Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und geltend gemacht: Sie habe aus eigenen Ersparnissen aus ihrer Arbeit zu dem Bau des Hlauses 8300 RM beigetragen, so dass sie wirtschaftlich alp Miteigentümerin anzusehen sei, mindestens aber ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe der von ihr auf gewendeten Beträge geltend machen könne. bau ein Wohnrecht auf Lebenszeit•zustehen solle, so dass sie zur unentgeltlichen Nutzung des GrundStücks auch gegenüber d<ir Klägerin berechtigt sei. der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte das Grundstück Zug um Zug gegen Zahlung von 800 TM (West) zu räumenI und herauszugeben hat« Mit det Revision erstrebt die Beklagte Klagabweisung, hilfsweise Verurteilung zur Räumung und Herausgabe des Grundstücks Zug um Zug'gegen Zahlung von 8000 DM (West)« Das Berufungsgericht führt aus: Gegenüber dem auf §§ 985, 3.922 BGB-(gestützten Antrag der Klägerin auf Herausgabe des Grundstücks mache die Beklagte gemäss § 986 BGB ein Recht zu dem Besitz geltend. Nach Würdigung des Vortrags der Beklagten und c.er Zeugenaussagen kommt das Berufungsgericht zu • dem Ergebnis, der Abschluss einer solchen Vereinbarung sei nicht dargetan. Die einseitigen Erklärungen des Erblassers, die hätten .festgestellt werden können, ließen vielmehr nur den Schluß zu, das*s die Beklagte nach dem* Willen des Erblassers nach dessen Tod ein dauerndes Wohnrecht haben, ihr also lebenslängliches Wohnrecht mit schuldrechtiicher Wirkung zwischen dem Vater der Klägerin und der Beklagten vereinbart worden seiDas Berufungsgericht habe somit den Tatbestand unrichtig unter die Norm eingeordnet* Auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung müsse aus den Äusserungen des Vaters der Klägerin zu dritten Personen und aus dem nahen Verhältnis, das zwischen diesem und der Beklagten bestanden.habe, entnommen werden, dass eine derartige Vereinbarung zwischen ihnen zustande gekommen sei* Frage, ob zwischen dem Vater der Klägerin und der Beklagten eine Vereinbarung unter Lebenden darüber zustande gekommen ist, dass die Beklagte während ihrer Lebenszeit die Wohnung ±hi Haus urd den Garten unentgeltlich benutzen dürfe, nicht Erschöpfend erörtert hat* Die Darlegung der Beklagten umröißt an sich ihr Recht ausreichend und klar und kann nicht als allgemeine Behauptung bezeichnet werden, Da3 Berufungsgericht vermisst eine Angabe über den Zeitpunkt des!Abschlusses einer solchen Vereinbarung und über seine Abgrenzung gegenüber dem Wohn- und Nutzungsrecht des Erblassers in Ansehung seines Eigentums am Grundstück, Der Zeitpunkt des Abschlusses ist aber belanglos. de des Erblassers, nicht zweifelhaft, vorher ist die Präge im gegenseitigen Einverständnis des Erblassers und der Beklagten gelöst worden, ohne dassr Schwierigkeiten eingetreten sindj, Es wäre auch denkbar, dass das selbständige. Beklagten mit aufschiebender Frist, beginnend mit dem jpöd des~ Erblassers, vereinbart sein sollte» Dieser Zeitpunkt ist aber unstreitig eingetreten,‘und es wird nur noch übet das für die Zukunft bestehende Recht gestritten. von ihm für glaubhaft gehaltenen Bekundungen des Zeugen’Emil Bei® die Vereinbarung solle er ist zur -Entstehung gelangen, wenndie Rechte der Beklagten in urkundlicher Porm niedergelegt’ worden seien» Be® bekundete," Sf®|® habe gesagt, das Haus und der Garten