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BGH · V ZR 127/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 127/74

November 1975 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Offterdinger, Dr. Grell, von der Mühlen und Prof. In seinem Gutachten hat der Sachverständige Fotografien eines - inzwischen verschwundenen - Steines, den die Klägerin im Dezem- Die Beklagte gründet ihre Restitutionsklage auf vier Fotografien, die ihre Tochter Rita vor mehreren Jahren von der umstrittenen Örtlichkeit aufgenommen hat und die einen im Erdreich sitzenden Stein erkennen lassen. Die Lage des Steines beweise, so meint die Beklagte, die Richtigkeit des von ihr behaupteten abweichenden Grenzverlauf s.Das Oberlandesgerieht hat die Restitutionsklage als unzulässig verworfen und die Revision zugelassen. Ob die Frist für die Erhebung der Restitutionsklage gewahrt ist (§ 586 Abs* 1 und 2 ZPO) und ob die Beklagte den Restitutionsgrund bereits im vorausgegangenen Verfahren hätte geltend machen können (§ 582 ZPO), hat das Berufungsgericht ebenso offen gelassen wie die Frage, ob der auf den vier Fotografien abgebildete Stein überhaupt mit dem vom Sachverständigen Prof. Dr. D4BR begutachteten identisch ist* Es hat die Restitutionsklage schon im Hinblick darauf als unzulässig erachtet, daß die von der Beklagten vorgelegten Fotografien keine MUrkunden” im Sinne des § 580 Nr. Im Sprachgebrauch der Zivilprozeßordnung, so hat das Oberlandesgericht unter Hinweis auf Rechtsprechung und Schrifttum dargelegt, sind Urkunden durch Schriftzeichen verkörperte Gedankenäußerungen, während andere - nichtschriftliche -Verkörperungen von Gedanken wie Kfz.-Kennzeichen, Plomben, Siegelabdrucke, aber auch Tonbandaufnahmen, Schallplatten und Fotografien nur als allgemeine Augenscheinsobjekte in Betracht kommen. Die vom Berufungsgericht offen gelassenen formellen Vorfragen können entgegen der Rüge der Revision unerörtert bleiben, denn die Restitutionsklage ist jedenfalls deswegen unzulässig, weil die von der Beklagten vorgelegten Fotografien weder eine unmittelbare noch eine analoge Anwendung des § 580 Nr. 7b ZPO gestatten. 7 b ZPO auf Augenscheinsobjekte wie Fotografien, Schallplatten u.a. wäre nur dann Raum, wenn der Wortlaut der Vorschrift, gemessen an deren Sinn und Zweck, zu eng geraten w'äre und das Wiederaufnahmerecht mithin eine (planwidrige) Regelungslücke enthielte. % b ZPO dennoch nicht ansinnt, das rechtskräftige Urteil ohne erneute Überprüfung hinzunehmen, beruht auf dem überragenden Beweiswert der Urkunden typischerweise zukommt (Mot. 357, zitiert bei Hahn, Die gesamten Materialien zur Zivilprozeßordnung, 1. Der besondere Beweiswert von Urkunden beruht allerdings nicht allein darauf, daß diese Beweismittel Gedanken verkörpern, denn dies würde die Beschränkung der Wiederaufnahmeklage auf Urkunden als schriftliche Gedankenverkörperungen gerade nicht erklären; die Besonderheit liegt vielmehr darin, daß das Recht des Urkundenbeweises formalisiert ist, indem die freie richterliche Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) hier ausnahmsweise zugunsten einer formellen Beweiskraft eingeschränkt wird (vgl. Während nämlich § 580 Nr. 7b ZPO seinem Wortlaut nach voraussetzt, daß die Urkunde im letzten maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz bereits errichtet gewesen ist, haben schon das Reichsgericht und - noch weitergehend - der Bundesgerichtshof auch bestimmte nachträglich errichtete Urkunden genügen lassen, die ihrer Natur nach nicht vor Abschluß des Vorprozesses errichtet werden konnten (RG HRR 1933 Nr. 1621 - Geburtsurkunde eines vor Beendigung des Vorprozesses erzeugten Kindes ebenso BGHZ 2, 245, Die Bevorzugung des Urkundenbeweises im Rahmen der Restitutionsklage rechtfertigt sich nach der gesetzgeberischen Interessenbewertung, wie dargelegt , durch den typischerweise höheren (formellen) Beweiswert von Urkunden im Verhältnis zu anderen Beweismitteln. Es wäre dann schwerlich einzusehen, weshalb überhaupt noch irgendwelche "neuen" Beweismittel für die Zulässigkeitsprüfung einer Restitutionsklage generell ausgeschlossen sein sollten, Insbesondere rechtfertigt sich auch nicht die von der Revision befürwortete kasuistische Erweiterung der zulässigen Beweismittel um bestimmte Augenscheinsobjekte, wie Fotografien u.ä., die ihrerseits (mittelbar) den richterlichen Augenschein der technisch reproduzierten Gegenstände - hier: eines Steines in bestimmter räumlicher Lage - ermöglichen. Eine solche Korrektur der gesetzlichen Interessenbewertung läßt sich auch nicht mit .dem Hinweis auf den angeblich besonders augenfälligen Mangel des Urteils im Falle der Vorlage "neuer" Fotografien o.ä. Nach alledem muß es dabei bleiben, daß Voraussetzung für eine Restitutionsklage nach § 580 Nr. 7b ZPO die Vorlage einer Urkunde ist. Ob die von der Revision angesprochenen Computerbescheide als Urkunden in diesem Sinne anzusehen sind, kann offen bleiben, da diese Frage nicht entscheidungserheblich ist.

