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BGH · V ZR 130/6

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 130/6

Der Beklagte f’ihrte in dem Haus eine Bäckerei in seinem Namen und auf seine Rechnung, während die Klägerin den zur Bäckerei gehörigen Laden versah. August 1943 wieder und verblieb mit den Kindern aus erster Ehe in der Bäckerei, während die Klägerin noch während des' Scheidungsverfah-rens zu ihren Eltern zog, bei denen sie heute noch ist. Die unstreitige 'Tatsache der Auszahlung der 18000 BIZ an die Geschwister der Klägerin bei Eintragung des llausgrund-sticks auf die Klägerin im Grundbuch im Jahre 1931 aus den Erträgnissen des Geschäfts, das im Ramen und auf Rechnung des Beklagten geflhrt worden sei, lasse die Umschreibung vom Vater auf die Tochter, die Klägerin, als vom Beklagten in BÖhe von zwei Dritteln finanziert erscheinen. Selbst .v/enn die Klägerin, was erst noch im Rachprozeß zu klären sein werde, an den Geschäft seinnahmen mitbeteiligt sei, falle auf den Beklagten immer noch ein erheblicher Teil der Auszahlung., Schwiegervater nach der Jb er schrei bung des Grundstücks an die Klägerin vorstellig zu werden, und habe deshalb Anteil an dem Grundbesitz verlangt» Der Beklagte berufe sich so mit Recht auf die Entgeltlichkeit des der Auflassung zugrunde liegenden Vertrags, Die Klägerin gebe zu, daß sie dem Drängen des Beklagten, Anteil an dem Grundbesitz zu haben und nicht nur der Knecht zu sein, naehgegeben habe» Daraus* ergebe sich eindeutig, daß zu dem mindesten aus dem Gefühl einer sittlichen Verpflichtung, die ^Dienste des Beklagten, der die Bäckerei jahrelang erfolgreich geführt habe, entgelten zu wollen, • gehandelt worden sei, so daß von einer Schenkung trotz der schriftlichen Erklärung an das Grundbuchamt nicht gesprochen werden könne» Kenn auch die Klägerin formell die Grundstückshälfte schenlcungsweise gegeben haben wolle, so sei sie doch selbst davon ausgegangen, den Beklagten für seine geleisteten Dienste an dem Grundstück mitzubeteiligen, das Geschäft sei daher gemäß § 117 BGB als entgeltliches anzusehen« Aber selbst wenn man eine Schenkung der Klägerin an den Beklagten annehme, so sei deren T/iderruf nach § 554 BGB ausgeschlossen’, da.die Schenkung eben in Erfüllung einer sittlichen Pflicht erfolgt sei.» Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Feststellung , daß der Beklagte durch Auszahlungen an die Geschwister der Klägerin die Übereignung des Grundstücks auf die Klägerin zu zwei Dritteln finanziert ha 6 - Von dem ßetrag von 36 659*11 K£, der nach der von der Klägerin in erster Instanz gemachten Aufstellung den Parteien zugewendet worden sein soll, sind zunichst 6*464 40 DK in Abzug zu bringen, die der Vater in der 2eit von 1925 bis 1931 an Steuern bezahlt haben soll, denn in dieser Zeit war der Vater noch Eigentümer des Hauses und die Steuern betrafen daher ihn selbst. Es kann auch unterstellt werden, daß der Beklagte bei der Eheschließung vermögenlos gewesen ist, was dieser übrigens bestreitet, und daß der Vater DflBpden Parteien erhebliche Betrüge zur Verfügung gestellt hat, um ihnen den Betrieb des 3;‘okereigeschäfts in den Anfangsdaten zu erleichtern. die Zuwendungen des Voters es ermöglichten, daß das Geschäft sich so ertragreich entwickelte, aber zu dem großen Teil hatten die 'Einkünfte aus dem Geschäft ihren Grund auch in der Tätigkeit der Eheleute SflD, insbesondere des Beklagten, auf dessen Kamen und Rechnung das Geschäft ging- Es kann dahingestellt bleiben, ob die 3eträge, die der. Vater der Klägerin dem Beklagten zukommen ließ, schenkweise gegeben