gehörten der Beklagten, solange sie lebe, er wolle es aber aucn noch beim Rechtsanwalt festl’egen« Das Berufungsgericht petzt sich aber nicht mit der Bekundung des Zeugen Johann DM|p auseinander: Die Beklagte solle Haus und Garten ohne! Das Berufungsgericht hält aber weiter für erwiesen, die Beklagte *habd dem Erblasser zur Errichtung des Hauses Beträge in Höhe etwa der Hälfte des Gesamtaufwands für den Hausbau, doho in Höhe von rund 8000 RM, zur Verfügung gestellt, und* sagt ausdrücklich, sie habe den Beitrag in der Annahme er- bracht, sich dadurch ein Wohnrecht zu sichern* Das Berufungsgericht zieht diesen sehr gewichtigen Grund zur Prüfung der Präge, ob ein schuldrechtliches Wohnrecht vereinbart worden ist, nicht h$ran, was umsomehr geboten gewesen wäre, als kein Grund ersichtlich ist, aus dem der mit der Leistung nach dem Inhalt d^s Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eingetreten sein Rollte, zu demal die Beklagte dem Erblasser den jetzt mit 70 DM monatlich angenommenen Wert der Nutzung der Wohnung für 9 1/2 Jäljre im voraus zur Verfügung gestellt hat« be der Beklagten ein Recht eingeräumt werden sollen, zu dessen Entstehung es einer letztwilligen Verfügung bedurft hätte* Der Sachverhalt bedarf vielmehr nochmaliger Prüfung, Der Aufklärung der Sache dürfte es dabei dienlich sein, die Beklagte selbst darüber zu hören, wann und unter welchen Umständen Fall, dass das Berufungsgericht erneut zu dem •Ergebnis* kbmmen sollte,, dass ein schuldreeheliches Wohn-und Nutzungsrecht zwischen der Beklagten und •dem Vater, der Klägerin nicht zustande gekommen ist, vy:ij£d.,auch zu prüfen seit, ob zwischen diesen Personen ehwa ein Gesell-
7 ZR 128/51
ferkündet am 26«S Symalla, Justizobb ils. Urkundsbeamter 9chäftsstelle
sptember 1952 rSekretär, der Ge-
s?2
2362 Q5g
der
Se
r Frau Fri
mmm{
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit geb.Bflfc ln BeflB-S]
eda H< Weg
Beklagten, Berufungsklägerin und Revi si onsklägerin,
i
- Prozeßbev|oilmächti‘gter: Rechtsanwalt Br,
I gegen
i
die lefllge Ivolljährige Irmgard
in B<
Klägerin, Berufungsbeklagte und | Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevlollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
j
hat der 7.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die
mündliche 1 Mitwirkung
erhandlung vom 26.September 1952 unter des Senatspräsidenten Prof.Br.Pritsch und der Bundesrichter Br.von Nörmann, Br.Heck, Schuster und Dr.Oechßler. für Recht erkannt:
Aul| die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6.Zivilsenats*des Kammergerichts in Berlin von, 29*Mai *1951 aufgehoben.
Bie| Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an den 8.Zivilsenat des Kammer-geijichts in Berlin zurttckverwiesen, dem auch die| Entscheidung über die Kosten der Revision
i
übertragen wird.
j
i ; .
' Von Rechts wegen
i
i
— 2 —
Tatbestand:
Die Xlägjerin und ihre Schwester, Frau Elisabeth MM}-geb. SflBMB? sind Erben zu gleichen Teilen ihres verstorbenen Viators Bruno SMMM der mit der Beklagten seit 1931 in eiinem eheähnliohen Verhältnis zusammen gelebt hatte. Im.Jahre 1957 baute der Erblasser auf. seinem Grundstück BeM^-SjpBHM Sedp Weg SP? ein Haus, das er seitdem zusammen mit der Beklagten bewohnte. Seit seinem
am 22. September 1949 eingetretenen Tod ist die Beklagte
» . m
im Besitz des Grundstücks und des Hauses.
