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BGH · V ZR 127/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 127/63

a; Wer vor Inkrafttreten des Lastenau9gleichsgesetzes seine Ansprüche gegen die orientliehe Hand aui Ersatz von Kriegssachschäden und damit zugleich den Anspruch auf die spätere Hauptent Schädigung abgetreten oder sich zur Abtretung verpflichtet hat, dem ist es im allgemeinen nicht verwehrt, von den Ermäßigungsmöglichkeiten» die im Rahmen des Lastenaus“ gieichs mit Bezug auf die Vermögensabgabe oder sonstige Abgabeschulden bestehen, auch dann Gebrauch zu machenP wenn dadurch eine Kürzung der HauptentSchädigung eintritt, Im Jahre 1958 setzte das Ausgleichsamt die HauptentSchädigung für die Kriegsschäden am Grundstück zugunsten der früheren Eigentümer in , Frau auf 5 900 DM fest«, Sie HauptentSchädigung wurde nicht ausgezahlt; dafür bezog Frau J^mi antragsgemäß ab 1«, Dezember 1958 Kriegsschadenrente«, Der Kläger, der 1957 im eigenen Hamen um SchadensfestStellung nachgesucht hatte und damals mit der Begründungs, er habe das Grundstück erst nach Schadenseintritt erworben und sei daher nicht antragsborechtigt, abgewiesen worden war, wandte sich 1959 erneut an das Ausgleiehsamt und bat um Nachprüfung, ob die Frau JUM zuerkannte Haupt ent Schädigung nicht durch § 5 des Kaufvertrages auf ihn übergegangen sei. die frühere Abtretung habe mangels erforderlicher Bestimmbarkeit den Anspruch auf HauptentSchädigung nicht mit erfaßt; es bedürfe insoweit einer erbeuten Abtretungserklärung aer rrau Da letztere die Abgabe einer solchen Erklärung verweigerte«, hat der Kläger gegen sie die vorliegende Klage erhoben, mit der er ihre Verurteilung begehrte, dem Ausgleichsamt gegenüber eine entsprechende Abtretungserklärung abzugeben und mit sofortiger V.irkung auf die ihr unter Anrechnung auf die Haupt ent Schädigung gezahlte Xricgsschadenrente zu verzichten. dahin auszulegen* sie beziehe sich» unabhängig von etwaigen Geseczesändorungen, auf sämtliche aus dom Kriegsschaden erwachsenden Ansprüche gegen die öffentliche Hand und es falle deshalb die Haupt— ent Schädigung mit darunter :,zur Bedeutung von Gesetzesänderungen bei der Vertragsauslegung vglo « dort wegen des Zusammenhangs zwischen Soforthilfege3©tz und Lasrenausgleichsgesetz -Urteil vom 6. daß die Entschädigung, wie das angefochtene Urteil darlegt, sich auf einen höheren Betrag beliefe, wenn Frau JdflPatn V/ährungs-stichtag vermögenslos gewesen wäre; während ihr das Ausgleichs amt ursprünglich (Bescheid vom 23» Oktober "958) eine Hauptentschädigung von 13 340 DM verkannt hatte;, hat es dann einig Wochen später, nachdem Frau inzwischen wegen eines anderen ihr gehörigen, unzerstört gebliebenen Hausgrundstücks zur Vermögensabgabe veranlagt und ihr hierauf nach §§ 39 'ff LA eine Ermäßigung gewährt worden war, die Entschädigungssumme ub Anwendung der KürzungsbeStimmung des § 249 Abs«, 3 LAG anderweitig auf nur 3 900 DM festgesetzt (Bescheid vom 25» November 1958)o Aber daraus folgt entgegen der Meinung des Berufungsgerichts keineswegs, daß die Grundstücksverkäuferin, wollte me den § 5 des Kaufvertrages in dem angegebenen Sinne auslegen ur die HauptentSchädigung mit unter die dortige Abtretungsvereinbarung fallen lassen, vertraglich verpflichtet gewesen wäre von der Er.mäßigungsmöglichkeit der §§ 39 ff LAG keinen Gebraus zu machen, und daß der Kläger ^etzt von ihr, da sie dieser vermeintlichen Verpflichtung zuwidergehandelt hätte, außer dei (gekürzten) Hauptentschädigung von 3 |]£}Q DM auch noch den Kürzungsbetrag von 9 440 DM verlangen könnte«, Diese Schlußfolgerung,, mit deren als unbillig empfundenem Ergebnis der Berufungsrichter die Anwendbarkeit des erwähnten § 5 auf die Haupt ent Schädigung widerlegen zu können glaubt«, ist nämlich falsche Eine Abtretung »gleichgültig ob sie bereits mit Vertragsabschluß vollzogen wäre oder ob nur ein schuldrechtlicher Anspruch bestünde - würde dem Kläger die HauptentSchädigung immer nur in dem Umfange verschaffen, wie sie nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen von der zuständig« Behörde festgesetzt wird» Etwaige Kürzungen des Grundbetrages laut § 249 Abs«, 3 LAG muß der Abtretungsempfänger in Kauf nehmen«, Hat jemand seine Haupt ent Schädigung abgetreten oder sich zur Abtretung verpflichtet, dann ist es ihm nicht verweh: alle Ermäßigungsmöglichkeiten auszunutzen* die ihm das Gesetz im Rahmen des Lastenausgleiehs mit Bezug auf die Vermögensabgabe oder sonstige Abgabeschulden an die Hand gegeben hat; von ihm unter Hinweis auf § 242 BGB zu verlangen* daß er von einer solchen gesetzlichen Befugnis im Interesse des Ab--tretungsempfängers keinen Gebrauch mache und damit ein zusätzliches Vermögensopfer erbringe-» liefe mindestens für den Regelfall auf eine Übc-x’spannung der aus der Abtretung oder ihrem Grundgeschäft erwachsenden Treuepflicht hinaus, Wenn die Revision ihrerseits - ohne sich an der vorn angefochtenen Urteil nervorgehobenen Unbilligkeit des Ergebnisses zu stoßen -den gegenteiligen Standpunkt damit zu rechtfertigen versucht-* daß die Ermäßigung der Vermögensabgabe nur auf Antrag erfolge (s 29 Abo, 5 Satz 1 LAG"* und daß sie eine Vorwegleistung auf die HauptentSchädigung bedeute (Harraening, LAG § 249 Anm0 to)* so ist das nicht stichhaltig; denn es geht auf jeden Fall zu weit* in die damalige Abtretungsklausel eine Erklärung der Gründetücksverkäuferin hineinzulesen, sie verzichte bereits jetzt (doho im Xoveraber 1946) dem Kläger gegenüber auf jegliche Ermäßigung ihrer späteren Vermögensabgabe und verpflichte sieh, keine entsprechenden Anträge an das Lastenausgleichsamt zu richten. Hovember 1946 beurkundet hat, sowie aus der damaligen allgemeinen, durch den gesetzlichen Preisstop gekennzeichneten Lage auf dem Grundstücksmarkt» daß die Abtretungsklausel des § 5 einzig deshalb in den Vertrag gekommen sei, weil man auf diesem Wege die erforderliche preisreehtliehe Genehmigung habe erreichen wollen« Die Preisbehörde sei nämlich zunächst nur bereit gewesen, 71 513 RM als Stop^reis zu genehmigen, während die Vertragspartner die vereinbarte Vergütung von 159 51o,o9 RK (75 000 RH Barkauf preis und 84 5T0,09 RM Hypothekentibernahme) für angemessen gehalten hätten» Infolgedessen hätten sie nach einem Ausweg gesucht und ihn darin gefunden, die Ansprüche nach der Kriegssachschädenverordnung, denen damals niemand einen wirtschaftlichen Wert beigemessen habe, zusätzlich zu dem Grundstück ebenfalls an den Kläger zu verkaufen» Zu jener