wurden und ob deshalb etwa der Vater einen Anspruch auf Rückgabe des Geschenkten hätte. Das Berufungsgericht ist also mit Recht.davon ausgegangen, daß durch die Auszahlung der Beträge von IS 000 RS eine Leistung gemacht wurde, die aus dem Vermögen des Beklagten stammte, und es.kommt auf das Rechtsverhältnis, las zwischen dem Beklagten und dem Vater der Klägerin bestand, nicht an. Die Ausführungen des Berufungsgerichts- sind nicht ganz klar- 3s stellt einerseits fest, der Beklagte habe unter Hinweis auf seine Zahlungen Anteil an dem Grundstock verlangt, die Klägerin habe diesem Drängen nachgegeben und "entgelten" wollen, so daß von einer Schenkung nicht ge-r sprochen werden könneDie Präu sei, auch wenn sie formell die Grundstückshälfte schenkungsweise habe geben wollen, davon ausgegangen, den Beklagten für seine geleisteten Dienste an dem Besitz mitzubeteiligen- Es sagt andererseits, Es handelt sich nicht um Dienste, die der Xlägerin geleistet worden sind, denn der Beklagte hat doch dfe 3äckerei in eigenem Namen und auf eigene Rechnung gefOhrt, die Leistung des Beklagten bestand vielmehr darin, daS er'die der iClagerin nach der Übereignung des Grundstocks an sie obliegende Leistung, die Abfindung ihrer Geschwister, mit seinen Mitteln erbracht hat. «Es kommen nun zwei Möglichkeiten in Betrachts Entweder hat der Beklagte geltend gemacht, er habe auf Grund seiner Leistung Anspruch auf die‘Hälfte des Grundstocks, und die Klägerin hat dies anerkannt und deshalb in die Übereignung gewilligt, um dieser Rechtspflicht zu genOgen, - dann liegt keine Schenkung vor, obwohl die beiden Eheleute in ihrem Schreiben vom 1. August 1933 diesen Ausdruck gebraucht haben, - oder die Klägerin hat zwar keine Rechtspflicht zur Übereignung anerkannt, aber sich sittlich verpflichtet gefOhlt, dem Ehemann, der durch seine Arbeit die Auszahlung an ihre Geschwister ermöglicht hat, die Stellung des T^iteigentOmers einzuräumen, und der Bhemann hat sich diesem 7/illen gef’igt. In diesem Ball wir-de es sich um eine Schenkung handeln, und zwar, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, um eine Schenkung, durch die einer sittlichen Pflicht entsprochen wurle* Die Sin-wendung der Revision, das Berufungsgericht habe den Begriff der sittlichen Pflicht und der auf don Anstand zu nehmenden Rücksicht verkannt, ist nicht richtig, jJs koramt nicht darauf an, ob der 'Vater D0HI zu allen weiteren .xhltaten hin die Pflicht hatte, dem Beklagten auch noch die Hälfte des Grundstocks zu schenken, sondern ob die /Clägerin einer sittlichen Pflicht genügte, wenn sie dem Beklagten aus Dankbarkeit für eine ihr geleistete Hilfe ein Geschenk machte« Es ist aber nicht notwendig, die Sache zur weiteren Alürung, ob eine Schenkung oder ein entgeltliches Geschäft vorliegt, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, denn selbst v/enn Schenkung vor liegen würde, käme ein .»iderruf nicht in Betracht, da gemäß § 534 BGB mit der Schenkung einer sittlichen ’flicht entsprochen wurde und die Voraussetzungen des 5 73 EheG nicht gegeben sind« Die HückVber-eignung könnte jedenfalls aus dem einen oder anderen Grund Bas Berufungsgericht geht, ferner davon aus, die Geschäft sgrundlage der ’Übertragung der Grundstückshälfte sei auf seiten‘beider Parteien der Bestand der Ehe und die Sicherung des Grundstocks für die Familie, insbesondere für die .Cinder, gewesen. Aber wenn auch der wirtschaftliche Zweck der Übertragung auf die Begründung und Aufrechterhaltung eines Dauerzustands gerichtet gewesen sei, so sei der wirtschaftliche Zweck von der Erfüllung des Jbereig-nungsgeschüfts zu