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BGH · V ZR 127/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 127/75

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Von Rechts wegen Tatbestand Die Schwester Elisabeth der Beklagten ist seit ihrer Kindheit schwachsinnig. Juni 1962 schlossen die Eltern der Beklagten und die Beklagte einen notariellen Vertrag, der u.a. wie folgt lautet: Marz 1969 schlossen die Eltern der Beklagten und die Beklagte einen notariellen Vertrag, in dem u.a. folgendes bestimmt ist: Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die Klage finde keine Grundlage in § 5 des notariellen Vertrages vom 14. 1. Die Beantwortung der Frage, ob und wann die Schwester Elisabeth der Beklagten ein unmittelbares Recht, die Leistung zu fordern, erlangt haben könnte, hängt gemäß § 328 Abs. 2 BGB von den Umständen, insbesondere vom Zweck des Vertrages zwischen der Beklagten und ihren Eltern ab. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der §§ 328 Abs. 2, 330 BGB den Vertrag vom 14. legt und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß die Schwester Elisabeth der Beklagten zu Lebzeiten der Eltern kein unmittelbares Recht, von der Beklagten die Unterbringungskosten zu fordern, erworben hat. Dementsprechend wendet sich die Revision auch nur gegen die vom Berufungsgericht bei der Auslegung vorgenommene Würdigung der einzelnen Umstände. b) Die Rüge, das Berufungsgericht habe dem Vertragszweck - hier die Sicherstellung der Versorgung der Schwester Elisabeth nach Vollzug des Vertrages vom 14. Juni 1962 - nicht die gebührende rechtliche Bedeutung eingeräumt, richtet sich gegen die vom Tatrichter vorgenommene Würdigung der einzelnen Umstände. Es ist vielmehr zu der Überzeugung gelangt, daß ein unmittelbarer Rechtserwerb für die Schwester Elisabeth der Beklagten nicht beabsichtigt war. d) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe mit der Annahme, die Schwester Elisabeth der Beklagten habe gemäß § 331 BGB erst nach dem Tod ihrer Eltern gegen die Beklagte ein unmittelbares Recht erwerben sollen, seinen vorangehenden Erwägungen zu dem unmitteibaren Rechtserwerb den Boden entzogen, ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat seine Vertragsauslegung, wonach der Schwester der Beklagten kein unmittelbares Recht eingeräumt werden Schon deshalb konnte das Berufungsgericht, ohne sich mit seinen vorausgehenden Ausführungen in Widerspruch zu setzen, den Vertrag weiter dahin auslegen, daß mit dem Tod der Eltern ein unmittelbares Recht der Schwester der Beklagten habe entstehen sollen. 2. Ist damit die Annahme des Berufungsgerichts, die Schwester Elisabeth der Beklagten habe zu Lebzeiten ihrer Eltern kein unmittelbares Recht gegen die Beklagte erworben, frei von Rechtsirrtum, so konnte die von der Beklagten ihren Eltern gegenüber übernommene Verpflichtung, die Unterbringungskosten zu zahlen, durch den Vertrag vom 9. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, soweit die Klägerin ihren Anspruch im Berufungsrechtszug auf § 419 BGB stütze, liege eine Klageänderung vor, in die die Beklagte nicht eingewilligt habe und die vom Berufungsgericht auch nicht für sachdienlich erachtet werde. Bereits in der vom Berufungsgericht ausdrücklich für den erstinstanzlichen Parteivortrag in Bezug genommenen Klageschrift hat die Klägerin vorgetragen, die Eltern der Beklagten hätten mit dem Vertrag vom 14. Juni 1962 über ihr Vermögen zugunsten der Beklagten verfügt, und sie hat dort überdies - wenn auch unter dem Vorbehalt weiterer Ausführungen - auch § 419 BGB angeführt. In der Berufungsbeantwortung ist von der Klägerin nochmals darauf hingewiesen worden, daß die Eltern der Beklagten "Geschäft und Grundbesitz, das einzige Vermögensstück, aus dem Unterhalt geleistet werden konnte, an die Beklagte übertrugen". Da zur Klärung der Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin aus § 419 BGB eine weitere tat-richterliche Würdigung erforderlich ist, ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 90 BSHG § 328 BGB
BGBElternvertragenBerufungsgerichtSchwesterKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 127/75
Verkündet am
21. Oktober 1977 H i r t h
Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Stadt B(
- Sozialamt vertreten durch
 den Oberstadtdirektor,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Frau Christel
 rtraßel
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1977 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Offterdinger, Prof. Dr. Hagen, Linden und Dr. Vogt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. Januar 1975 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die Schwester Elisabeth der Beklagten ist seit ihrer Kindheit schwachsinnig. Sie lebt seit 1952 als Pflegling in der Heil- und Pflegeanstalt bei	Jahre 1963 wurde sie auf Antrag
 der Staatsanwaltschaft entmündigt.
Am 14. Juni 1962 schlossen die Eltern der Beklagten und die Beklagte einen notariellen Vertrag, der u.a. wie folgt lautet:
 
