- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, hat der V„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12« Juni 1963 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Br» fasche sowie der Bundesrichter Br« Augustin, Schuster, Dr„ Rothe und Br« Mattem für Rocht erkannt: und fünf Jahre lang zu unterhalten (§ 5 des Vertrages), Der Stadt wurde das Recht eingeräumt, alle Leistungen auf Kosten der Beklagten selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, falls die Beklagte ihren Verpflichtungen nicht rechtzeitig nach Setzung einer angemessenen Frißt nachkommen sollte (§§ 9, 10 des Vertrages), Zur Sicherung für alle Forderungen und Ansprüche der Stadt wurde eine Höchstbetragshypothek in Höhe von 334 000 GM auf dem Gelände (Grundbuch von Tegeler Forst Band 0 Blatt £) eingetragen. Sie erhobt die Einrede der Verjährung und meint* der geltend gemachte Anspruch soi auch verwirkt, weil der Kläger nach Abschluß des Vertrages nur noch mit den Örtlichen Siedlungsgcnosscn-schaften H^K^ und bezüglich der Herstellung von Straßen verhandelt habe und erst 1959 wieder an die Beklagte herangetreten sei, um die noch nicht ausgebauten Straßen und , Bas Landgericht hat nach Klageantrag erkannt; die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg» Auf die Anschlußborufung des Klägers hot das Berufungsgericht den Ürteilssatz dahin geändert, daß die Beklagte verpflichtet ist, die durch den Ausbau in Betonbauweise entstehenden Kosten zu tragen* Für die Planung des Straßenausbaus des Ehrenpfortensteiges ist es von wesentlicher Bedeutung, ob die Kosten von der Stadt Berlin selbst getragen werden müssen oder ob sie die Beklagte zu erstatten hat«, Biese Kosten für den Ausbau können aber erst nach Herstellung der Straße errechnet und: ziffernmäßig angegeben werden, so daß eine Leistungsklage gegenwärtig nicht möglich ist» 3» Der Anspruch des Klägers wird aus dem Srschließutigs-vertrage abgeleitet» Er war für die Beklagte erfüllbar, sobald das erste Haus an dem Ehrenpfortensteig erbaut war«, Bas gcschal 1927» Fällig wurde aber der Anspruch erst 1932, weil der Beklagten im Vertrage zugestanden war, den Ausbau der Straße bis spätestens nach fünf Jahren vorzunehmen (§ 27t Abs, 2 BGB)«, So ist die Sachlage hier nicht gestaltet» Die Beklagte leugnete nämlich vor Eintritt der Fälligkeit ihre Verpflichtung zun Straßenausbau keineswegs und gab auch keinen Anlaß zu der Befürchtung, daß sie nach Eintritt der Fälligkeit ihrer Verpflichtung etwa nicht nachkommen werde» Für eine Feststellung* klage bestand also damals kein rechtliches Interesse seitens des Klägers» Zur Zeit der Klageorhebung (Januar 1961) ist nach alledem der Anspruch auf Ausbau der Straße (Ehren-pfortenstoig) noch nicht verjährt gewesen (§ 195 BGB)» Uithin kommt es auch nicht darauf an* ob zwischenzeitlich die Beklagte den Anspruch anerkannt hat, wie das Kammergericht festgestellt hat» Im übrigen übersieht die Revision bei ihrer Rüge, daß sioh das Schreiben der Beklagten vom 13* April 1935 (GA 103 a9 Anerkennungsschreiben) auf die Siedlung bezieht, in der der Ehrenpfortensteig,aber gerade liegt.