Die Revision gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 5» Juli 1958 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Das gütergemeinschaftliche Vermögen bestand in der Hauptsache aus zwei Grundstücken in der B^pmU^straße £ und 0 0 zu Auf dem Grundbesitz ist seit 19^9 eine Grundschuld über 25 0C0 GM für die Mutter eingetragen; den Brief hat seitdem der Beklagte in Besitz» Vorsorglich stützte er die Klageanträge auch auf Anfechtung .wegen Irrtums; er habe nur Über seine eigene gütergemeinschaftliche Hälfte, nicht Uber das Gesamtverraögen verfügen und auch nicht die Grundschuld an den Beklagten übertragen wollen. Entscheidungsgründei Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Nachweis nicht geführt sei, daß der Vater den Ver- lo Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Frage, ob der Vater infolge vorübergehender krankhafter Störung der Geistestätigkeit zu einer freien Willensbetäfcigung nicht mehr fähig war, vom medizinischen statt vom rechtlichen Standort aus beantwortet und damit seinen Ausführungen eine fehlsame Auslegung des Gesetzes zugrunde gelegt« Das trifft indessen nicht zu« Im vorliegenden Falle kam als biologische Ursache der Geistesstörung ein Insult (Schlaganfall) eines an Cerebral-Arteriosklerose leidenden Mannes in Betracht« Um sich ein möglichst genaues Bild von der psychischen Verfassung des Verstorbenen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses machen zu können, war es daher von besonderer Bedeutung zu erfahren, ob tatsächlich einen Schlaganfall erlitten hatte und welche Ausfälle auf geistigem Gebiete nach den Erkenntnissen der Psychiatrie bei einem Schlaganfall dieses Ausmaßes auftreten. sichtlich die Frage gestellt sein sollte, ob der Schlaganfall etwa zu so bedeutsamen und vielen Ausfällen auf geistigem Gebiete führen mußte und geführt habe, daß danach anzunehmen sei, der Verstorbene sei nicht mehr in der Lage gewesen, die Bedeutung der abgegebenen Erklärung zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln» Dem Gutachten hat das Berufungsgericht entnommen, daß der Schlaganfall "medizinisch" nicht notwendig zu einem Ausschluß der i freien Willensbildung habe führen müssen» Mit dieser "medizinischen" Würdigung des Sachverhalts hat sich das Berufungsgericht aber nicht begnügt» Es hat selbst an Hand der Zeugenaussagen geprüft, ob das Verhalten des Verstorbenen Symptome einer die freie Willensentschließung ausschließenden Geistesstörung erkennen lasse« Auch diese Frage hat das Berufungsgericht nicht zu bejahen vermocht» Es hat sich mithin mit Hilfe der ärztlichen Sachverständigen und unter Verwertung der Zeugenaussagen einen Einblick in die psychische Verfassung des Verstorbenen zu verschaffen gewußt, dabei aber nicht das Bild eines infolge Geistesstörung willenlosen Menschen erkennen können. Nach alledem kann der Revision nicht zugegeben werden, daß sich das Berufungsgericht von rechtsirrigen Erwägungen habe leiten lassen oder verkannt habe, daß allein der Richter, und nicht der medizinische Sachverständige zu entscheiden hatte, ob die freie Willensbestimmung bei dem Verstorbenen ausgeschlossen war oder nicht. Die Revision meint freilich, das Gegenteil ergebe sich daraus, daß das Berufungsgericht mehrfach von dem völligen Ausschluß der Willenstätigkeit spreche; es sei aber anerkannter*daß jemand geschäftsunfähig gerade für besonders bedeutsame Gebiete sein könne, während er im allgemeinen noch geschäftsfähig sei. beziehen kann, etwa auf alle mit einem Ehescheidungsverfahren oder einem Beleidigungsprozeß zusammenhängenden Angelegenheiten; nicht aber kann sich dieser Ausschluß auf besonders schwierige oder, wie die Revision meint, besonders bedeutsame Geschäfte begrenzen (BGH NJW1953* 13^5 BGHZ 30» 11*2, 