trennen, die nicht ad infinitum fortdauern könne. Im Gegenteil, der Beklagte habe 2U dem Erwerb des Grundstücks durch seine Arbeitsleistung und durch die Auszahlung an die Geschwister entscheidend beigetragen. langt werden könne, da das starre Pesthalten an der erfolgten Regelung zu Ergebnissen fIhren müßte, die mit freu und Clauben unvereinbar seien* Die Revision tritt der Auffassung, der Beklagte habe zu einem Erwerb des Grundstücks durch die XLUgerin durch seine Arbeitsleistung und durch die Auszahlung an die Geschwister entscheidend mir beigetragen, auch hier entgegen und fihrt weiter aus, die Geschäftsgrundlage sei nach der Scheidung der Ehe und der Gestaltung der Verhältnisse, die daraufhin eingetreten seien; weggefallen. der Ehemann hat dann das Grundstick nach der Scheidung der Ehe von der Ehefrau wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangt« Es ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß der vorliegende Pall anders liegt« Der Beklagte verlangte die Übertragung des Miteigentums an dem Grundstock in erster Linie, weil er durch die Zahlung der Abfindung der Geschwister der Frau zu dem Erwerb mitbeige tragen' hatte und deshalb eine seiner Stellung als Familienoberhaupt entsprechende Rechtsstellung haben und nicht nur Mder Knecht sein” wollte» T/enn er davon sprach, daß er die Sicherstellung seiner Minder bezweckt habe, so meinte er, daß er auch einen maßgebenden Einfluß auf das Familienvermögen haben und auch seinerseits seinen Kindern Vermögen hinterlassen wollte« Dieser Zweck ist erreicht worden und ist auch nicht, jedenfalls nicht vollständig, weggefallen* Denn der Beklagte unterhält auch heute noch seine Minder, die in seinem Haushalt leben, und es liegt im Interesse der Familie, nämlich der Kinder und letzten Endes auch der Klägerin, daß seine Existenz, die in seinem Geschäft wurzelt, das auf dem Grundstück betrieben wird, nicht zusammenbricht, da sonst auch der Unterhalt der Minder gefährdet wird« Die Voraussetzungen des § 812 BGB liegen daher nicht vor«

Zitierte Normen: § 117 BGB
GeschäftVaterBGBSchenkungGrundstückLeistungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

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2360 047
V ZR 130/6i
Verbindet am 6* Juni* 1952 Hoffmeister, Just-ingest, als Urkundsbeamter der* Geschäftsstelle
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In dem Rechtsstreit
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 der Frau V/ilhe Imine H BP» üMpstrasse
 Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Proaeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
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 den Bäc?cermeister .Conrad strasse
 in YN
Beklagten, 3erufungskläger und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmlchtigter* Rechtsanwalt Br.	-
:iat der V- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mEndliche Verhandlung vom 6. Juni 1952 unter Mitwirkung des Senat spräsidehten Prof. Br. Pritsch und der Bundesriohter Br. von Tormann, Br* Heck, Schuster und Dr* Oechßler
 fir Recht erkannt«
The Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandeagerichts in 3ft?ankfurt/aain vom 21. August 1951 wird auf ihre Kosten zur 'ckgewiesen.
Von Rechts wegen
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IPatbestands
 Die Parteien waren seit 23. *ai 1925 verheiratet. Der Vater der Klägerin äberließ ihnen das ihm gehörige , im Grundbuch von	Bd 9 31 einge-
tragene, als Bäckerei eingerichtete Hausgrundstäck He#1-^■■■■■BstraBe in MUzür Benutzung und zahlte die auf das Haus entfallenden Steuern und Gebühren.
