* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V ZR 130/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 130/54

Der Beklagte war auch Schuldner der den Hypotheken zugrunde liegenden Forderungen der IVA Biese hatte ihren.Sitz in straße ^0^» Bie im Jahre 1946 in der sowjetischen Zone neu gebildete Sozialversicherungsanstalt des Landes Brandenburg in Potsdam nimmt für sich in Anspruch, Rechtsnach-folgerin der LVA zu seino- Sie ist auch in den Besitz der beiden Hypothekenbriefe gelangt» Auf Grund einer Löschungsbewilligung der Sozialversicherungsanstalt des Landes Bg^MMMkund eines Antrags des Beklagten sind die beiden Hypotheken am 8» Jüli 1950 gelöscht und die Hypothekenbriefe mit dem Löschungsvermerk versehen und unbrauchbar gemacht worden» handelt, das in Westberlin belegen ist» Sie beruft sich dabei auf eine gemeinsame Erklärung des Bundesministers für Arbeit und des Senators für Arbeit vom 26» Februar und 4* März 1953, die dahin lautet? Durch Erlaß BK/0 (46) 119 vom 8* März 1946 an den Oberbürgermsiter der Stadt Berlin ordnete die Alliierte Kom-mandatura die Einstellung der Tätigkeit der im einzelnen aufgeführten Versicherungsinstitute an, unter denen zwar die Klägerin, nicht aber die LVA genannt ist* Am 9» März 1951 teilte die Alliierte Kommandatura durch das Schreiben B1C/L (51) 51 betreffend "Treuhandver-v/al tung des Vermögens der stillgelegten Berliner Sozialver-sichrrungsträger, deren Tätigkeit sich über das gesamte frühere Reichsgebiet erstreckte", dem Regierenden Bürgermeister von Berlin mit, "daß'die Besatzungsbehörden die Kontrolle über das betreffende Vermögen, welche die Militärregierung auf Grund des Gesetzes Rr 52 der Militärregierung oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften ausübt, sobald als möglich aufzuheben wünschen und daß sie hierzu bereit sind5 sobald die Bundesregierung und der Berliner Senat sich über die Treuhandverwaltung bzw» die Verwendung dieser Vermögenswerte durch ein Abkommen, welches den Schutz, ausländischer Interessen zu gewährleisten hatte, geeinigt haben werden". Am 14o März 1951 wurde zwischen dem Senat von Berlin und der Bundesregierung ein Übereinkommen getroffen, wonach beide bei den zuständigen alliierten Stellen mit der Bitte vorstellig werden sollten, die Treuhänderschaft und die Verfügung über die Vermögen auf die Bundesregierung und den Senat zu übertragen* Am 9„ Juni 1951 teilte die Alliierte Komnar.dstura dem Regierenden Bürgermeister mit Schreiben BK/L (51) 67 mit, daß die alliierten Behörden beschlossen haben, die Kontrolle, die sie über das betreffende Vermögen ausüben, aufzuheben und die Treuhandverwaltung dieses Vermögens sowie die Verfügungsgewalt über dasselbe auf die Bundesregierung und den Senat von Berlin gemäß ihrer entsprechenden Zuständigkeit am 1, Juli 1951 zu übertragen. 0^, die prozeßfähig und ordnungsmäßig vertreten sei* Sie sei aber nicht berechtigt, die strittigen Hypotheken als Partei kraft Amtes auf Grund eines amtlichen Treuhandverhältnisses geltend zu machai* Der Klägerin sei keine nach Besatzungsrecht v/irksam begründete Treuhandschaft über westberliner Vermögen der LVA durch die zuständigen Besatzungsmächte über die Bundesregierung und den Senat von Berlin wirksam übertragen worden. Eine tatsächlich nicht bestehende•Treuhandverwaltung der Alliierten Kommandatura oder einer Besatzungsmacht auf Berliner Gebiet habe von diesen auch nicht wirksam übertragen werden können* Dabei könne dahingestellt bleiben, ob eine Sperre für die westberliner Vermögenswerte der LVA Bpppp PIP nach Art 1 Ziff la des Gesetzes Nr 52 bestanden habe, denn diese Sperre sei nicht gleichbedeutend mit der Stellung eines Amtstreuhänders* Für die Sachbefugnis der Klägerin kenne es aber nur auf die Rechte aus einer bestehenden Wenndie Klägerin ihre Sachbefugnis nicht aus einer tatsächlich ausgeübten und ihr übertragenen Treuhandschaft westlicher Besäfczungsmächte ableiten könne, sei es nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage die Bundesregierung oder der Senat von Berlin befugt sein sollten, eine Einrichtung dieser Art zu begründen und Rechte daraus auf eine juristische Person zu übertragen» Das deutsche Recht kenne eine soiche Treuhandschaft nicht» Der Kreis der Parteien kraft Amtes sei auf bestimmte Fälle beschränkt und könne nicht ohne gese tzliche Grundlage erweitert werden» Das Berufungsgericht würde dem Landgericht im Ergebnis auch folgen, wenn die Alliierte Kommandatura mit der BK/L (51) 67 eine ausgeübte Kontrolle über die strittigen Vermögenswerte aufgehoben haben sollte. Denn dann wären die Vermögenswerte nur aus dem Macht- und Rechtskreis der Alliierten Kommandatura ausgeschieden und in den deutschen Rechtskreis eingetreten, Wenn dabei eine Übertragung der Treuhandverwaltung auf den Senat Berlin und die Bundesregierung erfolgt sei, so besage dies nichts über die rechtliche Form, in der die Verwaltung danach aiisgeübt werden solle. Das lasse sich auch nicht aus dem Zwang der Verhältnisse