117* 118; Urteile des erkennenden Senats vom 16«. ko Bei der Prüfung, ob etwa Anhaltspunkte für einen Ausschluß der freien Willensbestimmbarkeit gegeben waren, weist das Berufungsgericht darauf hin, daß weder der Notar noch die Zeugen noch einer der Verwandten den Eindruck gewonnen hätten, der Verstorbene sei geistig oder willensmäßig überfordert gewesen und habe nur noch fremden Impulsen gehorchen können« Damit hat das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, die Auffassungen dieser Personen über die psychische Verfassung des Vaters seiner Entscheidung zu Grunde gelegt, Oktober 1951 gemacht hatte; vielmehr drehte es sich dabei um Rückschlüsse aus dem späteren Verhalten des Verstorbenen, der, wie der Zeuge.ausgesagt hat, nach einigen Wochen sich nicht mehr erinnern konnte, daß er mit dem Vertrag sein ganzes Vermögen "verschrieben" habe, sondern meinte, er habe nur über die Hälfte verfügt. Dieses war nicht Gegenstand der BerufungsVerhandlung; das Berufungsurteil führt sie im Tatbestand nicht auf.Im übrigen würde nach dem Vortrag der Revision die eidesstattliche Versicherung inhaltlich den oben wiedergegebenen Angaben des Zeugen Gottlieb Di^BB^Blvor dem Landgericht entsprechen. 5o Das Berufungsgericht läßt auch den Umstand, daß der Verstorbene das Herbeiholen des Notars gebilligt habe, gegen das Vorliegen einer Willensunfähigkeit sprechen« Ob der Verstorbene ein Testament zu machen beabsichtigt hatte, wie die Revision behauptet, oder ob der Notar ihn zu dem Abschluß eines Grundstücksüberlassungsvertrages bewogen hat, spielt dabei keine Rolle« Maßgebend war, daß der Verstorbene fähig war, der Zuziehung eines Notars zuzustimmen. Diesen Zusammenhang verkennt die Revision, wenn sie rügt, aus diesem Vorgang könne nicht geschlossen werden, daß der Verstorbene von vornherein die Grundstücke habe übertragen wollen« 6. Auf Grund der Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht die Feststellung getroffen, bei dem Ergebnis des Vertrages habe es sich um die Ausführung eines Gedankens gehandelt, den der Verstorbene schon lange gehegt und gegenüber Dritten geäußert habe, möge er auch über die Einzelheiten der Gestaltung vor allem des Ausgleichs für die übrigen Abkömmlinge nicht gesprochen haben oder s&h noch nicht im klaren gewesen sein« Dem stehen die Bekundungen des Zeugen Gottlieb D^BI^ wie oben wiedergegeben, nicht entgegen. öb es sich überhaupt um einen Fehler der Urteilsfällung handelt, kann hiernach dahingestellt bleiben und weiter die Frage, ob bei dem vorliegend vom Berufungsgericht eingeschlagenen Weg nicht eine von den Parteien selbst gebilligte Benutzung von Aufzeichnungen des Vorsitzenden und des Berichterstatters gegeben ist (vgl. 2. Das Landgericht hatte zu den Angaben des Zeugen Gottlieb ausgeführt: Hätte der Verstorbene zu seiner Über- daß er auch bei Kenntnis der wahren Sachlage und vernünftiger Würdigung der Angelegenheit eine andere Erklärung, als er sie am 20o Oktober 1951 abgegeben hat, nicht getan haben würde» Die Revision meint, das Gericht habe dabei einen Maßstab angewendet, der für normale und gesunde Menschen zutreffe; man hätte aber die fortschreitende Arteriosklerose bedenken müssen und sich eines Gutachters bedienen sollen, um die besonders gearteten Verhältnisse des Verstorbenen richtig beurteilen zu können* Auch diese auf § 286 ZPO gestützte Rüge ist nicht begründet* Uber den Geisteszustand des Verstorbenen lagen dem Berufungsgericht mehrere Gutachten vor* Es konnte sich daraus ein Bild über das Erkenntnis- und Willensvermögen des Verstorbenen verschaffen* Die Frage, ob der Verstorbene der Einsicht fähig war, mit dem Vertrag über sein ganzes Vermögen verfügt zu haben, durfte das Berufungsgericht alsdann aus eigener Sachkunde entscheiden* Dafür, daß