Nach seiner Darstellung ist der Verzicht auf die Erbauseinandersetzung unabhängig von dem Bestand der übrigen Teile der Vereinbarung, insbesondere vom Abschluß des Schiedsvertrages; zudem sei er bereit, einen Schiedsvertrag noch zu schließen. Denn die Vereinbarung hätte nur zusammen mit dem noch abzuschließenden Vertrag über das Schiedsgerichtsverfahren Geltung haben, die Verzichtserklärung nicht unabhängig vom Bestände der übrigen Bestimmungen sein sollen» Bas ergebe sich aus dem klaren Wortlaut (B 3 a) wie auch aus. Bie Klägerin verstoße mit der Berufung auf die Nichtigkeit der Vereinbarung auch nicht gegen Treu und Glauben: wenn die Vereinbarung längere Zeit als bindend angesehen und behandelt worden sei, so habe dies für alle Vertragsparteien die gleichen Rechte und Pflichten gebracht, die Lage der Klägerin keineswegs günstiger gestaltet» a) Sie beanstandet zunächst, das Berufungsgericht habe sich bei der Frage, ob die Vereinbarung nicht ohne Rücksicht auf das Zustandekommen eines Schiedsvertrages gelten solle, nicht mit dem Brief der Klägerin vom 22» August 1956 auseinandergesetzt. Aus diesem Brief habe das Berufungsgericht zwarj keine Bestätigung eines unwirksamen Vertrages entnehmen können» Es hätte aber prüfen müssen, ob nicht mit diesem Brief die Klägerin in Wirklichkeit ihr Wissen erklärt habe, daß man] von vornherein die Vereinbarung unabhängig vom Abschlüsse des Schiedsvertrages als in sich geschlossene Einigung betrachtet habe. Paß nach dem Willen der Beteiligten die Vereinbarung vom 8« August 1956 ohne Rücksicht auf den vorbehaltenen Schiedsvertrag gelten und daß auf jeden Pall der Ausschluß der Auseinandersetzung bindend sein solle, spricht die Klägerin in diesem Briefe nicht aus. August 1956 nur schrittweise in Kraft treten sollte, im besonderen daß der Ausschluß der Auseinandersetzung als erster Schritt ohne Rücksicht auf* den vorbehaltenen Abschluß eines Schiedsvertrages wirksam sein sollte. Läßt sich mithin für die Auffassung der Revision, die Klägerin habe zu dem Ausdruck gebracht, daß die Vereinbarung bindend sei ohne Rücksicht darauf, ob es zu dem Abschluß eines Schiedsvertrages komme, aus dem Briefe nichts entnehmen, so brauchte sich das Berufungsgericht nicht ausdrücklich mit ihm in diesem Zusammenhang zu beschäftigen; denn es war nicht gehalten, sich bei der Auslegung der Vereinbarung mit jedem Beweisanzeichen auseinanderzusetzen - nis gemacht worden sei, solle gültig bleiben und nicht mehr abgeändert werden, so geht dies auf die im erwähnten Briefe vertretene irrtümliche Auffassung zurück, daß die Vereinbarung vom 8. August 1956 voll wirksam sei« Die Klägerin hat,aber auch hier nicht den Standpunkt vertreten, die Vertragsteile hätten die Vereinbarung von vornherein als wirksam gelten lassen sollen, auch wenn es zu einem Abschluß eines Schiedsvertrages nicht käme. 3» GA 49) dies bereits erwähnt hatte.» Ebensowenig bedurfte es des Vortrages des Briefes der Klägerin an den Prokuristen Richter vom 11 o August 1956«, Auch dieser Brief gibt keinen Aufschluß über die hier strittige Präge, ob der abgeschlossene Vertrag ohne Rücksicht auf den vorbehaltenen Schiedsvertrag ohne weiteres Gültigkeit gewinnen sollte* Darauf bezog sich auch nicht das Beweisangebot des Beklagten in der Berufungsschrift S* 12 (GA 126 R, 127: Zeugenangebote Kieniger, Herzle und Strehl). d) Daß die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung bis zu dem Jahre 1959 nicht bemängelt wurde und daß man auch bei den • Verhandlungen der Beteiligten unmittelbar vor Einreichung der Klage darauf nicht zurückgekommen war (Beweisangebot des Beklagten im Schriftsatz vom 28. Denn es ist nicht auszuschließen, daß