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BGH · V ZR 128/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 128/61

Für die im Falle der Veräußerung des Hofes den Miterben zustehenden Ansprüche auf Ergänzung ihrer Abfindungen kann der Erwerber des Hofes als Vermögensübernehmer haften. Für die Entscheidung über diese Ansprüche ist, wenn sie gegen den Erwerber des Hofes gerichtet sind, das Prozeßgericht zuständig. Auf die Revision der Klägerinnen wird.das Urteil des 7. Die Klägerinnen machen mit der Begründung, daß der Beklagte mit dem Hof das gesamte Vermögen ihres Bruders übernommen habe, ihre gegen den Bruder gerichteten Ansprüche gegen den Beklagten geltend. Der Verkauf des Hofes an den Beklagten sei über eine andere Sparkasse abgewickelt worden. Die Klägerinnen haben mit der Klage einen leilanspruch geltend gemacht und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie je 6 250 DM nebst Zinsen zu zahlen. heit der Unterschriften des Heinrich B< unter den Darlehensquittungen und der Erklärung von Oktober 1955, bestritten und in übrigen geltend gemacht, daß die Vorschrift des § 419 BGB auf den erst durch die Übertragung des Hofes entstandenen Anspruch der Klägerinnen keine Anwendung finde. In der Erklärung von Oktober 1955 sei, falls sie überhaupt abgegeben und wirksam sei, lediglich die Höhe de3 Anspruchs für den Pall eines Verkaufs des Hofes festgelegt worden. Notfalls rechnet der Beklagte mit einem Schadensersatzanspruch auf, den er daraus herleitet, daß die Klägerinnen weder bei dem Kaufmann St , der in Vollmacht von Heinrich B' den Hof verkauft habe, noch bei dem Rechtsanwalt Dr. S , der mit der Ablösung der Schulden beauftragt gewesen sei, Forderungen angeneidet hätten, obwohl sie über die Art der Durchführung des Kaufvertrages unterrichtet gewesen seien. Die Klägerinnen machen diese Ansprüche jedoch nicht gegen den Hoferben, so-idern gegen denjenigen geltend, an den der Hoferbe den Hof veräußert hat. La die Haftung des Beklagten auf die Vorschrift des § 419 BGB gestützt wird, ist für die Klage das Prozeßgericht zuständig, bei dessen Entscheidung die Frage, ob den Klägerinnen ein Anspruch aus § 13 HöfeO zusteht, nur eine Vorfrage bildet (vgi. Es hält die Voraussetzungen des § 419 Abs. 1 BG3 nicht für gegeben, weil der dieser Vorschrift zugrunde liegende Gedanke, daß den Gläubigern die Möglichkeit einer Befriedigung aus den bisherigen Vermögen des Schuldners erhalten bleiben solle, wie wenn eine Vermögenoübertragung nicht erfolgt wäre, auf den vorliegenden Fall nicht zutreffe; denn der Hof sei in der Hand des Hoferben niemals Befriedigungsobjekt für die Klageansprüche gewesen, sodaß den Klägerinnen durch die Veräußerung des Hofes keine Befriedigungsmöglichkeit entzogen worden sei. Erwerber des Hofes aus den Gesichtspunkt der Vermögenoübernahme (§ 419 Abs. 1 BGB) für die Ausgleichs Verpflichtung des Hoferben in Anspruch genommen werden kann, hangt davon ab, ob und inwieweit bereits im Zeitpunkt der Vermögensübertragung die Ansprüche der Miterben entstanden waren. Der Übernehmer haftet zwar grundsätzlich nicht für Ansprüche gegen den Übergeber, die erst durch die Vermögensübertragung selbst begründet worden sind (vgl. Auch ein Anspruch, der im Zeitpunkt der Vermögensübertragung von einer Bedingung abhängt oder sonst "im Keime" begründet war, löst eine Haftung des Übernehmers aus, wenn der Rechtsgrund für den Anspruch schon vor der