das Gericht besiehe sich auf den persönlichen Eindruck, den der Sachverständige von der Zeugin	gewonnen	hatte,
 und ziehe daraus Schlüsse« Das Oberlandesgericht setze sich nicht damit auseinander, daß der Beklagte im Schriftsatz vom 22. Mai 1963 weitere Einzelheiten vorgetragen und unter Beweis gestellt hat* Insbesondere habe sich das Berufungsgericht mit den Bekundungen des Zeugennicht gründlich genug befaßt« Dieser Zeuge hätte zu demindest noch einmal gehört werden müssen,
d)	Zwischen dem Gutachten Dr.	der	Frau
 untersucht und nur einen augenblicklichen Zustand geistiger Unfähigkeit angenommen hat, und dem Gutachten Dr.	der	eine	bleibende Geisteskrank-
heit festgestellt hat, bästehe entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ein beachtlicher Widerspruch« Die Äußerungen der Sachverständigen seien miteinander unvereinbar und hätten deshalb die Einholung eines Obergutachtens notwendig gemacht. Dae Oberlandesgericht habe § 144 ZPO verletzt«
C?
Das .Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich um das Hilfsbegehren des Beklagten handelt.
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1 o Dem Hauptantrag der Revision kann nicht ent« sprochen werden. Ss bedarf keiner Entscheidung der Frage, ob durch die gutachtliche Äußerung Dr.
Frau
 sei auch nach dem 11o Juni 1956 bis z\
ihrem Tod testierunfähig geblieben, die Vermutung, die für den Kläger auf Grund des Erbscheins und des Boffol-gezeugnisses besteht, nach § 2365 BGB widerlegt ist und weiche Bedeutung diesem Umstand für die Rechtsstellung des Klägers zukommt• Der Beklagte hat den Kläger nach § 239 ZPO als Rechtsnachfolger der Witwe	Wb	zur
 Aufnahme des Rechtsstreits mit Schriftsatz vom 30» Januar 1962 (GA Blo 141) laden lassen und darin auf den dem Kläger erteilten Erbschein sowie das Hoffolgezeugnis hingewiesen* Die damit behauptete Rechtsnachfolge hat der Kläger in seinen Schriftsätzen vom 13. Februar 1962 (GA Bio 144), 1. März 1962 (GA Bio H7 ff) und in der mündlichen Verhandlung vom 30. März 1962 (GA Bl.
 173) ersichtlich anerkannt und dadurch die Aufnahme voll* zogen (vglo Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 9. Auflo So 607, 606; Stein/Jonas/Schönke,
ZPO 18. Auf 1 o § 239 Am» IV 4)o *ür das Verfahren über die Aufnahme gilt der Verhandlungsgrundsatz; die Aufnahmebefugnis ist nicht von Amts wegen zu prüfen (Stein/Jonas/Schönke aaO § 239 Anm. II 3)»
Die Rüge, das Berufungsgericht habe § 51 ZPO verletzt, hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung fallen gelassen.
2o Unbegründet ist ferner die Rüge, das Berufungs-gericht habe § 144 ZPO dadurch verletzt, daß es unter-lassen habe, ein Obergutachten einzuholen.
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£ ~
Das Oberlandesgericht ist den, Ausführungen Br» gefolgt und hat die Gründe dafür angegeben»
Es kann der Revision eingeräumt werden, daß zwischen seinem Gutachten und der Äußerung Dr»	ein
 Widerspruch besteht. Diese Gegensätzlichkeit allein zwang das Berufungsgericht aber nicht, ein Obergutachten einzuholen* Eine derartige Pflicht hat die Rechtsprechung nur ausnahmsweise bei besonders schwierigen Fragen oder bei groben Mängeln der erstatteten Gutachten angenommen (vgl» Urteile des Senats vom 12. Januar 1962 - V ZR 179/60, HJW 1962, 676 und vom 6o April 1965 - V ZR 42/64, S» 7 sowie das Erkenntnis vom 26. November 1964 - III ZR 5/64» Versit 1965, 91 93)• Sie Beurteilung der Geschäftsfähigkeit bietet solche Schwierigkeiten nicht» Die Gutachten zeigen auch keine groben Mangel»
3» Ohne Erfolg bleiben weiterhin die Angriffe auf die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts«
a)	Schon in der Berufungsbegründung hat der Beklagte beanstandet, der Sachverständige	habe	un-
zulässigerweise anstelle des Gerichts die erhobenen Beweise gewürdigt (GA Bl» 122 R). Ob diese Beanstandung berechtigt war, bedarf hier keiner Erörterung» Das Ober-landesgerieht hat jedenfalls, wie die *°nts che i dungs gründe des angefochtenen Urteils (S. 8 ff) klar ergeben, selbst die Bekundungen der Zeugen beurteilt; es hat, worauf die Revisionsbeantwortung zutreffend hinweist, die Gutachten und die Aussagen der Zeugen tatrichterlicher Würdigung unterzogen» Dabei hat es die Aussagen weitgehend und in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr.	gewertet <,
