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BGH

Gericht: BGH

- prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24.« September 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br„ Tasche und der Bundesrichter Pro Augustin, Schuster, Br» Rothe und Br« Mattem für Recht erkannt? Hach diesem war die Klägerin verpflichtet, die im Grundbuch von H4Heingetragenen Grundstücke Flur^jp Parzellen 154/8 bis 13 und 134/15 in der Gesamtgröße von 491 9m auf die Beklagte zu übertragene Als Gegenleistung sollte sie ein Teilstück des Sportplatzes der Beklagten, nämlich das im Grundbuch von eingetra- Nachdem die -Berufung der Klägerin durch VerSäumnisurteil zurückgewiesen worden war, hat sie Einspruch eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des Versäumnisurtei 1s die Beklagte zu verurteilen, \ ^tscheidmgsfnründgj Bas BeTOfungsgericht erachtet den fauschvertrag deswegen nicht für rechtswirkaam, weil weder der Führer des HSBL noch* nach dem Zusammenbruch /der*Vorstand der Beklagten die Zustimmung zu dem Vertrag erteilt habe,- und schon ein schuldrechtlicher, auf Veräußerung von Grundbesitz der Beklagten gerichteter Vertrag im Sinne 4ea? 1* Nach der zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden Satzung der Beklagten, führt das Berufungsgericht aus, habe die angeblich erteilte Zustimmung des örtlich zuständigen Führers des NSRL nicht die - unstreitig nicht erteilte -Zustimmung des Führers des NSRL ersetzen können«, In § 9 Nr«, 3 der Satzung sei die Bestellung und Abberufung des Vereinsführers geregelt und bestimmt,' daß diese Funktion dem örtlich zuständigen Kreisführ&r obliege, wobei allerdings der Führer des NSRL habe zustimmen müssen, seine Befugnis aber habe übertragen können® Daraus ergebe sich die Trennung der Aufgaben des Führers des NSRL und seines Kreisführers*sowie die ausdrückliche Hervorhebung der Delegationsbefugnis des^Führers des NSRL« Wenn demgegenüber der hier, entscheidende .Satz in Hr« '4 .des § 9 weder den Kreisführer noch die.Möglichkeit einer Delegation erwähne, so müsse daraus geschlossen werden,* daß weder ein örtlich zuständiger Führer des NS HL noch die Mitgliederversammlung anstelle des Gesamtführers des NS HL die Zustimmung zur Verfügung über Grundbesitz der Beklagten hätte wirksam erteilen können® : Dezember l938.*(RGBi.'I 1959) und §'3 der Durchführungs- * bestimmung vom 13® Äai 1939 (RGBl.i 958) dem NSRL an, einer von der NSDAP betreuten Organisation (Art, II des Erlasses) , Die Durchsetzung des Pührerprinzips und die sogen, Gleichschaltung wurden jedoch nicht durch unmittelbaren hoheitlichen Eingriff erreicht, sondern unter Benutzung des geltenden Vereinsrechts (siehe auch Palandt, BGB 6« Aufl, 1944 § 25 Anm, 2) dadurch, daß die Vereine veranlaßt wurden, eine vom Reichssportführer (= Führer des NSRB, Art, II.des oben erwähnten Erlasses) angeordnete. EinheitsSatzung an-,zunehmenc Entgegen der Meinung der Revision bestimmte daher die Satzung über die Möglichkeit einer Übertragung der Befugnisse des Führers des NSR1, soweit sie in der Satzung zuerkannt waren, .Die Auslegung, die das Berufungsgericht der .Satzung gibt, ist durch das Revisionsgericht nachprüfbar, da zwar nicht ersichtlich ist,, daß der Geltungsbereich der Satzung .der Beklagten selbst über den Bezirk des Berufungsgerichts hinausging (§ 549 ZPCf BGH Urteil vom 4® Oktober Die oben angeführte Auslegung des Berufungsgerichts wird vom; Senat gebilligt, Eine Delegation ist übrigens auch gär nicht dargetan o Das Berufungsgericht hat mit Recht den von der Klägerin angebot.enen Beweis, daß der örtliche Führer des NSRI» den Tauschvertrag gebilligt habe, als demnach unerheblich nicht erhoben, § 286 ZPO ist nicht, verletzt, . 