(vgl*: 4» Weder das Berliner Straßenbaugesetz noch das Bundes-baugesetz haben nach den Ausführungen des Berufungsgerichtes die Verpflichtung der Beklagten aus dem Aufschließungsvertrage berührt» Insoweit trägt auch die Revision keine Bedenken vor» Dagegen wendet sie sich mit eingehenden Ausführungen gegen die Auffassung des Kammergerichts, durch die spätere Entwicklung sei dieser Vertrag nicht hinfällig geworden* Bei Abschluß des Vertrages, so begründet das Berufungsgericht seine Auffassung, sei die Beklagte dem Kläger gegenüber als Unternehmer aufgetreten* BaßH sie die Kosten für den Straßenbau letztlich nicht aus; ihrem eigenen Vermögen bestreiten wollte, sondern aus Umlagen ihrer Mitglieder? Hiervon könne bei den verhältnismäßig geringen Kosten für den in Frage stehenden Teilausbau des Bhrenpfortensteiges nicht gesprochen werden« Die Kosten hierfür vmrden schätzungsweise 7 500 DK betragen« Sie aufzubringen sei der Beklagten nach Treu und Glauben zu demutbar« Die Beklagte habe zur Erfüllung des vorliegenden Vertrages npeh keinerlei Kosten für Straßenbau aus eigenen Kitteln aufbringen müssen« nicht beachtet: Das gilt für den Hinweis der Revision, es handele sich bei der Beklagten um ein gemeinnütziges Unternehmen im sozialen Yvohungsbau, es gilt ferner für die Bezugnahme auf die besonderen Schwierigkeiten im Straßenausbau während des Krieges und längere Zeit nach Kriegsende (Schriftsatz vom 6* Dezember 1962, GA 114) und schließlich für die Behauptung, der Beklagten, wegen der wirtschaftlichen Entwicklung der Jahre nach 1945 habe der Kläger die Beklagte bis 1958 niemals zur Durchführung des Straßenbaus auf gef ordert* Im übrigen begründen Kriege- und Rachkriegsauswirkungen auf die Vermögenslage eines Schuldners nicht schlechthin schon die Anwendung der Regeln von Wegfall der Geschäftsgrundlage (Soergel/ßiebert aaO § 242 Nr* 278)* Es geht hier um die Kosten des Ausbaue in Höhe von etwa 7 500 DM, wobei der Beklagten noch eine wesentliche Entlastung dadurch zuteil werden kann, daß die Stadt ’Berlin, wie sie angeböten hat, die ihr zustehenden auf den Anlieg ergründ stücken ruhenden Hypotheken in Höhe von 17 0C0 DM an die Beklagte abtritt* Es trifft nicht zu, daß das Kamner-gcricht, wie die Revision rügt, in diesew Zusammenhang äen Vortrag der Beklagten in dem Schriftsatz vom 5. das Kammergericht dies aber für den im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten vertraglichen Anspruch für unerheblich» Hier geht es um die Erfüllung des Vertrages vom Cktober/November 1924» Im Schreiben vom 14» Juli 1959 hat die Stadt Berlin die Kosten für den Ausbau der Straßen und Gehwege, die nach diesem Aufschließüngsvertrag in Betracht kommen, auf 49 0C0 EM veranschlagt« In diesem Rahmen bewegen sich die Ansprüche des Klägers aus dem Vertrag vom Oktober/ Kovember 1924» Hiervon werden mit der gegenwärtigen Klage die Kosten für einen Teilabschnitt des Ehrenpfortensteiges mit einen Kostenaufwand von voraussichtlich 7 500 3M geltend gemacht» Daß ein solcher Betrag für die Beklagte unerschwinglich sei, behauptet die Revision selbst nicht» 'Darauf kommt es aber im vorliegenden ?alle allein an und nicht auf das Ausmaß der von der Beklagten zur Erfüllung weiterer Aufschließungs-vertrUge noch etwa auf subringenden Beträge (vgl» Urteil des Senats vom .27» Juni 1962, V ZR 204/60 S» 15)» Ob die rechtlichen Würdigung eine andere sein müßte, wenn die Beklagte bereits erhebliche Beträge aus ihrem eigenen Vermögen für den Ausbau der Straßen aufgewendet hättet deren Herstellung ihr nach dem Aufschließungsvertrag vom Cktober/ftovember 1924 obliegt, so daß die £rage der Zumutbarkeit im Hinblick auf diese gesamten Leistungen, die erbrachten wie die noch zü ei'bringenden, zu beantworten wäre, kann hier dahinstehen; nach den Urteilß-feststellungen hat die Beklagte aus ihrem eigenen Vermögen bisher keine Aufwendungen für den Straßenausbau gemacht»
