Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien waren bis 1954 miteinander verheiratet-Im April 1946 erkannte der Kläger namens der Firma Heinrich deren Aileininhaber er* war, notariell den Empfang eines Darlehens von 42 000 RM von der Beklagten an und versprach ihr 4 % Zins dafür. Allerdings sei der im Vertrag von 1948 angegebene Breis von 40 000 RM (zu welchem der Kläger zwei Jahre vorher das Grundstück ohne das Haus erworben hatte) keine echte Gegenleistung für das Grundstück mitsamt dem Haus gewesen; die bedungene Käufer-leistung*(Verrechnung mit der Darlehensforderung) sei nach der Behauptung des Klägers gar nicht erbracht worden; der beurkundete Preis sei also nicht der vereinbarte gewesen. Daraus ergebe sich jedoch noch nicht der Schenkungscharakter oder eine Beweislastumkehrung zu dem Nachteil der Beklagten In der Frage der Entgeltlichkeit, Die Beklagte habeerwiesener-, mindestens unwiderlegtermaßen außer dem von ihr 943/44 in die Ehe eingebrachten Bargeld, das der Kläger als Darlehen behandelt haben wolle und mit Zinsgutschriften bis zu dem Zeitpunkt der Währungsreform auf 25 000 SM beziffere, noch weitere Ansprüche an die Firma oder den Kläger gehabt, nämlich in Höhe von über 40 000 RM aus einem rückgängig gemachten Banderwerb der Beklagten von D^U^ im Jahre 1946. An der Beweislast des Klägers ändere auch nichts, daß die Beklagte später einmal zur Rückübertragung des Grundstücks und ihrer Anteile an der 1950 von den Parteien gegründeten M^(^-Weberei-GmbH gegen Zahlung von (nur) Das kann nur bedeuten, entweder, daß die beurkundete Käuferleistung (Verrechnung einer Gegenforderung in Höhe von 40 000 RIß) überhaupt nicht als Gegenleistung für die Grundstücksveräußerung gewollt war, oder daß sie zwar gewollt war. Denn bei jeder der möglichen Pallgestaltungen entfällt die an sich begründete Vermutung der Vollständigkeit der Urkunde von 1948; war die beurkundete Verrechnung der Gegenforderung zwar gewollt, aber nur als Teil neben einer weiteren, nicht beurkundeten Kauferleistung, so ist die Vollständigkeitsvermutung unmitbelbar widerlegt; war die beurkundete Verrechnung als Käuferleistung überhaupt nicht gewollt, so ist die RichtigkeitsVermutung widerlegt, und dadurch wird zwangsläufig auch die VollständigkeitsVermutung entkräftet. Es geht nicht an, mit der Revision einerseits entgegen der Beurkundung den Charakter der beurkundeten Käuferleistung als (vollständige) Gegenleistung zu verneinen und andererseits auf eben diese Beurkundung die Vermutung für das Pehlen einer sonstigen (anderen) Käuferleistung zu gründen; das liefe darauf hinaus, daß bei einem Vertrag dann, wenn die beurkundete Verpflichtung des einen Vertragsteils eine Scheinerklärung darstellt, das Pehlen einer Gegenleistung überhaupt vermutet würde; dadurch würde jene Riehtigkeits-und Vollständigkeitsvermutung ohne einen rechtfertigenden Allerdings wird häufig der Nachweis des Scheincharakters eines beurkundeten Rechtsgeschäfts tatsächlich zusammenfallen mit dem Nachweis des von den Beteiligten tatsächlich gewollten (dissimulierten) Rechtsgeschäfts, ja jener Nachweis erst aus diesem folgen; rechtlich notwendig ist das aber nichtt Im vorliegenden Pall hat das * Beweispflichtig für das Vorliegen einer Schenkung ist der Kläger, wie die Revision nicht in Zweifel zieht» Daß zwischen dem beurkundeten Kaufpreis und dem Wert der Kaufsache objektiv ein erhebliches Mißverhältnis besteht, macht die Annahme einer Schenkung zwar möglich, aber