Der Beklagte f’ihrte in dem Haus eine Bäckerei in seinem Namen und auf seine Rechnung, während die Klägerin den zur Bäckerei gehörigen Laden versah. Am 17• Februar 1931 ‘ibereignete der Vater der Klägerin das Grundstick an die Klägerin um den äbernahmepreis von 27 000 UM. Es wurden an die beiden Geschwister der Klägerin in Anrechnung auf den Jbernahmepreis aus den Erträgnissen der Bäckerei 18 000 RB£ ausgezahlt. In einem Schreiben vom 1. August 1933 an das Amtsgericht Y/etzlar erklärte die Klägerin, sie schenke ihrem Ehemann die ideelle Hälfte ihres im Grundbuch Bd^pBl®7 eingetragenen Grundsticks und bitte um entsprechende Eintragung. Der 3eklagte erklärte, er sei mit diesem Schenkungsvertrag einverstanden. Am*24* Oktober 1933 ließ die Klä» gerin die ideelle Hälfte des Grundstlcks an den Beklagten auf. Am 26. Oktober 1933 wurde die EigenturasUnderung im Grundbuch eingetragen. Die Ehe der Parteien wrde am 2. Juni 1943 aus beiderseitigem Verschulden geschieden. Der Beklagte heiratete am 12. August 1943 wieder und verblieb mit den Kindern aus erster Ehe in der Bäckerei, während die Klägerin noch während des' Scheidungsverfah-rens zu ihren Eltern zog, bei denen sie heute noch ist. Schon mit Schreiben vom 2* Januar 1943 hatte die Klägerin
 den wScl3enkungsvertragw 'Aber den Miteigentumsanteil am Grundstück wegen groben Undanks widerrufen*
Im Juli 1945 bat die Klägerin Klage erhoben und den	%
Antrag gestellt, den Beklagten zu verurteilen*	"i	'
1. an die Klägerin die ideelle Hälfte des Hausgrund-	*
st'lcks HerflBBHBHftstra&e in	eingetragen im Grundbuch zu	Bd	9	Blflp7i
zur'lckzutibertragen;
2» feetzustellen, daß die Klägerin an den .Geschäfts-	Vv
 einnahmen seit der SheSchließung mitbeteiligt ist;
5. Auskunft zu gelten, welche Hinnahmen seit der Eheschließung in dem Geschäft erzielt worden sind - durch Vorlage einer Bilanz - und an die Klägerin die Hälfte der Einnahmen herauszubezahlen;
4» an die Klägerin seit der. Ehescheidung einen Diethe trag von mindestens 150 HM monatlich zu zahlen*
Uer Beklagte hat Klagahweisung beantragt.
Bas Iöndgericht hat durch Teilurteil den Beklagten verurteilt,	.	•	k
in die Auflassung der ideellen Hälfte des im Grundbuch von HlHHHH^BdflPBl •7 Flur 16 Parzelle	I
2fr 63/5 und 64/5 eingetragenen Grundstücks an die Klägerin einzuwilligen und die Eintragung in das Grundhuch zu bewilligen.
	
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Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandes-gerioht die Klage zu Punkt 1 der K3agechrift abgewiesen.
 
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L'it der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtliehen Urteils, Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision«
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Bas Berufungsgericht tritt dem Landgericht dahin bei, daß trotz der Erklärung der Parteien an das Grundbuchamt am 1. August 1933 die Übereignung der ideellen Grundstickshälfte an den Beklagten nicht unentgeltlich- erfolgt sei.
Die unstreitige 'Tatsache der Auszahlung der 18000 BIZ an die Geschwister der Klägerin bei Eintragung des llausgrund-sticks auf die Klägerin im Grundbuch im Jahre 1931 aus den Erträgnissen des Geschäfts, das im Ramen und auf Rechnung des Beklagten geflhrt worden sei, lasse die Umschreibung vom Vater auf die Tochter, die Klägerin, als vom Beklagten in BÖhe von zwei Dritteln finanziert erscheinen. Selbst .v/enn die Klägerin, was erst noch im Rachprozeß zu klären sein werde, an den Geschäft seinnahmen mitbeteiligt sei, falle auf den Beklagten immer noch ein erheblicher Teil der Auszahlung., Es könne auch dahingestellt bleiben, in welcher BÖhe ’ie gegenseitigen geldlichen Verpflichtungen zwischen dem Beklagten und seinem Schwiegervater bestanden hätten und ob die Klägerin die Auszahlung an die Geschwister nur als Rickzahlung eines Darlehens ansehe.