Zitierte Normen: § 256 ZPO
ZPOBeweismittelBGHZBerufungsgerichtFotografieRestitutionsklageUrkundeRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	ja
ZPO § 580 Nr. 7 b
Fotografien und ähnliche Augenscheinsobjekte sind weder Urkunden im Sinne des § 580 Nr. 7 b ZPO, noch sind sie solchen Urkunden im Wege der Analogie gleichzustellen. Sine auf die Vorlage von Fotografien gestützte Restitutionsklage ist daher unzulässig.
BGH, Urt. v. 28. November 1975 - V ZR 127/74 - OLG Zweibrücken
LG Frankenthal (Pfalz)
V ZR
BUNDESGERICHTSHOF
Di NAHEN DES VOLKES
127/74	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
28. November 1975
H i r t h , Justizhauptsekretär alt Urknadabeamter der Geacbftftaatelle
 der Hausfrau Elisabeth
 geb. E
9
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Hausfrau Anna K r
geb.
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt
- Prozeßbevollmächtigter:
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1975 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Offterdinger, Dr. Grell, von der Mühlen und Prof. Dr. Hagen
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 2. Mai 1974 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Mit ihrer Restitutionsklage betreibt die Beklagte die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreits, der die Feststellung oder Festlegung der Grenze zwischen den benachbarten Grundstücken der Parteien zu dem Gegenstand hatte. Nach Abweisung der Klage durch das Landgericht hatte das Oberlandesgericht, u.a. gestützt auf ein photogrammetrisches Gutachten des Professors Dr.-Ing.	von	der	Technischen	Hochschule
 DaQBHV, der Berufung der Klägerin im wesentlichen stattgegeben und den Grenzverlauf teils nach deren Antrag festgestellt (§ 256 ZPO), teils gern. § 920 Abs.
2 BGB verbindlich festgelegt. In seinem Gutachten hat der Sachverständige Fotografien eines - inzwischen verschwundenen - Steines, den die Klägerin im Dezem-
 
ber 1970 im Grenzbereich aufgefunden hatte, stereoskopisch ausgewertet und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß es sich bei dem fraglichen Stein mit hoher Wahrscheinlichkeit um einen Grenzstein gehandelt hat.
Die Beklagte gründet ihre Restitutionsklage auf vier Fotografien, die ihre Tochter Rita vor mehreren Jahren von der umstrittenen Örtlichkeit aufgenommen hat und die einen im Erdreich sitzenden Stein erkennen lassen.
Sie behauptet, dieser Stein befinde sich nach wie vor an der Nordweststrecke des (inzwischen abgerissenen) "Kohlenhäuschens” und mithin an einer anderen als der vom Sachverständigen angenommenen, an der Südseite des "Kohlenhäuschens” gelegenen Stelle des Grenzbereichs.
Die Lage des Steines beweise, so meint die Beklagte, die Richtigkeit des von ihr behaupteten abweichenden Grenzverlauf s.
Das Oberlandesgerieht hat die Restitutionsklage als unzulässig verworfen und die Revision zugelassen.
Mit diesem Rechtsmittel verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Aufhebung des ersten Berufungsurteils und Abweisung der Feststellungs- und GrenzScheidungsklage weiter; hilfsweise beantragt sie, die Zulässigkeit der Restitutionsklage festzustellen und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin begehrt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Ob die Frist für die Erhebung der Restitutionsklage gewahrt ist (§ 586 Abs* 1 und 2 ZPO) und ob die Beklagte den Restitutionsgrund bereits im vorausgegangenen Verfahren hätte geltend machen können (§ 582 ZPO), hat das Berufungsgericht ebenso offen gelassen wie die Frage, ob der auf den vier Fotografien abgebildete Stein überhaupt mit dem vom Sachverständigen Prof. Dr. D4BR begutachteten identisch ist* Es hat die Restitutionsklage schon im Hinblick darauf als unzulässig erachtet, daß die von der Beklagten vorgelegten Fotografien keine MUrkunden” im Sinne des § 580 Nr.
7 b ZPO seien. Im Sprachgebrauch der Zivilprozeßordnung, so hat das Oberlandesgericht unter Hinweis auf Rechtsprechung und Schrifttum dargelegt, sind Urkunden durch Schriftzeichen verkörperte Gedankenäußerungen, während andere - nichtschriftliche -Verkörperungen von Gedanken wie Kfz.-Kennzeichen, Plomben, Siegelabdrucke, aber auch Tonbandaufnahmen, Schallplatten und Fotografien nur als allgemeine Augenscheinsobjekte in Betracht kommen. Auch eine ent sprechende Anwendung des § 580 Nr. 7 b ZPO hat das Berufungsgericht - unter Zurückweisung einer im Schrifttum vertretenen Mindermeinung - abgelehnt.
 