2, Die Auslegung des Berufungsgerichts, daß die in der Satzung unter $ 9 Er, 4 für genehmigungspflichtig erklär-te "Verfügung" auch das;Verpflichtimgsgeschäft umfasse, wird von der Revision nicht angegriffen und läßt keinen Rechtsverstoß erkennen. Vor Einführung der Einheits~ i Satzung, erwägt das Berufungsgericht, sei der Vorstand der ; Beklagten zwar in der Vertretungsmacht auch für die Veräußerung von Grundstücken nicht beschränkt gewesen, er habe aber, und das.sdi eine Schutzmaßnahme gewesen, immer aus mehreren Personen bestanden, die hätten Zusammenwirken müssen. Bie Notwendigkeit* der ^Stimmung des Führers der Dachorganisation habe aber in der Satzung von 1940 den früheren Grundsatz, nicht eine Person allein über Grundstücks Veräußerungen entscheiden zu lassen, wieder eingeführt, so daß mit dem Wegfall des NßBD der Vertrag nicht habe wirksam werden können.. Nicht die Beschränkung, die in der Notwendigkeit einer Genehmigung durch den Führer des 4o Solange die Genehmigung des Führers des jBTSRIi nicht erteilt war,; handelte der Vereinsführer, objektiv betrachtet, wie ein Vertreter ohne - ausreichende - Vertretungs- Nach Meinung des Berufungsgerichte hätte der neu gewählte Vorstand der Beklagten und nicht die Mitgliederversammlung - gemeint s 'Hauptversammlung - die Zustimmung zu dem Tauschgeschäft erteilen müssen, wenn es*hätte wirksam werden sollen, und zwar deswegen, weil in der Bindung an einen Mehrheitsbeschluß, der Hauptversammlung eine Schlechter-Stellung der Klägerin liegen wUrdeo Ob dieser Grund durch-* schlägt, kann dahingestellt bleiben*® ' weiserhebung kein Verstoß gegen § 286 ZPO* Aber auch solange die frühere Satzung mit dem Führerprinzip noch galt, wäre die Zustimmung der Mitgliederversammlung ohne Rechtswirkung für die Gültigkeit des Vertrages gewesen, da nach der S at sung die Zustimmung der Mitgliederversammlung die Genehmigung des Führers des NSRD nicht ersetzen: konnte«, Ob außerdem das Beweisangebet, insbesondere hinsichtlich der Angabe der Zeit, zü der die Zustimmung gegeben seih sollte, ausreichend bestimmt war, kann dahingestellt bleiben«, 4c Schließlich macht; die* Revision noch geltend, unstreitig nutze die Beklagte seit der in § 3 des Vertrages genannten Übergabezeit - lfdie Übergabe ist heute (13«9«1944) erfolgt” - die von der Klägerin zu übereignende Parzelle o Die Verlagerung der Auflassung könne daher, meint die Revision, nicht als Verweigerung der Zustimmung zu dem Vertrag aüfgefaßt werden, da der Verein das Faktische gegen sich gelten lasse müsse und nicht einerseits den Nutzen der Parzelle ziehen, andererseits aber die Auflassung, also die Legeleistung verweigern könne* Auch diese Rüge bringt das Berufungsurteil nicht zu Fall* Gerade wenn schon die Vertragsurkunde die Übergabe als bereits geschehen bezeugt, bevor noch der Eigentums-Übergang vollzogen war, hatte die Benutzung nicht die Bedeutung, daß damit eine Vertragsgenehmigung, die sonst noch ausstande, ausgesprochen wurde« Abgesehen davon hat die Beklagte diese Benützung für die meisten Parzellen überhaupt bestritten (Schriftsatz vom 15« Juni 1955 8«, 7), bezüglich einer Parzelle, nämlich 134/15,. hat die Beklagte erklärt, daß sie zter innerhalb der Umzäunung der Sportplatzanlage liege, das aber schon vor dem Vertragsschluß der Fall gewesen,sei; Beweise für die Benutzung durch die Beklagte hat, soweit ersichtlich, die Klägerin nicht an- 5 c Hach alledem erweisen sich die Angriffe der Revision als unbegründete Da auch-von Ai$ts, wegen zu berücksichtigende Rechtsverstöße, zu Xasten der ..Klägerin nicht ersichtlich sind, war ihre Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs« 1 ZPO zurückzuweisen« ...

