* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27« Januar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Dr. Augustin, Dr. Rothe Br- Freitag und Offterdinger für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 2. bunker baute: wurden die dabei anfallenden Erd- und Schuttmassen auf Veranlassung des Oberbürgermeisters der beklagten Stadtgemeinde zu den Grundstücken des Klägers gefahren und dort abgelagert; das Gelände ist seither mit einer 2 bis 3 m hohen Erdaufschüttung bedeckt. Die Anordnung zu dem Bunkerbau ging seinerzeit von den zentralen Luftschutzdienststellen aus, während die Durchführung im einzelnen dem Oberbürgermeister der Beklagten, der zugleich örtlicher Luftschutzbeauftragter des Reiches war, überlassen wurde. Das Liegenschaftsamt der Beklagten hatte vorher, im Jahre 1940, mit dem Kläger wegen eines Ankaufs seiner Grundstücke verhandelt, die Verhandlungen waren indessen an der Preisfrage gescheitest. Später erklärte sich die Beklagte im Rahmen eines Briefwechsels mit dem Kläger bereit, diesem für die Benutzung der Grundstücke etwas zu zahlen (Schreiben der Beklagten vom 7. Nachdem der Kläger in einem Vorprozeß, in dem er von der Beklagten rückständigen Pachtzins gefordert hatte, mit jenem Anspruch rechtskräftig abgewiesen worden war (3 0 348/50), hat er 1953 die gegenwärtige Klage erhoben. nicht sie, sondern das Reich habe die Grundstücke in Anspruch genommen; außerdem hat sie ein Leistungsverwei-gerungsrecht auf Grund des Umstellungsgesetzes geltend gemacht. Seitens der Beklagten ist noch eingewendet worden, daß der Rechtsstreit durch das inzwischen in Kraft getretene Allgemeine Kriegsfolgengesetz gegenstandslos geworden sei. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und sie auf die Anschlußberufung unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils entsprechend dem erweiterten, Hauptantrag"des Klägers verurteilt. Sie beanstandet lediglich die in dem Urteil außerdem vertretene Auffassung, daß sich auch aus der Lastenausgleichsgesetzgebung keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage ergäben, und bittet um Nachprüfung, ob hier nicht der § 13. Abs.3 LAG zu dem £uge komme; dafür spreche so mei#t sie - der Umstand, daß der Bundesgerichtshof in einem ähnlich liegenden Fall die Inanspruchnahme einer Sache zur bloßen Nutzung gleichwohl als Wegnahme im Sinne dieser Vorschrift behandelt habe (LM LAG § 13 Nr. Dahingestellt kann bleiben, ob die Anwendbarkeit des § 13 LAG nicht bereits daran scheitert, daß der Kläger keine ('Abgeltung von Schäden und Verlusten" gemäß § 1 LAG fordert, vielmehr einen dinglichen, aus seinem Eigentum hergeleiteten Beseitungeanspruch geltend macht. Auf jeden Fall fehlt es, worauf das Berufungsgericht mit Recht hingewiesen hat, an einem unmittelbaren Zusammenhang des Bunkerbaues in Kassel mit bestimmten kriegerischen Einzelgeschehnissen, wie ihn die Anwendung des Lastenausgleichsgesetzes nach höchstrichterlicher Rechtsprechung voraussetzt [BGHZ 3V iS?; Es geht davon aus, daß es sich bei der Errichtung von Luftschutzanlagen zwar um eine Angelegenheit der ReichsVerteidigung gehandelt habe, daß deren Burchführung aber vom Reich auf die beklagte Stadtgemeinde übertragen worden sei, und stellt fest, die Beklagte habe den Bunkerbau und die damit untrennbar' zusammenhängende Schuttablagerung im Rahmen staatlicher Auftrags Verwaltung vorgenommen; für die Erledigung des Auftrages im einzelnen habe sie Bewegungsfreiheit gehabt und sei, als sie insbesondere das Gelände des Klägers als Ablagerungsplatz aussuchte, aus eigener Initiative und nicht auf Anweisung von Reichsdienststellen tätig geworden. BB 9""9 429)- nicht ein städtischer Angestellter oder Beamter die maßgebliche Entscheidung getroffen hat, sondern der Oberbürgermeister selbst; dieser Umstand läßt im Gegenteil eine Haftung der beklagten Stadtgemeinde um so mehr angezeigt erscheinen, wobei es keinen Unterschied ausmacht, daß der Oberbürgermeister zugleich örtlicher Luftschutzleiter war