Der Beklagte bestreite, vom Schwiegervater darlehensweise Geld erhalten zu haben, im Gegenteil, er wolle selbst dem Vater mit Geld ausgeholfen haben« Jedenfalls habe der Beklagte seine Zahlungen an die Geschwister der Klägerin zu dem Anlaß genommen, sowohl bei der Klägerin als auch beim
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Schwiegervater nach der Jb er schrei bung des Grundstücks an die Klägerin vorstellig zu werden, und habe deshalb Anteil an dem Grundbesitz verlangt» Der Beklagte berufe sich so mit Recht auf die Entgeltlichkeit des der Auflassung zugrunde liegenden Vertrags, Die Klägerin gebe zu, daß sie dem Drängen des Beklagten, Anteil an dem Grundbesitz zu haben und nicht nur der Knecht zu sein, naehgegeben habe» Daraus* ergebe sich eindeutig, daß zu dem mindesten aus dem Gefühl einer sittlichen Verpflichtung, die ^Dienste des Beklagten, der die Bäckerei jahrelang erfolgreich geführt habe, entgelten zu wollen, • gehandelt worden sei, so daß von einer Schenkung trotz der schriftlichen Erklärung an das Grundbuchamt nicht gesprochen werden könne»
Der Einwand des Dissensesgreife daher nicht durch. Kenn auch die Klägerin formell die Grundstückshälfte schenlcungsweise gegeben haben wolle, so sei sie doch selbst davon ausgegangen, den Beklagten für seine geleisteten Dienste an dem Grundstück mitzubeteiligen, das Geschäft sei daher gemäß § 117 BGB als entgeltliches anzusehen« Aber selbst wenn man eine Schenkung der Klägerin an den Beklagten annehme, so sei deren T/iderruf nach § 554 BGB ausgeschlossen’, da.die Schenkung eben in Erfüllung einer sittlichen Pflicht erfolgt sei.»
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Feststellung , daß der Beklagte durch Auszahlungen an die Geschwister der Klägerin die Übereignung des Grundstücks auf die Klägerin zu zwei Dritteln finanziert ha  6 -

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be, getroffen, ohne vorher aufzuklären, woher diese 18 000 RI1 stammten, ob der Beklagte nicht vermögenslos gewesen sei und vom Vater der Klägerin nicht insgesamt 36 659^11 RI£ erhalten habe. Es hätte festgestellt werden missen, wie Forderung und.Schuld zueinander gestanden hätten und ob nicht der Beklagte im Ergebnis der nehmende gev/esen sei. Daraus, daß der. Beklagte wegen Jberschreibung des Anteils am. Grundbesitz bei seinem Schwiegervater vorstellig geworden sei, könnten Schlisse auf den wirklichen Stand von Forderung und Schuld nicht gezogen werden. 3s hätten vielmehr die von der Klägerin angebotenen Beweise erhoben werden missen.
Diese Einwendungen sind nicht stichhaltig. Von dem ßetrag von 36 659*11 K£, der nach der von der Klägerin in erster Instanz gemachten Aufstellung den Parteien zugewendet worden sein soll, sind zunichst 6*464 40 DK in Abzug zu bringen, die der Vater in der 2eit von 1925 bis 1931 an Steuern bezahlt haben soll, denn in dieser Zeit war der Vater noch Eigentümer des Hauses und die Steuern betrafen daher ihn selbst. Es kann auch unterstellt werden, daß der Beklagte bei der Eheschließung vermögenlos gewesen ist, was dieser übrigens bestreitet, und daß der Vater DflBpden Parteien erhebliche Betrüge zur Verfügung gestellt hat, um ihnen den Betrieb des 3;‘okereigeschäfts in den Anfangsdaten zu erleichtern. Dadur eh wird die Feststellung des Berufungsgerichts nicht erschüttert, daß die 18 000 RJ5, die als Entgelt f’ir die Überlassung des Grundstücks gezahlt wurden, aus der Erträgen des Geschäfts stammten. Es mag sein, daß
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die Zuwendungen des Voters es ermöglichten, daß das Geschäft sich so ertragreich entwickelte, aber zu dem großen Teil hatten die 'Einkünfte aus dem Geschäft ihren Grund auch in der Tätigkeit der Eheleute SflD, insbesondere des Beklagten, auf dessen Kamen und Rechnung das Geschäft ging- Es kann dahingestellt bleiben, ob die 3eträge, die der. Vater der Klägerin dem Beklagten zukommen ließ, schenkweise gegeben wurden und ob deshalb etwa der Vater einen Anspruch auf Rückgabe des Geschenkten hätte. Jedenfalls-waren die Erträgnisse des Geschäfts zu dem größten Teil Eigentum des Hannes, wobei hier dahingestellt bleiben kann, inwieweit die Klägerin im Hinblick auf ihre Uitarbeit im Geschäft auch Ansprache auf die Erträgnisse des Geschäfts machen kann*
Das Berufungsgericht ist also mit Recht.davon ausgegangen, daß durch die Auszahlung der Beträge von IS 000 RS eine Leistung gemacht wurde, die aus dem Vermögen des Beklagten stammte, und es.kommt auf das Rechtsverhältnis, las zwischen dem Beklagten und dem Vater der Klägerin bestand, nicht an.
