a) Die Anfechtung kann nur auf solche (irrige) Vorstellungen und Erwartungen gestützt werden, die der Erblasser bei Errichtung der Verfügung wirklich gehabt hat, nicht auch auf solche, die er bei Kenntnis von damals ihm unbekannten Umständen gehabt haben würde* Mit notariellem Erbvertrag vom 3« September 1954 setzte der Beklagte den Kläger zu dem Hoferben seines Grundbesitzes und für den Ball, daß dieser nicht Hof im Sinne der Höfeordnung sein solle, auch zu dem Erben ein, und zwar jeweils mit Nacherbenbeschränkung zugunsten des Bruderö Emil und seiner Kinder« Der Vertrag bestimmt, daß "ein Widerruf oder eine Abänderung ........nur im beiderseitigen liinvornohmen möglich'1 sei« Durch notarielle Erklärung vom 29» Oktober I960 hat der Beklagte diesen Vertrag wegen Irrtums über das künftige Verhalten des Klägers zu ihm angefochten« Denn weiteres Tatbestandsmerkmal dieser Bestimmung ist, daß diese Verpflichtung vor dem Tode des Erblassers aufgehoben wird; eine derartige Aufhebung ist jedoch vom Beklagten in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet worden. Die Revision v/ill in dem wiederholten Prozeßvortrag des Beklagten, der Kläger habe die ihm zugesagte Hilfe nicht geleistet und damit seine fehlende Erfüllungsbereitschaft bekundet, die Erklärung des Rücktritts von diesem Vertrag auf Grund positiver Vertragsverletzung sehen. der Kläger werde seine (dos Beklagten) landwirtschaftliche Besitzung ordnungsmäßig bewirtschaften und für ihre Erhaltung zugunsten der Kacherben sorgen; inzwischen sei der Kläger aber in Vor-mögonsverfall geraten, so daß die Besitzung in seiner Hand gefährdet wäre« Im Prozeß hat der Beklagte dazu ausweislich des Tatbestandes des Berufungsurteils und der darin in Bezug genommenen Akten, nämlich seiner Berufungobegrün-dung (GA 42/43)9 vorgetragen und durch das Zeugnis seiner Haushälterin unter Beweis gestellt: Bei Abschluß des Erbvertrags habe er als betagter Junggeselle auf seiner landwirtschaftlichen Besitzung gelebt; die mit ihm zusammenlebenden Geschwister Otto und Hedwig seien 195P und im Mai 1954 gestorben, seine Besitzung habe durch den von Hedwig hinterlaaaenen Grundbesitz vergrößert werden sollen; der Kläger, dor damals kein Eigenland:a sondern nur ein kleines Pachtgrundstück gehabt habe, habe sich ihm nun bei wiederholten Besuchon erboten, die verstorbenen Geschwister bei der Bewirtschaftung zu ersetzen und ihm (dem Beklagten) in jeder Weise mit Bat ünd Tat behilflich zu sein, weil er (Beklagter) wegen seines Alters von damals 78 Jahren bald oiner Hilfe in der Land- und Porstwirtsohaft bedürfe; hierdurch oei er zu dem Abschluß des Erbvertrags bestimmt worden; danach habe er jedoch überhaupt keine Hilfe und Pördorung durch den Kläger erfahren. Es hätte deshalb bei dom Beklagten gelegen, den Kläger - sobald er sich wegen seines Alters nicht mehr cur selbständigen Bewirtschaftung in der Lago fühlte -aufzufordern, nunmehr seine damalige Zusage wahr zu machen, raj?, dies jemals geschehen wäre, habe der Beklagte selbst nicht behauptet; im übrigen habe er in seiner Anfechtungs-crklarung - in dor er offensichtlich darauf bedacht gewesen coi, alle in Frage kommenden Vorwürfe gegen den Kläger vor-subringen - die angeblich zugesagtö Hilfeleistung nicht erwähnt; das lasse