und zur Durchführung seiner Aufgaben städtische Dienststellen einsetzteo Wenn in der von der Revision ferner angeführten Entscheidung BGHZ 2S 142 auf § 164 Abs» 2 BGB abgestellt wurde, während diese Vorschrift, hier nicht anwendbar sein mag. so erklärt sich das daraus, daß in jener Entscheidung ein vertraglicher Anspruch geltend gemacht wurde, während im vorliegenden Fall der Kläger seine Rechte in Ermangelung eines gültigen Pachtvertrages unmittelbar aus dem Gesetz herleitet; ah der Passivlegitimation ändert sich dadurch aber nichts«, Wie die Rechtslage wäre, wenn der .'Oberbürgermeister "als reine Privatperson gehandelt hätte", kann auf sich beruhen, da dies hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall war.» auf Beseitigung der Schuttmassen'1, in der Tat Anlaß zu Mißverständnissen geben könnte; das Berufungsgericht hält an der angeführten Stelle die beiden unterschiedlichen Rechtsbehelfe des § 1004 Abs» 1 BGB - Satz 1: Verlangen nach Beseitigung der Beeinträchtigung; Satz 2: Klage auf Unterlassung - nicht klar genug auseinander» Indessen geht aus dem Zusammenhang des Berufungsurteils hervor, daß der Kläger sein Begehren auf den ersten Satz der angeführten Vorschrift stützt und mithin nicht etwa Unterlassung, sondern.;, Das Berufungsgericht hat die unter den Parteien.streitige Frage, ob der Anspruch des Klägers unter dieses Gesetz falle, ohne Rechts* verstoß bejaht. Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen der ihr vom Reich übertragenen Verwaltungsaufgaben getroffen hato Las angefochtene Urteil legt diese Vorschrift dahin aus, daß sie sich, entgegen der Meinung des Klägers, nicht auf Handlungen von Gemeinden "anstelle des funktionsunfähig gewordenen Reiches", also aus der Zeit nach dem ^deutschen Zusammenbruch, beschränke; es sieht daher auch den Bunkerbau vom Jahre ".941 als kriegsbedingte Notstandsmaßnahme an, ohne daß insoweit - anders als nach § 13 LAG "(vgl« oben Nr* 1 am Ende' - ein unmittelbarer Zusammenhang mit bestimmten kriegerischen Einzelereignissen erforderlich sei. Doll, AKG An. 5» So 78, und p6aux de la Croix/Beyß/ Tröger/Fischer/’Schindelwick, AKG An. B 4, So 77» jeweils zu § 2‘o An dieser Beurteilung würde sich auch dann nichts ändern, wenn die Beklagte, wie der Kläger behauptet, mit der Erdaufschüttung auf seinen Grundstücken neben der Erfüllung ihrer Luftschützaufgaben zugleich eigene, nicht kriegsbedingte Zwecke - nämlich die Vorbereitung eines für später geplanten Straßenbaues - verfolgt haben sollte. Wird jedoch der Klageanspruch vom Allgemeinen Kriegsfol-.gengesetz erfaßt, so bedurfte er nach näherer Maßgabe von dessen §§ 26 ff der Anmeldung« Ein solcher Anspruch kann im Kla gewege nur weiterverfolgt werden, wenn zuvor die.Anmeldestelle seine Erfüllung gemäß § 29 AKG abgelehnt hat. falls die Parteien oder eine von ihnen den Rechtsstreit gleichwohl weiter betreiben, die Hauptsache für erledigt erklären und nach § 106 AKG allein über die Kosten entscheiden (BGHZ 26, Daß dem Erfordernis der Anmeldung hier Genüge geschehen sei, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt« Es -ist, ohne diesen Punkt zu erwähnen, in eine Prüfung darüber eingetreten, ob der Anspruch des Klägers auf.O-rurid des.Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes erloschen sei. Eines förmlichen Äbleimungsbes chei des bedarf es allerdings nach der Rechtspreehung des erkennenden Senats ausnahmsweise dann nicht, wenn der beklagte öffentliche Rechtsträger im Prozeß von derselben Dienststelle vertreten wird, die zugleich zur Entgegennahme der Anmeldung und zur Entscheidung über sie zuständig ist, und wenn in deren prozessualem Verhalten eine Ablehnung des geltend gemachten Anspruchs gesehen werden kann (WM 1959, 727, 730; Urteil vom 22, Januar 1958, V ZR 52/56,' 3» 20, in LM BGB § 313 Nr, 15 insoweit nicht abgedruckt; vgl« Oh ein derartiger Ausnahmefall hier Vorgelegen hat, ist nicht geklärt« Dafür sprechen könnte die Tatsache, daß die Beklagte im gegenwärtigen Rechtsstreit ihren