vermuten, nämlich der Notwendigkeit ein rechtliches Vakuum zu überbrückenj denn die Bundesregierung und der Senat von Berlin hätten genug Zeit gehabt, bei Übernahme der Vermögenswerte eine etwa notwendige neue gesetzliche Regelung zu schaffen, um den westlichen Vermögens teilen der LVA eine rechtmäßige Vertretung oder einen ordentlichen Amtstreuhänder zu geben« Die Klägerin könnte sich auf eine Amtstreuhänderschaft nur bei fortwirkender Geltung alliierten Besatzungsrechts berufen, das eine derartige Treuhandschaft kenne, nicht aber auf deutsches Recht -Es könne dahingestellt bleiben, ob das Verfahren, das das Landgericht angewendet wissen wolle, im einzelnen zulässig und geboten sei» Das Landgericht hat sich nämlich im Urteil vom 26» Februar 1954 dahin ausgesprochen, die Übergabe an die Bundesregierung und den Senat von Berlin habe die Folge gehabt, daß diesen Stellen die Verpflichtung obgelegen habe, alsbald wieder die dem deutschen Recht entsprechende Ordnung herzustellen, insbesondere zu bewirken, daß ein legitimierter gesetzlicher Vertreter der LVA bestellt werde« Jedenfalls, meint das Berufungsgericht, sei die Bestellung eines Treuhänders in dieser Art nach deutschem Recht nicht zulässig» Sie lasse sich auch nicht aus einer gewobnheitsrechtliehen Fortsetzung von Rechtsinstituten des Besatzungsrechts im deutschen Bereich begründen« Die Revision macht dagegen geltend: Der Erlaß des Bundesministers für Arbeit und des Senators für Arbeit vom 26« Februar / 4« März 1953 sei ein Verwaltungsakt» An diesen seien die ordentlichen Gerichte gebunden, wenn er nicht so weittragende Fehler habe, daß er nichtig sei« Das sei nicht der Fall» Auch gesetzwidrige Verwaltungsakte seien nicht nichtig« Diese Grundsätze seien nicht berücksichtigt worden. Die Übertragung von Verwaltungsbefugnissen auf die Klägerin sei nicht willkürlich erfolgt» Wenn die Alliierte Kom-mandatura durch Schreiben vom 9» Juni 1951 die Treuhandverwaltung über das in dieser Verfügung naher bezeichnete Vermögen auf die Bundesregierung und den Senat von Berlin übertragen habe? kann dahingestellt bleiben, ob dem Berufungsgericht darin beizustimmen ist, daß dazu die LVA nicht gehört habe, oder ob mit dem Erlaß alle Sozialversicherungsträger gemeint sein sollten, die sich im früheren Reichsgebiet betätigt haben und im Gebiet von Ber3in ihren Sitz hatten und die damit gemäß dem Militärregierungsgesetz Nr 52 unter Kontrolle Ständen» Jedenfalls ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß eine Treuhandverwaltung im vorliegenden Fall nicht übertragen wurde, da eine solche nicht bestand, daß aber durch die Erklärung der Alliierten Kommandatura das Vermögen der LVA <*as sick i*1 den Westsektoren Westberlins befand, freigegeben worden ist, wobei das rechtliche Schicksal des Dienstgebäudes in der Keithstraße dahingestellt bleiben kann» Der Erlaß des Bundesministers für Arbeit und des Senators für Arbeit vom 26o Februar / 4<> März 1955 stützt sich daher, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, nicht auf etwa noch nach-wirkendes Besatzungsrecht, sondern ist nach deutschem Recht zu beurteilen und es ist die Frage, ob nach deutschem Recht im Jahre 1955 eine treuhänderische Verwaltung noch einge-richte t werden konnte, die vorher nicht bestand* Dsmit erledigt sich auch die von der Revision zu dem Gegenstand eines Angriffs gemachte Frage, ob das Berufungsgericht verpflichtet gewesen wäre, gemäß Gesetz Nr 17 der Alliierten Kommandatura vom 27* August 1951' (GüVBl für Berlin 3,951 S 659) das Verfahren auszusetzen und einen Bescheid des zuständigen. Sektorenkommandanten einzuholen* Denn es handelt sich nicht mehr um das Bestehen, den Inhalt, die Rechtsgültigkeit oder den Zweck einer Anordnung der Besatzungsbehörden, sondern um die Beurteilung eines deutschen Verwaltungsakts» Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Revision gemäß § 549 ZK) noch auf die Verletzung des f Der Revision ist nun zuzugeben, daß es sich hier um einen Verwaltungsakt handelt und daß die Gerichte einen Verwaltungsakt als gültig anerkennen müssen, sofern er nicht nichtig ist* Durch Verwaltungsakt kann nun wohl jemand mit der treuhänderischen Verwaltung des Vermögens einer juristischen Person betraut werden. Welche Stellung und Befugnis ein solcher Treuhänder im Rechtsverkehr, insbesondere den Gerichten gegenüber hat, kann allerdings - insoweit ist dem Berufungsgericht zuzustimmen - nicht durch Verwaltungsakt geregelt werden, soweit dieser im Widerspruch zu einer gesetzlichen Regelung steht. Das Berufungsgericht t hat recht mit der Auffassung, daß ein Verwaltungsakt, in dem irgendein Treuhänder ohne gesetzliche Grundlage zu dem gesetzlichen Vertreter einer natürlichen oder juristischen Person bestellt wird, außerhalb der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde liegen und somit nichtig sein würde. Damit ist aber die Frage der Gültigkeit des Erlasses • des Bundesministers für Arbeit und des Senators für Arbeit vom 26, Februar / 4» März 1953 noch nicht erledigt. § 1335 RVO können im Fall der Auflösung die beteiligten Landesregierungen den aufnehmenden Anstalten das Vermögen der aufgelösten Anstalten mit allen Rechten und Pflichten übertragen oder die Übernahme des Vermögens durch eine andere Anstalt genehmigen. Die ganze oder treuhänderische Übertragung des Vermögens einer aufgelösten Versicherungsanshalt liegt somit im Rahmen der Verwaltungstätigkeit der obersten Verwaltungsbehörden* Es kann daher jedenfalls nicht gesagt werden, der Erlaß des Bundesministers für Arbeit und des Senators für Arbeit vom 26« Februar / 4« März 1953 sei nichtig* Die Gerichte müssen diesen Verwaltungsakt vielmehr als gültig behandeln, ohne die Zuständigkeit der erlassenden Behörde im einzelnen nachprüfen zu können« Das ordentliche Gericht kann auch nicht nachprüfen, ob die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen die LVA B^f^BB) aufgelöst wer<3en kann«, Die Klägerin ist daher als berechtigt anzusehen, vermögensrechtliche Ansprüche der LVA B^JJpBIBH eiSenen Namen geltend zu machen* Das Urbeil des Berufungsgerichts war daher aufzuheben und es ist über den geltend gemachten Anspruch selbst zu verhandeln« Dazu muß die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden* Bei der weiteren Verhandlung is.t davon auszugehen, daß die endgültige oder treuhänderische Übertragung des Vermögens gemäß §§ 1335, 1336 RVO mit dem Erlaß der Übertragungsanordnung im Wege der Gesamtrecbts-naclifolge eingetreten ist, ohne daß es einer Übertragung der einzelnen Vermögensgegenstände bedurfte, so daß der Eintrag im Grundbuch auch in seiner alten Fassung unrichtig geworden ist und die Klägerin verlangen kann, selbst als Gläubigerin der strittigen Hypotheken eingetragen zu werden« Es ist daher zu prüfen, ob etwa die Parteien auf die Notwendigkeit einer Klagänderung hinzuweisen sind*

Zitierte Normen: § 549 ZK
RechtAlliierteHypothekBerufungsgerichtMärzVermögenBerlinLVAKlägerinErlaß

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
1. Gesetz? Verwaltungsrecht, Allgemeines; Verwaltungsakt.
Rechtssatz: Der Kreis der Parteien kraft Amtes ist im deutschen Recht auf bestimmte Fälle beschränkt und kann nicht durch Verwaltungsakt ausgedehnt werden.. Es kann also nicht durch Verwaltungsakt ein Treuhänder ohne gesetzliche Grundlage zu dem gesetzlichen Vertreter einer natürlichen oder juristischen Person bestellt werden«
2c Gesetz; RVO §§ 1335, 1336.
Rechtssatz: Das Vermögen einer aufgelösten Landesversicherungs-anstalt kann auf eine andere Landesversicherungsanstalt, und zwar auch treuhänderisch, übertragen werden« Der Vermögensübergang tritt mit dem Erlaß der Übertragungsverordnung im Wege einer Gesamc-rechtsnachfolge ein, einer Übertragung der einzelnen Vermögensgegenstände bedarf es nicht«
Aktenzeichen: V ZR 130/54	Iff	Berlin
 Ur to des BGH v. 14« März 1956	KG	Berlin
V.ZR 130/54 Verkündet
 am 14o März 1956 loffmeister, Just.Ang.
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Landesversicherungsanstalt B^l|^als Treuhänderin über das Vermögen der Landesversicherungsanstalt B^flfl fl|^, vertreten durch ihren Vorstand, dieser vertr^en durch seinen Vorsitzenden Julius Ho	in
 Npn, sMMMBB ^^^MLund den Schr^tführer Johannes
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof.Dr.
gegen
 denEHHkR^^HHI^HP w
DflBpTRflfllvegVF ve
 tretenden Vorsitzenden, Pastor J| Hulda
 gplJpi
 rtreten huren se:
__ e.V* in B|___
seine stellver-und Oberin
 Beklagten,. Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt
 hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche sowie der Bundesrichter Dr. Oechßler, Dr. Großmann, Dr. Spieler und Dr. Rothe
 für Recht erkannt?
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. Mai 1954 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Zugunsten der Landesversicherungsanstalfc Bl (LVA	waren auf dem Grundstück des Beklagten in
(Grundbuch des Amtsgerichts	von.
D«B|Bd ^|B1 4^P) zwei Hypotheken zu 18581,91 GLT/FJJ und 40000 GM/RM eingetragen*. Der Beklagte war auch Schuldner der den Hypotheken zugrunde liegenden Forderungen der IVA Biese hatte ihren.Sitz in straße ^0^» Bie im Jahre 1946 in der sowjetischen Zone neu gebildete Sozialversicherungsanstalt des Landes Brandenburg in Potsdam nimmt für sich in Anspruch, Rechtsnach-folgerin der LVA	zu seino- Sie ist auch in den
 Besitz der beiden Hypothekenbriefe gelangt» Auf Grund einer Löschungsbewilligung der Sozialversicherungsanstalt des Landes Bg^MMMkund eines Antrags des Beklagten sind die beiden Hypotheken am 8» Jüli 1950 gelöscht und die Hypothekenbriefe mit dem Löschungsvermerk versehen und unbrauchbar gemacht worden»
Die Klägerin hält sich für berechtigt, als Treuhänderin für die LVA	jedenfalls insoweit zu handeln,
 als es sich um Vermögen der LVA
handelt, das
 in Westberlin belegen ist» Sie beruft sich dabei auf eine gemeinsame Erklärung des Bundesministers für Arbeit und des Senators für Arbeit vom 26» Februar und 4* März 1953, die dahin lautet?