aber den Schluß zu, daß die angeblich sugesagte Hilfeleistung auch nicht bestimmend für den Abschluß des Erbvertrags gewesen sei. BGB rechtlich nicht darauf ankommt, ob dor Bedachte mit seinem späteren Verhalten früher Übernommene Verpflichtungen, etwa* gar schuldhaft, verletzt hat, sondern nur darauf, ob dieses Verhalten tatsächlich anders war, als der Erblasser bei Errichtung der Verfügung erwartet hatte (Irrtum), und ob diese Erwartung für die Verfügung bestimmend war (Ursächlichkeit; vgl. allein zu schon, sondern auch im Zusammenhang mit dem weiteren Vortrag des Beklagten: Er sei zu dem Erbvertrag auch durch die Erwartung bestimmt worden, daß sein eigener Grundbesitz einschließlich des von Hedwig hinterlassencn im Familienbeaitz erhalten bleibe; statt dessen sei der Klüger in völlige Abhängigkeit von Kamphöner geraten und infolge völliger Verschuldung und Mittellosigkeit nicht mehr in der Lage, den Hof zu halten» 10 zweite Hälfte) laufen auf eine Verneinung bereits der Schlüssigkeit dieses Anfechtungsgrundes hinaus,, indem dcrgclegt wird: Weil sich der Beklagte damals noch für den Alleinerben von Hedwig gehalten habe, habe er sich noch keinerlei Vorstellungen darüber gemacht und machen können, was im Falle einer Beerbung Hedwigs durch die drei BGH LM § 2078 Hr. 3 und 4); vom Standpunkt der zuletzt genannten Ausführungen des Berufungsgerichts aus wäre also zu prüfen gewesen, ob die von ihm vermißte Vorstellung oder Erwartung nicht wenigstens in dieser "unbewußten" gestalt beim Beklagten vorhanden war. 10 Mitte)o Bann blieb nur noch zu prüfen, ob diese Erwartung irrig war, d.h. das Erwartete nicht eingetreten ist - ein solcher Hichteintrxtt würde schon in der ernstlichen Gefährdung jenes Brhaltungszwecks liegen, die vom Beklagten behauptet und vom Berufungsgericht ohne die erforderliche Begründung als nicht erv/iesen bezeichnet wurde -, und weiter, ob der Beklagte durch diese.- daß der Kläger im Jahre I960 zur Schwächung der Stellung des Beklagten in seinem Rechtsstreit mit Kactphönor einen Entmündigungsantrag gegen den Beklagten gestellt und auf seine Erledigung gedrängt habe« Das Berufungsgericht verneint ein Anfechtungsrecht hierwegen einmal deshalb, weil die vom Beklagten getroffenen wirtschaftlichen Maßnahmen (GrundStücksVerkäufe, HypothekenbeStellungen für Haushälterin) den Kläger durchaus zu der Annahme hätten bringen können, daß der Beklagte zur eigenen Wahrnehmung seiner Vermogensangelcgen-heiten nicht mehr in der Lage sei, und weil auch das damals befaßte Amtsgericht Geistesschwäche bejaht und nur statt der Entmündigung Vermögenspflegschaft als ausreichend erwogen habe, so daß der Entmündigungsantrag sogar auch im eigenen wohlverstandenen Interesse des Beklagten gelegen habe« D>iese Begründung verkennt wiederum, daß es für die Anfechtbarkeit nicht darauf ankommt, ob. das vom Erblasser beanstandete Verhalten des Bedachten objektiv beanstandeno-wert und etwa gar subjektiv schuldhaft war, sondern ob es einer (bestimmenden) ErwartungV des Erblassers widerspräche Das Berufungsgericht verneint ein Anfechtungsrecht weiter deshalb, weil die Frage der etwaigen Entmündigung bei Abschluß des Erbvertrags noch gar nicht zur Erörterung gestanden habe, dieser Umstand also für den Beklagten bei ErbVertragsabschluß nicht bestimmend gewesen sei«. 