Vermögensübernahme gegeben ist (vgl. Schon mit den Erbfall oder der diesen gleichstehenden Übergabe des Hofes im Wege der vorv/eggenommenen Erbfolge (§ 17 Abs. 2 HöfeO) ist der rechtliche Grund für die Entstehung von Ausgleichsansprüchen gegeben, her erkennende Senat hat als Senat für Landwirtschaftssachen im Beschluß vom 15- Hai 1962 (V BLw 21/61, BGHZ 37, 122) die seit dem Erbfall für die Iliterben bestehende Aussicht auf einen künftigen Aus-gleichsanspruch als ein vererbliches, schwebendes Anwartschaftsrecht bezeichnet. 1 HöfeO beilegti erscheint es gerechtfertigt, den durch die Veräußerung des-Hofes entstehenden Ausgleichsanspruch vor der Veräußerung wie einen bedingten Anspruch zu behandeln, der die Anwendung des § 419 Abs. 1 BGB rechtfertigt. Diese Regelung zeigt, daß der Gesetzgeber die etwaigen künftigenAnsprüche auf den Voraus als bedingte Ansprüche behandelt hat (vgl. Das Recht, unter den Vor Setzungen des § 916 ZPO einen Arrest mit dem Ziel der Eintragung einer Sicherungshypothek (§ 932 ZPO) zu erwirken, kann ihnen jedoch nicht versagt werden. Der gesetzgeberische Zweck, der dem § 419 Abs. 1 BGB zugrunde liegt und den das Oberlandesgericht entscheidend für seine Auffassung herangezogen hat, zwingt nicht zu einer Verneinung der Haftung des Beklagten. Die Vorschrift des § 419 Abs. 1 BGB setzt danach grundsätzlich voraus, daß der Gläubiger bereits in Zeitpunkt der Entstehung seiner Forderung wegen dieser das übertragene Vermögen noch mit Erfolg hätte in Anspruch nehmen können (vgl. Biese Grundsätze, insbesondere der vom Oberlandesgericht hervor-gehobene Gesichtspunkt, daß der Hof in der Hand des Hoferben niemals Befriedigungsobjekt für die Ansprüche der Miterben gewesen sei, stehen jedoch einer Anwendung des § 419 Abs. 1 BGB nicht entgegen. Die besondere Ausgestaltung des im Interesse der I.Iiterben geschaffenen Ausgleichsanspruchs durch §13 Abs. 1 HöfeO rechtfertigt vielmehr eine Bejahung der Haftung des Erwerbers des Hofes, wie sich aus folgenden Überlegungen ergibt: Hach den früheren landesrechtlichen Anerbengesetzen, die der Höfeordnung als Vorbild gedient haben (BGHZ 1, 348; Zusammenstellung bei Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht zu § 13 HöfeO), nahmen die weichenden Erben bei Berechnung ihrer Abfindungen an einem wirklichen Ertragowert des Hofes teil, und sie wurden nur um den Voraus des Anerben zurückgesetzt (vgl. die Übersicht bei Wöhrmann aaO zu § 12); nach der Höfeordnung (§ 12) werden sie nicht nur um den Voraus zurückgesetzt, sondern vor allem bei dem zugrunde zu legenden Y/ert, indem nur das 18fache des jährlichen Reinertrages für maßgebend erklärt worden ist (§ 19 Abs. 2 HöfeO) und dieser Reinertrag darüber hinaus sich nach der Einheitsbewertung von 1935 bemißt. Die Benachteiligung der weichenden Erben durch die Höfeordnung gegenüber dem allgemeinen Recht ist also erheblich stärker als nach den früheren Regelungen. Diese Zurücksetzung bei der Beteiligung am Hofeowert hat der Gesetzgeber der Höfeordnung durch § 15 mit Rückwirkung auf den Erbfall (Übergabevertrag) wieder beseitigen wollen, wahrend nach den früheren Bestimmungen vom Anerben der Voraus nur in die Erbmasse einzuwerfen war. Diese Erwägungen lassen es geboten erscheinen, die Ausglcichsansprüche der weichenden Erben im Palle der Veräußerung des Hofes als schon vor der Veräußerung vorhanden' zu behandeln und daher den § 419 Abs. 1 BGB auf sie anzuwenden. Nur so wird