Hiermit wird der Landesversicherungsanstalt StfiB'die Treuhandverwaltung über die Vermögenswerte, die am 8* Mai 1945 den früheren Landesversicherungsanstalten	^lHHPund	S|__
zustanden, mit Wirkung und nach dem Stande vom » Marz 1953 übertragen»
Sie hat die treuhänderische Verwaltung im Aufträge der Bundesregierung und des Senats von Berlin zu führen«
Die Verwaltung erstreckt sich auf Erhaltung des Vermögenshestandes» Verfügungen dürfen nur 3m Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung getroffen werden« Im übrigen gelten die Grundsätze, die in dem tjhereinkor.men des Senats und der Bundesregierung vom 14, März 1951 festgelegt sind«
Die Klägerin führt dazu aus; Die LVA	6ehöre
 zu den jn	stillgelegten	Versicherungsträgern, wenn
 sie auch in der BK/0 (4-6) 119 vom 8, März 1946 nicht ausdrücklich aufgeführt sei« Die Britische Militärregierung,
 weLche für die Vermögensverwaltung der Sozialversicherungs^ . träger federführend gewesen sei, habe das in der Keithstraße helegene Verwaltungsgebäude der LVA BfflHHMHI auf Grund des Gesetzes Nr 52 beschlagnahmt« Diese Beschlagnahme habe
 sich auch auf das sonstige “Westberlin belegene Vermögen der Landesversicherungsanstalt bezogen, einschließlich der Hypotheken auf dem Grundstück des Beklagten,
 Die Klägerin macht geltend, die Löschung dieser Hypotheken sei unberechtigt gewesen. Die Sozialversicherungsanstalt des Landes	-n	sei	weder	zur
 Empfangnahme der Valuta noch zur Löschungsbewilligung befugt gewesen«
Die Klägerin hat Klage erhöben mit dem Antrag,
 den beklagten Verein zu verurteilen, darein zu willigen, daß die im Grundbuch des Amtsgerichts
 von S^fiBd Bl 4^ in Abteilung III unter Nr 13 und 15 für die Landesversicherungsanstalt
 eingetragen gewesenen und am 8* Juli 1950
gelöschten, jetzt unter den lfd« Nr 16 und 17 durch YTiderspruch gesicherten Hypotheken über 18581,91 GM/RM und 40Ö00 GM/RM zu dem alten Betrage, eventuell zu dem im Verhältnis 10 % 1 umgestellten DM (West)-Betrag an den alten Stellen unter den lfd, Nr 15 und 15 wieder eingetragen werden,
2, den beklagten Verein zu verurteilen, darein zu willigen, daß das Grundbuchamt an Stelle der unbrauchbar gemachten Hypothekenbriefe neue herstellt und unmittelbar an die Klägerin ausbändigt,
 Der Beklagte Bat beantragt, die Klage abzuweisen«
aktiv
 Er hält die Klägerin nicht für/legitimiert, ist vielmehr der Ansicht, daß die Sozialversicherungsanstalt des Landes Brandenburg identisch sei mit der LVA und daher auch zur Empfangnahme der Valuta berechtigt gewesen sei» Er beruft sichs jedenfalls auf seinen guten Glauben und hält die' Forderung der Klägerin im übrigen für arglistig..
Das Landgericht hat die Küage durch ProzeßürteiD als unzulässig abgewiesen mit der Begründung, die nicht prozeß-fähige Landesversicherungsanstalt	sei	nicht
 durch einen zu ihrer gesetzlichen Vertretung legitimierten Vertreter vertreten.
Das Kammergericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klaganträge weiter. Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision',
 
Encseheidungsgründei
 Es handelt sich in diesem Rechtszug um die Präge, ob die Klägerin, die Landesversicherungsanstalt	als
 Treuhänder oder in anderer Eigenschaft Rechte gerichtlich geltend machen kann, die bis 1945 der Landesverischerungs-anstalt Mark	(So	Rundschreiben	der	Reichsver-
Sicherungsanstalt, Abt. für Kranken- und Invalidenversicherung vom 18*10*1939 - Reichsarbeitsblatt IV, Amtliche Nachrichten für die Reichsversicherung, 1939 IV 497 - im folgenden LVA	zustanden,	die	ihren	Sitz	in	dem	später
 von den westlichen Alliierten besetzten Sektor hatte* Die in Betracht kommenden Rechtsverhältnisse entwickelten sich dabei wie folgt»
Durch Erlaß BK/0 (46) 119 vom 8* März 1946 an den Oberbürgermsiter der Stadt Berlin ordnete die Alliierte Kom-mandatura die Einstellung der Tätigkeit der im einzelnen aufgeführten Versicherungsinstitute an, unter denen zwar die Klägerin, nicht aber die LVA	genannt	ist*
Mit Wirkung vom 29* August 1947 wurde für das Vermögen der LVA B^J^ und mit Wirkung vom 23* Juni 1948 für das Dienstgebäude der LVA B^m^A in KQI^straße	ein
 Treuhänder bestellt»
Durch VO vom 1« April 1946 (V0B1 der ProvinzialVerwaltung Mark	S	130) wurden die Träger der Inva-
lidenversicherung, die im Bezirk der Provinz Mark B0M-ihren Sitz hatten, soweit sie ihren Geschäftsbetrieb nach dem 8» Kai 1945 wieder ausgenommen hatten, mit der Sozialversicherungsanstalt Mark	vereinigt;	soweit
 sie mit dem 8» Mai 1945 als geschlossen galten, wurden ihre
 
Geschäfte von dieser Sozis!versieherungsanstalt übernommen und abgewickelt«
Durch § 9 der VO über die Sozialpfli ohtversichcT*ung vom 28c Januar 1947 (Arbeit und Sozialfürsorge 1947 S 92) wurden alle Sozialversichcrungsträger, die damals noch nn'cht in die nach dem 8„ Mai 1945 errichteten Sozialversicherungsanstalten eingegliedert oder zu dem Erliegen gekommen waren, liauidiertc Alle Aktiven und Passiven wurden den neuerga-nisierten Sozialversicherungsanstalten übergeben*
Am 9» März 1951 teilte die Alliierte Kommandatura durch das Schreiben B1C/L (51) 51 betreffend "Treuhandver-v/al tung des Vermögens der stillgelegten Berliner Sozialver-sichrrungsträger, deren Tätigkeit sich über das gesamte frühere Reichsgebiet erstreckte", dem Regierenden Bürgermeister von Berlin mit, "daß'die Besatzungsbehörden die Kontrolle über das betreffende Vermögen, welche die Militärregierung auf Grund des Gesetzes Rr 52 der Militärregierung oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften ausübt, sobald als möglich aufzuheben wünschen und daß sie hierzu bereit sind5 sobald die Bundesregierung und der Berliner Senat sich über die Treuhandverwaltung bzw» die Verwendung dieser Vermögenswerte durch ein Abkommen, welches den Schutz, ausländischer Interessen zu gewährleisten hatte, geeinigt haben werden".