6o Im Rechtsstreit hat der Beklagte die Anfechtung weiter darauf gestützt, er sei bei Abschluß des Erbvertrags davon ausgegangen, daß bis zu dem Lebensende brüderliche Eintracht herrsche und der Kläger alles vermeiden werde, was ihm (dem Beklagten) Schwierigkeiten bereiten könnte«, Bas Berufungsgericht erklärt eine solche allgemeine Vorstellung für ungenügend (BU S« 8/9), weil kein Erblasser vernünftigerweise davon ausgehen könne, daß es zwischen ihm und dem Vertragoerben nicht.einmal zu gewissen Differenzen kommen könne, wenn entgegengesetzte Interessen in Frage steheno Im übrigen sei aber, auch nicht dargetan, daß der Kläger bei seinem Vertrag mit KamphÖner die Interessen des Beklagten in einer Weise verletzt hätte, die erheblichere Vorwürfe gegen ihn rechtfertigen würden, y/ie näher ausgeführt wird. Was die erstere Begründung des Berufungsgerichts anlangt, so können begrifflich allerdings auch allgemeine und unbestimmte Vorsteilungen über die künftige Entwicklung einen zur Anfechtung barechiJigenden Ümstand im Sinn von § 2078 Abs«, 2 BGB darstellenj das trifft auch für die Erwartung zu, daß künftige Unstimmigkeiten zv/ischen dem Erb lasser und dem Beklagten ausbleib eil (das Berufungs -gericht läßt diese Frage offen)« Dabei ist zu berücksichtigen, daß auch eine dahingehende Unbewußte ü Vorstellung (o. oben) genügen kann* Andererseits ist eine solche Erwartung (auch als nur ^tuibewußte.!1') und vor allem ihre Ursächlichkeit für die Verfügung eines Erblassers nicht allgemein und in jedem Falle oder auch nur im Normalfall anzu-nchmen; das ist durch die Lebenserfahrung nicht geboten und würde im Ergebnis die vom Gesetz beim Erbvertrag (und boim gemeinschaftlichen Testament) gewollte grundsätzliche Bindung des Erblassers ein seine Verfügung praktisch weitgehend aufheben. das Vorliegen eines Irrtums und für dessen Ursächlichkeit kann also nicht etwa durch einen in jener Richtung liegenden Erfahrungosatz geführt werden (auch ein Anscheinsbe-weie scheidet aus, weil es sich jedenfalls bei dieser Präge um einen individuellen Vorgang des Verstandes- und Seelenlebens eines Menschen handelt, vgl* Senatsurteil IM BGB § 125 Nr. 21 = MDR I960, 660), sondern nur durch die besonderen Umstände des Einselfalls.
IJachschlagev/Grk: Amtliche Sammlung:
3»
nein
2191 016
BGB § 2078 Abs. 2
a) Die Anfechtung kann nur auf solche (irrige) Vorstellungen und Erwartungen gestützt werden, die der Erblasser bei Errichtung der Verfügung wirklich gehabt hat, nicht auch auf solche, die er bei Kenntnis von damals ihm unbekannten Umständen gehabt haben würde*
b) Anfechtungsgrund kann auch die (irrige) allgemeine Erwartung des Erblassers sein, daß künftige Unstimmigkeiten zwischen ihm und dem Bedachten ausbleiben; diese Erwartung und ihre Ursächlichkeit bedürfen jedoch des Bev/elseas im Einzelfall *
BGH, Urt. v. 31. Oktober 1962 - V ZR 129/62 - OIG Hamm
IM Bielefeld
V ZR 129/62
V crkiindet am 31» Oktober 1962
Justizhauptsekretär oj^Urkund s b e am t e r der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
Landwirts Fritz llr, Mo Post
in 0
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozcßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br«
gegen
den Landwirt Heinrich
ÜiHHHIVtf?”