Zeit sei es allgemein üblich gewesen, bei Verkauf kriegszerstörten Grundbesitzes zwecks Ez*zielung eines höheren Stoppreises die Abtretung der an sich für wertlos erachteten Kriegsschäden-ansprücne formell mit in die Verträge aufzunehmen» Auch im vorliegenden Fall sei in dieser Weise verfahren worden, und die Preiobehörde habe dann die Genehmigung, ja uw vereinbart en Kaufpreis auch erteilt« Allein hieraus folgt nichtr wie das Berufungsgericht anzunehmen scheints die Unwirksamkeit der Abtretungsklausel» Unbegründet sind allerdings die Rügen-, mit denen die Revision unter Hinweis auf § 286 ZPO die getroffenen tatsächlichen rest-* Stellungen erschüttern möchte: Diese beruhen weder auf Widersprüchlichkeiten im Sachvortrag der bisherigen Beklagten noch auf Verletzung von Grundsätzen des Anscheinsbeweises noch endlich auf einem Übersehen der Tatsache, daß das Kriegsschäder-amt seinerzeit die Abtretung genehmigt hat; mit ihrem Versuch, aus den Briefen des Notars SiHP abweich ende Schlüsse zu ziehen, gi'eift die Revision in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise die tatrichterliche Würdigung und Vertragsauslegung an, und das gleiche gilt von ihrer Behauptung, der Kläger habe für die ihm abgetretenen Ersatzansprüche einen realen, vondem Kaufpreis für das Grundstück verschiedenen Gegenwert entrichtet; insoweit erübrigte sich auch, da das Berufungsgericht das Gegenteil für erwiesen hielt, eine Farteivernehmung (§ 445 Abs« 2 ZPO-» Aber wenn die Vertragspartner ;jene Ansprüche als wertlos ansahen und sie nur aus preisrechtliehen Gründen abgetreten wissen wollten«, so bedeutet das nicht« daß in Wahrheit überhaupt keine Abtretung vorlag« Bei seiner dahingehenden Schlußfolgerung verwechselt der Berufungsrichter Beweggrund und Vertragsinhalt0 Daß die Kriegsschädenansprüche lediglich deshalb abgetreten wurden, weil man dadurch eine Genehmigung der Preisbehörde zu erreichen hoffte, machte die Abtretung als solche nicht unwirksam oder nichtige Denn um das erstrebte Ziel zu erreichen, mußte tatsächlich-abgetreten werden; es handelte sich also um kein Scheingeschäft (§ 11? summe gebührt oder ob er sich mit Rücksicht darauf, daß den Kriegsschädenansprüehen im Zeitpunkt der Abtretung keinerlei Viert beigemessen wurde, einen gewissen Abschlag gefallen lassen muß« Letzteres könnte der Fall sein, wenn infolge der hier gegebenen besonderen Umstände eine Erschütterung der Geschäft sgrundlage eingetretec sein sollte« Das bei Vertragsabschluß von den Beteiligten als selbstverständlich vorausgesetzte Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung ist möglicherweise dadurch in Unordnung geraten, daß auf die abgetretenen Ersatzansprüche, die damals für nicht realisierbar gehalten wurden, jet2t eine Haupt ent Schädigung gezahlt wird« Hach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl« z0Bc Urteile vom 8„ Januar 1958, V ZR 165/56, LM BGB § 242 Bb Nr« 25 * WH 1958, 297; 18« November I960, V ZR 140/59, NJW 1961, 555 * WM 1961, 212; 29« September 196% V ZR 136/60« vrH 1961, -13051-11. April 1962, V ZR 122/60, m 1962, 679} muß in solchen Fällen geprüft werden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem durch die unvorhergesehene Entwicklung benachteiligten Vertragspartner - das wäre hier die Grund-atücksverkäuferin - gemäß § 242 BGB gegen den anderen Partner ein auf Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses gerichteter Ausgleichsanspruch erwachsen ist. daß der Grundstüclcsver-käuferin bzw* ihren Rechtsnachfolgern, den «jetzigen Beklagten, ein Pesthalten am Vertrag ~ wonach dem Kläger als Abtretungs-eapfähger der gesamte Entschädigungsbetrag zusteht - schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann (vgl* das bereits ange-führte BGH^Urteil vom 8«, Januar 1958; fenier üx’teil vom 12» Julj: 1961, V ZR 45/60, WM 1961, 1o77, 1o79); bei einer Hauptentschädigung von nur 5900 LM könnte das angesichts der Höhe des Gesamtkaufpreises zweifelhaft sein; möglicherweise hat die Entschädigung jedoch - was aufgeklärt werden müßte - durch das inzwischen'in Kraft getretene Vierzehnte Änd ei-ungsge setz zu dem Lastenausgleichsgesetz vom 26«, Juni 1961 (BGBl X 785; in der Passung von § 4 des Gesetzes von 23* Mai 1963, BGBl I 360} eine Erhöhung erfahren* Bejaht das Berufungsgericht einen Ausgleichsanspruch zugunsten der Beklagten, so wird es ferner zu entscneiden haben, in welchem zahlenmäßigen Verhältnis der unvorhergesehene Vermögensvorteil nach Treu und Glauben der einen und der anderen Vertragsseite zukömmt; hierfür keinen allgemeingültigen JSaßstab, jedoch wird im allgemeinen, eofern nicht besondere Umstände des Einzelfalles eine abweichende Regelung geboten erscheinen lassen, die hälftige Aufteilung des angefallenen Vorteils auf beide Vertragspartner zu einem angemessenen Ausgleich führen (vgl* das mehrfach crv.ähnte Urteil des Senats vom 29* September 1961)* ,0 vorbehaltlich der §§ o«oooo278 a, 283 und 283 a vererblich und übertragbar*" ist«, Das Berufungsgericht verkannt die Bedeutung dieses gesetzlichen Vorbehalts, wenn es ihn im Sinne eines Ausschlusses der Übertragbarkeit auffaßte In Wirklichkeit bedeutet er nichts anderes, als daß die Anrechnung von Rentenzahlungen auf die Hauptent Schädigung, wie sie in den vorbehaltenen Vorschriften geregelt wird, auch dann zu erfolgen hat, wenn der Anspruch auf HauptentSchädigung an einen Dritten abgetreten ist {vgl» Härmening, LAG § 244 Anm» 4)* Mit der Abtretung erwirbt der Dritte das Recht, auf die Hauptentschädigung in dem Zustande«, in dem sie sich infolge jener Vorschriften befindet; ihm gebührt lediglich eine mit der Anreehnungsbeiugnis des Ausgleichs-fonds belastete Hauptent Schädigung und er bekommt praktisch das ausbezahlt«, was nach erfolgter Anrechnung noch übrig bleibt duich Gewährung von Kriegsschadenrente nicht berührt, so bedarf es entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts keiner "Wiederherstellung" der Abtretbarkeit im Wege des Verzichts auf die Rente» Damit erweisen sich zugleich, soweit der erste, auf Abgabe einer Abtretungserklärung gerichtete Klageantrag in Rede steht p alle weitei’en Erwägungen als gegenstandslos =, mit denen das angefoehtene Urteil darzutun versucht, daß die Grund-stücksverkäuferin vertraglich, weder gehindert gewesen sei, Kriegsschadenrente zu beantragen, noch die Verpflichtung ge*-habt habe, auf diese Rente wieder zu verzichten, daß ferner deshalb kein derartiger Verzicht in Betracht komme, weil die Rente nicht allein wegen