es bei der Übernahme der landgerichtlichen Erwägungen übersehen haben sollte, es handle sich um einen immer noch unter dem Einfluß eines. Zur begehrten Übertragung des Grundschuldbriefes hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der Verstorbene habe mit der Übertragung des Grundstückes auch die Grundschuld auf den Beklagten übertragen wollen« Wenn demgegenüber die Revision darauf verweist, daß der notarielle Vertrag die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich habe, daß aber der Vertrag den Übergang der Lasten auf den Beklagten vorsehe, so greift dieses Bedenken nicht durch« Für seine Auffassung hat das Berufungsgericht noch darauf hingewiesen, daß eine Schmälerung bei der Vermögensübertragung nicht erfolgen sollte; bei der Bemessung der Abfindungsleistungen des Beklagten sei von dem ungeschmälerten, nicht um die Grundschuld von 25 000 GH ausgehöhlten Grundstückswert ausgegangen worden« Wenn demgegenüber die Revision meint, die Grundschuld habe nur 25 000 GM betragen, während das Grundstück insgesamt mit **6 G00 JM bewertet worden sei, man also nicht von einer Aushöhlung sprechen könne, so ist das nicht überzeugend. Es ist schließlich auch mit Rechtsgründen nicht zu bekämpfen, wenn das Oberlandesgericht aus dem Vertragstext den Willen des Vaters entnommen hat, die Grundschuld auf den Beklagten zu übertragen.
4164 034 V ZR 129/58 Verkündet am IC«, Februar I960 Symalla, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Ge-schäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit le des Transportunternehmers Friedrich B^m^|^Kstraße der Frau Else UjflB geb. in B ^fcstraße 09 3o der Frau Adele 0 istraße geb, Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger , - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. gegen den kaufmännischen Angestellten Heinrich rstraße 0, in B Beklagten, Berufung s beklag ten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr* hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10 « Februar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Tasche und der Bundesrichter Dr« Augustin, Dr« Freitag, Dr« Mattem und Offterdinger für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 5» Juli 1958 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien sind Geschwister. Ihr Vater lebte mit der Mutter in westfälischer Gütergemeinschaft, die nach dem Tode der Mutter fortgesetzt wurde. Das gütergemeinschaftliche Vermögen bestand in der Hauptsache aus zwei Grundstücken in der B^pmU^straße £ und 0 0 zu Auf dem Grundbesitz ist seit 19^9 eine Grundschuld über 25 0C0 GM für die Mutter eingetragen; den Brief hat seitdem der Beklagte in Besitz» Der Vater übertrug mit notariellem Vertrage vom 20c Oktober 1951 dem Beklagten den Grundbesitz, behielt sich aber Verwaltung und Nutznießung vor» Für die übrigen Kinder wurden im Vertrag Abfindungen in Geld und in Grundstücken vorgesehen» Der Beklagte wurde am 1. September 1952 in das Grundbuch als Eigentümer eingetragen. In seinem Testament vom 10. Mai 1952 setzte-der Vater alle Kinder mit Ausnahme des Beklagten als Erben ein. Er erhob mit der Behauptung, er sei am 20. Oktober 1951 geschäftsunfähig gewesen, Klage gegen den Beklagten und beantragte, festzustellen, daß der Vertrag nichtig sei, ferner den Beklagten zu verurteilen, den Grundbesitz an die fortgesetzte Gütergemeinschaft aufzulassen und den Grundschuldbrief an ihn (den Vater) herauszugeben. Vorsorglich stützte er die Klageanträge auch auf Anfechtung .wegen Irrtums; er habe nur Über seine eigene gütergemeinschaftliche Hälfte, nicht Uber das Gesamtverraögen verfügen und auch nicht die Grundschuld an den Beklagten übertragen wollen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er ist der Sachdarstellung des