II.
Diese Auffassung hält den Angriffen der Revision stand. Die vom Berufungsgericht offen gelassenen formellen Vorfragen können entgegen der Rüge der Revision unerörtert bleiben, denn die Restitutionsklage ist jedenfalls deswegen unzulässig, weil die von der Beklagten vorgelegten Fotografien weder eine unmittelbare noch eine analoge Anwendung des § 580 Nr. 7b ZPO gestatten.
1.	Wie das Berufungsgericht mit eingehenden Nachweisen zutreffend dargelegt hat, versteht die Zivilprozeßordnung unter ’’Urkunden” nur schriftlich verkörperte Gedankenerklärungen (vgl. auch Reithmann, Allgemeines Urkundenrecht, Begriff und Beweisregeln, 1972, S. 2, m.w.Hinw.). Die Richtigkeit dieser Auffassung erhellt aus dem GesamtZusammenhang der Regeln über den Urkundenbeweis (§§ 415 - 444 ZPO), namentlich soweit sie die (formelle) Beweiskraft (§§ 415-418 ZPO) und die Echtheit der Urkunde betreffen (§§ 437 ff, bes. §§ 440 Abs. 2, 441, 442 ZPO).
2.	Für eine analoge Anwendung des § 580 Nr.
7 b ZPO auf Augenscheinsobjekte wie Fotografien, Schallplatten u.a. wäre nur dann Raum, wenn der Wortlaut der Vorschrift, gemessen an deren Sinn und Zweck, zu eng geraten w'äre und das Wiederaufnahmerecht mithin eine (planwidrige) Regelungslücke enthielte.
Das ist indessen nicht der Fall.
 
Den Konflikt zwischen Einzelfallgerechtigkeit und Rechtskraft hat das Gesetz im Interesse der Erhaltung des Rechtsfriedens grundsätzlich zugunsten der Rechtskraft entschieden. Nur sofern das rechtskräftige Urteil an den in § 580 Nr. 7 ZPO aufgezählten, besonders schwerwiegenden Mängeln leidet, läßt das Gesetz ausnahmsweise eine Restitutionsklage zu.
Unter den Restitutionsgründen des § 580 ZPO nimmt die - hier interessierende - Nummer 7 insofern eine Sonderstellung ein, als die dort angeführten Tatbestände in die Sphäre des Restitutionsklägers fallen.
Daß das Gesetz ihm im Falle des § 580 Nr. % b ZPO dennoch nicht ansinnt, das rechtskräftige Urteil ohne erneute Überprüfung hinzunehmen, beruht auf dem überragenden Beweiswert der Urkunden typischerweise zukommt (Mot. 357, zitiert bei Hahn, Die gesamten Materialien zur Zivilprozeßordnung, 1. Abt., 2. Aufl. 1881, S.
580/381) und der daher den Mangel der Urteilsgrundlage besonders augenfällig macht (BGHZ 38, 333, 336; Johannsen, Festschrift für den 45. Deutschen Juristentag (1964),
S. 98, m.w.Nachw. ).
Der besondere Beweiswert von Urkunden beruht allerdings nicht allein darauf, daß diese Beweismittel Gedanken verkörpern, denn dies würde die Beschränkung der Wiederaufnahmeklage auf Urkunden als schriftliche Gedankenverkörperungen gerade nicht erklären; die Besonderheit liegt vielmehr darin, daß das Recht des Urkundenbeweises formalisiert ist, indem die freie richterliche Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) hier ausnahmsweise zugunsten einer formellen Beweiskraft eingeschränkt wird (vgl. §§ 415 - 418 ZPO).
 