Zitierte Normen: § 286 ZPO
Grundstück®VereinZustimmungSatzungKlägerinRevisionFührer

Volltext der Entscheidung

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y_ZR^128/51
Verkündet am 24«September 1958 Symalla, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle«
2360 0S6
*
im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 derlf andrst sehe f rau Ellen Bpppgeb« $PPl in HpPPPPfe; Jppiallee pp,
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br«
gegen

1«,* Großhandelskaufwann Hubert-Otto Straße 4P?
2. Großhandelskaufmann Ludger 3« Justizangestellter Wilhelm
V:%:
■■HMPr ?	.	.	•	...
4o Dipl 0-Kaufmann Leopold jppp, QHP IpPptebraße 4P
5o Behördenangestellter Alfred Sid^HjgP^AP^ktraßefll»
6 c Behördenangestellter Hexmann pPPPPI HPP WPMPPP straße PP, ‘	•
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
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- prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24.« September 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br„ Tasche und der Bundesrichter Pro Augustin, Schuster, Br» Rothe und Br« Mattem
 für Recht erkannt?
Die Revision gegen das Urteil des 18«Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/Westf* vom 6 «Juni 1957 wird-auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen«
VOn Rechts wegen
V
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fatbestands
• Am 13 o September i944 schlossen der Häusermakler Vgp als Vertreter der Klägerin und. der Klempnermeister Paul WuHHP für die Beklagte einen' notariell beurkundeten Grundstückstauschvertrag. Hach diesem war die Klägerin verpflichtet, die im Grundbuch von H4Heingetragenen Grundstücke Flur^jp Parzellen 154/8 bis 13 und 134/15 in der Gesamtgröße von 491 9m auf die Beklagte zu übertragene Als Gegenleistung sollte sie ein Teilstück des Sportplatzes der Beklagten, nämlich das im Grundbuch von	eingetra-
gene 670 qm große Grundstück Parzelle 48/29 aus Flur 11 erhalten« Sämtliche Grundstücke waren lastenfrei zu übertragen« Gleichzeitig erklärten die Parteien die Auflassung und bewilligten und beantragten die, Umschreibung Im Grundbuch« Biese unterblieb jedoch, weil das Grundbuchamt ihnen am 22c November 1947 aufgab, die Lastenfreiheit der Grundstücke sowie die Vertretungsmacht der Vertreter ^nachzuwei-sen, und die Beklagte es ablehnte, den Nachweis der Vertretungsberechtigung Wunsches zu erteilen«
Die Klägerin hat behauptet, der damalige, Vereinsführer der Beklagten habe Wü^HRlt zu seinem Stellvertreter bestellt. Die Befugnis hierzu habe* ihm auf Grund der damaligen Satzung zugestanden, deren $ 9 unstreitig wie folgt lautete:
«1. Die Geschäftsführung und .Vertretung des Vereins liegt in der Hand des Vereinsführers. ist Vorstand im Sinne des Vereinsrechts. -/
.2« Der Vereinsführer ernennt seinen* Stellvertreter. Dieser hat im‘.Falle der Behinderung des Vereins- . führers dessen Hechte. Der Fall der Behinderung braucht Mcht dargetan zu werden.	.
3« .Der Vereinsfahrer wird von dem örtlich zuständigen. KreisfUhref des NSHL (= Nationalsoziali-
 
 scher Reichs bund für Leibesübungen) im Einvernehmen mit dem zuständigen Kreisleiter der NSDAP bestellt und abberufen« Der YerSammlung der Mitglieder steht ein Vorschlagsrecht zu* Die Bestellung und Abberufung bedarf der Genehmigung des Führern des NSRB, der. diese Befugnis übertragen kann®
4® Der Vereinsführer bedarf zu jeder entgeltlichen und unentgeltlichen Vei’fügung über Grundbesitz
 des Vereins der Zustimmung des Führers des NSR!»"