Antrag auf Klageahweisung auch nach dem Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes aufrechterhalten hat (Verhandlungsniederschriften vom 8. Andererseits hat die Beklagte in der Revisionsverhandlung behauptet, die Funktionen dieser Stelle seien in Kassel auf den dortigen Oberfinanzpräsidenten übertragen worden;' allerdings Bcheint das nach ihrem Vortrag erst im Dezember 1958 gesehe^nieu seiay.els© Denn auch wenn der Klageanspruch sowohl ordnungsgemäß angemeldet als auch von der zuständigen Dienststelle abgelehnt sein sollte und wenn infolgedessen seine Erfüllbarkeit nicht bereits an der Vorschrift des § 26 AKG sowie an dem Ablauf der Fristen in § 28 Abs, 1 u. 4» Das angefochtene Urteil bejaht die Erfüllbarkeit mit der Begründung, sie ergebe sich aus § 4 Abs«, 1 Nr0 2 AKG: die Beklagte habe durch Wegschaffen des Erdaushubs vom Bahnhofsvorplatz über dem Reich bzw«, der Reichsbahn gehörende Erde verfügt und durch die Errichtung des Bunkers einen Vermögenswert geschaffen, der in das Eigentum der Reichsbahn gefallen sei; sie habe mithin als Verwalterin von Reichs vermögen gehandelt und dann nach dem 31. Der Hinweis des Urteils auf das Erläuterungsbuch von Döll (AKG-§ 2 Am. 5, S» 78) geht fehl; denn dort handelt es sich um eine im Eigentum der Gemeinde stehende Luftschutzaniage auf fremdem Grund und Boden, deren Beseitigung der Grundeigentümer von der nach wie vor darüber verfügungsberechtigten Gemeinde verlangt. Die Erörterungen von Döll (AKG § 19 An. 4r S- 145), auf die sich das Urteil bezieht, besagen nichts Abweichendes. Wenn es dort heißt, im Rahmen des § 19 Abs. 2 seien nur die durch § 2 Nr. 3 AKG in die Regelung des Gesetzes einbezogenen Ansprüche aus § 1004 BGB "von Interesse", so bezieht sich das vermutlich auf die praktischen Erfolgsaussichten der weiteren RechtsVerfolgung; jedenfalls wird damit nicht die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 19 Abs. 2 AKG auf Ansprüche gegen Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände (§ 2 Nr. 4 AKG) verneint. Es war vielmehr unter gleichzeitiger Abänderung des landgerichtlichen Urteils aufzuheben und auszusprechen, daß sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat (BGHZ 26, 259)«,

Zitierte Normen: § 13 GVG § 1004 BGB § 13 LAG § 1004 BGB § 13 LAG § 1004 BGB
GrundstückAnspruchKlägerKasselAKGBeseitigung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
2164 041
¥
&
Allgemeines KriegsfolgenG v« 5«*:Jlpvembef 1957?
BGBl I 1747? § 2	_
Die Anwendbarkeit des § 2 Nr.« 4 AKG Csö'g- »Aomiitunaiiiaa^el) beschränkt sich nicht auf, Maßnahmen? die der in Anspruch ge-nommene öffentliche Rechtsträger «ö^te^le ' des «funktionsunfähig gewordenen Benches»1, d«h» in der Zeit nach dem
W. •	_	*:	\	.	,	>	.	■
deutschen Zusammenbruch getroffen hat; vielmehr kann auch
 die in den ersten K^iegsddhx-en (hier 1.941) von‘einer Gemein-
< *' f ■ * - s
de vorge(ao»meixe .Järriclitünjj£, von luftgehutzfeunkern unter diese
/
BGH,	Urt:«xv4 £%o>
iX-v	
■r .'■■■	
a*	*• t * s* * . > r# ^ . ' f; * <K * *
f .
‘ ■
i
l -
*; j .-V y *.
<Zlv=eSen0 in.Kassel) t ■**- IiG Kassel
 JbT
VJ*R_l28^ö
Verkündet an 27. -Januar i960 Hirlli, Jusiizangestellter a is Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
± m Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit der Stadt K- vertreten durch den Magistrat.
Beklagten, Berufungaklägerin und Revisionsklägerin;
- Prozeßbevolimächtigter: Rechtsanwalt Br.	-
gegen
 den Kaufmann Reinhard H
Straße
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, ~ Prozeßbevolimächtigter: Rechtsanwalt
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27« Januar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Dr. Augustin, Dr. Rothe Br- Freitag und Offterdinger
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 2. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 17. Juli 1958 aufgehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Kassel vom 7« März 1956 abgeändert,
* Ber Rechtsstreit hat sich in der Hauptsache erledigt.
Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen Auslagen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
~ 2 ~
Tatbestands
 Der Kläger ist Eigentümer von unbebauten Grundstücken im Stadtbezirk	die	er bis zu dem Jahre .940 zur landwirt-
schaftlichen Nutzung verpachtet hatte. Als man ^41 auf dem Bahnhofs.-orplatz in	einen	unterirdischen	Großl^fts^nutz-
bunker baute: wurden die dabei anfallenden Erd- und Schuttmassen auf Veranlassung des Oberbürgermeisters der beklagten Stadtgemeinde zu den Grundstücken des Klägers gefahren und dort abgelagert; das Gelände ist seither mit einer 2 bis 3 m hohen Erdaufschüttung bedeckt. Die Anordnung zu dem Bunkerbau ging seinerzeit von den zentralen Luftschutzdienststellen aus, während die Durchführung im einzelnen dem Oberbürgermeister der Beklagten, der zugleich örtlicher Luftschutzbeauftragter des Reiches war, überlassen wurde. Der Oberbürgermeister bediente sich hierzu der einschlägigen städtischen Dienststellen (Tiefbauamt, Maschi-uenamt usw.). Der Abtransport der Erdmassen erfolgte auf Weisung dieser Dienststellen durch private Unternehmer. Eine Beschlagnahme der Grundstücke des Klägers auf Grund des Reichsleistungsgesetzes hat nicht stat-qgefunden. Das Liegenschaftsamt der Beklagten hatte vorher, im Jahre 1940, mit dem Kläger wegen eines Ankaufs seiner Grundstücke verhandelt, die Verhandlungen waren indessen an der Preisfrage gescheitest. Später erklärte sich die Beklagte im Rahmen eines Briefwechsels mit dem Kläger bereit, diesem für die Benutzung der Grundstücke etwas zu zahlen (Schreiben der Beklagten vom 7. November 1944, Bl. 4 der Akten 3 0 348/30 LG Kassel), und sie verrechnete den bis Herbst 1944 aufgelaufenen "Pachtzins1' mit vom Kläger geschuldeten Umlegungsbeiträgen; zu weiteren Zahlungen kam es in der Folgezeit nicht mehr.
Nachdem der Kläger in einem Vorprozeß, in dem er von der Beklagten rückständigen Pachtzins gefordert hatte, mit jenem Anspruch rechtskräftig abgewiesen worden war (3 0 348/50), hat er 1953 die gegenwärtige Klage erhoben. Er geht nunmehr -7 insoweit übereinstimmend mit der Beklagten - davon aus. daß zwischen
■■ 3 -
den Parteien ein wirksamer Pachtvertrag nicht geschlossen worden sei. und hält die Beklagte für verpflichtet, die auf seinen Grundstücken angeschütteten Erd- und Schuttraassen zu beseitigen. Die Beklagte hat die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges in Abrede gestellt und im übrigen behauptet. nicht sie, sondern das Reich habe die Grundstücke in Anspruch genommen; außerdem hat sie ein Leistungsverwei-gerungsrecht auf Grund des Umstellungsgesetzes geltend gemacht.
Das Landgericht hat der Klage, mit der zunächst nur ein Teilanspruch - Räumung eines näher bezeichneten, 2 m breiten Geländestreifens von den angeschütteten Erdmassen - verfolgt wurde, stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat der Kläger den Beseiijlgungsanspruch im Wege der Anschlußberufung auf einen Streifen von 6 m Breite erweitert und hilfsweise Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 6 '.00 DM als Teilbetrag der Räumungskosten begehrt. Seitens der Beklagten ist noch eingewendet worden, daß der Rechtsstreit durch das inzwischen in Kraft getretene Allgemeine Kriegsfolgengesetz gegenstandslos geworden sei. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und sie auf die Anschlußberufung unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils entsprechend dem erweiterten, Hauptantrag"des Klägers verurteilt.
Mit der Revision beantragt die Beklagte, den Rechtsstreit in der Hauptsache mit der'Kostenfolge aus § 106 AKG für erledigt zu erklären; hilfsweise verfolgt sie ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der 'Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründes 1
1. Die Zulässigkeit des Rechtsweges ist vom Berufungsgericht zutreffend bejaht worden. Es handelt sich um einen
~ 4 -
bürgerlichen Rechtsstreit im Sinne von § 13 GVG. Maßgebend für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift ist die rechtliche Nati;.r de3 Klagebegehrens, wie sie sich aus dem zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt (BGHZ 29? 187, 188 f m-Nachw.;
’■■gl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 20. Januar I960,
V ZR '• 05/5*5). Im vorliegenden Fall verlangt der Kläger Beseitigung der auf seinem Grundbesitz von der Beklagten abgelagerten Erd- und Schuttmassen-. Er macht damit einen Anspruch geltend. der auf einem nach bürgerlichem Recht, nämlich nach § 1004 BGB zu beurteilenden Sachverhalt beruht. Bei dem Streit der Parteien geht es weder um die Rechtmäßigkeit der seinerzeitigen Grundstücks-Inanspruchnahme - sie sind sich darüber einig, daß das eine rein tatsächliche, durch das Reichsleistungsgesetz nicht gedeckte Maßnahme war -, noch wird mit der Klage unzulässigerweise die Rückgängigmachung eines durch Verwaltungsakt geschaffenen Zustandes begehrt.