Klägers in allen Punkten entgegengetreten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nach Einlegung der Berufung ist der Vater gestorben. Seine Kinder Friedrich, Else, Wilhelm, Adele und Erich haben den Prozeß aufgenommen; letzterer hat jedoch seine Berufung alsbald zurückgezogen. Das Berufungsgericht gab mit Urteil vom 17« Dezember 195^ der Klage mit .der Maßgabe statt, daß der Beklagte in die Grundbuchberichtigung einzuwilligen habe» Dieses Urteil wurde auf die Revision des Beklagten durch Urteil des erkennenden Senats vom 17«» Oktober 1956 - V ZR *+9/55 - aufgehoben, soweit der Beklagte zur Zustimmung in die Grundbuchberichtigung und zur Herausgabe des Grundschuldbriefes verurteilt war, ferner hinsichtlich der Feststellungsklage sot/ie im Kostenausspruch» Die Sache wurde in diesem Umfange an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Nach Einholung eines fachärztlichen. Obergutachtens hat nunmehr das Berufungsgericht die Berufung der am Berufungsverfahren beteiligten Kläger zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren ursprünglichen Klageantrag weiter; Wilhelm D^JBHB hat seine Revision wieder zurückgezogen* Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision* Entscheidungsgründei Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Nachweis nicht geführt sei, daß der Vater den Ver- trag vom *i0. Oktober 1951 im Zustand vorübergehender Störung der Geistestätigkeit geschlossen habe. Der Erblasser habe zwar in den Abendstunden des 19» Oktober 1951 einen Schlaganfall erlitten, der eine Störung der Geistestätigkeit bewirkt habe. Doch sei nicht mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit festzustellen, daß die Störung der Geistestätigkeit die freie Willensbestimmung ausgeschlossen habe. Es sei auch kein Beweis für einen Irrtum des Verstorbenen geführt, sodaß die Anfechtung nicht durchgreifen könne. Die Revision der Kläger kann keinen Erfolg haben - b - I. lo Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Frage, ob der Vater infolge vorübergehender krankhafter Störung der Geistestätigkeit zu einer freien Willensbetäfcigung nicht mehr fähig war, vom medizinischen statt vom rechtlichen Standort aus beantwortet und damit seinen Ausführungen eine fehlsame Auslegung des Gesetzes zugrunde gelegt« Das trifft indessen nicht zu« Ob der Vater den Vertrag im Zustande vorüber- gehender Geistesstörung (§ 105 Abs. 2 BGB) eingegangen war, hatte das Berufungsgericht in freier Würdigung des gesamten Tatsachenstoffes zu entscheiden, wobei ihm medizinische Sachverständige eine Stütze geben konnten, indem sie ihm Erkenntnisse der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung vermittelten« Wie die Gutachter die Geistesstörung medizinisch ansprachen, war dabei nicht ausschlaggebend (BGZ 162, 223, 228). Im vorliegenden Falle kam als biologische Ursache der Geistesstörung ein Insult (Schlaganfall) eines an Cerebral-Arteriosklerose leidenden Mannes in Betracht« Um sich ein möglichst genaues Bild von der psychischen Verfassung des Verstorbenen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses machen zu können, war es daher von besonderer Bedeutung zu erfahren, ob tatsächlich einen Schlaganfall erlitten hatte und welche Ausfälle auf geistigem Gebiete nach den Erkenntnissen der Psychiatrie bei einem Schlaganfall dieses Ausmaßes auftreten. Dem entspricht es, wenn das Berufungsgericht dem Sachverständigen die Frage vorgelegt hat, ob medizinische davon auszugehen sei, daß Vater f/ß am 19. Oktober 1951 einen oder mehrere Schlaganfälle erlitten habe und ferner, ob medizinisch zu folgern sei, daß er am 19. und 20. Oktober 1951 in einem die freie Willensentschließung ausschließenden Zustande sich befunden habe (Beweisbeschluß des Oberlandesgerichts