keineswegs zwingend, Denn einmal hält das Berufungsgericht das damalige Vorliegen noch weiterer Ansprüche der Beklagten gegen den Kläger (oder seine Birma) für mindestens nicht widerlegt, wobei ersichtlich an die Möglichkeit gedacht ist, daß die Verrechnung dieser Ansprüche als weitere Käuferleistung gewollt war» Und zu dem andern ist für die Annahme einer - auch * nur gemischten - Schenkung ein objektiver Wertunterschied zwischen Leistung und Gegenleistung nicht ausreichend, sondern außerdem ein auf (mindestens teilweise) Unentgeltlichkeit gerichteter übereinstimmender Parteiwille erforderlich, § 516 BGB (RGZ 165, 223; RG Warn 1928 Nr* 36, Warn 1935 Nr« 3; BGB RGRK 11» Aufl» Anm, 4 vor § 516; Staudinger/ Ostler, BGB 11« Aufl» § 516 Rdn» 13 b; Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht 15» Bearb» § 120 II 3; Haymann. JherJb 56, 86 ff, 92), Über diese subjektive Einstellung enthält das Berufungsurteil zwar keine ausdrückliche Beststellung, wie die Revision rügt» Aber einmal bezieht sich der Grundgedanke des Urteils, daß eine Aufklärung wegen der Undurchsichtigkeit der Kapitaltransaktionen des Klägers nicht möglich sei, er- sichtlich nicht nur auf das objektive Wertverhältnis der zwischen den Parteien anläßlich der Haustibertragung gewechselten Leistungen, sondern auch auf ihre zugrunde liegende subjektive Willensrichtung; in diesem Sinn ist der Ausdruck "Beweislast für die angebliche Schenkung" Im übrigen fehlt es dann* wenn noch nicht einmal eine objektive Ungleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung nachgewiesen ist, für eine Schenkung schon an dem objektiven Tatbestand der Bereicherung (§ 5 i6 BGB); das Berufungsgericht hatte auch deshalb keinen Anlaß, auf die subjektive Voraussetzung der Schenkung ausdrücklich , einzugehen«, In diesem Zusammen-nang ist noch zu bedenkenj daß eine die Unentgeltlichkeit im Sinne des § 5"6 BGB ausschließende Gegenleistung keineswegs notwendig eine Gegenleistung im technischen Sinne des gegenseitigen Vertrags und eine Vermögenswerte Leistung sein muß, sondern auch in einer Bedingung für die Leistung des andern oder in einem vereinbarten rechtlichen. Der festgestellte Sachverhalt begründete auch weder eine Umkehrung der Beweislast noch einen*Anscheinsbeweis zu Gunsten des Klägers, Zwar mag die Lebenserfahrung dafür sprechen, daß unter Ehegatten nicht selten der Schein einer Gegenleistung erweckt wird, um eine Schenkung zu verschleiern, Aber dafür, daß eine solche Unentgeltlichkeit die Regel bilde, spricht auch im Verhältnis von Angehörigen zueinander, von besonderen Ausnahmen abgesehen (§§ 683 Abs, 2, !6i8 BGB), weder eine rechtliche noch eine tatsächliche Ver-
Y. ZR 130/58 Verkündet am 30, November 1959 Hiröh, Justizangestellter als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes ln dem Rechtsstreit d es Kaufmanns Heinrlch H D^^straße in El Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers , - ProzeßbeVollmachtigters Rechtsanwalt Prof. Br» gegen Frau Hedwig geh. Rin K^^? Straße, Hotel RfP, ~ ” Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmäcntigters Rechtsanwalt Br. hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Fovember 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Augustin, Schuster, Br. Rothe, Br. Freitag und Br. Mattem für Recht erkannt; Bie Revision gegen das Urteil des 18«, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 2. Juni 1958 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien waren bis 1954 