Dies hat das angefochtene Urteil eingehend dargetan, und die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen. Sie beanstandet lediglich die in dem Urteil außerdem vertretene Auffassung, daß sich auch aus der Lastenausgleichsgesetzgebung keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage ergäben, und bittet um Nachprüfung, ob hier nicht der § 13. Abs. 3 LAG zu dem £uge komme; dafür spreche so mei#t sie - der Umstand, daß der Bundesgerichtshof in einem ähnlich liegenden Fall die Inanspruchnahme einer Sache zur bloßen Nutzung gleichwohl als Wegnahme im Sinne dieser Vorschrift behandelt habe (LM LAG § 13 Nr. ?).
Die Rüge greift nicht durch. Dahingestellt kann bleiben, ob die Anwendbarkeit des § 13 LAG nicht bereits daran scheitert, daß der Kläger keine ('Abgeltung von Schäden und Verlusten" gemäß § 1 LAG fordert, vielmehr einen dinglichen, aus seinem Eigentum hergeleiteten Beseitungeanspruch geltend macht. Auf jeden Fall fehlt es, worauf das Berufungsgericht mit Recht hingewiesen hat, an einem unmittelbaren Zusammenhang des Bunkerbaues
 in Kassel mit bestimmten kriegerischen Einzelgeschehnissen, wie ihn die Anwendung des Lastenausgleichsgesetzes nach höchstrichterlicher Rechtsprechung voraussetzt [BGHZ 3V iS?;
'6, 3".4; 18, 253, 265 m. Nachw./.
2« Im wesentlichen frei von Rechts irrt um sind die Ausführungen, mit denen das Berufungsurteil die Voraussetzungen des § 1004 BGB bejaht hat. Es geht davon aus, daß es sich bei der Errichtung von Luftschutzanlagen zwar um eine Angelegenheit der ReichsVerteidigung gehandelt habe, daß deren Burchführung aber vom Reich auf die beklagte Stadtgemeinde übertragen worden sei, und stellt fest, die Beklagte habe den Bunkerbau und die damit untrennbar' zusammenhängende Schuttablagerung im Rahmen staatlicher Auftrags Verwaltung vorgenommen; für die Erledigung des Auftrages im einzelnen habe sie Bewegungsfreiheit gehabt und sei, als sie insbesondere das Gelände des Klägers als Ablagerungsplatz aussuchte, aus eigener Initiative und nicht auf Anweisung von Reichsdienststellen tätig geworden.
- Hieraus folgert das Urteil, daß die Beklagte "Störer” sei;
. -diese Eigenschaft werde auch dadurch nicht beseitigt, daß man ihr nach dreimonatiger Bauzeit die Bauleitung entzogen und auf ändere Stellen übertragen,habe. Ber Kläger könne, nach-dem der Zweck für die Inanspruchnahme seiner Grundstücke mit Kriegsenß^^eggefal 1 en sei,, die Beseitigung der Schuttmassen verlangen. Er habe diesen Anspruch weder verwirkt, noch stehe der Beklagten ihm gegenüber ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 2 i "lifts. TXmstG zu.
-	A	-	■
4	,	v	m. -	&	m‘	-
, Was die Revision gegen diesen Teil des Urteils ins Feld führt, ist nicht stichhaltig. i)ie Passivlegitimation der Beklagten wird keineswegs, wie sie meint, dadurch in Frage gestellt, daß hier - anders al»p in einem früher vom Bundesgericht hof entschiedenen Fall (IM GG Art. 34 Nr. 4; vgl. auch Urteil
- 6
des erkennenden Senats vom 1.5* Mai '95*, V ZR 109/51.
BB 9""9 429)- nicht ein städtischer Angestellter oder Beamter die maßgebliche Entscheidung getroffen hat, sondern der Oberbürgermeister selbst; dieser Umstand läßt im Gegenteil eine Haftung der beklagten Stadtgemeinde um so mehr angezeigt erscheinen, wobei es keinen Unterschied ausmacht, daß der Oberbürgermeister zugleich örtlicher Luftschutzleiter war und zur Durchführung seiner Aufgaben städtische Dienststellen einsetzteo Wenn in der von der Revision ferner angeführten Entscheidung BGHZ 2S 142 auf § 164 Abs» 2 BGB abgestellt wurde, während diese Vorschrift, hier nicht anwendbar sein mag. so erklärt sich das daraus, daß in jener Entscheidung ein vertraglicher Anspruch geltend gemacht wurde, während im vorliegenden Fall der Kläger seine Rechte in Ermangelung eines gültigen Pachtvertrages unmittelbar aus dem Gesetz herleitet; ah der Passivlegitimation ändert sich dadurch aber nichts«, Wie die Rechtslage wäre, wenn der .'Oberbürgermeister "als reine Privatperson gehandelt hätte", kann auf sich beruhen, da dies hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall war.»