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Damit sei Wü^Hl^ weil ;der damalige ^ereinsführer ortsabwesend gewesen sei, zu dem Abschluß des Vertrages berechtigt gewesen« Die Klägerin ist ferner der Ansicht« daß die nach § 9 erforderliche Zustimmung des Führers des NSRB nach dessen Auflösung nicht mehr notwendig sei; sie hat’jedoch behauptet; der örtlich zuständige Führer	habe dem
 Vertrag zugestimmt* Die Zustimmung sei auch von der Mitgliederversammlung der Beklagten erteilt worden* Diese habe den Ü7auschvertrag veranlaßt« Die Beklagte habe die Parzellen der Klägerin auch schon in Benutzung gehabt« Im ersten Rechtszug hat die Klägerin außer hier nicht mehr in Betracht
 kommenden Klagebegehren beantragt/ die Beklagte zu verur-
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teilen, das Grundstück Flur 11 Parzelle 48/29 frei von Rechten Dritter zu stellen und es an die Klägerin zu übergeben«
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen»
Sie erachtet den Vertrag für unwirksam ü.a« deshalb $ weil, wie sie Ausführt, die Zustiirmung des Führers des NSRL nicht erteilt worden sei und diese schon für den schuldrechtlichen f auschvertrag, nicht nur für die Auflassung notwendig gewesen.sei. Eine Genehmigung des Vertrages, durch ihre Mitgliederversammlung hat die Beklagte bestritten. Unwidersprochen hat die Beklagte schließlich behauptet, bei Durchführung des Tausches müsse sie den
 ganzen Sportplatz aufgeben, weil die genannte Parzelle die 4Ö0 rc-Bahn kreuze und einen erheblichen feil des Spielfeldes erfasse*.
Bas Bandgericht hat die Klage abgewiesen»
Nachdem die -Berufung der Klägerin durch VerSäumnisurteil zurückgewiesen worden war, hat sie Einspruch eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des Versäumnisurtei 1s die Beklagte zu verurteilen,	\
1» an die Klägerin die-Parzelle 48/29 aufzulassen und die Eintragung der Klägerin als Eigentümerin im Grundbuch zu bewilligen/* .
2. das Grundstück frei von Hechten Dritter Su stellen -und •	;	’v
5o es-an die Klägerin zu Ubergeben»
Bas Berufungsgericht hat das Tersäumnlsurtei 1 entsprechend dem Antrag der Beklagten aufrecht erhalten»
Mit der Hevision verfolgt die Klägerin ihre ölten erwähnten Berufungsanträge weiter. Die Beklagte bjfctet um
 Zurückweisung des Rechtsmittels»'
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^tscheidmgsfnründgj
 Bas BeTOfungsgericht erachtet den fauschvertrag deswegen nicht für rechtswirkaam, weil weder der Führer des HSBL noch* nach dem Zusammenbruch /der*Vorstand der Beklagten die Zustimmung zu dem Vertrag erteilt habe,- und schon ein schuldrechtlicher, auf Veräußerung von Grundbesitz der Beklagten gerichteter Vertrag im Sinne 4ea? Satzungsbestimmung des § 9 Nr» 4 eine genehmigungsbedürftige Verfügung gewesen sei.