die Klägerin, wie dies das Berufungsgericht als möglich angesehen hat, den Vertrag rechtsirr-tiimlich für bindend hielt und erst nach entsprechender Belehrung im Jahre 1959 mit dem Einwand der Hechtsungültigkeit hervortrat. Einer Beweiserhebung darüber, daß die Betriebsführung durch den Vater der Parteien seit August 1956 nach den Bestimmungen der Vereinbarung ^©handhabt wurde (Beweisangebot im Schriftsatz vom 28. April 1959 GA 50) sowie darüber, daß die in der Vereinbarung vorgesehenen Betriebsbesprechungen regelmäßig stattgefunden haben (Beweisangebot im Schriftsatz vom 5- Juli 1959 GA 93 und 94), bedurfte es nicht, da das Berufungsgericht selbst davon, ausgeht, daß die Vereinbarung längere Zeit eingehalten und beachtet worden ist. Es hat es abgelehnt, diese Bestimmung anzuwenden, weil es sich im vorliegenden Falle um ein bewußtes Inkaufnahmen des Richteintritts einer Bedingung für die Rechtswirksamkeit der ganzen Vereinbarung handle und nicht um eine unbewußte Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen. Parteien zurückzuführen sein und zwingt nicht zu der Annahme, die Parteien hätten die Vereinbarung in Anwendung der Bestimmung C 2 in Vollzug gesetzt, weil sie auch den Fall des noch nicht abgeschlossenen Schiedsvertrages umfasse. Nicht zu beanstanden ist es ferner, wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hinweist, es könne nicht Rechtens sein, daß ein Miterbe die Einrichtung des vorgesehenen Schiedsgerichtes verhindern könnte und die anderen trotzdem an die übrigen nur mit Rücksicht auf die Einrichtung des Schiedsgerichts abgegebenen Erklärungen gebunden seien. Eine Klage auf Abschluß des Schiedsvertrages, wie dies> die Revision in Erwägung ziehen will, scheitert schon daran, daß sich die Parteien über wesentliche Fragen, insbesondere über die Bildung des Schiedsgerichtes, noch nicht geeinigt haben. f) Daß es nicht zu dem Abschluß des Schiedsvertrages gekommen ist, führt das Berufungsgericht darauf zurück, daß der ] Beklagte es später endgültig ablehnte, den Entwurf der Klägerin zu akzeptieren. Überdies bezog sich das in diesem Zusammenhang als übergangen bezeichnete Beweisangebot des Beklagten im Schriftsatz vom 28» April 1959 So 5 (GA 51) auf die harmonische Zusammenarbeit im Betrieb und nicht etwa auf das Pehlen ernstlicher Meinungsverschiedenheiten zwischen den Erben persönlich. Unbegründet ist auch der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Erörterung des Nichtzustandekommens eines Schiedsvertrages den Schriftsatz des Beklagten vom 30. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, der Beklagte könne der Klägerin gegenüber nicht den Vorwurf erheben, sie habe das Wirksamwerden der Vereinbarung vom 8. a) Die Revision meint zunächst, daß sich ein Streit über den Auseinandersetzungsanspruch nicht habe erheben können, v;eil darüber in der Vereinbarung eine Regelung getroffen worden sei. Wenn die Revision die Auffassung vertritt, alle Streitigkeiten hätten, wenn eine Schiedsgerichtsvereinbarung nicht zustande kam, durch die ordentlichen Gerichte entschieden werden können, so übersieht sie,daß die Parteien, aus welchen Gründen auch immer, ein Schiedsgerichtsverfahren für , bestimmte Streitigkeiten vorsehen wollten. b) Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Klägerin längere Zeit nach Abschluß der Vereinbarung vom 8. Die Revision meint, daraus ergebe sich zwingend, daß die Parteien den Vertrag als wirksam behandelt haben wollten; der Pall des ? Das mag etwa dann der Pall sein, wenn ein Vertrag so abgeschlossen worden ist, daß die fehlenden Bestimmungen nach § 315 BGB ohne Mitwirkung der Parteien ergänzt werden können. Ist ein Vertrag, obwohl