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BGH · v ZR 128/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: v ZR 128/64

Die beklagte Baugesellschaft verkaufte durch notariellen Vertrag vom 3* Februar I960 aus einem größeren Baugelände in bei 9,85 a Bauland an die Klägerin mit der Verpflichtung, darauf ein Wohnhaus entsprechend dem beigefügten Baubeschrieb und Bauplan binnen 200 fortlaufenden Arbeitstagen abzüglich bauhindernder Schlechtwettertage gegen Zahlung von 152 000 DM zu erstellen. In Abschnitt IV Nr. 7 ist ein Rücktrittsrecht der Beklagten unter der Bedingung vereinbart, daß der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag ganz oder teilweise in Verzug gerät. August 1961 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß sie einen Teilbetrag der ihr noch zuotehenden Kaufpreioforderung in Höhe von 8 000 DM an die Firma in OfHflHi abgetreten habe; gleichzeitig schrieb die Beklagte, daß das Haus soweit fertiggestellt sei, daß die finanzielle Abrechnung, welche ja U Tage vor Übergabe des Hauses erledigt sein müsse, erfolgen könne. September 1961 bat die Beklagte die Klägerin, den beiden die Bauhypotheken valutierenden Banken ihr Einverständnis zur Auszahlung der Hestvaluta mitzuteilen, sie (die Beklagte) sei durch die nahezu vollständige Fertigstellung des Bauwerks und Bezahlung der Handv/erkerreehnungen für die Klägerin erheblich in Vorlage getreten; sie (die Beklagte) betrachtet die Klägerin als bereits in Verzug geraten, weil die Endabrechnung trotz Aufforderung aus Verschulden der Klägerin noch nicht habe erfolgen können. Nach verschiedenen fernmündlichen Gesprächen zwischen den Prozeßbevollmäehtigten der Klägerin und der Beklagten erklärte schließlich die Beklagte im Schreiben vom 17. Oktober 1961 ihren Rücktritt vom Vertrag und teilte gleichzeitig mit, der von der Klägerin bisher gezahlte Kaufpreis werde in der im Kaufvertrag vorgesehenen Frist - zwei Monate -ausbezahlt. Mit der Ende des Jahres 1961 eingereichten Klage begehrt die Klägerin die Peststellung, daß der von der Beklagten erklärte Rücktritt rechtsunwirksam ist. fühigkeit binnen zwei Y/ochen herzustellen nicht möglich gewesen sei und überdies die Klägerin wegen des Vermögens-Verfalls der Beklagten ihre Leistungen zurückzuhalten berechtigt gev/esen sei. Das Berufungsgericht sieht die Peststellungsklage nicht wegen der Möglichkeit, darüber:;hiuauo auf Leistung •* aus den Kaufvertrag zu klagen, als ausgeschlossen an, da es fraglich sei, ob vor der Gesamtabrechnung auf Auflassung und Übergabe geklagt werden könne, weiter, weil Rechtsbeziehungen der Parteien zu bestimmten, an der Rechtswirksamkeit des Vertrages interessierten Dritten hereinspielten und schließlich, weil nach Klärung der Y/irksamkeit des Vertrags seine weitere Abwicklung mindestens zu dem Teil ohne gerichtliche Auseinandersetzung zu erwarten sei. 1. Zur Sache unterstellt das Berufungsgericht zugunsten der Beklagten, daß die Klägerin (frühestens) im September 1961 mit der Zahlung eines Teils der letzten Kaufpreisrate in Verzug geraten sei, welche jedoch in diesem Zeitpunkt nicht mehr als etwa 1/20 des Gesamtkaufpreise3 betragen habe (17 000 DM abzüglich der an die Pirma & Sohn in Höhe von 8 000 DM abgetretenen Teilforderung und weiter abzüglich der DirektZahlungen der Klägerin an die Handwerker entsprechend den Abrechnungen des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in den Schreiben vom 13. In diesem Zeitpunkt habe sich jedoch die Beklagte ihrerseits mit der von ihr zu erbringenden Leistung, nämlich der Herstellung des - zu demindest weitgehend -bezugsfertigen Hauses auf Grund der Mahnung der Klägerin vom 17. Abgesehen davon, führt das Berufungsgericht als weitere Begründung aus, habe der Rückstand der Klägerin im Hinblick auf seine Geringfügigkeit in Verhältnis zu dem gesamten Kaufpreis die Beklagte nicht zu dem Rücktritt berechtigt. Der Verzug mit einer nur relativ geringfügigen Teilleistung könne nur unter besonderen Umständen als eine so schwere Vertragswidrigkeit gewertet werden, daß der Vertragsrücktritt nicht wider Treu und Glauben und die Verkehrs-Sitte verstoße (Hinweis auf RGZ 76, 150, 152 für den Fall des gesetzlichen Rücktrittsrechts im Sinne des § 326 BGB). Die Zahlungsverweigerung der Klägerin sei auf ihre - jedenfalls nicht durch völlig irreale Gründe bedingte - Ansicht über die Frage der Vertragsauslegung sowie den Begriff der Bezugsfertigkeit und ihre Bedenken über die Fertigstellung des Hauses überhaupt zurückzuführen, die ihrerseits von der Langsamkeit des Baufortschritts und der damaligen finanziellen Lage der Beklagten ausgelöst worden seien. Zu billigen ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Ausübung eines auf Vertrag beruhenden Rücktrittsrechts unter dem Gesichtspunkt der verhältnismäßigen Geringfügigkeit der ausgebliebenen Leistung gegen Ireu und Glauben und damit rechts-raißbräuchlich sein kann (vgl. Bei der Würdigung der Frage, ob eine Reotforderung in diesem Rahmen zu dem Rücktritt berechtige, durfte schließlich von dem Berufungsgericht in Betracht gezogen werden,, daß die Klägerin in Anbetracht des schleppenden Baufortschritts Bedenken wegen der restlichen Fertigstellung des Hauses haben konnte. Auch ist bei der Prüfung, ob die Beklagte unter den obv/altenden Umstünden das Rücktrittsrecht ausüben durfte, zu berücksichtigen, daß sie selbst mit der ihr obliegenden Fertigstellungspflicht zuvor in erheblichem Umfang in Verzug geraten war. Unter diesen Umständen bestehen für den hier unterstellten Fall, die Klägerin wäre in dem umschriebenen Rahmen in Verzug geraten, gegen die Ausschließung des Rücktrittsrechts der Beklagten in diesem Zeitpunkt aus Rechtsgründen keine Bedenken.