des Kriegssachschadens, sondern außerdem wegen eines beträchtlichen Sparerschadens gewährt worden sei«, und daß schließlich der Kläger, wie eine Berechnung ergebe (BU S. a LAG» weil der Anspruch auf sie» der als künftige Forderung bereits mit Abschluß des Kaufvertrages im Jahre *946 aus dem Vermögen der Verkäuferin ausgeschieden sei» bei Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes ohne jede Einschränkung in der Person des Klägers entstanden sei und diesem durch die erst später» auf Grund von Änderungs-gesetzen in das Lastenausgleichsgesetz eingefügten Anrechnungs-Vorschriften nicht wieder habe genommen werden können; die Revision übersieht hierbei» daß eine Forderung aueh in der Per« son des Abtretungsempfängers den für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen unterworfen bleibt» Der Umstand» daß die verlangte Abtretungserklärung sich auf das beschränkt, was nach Anrechnung der Kriegsschadeni’ente von der HauptentSchädigung noch übrig ist (oder, falls den Beklagten ein Ausgleichsänspruch aus § 242 BGB zusteht» auf einen Teil dieses Überschusses}.» 283 a LAG auf die HauptentSchädigung anzurechnen sind» den Betrag von 3 900 DM» auf den diese Entschädigung im Jahre *1958 festgesetzt worden ist» einschließlich der Zinsen zu einem großen Teil oder gar völlig auf gezehrt« Wie bereits ausgeführt,, (oben zu Kr« 3>» erscheint es jedoch nicht ausgeschlossen» daß sich die Haupt ent Schädigung auf Grund des Viex'zehnten Änderungsgesetzes zu dem Lastenausgleichgeaetz über jene 3 900 DM hinaus nicht unbeträchtlich erhöht hat* Das wird das Berufungsgericht in der neuen mündlichen Verhandlung zu prüfen haben» 6„ Auch die Abweisung des zweiten Klageantragesr mi c dem der ?Zläger von Trau JfHHP Verzicht auf'ihre Kriegsschadenrente begehrtes läßt sich nicht auf recht erhalt en* sie wii’d vom Berufungsrichter in erster Linie damit begründet., wer seinen Anspruch auf Hauptent Schädigung abgetreten oder sich zur Abtretung verpflichtet habe, könne nicht privatrechtlich gehindert werden;, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Kriegs-» Schadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz zu beziehen,, Las angefochtene Urteil verweist - wenn es auch nicht verkennt? sie sei nach § 278 a Abs« 1 Nr« 5 LAG für die hier in Betracht kommende Zeit nur in Höhe von 40 $ auf die HauptentSchädigung angerechnet worden und habe daher immerhin üiu 60 $ eine echte Pürsorge-Leistung dargestellt} bei der Entschädigungsrente träten diese sozialen Merkmale weniger stark in den Vordergrund, aber auch sie sei ausweislich der §§ 26?, 279 LAG in gewissem Umfang von der besonderen Lage des Geschädigten abhängige Ob diese Erwägungen (die das Berufungsgericht noch v^eiter ausgeführt hat) durch das? Unstreitig ist, daß freu Urner in eines im Kriege unserstört gebliebenen Mietwohngrundstücks war,, das einen Einheitswert von 27 400 EM hatte und keinerlei Belastungen aufwies, und daß sie dieses Grundstück durch notariellen Vertrag vom 27, Oktober 1958 gegen Einräumung eines lebenslänglichen unentgeltlichen Wohnrechts auf ihre Tochter, die Mutter der {Jetzigen Beklagten, übertragen hat; als weitere Gegenleistung ließ sie sich einige Wochen später von ihrer Tochter noch den lebenslänglichen Nießbrauch an dem Grundstück einräumen. geboren) sich gleichsam auf ihr Altenteil zurückziehe und im Wege vorweggenommener Erbfolge die oft schwierige und lästige Verwaltung eines Mietshauses einem ihrer Kinder überlasse« Allein diese Würdigung wird von der Revision mit Recht beanstandet« Abgesehen davon, daß Frau durch die getroffene Regelung gerade nicht von lästigei Verwalterpflichten befreit wurde, sondern als Nießbraucherin weiterhin für die Erhaltung des Hauses in seinem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen hatte (§ 1041 BGB; vgl« über die Pflichten des Nießbrauchers im einzelnen Siebert/Mühl, BGB 9. Aufl, Vorbem« 13 vor § 1o3o), erweist sich als verfehlt vor allem die Meinung des Berufungsgerichts, eine Schadensersatzpflicht dem Kläger gegenüber setze Arglist auf Seiten denisEr^u Jantzen voraus; in Wahrheit genügt Verschulden im Sinne von § 276 BGB, da es sich bei den Maßnahmen, die nach der Darstellung des Klägers wegen der Anrechnungsvorschriften der §§ 278 a, 283, 283 a LAG zu einer Schmälerung der Haupt-ent Schädigung geführt haben sollen, um eine positive Vertragsverletzung Jhondeln würde«

Zitierte Normen: § 239 ZPO § 15 GVG § 246 LAG § 242 BGB § 249 LAG § 286 ZPO § 11 BGB § 244 LAG § 242 BGB § 278a LAG § 1041 BGB
HauptentSchädigungLAGBerufungsgerichtAbtretungAnspruchKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Hachschlagevverlci ja Amtliche Sammlung; nein
LAG §§ 39 ff, 244» 248 Abs, 3» 26'! ff, 278 aP 283, 283 a
a; Wer vor Inkrafttreten des Lastenau9gleichsgesetzes seine Ansprüche gegen die orientliehe Hand aui Ersatz von Kriegssachschäden und damit zugleich den Anspruch auf die spätere Hauptent Schädigung abgetreten oder sich zur Abtretung verpflichtet hat, dem ist es im allgemeinen nicht verwehrt, von den Ermäßigungsmöglichkeiten» die im Rahmen des Lastenaus“ gieichs mit Bezug auf die Vermögensabgabe oder sonstige Abgabeschulden bestehen, auch dann Gebrauch zu machenP wenn dadurch eine Kürzung der HauptentSchädigung eintritt,
b) Der Bezug von Kriegsschacienrente, die auf die Hauptent~ schädigung angerechnet wird,, schließt dis Abtretbarkeit der letzteren nicht auss sondern beschränkt lediglich den Ab-fcretungsempfänger auf das, Y>aa nach erfolgter Anrechnung von der Hauptent Schädigung noch übrig bleibt»
BGH, Urto. Vo 29° November ‘!963 - V ZR 127/63 -
OLG Bremen LG Bremen
V er icündet
 am 29o Hovember *963
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Justizhauptsekretär
V ersäunmisurteil
 Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Karl S
Ge
 in B
Klägers und Revisionsklägers. ~ prozeßbevollmäclrtigter: Rechtsanwalt Br. HB-'’
die Erben der während des Revisionsverfahrens verstorbenen bisherigen Beklagten;, Witwe Catharina jBHB geb. H nämlich
 hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29= Hov-ember 196? unter Mitwirkung der Bundes-richter Br* Augustin, Br» Rothe., Br« Freitag-, Br. Mattern und Offterdinger
 für Recht erkannt s
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Io Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 24» März 1961 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Bas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
gegen
 Beklagte und Revisionsbeklagte..