miteinander verheiratet-Im April 1946 erkannte der Kläger namens der Firma Heinrich deren Aileininhaber er* war, notariell den Empfang eines Darlehens von 42 000 RM von der Beklagten an und versprach ihr 4 % Zins dafür. In einem am Tag vor der Währungsreform 09o Juni 1948) abgeschlossenen notariellen Vertrag der Parteien erklärte der Kläger zu dem Ausgleich eines Darlehensteilbetrags von 40 000 RM die "Übertragung” und Übergabe eines näher bezeichneten, noch zu vermessenden Teiles seines Grundbesitzes und seine Verpflichtung, das hierauf bis zu dem Rohbau errichtete Haus auf seine Kosten, schlüsselfertig herzustellen; die Beklagte erklärte sich mit dieser Gegenleistung bezüglich ihrer Forderung in Teilhöhe von 40 000 RM als befriedigt. Im Januar 1949 wurde das Anwesen (Dp^straße 0/0 in 'E0P PPPP auf die Beklagte auf gelassen und umgeschrieben 0 Das Haus ist inzwischen fertiggestellt. Im Januar 1954 wurde die Ehe aus überwiegender Schuld der Beklagten geschieden. Im August 1954 hat die Beklagte das Anwesen an dritte Personen (Geschwister SpPP-Appp) für 82 000 DM weiterverkauft und übereignet» Mit der im Oktober 1953 erhobenen Klage begehrte der Kläger anfangs Rückauflassung und später (zunächst hilfsweise, dann allein) Zahlung von 81 594,90 DM als Schadensersatz» Er sieht in der Grundstückszuwendung eine Schenkung und in den Dariehensvereinbarungen Scheinerklärungen und hat den Schenkungswiderruf wegen groben Undanks erklärt» Die Beklagte hat das Vorliegen einer Schenkung, das Widerrufsrecht des Klägers und seine rechtzeitige Ausübung in Abrede gestellt und fürsorglich mit angeblichen Gegenforderungen aus der Überlassung weiterer Geldbeträge in Reichsmark und Deutscher Mark aufgerechnet« Landgericht und Oberlandesgericht haben die Xlage abgewiesen« Mit der Revision wird der Zahlungsanspruch weiterverfolg to Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels „ Entscheid ungsgrUnd e s I. Die Zahiungsklage ist schlüssig aus §§ 530, 531 Abs, 2, 812 Abs, 1 Satz 2, 818 Abs, 4, 292 Abs, 1, 989 BGB, wie das Landgericht zutreffend ausführt * Zum Klagerfolg ist daher erforderlich, daß eine gültig widerrufene Schenkung vorliegt« Das Berufungsgericht führt aus: Widerrufsrecht und Rechtzeitigkeit des Widerrufs könnten dahingestellt bleiben. Denn eine Schenkung sei nicht erwiesen. Allerdings sei der im Vertrag von 1948 angegebene Breis von 40 000 RM (zu welchem der Kläger zwei Jahre vorher das Grundstück ohne das Haus erworben hatte) keine echte Gegenleistung für das Grundstück mitsamt dem Haus gewesen; die bedungene Käufer-leistung*(Verrechnung mit der Darlehensforderung) sei nach der Behauptung des Klägers gar nicht erbracht worden; der beurkundete Preis sei also nicht der vereinbarte gewesen. Daraus ergebe sich jedoch noch nicht der Schenkungscharakter oder eine Beweislastumkehrung zu dem Nachteil der Beklagten In der Frage der Entgeltlichkeit, Die Beklagte habeerwiesener-, mindestens unwiderlegtermaßen außer dem von ihr 943/44 in die Ehe eingebrachten Bargeld, das der Kläger als Darlehen behandelt haben wolle und mit Zinsgutschriften bis zu dem Zeitpunkt der Währungsreform auf 25 000 SM beziffere, noch weitere Ansprüche an die Firma oder den Kläger gehabt, nämlich in Höhe von über 40 000 RM aus einem rückgängig gemachten Banderwerb der Beklagten von D^U^ im Jahre 1946. Woher die Beklagte das Geld gehabt habe und ob sie dem Kläger oder seiner Firma noch weitere Mittel zur Verfügung gestellt habe, könne dahingestellt