sichergestellt, daß die weichenden Erben an dem Hofesvermögen, das ihnen im Interesse der Erhaltung des Hofes in der Familie bei Berechnung ihrer Abfindungen ..weitgehend vorenthaltcn worden ist , den ihnen nach dem allgemeinen Recht zustehenden Wertanteil bekommen. "Wegen einer erheblich geringeren Benachteiligung war den weichenden Erben nach den oben angeführten preußischen Gesetzen von 1896 und 1898 durch ausdrückliche Vorschrift das Recht auf Eintragung einer Sicherungshypothek einge-räunt und damit sogar dinglicher Schutz gegenüber dem Erwerber des Anerbengutes gewährt. Eine Haftung des Erwerbers des Hofes für die Ansprüche der Miterben aus § 13 Abo. 1 HöfeO kann übrigens auch nicht als unbillig bezeichnet Werden. Der Erwerber kann sich auch ohne weiteres durch Einsichtnahme in das Grundbuch vergewissern, ob die Voraussetzungen für die Entstehung solcher Ansprüche gegeben sind; das ist leichter möglich als in anderen Fäl-,1en einer Verraögenoübertragung, wenn es sich für den Übernehmer darum handelt, die Schulden des Übergebers zuverlässig zu ermitteln. Nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung der Erklärung des Hoferben vom Oktober 1955 durch das Berufungsgericht sind .die Abfindungoergänzungsansprüche der Klä-

Zitierte Normen: § 13 HoefeO § 419 BGB § 2 LwVG § 419 BGB § 13 HoefeO § 419 BGB § 17 HoefeO § 419 BGB § 13 HoefeO § 916 ZPO § 13 HoefeO § 419 BGB § 13 HoefeO § 419 BGB
HofKlägerinnenRechtHöfeOBGBAnspruch

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Samtnlung: ja
 HöfcO , 13 Abs. 1; BGB §' 419 Abs. 1; LwYG § 1 Nr. 5
Für die im Falle der Veräußerung des Hofes den Miterben zustehenden Ansprüche auf Ergänzung ihrer Abfindungen kann der Erwerber des Hofes als Vermögensübernehmer haften.
Für die Entscheidung über diese Ansprüche ist, wenn sie gegen den Erwerber des Hofes gerichtet sind, das Prozeßgericht zuständig.
BGH, Urt. v. 15. Mai 1963 - V ZR 128/61 - OLG Düsseldorf
LG Krefel d
Verkündet am 15. Mai 1963 Hirth, Justizangestellter als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
1.	der Hausfrau A:	B	,
2.	der•Hilfsarbeiterin M B	,
beide in V T 44/1,
Klägerinnen, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerinnen,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.	-
gegen
 den Landwirt B	G	in S '	,
Z beide 124, Si	,
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.	-
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. lasche sowie der Bundesrichter Dr. Augustin, Dr. Piepenbrock, Dr. Mattem und Offterdinger für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerinnen wird.das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 29* März 1961 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die an 13. April 1954 verstorbene Mutter der Klägerinnen war Eigentümerin eines Hofes im Sinne der Höfeordnung. Sie wurde von den Klägerinnen sowie deren Brüdern Heinrich und Jakob kraft Gesetzes zu je 1/4 beerbt. Hoferbe wurde Heinrich B , nachdem sein Bruder Jakob den Anfall des Hofes ausgeschlagen hatte. Der Hoferbe wurde am 10. Januar 1955 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Ira Jahre 1956 veräußerte Heinrich E ; den Hof, der einen Einheitswert von 35 900 DM hat, an den Beklagten.zu dem Preise von 370 000 DM. Mit dem Kaufpreis wurden die Schulden des Hofes abgelöst. Die Ansprüche der Klägerinnen aus § 13 HöfeO wurden nicht befriedigt. Auch eine Abfindung haben die Klägerinnen nicht erhalten.