Am 14o März 1951 wurde zwischen dem Senat von Berlin und der Bundesregierung ein Übereinkommen getroffen, wonach beide bei den zuständigen alliierten Stellen mit der Bitte vorstellig werden sollten, die Treuhänderschaft und die Verfügung über die Vermögen auf die Bundesregierung und den Senat zu übertragen*
~ 7 -
Am 9„ Juni 1951 teilte die Alliierte Komnar.dstura dem Regierenden Bürgermeister mit Schreiben BK/L (51) 67 mit, daß die alliierten Behörden beschlossen haben, die Kontrolle, die sie über das betreffende Vermögen ausüben, aufzuheben und die Treuhandverwaltung dieses Vermögens sowie die Verfügungsgewalt über dasselbe auf die Bundesregierung und den Senat von Berlin gemäß ihrer entsprechenden Zuständigkeit am 1, Juli 1951 zu übertragen. Darüber wurde die Bekanntmachung vom 4. September 1951 (Amtsblatt für Berlin 1951, S 272) veröffentlicht*
Unter dem 26, Februar / 4. März 1953 erging der im Tatbestand mitgeteilte Erlaß des Bundesministers für Arbeit und des Senators für Arbeit*
Auf Grund dieser Sachlage führt das Berufungsgericht auss Die Erörterungen des Landgerichts über die mangelnde Vertretung der LVA B^mmp^lägen neben der Sache« Die LVA	sei	nicht Klägerin, auch nicht etwa vertreten dxirch die LVA	Klägerin	sei vielmehr die LVA B^^
0^, die prozeßfähig und ordnungsmäßig vertreten sei* Sie sei aber nicht berechtigt, die strittigen Hypotheken als Partei kraft Amtes auf Grund eines amtlichen Treuhandverhältnisses geltend zu machai* Der Klägerin sei keine nach Besatzungsrecht v/irksam begründete Treuhandschaft über westberliner Vermögen der LVA	durch die zuständigen
 Besatzungsmächte über die Bundesregierung und den Senat von Berlin wirksam übertragen worden. Die strittigen Vermögens-«* werte hätten nie unter Treuhandschaft der westberliner Be-satsungsmachte oder der Alliierten Kommandatura gestanden. Weder habe die Amerikanische Militärregierung Besitz ergriffen noch die Alliierte Kommandatura eine tatsächliche Beschlagnahme der Hypotheken vollzogen. Dazu habe auch keine Veranlassung bestanden, da es sich tun keine gesamtberliner Ange-
~ 8 -
legenheit gehandelt habe« hie LVA Bpppppp habe nie zu den "in BpPP stillgelegten Versicherungsträgem" gehört, sie habe nur zufällig ihren Verwaltungssitz in Berlin gehabt* Ihre Tätigkeit habe sich nicht auf Berlin oder das gesamte Reichsgebiet, sondern- ausschließlich auf die Provinz Brandenburg bezogen* hie LVA	sei	in	der	BK/O (46) 119
vom 8* März 1946 nicht etwa versehentlich vergessen, sondern folgerichtig nicht aufgeführt worden, da sie in ihrer Eigenschaft als Versicherungsträger nicht der Besatzungshoheit der Alliierten Kommandatura, sondern der sowjetischen Besatzungsmacht unterstanden habe*
hie Britische Militärregierung habe daher keine Veranlassung gehabt, die nicht in ihrem Sektor belegenen Hypotheken zu beschlagnahmen, selbst wenn sie für die Vermögensverwaltung der Sozialversicherungsanstalten in Berlin federführend gewesen sein sollte* Sie habe die Hypotheken auch nicht beschlagnahmt* hie Behauptung, daß dies mit der Beschlagnahme des Verwaltungsgebäudes im britischen Sektor einschließlich seines Zubehörs geschehen sei, sei nicht näher belegt* Daß die Britische Militärregierung dies unabhängig von einer Kenntnis von weiteren Vermögenswerten gewollt habe, sei eine haltlose und angesichts der eindeutig begrenzten Beschlagnahmeverfügung auch unerhebliche Annahme*
Eine tatsächlich nicht bestehende•Treuhandverwaltung der Alliierten Kommandatura oder einer Besatzungsmacht auf Berliner Gebiet habe von diesen auch nicht wirksam übertragen werden können* Dabei könne dahingestellt bleiben, ob eine Sperre für die westberliner Vermögenswerte der LVA Bpppp PIP nach Art 1 Ziff la des Gesetzes Nr 52 bestanden habe, denn diese Sperre sei nicht gleichbedeutend mit der Stellung eines Amtstreuhänders* Für die Sachbefugnis der Klägerin
 kenne es aber nur auf die Rechte aus einer bestehenden
 
Amtstreuhandschaft ankommen, deren Rechtsstellung die Klägerin nunmehr für sich in Anspruch nehme, und nicht auf die Übertragung allgemeiner Kontrollrechte nach Gesetz Nr 52»
Wenndie Klägerin ihre Sachbefugnis nicht aus einer tatsächlich ausgeübten und ihr übertragenen Treuhandschaft westlicher Besäfczungsmächte ableiten könne, sei es nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage die Bundesregierung oder der Senat von Berlin befugt sein sollten, eine Einrichtung dieser Art zu begründen und Rechte daraus auf eine juristische Person zu übertragen» Das deutsche Recht kenne eine soiche Treuhandschaft nicht» Der Kreis der Parteien kraft Amtes sei auf bestimmte Fälle beschränkt und könne nicht ohne gese tzliche Grundlage erweitert werden»