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1* Nach der zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden Satzung der Beklagten, führt das Berufungsgericht aus, habe die angeblich erteilte Zustimmung des örtlich zuständigen Führers des NSRL nicht die - unstreitig nicht erteilte -Zustimmung des Führers des NSRL ersetzen können«, In § 9 Nr«, 3 der Satzung sei die Bestellung und Abberufung des Vereinsführers geregelt und bestimmt,' daß diese Funktion
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dem örtlich zuständigen Kreisführ&r obliege, wobei allerdings der Führer des NSRL habe zustimmen müssen, seine Befugnis aber habe übertragen können® Daraus ergebe sich die Trennung der Aufgaben des Führers des NSRL und seines Kreisführers*sowie die ausdrückliche Hervorhebung der Delegationsbefugnis des^Führers des NSRL« Wenn demgegenüber der hier, entscheidende .Satz in Hr« '4 .des § 9 weder den Kreisführer noch die.Möglichkeit einer Delegation erwähne, so müsse daraus geschlossen werden,* daß weder ein örtlich zuständiger Führer des NS HL noch die Mitgliederversammlung anstelle des Gesamtführers des NS HL die Zustimmung zur Verfügung über Grundbesitz der Beklagten hätte wirksam erteilen können®	:
Die Revision vertritt.die Auffassung, die Delegationsbefugnis des Führers des NSRL als einer Behörde oder anderen Steile bestiflöie sich nicht nach der Satzung der Beklagten, sondern nach der für die Behörde oder Stelle gel-• tenden Satzung. Bs sei.,ein allgemeiner Grundsatz des Verwaltungsrechts, daß eine Delegation möglich sei, und diesen Grundsatz könne keine Vereinssatzung außer Kraft setzen. ~
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Dem ist nicht zuzubtimmeh«
Die Beklagte gehörte nach Art. III des Erlasses vom 21. Dezember l938.*(RGBi.'I 1959) und §'3 der Durchführungs- * bestimmung vom 13® Äai 1939 (RGBl.i 958) dem NSRL an, einer
 von der NSDAP betreuten Organisation (Art, II des Erlasses) , Die Durchsetzung des Pührerprinzips und die sogen, Gleichschaltung wurden jedoch nicht durch unmittelbaren hoheitlichen Eingriff erreicht, sondern unter Benutzung des geltenden Vereinsrechts (siehe auch Palandt, BGB 6« Aufl, 1944 § 25 Anm, 2) dadurch, daß die Vereine veranlaßt wurden, eine vom Reichssportführer (= Führer des NSRB, Art, II.des oben erwähnten Erlasses) angeordnete. EinheitsSatzung an-,zunehmenc Entgegen der Meinung der Revision bestimmte daher die Satzung über die Möglichkeit einer Übertragung der Befugnisse des Führers des NSR1, soweit sie in der Satzung zuerkannt waren, .Die Auslegung, die das Berufungsgericht der .Satzung gibt, ist durch das Revisionsgericht nachprüfbar, da zwar nicht ersichtlich ist,, daß der Geltungsbereich der Satzung .der Beklagten selbst über den Bezirk des Berufungsgerichts hinausging (§ 549 ZPCf BGH Urteil vom 4® Oktober
1956 - II ZR 121/55 - S, 8 * BGHZ 21, 570, insoweit aber
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nicht abgedruckt),. es sich' aber um eine. Must er Satzung handelt, die bei Vereinen im. ganzen Reichsgebiet auf Grühd Anordnung des Bei ehe sport führ er s in Geltung kam. Die oben angeführte Auslegung des Berufungsgerichts wird vom; Senat gebilligt, Eine Delegation ist übrigens auch gär nicht dargetan o Das Berufungsgericht hat mit Recht den von der Klägerin angebot.enen Beweis, daß der örtliche Führer des NSRI» den Tauschvertrag gebilligt habe, als demnach unerheblich nicht erhoben, § 286 ZPO ist nicht, verletzt, .
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2, Die Auslegung des Berufungsgerichts, daß die in der Satzung unter $ 9 Er, 4 für genehmigungspflichtig erklär-te "Verfügung" auch das;Verpflichtimgsgeschäft umfasse, wird von der Revision nicht angegriffen und läßt keinen Rechtsverstoß erkennen. Einerlei ob der Schutzzweck zugunsten des Vereins oder»die Sicherung des Einflusses der NSDAP bei der Auslegung, in-Betracht gezogen wird, ergibt sich eine ausdehnende Auslegung«
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3c &it dem Zusammenbruch ira Jahr 1945 endete die Funktion des Führers des NSEL» Die Organisation wurde überdies noch durch das Kontrollratsgesetz Nr. 2 (Art. I Nr. 2,
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 Anhäng Nr. 43) ausdrücklich huf gelöst. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß hierdurch der schwebend unwirksame Kaufvertrag nicht voll gültig geworden sei, ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstandet. Vor Einführung der Einheits~ i Satzung, erwägt das Berufungsgericht, sei der Vorstand der ; Beklagten zwar in der Vertretungsmacht auch für die Veräußerung von Grundstücken nicht beschränkt gewesen, er habe aber, und das.sdi eine Schutzmaßnahme gewesen, immer aus mehreren Personen bestanden, die hätten Zusammenwirken müssen. Nur vorübergehend, nämlich nach'der. EinheitsSatzung von 1935? habe der Vereinsführer als Vorstand Verträge überhaupt, somit auch solche über GrundstücksveräuÖe.rungen, allein schließen können. Bie Notwendigkeit* der ^Stimmung des Führers der Dachorganisation habe aber in der Satzung von 1940 den früheren Grundsatz, nicht eine Person allein über Grundstücks Veräußerungen entscheiden zu lassen, wieder eingeführt, so daß mit dem Wegfall des NßBD der Vertrag nicht habe wirksam werden können..
