* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

April 1976 durch die Richter Dr. Mattern, Offterdinger, Dr. Grell, von der Mühlen und Dr. Eckstein beschlossen: Dem Beklagten zu 1 wird das Armenrecht verweigert, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet. Februar 1976 auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78 a ZPO) ist schon deshalb zurückzuweisen, weil sich für die Beklagten am 9. Februar 1976 Rechtsanwalt Rfl^ als Prozeßbevollmächtigter zu den Akten gemeldet hat und als solcher auch tätig geworden ist. Februar 1976 gefertigte Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Stellung eines Gesuchs um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist der Ablehnung. Februar 1976 vom Beklagten zu 1 selbst gestellte weitere Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig (§ 236 ZPO). Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. April 1975 wird auf Kosten der Beklagten als unzu-

Zitierte Normen: § 78a ZPO
RechtsanwaltZPOProzeßbevollmächtigterAblehnungsgesuch

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
v ZB 1M/71	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.	des Landwirts Herbert
2.	der Frau Maria	geb.	W
beide wohnhaft in	I
str.
Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
die	und Df^^^kasse Bfl|^ in
 durch den Vorstand Architekt Ferdinand und Bankkaufmann Theodor
 vertreten
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 1976 durch die Richter Dr. Mattern, Offterdinger, Dr. Grell, von der Mühlen und Dr. Eckstein
 beschlossen:
1.	Zum Ablehnungsgesuch vom 3. April 1976.
Das erneute Ablehnungsgesuch wird zurückgewiesen. Der Beklagte zu 1 hat keine zusätzlichen Gründe dargetan, die geeignet sind, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu rechtfertigen.
Die Ablehnung soll ersichtlich nur verschleppen. Sie ist wegen Rechtsmißbrauchs unzulässig.
Zur Entscheidung über ein mißbräuchliches Ablehnungsgesuch ist das Gericht in alter Besetzung zuständig (vgl. BVerfG MDR 1961, 26).
2.	Zu den Gesuchen vom 4. und 19. Februar 1976.
Dem Beklagten zu 1 wird das Armenrecht verweigert, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Antrag vom 4. Februar 1976 auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78 a ZPO) ist schon deshalb zurückzuweisen, weil sich für die Beklagten am 9. Februar 1976 Rechtsanwalt Rfl^ als Prozeßbevollmächtigter zu den Akten gemeldet hat und als solcher auch tätig geworden ist. Damit verfällt auch der unter dem
 
19. Februar 1976 gefertigte Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Stellung eines Gesuchs um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist der Ablehnung.
Der unter dem 19. Februar 1976 vom Beklagten zu 1 selbst gestellte weitere Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig (§ 236 ZPO).
Die Aussetzung der Verhandlung (§ 148 ZPO) wird erneut abgelehnt.
3.	Zur Revision.
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Hamm vom 14. April 1975 wird auf Kosten der Beklagten als unzu-

- k -
lässig verworfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist begründet wor-den ist (§§ 554 Abs. 2, 554 a, 97 ZPO).
Zugleich für den nach Beratung in Urlaub gegangenen Richter von der Mühlen
 Mattern	Offterdinger	Dr.	Grell
//
Eckstein