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3s ist abef zu pr'ifen, ob die Zuwendung, die die Klägerin, die seit 1931 unstreitig Alleineigenfimerin des Grundstocks war, im Jahre 1933 dem Beklagten machte, eine Schenkung darstellt.. Debei ist bedeutsam, daß die Leisoing des Beklagten vor der Übertragung* des Hiteigen-tumsanteils an ihn gemacht wurde.
Ss ist ist Einzelfall oft schwierig zu entscheiden, ob bei der Zueignung eines Gegenstands im Hinblick auf
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eine frühere Leistung eine nachträgliche Bewilligung eines Sntgelts für die Leistung des anderen Teils oder eine belohnende Schenkung vorliegt* Die Entscheidung liegt meist auf tatsächlichem Gebiet und ist Auslegungsfrage - Wirken die von der Gegenpartei gemachten Leistungen nur als Beweggrund, lösen sie ein Danlcgef’ihl aus, dem durch eine freie Gabe genügt werden soll, und wird die Leistung von der Gegenseite in demselben Sinn angenommen, so liegt Schenkung vor- Hat dagegen die Leistung auf der einen Seite das Gefühl einer wirklichen Schuld, auf der anderen Seite das Gefühl eines wirklichen Anspruchs hervorgerufen, wird das Geleistete in der Annahme gegeben oder genommen, daß dadurch die Schuld abgetragen, die Leistung bezahlt werden solle, so liegt keine Einigkeit über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung und deshalb keine Schenkung vor (RGZ 94, 322 /3247$ 72, 108 ZT917; 75, 322 /3247? Staudinger I 2 c zu § 516 3G3)* Unentgeltlichkeit ist dagegen anzunehmen, wenn beide Teile dar’Aber einig sind, daß der Zuwendung zwar keine rechtliche, wohl aber eine sittliche oder Anstandspflicht zugrunde liege (RGZ 125, 380
Die Ausführungen des Berufungsgerichts- sind nicht ganz klar- 3s stellt einerseits fest, der Beklagte habe unter Hinweis auf seine Zahlungen Anteil an dem Grundstock verlangt, die Klägerin habe diesem Drängen nachgegeben und "entgelten" wollen, so daß von einer Schenkung nicht ge-r sprochen werden könneDie Präu sei, auch wenn sie formell die Grundstückshälfte schenkungsweise habe geben wollen, davon ausgegangen, den Beklagten für seine geleisteten Dienste an dem Besitz mitzubeteiligen- Es sagt andererseits,
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es sei zu dem mindesten aus dem GefOhl einer, sittlichen Verpflichtung, die Dienste des Beklagten, der die 30ckerei jahrelang erfolgreich geführt habe, entgelten zu wollen, gehandelt worden. Bas Berufungsgericht spricht hier zu Unrecht von Diensten des Beklagten, der die Bäckerei jahrelang erfolgreich gefÄhrt habe. Es handelt sich nicht um Dienste, die der Xlägerin geleistet worden sind, denn der Beklagte hat doch dfe 3äckerei in eigenem Namen und auf eigene Rechnung gefOhrt, die Leistung des Beklagten bestand vielmehr darin, daS er'die der iClagerin nach der Übereignung des Grundstocks an sie obliegende Leistung, die Abfindung ihrer Geschwister, mit seinen Mitteln erbracht hat. «Es kommen nun zwei Möglichkeiten in Betrachts
 Entweder hat der Beklagte geltend gemacht, er habe auf Grund seiner Leistung Anspruch auf die‘Hälfte des Grundstocks, und die Klägerin hat dies anerkannt und deshalb in die Übereignung gewilligt, um dieser Rechtspflicht zu genOgen, - dann liegt keine Schenkung vor, obwohl die beiden Eheleute in ihrem Schreiben vom 1. August 1933 diesen Ausdruck gebraucht haben, - oder die Klägerin hat zwar keine Rechtspflicht zur Übereignung anerkannt, aber sich sittlich verpflichtet gefOhlt, dem Ehemann, der durch seine Arbeit die Auszahlung an ihre Geschwister ermöglicht hat, die Stellung des T^iteigentOmers einzuräumen, und der Bhemann hat sich diesem 7/illen gef’igt. In diesem Ball wir-de es sich um eine Schenkung handeln, und zwar, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, um eine Schenkung, durch die einer sittlichen Pflicht entsprochen wurle* Die Sin-wendung der Revision, das Berufungsgericht habe den Begriff der sittlichen Pflicht und der auf don Anstand zu
 