Zitierte Normen: § 320 BGB § 320 ZPO
vertragenVerzugHausZahlungBegründungKlägerin

Volltext der Entscheidung

2042 087 J BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
v ZR 128/64	URTEIL
Verkündet am
7. Dezember 1965 Hirth, Justizan-geatellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der	in	Liqui-
dation, gesetzlich vertreten durch den Liquidator Dr. IMHM,	A
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozef3bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr„
gegen
 die Hausfrau Annemarie	geb.

Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr, Freitag, Dr, Mattem,/Offterdinger und Dr. Grell für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5- März 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurückgev/iesen.
Von Rechts v/egen
 Tatbestand:
Die beklagte Baugesellschaft verkaufte durch notariellen Vertrag vom 3* Februar I960 aus einem größeren Baugelände in	bei	9,85 a Bauland an die
 Klägerin mit der Verpflichtung, darauf ein Wohnhaus entsprechend dem beigefügten Baubeschrieb und Bauplan binnen 200 fortlaufenden Arbeitstagen abzüglich bauhindernder Schlechtwettertage gegen Zahlung von 152 000 DM zu erstellen. Der Kaufpreis sollte bezahlt werden in Höhe von 45 000 DM sofort, weiter sollten fällig sein ein Teilbetrag in Höhe von 15 000 DM nach Erstellung der Kellerdecke und dreimal je ein Teilbetrag in Hohe von 25 000 DH mit Rohbaufertigstellung, sodann nach Abschluß des Innenputzes und Anbringung der Fenster, Türen und Versorgungsleitungen und schließlich nach Einbau der sanitären Anlagen sowie der Heizung, "wäh-
 