bleiben. An der Beweislast des Klägers ändere auch nichts, daß die Beklagte später einmal zur Rückübertragung des Grundstücks und ihrer Anteile an der 1950 von den Parteien gegründeten M^(^-Weberei-GmbH gegen Zahlung von (nur) 15 000 DM bereit gewesen sei, weil sie sich damals offensichtlich in Geldbedrängnis befunden habe. Die Kapitaltransaktionen des Klägers seien dermaßen undurchsichtig, daß ihm die Beweislast für die angebliche Schenkung nicht abgenommen werden könne. Auffällig sei beispielsweise der Umfang der Anwachsung des Darlehenskontos der Beklagten beim Kläger von 25 000 DM im Jahre 1948 (16 000 BM Eheeinbringen, durch Zinsgutschriften bis 19°6,1948 erhöht auf 25 000 RM, nach § S8 Abs, 1 Nr, 3 UmstG '! : 1 umgestellt) durch bloße Zinsgutschriften bis 1950 auf 40 000 DM; dies könnte allerdings schenkweise erfolgt sein, aber auch zur Verwirklichung einer ernst gemeinten Beteiligung der Beklagten an Gewinnen der Firma oder schließlich zur Abgeltung weiterer Reichsmark-Zuwendungen der Beklagten (unter zutreffender Umstellung 1 ; 1); geklärt sei es nicht. Da auch eine bloß teilweise Unentgeltlichkeit nicht feststellbar sei, scheitere auch die Annahme einer gemischten Schenkung, I Die Revision rügt Verkennung der Beweislast und mangelhafte Würdigung im Tatsächlichen* Die Vertragsurkunde von '1948 hate die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich und ergehe einen objektiven Wertunterschied zwischen der Verkäuferleistung (Hauswert mindestens '.'0 000 DM) und der Käuferleistung (40 000 RM) von "06 000 DM, mindestens 70 000 DM (je nach Umsteilungshöhe) und damit das objektive Vorliegen einer gemischten Schenkung, wobei der unentgeltliche Teil überwiege; die Beklagte habe diese Vermutung widerlegen müssen durch den Nachweis mindestens der Wahrscheinlichkeit; daß weitere Forderungen auf ihrer Seite vorhanden und ihre Verrechnung als weitere Käuferleistung gewollt gewesen seien; diesen Nachweis (mindestens hinsichtlich des Gegenleistungscharakters) habe die Beklagte weder für den Border ungskomplex noch sonst gef Uhr ko Darüber hinaus sei ausweislich der Bekundung des Zeugen nicht einmal die einzige im Vertrag auf geführte Käuferleistung (Verrechnung der 40 000 RM) durchgeführt worden; infolgedessen sei sogar völlige Unentgeltlichkeit gegebene Auch wenn man Verrechnung mit einer Forderung der Beklagten aus dem Komplex D^Ufe Gegenleistung unterstelle: habe sie höchstens 48 000 RM betragen, so daß gemischte Schenkung übrigbleibe. Die subjektiven Voraussetzungen der (gemischten) Schenkung seien vom Berufungsgericht nicht geprüft, also in der Revisionsinstanz zu unterstellen. * * 9)4 * Diese Rügen schlagen nicht durch. ii. 1. Fehl geht die Bezugnahme der Revision auf die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Vertragsur- künde (vgl, RGZ 68, 15; 88, 370; RG JW 1937, 392; Stau-dinger/Coing, BGB 1!» Aufl. § 125 Rdn. 8). Das Berufungsgericht stellt fest, daß der beurkundete Kaufpreis von 40 000 RM nicht der zwischen den Parteien tatsächlich vereinbarte war. Das kann nur bedeuten, entweder, daß die beurkundete Käuferleistung (Verrechnung einer Gegenforderung in Höhe von 40 000 RIß) überhaupt nicht als Gegenleistung für die Grundstücksveräußerung gewollt war, oder daß sie zwar gewollt war. jedoch nur als teilweise Gegenleistung neben einer weiteren, nicht beurkundeten ,Leistung. Ob das Berufungsurteil beide Möglichkeiten offenlassen oder für welche von beiden es sich entscheiden wollte, ist