Die Klägerinnen machen mit der Begründung, daß der Beklagte mit dem Hof das gesamte Vermögen ihres Bruders übernommen habe, ihre gegen den Bruder gerichteten Ansprüche gegen den Beklagten geltend. Sie tragen dazu vor, ihre Mutter habe ihnen Geldbeträge, die sie durch einen Kredit der 0<
Spar- und Darlehenskasse in Höhe von 30 000 DM flüssig gemacht habe, auszahlen wollen. Ihr Bruder Heinrich habe jedoch die Mut* ter und sie (Klägerinnen) gebeten, ihm das Geld zur Verwendung in seinem Betrieb als Darlehen zur Verfügung zu stellen. Sie und die Mutter hätten sich damit einverstanden erklärt. Demgemäß habe■die Mutter die ihr von der Sparkasse zugeflossenen Beträge an Heinrich ausgezahlt. Den Restbetrag bis zur Höhe von 30 000 DM habe die Sparkasse unmittelbar an Heinrich B gezahlt, der ihnen am 15- April 1954 eine Darlehensquittung über 30 000 DM erteilt habe. Heinrich habe dann in der Folgezeit auf ihre Erbteilsansprüche weitere je 10 000 DM zahlen wollen und zu diesem Zweck einen Kredit auf genommen. Er .habe j cccch die 20 000 DM mit ihrem Einverständnis in seinen Betrieb verwandt und ihnen Ende 1954 eine zweite - nicht mehr auffindbare - Darlohcnsquittung über 20 000 DM gegeben. Als sie mit
 
Rücksicht auf die steigende Verschuldung ihres Bruders für ihre Forderung von 50 000 DM Sicherheit verlangt und ein Haus, das Heinrich für sie habe kaufen wollen, abgelehnt hätten, habe ihr Bruder ihnen im Oktober 1955 eine schriftliche, Erklärung folgenden Wortlauts übergeben;
"Ich, der Landwirt H. B , erkläre hiermit, meine Geschwister Anne und Maria B erhalten von mir beim Verkauf des Schieckenbruchshofes 50 000 DM, welche ich für Maria B« auf ein Sparbuch bei der H	Spar- und Darlehenskasse hinterlegen
 werde. Als Gegenleistung sind meine Geschwister bereit, aus der -Erbfolge auszutreten."
Entsprechend dieser Erklärung sei der mit dem Verkauf des Hofes beauftragt gewesene Makler V angewiesen worden, den Kaufpreis der in der Erklärung angegebenen Sparkasse zuzuleiten, damit das von der Sparkasse bereits angelegte Sparbuch valutiert würde. Im Zusammenhang, hiermit seien zugunsten der Sparkasse auf dem Grundbuchblatt des Hofes zwei 'Vormerkungen auf Eintragung von Grundschulden in Höhe von ■ insgesamt 55 000 DM eingetragen worden. Ein Verkauf des Hofes durch V sei jedoch gescheitert. Das Sparkonto sei daher nicht valutiert worden. Der Verkauf des Hofes an den Beklagten sei über eine andere Sparkasse abgewickelt worden. Da.s Sparbuch sei deshalb annulliert, und die Vormerkungen seien gelöscht worden. Im Zeitpunkt des Erbfalles hate der Hof einen Wert von mindestens 310 000 DM gehabt, während die Schulden höchstens 115 000 DM betragen hätten. Die Klägerinnen haben mit der Klage einen leilanspruch geltend gemacht und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie je 6 250 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Der Beklagte'hat Abweisung der Klage beantragt. Er hat das Vorbringen der Klägerinnen, insbesondere auch die Echt- '