Die Revision weist darauf hin/daß der Grundsatz der Vertretung des Vereins durch mehrere Personen gerade durch die Einheitssatzung von 1940 durchbrochen worden sei, und; vertritt den Standpunkt* bei ersatzlosem Wegfall der Be?-schränkung müsse der gesetzliche Grundsatz, daß dbr Verein durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertre-
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ten werde, und zwar mangels besonderer Satzungsbestimmung unbeschränkt, wieder' zu dem Züge kommen.
Die in der Satzung angeordnete Beschränkung ist aber nicht ersatzlos we'ggefallen. Nicht die Beschränkung, die in der Notwendigkeit einer Genehmigung durch den Führer des
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NS HL bestand, war durch den Zusammenbruch weggefallen, sondern die für die Vertretungsmacht «des Vorstands in Bezug auf Grundstücksgeschäfte bestehende Voraussetzung, nämlich die Genehmigung, konnte nicht mehr erfüllt werden« Insofern geht der Vergleich der hier gegebenen Rechtslage lit den Fällen der Erreichung der Volljährigkeit (hierzu § 108 Abs« 5 BOB)der Aufhebung der durch den Konkurs gegebenen
 Beschränkungen eines 0 emeins chuldners oder auch der Auf he-
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bung einer Beschlagnahme nach dem MilRegG Br« 52 fehl«
Fragt man ..sich, wie der Vereinsgesetzgeber als Präger der Vereinsautonomie den *aii? hatte er ihn vorausgesehen, geregelt hätte, so ist in der Tat nach der früheren lange Zeit geübten Handhabung der Vereinsautonomie nicht anzü-nehmen, daß auf der* Willen des Vereinsführers allein abgestellt und ihm unbeschränkte Vertretungsmacht zuerkannt worden wäre«	r	i.	.
4o Solange die Genehmigung des Führers des jBTSRIi nicht erteilt war,; handelte der Vereinsführer, objektiv betrachtet, wie ein Vertreter ohne - ausreichende - Vertretungs-
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macht« Fraglich, kann sein, wer .nach dem Wegfall der Möglichkeit einer Genehmigung durch^den.Führer äes NSRL den Tauschvertrag durch Willenserklärung wirksam machen konnte« Wegen der Zugehörigkeit, der Beklagten zu dem NSBL trotz eigener Rechtspersönlichkeit war das Vermögen der Beklagten zunächst nach Art« IX des erwähnten Kontrollratsgesetzes Wr. 2 beschlagnahmt« Ba das Vermögen des Vereins aber er-<halten blieb und die Beschlagnahme später .aufgehoben wurde, kann.die Neugrühdung des Vereins im Jahre 1943 mit dem' Berufungsgericht als. die ...Wiedergewinnung der Handlungs- • fähigkeit *des weiter ^bestehen gebliebenen Vereins, verbunden mit einer Satzungsänderung, angesehen werden (s«
 . auch- ürteil^des* BGH vöm 28, .fl&i 1958 - IV ZR.,341/57) «
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ffacti 5 12 der neuen Satzung vom 10* Mai 1948 besorgt der Vorstand die Geschäfte im Einverständnis mit dem Ver-waltungsaussehiiß' und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich® Nach $ 18 kann Grund und Boden der Sportanlage der Beklagten nur veräußert werden mit . Zustimmung der Hauptversammlung bei Dreiviertelmehrheit derselben®
Nach Meinung des Berufungsgerichte hätte der neu gewählte Vorstand der Beklagten und nicht die Mitgliederversammlung - gemeint s 'Hauptversammlung - die Zustimmung zu dem Tauschgeschäft erteilen müssen, wenn es*hätte wirksam werden sollen, und zwar deswegen, weil in der Bindung an einen Mehrheitsbeschluß, der Hauptversammlung eine Schlechter-Stellung der Klägerin liegen wUrdeo Ob dieser Grund durch-* schlägt, kann dahingestellt bleiben*® '
