* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V ZR 128/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 128/79

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagte begehrt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Teilurteil des Landge- . Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten als unzulässig angesehen, weil sie nicht glaubhaft gemacht habe, daß die Wiedereinsetzung innerhalb von zwei Wochen seit der Behebung des Hindernisses zur Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist beantragt worden sei. Die Beklagte berufe sich zwar schlüssig auf ein erhebliches Hindernis im Sinne der §§ 233 Abs.1, 234 Abs. 2 ZPO, nämlich auf ein von ihr nicht zu vertretendes Versehen des Bürovorstehers ihrer Prozeßbevollmächtigten, welches zur Versäumung der Berufungsbegründungsfrist geführt habe; sie habe jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, daß das Versehen des Bürovorstehers erst zwei Tage vor dem Wiedereinsetzungsantrag und nicht schon mehrere Wochen früher entdeckt worden sei. Dezember 1978 (an diesem Tag unterrichtete der Vorsitzende des Senats des Berufungsgerichts die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten über die Fristversäumnis) und nicht schon am 19. Nach Absatz 2 der Vorschrift beginnt die Frist mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. Die zweiwöchige Frist für die Einlegung des Wiedereinsetzungsantrags beginnt mithin, sobald die Partei selbst oder ihr Prozeßbevollmächtigter erkannt hat oder hat erkennen müssen, daß die Berufungsbegründungsfrist Dezember 1978 unterrichtete er an diesem Tag u.a. Rechtsanwalt Dr. Bock von der Anwaltskanzlei der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten darüber, daß sich keine Berufungsbegründung bei den Akten befinde. Dezember 1978 war damit Jedenfalls das Hindernis für die auf einem Versehen der Bürovorsteher der Prozeßbevollmächtigten beruhende Versäumung der Berufungsbegründungsfrist behoben. Ob der Bürovorsteher der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten schon im September 1978 vom Leiter der Geschäftsstelle des 8. Zivilsenats des Berufungsgerichts über das Fehlen einer rechtzeitigen Berufungsbegründung unterrichtet worden ist, ist für den Beginn der Frist zur Einreichung des Wiedereinsetzungsantrages ohne Bedeutung. Für den Fristbeginn nach § 234 Abs. 2 ZPO kommt es darauf an, ob der Prozeßbevollmächtigte selbst - und nicht dessen Bürovorsteher - erkannt hat oder bei Aufwendung der von ihm verständigerweise zu erwartenden Sorgfalt hätte erkennen müssen, daß die Berufungsbegründungsfrist versäumt war (vgl.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
BerufungsbegründungsfristFristHindernisBerufungsgerichttagenZPOWiedereinsetzungsantrag

Volltext der Entscheidung

SS
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 128/79	URTEIL
Verkündet am
21. März 1980 H i r t h , Justizamtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Autoreparatur-, Bremsen- und Tachodienst (AU-BRE-TA) GmbH^vertreten durch den Geschäftsführer Günther Straße,
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.	Otto S
2.	Peter E
3.	Holger Sc!
Straße | Straße Straße ■
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
2

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 1980 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Linden und Dr. Räfle
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 31. Mai 1979 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Beklagte begehrt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Teilurteil des Landge- . richts vom 25. April 1978. Gegen dieses am 9. Mai 1978 zugestellte Urteil hat sie am 1. Juni 1978 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel - nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zu dem 16. September 1978 - am 8. Dezem ber 1978 begründet. Am gleichen Tag hat sie einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt.
3
Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision, mit dem die Beklagte den Wiedereinsetzungsantrag weiter verfolgt und die Aufhebung des Berufungsurteils erstrebt. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten als unzulässig angesehen, weil sie nicht glaubhaft gemacht habe, daß die Wiedereinsetzung innerhalb von zwei Wochen seit der Behebung des Hindernisses zur Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist beantragt worden sei. Die Beklagte berufe sich zwar schlüssig auf ein erhebliches Hindernis im Sinne der §§ 233 Abs. 1, 234 Abs. 2 ZPO, nämlich auf ein von ihr nicht zu vertretendes Versehen des Bürovorstehers ihrer Prozeßbevollmächtigten, welches zur Versäumung der Berufungsbegründungsfrist geführt habe; sie habe jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, daß das Versehen des Bürovorstehers erst zwei Tage vor dem Wiedereinsetzungsantrag und nicht schon mehrere Wochen früher entdeckt worden sei. Angesichts der dienstlichen Erklärung des Leiters der Geschäftsstelle des Senats des Berufungsgerichts vom 13. Dezember 1978, er habe am 19. September 1978 dem Bürovorsteher der Prozeßbevollraächtigten der Beklagten fernmündlich mitgeteilt, es sei keine Be-
 