2207 042 V ZB 128/62 Verkündet am 12, Juni 1963 Symalla, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Cremeinnütziges Wohnungsund Siedlungsuntornehmen, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht, vortreten durch den Vorstand: Buchhalter Heinz und J Ingenieur. Willi ; B( ;raße #, Beklagte, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagte und Revisionsklägerin« - Prözcßbevollmächtigte Rechtsanwalt Br* gegen das Band Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin, Berlin-Wittenau, Rathaus, Kläger, Berufungsbeklagten, >Anschlüß-bcrufungskläger und Revisionsbeklagten. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, hat der V„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12« Juni 1963 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Br» fasche sowie der Bundesrichter Br« Augustin, Schuster, Dr„ Rothe und Br« Mattem für Rocht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil des 7« Zivilsenats des Xammergoriehts in Berlin vom 13«* Februar 1962 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesene* Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte, heute eine geneimnützige »Vohnungs- und Siedlungsgenossenschaft in Berlin und seit 1945 im sozialen Wohnungsbau tätig, hieß 1922: Gemein- nützige Kriegersiedlung, Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht und verfolgte damals das Ziel, Baugelände für Eigentumshäuser ihrer Mitglieder (Kriegsbeschädigte) zu beschaffen* Nachdem sie das in der Berliner Gemarkung Tegeler Forst gelegene, mit Siedlung und 5S0/0/0) bezeichnet© Gelände erworben hatte, schieß? sie unterm li\ Oktober /I*November 1924 mit Berlin (Bezirksamt Reinickendorf)) einen notariell beurkundeten Vertrag, um das Gelände alsbald und noch vor Anlegung vorschriftsmäßiger Straßen und Wege bebauen und aufschließen zu können und deshalb vom ortsstatutarischen Bauverbot für Siedlungsbauten Befreiung zu erhalten. Die Beklagte verpflichtete sich, die bobauungsraäßigen Straßen und Plätze sowie die vorgesehenen Grünflächen kosten- und lastenfrei an die Stadt aufzulassen, sämtliche in dem Gelände projektierten Straßen nach Fertigstellung der Wohngebäude, späetens jedoch innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Errichtung des ersten Sauses in der betreffenden Straße, mit leichter Chaussierung herzustellen (§3 des Vertrages.) und fünf Jahre lang zu unterhalten (§ 5 des Vertrages), Der Stadt wurde das Recht eingeräumt, alle Leistungen auf Kosten der Beklagten selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, falls die Beklagte ihren Verpflichtungen nicht rechtzeitig nach Setzung einer angemessenen Frißt nachkommen sollte (§§ 9, 10 des Vertrages), Zur Sicherung für alle Forderungen und Ansprüche der Stadt wurde eine Höchstbetragshypothek in Höhe von 334 000 GM auf dem Gelände (Grundbuch von Tegeler Forst Band 0 Blatt £) eingetragen. ~ 3 - Zu den von dem Aufschließungavertrag erfaßten Straßen gehört auch der Dhrenpfortensteig in Berlin-Hermsdorf, in der Siedlung gelegen«, Br bildet die Verbindung, zwischen der Straße "Am und dem legaler Forst und ist 110 m lang«, 1927 wurde an ihm das erste Haus errichtet, er ist bisher nicht ausgebaut, worden. Die Grundstück der Anlieger sind zugunsten der Stadt mit Sicherungshypothebcn von annähernd 18 CCO GM belastet* Die übrigen Straßen der Siedlungen H^Hfc und abgesehen von 200 m der -Straße.» sind ausgebaut, und zwar mit Beton-flächen, also nicht chaussierto Diner Aufforderung der Stadt vom 15» Juli 1959* die noch nicht ausgebauten Straßen und Gehv;ege in beiden Siedlungen auozubauen, ist die Beklagte nicht nachgekommen«, Auch die Aufforderung vom Juli I960 hatte keinen Erfolge Das Land Berlin hat Klage erhoben mit dem Antrag.«, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die durch den Ausbau des Dhrenpfortensteiges nach Maßgabe des Vertrages vom 11o Oktober 1924 in einer Straßenlänge von (zunächst) 30 m, beginnend an der Straßenfluchtlinie der Straße f,/.m entstehenden Kosten zu tragen» Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie erhobt die Einrede der Verjährung und meint* der geltend gemachte Anspruch soi auch verwirkt, weil der Kläger nach Abschluß des Vertrages nur noch mit den Örtlichen Siedlungsgcnosscn-schaften H^K^ und bezüglich der Herstellung von Straßen verhandelt habe und erst 1959 wieder an die Beklagte herangetreten sei, um die noch nicht ausgebauten Straßen und Wege herstellen zu lassen* Nach Meinung der Beklagten ist auch durch die Kriegsverluste der Beklagten, die Geldentwertung, die Preisentwicklung und nicht zuletzt durch Änderung der gesetzlichen Grundlagen die Geschäftsgrundlage für jenen Vertrag entfallen» Während man bei Vertragsabschluß die Kosten für den Straßenauobau mit 334 000 GM veranschlagt habe, betrügen die Kosten des Ausbaus der restlichen Straßen mindestens 750 GCO DK». , Bas Landgericht hat nach Klageantrag erkannt; die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg» Auf die Anschlußborufung des Klägers hot das Berufungsgericht den Ürteilssatz dahin geändert, daß die Beklagte verpflichtet ist, die durch den Ausbau in Betonbauweise entstehenden Kosten zu tragen* Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiter; der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels» Entscheidungsstunde ? . 1» Bas Kammergericht bejaht für den geltend gemachten Anspruch die Zulässigkeit des Hechtsweges zu den ordentlichen Gerichten» Dagegen lassen sich keine Bedenken erheben» Schon das Preußische Ob er v er v/a 1t ungs ger i cht hatte auf der Grundlage der §§ 12 und 15 des Preußischen Baufluchtliniengesetzes vom 2. Juli I875 abgeschlossene sogenannte Baudispensverträge als bürgerlich-rechtliche Verträge bezeichnet (OVG 23, 23; ferner Saran, Baufluchtliniengesotz 2» Aufl» S» 250^)» Der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich dieser Auffassung angc-schlossen (BGH NJW 1961, 73 ff * DM GVG § 13 Nr» 64 = !:DR 1961, 34)* Der erkennende Senat sieht keinen Anlaß, von dieser 1 i Rechtsprechung abzugehen, zu demal da sich auch die Revision nicht dagegen wendet«, 2«, Zu Unrecht will die Revision das Feststellungsintoresse des Klägers verneint wissen. Für die Planung des Straßenausbaus des Ehrenpfortensteiges ist es von wesentlicher Bedeutung, ob die Kosten von der Stadt Berlin selbst getragen werden müssen oder ob sie die Beklagte zu erstatten hat«, Biese Kosten für den Ausbau können aber erst nach Herstellung der Straße errechnet und: ziffernmäßig angegeben werden, so daß eine Leistungsklage gegenwärtig nicht möglich ist» 3» Der Anspruch des Klägers wird aus dem Srschließutigs-vertrage abgeleitet» Er war für die Beklagte erfüllbar, sobald das erste Haus an dem Ehrenpfortensteig erbaut war«, Bas gcschal 1927» Fällig wurde aber der Anspruch erst 1932, weil der Beklagten im Vertrage zugestanden war, den Ausbau der Straße bis spätestens nach fünf Jahren vorzunehmen (§ 27t Abs, 2 BGB)«, > ...... Bei vereinbarter- späterer Fälligkeit