Jedenfalls ist die Ansicht des Berufungsgerichts, der Vertrag sei endgültig unwirksam geworden, aus folgender Erwägung zu billigen* Die Vorschrift des § 18' der. neuen Satzung bindet nur die Veräußerung zur Sportanlage gehörigen Grundbesitzes an dieZustimmung der Haupt Versammlung o Zur Ablehnung einer Veräußerung, zur Verweigerung der notwendigen Genehmigung eines Veräußerungsgeschäftes bedarf der Vorstand'aber der Zustimmung der Hauptversammlung nicht, ja diese Zustimmung würde nach aüßeri hin ihn nicht einmal hindern, dennoch die Genehmigung zu verweigern®
Selbst wein sich das Beweisangebot der Beklagten, die MitgliederverSammlung der Beklagten sei mit dem Tauschvertrag einverstanden gewesen,, im Schriftsatz vom 13* Oktober 1955. Sa 3,.i$ zweiten Hechtszug in der Berufungsbegründung vom 12.*. Februar * 195V S* 5 in Bezug genommen, auf. die Hauptversammlung des neu gegründeten Vereins bezöge* wäre es demnach ohne rechtliche Bedeutung, die Unterlassung der Be-
 
weiserhebung kein Verstoß gegen § 286 ZPO* Aber auch solange die frühere Satzung mit dem Führerprinzip noch galt, wäre die Zustimmung der Mitgliederversammlung ohne Rechtswirkung für die Gültigkeit des Vertrages gewesen, da nach der S at sung die Zustimmung der Mitgliederversammlung die Genehmigung des Führers des NSRD nicht ersetzen: konnte«, Ob außerdem das Beweisangebet, insbesondere hinsichtlich der Angabe der Zeit, zü der die Zustimmung gegeben seih sollte, ausreichend bestimmt war, kann dahingestellt bleiben«,
4c Schließlich macht; die* Revision noch geltend, unstreitig nutze die Beklagte seit der in § 3 des Vertrages genannten Übergabezeit - lfdie Übergabe ist heute (13«9«1944) erfolgt” - die von der Klägerin zu übereignende Parzelle o Die Verlagerung der Auflassung könne daher, meint die Revision, nicht als Verweigerung der Zustimmung zu dem Vertrag aüfgefaßt werden, da der Verein das Faktische gegen sich gelten lasse müsse und nicht einerseits den Nutzen der Parzelle ziehen, andererseits aber die Auflassung, also die Legeleistung verweigern könne*
Auch diese Rüge bringt das Berufungsurteil nicht zu Fall* Gerade wenn schon die Vertragsurkunde die Übergabe als bereits geschehen bezeugt, bevor noch der Eigentums-Übergang vollzogen war, hatte die Benutzung nicht die Bedeutung, daß damit eine Vertragsgenehmigung, die sonst noch ausstande, ausgesprochen wurde« Abgesehen davon hat die Beklagte diese Benützung für die meisten Parzellen überhaupt bestritten (Schriftsatz vom 15« Juni 1955 8«, 7), bezüglich einer Parzelle, nämlich 134/15,. hat die Beklagte erklärt, daß sie zter innerhalb der Umzäunung der Sportplatzanlage liege, das aber schon vor dem Vertragsschluß der Fall gewesen,sei; Beweise für die Benutzung durch die Beklagte hat, soweit ersichtlich, die Klägerin nicht an-
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geboten« Dae Berufungsgericht brauchte 8ünter diesen Umständen auf die Behauptungen der-Klägerin Uber die Benutzung der
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von der Klägerin abzugebenden Grundstücke in den Urteilsgründen nicht einzugehen« Im Tatbestand hat es. die Behauptung kurz erwähnt*. also nicht übersehen«
5 c Hach alledem erweisen sich die Angriffe der Revision als unbegründete Da auch-von Ai$ts, wegen zu berücksichtigende Rechtsverstöße, zu Xasten der ..Klägerin nicht ersichtlich sind, war ihre Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs« 1 ZPO zurückzuweisen«	...
* Dr« fasche	*	Dr.	Augustin	-	Schuster
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