fall hoch eine Vergünstigung in einer .solchen ‘Höhe verbleibt, daß zu der Prüfung Anlaß besteht ob sich hieraus für den GrundstUcksverk£ufer aus der Auslegung des Kaufvertrags oder unter dem' ;-Gesichtspunkt des Wegfalls der Goschäftsgrund-lage noch ein Anspruch ergibt. Der Klüger behauptet, es habe sich um ein Entgelt dafür gehandelt, daß er für Freiwerden einer Wohnung in dem verkauften Haus gesorgt habe, während die Beklagten behaupten, der Betrag habe einen zusätzlichen Kaufpreis dargestellt, der nur deshalb nicht beurkundet worden sei, weil man befürchtet habe, die Preisbehörde werde den Vertrag v?egen eines zu hohen Kaufpreises nicht genehmigen. nAlle laufenden Lasten und Abgaben auf Grund des Gesetzes über den Lastenausgleich und des Soforthilfegesetzes übernimmt der Käufer.tt Bach § 99 Abs. 2 des später ergangenen Lastenausgleichsgesetzes wurde die Hypothekengewinnabgabe gegenüber dem Gesamtbetrag der TJmstellungsgrundschulden um 13 946 DM gemin- . Der Kläger behauptet, es sei bei Abschluß des Kaufvertrags davon ausgegangen worden, daß die Abgabeschuld auf Grund der damals noch in Vorbereitung befindlichen Lastenausgleichsgesetzgebung der Höhe der Umstellungsgrundschulden entsprechen werde. La die Übernahme der Hypotheken nur erfüllungshalber erfolgt sei und die Funktion einer Rechnungsgröße gehabt habe, stehe ihm noch ein Kaufpreisanspruch in Höhe des Lifferenzbeträges zwischen den Umstellungsgrundschulden und der geminderten Hypothekengewinnabgabe zu* Der Nachzahlungsanspruch' ergebe sich auch aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Sie sind der Meinung, die Hinderung der Hypothekengewinnabgabe nach § 99 Abs* 2 LAG habe ihnen keinen vermögensrechtlichen Vorteil gebracht, da es sich hierbei um eine Anpassung des Nennbetrages der Hypothekengewinn-r abgabe an die erhöhten Zins- und Tilgungsleistungen gehandelt habe* Aber auch wenn die Vemiinderung einen Gewinn des Käufers bewirkt habe, könne der Kläger diesen nicht für sich beanspruchen, da es sich bei dem Kaufvertrag um ein Bisikogeschäft gehandelt habe* Bei einen Vergleich der beiden Bestimmungen ergebe sich, daß der Gesetzgeber nicht eine Begünstigung des Abgaboschulöners, sondern nur eine Anpassung seiner Leistungen an die nit dem Lastonausgleichsge-setz bezwpckte^bwicklung des gesamten Komplexes bis zu dem 31. Daß diese Auslegung auch der amtlichen Auffassung entspreche, ergebe sich aus dem von den Beklagten.zitierten Brlaß des Bundesfinanzministers vom 18. Dezember 1953, nach dem bei der Ermittlung des Vermögens, das der Vermögensabgabe unterliege, anstelle der nach § '99 Abs. 2 LAG errechneten Abgabeschüld der volle Betrag vom Grundvermögen abgezogen werden dürfe, der sich ohne, die •; Minderung nach § 99 Abs. 2 LAG als Hypothekengewinnabgabe ergeh also im Hormalfall 9/10 der ihr zu Grunde liegenden RM-Verbindlichkeit. b) Aber auch wenn davon ausgegangen werde, daß die Beklagten durch die Verminderung der Abgabe schuld nach § 99 Abs. 2 LAG einen Vermögensvorteil erlangt hätten, ergäbe sich ein Anspruch des Klägers hieraus weder aus dem Vertrag noch aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. *1 • Bei Abschluß des Vertrags sei dem Kläger wie dem Bechtsvorgänger der Beklagten bekannt gewesen, daß die Lastenausgleichsgesetzgebung in Vorbereitung gewesen sei. Gleichwohl habe man es vermieden, in dem Vertrag eine etwaige Trstattungspflicht des Klägers festzulegen, Der Kläger habe im Gegenteil im selben Schriftsatz vorgetragen, daß er unter allen Umständen von allen das Grundstück betreffenden Lasten habe frei sein wollen und sollen. Daraus ergebe sich, daß die Übernahme der Hypotheken nicht orfüllungshälbor geschehen sei, sondern daß dadurch der Kaufpreis in Höhe von 36 395,43 DM endgültig habe belegt sein sollen. Der Anspruch des Klägers lasse sich auch nicht mit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage begründen. Soweit die Revision meint, das Berufungsgericht hätte bei richtigem Vorgehen zuerst prüfen müssen, ob sich aus dem Kaufvertrag überhaupt der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ergebe, und es hätte erst bei Bejahung dieser Präge sich der weiteren Frage zuwenden dürfen, ob die Regelung im Lastenausgleichsgesctz eine Begünstigung der Be-) klagten darstelle, übersieht sie, daß zu einer Auslegung des Vertrags und auch zur Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage dann kein Anlaß mehr 1 • v/ie die Revision zutreffend rügt, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand« Nach § 99 Abs. 2 LAG ist bei im Rahmen der öffcto'tj|f liehen Wohnungsfürsorge gegebenen zinsverbilligten Darlehen,; die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier vor- *. Demgegenüber bestimmt § 106 Abs.4 DAG, daß in den' Fällen der in § 99 Abs. 2 bezeichneten Verbindlichkeiten die Ahgabeschüld nach