rend der Restbetrag von 17 000 DM zwei Wochen vor Einzug zu bezahlen“ war. Nach Abschnitt III des Vertrags verpflichteten sich die Vertragsteile sofort nach schlüsselfertiger Herstellung des auf dem verkauften Grundbesitz stehenden Gebäudes die Auflassung zu erklären bzw. entgegenzunehmen. In Abschnitt IV Nr. 3 ist bestimmt;
“Vor Beurkundung der Auflassung müssen sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag durch den Käufer erfüllt und sämtliche Valuten aus den aufzunehmenden Grund-Pfandrechten an die Verkäuferin ausbezahlt sein. Gleichzeitig ist in einem von beiden Vertragsteilen zu unterzeichnenden Übergabeprotokoll anzuerkennen, daß die verkauften Bauwerke, abgesehen von etwaigen bei der gemeinsamen Abnahme festgestellten Mängeln, der Baubeschreibung entsprechend, bezugs- und schlüsselfertig erstellt sind.“
In Abschnitt IV Nr. 7 ist ein Rücktrittsrecht der Beklagten unter der Bedingung vereinbart, daß der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag ganz oder teilweise in Verzug gerät.
Die Bauarbeiten zogen sich trotz pünktlicher Zahlung der Klägerin bis in die zweite Hälfte des Jahres 1961 hin, so daß die Klägerin die Fertigstellung am 17. Juli 1961 anmahnen ließ. Die Klägerin hat gegenüber der Baubesehreibung Änderungen bei der Bebauung vornehmen lassen, andererseits zwecks Beschleunigung aber auch unmittelbare Aufträge an Handwerker erteilt,
 Mithaft übernommen und DirektZahlungen an Handwerker geleistet. Ara 12. Juli 1961 wurde als unverbindlicher
 
Einzugstermin seitens der Beklagten der 15. August 1961 benannt und auf die Schlußrate (17 000 DM) Abstriche nach Maßgabe der von der Klägerin schon unmittelbar an die Handv/erker geleisteten Zahlungen in Aussicht genommen, wozu die Klägerin eine Aufstellung in Aussicht stellte. Am 16. August 1961 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß sie einen Teilbetrag der ihr noch zuotehenden Kaufpreioforderung in Höhe von 8 000 DM an die Firma	in	OfHflHi	abgetreten
 habe; gleichzeitig schrieb die Beklagte, daß das Haus soweit fertiggestellt sei, daß die finanzielle Abrechnung, welche ja U Tage vor Übergabe des Hauses erledigt sein müsse, erfolgen könne. Am 14. September 1961 bat die Beklagte die Klägerin, den beiden die Bauhypotheken valutierenden Banken ihr Einverständnis zur Auszahlung der Hestvaluta mitzuteilen, sie (die Beklagte) sei durch die nahezu vollständige Fertigstellung des Bauwerks und Bezahlung der Handv/erkerreehnungen für die Klägerin erheblich in Vorlage getreten; sie (die Beklagte) betrachtet die Klägerin als bereits in Verzug geraten, weil die Endabrechnung trotz Aufforderung aus Verschulden der Klägerin noch nicht habe erfolgen können.
Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin stellte sich dagegen im Schreiben vom 20. September 1961 auf den Standpunkt, die Fertigstellung des Hauses sei Voraussetzung für die Zahlung des Restkaufpreises, während die Beklagte am 26. und 29. September 1961 erneut die sofortige Zahlung dieses Restes verlangte, weil sie vor Zahlung des Kaufpreisrestes nicht zur Fertigstellung verpflichtet sei im letzten Schreiben teilte sie weiter mit, sie betrachte die Klägerin im Zahlungsverzug. In diesem Zeitpunkt fehlten im Inneren de3 Hauses noch Abdeckgitter auf den ver-
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senkten Heizkörpern im Wohnraum, außerhalb des Hauses waren Platten noch nicht verlegt und kleinere Außenarbeiten am Haus noch nicht erledigt. Mit Schreiben vom 13. Oktober 1961 rechnete der Prozeßbevollmächtig-te der Klägerin mit einem Restbetrag in Höhe von • j 15 720,62 DM ab. Nach verschiedenen fernmündlichen Gesprächen zwischen den Prozeßbevollmäehtigten der Klägerin und der Beklagten erklärte schließlich die Beklagte im Schreiben vom 17. Oktober 1961 ihren Rücktritt vom Vertrag und teilte gleichzeitig mit, der von der Klägerin bisher gezahlte Kaufpreis werde in der im Kaufvertrag vorgesehenen Frist - zwei Monate -ausbezahlt.
Mit der Ende des Jahres 1961 eingereichten Klage begehrt die Klägerin die Peststellung, daß der von der Beklagten erklärte Rücktritt rechtsunwirksam ist. Die Beklagte, die im Schriftsatz vom 2. Februar 1962 erneut ihren Rücktritt vom Vertrag erklärte, hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin ergänzte ihren Klagantrag dahin, daß auch der am 2. Februar 1962 erklärte Rücktritt als rechtsunwirksam festgestellt werde. Über das Vermögen der Beklagten ist am 11. Januar 1963 der Konkurs eröffnet worden, der jedoch am 20. Februar 1963 mangels Masse eingestellt wurde. Die Beklagte befindet sich nunmehr in Liquidation.
Das Landgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, daß die Klägerin am 17. Oktober 1961 nicht in Verzug gewesen sei; der Restkaufpreis sei selbst bei einer der Beklagten günstigen Auslegung des Kaufvertrags noch nicht fällig gewesen, weil ihr die Bezugs-
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fühigkeit binnen zwei Y/ochen herzustellen nicht möglich gewesen sei und überdies die Klägerin wegen des Vermögens-Verfalls der Beklagten ihre Leistungen zurückzuhalten berechtigt gev/esen sei.
Las Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten mit anderer Begründung zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Lie Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht sieht die Peststellungsklage nicht wegen der Möglichkeit, darüber:;hiuauo auf Leistung •* aus den Kaufvertrag zu klagen, als ausgeschlossen an, da es fraglich sei, ob vor der Gesamtabrechnung auf Auflassung und Übergabe geklagt werden könne, weiter, weil Rechtsbeziehungen der Parteien zu bestimmten, an der Rechtswirksamkeit des Vertrages interessierten Dritten hereinspielten und schließlich, weil nach Klärung der Y/irksamkeit des Vertrags seine weitere Abwicklung mindestens zu dem Teil ohne gerichtliche Auseinandersetzung zu erwarten sei.
Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. Da die Bauabrechnung selbst keine ernsten Streitfragen erkennen läßt und die Auflassung auch von der
 Entscheidungsgründe:
I.
 
