BGH · V ZR 129/95 vom 14.03.1997
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a) Die Wirkungen des Bescheides, der dem Mieter eines zurückzuübertragenden Grundstücks ein Vorkaufsrecht einräumt, treten zu dem Zeitpunkt ein, zu dem der Bescheid unanfechtbar wird. b) Nimmt der Berechtigte den Widerspruch gegen diesen Bescheid zurück, so tritt die Unanfechtbarkeit des Bescheids nicht vor dem Zeitpunkt der Rücknahme ein. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagte ist aufgrund eines bestandskräftigen Restitutionsbescheids Eigentümerin eines Villengrundstücks in das der Kläger seit ca. Die Klage, mit der der Kläger die Auflassung des Grundstücks und die Bewilligung der Eigentumsumschreibung im Grundbuch begehrt hat, ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Auflassungsanspruch des Klägers unbegründet sei, weil zu dem Zeitpunkt der Veräußerung des Grundstücks durch die Beklagte am 30. Juni 1993 sei nicht mit der vorgeschriebenen Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt worden, so daß die Beklagte berechtigt gewesen sei, gegen die Entscheidung noch innerhalb eines Jahres nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch einzulegen. Diese Entscheidung habe lediglich bewirkt, daß zugunsten des Klägers eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen werden konnte, die ihn bis zur Entscheidung der Widerspruchsbehörde vor einem gutgläubigen Erwerb Dritter schützen sollte. 1. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte nicht zu, weil zu dem maßgeblichen Zeitpunkt des Grundstücksverkaufs, dem 30. August 1993, ein Vorkaufsrecht gemäß § 20 VermG (noch) nicht bestand (für die hier entsprechend anwendbaren Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Vorkaufsrechte: BGH LM § 1098 Nr. 4; BGHZ 32, 383). August 1993 geltenden Fassung des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen entstand das Vorkaufsrecht gemäß §§ 20 Abs.3 Satz 1 i.V. m. 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids der das Die Unanfechtbarkeit des Bescheids über das dem Kläger eingeräumte Vorkaufsrecht war am 30. Denn die Beklagte hatte den gegen die Entscheidung eingelegten Widerspruch erst nach diesem Zeitpunkt, nämlich am 7. a) In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings umstritten, ob die Wirkungen eines Restitutionsbescheids erst zu dem Zeitpunkt eintreten, in dem er unanfechtbar geworden ist (Busche, aaO § 16 Rdn. 10; Flotho, Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Stand Juli 1996 (künftig: RVI), § 16 VermG Rdn. 2, der für die Fälle des § 16 VermG zusätzlich den (Grundbuch-)Vollzug der Entscheidung verlangt; Hök, ZOV 1993, 147; Horn, Das Zivilund Wirtschaftsrecht im neuen Bundesgebiet, 2. 612, 638; Horst, Deutsche Wohnungswirtschaft 1993, 5, 6; Kimme, Offene Vermögensfragen, Stand August 1996, § 16 VermG Rdn. 4; Kimme, ZOV 1991, 31, 34; ders., ZOV 1992, 118; Plesse in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Stand März 1996 (künftig: F/R/M/N), § 16 Rdn. 8; für die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts nach § 24 BBauG 1979 im Ergebnis ebenso: BGH WM 1988, 1497, 1499) oder ob der Eintritt der Unanfechtbarkeit zur Folge hat, daß der Restitutionsbescheid seine Rechtswirkungen bereits aa) Nach dem auch für das Verfahren nach dem Vermögensgesetz subsidiär geltenden allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht (§ 31 Abs.7 VermG) können die Gestaltungswirkungen eines Restitutionsbescheids eintreten, sobald dieser innere Wirksamkeit erlangt hat; von seiner Unanfechtbarkeit würden sie nicht abhängen. Der Widerspruch eines betroffenen Dritten (§ 36 VermG) würde in diesem Fall dazu führen, die Gestaltungswirkung aufzuschieben, § 80 Abs. 1 VwGO (Senatsurt. VermG im Verfahren nach dem Vermögensgesetz der Eintritt der Gestaltungswirkung eines Rückübertragungsbescheids auf den Zeitpunkt seiner Unanfechtbarkeit hinausgeschoben, um einem andernfalls ab Eintritt der inneren Wirksamkeit des Restitutionsbescheids möglichen aber unerwünschten Hin und Während im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht die aufgrund der inneren Wirksamkeit schon einmal entstandenen und dann suspendierten Gestaltungswirkungen bei Eintritt der Unanfechtbarkeit rückwirkend wiederhergestellt werden können, scheidet das in den Fällen des § 34 Abs. 1 Satz 1, 1. Denn hier ist der Eintritt der Gestaltungswirkung an die Unanfechtbarkeit geknüpft, so daß die Rechtswirkungen des Bescheids erst zu diesem Zeitpunkt eintreten können. September 1993 konnte auch nicht bewirken, daß die Unanfechtbarkeit des Bescheids vom 25. Juni 1993 rückwirkend zu dem Zeitpunkt des Ablaufs der einmonatigen Widerspruchsfrist gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 VermG eintrat, die zu dem Zeitpunkt des Grundstücksverkaufs am 30. etwa Redeker/ Hirtschulz, aaO § 36 Rdn. 4) und den gemäß § 173 VwGO insoweit wiederum subsidiär anzuwendenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung wird bei Rücknahme eines Rechtsbehelfs nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist die Entscheidung mit dem Tag der Rücknahme unanfechtbar; eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsbehelfsfrist tritt nicht ein (Redeker/v. Der Kläger kann seine Ansprüche auch nicht auf ein, durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 27. April 1996 (aaO) entschieden hat, bewirkt die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Rückübertragungsbescheids den vorläufigen Übergang des Vermögenswerts auf den Berechtigten. (nunmehr § 20 Abs. 5 Satz 1 VermG) spricht dafür, eine vorläufige Begründung des Rechts auch bei der Anordnung des Sofortvollzugs eines Bescheids nach § 20 VermG zu bejahen (a.A. Redeker/Hirt-schulz, F/R/M/N, § 34 Rdn. 14). Im Streitfall kann eine (vorläufig) rechtsgestaltende Wirkung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nämlich bereits deshalb nicht eingetreten sein, weil die Entscheidung der Beklagten zu dem Zeitpunkt des Grundstücksverkaufs Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts (für das Vorkaufsrecht vgl. Ein Verwaltungsakt mit Doppelwirkung, mit dem die hier zu beurteilende (vorläufig) rechtsgestaltende Anordnung des Sofortvollzugs vergleichbar wäre, erlangt seine innere Wirksamkeit jedem der davon Betroffenen gegenüber nur dann und erst zu dem Zeitpunkt, zu dem er ihm bekanntgegeben worden ist (BVerwG NJW 1981, 1000; Kopp, VwVfG, 5.