Art einer Tilgungshypothek halbjährlich nachträglich in Höhe von 4 & zu verzinsen und in Höhe von 2 # zu tilgen ist. Es könnte dabei zwar mit dem Berufungsgericht der Standpunkt eingenommen werden, daß eine Erhöhung der Zins- und Tilgungssätze nach § 106 Abs.4 LAG über die vereinbarten Sätze hinaus nur bei gleichzeitiger Hinderung der Abgabe-schuld nach § 99 Abs. 2 LAG gewollt ist (KÜhne/ffolff aaO $ 99 LAG An. 9 Abs.2). Die Revision weist hier zutreffend darauf hin, daß die Umrechnung nach § 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 106 Abs.4 LAG für den Abgabcschuldner eine oft. Biese Gegenüberstellung selbst vorzunehmen, sieht sich der Senat nicht in der Lage, .weil die vereinbarten Zinssätze sich nicht aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, dieses vielmehr nach dem Tatbestand seines Urteils nur davon ausgeht, daß ein Teil der übernommenen Belastungen unverzinslich oder zinsverbilligt war, und die tatsächliche ? Aus dem Vortrag der Parteien und der Berechnung der Preisbehörde ergibt sich zudem nicht der für die Berechnung nach § 99 Abs. 2 LAG maßgebende Umstand, in welchem Umfang das Ausgangskapital der Reichsmarkverbindlichkeiten bis zun 20; Juni 1948 getilgt war. Da somit dem Klageanspruch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht schon durch die Umrechnung nach § 99 Abs,. 2 in Verbindung mit § 106 Abs.4- DAG die Grundlage entzogen ist, die Umrechnung vielmehr noch eine erhebliche Vergünstigung der Beklagten ergeben kann, kommt es noch darauf an, ob der Klageanspruch sich aus der Ausle-, gung des Kaufvertrags oder aus den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ergibt« Das Berufungsgericht hat in seinen Hilfserwägungen beides verneint« Das Berufungsgericht legt den Kaufvertrag dahin aus, daß die Übernahme der Hypotheken in Anrechnung auf den Kaufpreis durch den Rechtsvorgönger der Beklagten nicht erfüllungshalber geschehen sei, sondern daß dadurch der Kaufpreis in Höhe von 36 395,43 DM endgültig habe belegt sein sollen. Das Berufungsgericht hat somit ausdrücklich verneint, daß insoweit, als die Hypothekengewinnabgabe hinter dem Betrag der Umstellungsgrundschulden zurückgeblieben ist, eine Belegung des Kaufpreises nicht erfolgt und damit eine durch ergänzende Vertragsauslegung unter /nwendung des §,157 BGB auszufüllende Vertragslücke entstanden sei (BGHZ 9, 273, 277; IM BGB . Soweit die Revision sich darauf beruft, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Kläger in seinem Schriftsatz vom 16. September 1955 (Bl. 27 R GA) sich zu dem Beweis dafür, daß der schriftliche Vertrag nicht alle getroffenen Abreden wiedergebe, auf die Akten eines Vorprozesses gegen BfH^czogen habe, übersieht sie, daß es sich bei diesem Vortrag des Klagers um die von dem Rechtsvorgänger des Beklagten außerhalb der Vertragsurkunde bezahlten 5 000 DM handelte, die der Kläger bei seinem in der Berufungsinstanz gestellten Antrag von den Minderungsbetrag von 13 946 DM ausdrücklich abgezogen hat. Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe das in dem vom Kläger vorgelegten Schriftwechsel (Bl. 28 R, 64, 65 GA) enthaltene Schreiben des Rechtsvorggngers der Beklagten vom 8. In diesem Schreiben habe der Rechtsvorgänger der Beklagten dem Kläger mitgeteilt, er hatte sich auf Grund des Vertrags verpflichtet gefühlt, dem Kläger den entstandenen Schaden zu ersetzen,^ wenn nicht durch den Ürlaß des Bundesfinenzministers vom 18. £s ist jedoch, nicht ersichtlich, inwieweit dieses Schreiben des Rechtsvorgängers der Beklagten bei der Auslegung des Kaufvertrags dahin, ob sich aus ihm ein Anspruch dos Klägers ergibt, hätte, von Bedeutung sein können. nach § 99 Abs. 2 LAG sich etwa ergebende Erhöhung der Vermögensabgabe des Klägers (§ 210 Nr. 2 LAG) als Teil des von ihm nach dem Kaufvertrag zu tragenden Lastenausgleichs angesehen hätte. Sie meint, hieraus ergebe sich, daß die durch die Hypothekengewinnabgabe nicht gedeckten Teile der Umstellungsgrundschulden, die insoweit hach bürgerlichem Recht dem Eigentümer zugestcnden hätten, dem Kläger hätten verbleiben sollen* Die Revision übersieht hierbei jedoch, daß nach § 120 Abs. 1 LAG die Umstellungsgrundschulden - abgesehen von bestimmten Ausnabmefällen, für deren Vorliegen sich weder aus den Feststellungen des Berufungsgerichts noch aus dem beiderseitigen Parteivortrag irgendwelche Anhaltspunkte ergeben - mit dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes und damit mit dem Zeitpunkt erloschen sind, in dem die Hypothekengewinnabgabe überhaupt erst entstanden ist. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen dieses dem Kläger einen Ausgleichsanspruch aus dem Gesichtspunkt des Uegfalls der Geschäftsgrundlage versagt hat, sind jedoch nicht frei von Rechtsirrtum. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts finden die Grundsätze Über den Wegfall 'der Geschäftsgrundlage deshalb keine Anwendung, weil ein ; Risikogeschäft vorliege. seine Auffassung damit, der Kläger und der Rechtsvorgänger der Beklagten hätten beim Abschluß des Kaufvertrags damit gerechnet, daß sich die Belastung noch Uber die Umstellungs grundschulden hinaus erhöhen könnte. Zweifel in dieser Hinsicht ergeben sich auch schon daraus, daß das Berufungsgericht unmittelbar zuvor ausgeführt hat, die Parteien hätten damit gerechnet, daß die aus der künftigen Lastenausgleichsgesetzgebung sich ergebende Belastung in etwa der Höhe der Umstellungsgrundschulden entsprechen würde«. Eas Berufungsgericht wird bei der erneuten Prüfung der Frage, ob der vom Klager aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage geltend gemachte Ausgleichsanspruch durch das Vorliegen eines Risikogeschäfts ausgeschlossen ist, auch noch folgendes zu berücksichtigen haben: Rach der Vertragsurkunde betrug der damalige Einheitswert jf des Grundstücks 20 600 ELI. Aus der in der Vertragsurkunde enthaltenen Gleichstellung dieses HM-Beträges mit dem entsprechenden EM-Betrag ergibt sich, daß in diesem Betrag die auf 1/10 umgestellten Hypotheken und die 9/10 betragenden Umstellungsgrundschulden enthalten waren. Eer Gesamtbetrag der Umstellungsgrundschulden betrug somit 36 395,43 EM - 3 639,54 EM « 32 755,89 EM und lag damit bei weitem Über dem Einheitswert des Grundstückes.
% \ Für das Nachschlagewerk i Nicht für die Amtliche Sammlung! Gesetz: LAG §§99 Abs. 2, 106 Abs. 4$ BGB §§ 133, 157, 242.' Rechtssatz: Aus §§ 99 Abs. .2, 106 Abs. 4, LAG ergibt sich nicht allgemein, daß die Verminderung dor Ab- 4. gabeschuld durch die Erhöhung der Zins- und ; v Tilgungssütze wieder ausgeglichen wird. Es « kozmtt Vielmehr darauf en, ob einen Grundstücks- . käufer, der in einen vor den Inkrafttreten des Lastenausgleiclisgosetzcs geschlossenen Kaufvcr-' trag die f,Abgabcn auf Grund des Gesetzes über -den Lastenausclcich11. übernommen hat, im Einzol-;. fall hoch eine Vergünstigung in einer .solchen ‘Höhe verbleibt, daß zu der Prüfung Anlaß besteht ob sich hieraus für den GrundstUcksverk£ufer aus der Auslegung des Kaufvertrags oder unter dem' ;-Gesichtspunkt des Wegfalls der Goschäftsgrund-lage noch ein Anspruch ergibt. ' '* Aktenzeichen: V ZR 129/56 Urteil des BGH Vom 5. Februar 1958 OLG Hamm. : j*} V v^zr^ 125/56 Verkündet am 5. Februar 1958 Symalla, Justizobersekretär ale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen dee Volkes In dem Rechtsstreit des Justlzinspektorgl^R. J ohannee R Klägers, Berufungsklägers und Revi si onsklägers, in - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br* gegen 1, die Witwe Maria K ■■■■■■■■■■ geb. K< 2* ihre minderjährigen Kinder Heribert .und Hildegard, gesetzlich vertreten durch die Beklagte zu 1), alle wohnhaft in im Sl Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtlgters Rechtsanwalt Br* \ hat der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5* Februar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. lasche und der . Bundesrichter Schuster, Br. Piepenbrook, Br* Rothe und Br. Freitag für Recht erkannt* * Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6* Zivilsenats des Obcrlandes-gerichts in Hamm (TTestf.) vom 16* März 1956 aufgehoben* Bie Sache wird zur enderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Intscheidung über» die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird* Von Rechts wegen * t ' \ * Tatbestand: Der Kläger verkaufte mit notariellem Vertrag vom 15* Oktober 1949 sein Hausgrunstück in an den Hechtsvorgänger (Erblasser) der Beklagten. In Anrechnung auf den auf 36 500 DM festgesetzten Kaufpreis übernahm der Käufer die auf dem Grundstück noch, lastenden Hypotheken in Höhe von 36 395,43.KM, wobei 1 HK * 1 SK gerechnet wurde. Die restlichen 104,57 DH zahlte er an den Kläger in bar. Bin Teil der übernommenen Belastungen war unverzinslich oder sinsverbilligt und mit 1 f> äährlioh zu tilgen. Außerhalb des notariellen Kaufvertrags zahlte der Hechts Vorgänger der Beklagten an den Kläger weitere 5 000 DM in bar. Über den Zweck dieser Zahlung gehen die Darstellungen der Parteien auseinander. Der Klüger behauptet, es habe sich um ein Entgelt dafür gehandelt, daß er für Freiwerden einer Wohnung in dem verkauften Haus gesorgt habe, während die Beklagten behaupten, der Betrag habe einen zusätzlichen Kaufpreis dargestellt, der nur deshalb nicht beurkundet worden sei, weil man befürchtet habe, die Preisbehörde werde den Vertrag v?egen eines zu hohen Kaufpreises nicht genehmigen. In § 7 des Vertrags wurde vereinbart: nAlle laufenden Lasten und Abgaben auf Grund des Gesetzes über den Lastenausgleich und des Soforthilfegesetzes übernimmt der Käufer.tt Bach § 99 Abs. 2 des später ergangenen Lastenausgleichsgesetzes wurde die Hypothekengewinnabgabe