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagton,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Er. .flHl -
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31 « Oktober 1962 unter Mitwirkung dos SenatsPräsidenten Br. fasche sowie der Bundesrichter Br. Piepenbrock, Br« Rothe, Br« Matterh und Offterdinger für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6* Zivilsenats des Öberlandesgerichto in Hamm (Westf) vom 10« November 1961 aufgehoben»
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen«
Von Rechts wegen
Tatbestands
Der jetzt 77-jährige, kinderlos verheiratete Kläger und der j'rtzt 96-jährige, ledige Beklagte sind Brüder«
Mit notariellem Erbvertrag vom 3« September 1954 setzte der Beklagte den Kläger zu dem Hoferben seines Grundbesitzes und für den Ball, daß dieser nicht Hof im Sinne der Höfeordnung sein solle, auch zu dem Erben ein, und zwar jeweils mit Nacherbenbeschränkung zugunsten des Bruderö Emil und seiner Kinder« Der Vertrag bestimmt, daß "ein
Widerruf oder eine Abänderung ........nur im beiderseitigen
liinvornohmen möglich'1 sei«
Durch notarielle Erklärung vom 29» Oktober I960 hat der Beklagte diesen Vertrag wegen Irrtums über das künftige Verhalten des Klägers zu ihm angefochten«
Der Kläger klagt auf Feststellung der Unwirksamkeit dieser Anfechtung« Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabv/eisungsantrag weiter; der Kläger bittet um Zurückweisung dos Rechtsmittels«
Entscheidungsgründe:
Gegen die Zulässigkeit der Klage {§ 256 ZPO) bestehen keine Bedenken»
In der Sache hält das Berufungsgericht eine Anfechtung des Vertrags oder einen Rücktritt von ihm trotz der genannten Einsehränkungsklaueel ohne Recht3irrtum für möglich.-
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Es verneint oino Umdeutung der Anfechtungserklärung in einen Rücktritt wegen eines Pflichtteilsentziehungstat-bcotandes (§ 2294 i.V.m. § 2333 BGB), weil ein solcher Tatbestand nicht vorliego; Bedenken hiergegen sind weder von der Revision geltend gemacht noch sonst ersichtlich. las Berufungsgericht prüft sodann, ob der Anfechtungsgrund irriger Erwartung (§ 2281 Abs- 1 i.V.m. § 2078 Abs- 2 BGB) gegeben ist, und verneint dies; hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
1c Unbegründet ist allerdings die Rüge, das Berufungsgericht habe.zu Unrecht die Bestimmung des § 2295 BGB nicht berücksichtigt. Ob die vom Beklagten behauptete soinerzci-tige Zusage des Klägers, ihm in der Bewirtschaftung seines Grundbesitzes Hilfe zu leisten, eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung zu Wiederkehr enden Leistungen auf Lebenszeit des Beklagten darstellt, kann dahingestellt bleiben. Denn weiteres Tatbestandsmerkmal dieser Bestimmung ist, daß diese Verpflichtung vor dem Tode des Erblassers aufgehoben wird; eine derartige Aufhebung ist jedoch vom Beklagten in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet worden. Die Revision v/ill in dem wiederholten Prozeßvortrag des Beklagten, der Kläger habe die ihm zugesagte Hilfe nicht geleistet und damit seine fehlende Erfüllungsbereitschaft bekundet, die Erklärung des Rücktritts von diesem Vertrag auf Grund positiver Vertragsverletzung sehen. Zxm Rücktritt als einer Willensexüclärung gehört jedoch begrifflich der Wille und als Voraussetzung hierfür wiederum das Bewußtsein des Erklärenden (hier- des Beklagten),durch sein Verhalten (Prozeßvortrag) einen rechtlichen Erfolg (Aufhebung des angeblichen Hilfeleistungsvertrags) herbeizuführen. Daß der Beklagte dieses Bewußtsein und diesen Willen gehabt hätte, ist seinem von der Revision herangezogenen Sach-vortrag in den Tatsacheninstanzori nicht zu entnehmen.
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Infolgedessen war dort der Tatbestand des § 2295 BGB nicht schlüssig behauptet; das Berufungsgericht brauchte sich daher mit ihn nicht zu befassen.
2, Die Anfechtungserklärung des Beklagten ist zunächst damit begründet: Br habe angenommen? der Kläger werde seine (dos Beklagten) landwirtschaftliche Besitzung ordnungsmäßig bewirtschaften und für ihre Erhaltung zugunsten der Kacherben sorgen; inzwischen sei der Kläger aber in Vor-mögonsverfall geraten, so daß die Besitzung in seiner Hand gefährdet wäre« Im Prozeß hat der Beklagte dazu ausweislich des Tatbestandes des Berufungsurteils und der darin in Bezug genommenen Akten, nämlich seiner Berufungobegrün-dung (GA 42/43)9 vorgetragen und durch das Zeugnis seiner Haushälterin unter Beweis gestellt: Bei Abschluß des Erbvertrags habe er als betagter Junggeselle auf seiner landwirtschaftlichen Besitzung gelebt; die mit ihm zusammenlebenden Geschwister Otto und Hedwig seien 195P und im Mai 1954 gestorben, seine Besitzung habe durch den von Hedwig hinterlaaaenen Grundbesitz vergrößert werden sollen; der Kläger, dor damals kein Eigenland:a sondern nur ein kleines Pachtgrundstück gehabt habe, habe sich ihm nun bei wiederholten Besuchon erboten, die verstorbenen Geschwister bei der Bewirtschaftung zu ersetzen und ihm (dem Beklagten) in jeder Weise mit Bat ünd Tat behilflich zu sein, weil er (Beklagter) wegen seines Alters von damals 78 Jahren bald oiner Hilfe in der Land- und Porstwirtsohaft bedürfe; hierdurch oei er zu dem Abschluß des Erbvertrags bestimmt worden; danach habe er jedoch überhaupt keine Hilfe und Pördorung durch den Kläger erfahren.