vom 20. Dezember 1957, GA 11 150), womit er- sichtlich die Frage gestellt sein sollte, ob der Schlaganfall etwa zu so bedeutsamen und vielen Ausfällen auf geistigem Gebiete führen mußte und geführt habe, daß danach anzunehmen sei, der Verstorbene sei nicht mehr in der Lage gewesen, die Bedeutung der abgegebenen Erklärung zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln» Dem Gutachten hat das Berufungsgericht entnommen, daß der Schlaganfall "medizinisch" nicht notwendig zu einem Ausschluß der i freien Willensbildung habe führen müssen» Mit dieser "medizinischen" Würdigung des Sachverhalts hat sich das Berufungsgericht aber nicht begnügt» Es hat selbst an Hand der Zeugenaussagen geprüft, ob das Verhalten des Verstorbenen Symptome einer die freie Willensentschließung ausschließenden Geistesstörung erkennen lasse« Auch diese Frage hat das Berufungsgericht nicht zu bejahen vermocht» Es hat sich mithin mit Hilfe der ärztlichen Sachverständigen und unter Verwertung der Zeugenaussagen einen Einblick in die psychische Verfassung des Verstorbenen zu verschaffen gewußt, dabei aber nicht das Bild eines infolge Geistesstörung willenlosen Menschen erkennen können. Nach alledem kann der Revision nicht zugegeben werden, daß sich das Berufungsgericht von rechtsirrigen Erwägungen habe leiten lassen oder verkannt habe, daß allein der Richter, und nicht der medizinische Sachverständige zu entscheiden hatte, ob die freie Willensbestimmung bei dem Verstorbenen ausgeschlossen war oder nicht. 2. Die Revision meint freilich, das Gegenteil ergebe sich daraus, daß das Berufungsgericht mehrfach von dem völligen Ausschluß der Willenstätigkeit spreche; es sei aber anerkannter*daß jemand geschäftsunfähig gerade für besonders bedeutsame Gebiete sein könne, während er im allgemeinen noch geschäftsfähig sei. Es trifft nun zu, daß sich der Ausschluß der Geschäftsfähigkeit auf einen gegenständlich abgegrenzten Kreis von Geschäften | beziehen kann, etwa auf alle mit einem Ehescheidungsverfahren oder einem Beleidigungsprozeß zusammenhängenden Angelegenheiten; nicht aber kann sich dieser Ausschluß auf besonders schwierige oder, wie die Revision meint, besonders bedeutsame Geschäfte begrenzen (BGH NJW1953* 13^5 BGHZ 30» 11*2, 117* 118; Urteile des erkennenden Senats vom 16«. Juni 1959 - V ZR *+5/56 - und vom 25« Januar I960 - V ZR 5^/58 -)• Die von der Revision angeführte Entscheidung des Reichsgerichts JW 1938, 1590 ist vereinzelt geblieben und vom Senat in der ersterwähnten Entscheidung nicht gebilligt worden« 3» Der Anscheinsbeweis, den die Revision angewendet wissen will, greift nur bei typischen Geschehensabläufen ein: Der Beweispflichtige braucht hier nur einen Sachverlauf darzutun, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist; 3ache des Gegners ist es zu beweisen, daß eine andere Ursache gegeben ist, als sie nach der Erfahrung des Lebens zu erwarten ist« Daß man bei einem Schlaganfall eines fast 77 Jahre alten Mannes nicht von einem typischen Geschehensablauf sprechen kann, bedarf keiner weiteren Begründung. Das Gericht konnte daher, entgegen der Auffassung der Revision, seine Zweifel nicht auf dem Wege des Anscheinsbeweises "durch juristische Erkenntnisse jenseits der medizinischen Erkenntnisse" überwinden« ko Bei der Prüfung, ob etwa Anhaltspunkte für einen Ausschluß der freien Willensbestimmbarkeit gegeben waren, weist das Berufungsgericht darauf hin, daß weder der Notar noch die Zeugen noch einer der Verwandten den Eindruck gewonnen hätten, der Verstorbene sei geistig oder willensmäßig überfordert gewesen und habe nur noch fremden Impulsen gehorchen können« Damit hat das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, die Auffassungen dieser Personen über die psychische Verfassung