"§ i
Ich, der Erschienene zu 1w (der Vater der Beklagten) "bin Alleininhaber der handelsge^^ rieht lieh eingetragenen Firma H. F. EflHHlp in JflIHHiB ... in	Ich	bin	ferner
 als alleiniger Eigentümer des im Grundbuch von OSHPBHHIBV ..., das der Notar hat einsehen lassen, verzeichneten Grundbesitzes ... eingetragen. Um mein und meiner Väter Lebenswerk zu erhalten, habe ich mich mitRücksicht auf mein Alter - ich bin geboren am flHHRl887 - entschlossen, sowohl mein Geschäft als auch meinen gesamten Grundbesitz auf meine Tochter, die Erschinene zu 3” (die Beklagte) "in vorweggenommener Erbfolge zu übertragen, zu demal diese zusammen mit ihrem Ehemann ... schon seit Jahren ihre ganze Arbeitskraft dem Unternehmen gewidmet hat und darin verwachsen ist.
Demgemäß übertrage ich hiermit schenkungsweise sowohl das Geschäft ... als auch den im vorbezeichnet en Grundbuch eingetragenen Grundbesitz auf meine Tochter ... .
Diese nimmt die Schenkung dankend entgegen in dem Bewußtsein der damit auf sie übergehenden Verantwortung und mit dem ausdrücklichen Versprechen, daß ihr Vater in seinem Geschäft genau so schalten und walten kann wie bisher, abgesehen selbstverständlich von der Entscheidungsbefugnis.
§ 5
Schließlich wird der Erschienen zu 3 die Verpflichtung auf erlegt, ihre SchwesterE^^abeth EflHHHh die sich zur Zeit in Wfl|HHHHBP ... aufhält, - Elisabeth ist von ihrem 3. Le-bensjahr bzw. von ihrer Geburt ab	1927)
unheilbar erkrankt - bis an ihr Lebensende in gesunden und kranken Tagen voll zu unterhalten und zu kleiden, wie dies bisher seitens der Erschienenen zu 1 und 2” (die Eltern der Beklagten) "geschehen ist. Die Erschienene zu 3 ist sich der Bedeutung dieser Verpflichtungsübernahme in vol-
 
lern Umfange bewußt, betragen doch allein die reinen Aufenthaltskosten zur Zeit 225,- DM monatlich.
Eine grundbuchliche Sicherung dieser Ver-pflichtung zugunsten von Elisabeth ... soll ausdrücklich nicht erfolgen.”
Die Beklagte zahlte in der Folgezeit bis einschließlich Juni 1969 die Kosten der Unterbringung ihrer Schwester Elisabeth in der Heil- und Pflegeanstalt. Am 9. Marz 1969 schlossen die Eltern der Beklagten und die Beklagte einen notariellen Vertrag, in dem u.a. folgendes bestimmt ist:
“Wir haben am 14. Juni 1962 vor dem Notar ... einen ... Vertrag geschlossen.
§ 5 dieses Vertrages lautet wie folgt:
(s. Zusatz).
Mit Rücksicht auf die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse der Erschienenen zu 3 entbinden die Erschienen zu 1 und 2 die Erschienene zu 3 von ihren Verpflichtungen aus der vorgenannten Bestimmung, und zwar mit so fortiger Wirkung.M
Gestützt auf diese Vereinbarung verweigert die Beklagte die Zahlung der Unterbringungskosten seit Juli 1969.
Die Klägerin verlangt Erstattung der von September 1969 bis Juli 1973 für die Unterbringung der Schwester der Beklagten aufgrund des Bundessozialhilfegesetzes aufgewendeten Kosten (41 489,45 DM) und begehrt außerdem Feststellung der Zahlungsverpflichtung für die ab 1. August 1973
 