gegenüber dem Gesamtbetrag der TJmstellungsgrundschulden um 13 946 DM gemin- . dert. Die sich hieraus ergebende Abgabeschuld ist (gemäß § 106 Abs. 4 LAG) mit 4 zu verzinsen und mit 2 # zu tilgen. Der Kläger behauptet, es sei bei Abschluß des Kaufvertrags davon ausgegangen worden, daß die Abgabeschuld auf Grund der damals noch in Vorbereitung befindlichen Lastenausgleichsgesetzgebung der Höhe der Umstellungsgrundschulden entsprechen werde. La die Übernahme der Hypotheken nur erfüllungshalber erfolgt sei und die Funktion einer Rechnungsgröße gehabt habe, stehe ihm noch ein Kaufpreisanspruch in Höhe des Lifferenzbeträges zwischen den Umstellungsgrundschulden und der geminderten Hypothekengewinnabgabe zu* Der Nachzahlungsanspruch' ergebe sich auch aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. In der ersten Instanz hat der Kläger einen Teilbetrag von 3 000 LEI oder nach Wahl der Beklagten Jahresleistung von 5 000 LH ab 1. April 1952 bis 31. März 1979 geltend gemacht. In der Berufungsinstanz hat der Kläger den um 5 000 W. gekürzten Lifferenzbetrag von 13 946 LM geltend gemacht und beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger zu zahlen*. 6.# von 8.946 LM vom 1. April 1952 bis zu dem 31* März 1979, fällig halbjährlich nachträglich am 30. Juni und 31. Lezember jeden Jahres, oder nach der Beklagten Wahl. 5 000 LM nebst 4 # Zinsen seit dem 1. Juli 1943. Lie Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweis'en. / Sie sind der Meinung, die Hinderung der Hypothekengewinnabgabe nach § 99 Abs* 2 LAG habe ihnen keinen vermögensrechtlichen Vorteil gebracht, da es sich hierbei um eine Anpassung des Nennbetrages der Hypothekengewinn-r abgabe an die erhöhten Zins- und Tilgungsleistungen gehandelt habe* Aber auch wenn die Vemiinderung einen Gewinn des Käufers bewirkt habe, könne der Kläger diesen nicht für sich beanspruchen, da es sich bei dem Kaufvertrag um ein Bisikogeschäft gehandelt habe* Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg* % Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Berufungsantrag weiter* Die Beklagten beantragen Zurückweisung der Revision. I. Das Berufungsgericht führt aus; a)Die Vorschrift des § 99 Abs. 2 LAG, auf der die Verminderung der Abgabeschuld beruhe, müsse im Zusammenhang mit §106 Abs. 4 LAG gewürdigt werden. Bei einen Vergleich der beiden Bestimmungen ergebe sich, daß der Gesetzgeber nicht eine Begünstigung des Abgaboschulöners, sondern nur eine Anpassung seiner Leistungen an die nit dem Lastonausgleichsge-setz bezwpckte^bwicklung des gesamten Komplexes bis zu dem 31. März 1979 beabsichtigt habe. Um auch die zinsverbillig-ten auf weite Sicht und damit meist über dieses Datum hinaus tilgbaren Wohnungsdarlehen der allgemeinen Lastenausgleichsgesetzgebung einzuordnen, seien in § 106 Abs* 4 LAG für diese fc - 5 ~ Kategorie ein einheitlicher Zinssatz von 4 # und eine Tilgungsquote von 2 $ jährlich festgesetzt r/orden. Dadurch' würde eine Benachteiligung des Abgabepflichtigen eintre-ten, wenn dem nicht durch eine entsprechende Herabsetzung der zugrunde liegenden Abgabeschuld begegnet würde. Damit stelle sich die. andersartige Berechnungsart der Abgabeschuld nach § 99 Abs. 2 LAG lediglich als Ausgleich für die durch § 106 Abs. 4 LAG geregelte Pestsetzung höherer Jahresleistungen dar. Bin anderer Grund sei für die in § 99 Abs. 2^.^ LAG getroffene Bestimmung nicht ersichtlich. Demgemäß habe W, der Gesetzgeber diese Regelung nicht als Vergünstigung für den Abgabeschuldner gedacht, wie denn auch Vergünstigungen, ' für welche es an einer Motivierung fehle, der Lastenausgleichsgesetzgebung fremd seien. Daß diese Auslegung auch der amtlichen Auffassung entspreche, ergebe sich aus dem von den Beklagten.zitierten Brlaß des Bundesfinanzministers vom 18. Dezember 1953, nach dem bei der Ermittlung des Vermögens, das der Vermögensabgabe unterliege, anstelle der nach § '99 Abs. 2 LAG errechneten Abgabeschüld der volle Betrag vom Grundvermögen abgezogen werden dürfe, der sich ohne, die •; Minderung nach § 99 Abs. 2 LAG als Hypothekengewinnabgabe ergeh also im Hormalfall 9/10 der ihr zu Grunde liegenden RM-Verbindlichkeit. ' * * V N Auf. eine genaue Gegenüberstellung der Leistungen, welche die Beklagten unter Berücksichtigung der für die Wohnbaudar-^ lehen. vereinbarten Zins- und TilgungssUtze insgesamt aufzubrin*: gen haben würden, mit denjenigen, .die ihnen nunmehr gemäß §106 Abs. 4 in Verbindung mit § 99 Abs. 2 LAG oblägen, könne' es nicht ankommen. Es genüge, daß der Gesetzgeber im Prinzip"' eine Anpassung herbeigeführt habe. ! Es fehle somit an einer Bereicherung der Beklagten wie an einem unbeglichenen Teil des Kaufpreises oder an einem Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung aus dem Kaufvertrag. b) Aber auch wenn davon ausgegangen werde, daß die Beklagten durch die