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heit der Unterschriften des Heinrich B< unter den Darlehensquittungen und der Erklärung von Oktober 1955, bestritten und in übrigen geltend gemacht, daß die Vorschrift des § 419 BGB auf den erst durch die Übertragung des Hofes entstandenen Anspruch der Klägerinnen keine Anwendung finde. In der Erklärung von Oktober 1955 sei, falls sie überhaupt abgegeben und wirksam sei, lediglich die Höhe de3 Anspruchs für den Pall eines Verkaufs des Hofes festgelegt worden. Im übrigen hätten die Klägerinnen auf ihre Ansprüche verzichtet oder diese verwirkt. Notfalls rechnet der Beklagte mit einem Schadensersatzanspruch auf, den er daraus herleitet, daß die Klägerinnen weder bei dem Kaufmann St , der in Vollmacht von Heinrich B' den Hof verkauft habe, noch bei dem Rechtsanwalt Dr. S , der mit der Ablösung der Schulden beauftragt gewesen sei, Forderungen angeneidet hätten, obwohl sie über die Art der Durchführung des Kaufvertrages unterrichtet gewesen seien.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die
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Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Klägerinnen ihre Klageansprüche weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
,	Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
I. Gegen die auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende Zuständigkeit des Prozeßgerichts (.§ 12 Abs. 2 Lv/VG BGIIZ 12, 254, 266) bestehen keine Bedenken. Gegenstand der Klage sind aus § 13 Abs. 1 IlöfeO hergeleitete Ansprüche auf Ergänzung der Abfindungen. Für die Entscheidung über solche. Ansprüche ist, wenn sie gegen den Hoferben gerichtet sind,
 das Landwirtschaftsgericht ausschließlich zuständig (§1 Hr. 5, § 2 LwVG). Die Klägerinnen machen diese Ansprüche jedoch nicht gegen den Hoferben, so-idern gegen denjenigen geltend, an den der Hoferbe den Hof veräußert hat. La die Haftung des Beklagten auf die Vorschrift des § 419 BGB gestützt wird, ist für die Klage das Prozeßgericht zuständig, bei dessen Entscheidung die Frage, ob den Klägerinnen ein Anspruch aus § 13 HöfeO zusteht, nur eine Vorfrage bildet (vgi. dazu auch Urteil des BGH vom 18. Oktober 1962, III ZR 63/61, HJW 1962, 2351 = MDR 1963, 32).
.II. Las Oberlandesgericht hat eine Haftung des Beklagten verneint. Es hält die Voraussetzungen des § 419 Abs. 1 BG3 nicht für gegeben, weil der dieser Vorschrift zugrunde liegende Gedanke, daß den Gläubigern die Möglichkeit einer Befriedigung aus den bisherigen Vermögen des Schuldners erhalten bleiben solle, wie wenn eine Vermögenoübertragung nicht erfolgt wäre, auf den vorliegenden Fall nicht zutreffe; denn der Hof sei in der Hand des Hoferben niemals Befriedigungsobjekt für die Klageansprüche gewesen, sodaß den Klägerinnen durch die Veräußerung des Hofes keine Befriedigungsmöglichkeit entzogen worden sei.	-
Lie Verneinung einer Haftung des Beklagten wird von der Revision mit Recht beanstandet. Nach § 13 Abs.. T PlöfeO könne; wenn der Hoferbe den Hof innerhalb . 15 Jahren nach dem Erwerb veräußert, seine Miterben verlangen, von ihm so gestellt zu werden, wie sie gestanden hätten, wenn beim Erbfall eine Auseinandersetzung über den gesamten Nachlaß nach den Vorschriften dos allgemeinen Rechts stattgefunden hätte. Dieser sogenannte Ausgleichs- oder Abfindungsergänzungsanspruch der Mit-erben setzt eine Veräußerung des Hofes voraus. Eine Veräußerung liegt erst vor, wenn der Erwerber als Eigentümer des
 
Hofes in Grundbuch eingetragen ist (vgl. Beschluß des erkennenden Senats als Senats für Landwirtschaftssachen von 3. Februar 1959, V BLw 28/58, BGHZ 29, 252, 254). Der Anspruch aus § 13 Abs. 1 HöfeO ist gegen den Hoferben gerichtet. Ob auch der. Erwerber des Hofes aus den Gesichtspunkt der Vermögenoübernahme (§ 419 Abs. 1 BGB) für die Ausgleichs Verpflichtung des Hoferben in Anspruch genommen werden kann, hangt davon ab, ob und inwieweit bereits im Zeitpunkt der Vermögensübertragung die Ansprüche der Miterben entstanden waren.