Es sei auch keine Freigabe oder Übertragung der hier streitigen Vermögenswerte erfolgt» Die BK/l» (51) 67 der Alliierten Kommandatura vom 9» Juni 1951 und die vorberei- ' tende BK/L (51) 31 vom 9» März 1951 sprächen nicht vom westberliner Vermögen der LVA	Es	sei	ausdrück-
lich nur von Sozialversicherungsträgern die Rede, deren Tätigkeit sich über das gesamte Reichsgebiet erstreckte» ln der BK/L (57) 61 werde allerdings auch auf das Übereinkommen der Bundesregierung mit dem Senat von Berlin vom 14» März 1951 Bezug genommen und damit sinngemäß auch das Vermögen der sonstigen gemäß BK/O (46) 119 in Berlin stillgelegten Versicherungsträger erfaßt, näraüich der Versieherungsträger, deren Tätigkeit sich nur auf Berlin erstreckt habe»
Die Worcfassung dieses Übereinkommens sei zu unbestimmt, um, wie später in der Vereinbarung des Bundesministers für Arbeit und des Senators für Arbeit vom 26» Februar / 4»
März 1953 ausdrücklich erklärt worden sei, auf Versicherungsträger erstreckt werden zu können, deren Tätigkeit auf das
"10 -
sowjetisch besetzte Gebiet beschränkt gewesen sei« Die BK/L (51) '67 vom 9* Juni 1951 lasse zudem eindeutig erkennen, daß sie nur eine ausgeübte Kontrolle der Alliierten Kommandatura aufheben und eine bestehende Treuhandverwaltung habe übertragen wollen, der die hier streitigen Vermögenswerte nicht unterstanden hätten«
Das Berufungsgericht habe keine Veranlassung gehabt, eine Auskunft der zuständigen Sektorenkommandanten nach Gesetz Nr,;17 vom 27» August 1951 einzuholen« Dies sei nur nötig, wenn es sich mindestens um eine Zweckauslegung handle, die objektiv zweifelhaft sein könne. Solche Zweifel seien weder zur Auslegung der BK/0 (46) 119, noch der Beschlagnahmeverfügung der Britischen Militärregierung vom 23, Juni 1948, noch der BK/L (51) 67 begründet. Das Berufungsgericht würde dem Landgericht im Ergebnis auch folgen, wenn die Alliierte Kommandatura mit der BK/L (51) 67 eine ausgeübte Kontrolle über die strittigen Vermögenswerte aufgehoben haben sollte. Denn dann wären die Vermögenswerte nur aus dem Macht- und Rechtskreis der Alliierten Kommandatura ausgeschieden und in den deutschen Rechtskreis eingetreten,
 Wenn dabei eine Übertragung der Treuhandverwaltung auf den Senat Berlin und die Bundesregierung erfolgt sei, so besage dies nichts über die rechtliche Form, in der die Verwaltung danach aiisgeübt werden solle. Diese Form könne nur dem deutschen Recht entnommen werden. Eine Auskunft über den Zweck dieser Übertragung brauche nicht eingeholt zu werden.
Es bestehe kein Anzeichen, daß die Alliierte Kommandaturai irgendwelche Anweisungen für die Zeit nach Aufhebung der Kontrolle, insbesondere über die weitere Anwendung von Besatzungsrecht erteilt oder gar die Kontrolle entgegen ihrer ausdrücklichen Erklärung gar nicht habe aufbeben wollen.
"11 -
Das lasse sich auch nicht aus dem Zwang der Verhältnisse vermuten, nämlich der Notwendigkeit ein rechtliches Vakuum zu überbrückenj denn die Bundesregierung und der Senat von Berlin hätten genug Zeit gehabt, bei Übernahme der Vermögenswerte eine etwa notwendige neue gesetzliche Regelung zu schaffen, um den westlichen Vermögens teilen der LVA	eine rechtmäßige Vertretung oder einen
 ordentlichen Amtstreuhänder zu geben« Die Klägerin könnte sich auf eine Amtstreuhänderschaft nur bei fortwirkender Geltung alliierten Besatzungsrechts berufen, das eine derartige Treuhandschaft kenne, nicht aber auf deutsches Recht -Es könne dahingestellt bleiben, ob das Verfahren, das das Landgericht angewendet wissen wolle, im einzelnen zulässig und geboten sei» Das Landgericht hat sich nämlich im Urteil vom 26» Februar 1954 dahin ausgesprochen, die Übergabe an die Bundesregierung und den Senat von Berlin habe die Folge gehabt, daß diesen Stellen die Verpflichtung obgelegen habe, alsbald wieder die dem deutschen Recht entsprechende Ordnung herzustellen, insbesondere zu bewirken, daß ein legitimierter gesetzlicher Vertreter der LVA bestellt werde« Jedenfalls, meint das Berufungsgericht, sei die Bestellung eines Treuhänders in dieser Art nach deutschem Recht nicht zulässig» Sie lasse sich auch nicht aus einer gewobnheitsrechtliehen Fortsetzung von Rechtsinstituten des Besatzungsrechts im deutschen Bereich begründen«
Die Revision macht dagegen geltend: Der Erlaß des Bundesministers für Arbeit und des Senators für Arbeit vom 26« Februar / 4« März 1953 sei ein Verwaltungsakt» An diesen seien die ordentlichen Gerichte gebunden, wenn er nicht so weittragende Fehler habe, daß er nichtig sei« Das sei nicht der Fall» Auch gesetzwidrige Verwaltungsakte seien nicht nichtig« Diese Grundsätze seien nicht berücksichtigt worden.