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am *9* November '’946 kaufte der Kläger von der Witwe Oatharina	das	im	Kriege	zerstörte Hausgrundstück
 Se(K^etraße ^ in	Als	Kaufpreis
 zahlte er 75 000 RM in bar und übernahm Hypotheken von insgesamt 84 519?09 RM«, In § 5 des Kaufvertrages trat die Verkäuferin die Ersatzansprüche wegen Sachund HutzungsschadenP die ihr durch die Zerstörung des Hauses entstanden und beim Kriegs-schädeuamt angemeldet seien., an den Käufer ab, Das Grundstück wurde an den Kläger aufgelässen und der Sigentumswech3el im Grundbuch eingetragen«,
Im Jahre 1958 setzte das Ausgleichsamt die HauptentSchädigung für die Kriegsschäden am Grundstück zugunsten der früheren Eigentümer in , Frau	auf 5 900 DM fest«, Sie
 HauptentSchädigung wurde nicht ausgezahlt; dafür bezog Frau J^mi antragsgemäß ab 1«, Dezember 1958 Kriegsschadenrente«, Der Kläger, der 1957 im eigenen Hamen um SchadensfestStellung nachgesucht hatte und damals mit der Begründungs, er habe das Grundstück erst nach Schadenseintritt erworben und sei daher
 nicht antragsborechtigt, abgewiesen worden war, wandte sich 1959 erneut an das Ausgleiehsamt und bat um Nachprüfung, ob die Frau JUM zuerkannte Haupt ent Schädigung nicht durch § 5 des Kaufvertrages auf ihn übergegangen sei. Das Ausgleichsamt verneinte dies? die frühere Abtretung habe mangels erforderlicher Bestimmbarkeit den Anspruch auf HauptentSchädigung nicht mit erfaßt; es bedürfe insoweit einer erbeuten Abtretungserklärung
 aer rrau
 Da letztere die Abgabe einer solchen Erklärung verweigerte«, hat der Kläger gegen sie die vorliegende Klage erhoben, mit der er ihre Verurteilung begehrte, dem Ausgleichsamt gegenüber eine entsprechende Abtretungserklärung abzugeben und mit sofortiger V.irkung auf die ihr unter Anrechnung auf die Haupt ent Schädigung gezahlte Xricgsschadenrente zu verzichten. Das Landgericht hat
 der Klage statt gegeben-, das Oberlandesgericht hat sie abgowiesen
 Nachdem der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der er die Wiederherstellung des landgerichtlichon Urteils erstrebt, eingelegt hatte, ist Frau J^H^BPverstorben, Er behauptet, ihre gesetzlichen Erben seien die jetzigen Beklagten Kita Hflfc und Karin D^^BB unä um Anberaumung eines Termins zur Aufnahme des Verfahrens und zur Verhandlung der Hauptsache gebetene In dem Verhandlungstermin sind die Beklagten nicht erschienen» Der Kläger beantragt, gegen sie Versäumnisurteil zu erlassen»
Entscheidungsgründes
 Io Da die jetzigen Beklagten trotz ordnungsmäßiger Ladung im Termin nicht erschienen sind, war laut § 239 Abs» 4 ZPO die Behauptung, daß sie kraft Erbfolge Rechtsnachfolger der verstox'benen früheren Beklagten Catharine <BBHI geworden seien, dem im Vorbringen des Klägers liegenden Antrag entsprechend ■ als zugestanden anzunehmen» Die Revision ist zulässige Über den Revisionsantrag mußte daher sachlich entschieden werden, und zwar gemäß §§ 557, 331 ZPO durch Versäumnisurteil (BGHZ 37, 79:« c
 20 Die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges (§15 GVG) und das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers sind vom Berufungsgericht zutreffend bejaht worden» Daß das angefochtene Urteil, anders als das landgerichtlichej unentschieden gelassen hat, ob die Vereinbarung in § 5 des Kaufvertrages - ihre Anwendbarkeit auf den. vorliegenden Sachverhalt unterstellt - die Hauptentschädigung bereits unmittelbar auf den Kläger habe übergehen lassen oder ob diesem lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch gegen die Grundstückseigentümerin auf Abtretung zustehe, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken; denn auch im ersten Falle bestünde, wie das Urteil richtig hervorhebt.
angesichts der Y/eigerung des Ausgle:ichsafiits, Jene frühere Vereinbarung als gültige Abtretung anzuerkennen... für die Verkäuferin noch eine vertragliche Nebenpflicht zur Abgabe der vom Ausgleichsamt für notwendig gehaltenen Abtretungserklärung (vgi. auch § 4o3 BGB)o Frei von Rechtsirrtum sind schließlich die Urteilsausführungeri darüber, daß der Kaufvertrag nicht nach § 138 5GB nichtig sei, daß er den Anforderungen der Grundstückspreisverordnung vom 7c Juli 1942 (RGBl I 45‘’.j genüge und daß es zu seiner Rechtswirksamkeit auch nicht an der nach § II der Kriegssachschädenverordnung vom 3o«, November 1940 (RGBl I 1547) für die Abtretung von Ersatzansprüchen vorgeschriebenen Zustimmung der I’est stellungsbebörde gefehlt habe* Von der Revision werden hiergegen keine Einwendungen erhoben«.