Es ist anerkannt, daß die Haftung des Übernehmers im Falle des § 419 Abs. 1 BGB nicht auf die zur Zeit des Abschlusses des schuldrechtlichen .Vertrages vorhandenen Schulden beschränkt ist, sondern sich auf alle im Zeitpunkt der Vermögensübernahme bestehenden Verbindlichkeiten erstreckt (vgl. z.B. RGZ 130,-34, 38; BGHZ 33, 123, 126). Der Übernehmer haftet zwar grundsätzlich nicht für Ansprüche gegen den Übergeber, die erst durch die Vermögensübertragung selbst begründet worden sind (vgl. Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht 15. Bearb. § 86 II 1 d; Palandt, BGB 22. Aufl. § 419 Anm. 4 BGB RGRK 11. Aufl. § 419 Anm. 19 Abs. 2; Soergel/Siebert,
BGB 9. Aufl. § 419 Anm. 12; einschränkend Erman, BGB 3. Aufl § 419 Anm. 8; vgl. auch RG HRR 1931, 9). Dies gilt jedoch nicht für Ansprüche, die zur Zeit der Vermögensübernahme bereits bedingt entstanden waren. Auch ein Anspruch, der im Zeitpunkt der Vermögensübertragung von einer Bedingung abhängt oder sonst "im Keime" begründet war, löst eine Haftung des Übernehmers aus, wenn der Rechtsgrund für den Anspruch schon vor der Vermögensübernahme gegeben ist (vgl.
 BGB RGRK aaO § 419 Ann. 21 und die dort angeführten Entscheidungen sowie das oben erwähnte Urteil vom 18. Oktober 1962). Der Abfindungoergänzungsanspruch kommt erst mit der Veräußerung des Hofes zur Entstehung. Die rechtliche Grund-
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läge des Anspruchs ist jedoch bereits früher entstanden»
Schon mit den Erbfall oder der diesen gleichstehenden Übergabe des Hofes im Wege der vorv/eggenommenen Erbfolge (§ 17 Abs. 2 HöfeO) ist der rechtliche Grund für die Entstehung von Ausgleichsansprüchen gegeben, her erkennende Senat hat als Senat für Landwirtschaftssachen im Beschluß vom 15- Hai 1962 (V BLw 21/61, BGHZ 37, 122) die seit dem Erbfall für die Iliterben bestehende Aussicht auf einen künftigen Aus-gleichsanspruch als ein vererbliches, schwebendes Anwartschaftsrecht bezeichnet. Darüber hinaus kann man auch von einem bedingten Anspruch sprechen. Die Veräußerung stellt zwar, da sie eine gesetzliche Voraussetzung für den Anspruch bildet, eine Rechtobedingung dar, mit deren Eintritt der Ausgleichsanspruch erst zur Entstehung kommt.'Rechtsbedingungen können grundsätzlich rechtsgeschäftlichen Bedingungen nicht gleichgesetzt werden. Die Wirkungen.von Rechtsbedingungen sind in den einzelnen Pallen verschieden (vgl. Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, 2. Halbband, 15» Aufl. § 194 II 2 b; Oertmann, die Rechtsbedingung S. 111 ff). Mit Rücksicht auf die weitgehende Rückwirkung, die das Gesetz dem Anspruch aus § 13 A.bs. 1 HöfeO beilegti erscheint es gerechtfertigt, den durch die Veräußerung des-Hofes entstehenden Ausgleichsanspruch vor der Veräußerung wie einen bedingten Anspruch zu behandeln, der die Anwendung des § 419 Abs. 1 BGB rechtfertigt.