Verminderung der Abgabe schuld nach § 99 Abs. 2 LAG einen Vermögensvorteil erlangt hätten, ergäbe sich ein Anspruch des Klägers hieraus weder aus dem Vertrag noch aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. *1 • Bei Abschluß des Vertrags sei dem Kläger wie dem Bechtsvorgänger der Beklagten bekannt gewesen, daß die Lastenausgleichsgesetzgebung in Vorbereitung gewesen sei. Sie hätten zwar damit gerechnet, daß die sich daraus ergebende Belastung in etwa der Höhe der Umstcllungsgrundschulden entsprochen werde. Ber Kläger habe jedoch in.seinen Schriftsatz vom 20« Dezember 1956 vorgetragen, man sei erkennbar davon ausgegangen, daß die künftigen Lastcnausgleichsabgaben mindestens 4 die Höhe der Umstellungsgrundschulden erreichen würden. Hiernach habe man auf jeden Fall daran gedacht, daß die Abgaben auch höher sein könnten. Gleichwohl habe man es vermieden, in dem Vertrag eine etwaige Trstattungspflicht des Klägers festzulegen, Der Kläger habe im Gegenteil im selben Schriftsatz vorgetragen, daß er unter allen Umständen von allen das Grundstück betreffenden Lasten habe frei sein wollen und sollen. Daraus ergebe sich, daß die Übernahme der Hypotheken nicht orfüllungshälbor geschehen sei, sondern daß dadurch der Kaufpreis in Höhe von 36 395,43 DM endgültig habe belegt sein sollen. Diese Feststellung werde dadurch bestätigt, daß in den Vertrag bei den Eotrag von 36 395,43 LU die Dü-Bezeichnung ausdrücklich gleichwertig neben die RM-Bezeichnung gesetzt worden sei und daß die verbleibenden 104,57 DM als Best bezeichnet worden seien. Berücksichtige man ferner, daß der Vertrag alle Ansprüche zwischen dem Klager und dem Hechtsvorgänger der Beklagten erschöpfend geregelt habe, so sei dem Vertrags text eindeutig zu entnehmen, daß ein Nachzahlungsanspruch für den Ball einer Abweichung der künftig festzusotzenden Abgabeschuld von den Umstellungsgrundschulden nicht vertraglich vorgesehen gewesen sei. 2. Der Anspruch des Klägers lasse sich auch nicht mit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage begründen. Die hierüber entwickelten Grundsätze könnten hier schon deshalb keine Anwendung finden, weil ein BisiJcogeschäft vorliege. Beim Abschluß des Vertrags sei zwar bekannt gewesen, daß in absehbarer Zeit mit dem Erlaß des inhaltlich noch unbestimmten Iiastenausgleichsgesetzcs zu rechnen sei. Die Vertragschließenden hätten jedoch nicht vorhersehen können, wie es' sich im einzelnen auf die Belastung des zu verkaufenden Grundstücks auswirken würde. Auch sei ungewiß gewesen, ob ' es sich bei dieser Belastung um eine auf dem Grundstück lastende dingliche oder um eine persönliche Schuld des Eigentümers handeln würde. Die Vertragschließenden hätten damit gerechnet, daß sich die Belastung noch über die Umstellungsgrundschulden hinaus erhöhen könnte, bestenfalls aber die gleiche Höhe erreichen würde. Dieses Risiko der sich gegebenenfalls noch erhöhenden Belastungen habe in jedem Ball von dem Recht svorgänger der Beklagten getragen * werden sollen. Es sei daher vereinbart worden, daß er alle laufenden Lasten auf Grund des Soforthilfegesetzes und des Lastenausgleichsgesetzes zu übernehmen habe. Der Kläger habe hiei'von nach dem Willen der Vertragschließenden untor allen Umstünden freigestellt werden sollen, ganz gleich, wie hoch. sich diese Lasten in Zukunft auch belaufen würden. Es habe insoweit ein Kaufvertrag mit einem spekulativen Element Vorgelegen. Las Risiko habe einseitig der Hechtsvorgänger der Beklagten getragen. Es würde deshalb nur der Billigkeit entsprochen haben, wenn ihm andererseits die damals nicht ins Auge gefaßte Möglichkeit zugestanden worden wäre, auch einen etwaigen Gewinn für sich zu behalten. Einem solchen Verlangen hätte sich der Kläger nach j dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht entziehen können. # ! Er könne demgemäß nicht unter Berufung auf Treu und Glauben eine Nachforderung hinsichtlich des Lifferenzbetrages stellen. II. Soweit die Revision meint, das Berufungsgericht hätte bei richtigem Vorgehen zuerst prüfen müssen, ob sich aus dem Kaufvertrag überhaupt der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ergebe, und es hätte erst bei Bejahung dieser Präge sich der weiteren Frage zuwenden dürfen, ob die Regelung im Lastenausgleichsgesctz eine Begünstigung der Be-) klagten darstelle, übersieht sie, daß zu einer Auslegung des Vertrags und auch zur Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage dann kein Anlaß mehr 1 • bestand, wenn sich schon aus den Bestimmungen des Lasten- • •. ausgleichsgesetzes ergab, daß die Beklagten mit dessen In- : * krafttreten keinen Vermögensvorteil erhalten hatten. ,1 ' » I ; ; s Lie Auffassung des 'Berufungsgerichts, die Beklagten • ; hätten durch die Verminderung ihrer im Vertrag übernommenen * j Abgabeschuld nach § 99 Abs. 2 LAG mit Rücksicht