Bas Berufungsgericht führt dazu aus: Ber Vortrag genüge nicht, um einen Sachverhalt im Sinne des § 2078 Abs. 2 BGB darzutun. Auch nach der eigenen Barstellung des Beklagten
sei gar nicht ins Auge gefaßt worden, daß der Kläger sich sofort in die Bewirtschaftung einschalte. Nach seinem Vortrag sei ja nur davon ausgegangen worden, daß er bald einer Hilfe bedürfe. Es hätte deshalb bei dom Beklagten gelegen, den Kläger - sobald er sich wegen seines Alters nicht mehr cur selbständigen Bewirtschaftung in der Lago fühlte -aufzufordern, nunmehr seine damalige Zusage wahr zu machen, raj?, dies jemals geschehen wäre, habe der Beklagte selbst nicht behauptet; im übrigen habe er in seiner Anfechtungs-crklarung - in dor er offensichtlich darauf bedacht gewesen coi, alle in Frage kommenden Vorwürfe gegen den Kläger vor-subringen - die angeblich zugesagtö Hilfeleistung nicht erwähnt; das lasse aber den Schluß zu, daß die angeblich sugesagte Hilfeleistung auch nicht bestimmend für den Abschluß des Erbvertrags gewesen sei.
Biese Ausführungen stellen maßgebend auf die angebliche Zusage des Klägers und ihren Inhalt ab. Damit v/ird verkannt, daß es für die Anfechtbarkeit einer Verfügung nach § 2078 Abs. 2.. BGB rechtlich nicht darauf ankommt, ob dor Bedachte mit seinem späteren Verhalten früher Übernommene Verpflichtungen, etwa* gar schuldhaft, verletzt hat, sondern nur darauf, ob dieses Verhalten tatsächlich anders war, als der Erblasser bei Errichtung der Verfügung erwartet hatte (Irrtum), und ob diese Erwartung für die Verfügung bestimmend war (Ursächlichkeit; vgl. Senatsurteil vom 26. April 1961,V 2R 184/60, BWNotZ 19619 181). Maßgebend ist nicht, ob und in welchem Umfang (mit oder ohne Aufforderung) der Kläger Hilfeleistung zugesagt hatte, sondern ob der Beklagte bei Erbvertragsabschluß mit seiner (unaufgeforderten) Hilfe gerechnet und ihn deshalb bedacht, aber die erwartete Hilfe später nicht erfahren hat. Dies hat der Beklagte jedoch nach dem zutreffenden Hinweis der Revision in den ü?atsacheninstanzen schlüssig behauptet
und durch Zeugnis seiner Haushälterin unter beweis gestellt. Hierüber hat das Berufungsgericht von seinem rechtsirrigen Ausgangspunkt aus keine Feststellungen getroffen«
Sein Ergebnis wird auch nicht von der Verneinung eines ursächlichen Zusammenhanges getragen« Denn diese wird mit der Nichterwähnung in der Arifechtungserklärung begründet; dort unerwähnt ist aber nur eine Hilfezusage, dagegen ist die Hilfeerwartung und ihre Nichterfüllung in der Anfechtungserklärung ausdrücklich als Anfechtungsgrund genannt? sogar an erster Stelle«
3« Die Anfechtungserklärung des Beklagten ist .weiter de-mit begründet: Der Kläger habe ihn durch Nichterfüllung des Erbteilungsvertrags, den die Parteien und ihr Bruder Imil am 12« Januar 1955 über den Nachlaß der Schwester Hedv/ig schlossen, in erhebliche Schwierigkeiten gebracht, indem er seine Anteile an diesem Nachlaß schon vor Erfüllung dieses Erbteilungsvertrags an einen Dritten - den Fabrikanten weiterveräußert habe, der die
Erfüllung seinerseits zu seinem (des Beklagten) großen. Schaden verweigere und dabei vom Kläger unterstützt werde« Dieser Vortrag ergibt, für sich allein betrachtet, nach der insoweit rechtsirrtumsfreieh Auffassung des Berufungsgerichts allerdings noch keinen Ahfechtungögrund, weil zur Zeit des Erbvertragsschlusses der Erbteilungsvertrag noch nicht geschlossen war; ausweislich des Erbvertrags texte s hatto der Beklagte damals vielmehr noch einen auf ihn als Alloinciben von Hedwig lautenden Erbschein beantragt; daher lag damals nach der Annahme des Berufungsgerichts die Möglichkeit einer späteren Erbauseinandersetzung mit den Brüdern als Miterben noch gar nicht im Vorstellungs-borcich des Beklagten«
4» Dieser Sachvortrag ist jedoch, was das Berufungsgericht anscheinend nicht erkannt-; hat, nicht nur für sich