ist aber ein Anspruch nicht schon mit Abschluß des Vertrages, sondern erst mit Eintritt der Fälligkeit im. Sinne des § 198 BUB entstanden (RGRK BGB 11«, Aufl. § 198 Anm. 5$ Soergel/Siebert, BGB 9. Aufl» §198 Anm, 1)«, Die Verjährung kann allerdings vor Fälligkeit des Anspruches zu laufen beginnen, wenn der Anspruchobercchtig* tc Klage auf Feststellung der Leistungspflicht erheben konnte (RGZ 85, 354, 358; 153, tOI, ?G7i RG HRR 1938 Nr„ fC4l). So ist die Sachlage hier nicht gestaltet» Die Beklagte leugnete nämlich vor Eintritt der Fälligkeit ihre Verpflichtung zun Straßenausbau keineswegs und gab auch keinen Anlaß zu der Befürchtung, daß sie nach Eintritt der Fälligkeit ihrer Verpflichtung etwa nicht nachkommen werde» Für eine Feststellung* j ~ 6 - f i- A V klage bestand also damals kein rechtliches Interesse seitens des Klägers» Zur Zeit der Klageorhebung (Januar 1961) ist nach alledem der Anspruch auf Ausbau der Straße (Ehren-pfortenstoig) noch nicht verjährt gewesen (§ 195 BGB)» Uithin kommt es auch nicht darauf an* ob zwischenzeitlich die Beklagte den Anspruch anerkannt hat, wie das Kammergericht festgestellt hat» Im übrigen übersieht die Revision bei ihrer Rüge, daß sioh das Schreiben der Beklagten vom 13* April 1935 (GA 103 a9 Anerkennungsschreiben) auf die Siedlung bezieht, in der der Ehrenpfortensteig,aber gerade liegt.(vgl*: dazu das Schreiben des Klägers vom 15» Juli 1959? GA 29)* 4» Weder das Berliner Straßenbaugesetz noch das Bundes-baugesetz haben nach den Ausführungen des Berufungsgerichtes die Verpflichtung der Beklagten aus dem Aufschließungsvertrage berührt» Insoweit trägt auch die Revision keine Bedenken vor» Dagegen wendet sie sich mit eingehenden Ausführungen gegen die Auffassung des Kammergerichts, durch die spätere Entwicklung sei dieser Vertrag nicht hinfällig geworden* Bei Abschluß des Vertrages, so begründet das Berufungsgericht seine Auffassung, sei die Beklagte dem Kläger gegenüber als Unternehmer aufgetreten* BaßH sie die Kosten für den Straßenbau letztlich nicht aus; ihrem eigenen Vermögen bestreiten wollte, sondern aus Umlagen ihrer Mitglieder? also mit deren Mitteln? sei nicht erheblich* Sie sei Eigentümerin des Geländes gewesen? sie habe sich dem Kläger gegenüber verpflichtet und ihre Grundstücke seien es, die mit Hypotheken bolastet worden seien» Aus dieser Verpflichtung sei sie auch nicht entlassen worden» Ihr Versuch? aus dem Vertrag freizu-kommen und an ihre Stelle eine örtliche Siedlungsgenosscncchaft 1 7 als Schuldnerin treten zu lassen, sei gescheitert« Das Bezirksamt Reinickendorf habe allerdings vielfach unmittelbar mit den örtlichen Siedlungsgenossenschaften verhandelt und von diesen die Straßenbaukosten angenommen, doch sei dadurch der Ajofschließungsvertrag nicht aufgehoben worden« Aus dem Briefwechsel seit Vertragsschluß ergebe sich auch, daß der Kläger die Beklagte ständig aus dem Vertrag in Anspruch genommen habe« Der Kläger habe auch nie zu dem Ausdruck gebracht, daß er den Vertrag für gegenstandslos halte« Koch bis 1958 habe die Beklagte sich auch nicht an ihren Verpflichtungen gestoßen, obgleich sie sich seit 1925 nicht mehr mit der Beschaffung von Baugelände für Kriegsverletzte befaßt habe« Im übrigen würden selbst, bei grundlegender Veränderung der Verhältnisse die Vertragsv.erpflichtungen nur dann entfallen sein, wenn der Beklagten durch das Festhalten am Vertrag unzu demutbare Opfer auf erlegt würden«. Hiervon könne bei den verhältnismäßig geringen Kosten für den