des Vaters seiner Entscheidung zu Grunde gelegt, was allerdings bedenklich wäre, weil Laien meist nicht in der Lage sind, die seelische Situation eines an Cerebral-Arteriosklerose erkrankten Menschen sicher zu erkennen» Das Gericht hat vielmehr auf das tatsächliche Verhalten des Vaters das diese Personen beobachtet hatten, abgestellt und diese tatsächlichen Bekundungen in dem oben wiedergegebenen Wortlaut zusammengefaßt. Darin ist kein Verstoß gegen § 286 ZPO zu erkennen. Die Bekundungen des Zeugen Gottlieb (GA I 31*-) standen einer Zusammenfassung, wie geschehen, nicht entgegen. Dieser Zeuge hatte erklärt, seiner Ansicht nach habe der Verstorbene den Vorgängen bei der Krstellung der Urkunde nicht klar folgen können. Hierbei handelte es sich aber, wie er selbst erläuterte, nicht um Rückschlüsse aus Beobachtungen, die er selbst an Ort und Stelle am 19. und 20. Oktober 1951 gemacht hatte; vielmehr drehte es sich dabei um Rückschlüsse aus dem späteren Verhalten des Verstorbenen, der, wie der Zeuge.ausgesagt hat, nach einigen Wochen sich nicht mehr erinnern konnte, daß er mit dem Vertrag sein ganzes Vermögen "verschrieben" habe, sondern meinte, er habe nur über die Hälfte verfügt. Auf diesen Vorgang brauchte aber das Gericht nicht einzugehen, da nicht geklärt ist, worauf diese Meinung des Verstorbenen beruht. Mine eidesstattliche Versicherung des Zeugen Gottlieb vom 11. September 1952 befindet sich nicht in den dem Senat vorliegenden Akten. Sie sollen sich in dem Verfahren 1 Q 12/52 befinden (vgl. 1 OH 12/52 Bl. 36). Dieses war nicht Gegenstand der BerufungsVerhandlung; das Berufungsurteil führt sie im Tatbestand nicht auf. Im übrigen würde nach dem Vortrag der Revision die eidesstattliche Versicherung inhaltlich den oben wiedergegebenen Angaben des Zeugen Gottlieb Di^BB^Blvor dem Landgericht entsprechen. Für sie müßte, was für die Zeugenaussage bemerkt wurde, ebenso gelten. 5o Das Berufungsgericht läßt auch den Umstand, daß der Verstorbene das Herbeiholen des Notars gebilligt habe, gegen das Vorliegen einer Willensunfähigkeit sprechen« Ob der Verstorbene ein Testament zu machen beabsichtigt hatte, wie die Revision behauptet, oder ob der Notar ihn zu dem Abschluß eines Grundstücksüberlassungsvertrages bewogen hat, spielt dabei keine Rolle« Maßgebend war, daß der Verstorbene fähig war, der Zuziehung eines Notars zuzustimmen. Diesen Zusammenhang verkennt die Revision, wenn sie rügt, aus diesem Vorgang könne nicht geschlossen werden, daß der Verstorbene von vornherein die Grundstücke habe übertragen wollen« 6. Auf Grund der Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht die Feststellung getroffen, bei dem Ergebnis des Vertrages habe es sich um die Ausführung eines Gedankens gehandelt, den der Verstorbene schon lange gehegt und gegenüber Dritten geäußert habe, möge er auch über die Einzelheiten der Gestaltung vor allem des Ausgleichs für die übrigen Abkömmlinge nicht gesprochen haben oder s&h noch nicht im klaren gewesen sein« Dem stehen die Bekundungen des Zeugen Gottlieb D^BI^ wie oben wiedergegeben, nicht entgegen. Deshalb hatte das Berufungsgericht auch keinen Anlaß, sich mit diesen Aussagen angesichts des übrigen Ergebnisses der Beweisaufnahme auseinanderzusetzen. 