eine völlige Einigung nicht erzielt werden konnte, in Vollzug gesetzt worden , so kann nach Lage des Palles daraus geschlossen werden, daß die Parteien von vornherein den Vertrag als abgeschlossen erachteten, obwohl die Regelung bestimmter Prägen offengelassen war. Es besteht aber keine allgemeine Vermutung dafür, daß, wenn einzelne Bestimmungen eines Vertrages in Kraft gesetzt worden sind, stets auch der ganze Vertrag als abgeschlossen zu gelten habe (BGH LM BGB ? August 1956 in Vollzug setzten, so weist dies deshalb nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht mit Sicherheit darauf hin, daß die Vertragsteile den Vertrag als abgeschlossen betrachtet wissen wollten ohne Rücksicht auf die offen gelassenen Fragen der Schiedsgerichtsbestellung.
I_ZR_130/60 Verkündet an^3. Mai 1961 Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit in N| des Kaufmanns ?ritzK , Post sflHHH’ Haus Nr.®, Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. gegen d^^Ehefrau Barbara H ■■■■■■IB geborene MflBHi®, ifHBstraße Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 1961 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten Dr. Tasche sowie der Bundesrichter Dr. Augustin, Schuster, Dr. Rothe und Dr. Mattem für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7* Zivilsenat des Oberlandesgerichts München vom 11. Mai I960 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Parteien sind Geschwister und zusammen mit ihrer Nachlaß gehört außer verschiedenen Grundstücken und Beteiligungen an Gesellschaften auch die Fleischwarenfabrik in Thannhausen. Die Leitung dieses Betriebes hatte nach dem Tode des Erblassers viele Jahre hindurch der Vater der Parteien inne. Als sie vorübergehend im Jahre 1956 der Beklagte übernahm, kam es alsbald zwischen den Erben zu Meinungsverschiedenheiten. Zu deren Regelung schlossen die Parteien unter Zuhilfenahme ihres Onkels, des Rechtsanwalts Dr. zmmmBin München unter dem 8. August 1956 eine Vereinbarung. Sie enthält Bestimmungen über die Vertre-tungsbefugni‘sse der Erben, die Bestellung eines Direktoriums, die Geschäftsverteilung sowie die Pflichten der Erben. Über den Ausschluß der Erbauseinandersetzung wurde folgendes vereinbart (B 4 a): Für den Fall, daß ein Mitglied der Erbengemeinschaft aus der Erbengemeinschaft ausscheiden will, vereinbaren die Mitglieder der Erbengemeinschaft rechtsverbindlich für sich und ihre Rechtsnachfolger, daß sie von ihrem Aufhebungsrecht bezüglich der Erbengemeinschaft keinen Gebrauch machen und daß sie insbesondere auf das ihnen gesetzlich zustehende Recht auf Zwangsversteigerung zu dem Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft ausdrücklich verzichten. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft nehmen die hiermit abgegebene Verzichtserklärung gegenseitig an. Streitigkeiten über die Abänderung und Aufhebung der Vereinbarung, die Abberufung eines Mitgliedes des Direktoriums sowie Uber die Aufhebung des Direktoriums sollten durch ein Schiedsgericht entschieden werden. Hierzu wurde festgelegt (B 3 a): Schwester Margret die Erben ihres am 19. August 1941 verstorbenen Großvaters Edmund . Zu dessen Das Schiedsgerichtverfahren wird in einem gesonderten Schiedsvertrag geregelt, der dieser Vereinbarung als wesentlicher Bestandteil beigefügt wird. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft sind sich darüber einig, daß die Einzelheiten über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und über das Schiedsverfahren in diesem Schiedsvertrag geregelt werden« Schließlich wurde bestimmt (C 2): Eür den Fall, daß eine Bestimmung dieser Vereinbarung rechtsunwirksam sein sollte, vereinbaren die sämtlichen Mitglieder der Erbengemeinschaft, daß die übrigen Bestimmungen rechtswirksam bleiben sollen« Ein Schiedsvertrag ist in der Folgezeit nicht abgeschlossen worden. Die Klägerin hält die Vereinbarung vom 8. August 1956 für rechtsunwirksam, weil ein wesentlicher Teil, nämlich ein Schiedsvertrag, nicht zustande gekommen sei. Nach ihrer Ansicht liegen auch gewichtige Gründe für ein Abgehen von der Vereinbarung vor. Im übrigen sei die ßeschäftsgrund-lage für die Übereinkunft weggefallen. Vorsorglich hat die Klägerin den Vertrag wegen Irrtums angefochten. Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß sie.berechtigt sei, die Auseinandersetzung des Nachlasses zu verlangen . Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Nach seiner Darstellung ist der Verzicht auf die Erbauseinandersetzung unabhängig von dem Bestand der übrigen Teile der Vereinbarung, insbesondere vom Abschluß des Schiedsvertrages; zudem sei er bereit, einen Schiedsvertrag noch zu schließen. Die Vereinbarung sei von den Parteien jahrelang eingehalten und anerkannt worden; die Berufung auf die Nichtigkeit der Vereinbarung verstoße daher gegen Treu und Glauben« j Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter; die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe; Io Unter Bezugnahme auf die Begründung des landgerichtlichen Urteils bejaht das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Peststellungsklage. Das Landgericht' hatte hierzu ausgeführt: Die an sich mögliche Leistungsklage (Klage auf Einwilligung in die Auseinandersetzung) sei mit großen Beweiserhebungen und erheblichen Mehrkosten verbunden. Über den Gegenstand des gegenwärtigen Prozesses würde dann nur nebenbei gestritten werden. Den Parteien müsse aber die Möglichkeit bleiben, sich über alle diese anderen Punkte außergerichtlich zu einigen, wenn nur einmal über die Frage des Verzichtes auf die Auseinandersetzung entschieden sei. Ungewißheit beeinträchtige die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit der Klägerin. Diese Rechtsanwendung begegnet keinen Bedenken; sie wird auch von der Revision nicht angegriffen. II. Das Berufungsgericht hält im Einklang mit dem Landgericht die Vereinbarung vom 8. August 1956 weder im ganzen noch hinsichtlich des Verzichtes auf die Erbauseinandersetzung für rechtswirksam. Denn die Vereinbarung hätte nur zusammen mit dem noch abzuschließenden Vertrag über das Schiedsgerichtsverfahren Geltung haben, die Verzichtserklärung nicht unabhängig vom Bestände der übrigen Bestimmungen sein sollen» Bas ergebe sich aus dem klaren Wortlaut (B 3 a) wie auch aus. Sinn und Zweck der Vereinbarung» Ein Verzicht auf das Recht zur Auseinandersetzung sei nur dann als vertretbar anzusehen, wenn eine rasche und interne Entscheidung der zu erwartenden Streitfragen durch ein Schiedsgericht gesichert sei. Ein Schiedsvertrag sei aber nicht zustande gekommen. Bie Klägerin verstoße mit der Berufung auf die Nichtigkeit der Vereinbarung auch nicht gegen Treu und Glauben: wenn die Vereinbarung längere Zeit als bindend angesehen und behandelt worden sei, so habe dies für alle Vertragsparteien die gleichen Rechte und Pflichten gebracht, die Lage der Klägerin keineswegs günstiger gestaltet» 1» Bie Revision behauptet, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung des Vertrages wesentliche Gesichtspunkte übersehen und Beweisangebote des Beklagten übergangen. a) Sie beanstandet zunächst, das Berufungsgericht habe sich bei der Frage, ob die Vereinbarung nicht ohne Rücksicht auf das Zustandekommen eines Schiedsvertrages gelten solle, nicht mit dem Brief der Klägerin vom 22» August 1956 auseinandergesetzt. Aus diesem Brief habe das