in Frage stehenden Teilausbau des Bhrenpfortensteiges nicht gesprochen werden« Die Kosten hierfür vmrden schätzungsweise 7 500 DK betragen« Sie aufzubringen sei der Beklagten nach Treu und Glauben zu demutbar« Die Beklagte habe zur Erfüllung des vorliegenden Vertrages npeh keinerlei Kosten für Straßenbau aus eigenen Kitteln aufbringen müssen« Da dem Berufungsgericht jedenfalls darin beizutreten ist, daß ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht ohne weiteres zu dem Erlöschen der Vertragsverpflichtungen führt, vielmehr zu prüfen ist, ob das Festhalten der Beklagten am Vertrag zu einem mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarenden, schlechthin unzu demutbaren Ergebnis führt, bedarf es nicht weiter des Eingehens auf die Verfahrensrügen, das Berufungsgericht habe wesentliches Vorbringen der Beklagten zur Frage, ob die Ge- schäftsgrundlage weggefallen sel? nicht beachtet: Das gilt für den Hinweis der Revision, es handele sich bei der Beklagten um ein gemeinnütziges Unternehmen im sozialen Yvohungsbau, es gilt ferner für die Bezugnahme auf die besonderen Schwierigkeiten im Straßenausbau während des Krieges und längere Zeit nach Kriegsende (Schriftsatz vom 6* Dezember 1962, GA 114) und schließlich für die Behauptung, der Beklagten, wegen der wirtschaftlichen Entwicklung der Jahre nach 1945 habe der Kläger die Beklagte bis 1958 niemals zur Durchführung des Straßenbaus auf gef ordert* Im übrigen begründen Kriege- und Rachkriegsauswirkungen auf die Vermögenslage eines Schuldners nicht schlechthin schon die Anwendung der Regeln von Wegfall der Geschäftsgrundlage (Soergel/ßiebert aaO § 242 Nr* 278)* Daß deir Beklagten das Festhalten am Vertrag, soweit es sich um den (Peilausbau des Bhrenpfortensteiges handelt, zuge-mutet werden kann, ist vom Berufungsgericht ohne Hechtsirrtum dargelegt worden. Es geht hier um die Kosten des Ausbaue in Höhe von etwa 7 500 DM, wobei der Beklagten noch eine wesentliche Entlastung dadurch zuteil werden kann, daß die Stadt ’Berlin, wie sie angeböten hat, die ihr zustehenden auf den Anlieg ergründ stücken ruhenden Hypotheken in Höhe von 17 0C0 DM an die Beklagte abtritt* Es trifft nicht zu, daß das Kamner-gcricht, wie die Revision rügt, in diesew Zusammenhang äen Vortrag der Beklagten in dem Schriftsatz vom 5. Februar 1962 (GA 1C8) übergangen habe* Es weist nämlich darauf hin, daß in einem vor dem Landgericht schwebenden Rechtsstreit weitere Ansprüche aus anderen AufschXießuhgsverträgen geltend gemacht v/erden und daß die Kosten für den restlichen Gesamtouobau voraussichtlich sehr hoch sein werden. Mit Recht bezeichnet - 9 ~ das Kammergericht dies aber für den im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten vertraglichen Anspruch für unerheblich» Hier geht es um die Erfüllung des Vertrages vom Cktober/November 1924» Im Schreiben vom 14» Juli 1959 hat die Stadt Berlin die Kosten für den Ausbau der Straßen und Gehwege, die nach diesem Aufschließüngsvertrag in Betracht kommen, auf 49 0C0 EM veranschlagt« In diesem Rahmen bewegen sich die Ansprüche des Klägers aus dem Vertrag vom Oktober/ Kovember 1924» Hiervon werden mit der gegenwärtigen Klage die Kosten für einen Teilabschnitt des Ehrenpfortensteiges mit einen Kostenaufwand von voraussichtlich 7 500 3M geltend gemacht» Daß ein solcher Betrag für die Beklagte unerschwinglich sei, behauptet die Revision selbst nicht» 'Darauf kommt es aber im vorliegenden ?alle allein an und nicht auf das Ausmaß der von der Beklagten