3o Mit Recht wendet sich jedoch üie Revision gegen die Erwägungen«, mit denen aas Berufungsgericht eine Verpflichtung
 der Grundstückavericäuforin,,
dem Kläger die geforderte Abtretungs-
erklärung zu erteilen (erster Klageantrag} , verneint hat«,
Soweit das angefochtene Urteil auf die Wesensverschieden^xt heiten abstellt«, die zwischen den Ersatzansprüchen aus der früheren Kriegseachschädenverordnung und den Ausgleichsleistungen nach § 4 des heute geltenden lastenausgleichsgesetzes (LAG) bestünden, und daraus die Folgerung zieht, die Verein-* barung in § 5 des Kaufvertrages vom Jahre 1946, die unter der Herrschaft jener Verordnung getroffen worden sei, könne nicht auf die HauptentSchädigung nach §§ 243 ff LAG erstreckt werden, setzt es sich in Widerspruch zu doa Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach eine solche Erstrockung grundsätzlich für möglich erachtet wird. So ist im Urteil vom 29<> September 1961, V ZE 136/60 (NJ\7 1962, 29 ■ Ulfi 1961, 13o?) die tat-richterliche Auslegung einer Vertragsklausel, väe sie hier zur Erörterung steht, dahin gebilligt worden, daß die seinerzeitige Abtretungserklärung zugleich die spätere, nach § 244 LAG
abtretbare Hauptent Schädigung erfasse» Das hat der Senat dann in seiner Entscheidung vom 11» April 1962, V ZR 122/60 'V?M 1962, 679) aufrechterhalten: Gewiß seien die Unterschiede, die zwischen der Regelung der Kriegssachschädenverordnung und derjenigen des Lastenausgleichsgesetzes bestünden, nicht zu verkennen, die Ansprüche aus der früheren Verordnung ließen sich den heutigen keineswegs gleichsetzen, die sogenannte Zuerkennung von Lastenausgleichsansprüchen (§ 25o.LAG) erfordere oin neues Antrags-, Peststellunga-und Bewilligungsverfahren, di< letztgenannten Ansprüche seien also nicht automatisch an die Stelle derjenigen aus der KriegssachsehädenverOrdnung getreten} die beiden Anspruchsarten wichen auch inhaltlich - insbesondere hinsichtlich der Zweckbestimmung und des Umfanges der zu beanspruchenden Entschädigung - voneinander ab» denn nach der Kriegssachschädenverordnung sollten die Wiederherstellungskosten für den erlittenen Schaden vergütet werden, während das Lastenausgleichsgesetz Entschädigung nur im Rahmen von Schadens-grup-pen nach einer degressiven Staffel gewähre.{§ 246 LAG) 0 Alli dies schließe indessen eine Vertragsauslegung, derzufolge dem Grundstückskäufer und Abtretungsempfänger auch die heutige HauptentSchädigung habe zufallen sollen* nicht aus« Per Senat hat hierzu erwogen, daß das Lastenausgleichsgesetz, wirtschaftlich gesehen, den Platz der bisherigen, durch § 373 Hr, 3 LAG aufgehobenen Kriegssachschädenverordnung eingenommen habe, daß die Ansprüche aus beiden, jedenfalls soweit es sich dabei um Ersatz des durch Kriegseinwirkung entstandenen Sachschadens an Grundstücken handele, gleichgerichtet seien und daß der unterschiedliche Umfang der Entschädigung keine ausschlaggebende Rol spiele» Er hat sich in diesem Zusammenhang auch schon mit den Ausführungen von Susat (MDR. 1959, 84) und mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23» Januar 1953, I ZR 35/52 (Lfö BGB § 242 A Nr« 9) - auf die das jetzt angefoehtene Urteil wiederum verweistauseinandergesetzt und im einzelnen dargelegt, daß und warum sie der von ihm vertretenen Auffassung nicht entgegen stünden; jones Urteil des I» Zivilsenats insbesondere-habe eine
 anders liegenden bachverhalt betroffen» nämlich den Versuch, Aufrechnung mit kriegssaehsehädenforderungen nachträglich in eine solche mit Lastenausgleiehsansprücnen umzudeuben»
An diesem Standpunkt hält der Senat auch nach erneuter Prüfung feste Es ist in der 'Tat nicht einzusehen? weshalb es den Richter» der über den gegenständlichen Umfang einer Vertragsklausel der hier vorliegenden Art zu befinden hat, verwehrt sein sollte, sie bei festgesteilter entsprechender Rillensrichtung der Tcrtragschließendesy". dahin auszulegen* sie beziehe sich» unabhängig von etwaigen Geseczesändorungen, auf sämtliche aus dom Kriegsschaden erwachsenden Ansprüche gegen die öffentliche Hand und es falle deshalb die Haupt— ent Schädigung mit darunter :,zur Bedeutung von Gesetzesänderungen bei der Vertragsauslegung vglo « dort wegen des Zusammenhangs zwischen Soforthilfege3©tz und Lasrenausgleichsgesetz -Urteil vom 6. Februar 1965? V ZK 159/60, S, 14 f)Q Etwas Gegenteiliges ergibt sich weder aus der im angefochtenen Urteil zitierten Entscheidung BGHZ 1o? 575 (sie bebaut die Weiter-geltung des § 28 Abs, 2 Kriegssachschädenverordnung über das Inkrafttreten des Laetenausgleichsgssetzes hinaus? spricht also eher gegen die Beachtlichkeit der Gesetzesänderung} noch aus dom in NJV 1959? 2o81 veröffentlichten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (das die hier zur Erörterung stehende Frage ausdrücklich offen läßt); auch die im Berufungsurteil angeführten Sehriittumssteilen (Kühno/Wolff„ LAß § .244 Anau 5; Harnening? LAG § 244 Anm* 2} schließen die Erstreckung von Abtretungsvereinbarungen aus früherer Zeit auf die spätere HauptentSchädigung nicht ausc
 Zu Unrecht meint das Berufungsgericht? der Möglichkeit einer solchen Auslegung stehe entgegen? daß die zahlenmäßige Höhe aer Hauptentschädigung nicht ein für allemal feststehe? sondern durch das Vorhandensein weiteren Vermögens der Grund-Stücksverkäuferin beeinflußt werde. Richtig ist? daß die
 Entschädigung, wie das angefochtene Urteil darlegt, sich auf einen höheren Betrag beliefe, wenn Frau JdflPatn V/ährungs-stichtag vermögenslos gewesen wäre; während ihr das Ausgleichs amt ursprünglich (Bescheid vom 23» Oktober "958) eine Hauptentschädigung von 13 340 DM verkannt hatte;, hat es dann einig Wochen später, nachdem Frau	inzwischen	wegen	eines
 anderen ihr gehörigen, unzerstört gebliebenen Hausgrundstücks zur Vermögensabgabe veranlagt und ihr hierauf nach §§ 39 'ff LA eine Ermäßigung gewährt worden war, die Entschädigungssumme ub Anwendung der KürzungsbeStimmung des § 249 Abs«, 3 LAG anderweitig auf nur 3 900 DM festgesetzt (Bescheid vom 25» November 1958)o Aber daraus folgt entgegen der Meinung des Berufungsgerichts keineswegs, daß die Grundstücksverkäuferin, wollte me den § 5 des Kaufvertrages in dem angegebenen Sinne auslegen ur die HauptentSchädigung mit unter die dortige Abtretungsvereinbarung fallen lassen, vertraglich verpflichtet gewesen wäre von der Er.mäßigungsmöglichkeit der §§ 39 ff LAG keinen Gebraus zu machen, und daß der Kläger ^etzt von ihr, da sie dieser vermeintlichen Verpflichtung zuwidergehandelt hätte, außer dei (gekürzten) Hauptentschädigung von 3 |]£}Q DM auch noch den Kürzungsbetrag von 9 440 DM verlangen könnte«,
Diese Schlußfolgerung,, mit deren als unbillig empfundenem Ergebnis der Berufungsrichter die Anwendbarkeit des erwähnten § 5 auf die Haupt ent Schädigung widerlegen zu können glaubt«, ist nämlich falsche Eine Abtretung »gleichgültig ob sie bereits mit Vertragsabschluß vollzogen wäre oder ob nur ein schuldrechtlicher Anspruch bestünde - würde dem Kläger die HauptentSchädigung immer nur in dem Umfange verschaffen, wie sie nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen von der zuständig« Behörde festgesetzt wird» Etwaige Kürzungen des Grundbetrages laut § 249 Abs«, 3 LAG muß der Abtretungsempfänger in Kauf nehmen«, Hat jemand seine Haupt ent Schädigung abgetreten oder sich zur Abtretung verpflichtet, dann ist es ihm nicht verweh:
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alle Ermäßigungsmöglichkeiten auszunutzen* die ihm das Gesetz im Rahmen des Lastenausgleiehs mit Bezug auf die Vermögensabgabe oder sonstige Abgabeschulden an die Hand gegeben hat; von ihm unter Hinweis auf § 242 BGB zu verlangen* daß er von einer solchen gesetzlichen Befugnis im Interesse des Ab--tretungsempfängers keinen Gebrauch mache und damit ein zusätzliches Vermögensopfer erbringe-» liefe mindestens für den Regelfall auf eine Übc-x’spannung der aus der Abtretung oder ihrem Grundgeschäft erwachsenden Treuepflicht hinaus, Wenn die Revision ihrerseits - ohne sich an der vorn angefochtenen Urteil nervorgehobenen Unbilligkeit des Ergebnisses zu stoßen -den gegenteiligen Standpunkt damit zu rechtfertigen versucht-* daß die Ermäßigung der Vermögensabgabe nur auf Antrag erfolge (s 29 Abo, 5 Satz 1 LAG"* und daß sie eine Vorwegleistung auf die HauptentSchädigung bedeute (Harraening, LAG § 249 Anm0 to)* so ist das nicht stichhaltig; denn es geht auf jeden Fall zu weit* in die damalige Abtretungsklausel eine Erklärung der Gründetücksverkäuferin hineinzulesen, sie verzichte bereits jetzt (doho im Xoveraber 1946) dem Kläger gegenüber auf jegliche Ermäßigung ihrer späteren Vermögensabgabe und verpflichte sieh, keine entsprechenden Anträge an das Lastenausgleichsamt zu richten.