allein zu schon, sondern auch im Zusammenhang mit dem weiteren Vortrag des Beklagten: Er sei zu dem Erbvertrag auch durch die Erwartung bestimmt worden, daß sein eigener Grundbesitz einschließlich des von Hedwig hinterlassencn im Familienbeaitz erhalten bleibe; statt dessen sei der Klüger in völlige Abhängigkeit von Kamphöner geraten und infolge völliger Verschuldung und Mittellosigkeit nicht mehr in der Lage, den Hof zu halten»
Hierzu bejaht das Berufungsgericht den damaligen Willen des Beklagten, den Hof im Familienbesitz zu erhalten (3U 10 Mitte). Es meintaber, für eine Gefährdung dieses Zviecks sei nichts dargetan (aaO), begründet dies jedoch* nur (S» 11 oben) damit, der Kläger sei bloß als Vorerbe eingesetzt, und die Nacherben seien gegen Verfügungen des Vorerben durch die §§ 2113 ff BGB in einem Umfang geschützt der eine Gefährdung des Hofes ausschließe» Mit Recht rügt die Revision hieran, daß die Gefährdung nicht nur von Verfügungen dos Vorerben über konkrete Nachlaßgegenstände, sondern auch von allgemein schlechter Wirtschaftsführung des Vererben drohen könne und daß diese Gefährdung weder durch die genannten Vorschriften hoch erst recht durch die Haftungsbeschränkung des (§ 203 T, richtig wohl) § 2151 BGB ausgeschlossen werde» Bas Berufungsgericht übersieht auch, daß der Kläger in zulässiger Weise (§ 2113 Abs» 1 i»V»nu § 2136 BGB) im Erbvertrag zur Veräußerung von Bauplätzen ermächtigt worden ist.
Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts (S. 10 zweite Hälfte) laufen auf eine Verneinung bereits der Schlüssigkeit dieses Anfechtungsgrundes hinaus,, indem dcrgclegt wird: Weil sich der Beklagte damals noch für den Alleinerben von Hedwig gehalten habe, habe er sich noch keinerlei Vorstellungen darüber gemacht und machen können, was im Falle einer Beerbung Hedwigs durch die drei
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Brüder zusammen sein werde» Es trifft zwar in rechtlicher Hinsicht zu, daß nur solche Vorstellungen und Erwartungen die Anfechtung nach § 2078 Aho. 2 BOB begründen können, die der Erblasser bei Erbvortragsabschluß wirklich gehabt hat, nicht auch solche, die er bei Kenntnis von damals ihn unbekannten Umständen gehabt haben würde; die Sachlage ist hier, bei der Anfechtung, anders als bei der Auslegung von Willenserklärungen,.wo (im Weg der ergänzenden Auslegung) auch dieser hypothetische Wille eine Rolle spielen kann (vgl. hierzu und zu dem folgenden; Kipp/Coing, Erbrecht 11. Bearb. § 24 II 2 b; Bartholomeyczik, Erbrecht 5» Auf 1 o § 24 I 3 c, BGB-RGRK 11. Aufl. § 2078 Anm. 49). Aber einmal gehören zu den wirklichen Vorstellungen und Erwartungen auch solche, die ein Erblasser zwar nicht in sein Bewußtsein ausgenommen hat, aber als selbstverständlich seiner Verfügung zugrunde legt (sog. unbewußte Vorstellungen, vgl. BGH LM § 2078 Hr. 3 und 4); vom Standpunkt der zuletzt genannten Ausführungen des Berufungsgerichts aus wäre also zu prüfen gewesen, ob die von ihm vermißte Vorstellung oder Erwartung nicht wenigstens in dieser "unbewußten" gestalt beim Beklagten vorhanden war. Abor darüber hinaus geht jener Saöhvortrag des Beklagten dahin, daß die Erwartung einer - zu ergänzen: ungefährdeten - Hoferhaltung im Familienbesitz beim Beklagten wirklich als "bewußte" vorhanden war; in dieser Richtung geht sogar die einleitende Feststellung des Berufungsgerichts (S. 10 Mitte)o Bann blieb nur noch zu prüfen, ob diese Erwartung irrig war, d.h. das Erwartete nicht eingetreten ist - ein solcher Hichteintrxtt würde schon in der ernstlichen Gefährdung jenes Brhaltungszwecks liegen, die vom Beklagten behauptet und vom Berufungsgericht ohne die erforderliche Begründung als nicht erv/iesen bezeichnet wurde -, und weiter, ob der Beklagte durch diese.- Erwartung zu dem ErbvcrtragsabSchluß bestimmt wurde, was das Berufungsgericht bisher überhaupt nicht erörtert hat.