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Die Bekundung der Zeugin	ist	im	Beru-
fungsurteil (So 11) in verfahrensrechtlich nicht zu beanstandender Weise gewürdigt» Bas Oberlandesgericht hat zunächst dargelegt, daß jene Bekundung mit dem Bild, das sich nach den Aussagen sämtlicher anderen Zeugen ergibt, “schlechterdings nicht vereinbar“ ist, und damit bereits die Glaubhaftigkeit in Zweifel gezogen, Im Anschluß hieran hat das Berufungsgericht bemerkt, beide Sachverständigen seien ferner auf Grund des von ihnen gewonnenen persönlichen Eindrucks von der Zeugin	zu dem Ergebnis gelangt, daß es sich
 bei ihr weitgehend um ein altersbedingtes eigensinniges Beharren auf vorgefaßten Meinungen handeleo Nach dem Zusammenhang der Gründe ist das Berufungsgericht, das sich auch sonst dem Standpunkt Br*	weitgehend
 angeschlossen hat, hinsichtlich dieses persönlichen Eindrucks den beiden Sachverständigen beigetreten und hat aus allem"den Schluß gezogen, daß die Zeugin die aktive Beteiligung der Witwe	an	den Erörterungen weit übertrieben und Frau	als	selb-
ständig erwägend und handelnd hingestellt hat, obwohl sie nur eine im wesentlichen passive Rolle spielte°
§ 286 ZPO ist nicht verletzt„
b)	Soweit das Oberlandesgericht die im Schriftsatz des Beklagten vom 22» Mai 1963 (GA Bl» 287 ff) angebotenen Beweise nicht erhoben hat, ist das Verfahren aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Bie darin benannten Zeugen waren bereits ordnungsmäßig vernommen. Ihre wiederholte Vernehmung stand im Ermessen des Gerichts (§ 398 ZPO). Dafür, daß der Sachverständige, der die Prozeßakten gekannt hat (vgl. S. 2 seines Gutachtens, GA Bl» 230), das Schreiben der Witwe	vom	13.	Februar 1956 (GA
 HülQsBlo 163) übersehen hätte, liegt kein Anhalt vor. Er
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- 14 ~
hat dem Schriftstück ersichtlich keine Bedeutung bei-gemessen, weil seiner Ansicht zufolge die Witwe
 infolge der Demenz leicht beeinflußbar war und ihre schriftliche Erklärung durch Beeinflussung zustande gekommen sein konnte« Das Beweisthema, zu dem der Beklagte die nochmalige Vernehmung der Eheleute ^BV erbeten hatte, ist unklar (GA Bio 288)«
Rach der Revisionsbegründung (So 9, SA Bio 24) sollten die beiden Zeugen offenbar nach jenem Schriftstück der Witwe BUHIB vom 13» Februar 1936 bei der nochmaligen Vernehmung "gefragt" und veranlaßt werden, sich über "die Beiträge der Klägerin zu ihren Gesprächen” zu äußern Auch ein solches - die abermalige Vernehmung nicht rechtfertigende - Anliegen ist dem Beweisangebot im Schriftsatz vom 22o Mai 1963 nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen« In Wirklichkeit enthalten die Aus fuhrungen diese© Schriftsatzes nur eine dem Beklagten günstige Beweiswürdigung, wobei die wiederholte Vernehmung einiger Zeugen zu Themen,, die bereits Gegenstand der Beweisaufnahme oder unerheblich waren, nachgesucht wurde«
c)	Das gilt vor allem von dem Antrag, den Zeugen zu dem drittenmal zu vernehmen0 Wenn der Sachverständige Dr« ^|BB die bisherigen Aussagen nicht ergiebig findet, weil aus ihnen nicht erhellt, woran der Zeuge das Fehlen einer leichten Beeinflußbarkeit festgestellt hat, so hat auch der sich dagegen wendende Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 22« Mai 1965 (GA Bl« 290) keine "objektiven Fakten” (Gutachten Dr« (B^, S. 24, GA Bl« 232) unter Beweis gestellt, die in dieser Hinsicht eine umfassende Beurteilung des Geisteszustandes der	ermöglicht	hätten«	Der
 Sachverständige hat	nach	dem	Gesamteindruck,	den
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dieser Zeuge hinterließ? und nicht nur deshalb, weil er sich an Einzelheiten, über die anläßlich des lodes Theodor	im	Jahre 1956 gesprochen worden ist,
 nicht mehr zu erinnern vermochte, als "recht vergeßlich und geistig wenig differenziert" bezeichnet» Infolgedessen geht die Bemerkung der Revision fehl, es gebe schwerlich jemand, der aus solchen Gesprächen, auf die er ja nicht besonders achte, auch nach mehr als sechs Jahren etwas Genaues wisse. Bas Berufungsgericht hat die Bekundungen	ebenso	gewertet	wie	der	Sach-
verständige (BÜ So. 10) o Einer näheren Stellungnahme bedurfte es nach Lage der Sache nicht» § 286 ZPO ist nicht verletzt»