rufungsbegründung innerhalb der Frist eingegangen, spreche keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Behauptung der Beklagten, das Hindernis für die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist sei erst am 6. Dezember 1978 (an diesem Tag unterrichtete der Vorsitzende des Senats des Berufungsgerichts die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten über die Fristversäumnis) und nicht schon am 19. September 1978 beseitigt worden.
II.
Diese Auffassung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
Nach § 234 Abs. 1 ZPO muß die Wiedereinsetzung innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Nach Absatz 2 der Vorschrift beginnt die Frist mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
Das Hindernis ist behoben, sobald das bisher unverschuldete Hindernis (§ 233 ZPO) seine Wirkung auf die Partei oder ihren Vertreter (§§ 51 Abs. 2, 85 Abs. 2 ZPO) verliert, so daß die etwaige weitere Hinderung nur noch in einem verschuldeten Parteiverhalten ihren Grund hat (vgl. Stein/Jonas, ZPO 19. Aufl. § 234 Anm. II 1; Thomas/Putzo, ZPO 10. Aufl. § 234 Anm. 2). Die zweiwöchige Frist für die Einlegung des Wiedereinsetzungsantrags beginnt mithin, sobald die Partei selbst oder ihr Prozeßbevollmächtigter erkannt hat oder hat erkennen müssen, daß die Berufungsbegründungsfrist
 
versäumt war (vgl. BGH NJW 1956, 1879; 1974, 994; 1975, 1744; 1976, 627; Rosenberg/Schwab, ZPO 12. Aufl. § 70 IV 1 c, S. 375; Zoller, ZPO 12. Aufl. § 234 Anm. 3 a).
Nach dem Aktenvermerk des Vorsitzenden des 8. Zivilsenats des Berufungsgerichts vom 6. Dezember 1978 unterrichtete er an diesem Tag u.a. Rechtsanwalt Dr. Bock von der Anwaltskanzlei der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten darüber, daß sich keine Berufungsbegründung bei den Akten befinde. Am 6. Dezember 1978 war damit Jedenfalls das Hindernis für die auf einem Versehen der Bürovorsteher der Prozeßbevollmächtigten beruhende Versäumung der Berufungsbegründungsfrist behoben.
Ob der Bürovorsteher der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten schon im September 1978 vom Leiter der Geschäftsstelle des 8. Zivilsenats des Berufungsgerichts über das Fehlen einer rechtzeitigen Berufungsbegründung unterrichtet worden ist, ist für den Beginn der Frist zur Einreichung des Wiedereinsetzungsantrages ohne Bedeutung. Für den Fristbeginn nach § 234 Abs. 2 ZPO kommt es darauf an, ob der Prozeßbevollmächtigte selbst - und nicht dessen Bürovorsteher - erkannt hat oder bei Aufwendung der von ihm verständigerweise zu erwartenden Sorgfalt hätte erkennen müssen, daß die Berufungsbegründungsfrist versäumt war (vgl. § 85 Abs. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht hat diese Prüfung nicht vorgenommen. Die Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages kann daher aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht bejaht werden.
 
jy
 Das Berufungsurteil ist mithin aufzuheben. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag und gegebenenfalls über das Rechtsmittel an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Hill	Dr.	Eckstein	Hagen
 Linden
Räfle