Berufungsgericht zwarj keine Bestätigung eines unwirksamen Vertrages entnehmen können» Es hätte aber prüfen müssen, ob nicht mit diesem Brief die Klägerin in Wirklichkeit ihr Wissen erklärt habe, daß man] von vornherein die Vereinbarung unabhängig vom Abschlüsse des Schiedsvertrages als in sich geschlossene Einigung betrachtet habe. Bie Rüge ist unbegründet. In ihrem erwähnten Brief an den Beklagten (GA Bl. 90 Anl. 1) weist die Klägerin eingangs darauf hin, daß die gegenseitigen Partnerschaftsverhältnisse eine generelle Vertragsregelung finden sollten» Sie fährt dann > ■I , Kr; fort, die vor kurzem geschaffene Vereinbarung erscheine als schöner Schritt nach vorwärts, alle seien sich einig, daß im Hinblick auf die Unzahl der schwebenden Problem eine derartige schrittweise Erledigung der wichtigsten Prägen am zweckmäßigsten zu dem erstrebten Ziele führe. Paß nach dem Willen der Beteiligten die Vereinbarung vom 8« August 1956 ohne Rücksicht auf den vorbehaltenen Schiedsvertrag gelten und daß auf jeden Pall der Ausschluß der Auseinandersetzung bindend sein solle, spricht die Klägerin in diesem Briefe nicht aus. Pas ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts ( UA S« 11 Abs. 2 am Ende). Pie Parteien waren nicht nur Partner der Thannhauser Fleischfabrik, in dem Brief vom 22. August 1956 wird an späterer Stelle eine Beteiligung an einem anderen Unternehmen (Kithan) erwähnt. Pie Partnerschaftsverhältnisse sollten nach Meinung der Klägerin nicht auf einmal, sondern nacheinander geregelt werden. Pas besagt keines?/egs, daß auch die bereits getroffene Vereinbarung vom 8. August 1956 nur schrittweise in Kraft treten sollte, im besonderen daß der Ausschluß der Auseinandersetzung als erster Schritt ohne Rücksicht auf* den vorbehaltenen Abschluß eines Schiedsvertrages wirksam sein sollte. Läßt sich mithin für die Auffassung der Revision, die Klägerin habe zu dem Ausdruck gebracht, daß die Vereinbarung bindend sei ohne Rücksicht darauf, ob es zu dem Abschluß eines Schiedsvertrages komme, aus dem Briefe nichts entnehmen, so brauchte sich das Berufungsgericht nicht ausdrücklich mit ihm in diesem Zusammenhang zu beschäftigen; denn es war nicht gehalten, sich bei der Auslegung der Vereinbarung mit jedem Beweisanzeichen auseinanderzusetzen - b) Pas gilt ebenso für den Brief der Klägerin vom 16. Mai 1957 (GA Bl. 129 Anlage). Wenn dort die Klägerin ausführt, alles, was in der Vergangenheit im gegenseitigen Einverständ- nis gemacht worden sei, solle gültig bleiben und nicht mehr abgeändert werden, so geht dies auf die im erwähnten Briefe vertretene irrtümliche Auffassung zurück, daß die Vereinbarung vom 8. August 1956 voll wirksam sei« Die Klägerin hat,aber auch hier nicht den Standpunkt vertreten, die Vertragsteile hätten die Vereinbarung von vornherein als wirksam gelten lassen sollen, auch wenn es zu einem Abschluß eines Schiedsvertrages nicht käme. c) Zu einer Befragung durch das Gericht, damit der Beklagte auf die Tatsache hinweise, die Klägerin habe mehrere Semester Jura studiert, bestand schon deshalb kein Anlaß, wei’^ der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 28* April 1959 (S. 3» GA 49) dies bereits erwähnt hatte.» Ebensowenig bedurfte es des Vortrages des Briefes der Klägerin an den Prokuristen Richter vom 11 o August 1956«, Auch dieser Brief gibt keinen Aufschluß über die hier strittige Präge, ob der abgeschlossene Vertrag ohne Rücksicht auf den vorbehaltenen Schiedsvertrag ohne weiteres Gültigkeit gewinnen sollte* Darauf bezog sich auch nicht das Beweisangebot des Beklagten in der Berufungsschrift S* 12 (GA 126 R, 127: Zeugenangebote Kieniger, Herzle und Strehl). Die Rüge, die §§ 139? 