Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 21. Durch das mit der Revision rechtzeitig angefochtene Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 21. Januar 1997 ist der Beklagte verurteilt worden, an den Kläger Dem Beklagten ist nachgelassen worden, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von Der Beklagte beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil einstweilen einzustellen. Die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO werden vom Beklagten nicht glaubhaft gemacht (§ 719 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Darüber hinaus kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung auch deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagte es im Berufungsrechtszug unterlassen hat, einen Antrag nach § 712 ZPO zu stellen. trag aus § 712 ZPO - der ähnlichen Voraussetzungen unterliegt wie der Antrag nach § 719 Abs. 2 ZPO - für den Gläubiger die größere Gewähr, daß auch seine Interessen angemessen berücksichtigt werden.
BUNDESGERICHTSHOF V ZR 128/97 BESCHLUSS vom 7. Mai 1997 in dem Rechtsstreit Karlhans LflHH, B| ■Straße®, W| Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin gegen Wolfgang GflHPr Ci Straße®, Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter Il^Ins^an^: Rechtsanwalt 2 J6 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Mai 1997 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Lambert-Lang, Dr. Wenzel, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein beschlossen: Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 21. Januar 1997 einstweilen einzustellen, wird abgelehnt. Gründe I. Durch das mit der Revision rechtzeitig angefochtene Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 21. Januar 1997 ist der Beklagte verurteilt worden, an den Kläger 160.000 DM zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Auflassung der im Grundbuch des Amtsgerichts WflHHi von DflHVr Band Blatt PHI bezeichneten Eigentumswohnung zu zahlen und sein Einverständnis mit der Übertragung des vorbezeich-neten Wohnungseigentums an sich zu erklären. Das Urteil ist für vorläufig vollstreckbar erklärt worden (§ 708 Nr. 10 ZPO). Dem Beklagten ist nachgelassen worden, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 210.000 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet (§ 711 ZPO). 3 Der Beklagte beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil einstweilen einzustellen. Er macht geltend, die Zwangsvollstreckung würde ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, da er nicht in der Lage sei, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden. II. Der Vollstreckungsschutzantrag hat keinen Erfolg. Die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO werden vom Beklagten nicht glaubhaft gemacht (§ 719 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Darüber hinaus kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung auch deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagte es im Berufungsrechtszug unterlassen hat, einen Antrag nach § 712 ZPO zu stellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Beschlüsse v. 28. März 1990, XII ZR 3/90, BGHR ZPO § 719 Abs. 2, Gläubigerinteressen 1; v. 6. August 1991, XII ZR 17/91, BGHR ZPO § 719 Abs. 2, Schutzantrag 1; v. 26. September 1991, I ZR 189/91, BGHR ZPO § 719 Abs. 2, Gläubigerinteressen 2) kommt eine Einstellung der Vollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht, wenn der Schuldner, der sich auf nicht zu ersetzende Nachteile als Folge einer Vollstreckung berufen will, im Berufungsrechtszug einen Schutzantrag gemäß § 712 ZPO nicht gestellt hat. Denn da dort über einen solchen Antrag regelmäßig erst nach mündlicher Verhandlung und jedenfalls nach Gewährung des rechtlichen Gehörs für den Vollstreckungsgläubiger befunden wird, bietet der An- 4 trag aus § 712 ZPO - der ähnlichen Voraussetzungen unterliegt wie der Antrag nach § 719 Abs. 2 ZPO - für den Gläubiger die größere Gewähr, daß auch seine Interessen angemessen berücksichtigt werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann zu machen, wenn die Stellung eines Schutzantrages in der Berufungsinstanz für den Schuldner nicht möglich oder nicht zu demutbar war. Dies behauptet der Beklagte nicht. Hagen Lambert-Lang Wenzel Krüger Klein