7« Die Zeugen Agnes J^m^und Hans sind vernom- men worden (GA I 1**3 ff)> ebenso die Zeugin HBHIB (CtA I 198 R). Zu Unrecht macht dabei die Revision dem Berufungsgericht den Vorwurf, durch NichtVernehmung dieser Zeugen die Prozeßordnung verletzt zu haben. Die Zeugen sBBBfc und sind allerdings vor dem 6. Zivilsenat des Cberlandesgerichts in Hamm vernommen worden (GA I 1^3, 1^5> 1Ö2). Nach Aufhebung des ersten Berufungsurteils hat die Verhandlung vor dem 5» Zivilsenat stattgefunden; er hat auch das angefochtene Urteil erlassen» Die Revision rügt, daß diese Zeugen nicht nochmals vernommen worden sind; die Aussagen dieser Zeugen seien nämlich nach § l6l ZPO beurkundet worden» Die Rüge ist nicht begründet» Allerdings sind die Aussagen der genannten Zeugen - auf die Niederschrift der Bekundungen der Zeugin ist von den Parteien ausweislich des Protokolls über die Vernehmung (GA I 198 R) ausdrücklich verzichtet worden -nicht in das jeweilige Sitzungsprotokoll oder einer Anlage zu ihm (§ l60 Abs» 3 ZPO) auf genommen worden» Verwertet eine andere Richterbank als die der Vernehmung nicht protokollierte Zeugenaussagen, so liegt nach feststehender Rechtsprechung (BGH LM BGB § l*f21 Nr» 1 = JR 1952, 100) ein Fehler der Urteilsfällung und nicht ein Verfahrensmangel im Sinne des § 295 ZPO vor» Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß das angefochtene Urteil auf diesem Gesetzesverstoß beruht .(§ 5^9 Abs« 1 ZPO)« Die Zeugenaussagen sind jeweils in einer Anlage zu dem Sitzungsprotokoll vom Vorsitzenden des Senats und dem Berichterstatter ausführlich niedergelegt worden« Die Parteien haben auf Anordnung des Vorsitzenden jeweils Abschriften der Protokolle nebst Anlage erhalten« Der Sachverständige Dr« Niebel, der im zweiten Berufung$verfahren ein Gutachten erstattet hat, hat auftrags- gemäß die Aussagen der Zeugen, wie sie in den genannten Anlagen festgehalten sind, verwertet; Abschriften des Gutachtens, in dem die Zeugenaussagen wiederholt wurden, sind den Parteien zugegangen« Diese hatten ausreichend Gelegenheit, zu den in den Anlagen niedergelegten Zeugenaussagen Stellung zu nehmen. Das ist auch teilweise geschehen« Es ist aber auch nicht von der Revision geltend gemacht worden, daß die Zeugenaussagen in irgend einem Punkte unrichtig oder unvollständig niedergelegt worden seien. Die Zwecke, denen die Niederschrift der Zeugenaussagen dient, sind bei dem geübten Verfahren erfüllt. Es ist demnach nicht dargetan, daß die Verwertung der genannten Anlagen 10 die Urteilsfällung zu dem Nachteil der Beklagten beeinflußt habe. öb es sich überhaupt um einen Fehler der Urteilsfällung handelt, kann hiernach dahingestellt bleiben und weiter die Frage, ob bei dem vorliegend vom Berufungsgericht eingeschlagenen Weg nicht eine von den Parteien selbst gebilligte Benutzung von Aufzeichnungen des Vorsitzenden und des Berichterstatters gegeben ist (vgl. WarnHspr 19^0 Nr. l*+8) und damit sogar ein Prozeßverstoß ausscheidet. II. Die Revision tritt auch der Auffassung des Berufungsgerichtes entgegen, die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums sei unbegründet. 1. Es ist nicht ersichtlich, daß, wie die Revision behaup- tet, das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang spätere Äußerungen des verstorbenen Vaters nicht beachtet habe. Die Aussagen des Zeugen Gottlieb D^im^hat das Berufungsgericht nicht übersehen5 es hat sich insoweit die Auffassung des Landgerichts zu eigen gemacht, das sich eingehend mit diesen Bekundungen auseinandergesetzt hat (GA 1 87). Das Berufungsgericht hat auch nicht, wie die Revision meint, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Irrtumsanfechtung (§ 119 BGB) verkannt. 2. Das Landgericht hatte zu den Angaben des Zeugen Gottlieb ausgeführt: Hätte der Verstorbene zu seiner Über- raschung erfahren, daß er sein gesamtes Vermögen und nicht nur seinen Anteil an der Gütergemeinschaft übertragen habe, so wäre seine Reaktion eine andere gewesen; er würde dann dem Beklagten gegenüber sofort sich darauf berufen haben, daß es nicht in seiner Absicht gelegen habe, alles zu übertragen. Der Verstorbene habe aber nichts getan. Das lasse darauf schließen, 11 daß er auch bei Kenntnis der wahren Sachlage und vernünftiger Würdigung der Angelegenheit eine andere