Unterzeichnung eines Übergabeprotokolls abhängig ist, dessen Inhalt vor der endgültigen Übergabe hinsichtlich eventueller Mängel nicht bestimmbar ist, entspricht die Erhebung der Peststellungsklage den Anforderungen der Prozeßwirtschaftlichkeit und auch der Vereinfachung des Verfahrens. Dies genügt für das Peststellungsinter-eose (BGHZ 2, 250, 253).
II.
1. Zur Sache unterstellt das Berufungsgericht zugunsten der Beklagten, daß die Klägerin (frühestens) im September 1961 mit der Zahlung eines Teils der letzten Kaufpreisrate in Verzug geraten sei, welche jedoch in diesem Zeitpunkt nicht mehr als etwa 1/20 des Gesamtkaufpreise3 betragen habe (17 000 DM abzüglich der an die Pirma
& Sohn in Höhe von 8 000 DM abgetretenen Teilforderung und weiter abzüglich der DirektZahlungen der Klägerin an die Handwerker entsprechend den Abrechnungen des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in den Schreiben vom 13. Oktober 1961 (Anlage 2 zu Bl. 16-23) und vom 20. Oktober 1961 (Anlage zu Bl. 26-36, eingefügt zu Bl. 46 GA). In diesem Zeitpunkt habe sich jedoch die Beklagte ihrerseits mit der von ihr zu erbringenden Leistung, nämlich der Herstellung des - zu demindest weitgehend -bezugsfertigen Hauses auf Grund der Mahnung der Klägerin vom 17. Juli 1961 bereits selber in Verzug befunden. Hach allgemein gültiger Rechtsregel dürfe bei einem gegenseitigen Vertrag der vertragsuntreue Teil aus einer später eingetretenen Vertragsuntreue des anderen Teils keine diesem ungünstigen Rechtsfolgen ableiten, welcher Grund-
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satz besonders im Fall eines vorausgegangenen Schuldner-Verzugs des Vertragsteils gelte, der sich seinerseits auf den Verzug des anderen Teils berufe. Sonach seien beide Rücktrittserklärungen der Beklagten, nämlich diejenige vom 17. Oktober 196I und diejenige im Schriftsatz vom 22. Februar 1962 unwirksam.
Abgesehen davon, führt das Berufungsgericht als weitere Begründung aus, habe der Rückstand der Klägerin im Hinblick auf seine Geringfügigkeit in Verhältnis zu dem gesamten Kaufpreis die Beklagte nicht zu dem Rücktritt berechtigt. Auch das für den Fall des Verzugs vertraglich ausbedungene Rücktrittsrecht bestehe nicht schlechthin, vielmehr sei auch dieses nach dem Rechtsgedanken des § 320 Abs. 2 BGB sowie im Rahmen des § 242 BGB auszuüben. Der Verzug mit einer nur relativ geringfügigen Teilleistung könne nur unter besonderen Umständen als eine so schwere Vertragswidrigkeit gewertet werden, daß der Vertragsrücktritt nicht wider Treu und Glauben und die Verkehrs-Sitte verstoße (Hinweis auf RGZ 76, 150, 152 für den Fall des gesetzlichen Rücktrittsrechts im Sinne des § 326 BGB). Solche Umstände (Zurückhaltung, ’ aus Böswilligkeit, Schikane, unlautere: Beweggründe), seien nicht ersichtlich. Die Zahlungsverweigerung der Klägerin sei auf ihre - jedenfalls nicht durch völlig irreale Gründe bedingte - Ansicht über die Frage der Vertragsauslegung sowie den Begriff der Bezugsfertigkeit und ihre Bedenken über die Fertigstellung des Hauses überhaupt zurückzuführen, die ihrerseits von der Langsamkeit des Baufortschritts und der damaligen finanziellen Lage der Beklagten ausgelöst worden seien.
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2. Die erste Begründung bedarf keiner Überprüfung, da die zweite im Ergebnis den Urteilsausspruch rechtfertigt.
Gegenüber der zweiten Begründung macht die Revision geltend, der noch offene Kaufpreisrest sei für die Beklagte nicht "verhältnismäßig geringfügig" gewesen, auch habe das Berufungsgericht die Interessenlage der Parteien verkannt. Zu billigen ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Ausübung eines auf Vertrag beruhenden Rücktrittsrechts unter dem Gesichtspunkt der verhältnismäßigen Geringfügigkeit der ausgebliebenen Leistung gegen Ireu und Glauben und damit rechts-raißbräuchlich sein kann (vgl. zur Einrede des nicht erfüllten Vertrags § 320 Abs. 2 ZPO und zu dem gesetzlichen Rücktrittsrecht wegen Verzugs RGZ 76, 150, 1952;
RG JW 1933, 2274). Dabei ist jedoch der Sinn und Zv/eck des im Vertrag vereinbarten Rücktrittsrechts zu beachten; es könnte hier insbesondere zugunsten der Beklagten ins Gewicht fallen, daß nach ihrem Vortrag die - für diese Begründung zu unterstellende - Fälligkeit den Zv/eck hatte, der Beklagten die rechtzeitige Bezahlung der Handwerkerrechnungen zu ermöglichen. Demgegenüber hatte sie jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, daß sich der Restkaufpreis, abgesehen von der Abtretung einer leil-forderung in Höhe von 8 000 DM, trotz verschiedener, noch nicht abgerechneter Mehrleistungen wegen unmittelbarer Zahlungen der Klägerin an die Handwerker und ihrer Ilitverpflichtungen noch mehr erniedrigen v/erde. Allerdings verblieb entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nach der Abrechnung des Prozeßbevollmächtigten der