Die'Klägerin verlangt nunmehr die Räumung und Herausgabe des zu dem Nachlass gehörigen Grundstücks sowie der Ein-richttuigsgegenstände und beansprucht für die. Zeit von Oktober 1949 ab eine laufende Nutzungsentschädigung von 70 DM (West) monatlich. Sie hat im ersten Reehtszug beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1. das Grundstück BeMI^SpflHB; SeMBMBB^ Weg ML zu räumen und an sie und ihre Schwester, Brau Elisabeth MB gab. S^Mft in Be^[^-SpMHP> MoM^strasse S, nebst einer Reihe näher bezeichneter Gegenstände herauszugeben;
2. an sie und ihre Schwester, Bräu HMHHR für die Zeit von Oktober 1949 bis Februar 1950 350 DM (West) nebst Zinsen und laufend weiter bis zur Räumung monatlich! je 7Ö DM (West) zu zahlen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und geltend gemacht: Sie habe aus eigenen Ersparnissen aus ihrer Arbeit zu dem Bau des Hlauses 8300 RM beigetragen, so dass sie wirtschaftlich alp Miteigentümerin anzusehen sei, mindestens aber ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe der von ihr auf gewendeten Beträge geltend machen könne. Sie habe mit dem Erblasser vereinbart, djass ihr als Gegenleistung für ihre Wirtschaftsführung und ihre hohen geldlichen Aufwendungen für den Haus-
I
bau ein Wohnrecht auf Lebenszeit•zustehen solle, so dass sie zur unentgeltlichen Nutzung des GrundStücks auch gegenüber d<ir Klägerin berechtigt sei.
Das Landgericht Berlin hat durch Teilurieil die Beklagte zur. Räumung und Herausgabe des. Grundstücks sowie zu der Zahlung der. beantragten Nut zungs ent Schädigung von 350 TM (West) nebst Zinsen verurteilt.
Das Kiimmergericht in Berlin hat die Berufung der Beklagten mj.t der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte das Grundstück Zug um Zug gegen Zahlung von 800 TM (West) zu räumenI und herauszugeben hat«
Mit det Revision erstrebt die Beklagte Klagabweisung, hilfsweise Verurteilung zur Räumung und Herausgabe des Grundstücks Zug um Zug'gegen Zahlung von 8000 DM (West)«
i . ,
Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision.
i
!
i
Entscheidungsgründe:
i
Das Berufungsgericht führt aus: Gegenüber dem auf §§ 985, 3.922 BGB-(gestützten Antrag der Klägerin auf Herausgabe des Grundstücks mache die Beklagte gemäss § 986 BGB ein Recht zu dem Besitz geltend. Sie stütze es auf eine mit dem Vater der Klägerin getroffene Vereinbarung eines lebenslänglichen Wohnrechts mit schuldrechtlicher Wirkung. Eine solche Vereinbarung wSre rechtlich zulässig,“ sie-‘hätte auch den Erben des Bruno gegenüber Wirkung und würde der' -Beklagten ihnen
gegenüber 4ein Recht zuai Sesitz gemäss § 986 BGB gewähren.
Die Vereinbarung eines solchen Wohnrechts lasse sich aber nicht feststellen. Nach Würdigung des Vortrags der Beklagten und c.er Zeugenaussagen kommt das Berufungsgericht zu • dem Ergebnis, der Abschluss einer solchen Vereinbarung sei nicht dargetan. Die einseitigen Erklärungen des Erblassers, die hätten .festgestellt werden können, ließen vielmehr nur den Schluß zu, das*s die Beklagte nach dem* Willen des Erblassers nach dessen Tod ein dauerndes Wohnrecht haben, ihr also
i
- 4 ~
ein Recht eingeräumt werden solle, zu dessen Entstehung es einer letziwiliigen Verfügung bedurft hätte*
Eie Revision macht dagegen geltend, aus den Aussagen der Zeugen mü^se zwingend geschlossen werden, dass ein
i
lebenslängliches Wohnrecht mit schuldrechtiicher Wirkung zwischen dem Vater der Klägerin und der Beklagten vereinbart worden seiDas Berufungsgericht habe somit den Tatbestand unrichtig unter die Norm eingeordnet* Auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung müsse aus den Äusserungen des Vaters der Klägerin zu dritten Personen und aus dem nahen Verhältnis, das zwischen diesem und der Beklagten bestanden.habe, entnommen werden, dass eine derartige Vereinbarung zwischen ihnen zustande gekommen sei*
Von diesen ErfahrungsSätzen sei das Berufungsgericht ohne besonder^ Begründung abgewichen.