>	t	*
Soweit die Revision die urteil Bausführungen über die Rechtsnatur des Klagebegehrens als widerspruchsvoll rügt, v/eil darin einerseits von einem Unterlassungsanspruch die Rede sei, andererseits die Beklagte zu positivem Handeln, nämlich zur Räumung des Geländes von dem angeschütteten Erdreich für verpflichtet erklärt werde, ist zuzugeben, daß die in den Entscheidungsgründen gebrauchte Wendung, der Anspruch gehe "auf künftige Unterlassung der Störung, d»h. auf Beseitigung der Schuttmassen'1, in der Tat Anlaß zu Mißverständnissen geben könnte; das Berufungsgericht hält an der angeführten Stelle die beiden unterschiedlichen Rechtsbehelfe des § 1004 Abs» 1 BGB - Satz 1: Verlangen nach Beseitigung der Beeinträchtigung; Satz 2: Klage
k
auf Unterlassung - nicht klar genug auseinander» Indessen geht aus dem Zusammenhang des Berufungsurteils hervor, daß der Kläger sein Begehren auf den ersten Satz der angeführten Vorschrift stützt und mithin nicht etwa Unterlassung, sondern.;, Beseitigung fordert, und über dieses Ziel des Klageanspruchs war sich auch das Oberlandesgericht, wie vor allem seine Ur-teilsformel zeigt, keineswegs im Zweifel»
Damit erledigen sich die Schlußfolgerungen, welche die Revision aus der von ihr beanstandeten Ausdrucksweise zu ziehen versucht. Verfehlt ist insbesondere der Einwand, eine Gemeinde oder ihr Oberbürgermeister, der nicht mehr Luftschutz-leiter sei, könnten nicht gut nach dem 31. Juli 1945 "durch ein rein tatsächliches Nichtstun” - nämlich dadurch, daß sie etwas unterließen, was nicht in ihr Aufgabengebiet gehöre - eine Verpflichtung der Gemeinde begründen. In Wirklichkeit steht der Umstand, daß die Störung durch eine "Handlung" - Abladen des
 Sphuttes - begangen wurde, nicht der Auffassung entgegen, die
>■* *
Eigentumsbeeinträchtigung dauere, solange eine Beseitigung des störenden Zustandes "unterlassen" werde, weiter an (Urteil des
t .	]	.	■	.	's'*	.
erkennenden Senats LH BGB § 1004 Nr. 14} s das Berufungsgericht hat daher äuejti, weil der Deseitigungsanspruch "immer wieder heu"	mit	Recht-	den	Binwand.	dea?	Verwirkung	abgelehnt	.
3. Während des zweiten Rechtszuges ist das Allgemeine
J»8	’	#	■;	.	-	*	'	.	-■
Kriegsfolgengesetz - ÄKG - vom 5- November 1957 (BGBl I 1747) in Kraft getreten (am 1. Januar 1958, vgl. § 112 AKG). Das Berufungsgericht hat die unter den Parteien.streitige Frage, ob der Anspruch des Klägers unter dieses Gesetz falle, ohne Rechts* verstoß bejaht. Die Anwendbarkeit auf den vorliegenden Fall ergibt sich aus § 2 Nr. 4 AKG (sog. Kommunalklausel); denn der hier geltend gemachte Anspruch ist aus Maßnahmen entstanden, welohe die beklagte Stadtgemeinde vor dem 1. August 1945 zur
I
Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen der ihr vom Reich übertragenen Verwaltungsaufgaben getroffen hato Las angefochtene Urteil legt diese Vorschrift dahin aus, daß sie sich, entgegen der Meinung des Klägers, nicht auf Handlungen von Gemeinden "anstelle des funktionsunfähig gewordenen Reiches", also aus der Zeit nach dem ^deutschen Zusammenbruch, beschränke; es sieht daher auch den Bunkerbau vom Jahre ".941 als kriegsbedingte Notstandsmaßnahme an, ohne daß insoweit - anders als nach § 13 LAG "(vgl« oben Nr* 1 am Ende' - ein unmittelbarer Zusammenhang mit bestimmten kriegerischen Einzelereignissen erforderlich sei. Dem ist beizutreten 'über die Anwendung der Kommunalklausel auf Luftschutzmaßnahmen vgl. Doll, AKG Anm. 5» So 78, und p6aux de la Croix/Beyß/ Tröger/Fischer/’Schindelwick, AKG Anm. B 4, So 77» jeweils zu § 2‘o An dieser Beurteilung würde sich auch dann nichts ändern, wenn die Beklagte, wie der Kläger behauptet, mit der Erdaufschüttung auf seinen Grundstücken neben der Erfüllung ihrer Luftschützaufgaben zugleich eigene, nicht kriegsbedingte Zwecke - nämlich die Vorbereitung eines für später geplanten Straßenbaues - verfolgt haben sollte.	.