286 ZPO seien durch Nichtbeachtung der Beweisangebote und durch Nichtbefragung des Beklagten verletzt worden, ist daher nicht begründet* 1 d) Daß die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung bis zu dem Jahre 1959 nicht bemängelt wurde und daß man auch bei den • Verhandlungen der Beteiligten unmittelbar vor Einreichung der Klage darauf nicht zurückgekommen war (Beweisangebot des Beklagten im Schriftsatz vom 28. April 1959 GA 49)? hat das Berufungsgericht bei der Prüfung der Präge beachtet, ob die Geltendmachung der Ungültigkeit der Vereinbarung gegen Treu und Glauben verstoße. Aus diesem Verhalten der Klägerin ergab sich aber keineswegs zwingend, daß die Vertragsteile die 8 ■> Vereinbarung unabhängig vom Abschluß des Schiedsvertrages als bindend angesehen haben wollten. Denn es ist nicht auszuschließen, daß die Klägerin, wie dies das Berufungsgericht als möglich angesehen hat, den Vertrag rechtsirr-tiimlich für bindend hielt und erst nach entsprechender Belehrung im Jahre 1959 mit dem Einwand der Hechtsungültigkeit hervortrat. Ein Verstoß gegen § 286 ZPO ist auch in diesem Rahmen mithin nicht zu erkennen. Einer Beweiserhebung darüber, daß die Betriebsführung durch den Vater der Parteien seit August 1956 nach den Bestimmungen der Vereinbarung ^©handhabt wurde (Beweisangebot im Schriftsatz vom 28. April 1959 GA 50) sowie darüber, daß die in der Vereinbarung vorgesehenen Betriebsbesprechungen regelmäßig stattgefunden haben (Beweisangebot im Schriftsatz vom 5- Juli 1959 GA 93 und 94), bedurfte es nicht, da das Berufungsgericht selbst davon, ausgeht, daß die Vereinbarung längere Zeit eingehalten und beachtet worden ist. e) Der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht hätte sich mit der Bestimmung der Vereinbarung C 2 auseinandersetzen müssen, ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat sich damit befaßt (Urteilsabschrift S. 10). Es hat es abgelehnt, diese Bestimmung anzuwenden, weil es sich im vorliegenden Falle um ein bewußtes Inkaufnahmen des Richteintritts einer Bedingung für die Rechtswirksamkeit der ganzen Vereinbarung handle und nicht um eine unbewußte Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen. Wenn dagegen die Revision meint, der Fall des noch nicht abgeschlossenen Schiedsvertrages sei im Rahmen der Bestimmung C 2 dem Fall des rechtsunwirksamen Schiedsvertrages gleichzustellen, so sucht sie damit in unzulässiger Weise ihre Auslegung an die Stelle der des Tatrichters zu setzen. Ihr Hinweis auf die Tatsache, daß der Vertrag in Vollzug gesetzt worden ist, greift nicht durch. Denn dies kann, wie schon ausgeführt wurde, auf irrige Beurteilung der Rechtslage durch die Parteien zurückzuführen sein und zwingt nicht zu der Annahme, die Parteien hätten die Vereinbarung in Anwendung der Bestimmung C 2 in Vollzug gesetzt, weil sie auch den Fall des noch nicht abgeschlossenen Schiedsvertrages umfasse. Nicht zu beanstanden ist es ferner, wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hinweist, es könne nicht Rechtens sein, daß ein Miterbe die Einrichtung des vorgesehenen Schiedsgerichtes verhindern könnte und die anderen trotzdem an die übrigen nur mit Rücksicht auf die Einrichtung des Schiedsgerichts abgegebenen Erklärungen gebunden seien. Eine Klage auf Abschluß des Schiedsvertrages, wie dies> die Revision in Erwägung ziehen will, scheitert schon daran, daß sich die Parteien über wesentliche Fragen, insbesondere über die Bildung des Schiedsgerichtes, noch nicht geeinigt haben. f) Daß es nicht zu dem Abschluß des Schiedsvertrages gekommen ist, führt das Berufungsgericht darauf zurück, daß der ] Beklagte es später endgültig ablehnte, den Entwurf der Klägerin