zur Erfüllung weiterer Aufschließungs-vertrUge noch etwa auf subringenden Beträge (vgl» Urteil des Senats vom .27» Juni 1962, V ZR 204/60 S» 15)» Ob die rechtlichen Würdigung eine andere sein müßte, wenn die Beklagte bereits erhebliche Beträge aus ihrem eigenen Vermögen für den Ausbau der Straßen aufgewendet hättet deren Herstellung ihr nach dem Aufschließungsvertrag vom Cktober/ftovember 1924 obliegt, so daß die £rage der Zumutbarkeit im Hinblick auf diese gesamten Leistungen, die erbrachten wie die noch zü ei'bringenden, zu beantworten wäre, kann hier dahinstehen; nach den Urteilß-feststellungen hat die Beklagte aus ihrem eigenen Vermögen bisher keine Aufwendungen für den Straßenausbau gemacht» Inwieweit der Beklagten Vertragshilfe zugute kommen kann, ist hier nicht zu prüfen (vgl. Soergel/Siehert aaO S. 242 Anm. 326 ff).. Wenn schließlich die Revision dem Kläger vorwirft, daß er entgegen seiner Ankündigung im Schreiben vom 15» Juli 1959 immer noch nicht den Straßenbau begonnen habe? obgleich die Baukosten ständig im Steigen begriffen seien, so wird sie der Sachlage nicht gerecht» Im genannten Schreiben hat der Kläger seine Bereitschaft erklärt, den Ausbau selbst durch-zufuhren, wenn die Beklagte die Straßenbaukosten erstattet Und alsbald mitteilt, daß sie die erforderlichen Mittel bereit« gestellt habe» Bas hat aber die Beklagte mit Schreiben vom 24 o Juli 1959 übgelehnt. Bern Kläger kann nicht verargt werden, daß er vor der Ausführung der Ausbauarbeiten die Frage geklärt wissen will, wen die Kostenlast im Endergebnis trifft» Wollte die Beklagte vermeiden, daß sich durch ninaüszÖgerung des Ausbaus dessen Kosten erhöhten, so hätte sie die veranschlagten Kosten hinterlegen oder eine Zwischenregelung treffen sollen dahin, daß je nach dem Ausgang des Feststellüngsrechtsstrcites die Kosten vom Kläger oder von ihr zu bezahlen seien. (Eine solche Zwischenregelung war in dem dem oben erwähnten Urteil des Senats vom 27* Juni 1962 zu Grunde liegenden Fall getroffen)» Ba sie das nicht getan hat, steht es ihr nicht zu, dem Kläger den Vorwurf einer verspäteten Ausführung des Straßenbaus zu machen. 5« Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß es zwischen den Parteien nach Abschluß des Aufsch11eßungsvertrages zu einer formlosen Vereinbarung gekommen sei, wonach in Abänderung des § 2 des Aufschließungsvertrages die Straßen nach modernen Erfordernissen, also mit einer Betondecke angelegt werden sollten. So sei es in der Folgezeit bei 88 # der Straßen auch gehalten worden. Demnach könne der Kläger auch Ausführung des Baus in Betonweise und die dadurch verursachten Kosten erstattet verlangen. Biese Ausführungen werden von der Revision 11 im einzelnen nicht angegriffen« Sie geben zu Erwägungen nur insoweit Raum, als es sich bei der späteren Abänderung des Vertrages (Aufachließungsvertrages) um die Abänderung eines C-r und stUcksvoräußerungs Vertrages handelt, bei dem die Porm-vorschrift des § 313 B£B einzuhalten war« Indessen handelt cs sich bei der Abänderung nicht um eine Verschärfung der Eigentumsverschaffungspflicht, sondern um die Abwicklung einor sonstigen im Vortrag Übernommenen Verpflichtung, nämlich jener zu dem Ausbau der Straße« In einem solchen Pall ist für die Änderung des Vertrages keine Eorm einzuhalten (Soergcl/Sie-bert aaO § 313 Anm« 22; RGZ UO, 336, 339)o Nach alledem kann die Revision keinen Erfolg haben« Eie Entscheidung im Kostenpunkt beruht auf § 97 ZPO« DVo lasche Dr« Augustin Schuster Rothe Mattem