auf § 106 j •! Abs. 4 LAG keinen Vermögensvorteil erlangt, hält jedoch, S 1 j : v/ie die Revision zutreffend rügt, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand« Nach § 99 Abs. 2 LAG ist bei im Rahmen der öffcto'tj|f liehen Wohnungsfürsorge gegebenen zinsverbilligten Darlehen,; die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier vor- *. liegen, die Abgabeschuld nicht gleich dem Betrag, um den der Nennbetrag der Verbindlichkeit in Reichsmark den tJm-stellungsbetrag in Deutscher Mark übersteigt (Abs* 1), son- * dern beträgt neun Zehntel eines fiktiven Betrags, der sich . daraus ergibt, daß der zwanzigfache.Nennbetrag der Jahresleistung, die nach den am 31. März 1948 geltenden Bedingungen zu erbringen war, entsprechend dem auf volle Prozent abgerundeten Hundertsatz gemindert wird, zu dem. das Ausgangskapital der Reichsmarkverbindlicbkeit bis zu dem 20. Juni 1948 getilgt v/ar, wobei als Jahresleistung jedoch mindestens 1 1/2 vom Hundert angesetzt werden (über die Auswirkung vgl- Kühne/ffolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich Ausgabe A § 99 DAG Anm. 16). Dies ergibt bei Jahresleistungen von weniger als 5 # eine Verminderung der Abgabeschuld (Kühne/Wolff aaO Anm. 9 Abs.«.2), die hier 13 946 DM beträgt. Demgegenüber bestimmt § 106 Abs. 4 DAG, daß in den' Fällen der in § 99 Abs. 2 bezeichneten Verbindlichkeiten die Ahgabeschüld nach Art einer Tilgungshypothek halbjährlich nachträglich in Höhe von 4 & zu verzinsen und in Höhe von 2 # zu tilgen ist. '.V* Es bestehen nun keine rechtlichen Bedenken dagegen, wenn das Berufungsgericht von einem inneren Zusammenhang zwischen der Vorschrift des § 99 Abs. 2 LAG und der des §106 Abs. 4 DAG ausgeht. Obwohl in § 99 Abs. 2 DAG nicht auf § 106 Abs. 4 DAG Bezug genommen ist, sondern umgekehrt in dieser Vorschrift auf §• 99 Abs. 2 DAG verv/iesen wird, kann § 106 Abs. 4 LAG zur Auslegung des § 99 Abs. 2 LAG Hf, pV >>/, frV' V m A herangezogen werden (Kühne/ffolff aaO § 106 LA.Gr Anm. 25). Es könnte dabei zwar mit dem Berufungsgericht der Standpunkt eingenommen werden, daß eine Erhöhung der Zins- und Tilgungssätze nach § 106 Abs. 4 LAG über die vereinbarten Sätze hinaus nur bei gleichzeitiger Hinderung der Abgabe-schuld nach § 99 Abs. 2 LAG gewollt ist (KÜhne/ffolff aaO $ 99 LAG Anm. 9 Abs. 2). Es wird jedoch die Verminderung der Abgabeschuld nach § 99 Abs. 2 LAG auch damit begründet, daß die besonders niedrigen Zins- und filgungssätze für zinsverbilligte Rohnungsbaudarlehen den Schuldner nicht mehr als eine normal zu verzinsende und zu tilgende Hypothek von erheblich geringerer Höhe belasten (Kühne/faolff ' aaO Anm. 9 Abs. 1; Hardening, Lastenausgleich $ 99 LAG Anm. 3) • Eines- näheren Eingehens hierauf bedarf es aber nicht, weil es hier ausschließlich darauf ankommt, ob die Verminderung der Abgabeschuld nach § 99 Abs.2.durch die Erhöhung der Zins- und Tilgungssütze nach § 106 Abs. 4 LAG wieder ausgeglichen wurde oder ob trotz dieser Erhöhung den Beklagten noch eine Vergünstigung in einer solchen Höhe verblieben ist, die zu der Prüfung Anlaß gibt, ob sich hieraus für den Kläger aus der Auslegung des Vertrags oder unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der GeschUftsgrundlage noch ein Anspruch ergibt. Die Revision weist hier zutreffend darauf hin, daß die Umrechnung nach § 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 106 Abs. 4 LAG für den Abgabcschuldner eine oft. erhebliche Vergünstigung darstellt (Hardening aaO; auch Kühne/Y/olff, Das Lastenausgleichsgesetz S. 36, sprechen von einer echten Abgabevergünstigung)• Is ergibt sich weiter aus dem Erlaß des Bundesfinanzministers von 23. Februar 1954 (abgedruckt bei Hardening aaO Anlage 1 zu § 99 LAG), daß die Befürchtung, die Anwendung von § 99 Abs. 2 und § 106 Abe. 4 LAG könnte dem Abgabeschuldner nicht nur Vorteile, ? sondern auch Nachteile bringen, nicht begründet ist, und '! daß in Lallen dem Bundesfinanzminister vorgelegten Fällen ' die Umrechnung für den* Abgabe Schuldner günstiger war l' (B Nr. 6 Schlußabsatz des Erlasses). Es kommt deshalb ent- ' gegen der Auffassung des Berufungsgerichts auf eine Gegen- i Überstellung der Leistungen, welche die Beklagten unter * Berücksichtigung der vereinbarten Zins- und Tilgungssätze * • *: ■* aufzubringen habpn, würden, mit denjenigen an, welche ihnen £ nunmehr gemäß § 106 Abs. 4 in Verbindung mit $ 99 Abs. 2 LAß obliegen. 