noch entstehenden Unterbringungskosten. Sie hat etwaige Ansprüche der untergebrachten Schwester gegen die Beklagte gemäß § 90 BSHG auf sich übergeleitet. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin das Zahlungs- und Feststellungsbegehren weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entseheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die Klage finde keine Grundlage in § 5 des notariellen Vertrages vom 14. Juni 1962, da diese Vertragsbestimmung durch die Vereinbarung vom 9* März 1969 wirksam aufgehoben worden sei.
Die hiergegen von der Revision vorgebrachten An-griffe sind erfolglos:
1.	Die Beantwortung der Frage, ob und wann die Schwester Elisabeth der Beklagten ein unmittelbares Recht, die Leistung zu fordern, erlangt haben könnte, hängt gemäß § 328 Abs. 2 BGB von den Umständen, insbesondere vom Zweck des Vertrages zwischen der Beklagten und ihren Eltern ab. Bei dieser dem Tatrichter obliegenden Auslegung des Vertrages ist bei einschlägiger Vertragsgestaltung neben § 328 Abs. 2 BGB die Auslegungsregel des § 330 BGB zu beachten. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der §§ 328 Abs. 2, 330 BGB den Vertrag vom 14. Juni 1962 ausge-
 
legt und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß die Schwester Elisabeth der Beklagten zu Lebzeiten der Eltern kein unmittelbares Recht, von der Beklagten die Unterbringungskosten zu fordern, erworben hat. Hierbei sind dem Tatrichter keine vom Revisionsgericht nachprüfbaren Fehler gegen Auslegungsgrundsätze unterlaufen. Das Berufungsgericht hat die nach dem Parteivortrag bedeutsamen Umstände gesehen und gewürdigt. Die Revision zeigt auch keinen im Berufungsrechtszug gebrachten Parteivortrag auf, der vom Berufungsgericht bei der Auslegung der Vereinbarung vom 14. Juni 1962 übergangen worden wäre. Dementsprechend wendet sich die Revision auch nur gegen die vom Berufungsgericht bei der Auslegung vorgenommene Würdigung der einzelnen Umstände. Diese Würdigung verstößt jedoch nicht gegen Denkgesetze und ist auch nach dem tatsächlich festgestellten Sachverhalt rechtlich bedenkenfrei. Im einzelnen ist in diesem Zusammenhang zu den Angriffen der Revision zu bemerken:
a)	Entgegen der Auffassung der Revision hatte das Berufungsgericht bei der Auslegung der Vereinbarung vom 14. Juni 1962 nicht davon auszugehen, § 5 Abs. 2 setze ein unmittelbares Recht der Schwester der Beklagten voraus. Eine grundbuchmäßige Sicherung und der . Verzicht auf eine derartige Sicherung sind auch in Bezug auf eine bloße Verpflichtung der Beklagten gegenüber ihren Eltern möglich.
Das Berufungsgericht hat bei seiner Auslegung diesen Umstand nicht übersehen. Einer näheren Begründung bedurfte es nicht (vgl. BGHZ 3, 162, 175),
 
