Mai 1976.durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Offterdinger, Dr. Grell, von der Mühlen und Prof. 2. Dem Beklagten zu 1) werden die Beiordnung eines Notanwalts und das Armenrecht für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Revision verweigert, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Ein Gesuch der Beklagten um Bestellung eines Notanwalts (§ 78 a ZPO) war bereits durch Beschluß vom 28. Danach hat sich Rechtsanwalt von Stackeiberg als Prozeßbevollmächtigter des Beklagten zu 1) zu den Akten gemeldet und um Verlängerung der Frist zur Begründung der Revision gebeten. Sodann hat sich Rechtsanwalt Rau als Prozeßbevollmächtigter der Beklagten zu den Akten gemeldet. Rechtsanwalt Rau hat daraufhin nach Angabe des Beklagten zu 1) sein Mandat ebenfalls niedergelegt. Das Armenrecht ist den Beklagten durch die Beschlüsse vom 12. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Beklagten zu 1) ist aussichtslos, weil ein Gesuch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO) bietet. 3. Für weitere Entscheidungen ist kein Raum, weil die Revision durch Beschluß vom 9.
BUNDESGERICHTSHOF
V ZR 128/75 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1. des Landwirts Herbert
2. der Frau Maria Wl^^^geb. Wi
beide wohnhaft in I
tr.
Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
die SflBH und DflH^casse B4H^ in durch den Vorstand Architekt Ferdinand D und Bankkaufmann Theodor B
vertreten
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 1976.durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Offterdinger, Dr. Grell, von der Mühlen und Prof. Dr. Hagen
beschlossen:
1. Das erneute Ablehnungsgesuch des Beklagten zu 1) vom 30. April 1976 wird zurückgewiesen. Der Beklagte zu 1) hat wiederum keine zusätzlichen Gründe vorgetragen, die geeignet sind, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Auch die erneute Ablehnung soll ersichtlich nur verschleppen. Sie ist wegen Rechtsmißbrauchs unzulässig. Zur Entscheidung über ein mißbräuchliches Ablehnungsgesuch ist das Gericht in alter Besetzung zuständig. Im übrigen ist die Ablehnung der namentlich nicht genannten Richter ("der Richter des V. Zivilsenats”) unzulässig (BVerfG MDR 1961, 26).
2. Dem Beklagten zu 1) werden die Beiordnung eines Notanwalts und das Armenrecht für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Revision verweigert, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Ein Gesuch der Beklagten um Bestellung eines Notanwalts (§ 78 a ZPO) war bereits durch Beschluß vom 28. Januar 1976 zurückgewiesen worden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint. Danach hat sich Rechtsanwalt von Stackeiberg als Prozeßbevollmächtigter des Beklagten zu 1) zu den Akten gemeldet und um Verlängerung der Frist zur Begründung der Revision gebeten. Gleichzeitig hat er das Mandat niedergelegt. Sodann hat sich Rechtsanwalt Rau als Prozeßbevollmächtigter der Beklagten zu den Akten gemeldet. Sein Gesuch um Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist wurde abgelehnt. Rechtsanwalt Rau hat daraufhin nach Angabe des Beklagten zu 1) sein Mandat ebenfalls niedergelegt.
Das Armenrecht ist den Beklagten durch die Beschlüsse vom 12. Dezember 1975, 14. und 28. Januar 1976 verweigert worden.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Beklagten zu 1) ist aussichtslos, weil ein Gesuch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO) bietet.
Ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 ZPO liegt nicht vor.
Nach Ablehnung eines Armenrechtsgesuches oder eines Gesuchs um Bestellung eines Notanwalts mangels Erfolgsaussicht gilt die Armut oder die Unmöglichkeit, einen Rechtsanwalt zur Ver-
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- h -
tretung zu finden, nicht mehr als Hindernis im Sinne des § 233 ZPO (vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO 34. Aufl. § 233 Anm. 4 ”ArmenrechtsgesuchH). Den Antrag vom 9. Februar 1976, die Frist zur Begründung der Revision nochmals zu verlängern, hat der Vorsitzende des V. Zivilsenats abgelehnt, weil erhebliche Gründe dafür nicht glaubhaft gemacht worden sind.
3. Für weitere Entscheidungen ist kein Raum, weil die Revision durch Beschluß vom 9. April 1976 als unzulässig verworfen worden ist.
Hill
Dr. Grell