zu akzeptieren. Soweit die Revision dem mit der Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 26. April I960 (GA 171) ent gegehtritt, übersieht sie, daß dieser Schriftsatz nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingereicht worden war und somit, weil die Nachbringung eines Schriftsatzes nicht Vorbehalten ' war (vgl. Sitzungsniederschrift vom 6. April I960 SA Bl. 162)> nicht beachtet werden konnte. Aber auch der Hinweis der Revision auf den angeblich nicht beachteten Schriftsatz der Klägerin vom 25. November 1959 (GA 138) greift nicht durch. Dort hatte zwar die Klägerin die Auffassung vertreten, daß ihr nich zugemiu tet werden könne, einen Schiedevertrag zu schließen, nachdem sie erkannt habe, daß die Vertragsparteien einfach nicht zusammenpaßten. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 5. Januar I960 (GA 149 R) war aber die Klägerin grundsätzlich bereit, einen Schiedsvertrag nunmehr nach dem Vorschlag des Berufungsgerichtes abzuschließen. Es kommt daher nicht auf ihre frühere Weigerung an, ebensowenig wie darauf, ob früher zwischen den Parteien Streit bestand oder nicht. Überdies bezog sich das in diesem Zusammenhang als übergangen bezeichnete Beweisangebot des Beklagten im Schriftsatz vom 28» April 1959 So 5 (GA 51) auf die harmonische Zusammenarbeit im Betrieb und nicht etwa auf das Pehlen ernstlicher Meinungsverschiedenheiten zwischen den Erben persönlich. Unbegründet ist auch der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Erörterung des Nichtzustandekommens eines Schiedsvertrages den Schriftsatz des Beklagten vom 30. März I960 (GA 160, 161) nicht beachtet; hier habe der Beklagte sich bereit erklärt, den ZflBHHBt1 sehen Entwurf anzunehraen. Auf Präge hätte der Beklagte dem Gericht gegenüber auch ausdrücklich noch erklärt, daß er zu dem Abschluß eines solchen Vertrages bereit sei. Dabei übersieht die Revision, daß laut Sitzungsniederschrift vom 18. März I960 (GA 155 R) beide Parteien übereinstimmend erklärt haben, daß ein Schiedsvertrag nicht zustandegekommen sei und daß auch keine Aussicht mehr bestehe, daß eine Einigung erzielt werde, obwohl auch der Beklagte im Termin vom 5. Januar I960 (GA 149) seine grundsätzliche Bereitschaft zu dem Abschluß eines solchen Vertrages erklärt hatte. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, der Beklagte könne der Klägerin gegenüber nicht den Vorwurf erheben, sie habe das Wirksamwerden der Vereinbarung vom 8. August 1956 wider Treu und Glauben vereitelt, stützt sich sonach nicht auf eine mangelhafte Beweiswürdigung. 2. Unbegründet sind auch die Rügen der Revision, die Rechtsanwendung des Berufungsgerichtes verletze? das materielle Recht, insbesondere § 154 BGB. a) Die Revision meint zunächst, daß sich ein Streit über den Auseinandersetzungsanspruch nicht habe erheben können, v;eil darüber in der Vereinbarung eine Regelung getroffen worden sei. Dies setzt indessen voraus, daß die - 11 Vereinbarung Wirksamkeit erlangte, was das Berufungsgericht verneint hat. Deshalb kann es auch nicht darauf ankommen, ob dort erklärte Verzicht auf eine Auseinandersetzung den Pall einer Kündigung aus wichtigem Grunde nicht erfasse (vgl. §§ 2042, 749 BGB), Wenn die Revision die Auffassung vertritt, alle Streitigkeiten hätten, wenn eine Schiedsgerichtsvereinbarung nicht zustande kam, durch die ordentlichen Gerichte entschieden werden können, so übersieht sie,daß die Parteien, aus welchen Gründen auch immer, ein Schiedsgerichtsverfahren für , bestimmte Streitigkeiten vorsehen wollten. Insoweit weist die Vereinbarung, solange das Schiedsverfahren nicht gere- ■: gelt war, eine Lücke auf, und es geht nicht an, diese dadurch zu