b)	Die Rüge, das Berufungsgericht habe dem Vertragszweck - hier die Sicherstellung der Versorgung der Schwester Elisabeth nach Vollzug des Vertrages vom 14. Juni 1962 - nicht die gebührende rechtliche Bedeutung eingeräumt, richtet sich gegen die vom Tatrichter vorgenommene Würdigung der einzelnen Umstände. Der Tatrichter hat den Vertragszweck nicht übersehen, seine Schlußfolgerung ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen.
c)	Das Berufungsgericht hat zu § 330 BGB nicht übersehen, daß ein Anwendungsfall des § 330 Satz 2 BGB vorliegen könnte. Eine unentgeltliche Zuwendung - die auch bei einer gemischten Schenkung vorliegt - und die Verpflichtung, eine Leistung an einen Dritten zu erbringen, führen aber nicht ohne weiteres zu dem unmittelbaren Rechtserwerb für den Dritten. § 330 BGB enthält vielmehr nur eine widerlegbare Vermutung für einen unmittelbaren Rechtserwerb. Das Berufungsgericht hat diese Rechtslage nicht verkannt. Es ist vielmehr zu der Überzeugung gelangt, daß ein unmittelbarer Rechtserwerb für die Schwester Elisabeth der Beklagten nicht beabsichtigt war.
d)	Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe mit der Annahme, die Schwester Elisabeth der Beklagten habe gemäß § 331 BGB erst nach dem Tod ihrer Eltern gegen die Beklagte ein unmittelbares Recht erwerben sollen, seinen vorangehenden Erwägungen zu dem unmitteibaren Rechtserwerb den Boden entzogen, ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat seine Vertragsauslegung, wonach der Schwester der Beklagten kein unmittelbares Recht eingeräumt werden
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sollte, u.a. damit begründet, daß es den Vertragspartnern darum gegangen sei, den Unterhalt der Eltern zu sichern. Dieser Vertragszweck entfällt mit dem Tod der Eltern. Schon deshalb konnte das Berufungsgericht, ohne sich mit seinen vorausgehenden Ausführungen in Widerspruch zu setzen, den Vertrag weiter dahin auslegen, daß mit dem Tod der Eltern ein unmittelbares Recht der Schwester der Beklagten habe entstehen sollen.
2.	Ist damit die Annahme des Berufungsgerichts, die Schwester Elisabeth der Beklagten habe zu Lebzeiten ihrer Eltern kein unmittelbares Recht gegen die Beklagte erworben, frei von Rechtsirrtum, so konnte die von der Beklagten ihren Eltern gegenüber übernommene Verpflichtung, die Unterbringungskosten zu zahlen, durch den Vertrag vom 9. März 1969 - auch ohne AufhebungsVorbehalt im Vertrag vom 14. Juni 1962 - aufgehoben werden.
3.	Die vom Berufungsgericht für sein Ergebnis gegebene Hilfsbegründung - der Vertrag vom 14. Juni 1962 enthalte einen AufhebungsVorbehalt - bedarf angesichts der obigen Ausführungen keiner revisionsrechtlichen Überprüfung mehr.
II.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, soweit die Klägerin ihren Anspruch im Berufungsrechtszug auf § 419 BGB stütze, liege eine Klageänderung vor, in die die Beklagte nicht eingewilligt habe und die vom Berufungsgericht auch nicht für sachdienlich erachtet werde.
 
Die hiergegen von der Revision vorgebrachten Angriffe führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Bereits in der vom Berufungsgericht ausdrücklich für den erstinstanzlichen Parteivortrag in Bezug genommenen Klageschrift hat die Klägerin vorgetragen, die Eltern der Beklagten hätten mit dem Vertrag vom 14. Juni 1962 über ihr Vermögen zugunsten der Beklagten verfügt, und sie hat dort überdies - wenn auch unter dem Vorbehalt weiterer Ausführungen - auch § 419 BGB angeführt. In der Berufungsbeantwortung ist von der Klägerin nochmals darauf hingewiesen worden, daß die Eltern der Beklagten "Geschäft und Grundbesitz, das einzige Vermögensstück, aus dem Unterhalt geleistet werden konnte, an die Beklagte übertrugen". Der Hinweis in der Berufungserwiderung, die Bejahung eines Anspruchs der Klägerin gegen die Beklagte lasse sich auch aus § 419 BGB rechtfertigen, bezieht sich demnach auf einen Sachverhalt, der bereits in der Klageschrift dem Gericht zur Beurteilung unterbreitet worden war. Bei dieser Sachlage scheidet - unabhängig von der Frage, ob überhaupt eine Änderung des Streitgegenstandes vorliegen würde - eine Klageänderung nach Rechtshängigkeit aus.
10
A
Da zur Klärung der Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin aus § 419 BGB eine weitere tat-richterliche Würdigung erforderlich ist, ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Hill
 Offterdinger
Hagen
 Linden
Vogt