Diese Auffassung entspricht auch der Rechtslage, wie sie unter der Geltung des westfälischen Anerbenrechts (§§ 26, 32,
 37 des Gesetzes vom 2. Juli 1898 - PrGS 139). und der §§ 18, 26 des Gesetzes betreffend das Anerbenrecht bei Rentenund Ansiei lungsgütern. vom 8. Juni 1896 (PrGS 124) bestand. In beiden Gesetzen war bestimmt, daß der.Anerbe, wenn er das Anerbengut im nerhalb eines bestimmten Zeitraumes veräußerte, den bei. der
 Auseinandersetzung in Rechnung gestellten sogenannten Voraus nachträglich in die Erbmasse einzuwerfen hatte.
Den Beteiligten war das Recht eingeräumt, zur Sicherung ihrer Ansprüche auf den Voraus die Eintragung einer Sicherungshypothek zu verlangen. Diese Regelung zeigt, daß der Gesetzgeber die etwaigen künftigenAnsprüche auf den Voraus als bedingte Ansprüche behandelt hat (vgl. Meyer, Westfälisches Anerbenrecht § 37 Anm, 2). Es besteht kein Anlaß, die Ansprüche aus § 13 Abs. 1 HöfeO ihrer rechtlichen Natur nach anders zu beurteilen. Die Miterben können zwar nach der Höfeordnung mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung keine grundbuchliche Sicherung ihrer etwaigen künf tigen Ausgleichsansprüche verlangen. Das Recht, unter den Vor Setzungen des § 916 ZPO einen Arrest mit dem Ziel der Eintragung einer Sicherungshypothek (§ 932 ZPO) zu erwirken, kann ihnen jedoch nicht versagt werden.
Aus der dem § 13 HöfeO entsprechenden Regelung, die §17 GrdstVG für das Zuweisungsverfahren getroffen hat, kann für die hier zu entscheidende Rechtsfrage nichts entnommen v/erden. Die Bemerkung von Lange (GrdstVG § 17 Anm. 16) daß die bei der Veräußerung von einzelnen Grundstücken entstehende Verpflichtung des Zuweisungsempfängers zur Ergänzung der Abfindungen im Palle einer Veräußerung des Restbesitzes auf den Erwerber dieses Restbesitzes übergehen könne, betrifft einen anderen als den hier vorliegenden Sachverhalt.
Der gesetzgeberische Zweck, der dem § 419 Abs. 1 BGB zugrunde liegt und den das Oberlandesgericht entscheidend für seine Auffassung herangezogen hat, zwingt nicht zu einer Verneinung der Haftung des Beklagten. Die Haftung des Über-nehmero beruht auf dem Gedanken, daß das Vermögen..des Schuldners die natürliche Grundlage für den ihm gewährten Kredit (im weitesten Sinne) bildet und daß deshalb die Gläubiger
 
die Möglichkeit haben müssen, ihre Befriedigung aus dem übertragenen Vermögen in gleicher Weise zu erhalten, wie wenn die Übertragung nicht stattgefunden hätte (vgl. BGHZ 27, 257, 260; 30, 267, 269). Die Vorschrift des § 419 Abs. 1 BGB setzt danach grundsätzlich voraus, daß der Gläubiger bereits in Zeitpunkt der Entstehung seiner Forderung wegen dieser das übertragene Vermögen noch mit Erfolg hätte in Anspruch nehmen können (vgl. BGHZ 33, 123, 128). Biese Grundsätze, insbesondere der vom Oberlandesgericht hervor-gehobene Gesichtspunkt, daß der Hof in der Hand des Hoferben niemals Befriedigungsobjekt für die Ansprüche der Miterben gewesen sei, stehen jedoch einer Anwendung des § 419 Abs. 1 BGB nicht entgegen. Die besondere Ausgestaltung des im Interesse der I.Iiterben geschaffenen Ausgleichsanspruchs durch §13 Abs. 1 HöfeO rechtfertigt vielmehr eine Bejahung der Haftung des Erwerbers des Hofes, wie sich aus folgenden Überlegungen ergibt: Hach den früheren landesrechtlichen Anerbengesetzen, die der Höfeordnung als Vorbild gedient haben (BGHZ 1, 348; Zusammenstellung