Der Revision ist zuzugeben, dass das Berufungsgericht die. Frage, ob zwischen dem Vater der Klägerin und der Beklagten eine Vereinbarung unter Lebenden darüber zustande gekommen ist, dass die Beklagte während ihrer Lebenszeit die Wohnung ±hi Haus urd den Garten unentgeltlich benutzen dürfe, nicht Erschöpfend erörtert hat* Die Darlegung der Beklagten umröißt an sich ihr Recht ausreichend und klar und kann nicht als allgemeine Behauptung bezeichnet werden, Da3 Berufungsgericht vermisst eine Angabe über den Zeitpunkt des!Abschlusses einer solchen Vereinbarung und über seine Abgrenzung gegenüber dem Wohn- und Nutzungsrecht des Erblassers in Ansehung seines Eigentums am Grundstück, Der Zeitpunkt des Abschlusses ist aber belanglos. Dass darüber keine bestimmte Angabe gemacht wurde, könnte nur dann Bedeutung haben, wenn man daraus den Schluss ziehen könnte, dfe Behauptung einer solchen Vereinbarung sei unglaubhaft, Wenn die Beklagte den Zeitpunkt des Abschlusses nicht nenjaen könne. Das sagt aber das Berufungsgericht selbst nicht. Die Abgrenzung der Befugnisse des Eigentümers und der Beklagten ist jedenfalls für die Zeit nach dem Tc-
i
de des Erblassers, nicht zweifelhaft, vorher ist die Präge im gegenseitigen Einverständnis des Erblassers und der Beklagten gelöst worden, ohne dassr Schwierigkeiten eingetreten sindj, Es wäre auch denkbar, dass das selbständige. Wohnrecht de:j? Beklagten mit aufschiebender Frist, beginnend mit dem jpöd des~ Erblassers, vereinbart sein sollte» Dieser Zeitpunkt ist aber unstreitig eingetreten,‘und es wird nur noch übet das für die Zukunft bestehende Recht gestritten.
Das Berufungsgericht entnimmt jlen. von ihm für glaubhaft gehaltenen Bekundungen des Zeugen’Emil Bei® die Vereinbarung solle er ist zur -Entstehung gelangen, wenndie Rechte der Beklagten in urkundlicher Porm niedergelegt’ worden seien»
Be® bekundete," Sf®|® habe gesagt, das Haus und der Garten gehörten der Beklagten, solange sie lebe, er wolle es aber aucn noch beim Rechtsanwalt festl’egen« Das Berufungsgericht petzt sich aber nicht mit der Bekundung des Zeugen Johann DM|p auseinander: Die Beklagte solle Haus und Garten ohne! Entgelt bis an ihr Lebensende behalten. Er habe aber keilne Zeit, es schriftlich nie der zul egen. Der Zeuge möge sich die Äusserungen aber merken, damit er sie wiedergeben könne, wenn es zu dem Streit kommen sollte. Aus dieser vom Berufungsgericht nicht gewürdigten Aussage könnte im Zusammenjhang mit der Aussage der Maria Bq® geschlossen werden, jdass mit der Beklagten das Wohnungsrecht mündlich vereinbart worden sei und dass der Erblasser 'nicht beabsichtigt habe, diesen -Vert.rag.*bäurkunden öder durch einen Rechtsanwalt schriftlich formulieren zu lassen, oder dass er von dieser Absicht abgekommen sei. Das Berufungsgericht erörtert-also die Präge nicht, ob die Beurkundung nicht nur zu beweis zwecken vorgenommen werden sollte, denn nach § 154 Äljs 2 BGB ist ein Vertrag "im Zweifel" nicht geschlossen, bi^ die Beurkundung erfolgt ist. Zur Stütze der Annahme, dass dei Vertrag erst mit der Beurkundung abgeschlossen sein solle,- ’kenn der Vortrag der Beklagten nicht herangezogen werden, ider Erblasser habe sich immer mit dem Gedanken ge-