4. Lie Revision rügt hingegen zu Recht, daß das obei*-landesge.richt die §§ 402, 597? 411 Abs. 3 ZPO dadurch verletzt hat, daß es den Antrag des Beklagten, den Sachverständigen zu dem Verhandlungstermin zu laden? damit an ihn Prägen gestellt werden können, abgelehnt hat» In der Zurückweisung des Antrags nach § 279 ZPO liegt ein Verfahrensverstoß»
Es ist in der .^Rechtsprechung anerkannt, daß einem solchen Antrag in der Regel stattgegeben werden muß, wenn er rechtzeitig gestellt ist (BGHZ 35, 370, 371)°
Bei schriftlicher Begutachtung muß der Antrag vor dem Schluß des auf diese Begutachtung folgenden Termins zur mündlichen Verhandlung gestellt werden, in dem das Gutachten vorgetragen wird» Dabei braucht die Partei die Prägen, die sie an den Sachverständigen zu richten beabsichtigt, nicht im voraus einzeln zu formulieren» Es genügt? wenn sie allgemein mitteilt, in welcher Dichtung sie durch ihre Fragen eine weitere Aufklärung zu erzielen wünscht (vgl» BGHZ 24, 9? 14 und Urteil vom 26 „ 0k~
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tober 1964 - II ZR 145/62, WM “965, 44, 45), Der An-trag des Beklagten im Schriftsatz vom 220 Mai 1963 (So 7, GA Bio 293) genügt diesen Anforderungen» Die auf die schriftliche Begutachtung Dr<>	folgen-
de Verhandlung fand erst am 28. Mai 1963 statt0 Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht kommt es nicht darauf an, ob der Schriftsatz vom 22o Mai 1963 nach § 132 ZPO fristgerecht eingereicht worden ist» Der darin angekündigte Antrag ist, wie die Bezugnahme im Tatbestand des Berufungsurteils 7» SA Bio 10' ergibt, in der nächsten mündlichen Verhandlung, also rechtzeitig und nicht offensichtlich nur zu dem Zwecke der Prozeßverschleppung oder in anderer mißbräuchlicher Absicht gestellt worden» Er ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden* Er war hinreichend begründet» Die Bedenken des Beklagten gegenüber dem Gutachten Dr» bezogen sich insbesondere auf die tatsächlichen Voraussetzungen, von denen Dr»	ausgegangen ist. Sie er-
scheinen Uoao insofern begründet, als Dr. Kröbers Ausführungen (So 41» GA Bio 269) nicht die Annahme ausschließen, seiner Ansicht nach habe Dr»	bei	der
 Untersuchung am 8. Mai 1958 einen so erheblichen geistigen Schwäche zu st and bei Prau	festgestellt,
 daß er sie zu diesem Zeitpunkt für geschäftsunfähig hielto Eine solche Beurteilung kann dem Gutachten Dr.
aber nicht entnommen werden» Auch Prof-» Dr* medo hat sie den Ausführungen Dr»	nicht	ent-
nommen (GA Bl. 92 f). Das gesamte Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 22. Mai 1963 läßt erkennen, in welcher Richtung er durch seine Prägen eine weitere Aufklärung herbeiführen wollte®
Das Oberlandesgericht hätte daher dem Antrag des Beklagten entsprechen und ihm die erbetene Möglichkeit,
 
Fragen an den Sachverständigen Dr,	zu richten,
 geben müssen„ Es ist möglich, daß die Befragung Dr°	zu	einer	anderen	Beurteilung	geführt	hätte,
(vgl BGHZ 6, 398, 401)* Bas angefochtene Urteil beruht daher auf diesem Rechtsverstoß * Es muß aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Ent-Scheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden* i^s erübrigt sich somit, auf die weitere *uige der Revision einzugehen, das Oberlandesgericht habe ebenfalls zu Unrecht den Antrag, Notar Dr..	als
 Zeugen zu vernehmen, aus § 279 ZPO zurückgewiesen* Falls der Beklagte in dem weiteren Verfahren vor dem Berufungs* gericht das Beweisangebot aufrechterhält, könnte seine Bitte nicht mit der bisherigen Begründung zurüekge-wiesen werden* Das Oberlandesgericht wird gegebenenfalls zu erwägen haben, ob es, worauf die Revision in diesem Zusammenhang hinweist, von den ihm nach § 272 b Abs* 2 Nr* 4 und 5 ZPO zustehenden Befugnissen Gebrauch machen soll*
Sollte sich im erneuten Berufungsverfahren heraussteilen, daß die »«itwe	auch im April 1957
geschäftsunfähig war, wird das Oberlandesgericht Veranlassung haben, auch zur Frage der Rechtsnachfolge im Rahmen des § 239 ZPO (s*o* C 1) neu Stellung zu nehmen*
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Die Entscheidung liber die Kosten der Revision ist, da sie von dem endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt, ebenfalls dem Berufungsgericht zu übertragen«.
Br0 Piepenbrock	Rothe	Br«,	Freitag
 Offterdinger
Dr* Grell