Wird jedoch der Klageanspruch vom Allgemeinen Kriegsfol-.gengesetz erfaßt, so bedurfte er nach näherer Maßgabe von dessen §§ 26 ff der Anmeldung« Ein solcher Anspruch kann im Kla gewege nur weiterverfolgt werden, wenn zuvor die.Anmeldestelle seine Erfüllung gemäß § 29 AKG abgelehnt hat. Las hat der Bundesgerichtshof, insbesondere auch der erkennende Senat, wiederholt ausgesprochen (Urteile vom 9« Juni 1958. Ill ZR 24/5 WM "958, :i?7; vom 30. Juni 1958, III ZR '78/57, WM 1938: 15?7; vom 4. Dezember 1958, III ZR 117/57? BGHZ 29? 1", 18; vom 18P Februar 1959, V ZR 11/57, NJW 1959, 936, -insoweit in BGHZ 29, 314 nicht abgedruckt; vom 22. April 1959? V ZR 148/57? WM 1959, 72'7; vom 20. Januar I960, V ZR 105/56'. Solange kein Ableh-
nungsbescheid ergangen ist, fehlt dem Prozeßgericht die Befugnis, über den Anspruch - sei es im bejahenden oder verneinenden Sinne - zu entscheiden; ein Sachurteil ist ihm nicht möglich, vielmehr muß es. falls die Parteien oder eine von ihnen den Rechtsstreit gleichwohl weiter betreiben, die Hauptsache für erledigt erklären und nach § 106 AKG allein über die Kosten entscheiden (BGHZ 26,
239; 29. 13, 18 ff; Urteile vom 27. Pebruar 1959,
17 SR l64/38; WM 1959, 477, und vom 22, September 1959,
VI ZR 4/5'7, WM 1959, 1346 = NJW i960, 95)o Von diesen Grundsätzen abzugehen, besteht trotz beiläufiger abweichender Meinungsäußerung im Schrifttum (vgl, Döll, AKG § 29 Anm. 5; P§aux de la Croix/Beyß/TrÖger/Pischer/Schindelwick,
AKG § 29 Anm, A, So 276) kein Anlaß«
Daß dem Erfordernis der Anmeldung hier Genüge geschehen sei, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt« Es -ist, ohne diesen Punkt zu erwähnen, in eine Prüfung darüber eingetreten, ob der Anspruch des Klägers auf.O-rurid des.Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes erloschen sei. und hat das verneint, Für eine solche Sachentscheidung wäre indessen ohne vorherige Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenenAn-meldeverfahrens kein	-
#	"	,	V	-	's
a ■# .
'
Eines förmlichen Äbleimungsbes chei des bedarf es allerdings nach der Rechtspreehung des erkennenden Senats ausnahmsweise dann nicht, wenn der beklagte öffentliche Rechtsträger im Prozeß von derselben Dienststelle vertreten wird, die zugleich zur Entgegennahme der Anmeldung und zur Entscheidung über sie zuständig ist, und wenn in deren prozessualem Verhalten eine Ablehnung des geltend gemachten Anspruchs gesehen werden kann (WM 1959, 727, 730; Urteil vom 22, Januar 1958, V ZR 52/56,' 3» 20, in LM BGB § 313 Nr, 15 insoweit nicht abgedruckt; vgl«
IC -
auch das Urteil des III» Zivilsenats WM 1959r '040	=
NJW I960, 96). Oh ein derartiger Ausnahmefall hier Vorgelegen hat, ist nicht geklärt« Dafür sprechen könnte die Tatsache, daß die Beklagte im gegenwärtigen Rechtsstreit ihren Antrag auf Klageahweisung auch nach dem Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes aufrechterhalten hat (Verhandlungsniederschriften vom 8. Mai und "0. Juli '958 in Verbindung mit dem Schriftsatz der Beklagten vom 2i. April 1958;. Aber wenn in dieser AntragStellung tatsächlich eine regelrechte Ablehnung gemäß § 29 AKG zu erblicken wäre, so bliebe immer noch offen, ob sie gerade von derjenigen Dienststelle herrührt, der es allgemein obliegt, über Anerkennung oder Ablehnung von Ansprüchen, die nach Maßgabe der §§ 2 Nr. 4, 25 Abs. 4 ARG gegen die beklagte Stadtgemeinde erhoben werden, zu befinden. Als Vertreter der Beklagten im Prozeß ist hier der Magistrat aufgetreten. Dieser könnte nach § rrt der Hessischen Gemeinde Ordnung vom 25. Februar *952 (GVBl S. 11) zugleich Anmeldestelle im Sinne von § 27 Abs. 2 AKG gewesen sein. Andererseits hat die Beklagte in der Revisionsverhandlung behauptet, die Funktionen dieser Stelle seien in Kassel auf den dortigen Oberfinanzpräsidenten übertragen worden;' allerdings Bcheint das nach ihrem Vortrag erst im Dezember 1958 gesehe^nieu seiay.els© nach Stellung des Klageabweisungsantrages im gegenwärtigen preaeß»