seinen Ausführungen nicht zu entnehmen, Bas gefährdet jedoch seinen Bestand nicht. Denn bei jeder der möglichen Pallgestaltungen entfällt die an sich begründete Vermutung der Vollständigkeit der Urkunde von 1948; war die beurkundete Verrechnung der Gegenforderung zwar gewollt, aber nur als Teil neben einer weiteren, nicht beurkundeten Kauferleistung, so ist die Vollständigkeitsvermutung unmitbelbar widerlegt; war die beurkundete Verrechnung als Käuferleistung überhaupt nicht gewollt, so ist die RichtigkeitsVermutung widerlegt, und dadurch wird zwangsläufig auch die VollständigkeitsVermutung entkräftet. Es geht nicht an, mit der Revision einerseits entgegen der Beurkundung den Charakter der beurkundeten Käuferleistung als (vollständige) Gegenleistung zu verneinen und andererseits auf eben diese Beurkundung die Vermutung für das Pehlen einer sonstigen (anderen) Käuferleistung zu gründen; das liefe darauf hinaus, daß bei einem Vertrag dann, wenn die beurkundete Verpflichtung des einen Vertragsteils eine Scheinerklärung darstellt, das Pehlen einer Gegenleistung überhaupt vermutet würde; dadurch würde jene Riehtigkeits-und Vollständigkeitsvermutung ohne einen rechtfertigenden I K _ V _ I ' K i' Grund weit über ihren sinnvollen und anerkannten Umfang * hinaus erstreckt» * Allerdings wird häufig der Nachweis des Scheincharakters eines beurkundeten Rechtsgeschäfts tatsächlich zusammenfallen mit dem Nachweis des von den Beteiligten tatsächlich gewollten (dissimulierten) Rechtsgeschäfts, ja jener Nachweis erst aus diesem folgen; rechtlich notwendig ist das aber nichtt Im vorliegenden Pall hat das * Berufungsgericht seine Überzeugung von der Nichternstlich-xeifc der beurkundeten Käuferleistung nicht durch die Pest- eis Stellung einer bestimmten anderen, tatsächlich gewollten Käuferleistung gewonnen, sondern einerseits aus dem Wertunterschied zwischen der beurkundeten Käuferleistung und der (damals unstreitig ernstgemeinten) Gegenleistung des Verkäufers, andererseits aus der erheblichen Undurchsichtigkeit der Kapitaltransaktionen des Klägers überhaupt, wobei ersichtlich die Geschäfte zwischen ihm und seinen Angehörigen, insbesondere Ehefrau und Schwiegermutter, gemeint sind» Hierin .Liegt kein Rechts verstoß» 2. Ob die nach dem Vertragstext bedungene Verrechnung (Erlaß) der Darlehensforderung der Beklagten auf den Kaufpreis in den Büchern des Klägers durchgeführt wurde oder nicht« ist aus zwei Gründen unerheblich» Erstens ergibt die Art der internen Buchung durch den Kläger nichts Entscheidendes dafür,* ob die Verrechnung im Außenverhältnis zwischen den Parteien stattgefunden hat oder nicht; aus diesem Grund ist auch die fürsorgliche Rüge gegenstandslos, das Berufungsgericht habe die Aussage des Zeugen Wiens und das Schreiben der Bank vom 17* Mai 1955 nicht be- rücksichtigt» Zweitens kommt es für die Präge nach dem. S?henkungscharakter eines Grundstücksgeschäfts auf den Partei- willen zur Zeit des Abschlusses des schuldrechtlichen Vertrags an; daß eine bedungene Käuferpflicht später nicht erfüllt wurde, könnte allenfalls die Annahme eines schenkweisen Erlasses der Kaufpreisforderung begründen, aber nicht die einer Schenkung des Grundstücks selbst* 3. Das Berufungsgericht hat auch nicht gegen sonstige beweisrechtliche oder sachlich-rechtliche Normen verstoßen» Beweispflichtig für das Vorliegen einer Schenkung ist der Kläger, wie die Revision nicht in Zweifel zieht» Daß zwischen dem beurkundeten Kaufpreis und dem