1 ' Biese Gegenüberstellung selbst vorzunehmen, sieht sich der Senat nicht in der Lage, .weil die vereinbarten Zinssätze sich nicht aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, dieses vielmehr nach dem Tatbestand seines Urteils nur davon ausgeht, daß ein Teil der übernommenen Belastungen unverzinslich oder zinsverbilligt war, und die tatsächliche ? Würdigung des dahingehenden Voi'trags der Parteien (des Klä-gers im Schriftsatz vom 1. Kär.z 1956, Bl. 89/90 GA, und der;5 Beklagten im Schriftsatz vom 10. September 1955, Bl. 23 GA) *' sowie der von den Beklagten vorgolegten, die. Zinssätze enthaltenden Berechnung der Preisbehörde (Bl. 97 GA) dem Senat f als Revisionsgericht verschlossen ist. Aus dem Vortrag der Parteien und der Berechnung der Preisbehörde ergibt sich zudem nicht der für die Berechnung nach § 99 Abs. 2 LAG maßgebende Umstand, in welchem Umfang das Ausgangskapital der Reichsmarkverbindlichkeiten bis zun 20; Juni 1948 getilgt war. Die Vertragsurkunde und denit übereinstimmend die Berechnung der Preisbehörde enthalten nur die Valutiprung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vom 15» Oktober 1949» Da somit dem Klageanspruch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht schon durch die Umrechnung nach § 99 Abs,. 2 in Verbindung mit § 106 Abs. 4- DAG die Grundlage entzogen ist, die Umrechnung vielmehr noch eine erhebliche Vergünstigung der Beklagten ergeben kann, kommt es noch darauf an, ob der Klageanspruch sich aus der Ausle-, gung des Kaufvertrags oder aus den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ergibt« Das Berufungsgericht hat in seinen Hilfserwägungen beides verneint« Soweit die Revision sich gegen die den Klageanspruch verneinende Auslegung des Kaufvertrags wendet, kann sie keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht legt den Kaufvertrag dahin aus, daß die Übernahme der Hypotheken in Anrechnung auf den Kaufpreis durch den Rechtsvorgönger der Beklagten nicht erfüllungshalber geschehen sei, sondern daß dadurch der Kaufpreis in Höhe von 36 395,43 DM endgültig habe belegt sein sollen. Es befindet sich damit im Einklang mit der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Ansicht (RGZ 120, 166, 169; 121,.38, 41; Staudinger BGB 11. Aufl. § 433 Anm. 126; BGB RGRK 10. Aufl. § 433 Anm. IK a ee S. 38). Das Berufungsgericht hat somit ausdrücklich verneint, daß insoweit, als die Hypothekengewinnabgabe hinter dem Betrag der Umstellungsgrundschulden zurückgeblieben ist, eine Belegung des Kaufpreises nicht erfolgt und damit eine durch ergänzende Vertragsauslegung unter /nwendung des §,157 BGB auszufüllende Vertragslücke entstanden sei (BGHZ 9, 273, 277; IM BGB . Hr. 1 zu § 157 - D -). t Diese Auslegung ist möglich und enthält entgegen der Meinung der Revision keine Verletzung gesetzlicher Vorschriften oder Auslegungsregeln. Soweit die Revision sich darauf beruft, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Kläger in seinem Schriftsatz vom 16. September 1955 (Bl. 27 R GA) sich zu dem Beweis dafür, daß der schriftliche Vertrag nicht alle getroffenen Abreden wiedergebe, auf die Akten eines Vorprozesses gegen BfH^czogen habe, übersieht sie, daß es sich bei diesem Vortrag des Klagers um die von dem Rechtsvorgänger des Beklagten außerhalb der Vertragsurkunde bezahlten 5 000 DM handelte, die der Kläger bei seinem in der Berufungsinstanz gestellten Antrag von den Minderungsbetrag von 13 946 DM ausdrücklich abgezogen hat. Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe das in dem vom Kläger vorgelegten Schriftwechsel (Bl. 28 R, 64, 65 GA) enthaltene Schreiben des Rechtsvorggngers der Beklagten vom 8. April 1954 nicht berücksichtigt. In diesem Schreiben habe der Rechtsvorgänger der Beklagten dem Kläger mitgeteilt, er hatte sich auf Grund des Vertrags verpflichtet gefühlt, dem Kläger den entstandenen Schaden zu ersetzen,^ wenn nicht durch den Ürlaß des Bundesfinenzministers vom 18. Dezember 1955 die Anrechnung nur der nach § 99 Abs. 2 ZAG geminderten Abgabeschuld geändert worden wäre. £s ist jedoch, nicht ersichtlich, inwieweit dieses Schreiben des Rechtsvorgängers der Beklagten bei der Auslegung des Kaufvertrags dahin, ob sich aus ihm ein Anspruch dos Klägers ergibt, hätte, von Bedeutung sein können. Zs mag sein, daß der Rechtsvorgänger der Beklagten mit seinem Schreiben zu dem Ausdruck brin- . gen wollte, daß er dio aus der Minderung der Abgabeschuld l H-C v . & - H - nach § 99 Abs. 2 LAG sich etwa ergebende Erhöhung der Vermögensabgabe des Klägers (§ 210 Nr. 2 LAG) als Teil des von ihm nach dem Kaufvertrag zu tragenden Lastenausgleichs angesehen hätte. Die Revision weist schließlich auf die Bestimmung des § 5 des Kaufvertrags hin, nach welcher der Kläger lediglich diejenigen Eigentümergrundschulden an den Rechtsvorgänger der Beklagten abgetreten habe, die durch die Tilgung der Hypotheken entstanden seien. Sie meint, hieraus ergebe sich, daß die durch die Hypothekengewinnabgabe nicht gedeckten Teile der Umstellungsgrundschulden, die insoweit hach bürgerlichem Recht dem Eigentümer zugestcnden hätten, dem Kläger hätten verbleiben sollen* Die Revision übersieht hierbei jedoch, daß nach § 120 Abs. 1 LAG die Umstellungsgrundschulden - abgesehen von bestimmten Ausnabmefällen, für deren Vorliegen sich weder aus den Feststellungen des Berufungsgerichts noch aus dem beiderseitigen Parteivortrag irgendwelche Anhaltspunkte ergeben - mit dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes und damit mit dem Zeitpunkt erloschen sind, in dem die Hypothekengewinnabgabe überhaupt erst entstanden ist. Hinsichtlich der durch die Hypothekengewinnabgabe . nicht gedeckten Teile der Umstellungsgrundschulden war daher das Entstehen von Eigentümergrundschulden nicht möglich. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen dieses dem Kläger einen Ausgleichsanspruch aus dem Gesichtspunkt des Uegfalls der Geschäftsgrundlage versagt hat, sind jedoch nicht frei von Rechtsirrtum. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts finden die Grundsätze Über den Wegfall 'der Geschäftsgrundlage deshalb keine Anwendung, weil ein ; Risikogeschäft vorliege. Das Berufungsgericht begründet seine Auffassung damit, der Kläger und der Rechtsvorgänger der Beklagten hätten beim Abschluß des Kaufvertrags damit gerechnet, daß sich die Belastung noch Uber die Umstellungs grundschulden hinaus erhöhen könnte. Das Berufungsgericht stutzt sich hierbei, wie sich aus einer anderen Stelle seines Urteils (S. 9) ergib.t, auf den Vortrag des Klägers in seinem * Schriftsatz vom 20. Dezember 1955 (Bl.,6l GA), die Vertragschließenden seien erkennbar davon ausgegangen, daß die künftige Lastenausgleichsabgabe "mindestens" die Höhe der Umstellungsgrundschulden erreichen werde. Hieraus allein ist jedoch nicht zu entnehmen, ob das Berufungsgericht den Begriff des Risikogeschäfts richtig erkannt hat. Zweifel in dieser Hinsicht ergeben sich auch schon daraus, daß das Berufungsgericht unmittelbar zuvor ausgeführt hat, die Parteien hätten damit gerechnet, daß die aus der künftigen Lastenausgleichsgesetzgebung sich ergebende Belastung in etwa der Höhe der Umstellungsgrundschulden entsprechen würde«. Es wird zwar, soweit ersichtlich allerdings nur von Eberhardt (BB 1955 , 452), die Auffassung vertreten, daß Vereinbarungen über die künftigen Lastcnausgleichsverpflich tungen ganz allgemein, den Charakter eines Risikogeschäfts haben. Dieser Auffassung kann jedoch nicht zugestimmt werden, da sie der Interessenlage nicht gerecht wird, die in Pallen der vorliegenden Art entscheidend zugunsten des GrundstücksverkUufers spricht (Uörbcleucr RJTf 1952, 1556; Susat MDR 1953, 77). Geht man ntmlich davon aus, welche Erklärungen die Vertragschließenden in Kenntnis des künftigen Lastenausgleichsgesetzcs abgegeben haben würden, soist anzunehmen, daß der Grundstücksverkäufer von allen ihm durch das Künftige Lastenausgleichsgesetz gewährten Erleichterungs- und Ermäßigungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen wünschte und er hiervon nichts verschenken wollte (Susat aaO). Eies schließt nicht aus, daß die Vertragschließenden im Einzelfall die Vorstellung hatten, die Unsicherheit der künftigen Lastenausgleichsgesetzge-hung endgültig auf einen feil abzuv/älzen. Solche einen Ausgleichsanspruch bei Wegfall oder Minderung der Abgabeschuld ausschließende Fälle werden jedoch nicht häufig * sein (Riedel ZZ 1963, 396). Man wird sie nur annehmen können, wenn die Vertragschließenden zweifelsfrei die Folgen der Unsicherheit der zukünftigen Regelung durch abschließende Vereinbairungen ausgeschaltet haben (Susat aaO? JTehlert JR 1953, 365). Eas Berufungsgericht wird bei der erneuten Prüfung der Frage, ob der vom Klager aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage geltend gemachte Ausgleichsanspruch durch das Vorliegen eines Risikogeschäfts ausgeschlossen ist, auch noch folgendes zu berücksichtigen haben: Rach der Vertragsurkunde betrug der damalige Einheitswert jf des Grundstücks 20 600 ELI. Eie Belastungen des Grundstücks beliefen sich demgegenüber im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf 36 395,43 RM. Aus der in der Vertragsurkunde enthaltenen Gleichstellung dieses HM-Beträges mit dem entsprechenden EM-Betrag ergibt sich, daß in diesem Betrag die auf 1/10 umgestellten Hypotheken und die 9/10 betragenden Umstellungsgrundschulden enthalten waren. Eer Gesamtbetrag der Umstellungsgrundschulden betrug somit 36 395,43 EM - 3 639,54 EM « 32 755,89 EM und lag damit bei weitem Über dem Einheitswert des Grundstückes. Auch hieraus könnte sich ergeben, daß die Vertragschließenden nicht damit gerechnet haben, daß die endgültige Lastcnausgleichsabgabe, - 17- wenn auch Bit hohen Beträgen zu rechnen war, über den Gesamtbetrag der Urastellungsgrundschulden hinausgehen wttrde, wenn dieser Betrag schon über dem Einheitswert des Grundstücks lag« III. Bas angefoohtene Urteil war somit aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung ; an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. I Br. lasche Schuster Br. Piepenbrock Rothe Br. Freitag