März 1976 durch die Richter Dr. Mattern, Henkel, Fuchs, Dr. Eckstein und Dr. Lang beschlossen: Februar 1976 wird zurückgewiesen, da weder Gründe dargetan sind, die geeignet wären, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu rechtfertigen, noch hinsichtlich derjenigen dieser Richter, die an dem Beschluß vom 22. § 41 Nr. 6 ZPO nicht hergeleitet werden, weil es sich dabei um ein selbständiges anderes Verfahren handelt und jener Beschluß nicht "die angefochtene Entscheidung" im vorliegenden Revisionsverfahren ist. Auch eine Besorgnis der Befangenheit kann damit unter keinem Gesichtspunkt dargetan werden: die Beklagten haben zwar die Frage der Unrichtigkeit des Grundbuchs ebenso wie im vorliegenden Rechtsstreit auch als Antragsteller in jener Landwirtschaftssache zur Erörterung gestellt; der Beschluß in der Landwirtschaftssache vom 22.
BUNDESGERICHTSHOF v zr 128/75 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. des Landwirts Herbert W^Bfe» 2. der Frau Maria WBI^geb. Vj beide wohnhaft in Nr. 9 f Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Spar- und Darlehnskasse BrflBB in Brfl^, vertreten durch den Vorstand Architekt Ferdinand Br^^B, und Bankkaufmann Theodor Br^Bi» Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 1976 durch die Richter Dr. Mattern, Henkel, Fuchs, Dr. Eckstein und Dr. Lang beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Beklagten zu 1) vom 4. Februar 1976 wird zurückgewiesen, da weder Gründe dargetan sind, die geeignet wären, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu rechtfertigen, noch hinsichtlich derjenigen dieser Richter, die an dem Beschluß vom 22. Dezember 1975 in der LandwirtschaftsSache V BLw 19/75 mitgewirkt haben, ein Ausschließungsgrund ersichtlich ist. Soweit sich der Beklagte zu 1) darauf beruft, daß in dem vorliegenden Revisionsverfahren von ihm gestellte Anträge abschlägig beschieden worden sind, vermag dies allein ein Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit der beteiligten Richter nicht zu rechtfertigen; die Verfahrensweise sowie Inhalt und Form der ergangenen Beschlüsse und Verfügungen geben auch keine anderweitigen Anhaltspunkte dafür her. Aus dem Beschluß vom 22. Dezember 1975 in der LandwirtschaftsSache V BIw ^J/75 kann ein Ausschließungsgrund nach § 42 Abs. 1 i.V.m. § 41 Nr. 6 ZPO nicht hergeleitet werden, weil es sich dabei um ein selbständiges anderes Verfahren handelt und jener Beschluß nicht "die angefochtene Entscheidung" im vorliegenden Revisionsverfahren ist. Auch eine Besorgnis der Befangenheit kann damit unter keinem Gesichtspunkt dargetan werden: die Beklagten haben zwar die Frage der Unrichtigkeit des Grundbuchs ebenso wie im vorliegenden Rechtsstreit auch als Antragsteller in jener Landwirtschaftssache zur Erörterung gestellt; der Beschluß in der Landwirtschaftssache vom 22. Dezember 1975 enthält jedoch keine materielle Stellungnahme zu dieser Frage. Mattem Henkel Fuchs Dr. Eckstein Dr. Lang