Unter diesen Umständen ist es aber auch nicht., wie das angefochtene Urteil ausführt, ".widersinnig”* den Kläger,
"nur weil die Beklagte zufällig weiteres Vermögen besaß", auf die gemäß § 249 Abs, 3 LAG gekürzte Haupt ent Schädigung zu bescheiden. Die Revision hält dem einleuchtend entgegen, daß der Kläger, wenn er schon nicht den vollen Entschädigungsbetrag bekomme, dann wenigstens das haben möchte, was das Ausgleichs-* amt der Grundstücksverkäuferin zuerkenne, Auf eine dahingehende hillonsrichtung läßt möglicherweise schon die Streitwertan gäbe in der Klageschrift - "vorläufig 2 000 DM" — schließen. Bei i'ichtiger Beurteilung des § 249 Abs, 2 LAG wäre mithin der Berufungsrichter durch die von ihm angeführten Zweifelsgründe
 
nicht gehindert gewesen., die Abtretungsfclausel in § 5 des Kaufvertrages dahin auszulegen, sie erstrecke eich auch auf die HauptentSchädigung« Dabei würde es sich übrigens entgegen seiner Annahme (BU S. Io, 13 und 14} um keine ergänzende Vertragsauslegung handeln; denn nicht der hypothetische Parteiwille wird in solchen Fällen ermittelt (wozu es einer - hier nicht vorliegenden - Vertragslücke bedurft hätte)« vielmehr bezöge sich eine Feststellung, öerzufolge die Kaufvertrags-* partner bei der Abtretungsvereinbarung sämtliche aus Kriegs-schaden herrührenden Ansprüche gegen die öffentliche Hand - gleichgültig kraft welcher gesetzlichen Vorschrift - im Auge gehabt haben, auf die wirkliche Willensrichtung (Urteil des Senats vom 11. April 1962, WM 1962, 679, 68©)»
4« Einen dahingehenden Willen der Vertragschließenden fest« zustollen, hat das Berufungsgericht sich noch aus einem anderen Grunde gehindert gesehen» Es entnimmt aus brieflichen Äs$ßerunge: des Notars Dr»	äer	seinerzeit	den	Kaufvertrag	vom
19. Hovember 1946 beurkundet hat, sowie aus der damaligen allgemeinen, durch den gesetzlichen Preisstop gekennzeichneten Lage auf dem Grundstücksmarkt» daß die Abtretungsklausel des § 5 einzig deshalb in den Vertrag gekommen sei, weil man auf diesem Wege die erforderliche preisreehtliehe Genehmigung habe erreichen wollen« Die Preisbehörde sei nämlich zunächst nur bereit gewesen, 71 513 RM als Stop^reis zu genehmigen, während die Vertragspartner die vereinbarte Vergütung von 159 51o,o9 RK (75 000 RH Barkauf preis und 84 5T0,09 RM Hypothekentibernahme) für angemessen gehalten hätten» Infolgedessen hätten sie nach einem Ausweg gesucht und ihn darin gefunden, die Ansprüche nach der Kriegssachschädenverordnung, denen damals niemand einen wirtschaftlichen Wert beigemessen habe, zusätzlich zu dem Grundstück ebenfalls an den Kläger zu verkaufen» Zu jener Zeit sei es allgemein üblich gewesen, bei Verkauf kriegszerstörten Grundbesitzes zwecks Ez*zielung eines höheren Stoppreises die Abtretung der an sich für wertlos erachteten Kriegsschäden-ansprücne formell mit in die Verträge aufzunehmen» Auch im vorliegenden Fall sei in dieser Weise verfahren worden, und die
 Preiobehörde habe dann die Genehmigung, ja uw vereinbart en Kaufpreis auch erteilt«
Allein hieraus folgt nichtr wie das Berufungsgericht anzunehmen scheints die Unwirksamkeit der Abtretungsklausel» Unbegründet sind allerdings die Rügen-, mit denen die Revision unter Hinweis auf § 286 ZPO die getroffenen tatsächlichen rest-* Stellungen erschüttern möchte: Diese beruhen weder auf Widersprüchlichkeiten im Sachvortrag der bisherigen Beklagten noch auf Verletzung von Grundsätzen des Anscheinsbeweises noch endlich auf einem Übersehen der Tatsache, daß das Kriegsschäder-amt seinerzeit die Abtretung genehmigt hat; mit ihrem Versuch, aus den Briefen des Notars SiHP abweich ende Schlüsse zu ziehen, gi'eift die Revision in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise die tatrichterliche Würdigung und Vertragsauslegung an, und das gleiche gilt von ihrer Behauptung, der Kläger habe für die ihm abgetretenen Ersatzansprüche einen realen, vondem Kaufpreis für das Grundstück verschiedenen Gegenwert entrichtet; insoweit erübrigte sich auch, da das Berufungsgericht das Gegenteil für erwiesen hielt, eine Farteivernehmung (§ 445 Abs« 2 ZPO-» Aber wenn die Vertragspartner ;jene Ansprüche als wertlos ansahen und sie nur aus preisrechtliehen Gründen abgetreten wissen wollten«, so bedeutet das nicht« daß in Wahrheit überhaupt keine Abtretung vorlag« Bei seiner dahingehenden Schlußfolgerung verwechselt der Berufungsrichter Beweggrund und Vertragsinhalt0 Daß die Kriegsschädenansprüche lediglich deshalb abgetreten wurden, weil man dadurch eine Genehmigung der Preisbehörde zu erreichen hoffte, machte die Abtretung als solche nicht unwirksam oder nichtige Denn um das erstrebte Ziel zu erreichen, mußte tatsächlich-abgetreten werden; es handelte sich also um kein Scheingeschäft (§ 11? Abs» 1 BGB), sondern um wirklich gewollte und durchgoführte Abtretung»
Eine andere Frage ist, ob dem Kläger - falls § 5 des Kauf' Vertrages laut noch vorzunch'.merger Vertragsauslegung sich auf die Hauptentschädigung erstreckt - die volle Entschädigungs-