Erklärung, als er sie am 20o Oktober 1951 abgegeben hat, nicht getan haben würde» Die Revision meint, das Gericht habe dabei einen Maßstab angewendet, der für normale und gesunde Menschen zutreffe; man hätte aber die fortschreitende Arteriosklerose bedenken müssen und sich eines Gutachters bedienen sollen, um die besonders gearteten Verhältnisse des Verstorbenen richtig beurteilen zu können* Auch diese auf § 286 ZPO gestützte Rüge ist nicht begründet* Uber den Geisteszustand des Verstorbenen lagen dem Berufungsgericht mehrere Gutachten vor* Es konnte sich daraus ein Bild über das Erkenntnis- und Willensvermögen des Verstorbenen verschaffen* Die Frage, ob der Verstorbene der Einsicht fähig war, mit dem Vertrag über sein ganzes Vermögen verfügt zu haben, durfte das Berufungsgericht alsdann aus eigener Sachkunde entscheiden* Dafür, daß es bei der Übernahme der landgerichtlichen Erwägungen übersehen haben sollte, es handle sich um einen immer noch unter dem Einfluß eines. Schlaganfalls stehenden kranken Mann, geben die Urteilsgründe keinen Anhalt« Wenn die Revision schließlich rügt, die Gegenvorstellungen der Kläger seien nicht beachtet und auch die weiteren Beweisangebote (**vgl. dazu die obigen Ausführungen'*)' nicht erhoben worden, so kann diesem Vortrag mangels näherer Angaben und Bezugnahme auf entsprechende Schriftsätze nicht nähergetreten werden* 3* Die Bebaubarkeit der Abfindungsparzellen war nicht Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Erklärung; sie scheidet für den Tatbestand der Anfechtung aus* Die Revision meint, sie wäre aber Geschäftsgrundlage gewesen« Das hätte beachtet werden müssen« Insoweit fehlt es jedoch an tatrichterlichen Fest-! Stellungen; die Revision rügt nicht, daß tatsächliches Vorbrin-: gen der Kläger in dieser Richtung übergangen worden sei* ! 12 III. Zur begehrten Übertragung des Grundschuldbriefes hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der Verstorbene habe mit der Übertragung des Grundstückes auch die Grundschuld auf den Beklagten übertragen wollen« Wenn demgegenüber die Revision darauf verweist, daß der notarielle Vertrag die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich habe, daß aber der Vertrag den Übergang der Lasten auf den Beklagten vorsehe, so greift dieses Bedenken nicht durch« Daß die Parteien unter dem Begriff der "Last" die Grundschuld verstanden haben, ist nicht zwingend; es kann sich dabei auch um öffentliche Lasten gehandelt haben, die auf dem Grundstück ruhen« Für seine Auffassung hat das Berufungsgericht noch darauf hingewiesen, daß eine Schmälerung bei der Vermögensübertragung nicht erfolgen sollte; bei der Bemessung der Abfindungsleistungen des Beklagten sei von dem ungeschmälerten, nicht um die Grundschuld von 25 000 GH ausgehöhlten Grundstückswert ausgegangen worden« Wenn demgegenüber die Revision meint, die Grundschuld habe nur 25 000 GM betragen, während das Grundstück insgesamt mit **6 G00 JM bewertet worden sei, man also nicht von einer Aushöhlung sprechen könne, so ist das nicht überzeugend. Eine Aushöhlung konnte auch schon darin erblickt werden, wenn mehr als die Hälfte des Grundstückswertes als Schmälerung in Betracht kam. Es ist schließlich auch mit Rechtsgründen nicht zu bekämpfen, wenn das Oberlandesgericht aus dem Vertragstext den Willen des Vaters entnommen hat, die Grundschuld auf den Beklagten zu übertragen. Die Kläger haben dies im Schriftsatz vom 26« März 1953 (GA I 5D selbst vorgetragen. -13- Da das angefochtene Urteil auch im übrigen zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken keinen Anlaß gibt, kann die Revision der Kläger keinen Erfolg haben« Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 97 ZP0o Dr« Tasche Dr« Augustin Dr« Freitag Dr« Mattem Offterdinger I