i
<L
6
I -*
tragen, ein dingliches Wohnrecht zu ihren Gunsten im Grundbuch eintrag^n zu lassen* Denn hier wUrde es sich um ein weitergehendds Recht handeln, und daraus, das3 es zu einem Vertrag dieses Inhalts nicht gekommen ist, kann nicht der
i
Schluss gezogen werden, es sei ein Vertrag mit nur schuldrecht licher Wirkurig nicht geschlossen worden«*
Das Berufungsgericht hält aber weiter für erwiesen, die Beklagte *habd dem Erblasser zur Errichtung des Hauses Beträge in Höhe etwa der Hälfte des Gesamtaufwands für den Hausbau, doho in Höhe von rund 8000 RM, zur Verfügung gestellt, und* sagt ausdrücklich, sie habe den Beitrag in der Annahme er-
i
bracht, sich dadurch ein Wohnrecht zu sichern* Das Berufungsgericht zieht diesen sehr gewichtigen Grund zur Prüfung der Präge, ob ein schuldrechtliches Wohnrecht vereinbart worden ist, nicht h$ran, was umsomehr geboten gewesen wäre, als kein Grund ersichtlich ist, aus dem der mit der Leistung nach dem Inhalt d^s Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eingetreten sein Rollte, zu demal die Beklagte dem Erblasser den jetzt mit 70 DM monatlich angenommenen Wert der Nutzung der Wohnung für 9 1/2 Jäljre im voraus zur Verfügung gestellt hat«
i
Unter diesen Umständen kann dem Berufungsgericht nicht zugestimmt werden, dass nur der Schluss möglich sei, es ha-
i
be der Beklagten ein Recht eingeräumt werden sollen, zu dessen Entstehung es einer letztwilligen Verfügung bedurft hätte* Der Sachverhalt bedarf vielmehr nochmaliger Prüfung, Der Aufklärung der Sache dürfte es dabei dienlich sein, die Beklagte selbst darüber zu hören, wann und unter welchen Umständen
i
die von ihr behauptete Vereinbarung mit dem Vater der Klägerin zustande -gekommen ist. Das Urteil war daher aufzuheben und die Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei erschien es geboten, die -Surückverweisung an einen anderen Senat des Berufungsgerichts auszusprechen. Diesem war auch die Entscheidung über diei Kosten der Revision zu übertragen*
- ? -
' Für den! Fall, dass das Berufungsgericht erneut zu dem •Ergebnis* kbmmen sollte,, dass ein schuldreeheliches Wohn-und Nutzungsrecht zwischen der Beklagten und •dem Vater, der Klägerin nicht zustande gekommen ist, vy:ij£d.,auch zu prüfen seit, ob zwischen diesen Personen ehwa ein Gesell-
i
Schaftsverhältnis bestand, das auf die gemeinsame Nutzung des mit gemeinsamen Mitteln erbauten, dem’ Erblasser allerdings allein gehörenden Hauses gerichtet war, und das nun auseinande^zusetzen ist. • ’ •
Br. Pritsct “
Schuster
* ‘s
Br. v. Normann Br. Heck
. Br.Oechßler
V
>
r..
i
i