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5» Dio Anfechtungserklärung ist vor allem damit begründet worden., daß der Kläger im Jahre I960 zur Schwächung der Stellung des Beklagten in seinem Rechtsstreit mit Kactphönor einen Entmündigungsantrag gegen den Beklagten gestellt und auf seine Erledigung gedrängt habe«
Das Berufungsgericht verneint ein Anfechtungsrecht hierwegen einmal deshalb, weil die vom Beklagten getroffenen wirtschaftlichen Maßnahmen (GrundStücksVerkäufe,
HypothekenbeStellungen für Haushälterin) den Kläger durchaus zu der Annahme hätten bringen können, daß der Beklagte zur eigenen Wahrnehmung seiner Vermogensangelcgen-heiten nicht mehr in der Lage sei, und weil auch das damals befaßte Amtsgericht Geistesschwäche bejaht und nur statt der Entmündigung Vermögenspflegschaft als ausreichend erwogen habe, so daß der Entmündigungsantrag sogar auch im eigenen wohlverstandenen Interesse des Beklagten gelegen habe« D>iese Begründung verkennt wiederum, daß es für die Anfechtbarkeit nicht darauf ankommt, ob. das vom Erblasser beanstandete Verhalten des Bedachten objektiv beanstandeno-wert und etwa gar subjektiv schuldhaft war, sondern ob es einer (bestimmenden) ErwartungV des Erblassers widerspräche
Das Berufungsgericht verneint ein Anfechtungsrecht weiter deshalb, weil die Frage der etwaigen Entmündigung bei Abschluß des Erbvertrags noch gar nicht zur Erörterung gestanden habe, dieser Umstand also für den Beklagten bei ErbVertragsabschluß nicht bestimmend gewesen sei«. Diese Erwägung trifft insoweit zu, als die Tatsache der Betreibung des Entmündigungsverfahrens nur für sich allein betrachtet wird« Sie wird jedoch problematisch, wenn man diesen Unstand im Zusammenhang ^ der Entwicklung der Beziehungen zwischen den Parteien insgesamt sieht (unten 6)«
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6o Im Rechtsstreit hat der Beklagte die Anfechtung weiter darauf gestützt, er sei bei Abschluß des Erbvertrags davon ausgegangen, daß bis zu dem Lebensende brüderliche Eintracht herrsche und der Kläger alles vermeiden werde, was ihm (dem Beklagten) Schwierigkeiten bereiten könnte«,
Bas Berufungsgericht erklärt eine solche allgemeine Vorstellung für ungenügend (BU S« 8/9), weil kein Erblasser vernünftigerweise davon ausgehen könne, daß es zwischen ihm und dem Vertragoerben nicht.einmal zu gewissen Differenzen kommen könne, wenn entgegengesetzte Interessen in Frage steheno Im übrigen sei aber, auch nicht dargetan, daß der Kläger bei seinem Vertrag mit KamphÖner die Interessen des Beklagten in einer Weise verletzt hätte, die erheblichere Vorwürfe gegen ihn rechtfertigen würden, y/ie näher ausgeführt wird.