An dem Erfordernis einer schriftlichen Gedankenerklärung als MindestvorausSetzung einer Restitutions klage nach § 580 Nr, 7 b ZPO hat der Bundesgerichtshof bisher stets festgehalten (vgl. etwa BGHZ 1, 218, 219; BGHZ 38, 333, 336 f.; BGH LM ZPO § 580 Nr. 7 b Nr. 16; BGHZ 57, 211, 212 m. Anm. Thumm in LM ZPO § 580 Nr. 7b Nr. 20/21). Soweit er den Anwendungsbereich der Vorschrift im übrigen ausgeweitet hat, beschränkte sich dies auf das Zeitmoment.
Während nämlich § 580 Nr. 7b ZPO seinem Wortlaut nach voraussetzt, daß die Urkunde im letzten maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz bereits errichtet gewesen ist, haben schon das Reichsgericht und - noch weitergehend - der Bundesgerichtshof auch bestimmte nachträglich errichtete Urkunden genügen lassen, die ihrer Natur nach nicht vor Abschluß des Vorprozesses errichtet werden konnten (RG HRR 1933 Nr. 1621 - Geburtsurkunde eines vor Beendigung des Vorprozesses erzeugten Kindes ebenso BGHZ 2, 245,
247, mit Anm. Conrad in LM ZPO § 530 Ziff. 7 b Nr. 3; BGHZ 5, 157, 162 mit Anm. Conrad zu LM ZPO 2 580 Nr. 7b Nr. 5 - Beischreibungsvermerk zur Geburtsurkunde über die Legitimation durch nachfolgende Eheschließung der Eltern). Den maßgeblichen Gesichtspunkt hat der Bundesgerichtshof darin gesehen, daß insoweit die Gefahr der mißbräuchlichen Benutzung nachträglich errichteter Urkunden, welcher der Gesetzgeber durch die zeitliche Schranke des § 580 Nr. 7 b ZPO habe begegnen wollen, nicht bestehe (vgl. BGHZ 2, 245, 247). Die angeführte Rechtsprechung beachtet nach alledem die Grenzen des vom Gesetzgeber vorgezeichneten Kompromisses zwischen Rechtssicherheit und Einzelfallgerechtigkeit.
/IS
 
Im Gegensatz dazu würde die von der Revision erstrebte gegenständliche Erweiterung der nach § 580 Nr, 7 b ZPO zugelassenen Beweismittel einseitig die Interessen des Restitutionsklägers in den Vordergrund rücken. Die Bevorzugung des Urkundenbeweises im Rahmen der Restitutionsklage rechtfertigt sich nach der gesetzgeberischen Interessenbewertung, wie dargelegt , durch den typischerweise höheren (formellen) Beweiswert von Urkunden im Verhältnis zu anderen Beweismitteln.
Letztlich müßte jegliche Zulassung weiterer Beweismittel willkürlich anmuten, weil deren Beweiswert stets von den Umständen des Einzelfalles abhängt und einer verallgemeinernden Regelung daher nicht zugänglich ist.
Es wäre dann schwerlich einzusehen, weshalb überhaupt noch irgendwelche "neuen" Beweismittel für die Zulässigkeitsprüfung einer Restitutionsklage generell ausgeschlossen sein sollten,
 Insbesondere rechtfertigt sich auch nicht die von der Revision befürwortete kasuistische Erweiterung der zulässigen Beweismittel um bestimmte Augenscheinsobjekte, wie Fotografien u.ä., die ihrerseits (mittelbar) den richterlichen Augenschein der technisch reproduzierten Gegenstände - hier: eines Steines in bestimmter räumlicher Lage - ermöglichen. Damit würde dem Beweismittel der Augenscheinseinnahme eine Sonderstellung eingeräumt, die ihr nach der bewußten Entscheidung des Gesetzgebers gerade nicht zukommt. Eine solche Korrektur der gesetzlichen Interessenbewertung läßt sich auch nicht mit .dem Hinweis auf den angeblich besonders augenfälligen Mangel des Urteils im Falle der Vorlage "neuer" Fotografien o.ä.
 
begründen. Denn Fotografien haben keinen höheren Beweiswert als die abgebildeten Objekte, deren Aussagewert ihrerseits wiederum von den Umständen des Einzelfalles abhängt, wie z,B. die polizeiliche Aufnahme von Unfallorten mit unterschiedlich stark ausgeprägten und unterschiedlich stark verwischten Unfallspuren verdeutlicht.
Nach alledem muß es dabei bleiben, daß Voraussetzung für eine Restitutionsklage nach § 580 Nr. 7b ZPO die Vorlage einer Urkunde ist. Ob die von der Revision angesprochenen Computerbescheide als Urkunden in diesem Sinne anzusehen sind, kann offen bleiben, da diese Frage nicht entscheidungserheblich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Hill	Offterdinger	Dr.	Grell
 Hagen
von der Mühlen