schließen, daß die für das Schiedsverfahren vorgesehenen Streitfälle nunmehr der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterstellt werden sollen. Denn auch die-ergänzende Vertragsauslegurvj darf nicht den Inhalt der Erklärungen der Parteien verändere« Scheitert schon aus diesen rechtlichen Erwägungen der Versucht der Revision, die Lücke der Vereinbarung vom 8. August 1956 1 auszufüllen, so braucht nicht mehr auf ihre Ausführungen eint gegangen zu werden, wonach die ordentliche Gerichtsbarkeit § ebenso rasch und diskret Streitfragen hätte entscheiden können wie dies bei Handhabung der Vereinbarung vom Schiedsgericht J erwartet worden war. Es kann auch dahinstehen, ob, wie das Berufungsgericht meint, die ordentlichen Gerichte nicht, wie das Schiedsgericht, in der Lage gewesen wären, die Vereinbarung aufzuheben oder abzuändern und rechtsgestaltende Entscheidungen zu treffen* b) Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Klägerin längere Zeit nach Abschluß der Vereinbarung vom 8. August 1956 diese als bindend behandelt habe und daß die Parteien die getroffene Regelung jahrelang handhabten. Die Revision meint, daraus ergebe sich zwingend, daß die Parteien den Vertrag als wirksam behandelt haben wollten; der Pall des ? 154 Abs. 1 BGB liege, was das Berufungsgericht verkannt habe, nicht vor. Dem kann nicht beigetreten werden. 12 Haben sich Vertragsteile nur über einen Teil einer beabsichtigten vertraglichen Regelung geeinigt, so kann ihre 7/illensmeinung allerdings sehr wohl die sein, daß trotz der vorbehaltenen Einigung über einzelne Punkte ein bindender Vertrag im übrigen bereits abgeschlossen sein soll. Die Parteien können auch nachträglich eine nur teilweise gefundene Einigung als abgeschlossenen Vertrag gelten lassen. Aber eine solche Absicht muß in allen diesen Fällen deutlich erkennbar sein. Das mag etwa dann der Pall sein, wenn ein Vertrag so abgeschlossen worden ist, daß die fehlenden Bestimmungen nach § 315 BGB ohne Mitwirkung der Parteien ergänzt werden können. Ist ein Vertrag, obwohl eine völlige Einigung nicht erzielt werden konnte, in Vollzug gesetzt worden , so kann nach Lage des Palles daraus geschlossen werden, daß die Parteien von vornherein den Vertrag als abgeschlossen erachteten, obwohl die Regelung bestimmter Prägen offengelassen war. Dabei wird es entscheidend auf den Zweck ankommen, der mit dem Vertrag verfolgt wurde (vgl. RG Seuff Arch Band 82 Nr. 182; BGH NJW I960, 430). Es besteht aber keine allgemeine Vermutung dafür, daß, wenn einzelne Bestimmungen eines Vertrages in Kraft gesetzt worden sind, stets auch der ganze Vertrag als abgeschlossen zu gelten habe (BGH LM BGB ? 154 Nr. 1). Davon ist im vorliegenden Palle das Berufungsgericht mit Recht ausgegangen. Der.mit der Vereinbarung erstrebte Zweck war nicht etwa die Gründung einer neuen Gesellschaft (vgl. BGH aaO); man schuf nur eine Art Verwaltungsabkommen über die Pührung des Thannhauser Unternehmens. Wenn die Parteien die Bestimmungen der Vereinbarung vom 8. August 1956 in Vollzug setzten, so weist dies deshalb nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht mit Sicherheit darauf hin, daß die Vertragsteile den Vertrag als abgeschlossen betrachtet wissen wollten ohne Rücksicht auf die offen gelassenen Fragen der Schiedsgerichtsbestellung. Das ist mit ^ Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Da die Nachprüfung des Urteils auch im übrigen, außerhalb der Bügen der Revision, keinen von Amts wegen zu berück sichtigenden Rechtsfehler erkennen läßt, kann das Rechtsmittel keinen Erfolg haben. Die Entscheidung im Kostenpunkt beruht auf § 97 ZPO. * Dr. Tasche Dr. Augustin Schuster Rothe Dr. Mattern