Was die erstere Begründung des Berufungsgerichts anlangt, so können begrifflich allerdings auch allgemeine und unbestimmte Vorsteilungen über die künftige Entwicklung einen zur Anfechtung barechiJigenden Ümstand im Sinn von § 2078 Abs«, 2 BGB darstellenj das trifft auch für die Erwartung zu, daß künftige Unstimmigkeiten zv/ischen dem Erb lasser und dem Beklagten ausbleib eil (das Berufungs -gericht läßt diese Frage offen)« Dabei ist zu berücksichtigen, daß auch eine dahingehende Unbewußte ü Vorstellung (o. oben) genügen kann* Andererseits ist eine solche Erwartung (auch als nur ^tuibewußte.!1') und vor allem ihre Ursächlichkeit für die Verfügung eines Erblassers nicht allgemein und in jedem Falle oder auch nur im Normalfall anzu-nchmen; das ist durch die Lebenserfahrung nicht geboten und würde im Ergebnis die vom Gesetz beim Erbvertrag (und boim gemeinschaftlichen Testament) gewollte grundsätzliche Bindung des Erblassers ein seine Verfügung praktisch weitgehend aufheben. Der dem Anfechtenden obliegende Beweis für
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das Vorliegen eines Irrtums und für dessen Ursächlichkeit kann also nicht etwa durch einen in jener Richtung liegenden Erfahrungosatz geführt werden (auch ein Anscheinsbe-weie scheidet aus, weil es sich jedenfalls bei dieser Präge um einen individuellen Vorgang des Verstandes- und Seelenlebens eines Menschen handelt, vgl* Senatsurteil IM BGB § 125 Nr. 21 = MDR I960, 660), sondern nur durch die besonderen Umstände des Einselfalls.
Diese besonderen Umstände hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt. Es begnügt sich mit der allgemein-abstrakten Erwägung, kein Erblasser könne verständigerweioo das völlige Ausbleiben späterer Differenzen mit dem Vertragserben erwarten; diese Erwägung geht erstens nach dem Gesagten zu weit und zweitens am Kern der Sache vorbei, weil es für § 2078 BGB nicht darauf ankomittt, was ein verständiger Mensch sich vorstellen würde, sondern was der konkrete Erblasser sich vorgestellt hat. Bio besondere Lage des vorliegenden Palles besteht nach dem Vortrag des Beklagten darin, daß durch das spätere (wenn auch vielleicht schuldlose) Verhalten des Klägers, nämlich durch die Erbteilsübertragung an und die dadurch aus-
gelöste (und vom Kläger noch unteröttitzte) weitere Entwicklung die eigenen wirtschaftlichen Dispositionen des Beklagten (Verkauf eines feilgeländes ah den Touristen-verein “Naturfreunde*1 zwecks Sanierung) entscheidend gestört wurden und dadurch schließlich die materielle Lebens-grundlage des Beklagten überhaupt.erschüttert wurde; troffen diese Behauptungen zu, dann liegt die Annahme nahe, daß sich zwischen den Parteien nicht bloß “gewisse Differenzen”, sondern Verstimmungen sehr tiefgehender Art ^.entwickelt haben. Es liegt keineswegs außerhalb jeder Möglichkeit oder auch nur Wahrscheinlichkeit, daß der Beklagte bei Erbvertragsabschluß, wenn auch vielleicht nur “unbewußt”, vom künftigen Nichteintritt derartig grundlegender materieller
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Schwierigkeiten und persönlicher Spannungen ausging und daß lies auch für seine Verfügung bestimmend war. Die in dieser Hinsicht erforderliche Prüfung hat der Tatrichter bisher unterlasseno
Die weitere Begründung des Berufungsgerichts, ein erheblich vorwerfbares Verhalten des Klägers sei nicht dar-getan, beruht wiederum auf dem unrichtigen rechtlichen Ausgangspunkt, wonach es auf ein Verschulden oder doch wenigstens auf eine objektive Beanstandbarkeit des Verhaltens des Vertrag3gegners ankomme (dagegen oben 2)«
7« Nach allem v/ar das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu weiterer tatrichte rl'icher Prüfung - auch der bisher (folgerichtig) noch nicht erörterten Prago der Wahrung der Anfechtungsfrist (§ 2283 BGB) - an das Berufungsgericht zurückzuverv/eisen*
Dr« Tasche Dr. Piepenbrock Rothe
Dr* Mattern Offterdinger
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