bei Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht zu § 13 HöfeO), nahmen die weichenden Erben bei Berechnung ihrer Abfindungen an einem wirklichen Ertragowert des Hofes teil, und sie wurden nur um den Voraus des Anerben zurückgesetzt (vgl. die Übersicht bei Wöhrmann aaO zu § 12); nach der Höfeordnung (§ 12) werden sie nicht nur um den Voraus zurückgesetzt, sondern vor allem bei dem zugrunde zu legenden Y/ert, indem nur das 18fache des jährlichen Reinertrages für maßgebend erklärt worden ist (§ 19 Abs. 2 HöfeO) und dieser Reinertrag darüber hinaus sich nach der Einheitsbewertung von 1935 bemißt. Die Benachteiligung der weichenden Erben durch die Höfeordnung gegenüber dem allgemeinen Recht ist also erheblich stärker als nach den früheren Regelungen. Diese Zurücksetzung bei der Beteiligung am Hofeowert hat der Gesetzgeber der Höfeordnung durch § 15
mit Rückwirkung auf den Erbfall (Übergabevertrag) wieder beseitigen wollen, wahrend nach den früheren Bestimmungen vom Anerben der Voraus nur in die Erbmasse einzuwerfen war. Diese Erwägungen lassen es geboten erscheinen, die Ausglcichsansprüche der weichenden Erben im Palle der Veräußerung des Hofes als schon vor der Veräußerung vorhanden' zu behandeln und daher den § 419 Abs. 1 BGB auf sie anzuwenden. Nur so wird sichergestellt, daß die weichenden Erben an dem Hofesvermögen, das ihnen im Interesse der Erhaltung des Hofes in der Familie bei Berechnung ihrer Abfindungen ..weitgehend vorenthaltcn worden ist , den ihnen nach dem allgemeinen Recht zustehenden Wertanteil bekommen. "Wegen einer erheblich geringeren Benachteiligung war den weichenden Erben nach den oben angeführten preußischen Gesetzen von 1896 und 1898 durch ausdrückliche Vorschrift das Recht auf Eintragung einer Sicherungshypothek einge-räunt und damit sogar dinglicher Schutz gegenüber dem Erwerber des Anerbengutes gewährt. Eine Haftung des Erwerbers des Hofes für die Ansprüche der Miterben aus § 13 Abo. 1 HöfeO kann übrigens auch nicht als unbillig bezeichnet Werden. ’Wer durch Rechtsgeschäft unter Lebenden einen Hof erwirbt, muß von vornherein mit Ausgleichsansprüchen der Miterben rechnen. Der Erwerber kann sich auch ohne weiteres durch Einsichtnahme in das Grundbuch vergewissern, ob die Voraussetzungen für die Entstehung solcher Ansprüche gegeben sind; das ist leichter möglich als in anderen Fäl-,1en einer Verraögenoübertragung, wenn es sich für den Übernehmer darum handelt, die Schulden des Übergebers zuverlässig zu ermitteln.
Nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung der Erklärung des Hoferben vom Oktober 1955 durch das Berufungsgericht sind .die Abfindungoergänzungsansprüche der Klä-
 
gerinnen der Höhe nach auf 50 000 DM festgelegt'worden» Die mit der Klage geltend gemachten Teilansprüche sind deshalb, ohne daß noch eine Stellungnahme zu den Darlehensquittungen des Hoferben erforderlich wäre, "begründet, es sei denn, daß ein Verzicht oder eine Verwirkung vorliegt' oder der vom Beklagten zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzanspruch gerechtfertigt ist. Diese bisher vom Oberlandesgericht noch nicht behandelten Einwendungen des Beklagten bedürfen noch einer tatrichterlichen Prüfung.	■
Die Sache mußte deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens su übertragen war.
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