Eine abschließende Klärung dieser Frage erübrigt sich indessen. Denn auch wenn der Klageanspruch sowohl ordnungsgemäß angemeldet als auch von der zuständigen Dienststelle abgelehnt sein sollte und wenn infolgedessen seine Erfüllbarkeit nicht bereits an der Vorschrift des § 26 AKG sowie an dem Ablauf der Fristen in § 28 Abs, 1 u. 2 AKG scheitern würde, so könnte die Klage gleichwohl keinen Erfolg haben,
 weil der Anspruch des Klägers auf Grund des Allgemeinen Kriegsfolgeijgesetzes erloschen ist«. Das Oberlandesge-rieht hat zwar das Gegenteil angenommen, aber diese Annahme hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand»
4» Das angefochtene Urteil bejaht die Erfüllbarkeit mit der Begründung, sie ergebe sich aus § 4 Abs«, 1 Nr0 2 AKG: die Beklagte habe durch Wegschaffen des Erdaushubs vom Bahnhofsvorplatz über dem Reich bzw«, der Reichsbahn gehörende Erde verfügt und durch die Errichtung des Bunkers einen Vermögenswert geschaffen, der in das Eigentum der Reichsbahn gefallen sei; sie habe mithin als Verwalterin von Reichs vermögen gehandelt und dann nach dem 31. Juli 1945 pflichtwidrig die Beseitigung der Erde vom Gelände des Klägers unterlassen. Diese Betrachtungsweise ist nicht stichhaltig. Schon der Versuch, die Bunkererrichtung vom Jahre 1941 als eine Verwaltungsmäßige der Beklagten im Sinne von § 4 Abs, 1 NT. 2 AKG därzustellen.* erscheint bedenklich. Auf keinen* Ball aber ge^t es an, das spätere Belassen der dabei zutage .geförderten^Erd^*und. Schuttmassen auf dein Gelände : des IGLäghrs "noch'mit der:'angeblichen,Verwaltungstätig-keiifr in	bringena	Baß	der	Aushub	dorthin	ver-
bracht wurde*, war* wie das Berufungsurteil an anderer Stelle (Nr.. .1 a der. Entöcheidungegriinde) zutreffend ausführt, ein
 rein tatsächlicher Vorgang*, Inzwischen ist das auf geschüttete
, , * * * .
Erdreich auch längst, herrenlos geworden (aao Nr,. 1 b). Der Hinweis des Urteils auf das Erläuterungsbuch von Döll (AKG-§ 2 Am. 5, S» 78) geht fehl; denn dort handelt es sich um eine im Eigentum der Gemeinde stehende Luftschutzaniage auf fremdem Grund und Boden, deren Beseitigung der Grundeigentümer von der nach wie vor darüber verfügungsberechtigten Gemeinde verlangt. Hier dagegen hat das untätig-
12
bleiben der Beklagten nach dem 31. Juli 194^ mit der Verwaltung von Reichsvermögen ersichtlich nichts mehr zu tun.
Verfehlt sind auch die Urteilsausführungen über die angebliche Nichtanwendbarkeit des § 19 AKG. Das Berufungsgericht mißversteht diese Vorschrift, die keine "Beschrän-kungenn der Erfüllbarkeit enthält, sondern im Gegenteil bestimmt, daß ausnahmsweise gewisse dingliche Ansprüche - wenn auch in beschränktem Umfange - zu erfüllen sind.
Die Erörterungen von Döll (AKG § 19 Anm. 4r S- 145), auf die sich das Urteil bezieht, besagen nichts Abweichendes.
Wenn es dort heißt, im Rahmen des § 19 Abs. 2 seien nur die durch § 2 Nr. 3 AKG in die Regelung des Gesetzes einbezogenen Ansprüche aus § 1004 BGB "von Interesse", so bezieht sich das vermutlich auf die praktischen Erfolgsaussichten der weiteren RechtsVerfolgung; jedenfalls wird damit nicht die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 19 Abs. 2 AKG auf Ansprüche gegen Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände (§ 2 Nr. 4 AKG) verneint. Im vorliegenden Fall kommt aber die Aufnahme vor Schrift des §,19 Abs. 2 deshalb nicht	A
Zuge, weil, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt* hat, weder die Voraussetzungeir von Nr. 1 noch von Nr«, 2. aaO *ge geben sind. Bas hat zur Folge,, daß es bei dein Erlöschens-Grundsatz des § 1 Abs. 1 in - Verbindung mit §|2 Kr. 4 AKG sein- * Bewenden behält.	'-
5p Bas angefochtene Urteil konnte daher nicht aufrechterhalten werden. Es war vielmehr unter gleichzeitiger Abänderung des landgerichtlichen Urteils aufzuheben und auszusprechen, daß sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat (BGHZ 26, 259)«,
Gferaüß § V06 AKG muß Jede Partei ihre außergerichtliches! Kosten und die Hälfte der gerichtlichen Auslagen tragen- während Gerichtsgebühren nicht erhoben werden«,
Er» Tasche	Ero	Augustin	Rothe
 Er. Freitag	Qffterdinger