nehmenden Rücksicht verkannt, ist nicht richtig, jJs koramt nicht darauf an, ob der 'Vater D0HI zu allen weiteren .xhltaten hin die Pflicht hatte, dem Beklagten auch noch die Hälfte des Grundstocks zu schenken, sondern ob die /Clägerin einer sittlichen Pflicht genügte, wenn sie dem Beklagten aus Dankbarkeit für eine ihr geleistete Hilfe ein Geschenk machte«
Die dritte ^öglicSlceit, daß der Beklagte die Übereignung als Erfüllung eines Anspruchs forderte, die .Clagerin dagegen nur eine freiwillige Schenkung gewähren wollte, daß es somit an der. Villenslbereinstinimung gefehlt habe und ein Rechtsgeschäft nicht zustande gekommen sei,
• schließt das Berufungsgericht mit Recht aus* Die Parteien haben sich keine genauen Gedanken Iber die reciitliche Ausgestaltung des Geschäfts gemacht. Dem Beklagten kam es naturgemäß nur darauf an, Miteigentümer an dem Grundstock zu werden.. Er hätte also, v/enn die Klägerin .,ert darauf gelegt hatte, das Grundstück nur schenkungsweise abzugeben, sich dem gefügt. Daß ergibt sich schon daraus, daß er sich im Schreiben vom 1. August 1933 mit dem Ausdruck "Schenlou'.gsvertrag" abfand«
Es ist aber nicht notwendig, die Sache zur weiteren Alürung, ob eine Schenkung oder ein entgeltliches Geschäft vorliegt, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, denn selbst v/enn Schenkung vor liegen würde, käme ein .»iderruf nicht in Betracht, da gemäß § 534 BGB mit der Schenkung einer sittlichen ’flicht entsprochen wurde und die Voraussetzungen des 5 73 EheG nicht gegeben sind« Die HückVber-eignung könnte jedenfalls aus dem einen oder anderen Grund
' nicht gefordert werden-,
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II.
Bas Berufungsgericht geht, ferner davon aus, die Geschäft sgrundlage der ’Übertragung der Grundstückshälfte sei auf seiten‘beider Parteien der Bestand der Ehe und die Sicherung des Grundstocks für die Familie, insbesondere für die .Cinder, gewesen. Es widerspreche der Lebenserfahrung, anz.meiimen, daß die Übereignung ohne den Bestand der Ehe stattgefunden hätte. Aber wenn auch der wirtschaftliche Zweck der Übertragung auf die Begründung und Aufrechterhaltung eines Dauerzustands gerichtet gewesen sei, so sei der wirtschaftliche Zweck von der Erfüllung des Jbereig-nungsgeschüfts zu trennen, die nicht ad infinitum fortdauern könne. Seien Leistung und Gegenleistung erbracht, so sei für die Anwendung von§3J2BGB (Fortfall der Geschäftsgrundlage) kein Raum. Selbst wenn dies der Fall wäre, so müßte ein Festhalten.am Vertrag einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen. Daran fehle es. Im Gegenteil, der Beklagte habe 2U dem Erwerb des Grundstücks durch seine Arbeitsleistung und durch die Auszahlung an die Geschwister entscheidend beigetragen. Die gemeinsamen Kinder aus der Ehe würden von ihm erhalten und lebten bei ihm ih'dem gemeinsamen Grundstück,
 Die Revision leitet aus der Feststellung des Berufungsgerichts, der Zweck der Übertragung des Grundstücks sei die Erhaltung des Grundstücks für die Familie, insbesondere die Kinder, und die Geschäftsgrundlage sei der 3estand der Ehe gewesen, ab, daß die Herausgabe der Grundstückshälfte ge-mäß § 312 BGB und wegen 7/egfalls der Geschüftsgrundlage ver-