Wert der Kaufsache objektiv ein erhebliches Mißverhältnis besteht, macht die Annahme einer Schenkung zwar möglich, aber keineswegs zwingend, Denn einmal hält das Berufungsgericht das damalige Vorliegen noch weiterer Ansprüche der Beklagten gegen den Kläger (oder seine Birma) für mindestens nicht widerlegt, wobei ersichtlich an die Möglichkeit gedacht ist, daß die Verrechnung dieser Ansprüche als weitere Käuferleistung gewollt war» Und zu dem andern ist für die Annahme einer - auch * nur gemischten - Schenkung ein objektiver Wertunterschied zwischen Leistung und Gegenleistung nicht ausreichend, sondern außerdem ein auf (mindestens teilweise) Unentgeltlichkeit gerichteter übereinstimmender Parteiwille erforderlich, § 516 BGB (RGZ 165, 223; RG Warn 1928 Nr* 36, Warn 1935 Nr« 3; BGB RGRK 11» Aufl» Anm, 4 vor § 516; Staudinger/ Ostler, BGB 11« Aufl» § 516 Rdn» 13 b; Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht 15» Bearb» § 120 II 3; Haymann. JherJb 56, 86 ff, 92), Über diese subjektive Einstellung enthält das Berufungsurteil zwar keine ausdrückliche Beststellung, wie die Revision rügt» Aber einmal bezieht sich der Grundgedanke des Urteils, daß eine Aufklärung wegen der Undurchsichtigkeit der Kapitaltransaktionen des Klägers nicht möglich sei, er- sichtlich nicht nur auf das objektive Wertverhältnis der zwischen den Parteien anläßlich der Haustibertragung gewechselten Leistungen, sondern auch auf ihre zugrunde liegende subjektive Willensrichtung; in diesem Sinn ist der Ausdruck "Beweislast für die angebliche Schenkung" (BU S. 7 unten) zu verstehen; dafür, daß das Berufungsgericht dabei den Rechtsbegriff der Schenkung verkannt hätte, liegt kein Anhaltspunkt vor. Im übrigen fehlt es dann* wenn noch nicht einmal eine objektive Ungleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung nachgewiesen ist, für eine Schenkung schon an dem objektiven Tatbestand der Bereicherung (§ 5 i6 BGB); das Berufungsgericht hatte auch deshalb keinen Anlaß, auf die subjektive Voraussetzung der Schenkung ausdrücklich , einzugehen«, In diesem Zusammen-nang ist noch zu bedenkenj daß eine die Unentgeltlichkeit im Sinne des § 5"6 BGB ausschließende Gegenleistung keineswegs notwendig eine Gegenleistung im technischen Sinne des gegenseitigen Vertrags und eine Vermögenswerte Leistung sein muß, sondern auch in einer Bedingung für die Leistung des andern oder in einem vereinbarten rechtlichen. Leistungszweck und auch in einer Leistung ohne Geldwert 1 bestehen kann (RG Warn 1920 Hr„ 38; RGZ 163, 348, 356; HER ’931, 1752), Der festgestellte Sachverhalt begründete auch weder eine Umkehrung der Beweislast noch einen*Anscheinsbeweis zu Gunsten des Klägers, Zwar mag die Lebenserfahrung dafür sprechen, daß unter Ehegatten nicht selten der Schein einer Gegenleistung erweckt wird, um eine Schenkung zu verschleiern, Aber dafür, daß eine solche Unentgeltlichkeit die Regel bilde, spricht auch im Verhältnis von Angehörigen zueinander, von besonderen Ausnahmen abgesehen (§§ 683 Abs, 2, !6i8 BGB), weder eine rechtliche noch eine tatsächliche Ver- rau bung. Ob ein solcher Pall vorliegt, ist Sache der freien Beweiswürdigung des Tatrichters. Ein Pehler des Berufungsgerichts in dieser Richtung ist nicht ersichtlich. 4. Hiernach ist die auf rechtswirksamen Schenkungswiderruf gestützte Klage mit Recht abgewiesen worden.. Die Revision war als unbegründet mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Dr. Augustin Dr. Freitag Schuster Mattem Rothe