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Klägerin vom 20. Oktober 1961 der Beklagten noch eine Forderung in Höhe von 4 885,43 DM. Bei der Würdigung der Frage, ob eine Reotforderung in diesem Rahmen zu dem Rücktritt berechtige, durfte schließlich von dem Berufungsgericht in Betracht gezogen werden,, daß die Klägerin in Anbetracht des schleppenden Baufortschritts Bedenken wegen der restlichen Fertigstellung des Hauses haben konnte. Auch ist bei der Prüfung, ob die Beklagte unter den obv/altenden Umstünden das Rücktrittsrecht ausüben durfte, zu berücksichtigen, daß sie selbst mit der ihr obliegenden Fertigstellungspflicht zuvor in erheblichem Umfang in Verzug geraten war. Schließlich fällt zu dem Uachteil der Beklagten ins Gewicht, daß die Beklagte zwar die Rückzahlung des schon bezahlten Teils des Kaufpreises innerhalb der im Vertrag vorgesehenen Frist ankündigte, diese Rückzahlung jedoch nicht binnen zweier Monate ausführte und schließlich auch nicht mehr ausführen konnte. Unter diesen Umständen bestehen für den hier unterstellten Fall, die Klägerin wäre in dem umschriebenen Rahmen in Verzug geraten, gegen die Ausschließung des Rücktrittsrechts der Beklagten in diesem Zeitpunkt aus Rechtsgründen keine Bedenken.
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III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Augustin	Dr.	Freitag	Dr.	Mattem
 Offterdinger
Dr. Grell