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langt werden könne, da das starre Pesthalten an der erfolgten Regelung zu Ergebnissen fIhren müßte, die mit freu und Clauben unvereinbar seien* Die Revision tritt der Auffassung, der Beklagte habe zu einem Erwerb des Grundstücks durch die XLUgerin durch seine Arbeitsleistung und durch die Auszahlung an die Geschwister entscheidend mir beigetragen, auch hier entgegen und fihrt weiter aus, die Geschäftsgrundlage sei nach der Scheidung der Ehe und der Gestaltung der Verhältnisse, die daraufhin eingetreten seien; weggefallen. Dann aber verstoße es nicht nur gegen Treu und Glauben, sondern auch gegen den einfachen Anstand, wenn der Beklagte nach V/egfall dieser ideellen Grundlage einen ihm nicht mehr zukommen-den Vermögenswert festhalteri und ihn dadurch seinem Zweck entfremden würde %
Auch diese Einwendungen können keinen Erfolg haben- Von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage kann hier nicht gesprochen werden. Dieser hat rechtliche Bedeutung nur,
■•enn es ein Verstoß gegen Treu und Glauben wäre, den anderen Teil an einem noch zu erfüllenden Vertrag festzu- . halten und von ihm weiter Erfüllung zu verlangen. Der Gesichtspunkt des Verfalls der Vertragsgrundlage kann nur in Ausnahmefällen dazu führen, bereits abgewickelte Rechtsverhältnisse erneut aufzurollen, wenn etwa auch nach der Abwicklung das Rechtsverhältnis noch einzelne fortdauernde Clrkungen hat (GGH in ÜJVt 1948, 521	Palandt	Anm
6 c zu § 242 BGB). Das ist hier nicht der Pall. Das Rechtsverhältnis ist vollständig abgewickelt.. Es handelt sich vielmehr darum, ob der rechtliche Grund, also der mit der Leistung - hier mit der Überlassung des Anteils am Grundstück"- bezweckte Srfolg, nachträglich weggefallen ist und ob deshalb der Beklagte gemäß § 812 Abs 1 Satz 2 BGB ungerechtfertigt bereichert ist. Die Revision behauptet dies und verweist dazu auf eine frühere Entscheidung des
 
Reichsgerichts (RG in JU 1932, 1372)<» Dort handelt es sich darum, daß -der Ehemann, der in Untersuchungshaft saß, sein Grundstock seiner Shefrau schenkte, um es dem Zugriff des Fiskus wegen der Kosten des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens zu entziehen und es dadurch der Familie zu erhalten? der Ehemann hat dann das Grundstick nach der Scheidung der Ehe von der Ehefrau wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangt« Es ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß der vorliegende Pall anders liegt« Der Beklagte verlangte die Übertragung des Miteigentums an dem Grundstock in erster Linie, weil er durch die Zahlung der Abfindung der Geschwister der Frau zu dem Erwerb mitbeige tragen' hatte und deshalb eine seiner Stellung als Familienoberhaupt entsprechende Rechtsstellung haben und nicht nur Mder Knecht sein” wollte» T/enn er davon sprach, daß er die Sicherstellung seiner Minder bezweckt habe, so meinte er, daß er auch einen maßgebenden Einfluß auf das Familienvermögen haben und auch seinerseits seinen Kindern Vermögen hinterlassen wollte« Dieser Zweck ist erreicht worden und ist auch nicht, jedenfalls nicht vollständig, weggefallen* Denn der Beklagte unterhält auch heute noch seine Minder, die in seinem Haushalt leben, und es liegt im Interesse der Familie, nämlich der Kinder und letzten Endes auch der Klägerin, daß seine Existenz, die in seinem Geschäft wurzelt, das auf dem Grundstück betrieben wird, nicht zusammenbricht, da sonst auch der Unterhalt der Minder gefährdet wird« Die Voraussetzungen des § 812 BGB liegen daher nicht vor«
Die Kevision ist also unbegründet und wer auf kosten der Klägerin zur'lckzuv/eisen.
Dw. Pritsch	Dr»	von	Tormann	Dr*	Heck
 Schuster
Dr« Oechßler