IP
Die Übertragung von Verwaltungsbefugnissen auf die Klägerin sei nicht willkürlich erfolgt» Wenn die Alliierte Kom-mandatura durch Schreiben vom 9» Juni 1951 die Treuhandverwaltung über das in dieser Verfügung naher bezeichnete Vermögen auf die Bundesregierung und den Senat von Berlin übertragen habe? seien diese berechtigt gewesen, die jlinen richtig erscheinenden Maßnahmen zur Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben der Treuhandverwaltung zu ergreifen» Eine solche Maßnahme stelle der Erlaß vom 26» Februar / 4» März 1953 d$r»
Diesen Ausführungen ist im Ergebnis der Erfolg nicht zu versagen«
Die LVA B^BIMHI hatte ihren Sitz in BBBB’ iljr Bezirk umfaßte aber die Provinz	und von der
 früheren LVA Grenzmark PflHfc'WBHHMHB die Landkreise und	und	Teile	des früheren Landkreises
 Bomst (VO v.28.10*1938, RGBl I, 1520)*. Es ist daher verständlich, daß sie in dem Erlaß der Alliierten Kommandatura Berlin BK/0 (46) 119 vom 8« März 1946 nicht aufgeführt ist*
Sie ist auch durch die Maßnahmen in der. sowjetisch besetzten Zone nicht aufgelöst worden, sondern, soweit sie Rechtsbeziehungen in' den westlich besetzten Bezirken Berlins hat, bestehen geblieben» Sie fiel jedoch unter das Militärregierungsgesetz Nr 52, Ein Treuhänder über ihr Vermögen wurde aber nur für das Dienstgebäude in BBHflHflB Ki^Ostraße, bestellt*
Das Schreiben BK/L (51) 67 vom 9. Juni 1951 bezog sich auf die Treuhandverwaltung des Vermögens der stillgelegten Berliner Sozialversicherungsträger, deren Tätigkeit sich über das "gesamte frühere Reichsgebiet» erstreckt. Es
-13-
kann dahingestellt bleiben, ob dem Berufungsgericht darin beizustimmen ist, daß dazu die LVA	nicht	gehört
 habe, oder ob mit dem Erlaß alle Sozialversicherungsträger gemeint sein sollten, die sich im früheren Reichsgebiet betätigt haben und im Gebiet von Ber3in ihren Sitz hatten und die damit gemäß dem Militärregierungsgesetz Nr 52 unter Kontrolle Ständen» Jedenfalls ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß eine Treuhandverwaltung im vorliegenden Fall nicht übertragen wurde, da eine solche nicht bestand, daß aber durch die Erklärung der Alliierten Kommandatura das Vermögen der LVA	<*as	sick	i*1
den Westsektoren Westberlins befand, freigegeben worden ist, wobei das rechtliche Schicksal des Dienstgebäudes in der Keithstraße dahingestellt bleiben kann» Der Erlaß des Bundesministers für Arbeit und des Senators für Arbeit vom 26o Februar / 4<> März 1955 stützt sich daher, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, nicht auf etwa noch nach-wirkendes Besatzungsrecht, sondern ist nach deutschem Recht zu beurteilen und es ist die Frage, ob nach deutschem Recht im Jahre 1955 eine treuhänderische Verwaltung noch einge-richte t werden konnte, die vorher nicht bestand*
Dsmit erledigt sich auch die von der Revision zu dem Gegenstand eines Angriffs gemachte Frage, ob das Berufungsgericht verpflichtet gewesen wäre, gemäß Gesetz Nr 17 der Alliierten Kommandatura vom 27* August 1951' (GüVBl für Berlin 3,951 S 659) das Verfahren auszusetzen und einen Bescheid des zuständigen. Sektorenkommandanten einzuholen* Denn es handelt sich nicht mehr um das Bestehen, den Inhalt, die Rechtsgültigkeit oder den Zweck einer Anordnung der Besatzungsbehörden, sondern um die Beurteilung eines deutschen Verwaltungsakts» Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Revision gemäß § 549 ZK) noch auf die Verletzung des f
 
Gesetzes Nr 17 gestützt werden könnte, weil dieses Gesetz nur noch im Bereich des Kammergenichts gilt, nachdem das entsprechende AHK-Gesetz Nr 13 durch Art 3 des Gesetzes Nr A - 37 (Amtsbl der All.HK, S 3267) aufgehoben worden ist« (bejaht von RG in JW 1936, 2548).
Der Revision ist nun zuzugeben, daß es sich hier um einen Verwaltungsakt handelt und daß die Gerichte einen Verwaltungsakt als gültig anerkennen müssen, sofern er nicht nichtig ist* Durch Verwaltungsakt kann nun wohl jemand mit der treuhänderischen Verwaltung des Vermögens einer juristischen Person betraut werden. Welche Stellung und Befugnis ein solcher Treuhänder im Rechtsverkehr, insbesondere den Gerichten gegenüber hat, kann allerdings - insoweit ist dem Berufungsgericht zuzustimmen - nicht durch Verwaltungsakt geregelt werden, soweit dieser im Widerspruch zu einer gesetzlichen Regelung steht. Es ist richtig, daß der Kreis der Partejen kraft Amtes im deutschen Recht auf bestimmte Fälle beschränkt ist und nicht durch Verwaltungsakt ausgedehnt werden kann, Es ist auch genau gesetzlich festgelegt, in welchen Fällen und in welchen Formen ein gesetzlicher Vertreter für ein dem deutschen Recht unterliegendes Rechtssubjekt bestellt werden kann. Das Berufungsgericht t hat recht mit der Auffassung, daß ein Verwaltungsakt, in dem irgendein Treuhänder ohne gesetzliche Grundlage zu dem gesetzlichen Vertreter einer natürlichen oder juristischen Person bestellt wird, außerhalb der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde liegen und somit nichtig sein würde.