summe gebührt oder ob er sich mit Rücksicht darauf, daß den Kriegsschädenansprüehen im Zeitpunkt der Abtretung keinerlei Viert beigemessen wurde, einen gewissen Abschlag gefallen lassen muß« Letzteres könnte der Fall sein, wenn infolge der hier gegebenen besonderen Umstände eine Erschütterung der Geschäft sgrundlage eingetretec sein sollte« Das bei Vertragsabschluß von den Beteiligten als selbstverständlich vorausgesetzte Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung ist möglicherweise dadurch in Unordnung geraten, daß auf die abgetretenen Ersatzansprüche, die damals für nicht realisierbar gehalten wurden, jet2t eine Haupt ent Schädigung gezahlt wird« Hach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl« z0Bc Urteile vom 8„ Januar 1958, V ZR 165/56, LM BGB § 242 Bb Nr« 25 * WH 1958, 297; 18« November I960, V ZR 140/59, NJW 1961, 555 * WM 1961, 212; 29« September 196% V ZR 136/60« vrH 1961, -13051-11. April 1962, V ZR 122/60, m 1962, 679} muß in solchen Fällen geprüft werden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem durch die unvorhergesehene Entwicklung benachteiligten Vertragspartner - das wäre hier die Grund-atücksverkäuferin - gemäß § 242 BGB gegen den anderen Partner ein auf Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses gerichteter Ausgleichsanspruch erwachsen ist. Der Bejahung eiiisS derartigen Anspruchs stunde nicht, wie die Revision in anderes Zusammenhang (S« 23 der Rechtsmittelbegründung} geltend macht, der Gesichtspunkt der Risikoübernahme entgegen; denn abgesehen davon,, daß nach bisherigem Sachund Streit stand Anhaltspunkte für einen spekulativen Charakter dies Kaufvertrages vom 19« November 1946 fehlen $vgl« dazu grundsätzlich die Urteile des Senats vom 5. Februar 1958, V ZR 129/56, WM 1958, 330«,
332, und vom 25. März 1959, V ZR 14/58, WM 1959, 665, 666 f), würde selbst das etwaige Vorliegen eines Risikogeschäfts sich nachteilig nur für denjenigen Seil auswirken, der das Wagnis eingegangen ist; das wäre hier allenfalls der Kläger {er ließ eich die ungewissen Kriegsschädenansprüche abtreten) 9 während die Grundstücksverkäuferin für ihre Person nichts riskiert hat (Urteile vom 11. Oktober 196% V ZR 20/60, WH 1962, 5% 53, ur vom 20. Oktober 1961, V ZR 68/60, WH 1962, 150,
Die Entscheidung über Bestehen und Hohe eines Ausgleichs * anspruchs setzt umfassende Würdigung aller wesentlichen Umstände voraus und obliegt dem Tatrichter* Las Berufungsgericht.., an das die Sache wegen der aufgezeigten Rechtsverstöße zuriickzuver weisen ist -,s 565 Abs«. 1 Z£0^, wird in der neuen mündlichen Verhandlung auch zu prüfen haben? ob die durch das unerwartete Fälligwerden der Haupt ent Schädigung eingetretene Äquivalenz-Störung derartig einschneidend ist? daß der Grundstüclcsver-käuferin bzw* ihren Rechtsnachfolgern, den «jetzigen Beklagten, ein Pesthalten am Vertrag ~ wonach dem Kläger als Abtretungs-eapfähger der gesamte Entschädigungsbetrag zusteht - schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann (vgl* das bereits ange-führte BGH^Urteil vom 8«, Januar 1958; fenier üx’teil vom 12» Julj: 1961, V ZR 45/60, WM 1961, 1o77, 1o79); bei einer Hauptentschädigung von nur 5900 LM könnte das angesichts der Höhe des Gesamtkaufpreises zweifelhaft sein; möglicherweise hat die Entschädigung jedoch - was aufgeklärt werden müßte - durch das inzwischen'in Kraft getretene Vierzehnte Änd ei-ungsge setz zu dem Lastenausgleichsgesetz vom 26«, Juni 1961 (BGBl X 785; in der Passung von § 4 des Gesetzes von 23* Mai 1963, BGBl I 360} eine Erhöhung erfahren* Bejaht das Berufungsgericht einen Ausgleichsanspruch zugunsten der Beklagten, so wird es ferner zu entscneiden haben, in welchem zahlenmäßigen Verhältnis der unvorhergesehene Vermögensvorteil nach Treu und Glauben der einen und der anderen Vertragsseite zukömmt; hierfür keinen allgemeingültigen JSaßstab, jedoch wird im allgemeinen, eofern nicht besondere Umstände des Einzelfalles eine abweichende Regelung geboten erscheinen lassen, die hälftige Aufteilung des angefallenen Vorteils auf beide Vertragspartner zu einem angemessenen Ausgleich führen (vgl* das mehrfach crv.ähnte Urteil des Senats vom 29* September 1961)*
5* Einer Verurteilung der Beklagten zur Abgabe einer Abtre-tungserklürung (sei es, daß diese sich auf die gesamte Haupt-
ent Schädigung bezieht oder? wegen eines etwaigen Ausgleichs •-anspruchs der Beklagten, nur auf einen Teil derselben) stünde nicht, wie das Berufungsgericht irrigerweise meint, der Umstand im Y/ege, daß die Grundstücksverkäuferin Kriegsschadenrente nach §§ 261 ff BAG bezogen hat» Brau JflHIB erhielt mit Wirkung vom 1» Dezember 1958 monatlichi|*89,90 DK ausbezahlt (vglo die beiden Bescheide des Ausgleichsamts vom 2o. März 1959 und zwar 75 DM Unterhaltshilfe plus 15,9o DM Entschädigungsreni abzüglich 1 DM Beitrag zur Sterbevorsorgej bei Berechnung des Schadensbetrages für die Gesamtrente hatte man außer dem Kriegs Sachschaden von 56 400 RM auch Sparerschäden in Höhe von 18 452 RM zugrunde gelegt. Eine solche KriegsSchadenrente wird nach näherer Maßgabe der §§ 278 a, 283, 283 a LAG auf den Grundbetrag der HauptentSchädigung angerechnet, was im Ergebnis dazu führt, daß die HauptentSchädigung im Regelfälle vorerst nicht ausgezahlt wird und daß sich ihre Höhe um die angerechneten Rententeile vermindert.