Damit ist aber die Frage der Gültigkeit des Erlasses • des Bundesministers für Arbeit und des Senators für Arbeit vom 26, Februar / 4» März 1953 noch nicht erledigt. Die LVA die ihren Sitz in Bflfljjj^fcäat, ihren ganzen
-15-
Bezirk aber verloren hat, ist als aufgelöst zu behandeln, denn sie kann ihre bisherige Tätigkeit aus tasächlichen Gründen nicht fortsetzen. Da der Erlaß des Bundesministers für Arbeit und des Senators für Arbeit vom 26. Februar /
4. März 1953 von der "früheren LVA B^^m" spricht, ist er dahin auszulegen, daß er die LVA BQ^mm^als aufgelöst betrachtet, oder daß doch die Maßnahmen getroffen werden sollten, die zu einer Auflösung führen. Nach ’
♦*
§ 1335 RVO können im Fall der Auflösung die beteiligten Landesregierungen den aufnehmenden Anstalten das Vermögen der aufgelösten Anstalten mit allen Rechten und Pflichten übertragen oder die Übernahme des Vermögens durch eine andere Anstalt genehmigen. Sonst fällt das Vermögen den beteiligten Gemeindeverbänden oder Ländern zu. Die LVA
war Aun eine gemeinsame Versicherungsanstalt im Sinne des § 1336 RVO, da sie außer der Provinz B| noch Teile der früheren Provinz G£H0Mk, umfaßte. Für diese Gebiete ist keine deutsche Stelle da, die bei der Übertragung mitwirken könnte. Es ist daher § 1336 RVO anzuwenden, der besagt? Einigen sich bei Auflö-sung einer gemeinsamen Versicherungsanstalt die Gemeindeverbände oder Lander nicht .über die ihnen zufallenden Vermögensanteile, so bestimmt darüber nach § 1336 RVO der Reichsrat. An dessen Stelle.ist nach dem Gesetz vom 14. Februar 1934 (RGBl I S 89) der Reichsarbeitsminister getreten, dessen Aufgaben nach Art 129 GrundG der Bundesminister für Arbeit übernahm. Dieser konnte also, nötigenfalls im Zusammenwirken mit Berlin, das Vermögen der aufgelösten oder in der Auflösung begriffenen LVA	insgesamt der LVA
B^lfcübertragen. Wenn nun das Vermögen nicht endgültig, sondern nur treuhänderisch übertragen wird, so ist dies ein Weniger gegenüber der Vollübertragung, das somit ebenso zulässig sein muß. In einer solchen Rechtsstellung konnte der andere Verband nach außen als Vollberechtigter auftreten,
-16 -
und muß dabei auch von den Gerichten als sei eher anerkannt werden« Wenn er dabei zu dem Ausdruck bringt, daß er nur a]s treuhänderisch .-Berechtigter diese Rechte ausüb t, so kann ihm dies nicht zu dem Nachteil gereichen*
Die ganze oder treuhänderische Übertragung des Vermögens einer aufgelösten Versicherungsanshalt liegt somit im Rahmen der Verwaltungstätigkeit der obersten Verwaltungsbehörden* Es kann daher jedenfalls nicht gesagt werden, der Erlaß des Bundesministers für Arbeit und des Senators für Arbeit vom 26« Februar / 4« März 1953 sei nichtig* Die Gerichte müssen diesen Verwaltungsakt vielmehr als gültig behandeln, ohne die Zuständigkeit der erlassenden Behörde im einzelnen nachprüfen zu können« Das ordentliche Gericht kann auch nicht nachprüfen, ob die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen die LVA B^f^BB) aufgelöst wer<3en kann«,
Die Klägerin ist daher als berechtigt anzusehen, vermögensrechtliche Ansprüche der LVA B^JJpBIBH eiSenen Namen geltend zu machen* Das Urbeil des Berufungsgerichts war daher aufzuheben und es ist über den geltend gemachten Anspruch selbst zu verhandeln« Dazu muß die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden* Bei der weiteren Verhandlung is.t davon auszugehen, daß die endgültige oder treuhänderische Übertragung des Vermögens gemäß §§ 1335, 1336 RVO mit dem Erlaß der Übertragungsanordnung im Wege der Gesamtrecbts-naclifolge eingetreten ist, ohne daß es einer Übertragung der einzelnen Vermögensgegenstände bedurfte, so daß der Eintrag im Grundbuch auch in seiner alten Fassung unrichtig geworden ist und die Klägerin verlangen kann, selbst als Gläubigerin der strittigen Hypotheken eingetragen zu werden« Es ist daher zu prüfen, ob etwa die Parteien auf die Notwendigkeit einer Klagänderung hinzuweisen sind*
 
Eine Zurückverweisung an das Landgericht kommt nicht in Frage, da das Berufungsgericht nicht über prozeßhindernde Einreden, sondern in der Sache seihst entschieden hat«
Da die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen wurde, war diesem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragene
 Dr- Tasche Dr- Oechßler Dr- Großmann
 Die Bundeerichter Dr- Spieler und Dr- Rothe sind durch Urlaubsabwesenheit verhindert zu unterschreiben-
Dr- Tasche