Diese Zusammenhänge hat der Berufungsrichter an siehfnicht übersehen, wenn er ausführt, der Anspruch auf Hauptentschädige sei vom Gesetz als ein Anspruch besonderer Art ausgestaltet worden, ausgezahlt werde die Entschädigung nur unter bestimmte: Voraussetzungen in der Person des Geschädigten, bei Gewährung gewisser Ausgleichsleistungen, insbesondere von Kriegs^ schadonrente, trete zugunsten des Ausgleichsfonds, eine Verrechnung kraft Gesetzes ein (unter Bezugnahme auf Kühne/ Wolff, LAG § 244 Anm, 2 b ). Verfehlt ist aber seine weitere Erwägung, durch die Kriegsschadenrente, wie sie im vorliegende Pall Brau JflHHierhielt, werde die Abtretbarkeit der Hauptentschädigung beseitigt, sowie seine Schlußfolgerung hieraus» das auf Erteilung einer Abj)retungserklärung gerichtete Klage-begehren könne nur dann zu dem Erfolg führen, wenn das Verhalten der Brau	(gemeint	ist	wohl ihr Antrag auf Rentenge-
v/ährung) vertragswidrig gewesen und sie daher dem Xläger gegenüber privatrechtlich verpflichtet wäre, durch einen Verzicht auf Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente "die Übertragbarkeit der HauptentSchädigung wiederfeorzusteilen" *
Dpbei wird die Vorschrift des § 244 LAG mißverstanden« wonach "der Anspruch auf Hauptent Schädigung .D ».«. ,0 vorbehaltlich der §§ o«oooo278 a, 283 und 283 a vererblich und übertragbar*" ist«, Das Berufungsgericht verkannt die Bedeutung dieses gesetzlichen Vorbehalts, wenn es ihn im Sinne eines Ausschlusses der Übertragbarkeit auffaßte In Wirklichkeit bedeutet er nichts anderes, als daß die Anrechnung von Rentenzahlungen auf die Hauptent Schädigung, wie sie in den vorbehaltenen Vorschriften geregelt wird, auch dann zu erfolgen hat, wenn der Anspruch auf HauptentSchädigung an einen Dritten abgetreten ist {vgl» Härmening, LAG § 244 Anm» 4)* Mit der Abtretung erwirbt der Dritte das Recht, auf die Hauptentschädigung in dem Zustande«, in dem sie sich infolge jener Vorschriften befindet; ihm gebührt lediglich eine mit der Anreehnungsbeiugnis des Ausgleichs-fonds belastete Hauptent Schädigung und er bekommt praktisch das ausbezahlt«, was nach erfolgter Anrechnung noch übrig bleibt
V/ird mithin die Übertragbarkeit als solche, wie sie § 244 LAG der HauptentSchädigung ausdrücklich zuerkennt? duich Gewährung von Kriegsschadenrente nicht berührt, so bedarf es entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts keiner "Wiederherstellung" der Abtretbarkeit im Wege des Verzichts auf die Rente» Damit erweisen sich zugleich, soweit der erste, auf Abgabe einer Abtretungserklärung gerichtete Klageantrag in Rede steht p alle weitei’en Erwägungen als gegenstandslos =, mit denen das angefoehtene Urteil darzutun versucht, daß die Grund-stücksverkäuferin vertraglich, weder gehindert gewesen sei, Kriegsschadenrente zu beantragen, noch die Verpflichtung ge*-habt habe, auf diese Rente wieder zu verzichten, daß ferner deshalb kein derartiger Verzicht in Betracht komme, weil die Rente nicht allein wegen des Kriegssachschadens, sondern außerdem wegen eines beträchtlichen Sparerschadens gewährt worden sei«, und daß schließlich der Kläger, wie eine Berechnung ergebe (BU S. 20’:, von der Gruriäst«L»ksverkäuferin. billdgerv/eise
 such keinen Teilverzicht habe verlangen können« Auf das» was die Revision gegen diese Urteilsausführungen ins Feld führt,, braucht daher nicht eingegangen zu werden« Andererseits ver-dient sie aber keine Zustimmung» wenn sie - über die zutreffende Bejahung der Abtretbarkeit hinaus - geltend macht» die Haupt-entSchädigung unterliege in der Hand des Klägers keiner Anrechnung nach §§ 276 a«. 283» 28? a LAG» weil der Anspruch auf sie» der als künftige Forderung bereits mit Abschluß des Kaufvertrages im Jahre *946 aus dem Vermögen der Verkäuferin ausgeschieden sei» bei Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes ohne jede Einschränkung in der Person des Klägers entstanden sei und diesem durch die erst später» auf Grund von Änderungs-gesetzen in das Lastenausgleichsgesetz eingefügten Anrechnungs-Vorschriften nicht wieder habe genommen werden können; die Revision übersieht hierbei» daß eine Forderung aueh in der Per« son des Abtretungsempfängers den für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen unterworfen bleibt»
Der Umstand» daß die verlangte Abtretungserklärung sich auf das beschränkt, was nach Anrechnung der Kriegsschadeni’ente von der HauptentSchädigung noch übrig ist (oder, falls den Beklagten ein Ausgleichsänspruch aus § 242 BGB zusteht» auf einen Teil dieses Überschusses}.» entzieht dem Klagebegehren nicht den Boden» Zwar haben möglicherweise die an Frau geleisteten Rentenzahlungen, soweit sie nach § 278 a» 28?«
283 a LAG auf die HauptentSchädigung anzurechnen sind» den Betrag von 3 900 DM» auf den diese Entschädigung im Jahre *1958 festgesetzt worden ist» einschließlich der Zinsen zu einem großen Teil oder gar völlig auf gezehrt« Wie bereits ausgeführt,, (oben zu Kr« 3>» erscheint es jedoch nicht ausgeschlossen» daß sich die Haupt ent Schädigung auf Grund des Viex'zehnten Änderungsgesetzes zu dem Lastenausgleichgeaetz über jene 3 900 DM hinaus nicht unbeträchtlich erhöht hat* Das wird das Berufungsgericht in der neuen mündlichen Verhandlung zu prüfen haben»
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6„ Auch die Abweisung des zweiten Klageantragesr mi c dem der ?Zläger von Trau JfHHP Verzicht auf'ihre Kriegsschadenrente begehrtes läßt sich nicht auf recht erhalt en* sie wii’d vom Berufungsrichter in erster Linie damit begründet., wer seinen Anspruch auf Hauptent Schädigung abgetreten oder sich zur Abtretung verpflichtet habe, könne nicht privatrechtlich gehindert werden;, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Kriegs-» Schadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz zu beziehen,, Las angefochtene Urteil verweist - wenn es auch nicht verkennt? daß die Rente auf die HauptentSchädigung angerechnet und dadurch der Abtretungsempfänger benachteiligt wird ~ auf den sozialpolitischen Charakter der Kriegsschadenrentes zu demal die ihren Hauptbestandteil bildende Unterhaltshilfe werde laut §§ 267?
268 LAG nur wirtschaftlich Schwachen gewährt? sie sei nach § 278 a Abs« 1 Nr« 5 LAG für die hier in Betracht kommende Zeit nur in Höhe von 40 $ auf die HauptentSchädigung angerechnet worden und habe daher immerhin üiu 60 $ eine echte Pürsorge-Leistung dargestellt} bei der Entschädigungsrente träten diese sozialen Merkmale weniger stark in den Vordergrund, aber auch sie sei ausweislich der §§ 26?, 279 LAG in gewissem Umfang von der besonderen Lage des Geschädigten abhängige Ob diese Erwägungen (die das Berufungsgericht noch v^eiter ausgeführt hat) durch das? was die Revision gegen sie geltend macht., erschüt-tert werden, bedarf jedoch im gegenwärtigen Verfahrenstande keiner abschließenden Entscheidung» Denn hier soll es sich nach der Behauptung des Klägers so verhalten, daß die persönlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung ursprünglich nicht Vorgelegen hätten? sie sollen von Prau elflBHBi, der Grundstücks^ Verkäuferin, erst durch Beiseitebringen von Vermögenswerten nkünstlich" geschaffen worden sein» Palls diese Behauptung zutrifft, wäre das Beantragen und Entgegenehmen der Rentenzahlungen mit den Pflichten aus dem Kaufvertrag nicht vereinbar gewesen»	'
Unstreitig ist, daß freu	Urner in	eines	im
 Kriege unserstört gebliebenen Mietwohngrundstücks war,, das
 einen Einheitswert von 27 400 EM hatte und keinerlei Belastungen aufwies, und daß sie dieses Grundstück durch notariellen Vertrag vom 27, Oktober 1958 gegen Einräumung eines lebenslänglichen unentgeltlichen Wohnrechts auf ihre Tochter, die Mutter der {Jetzigen Beklagten, übertragen hat; als weitere Gegenleistung ließ sie sich einige Wochen später von ihrer Tochter noch den lebenslänglichen Nießbrauch an dem Grundstück einräumen. Das Berufungsgericht hat diese Vorgänge dahin gewürdigt, sie seien dem Ausgleichsamt, als es die Kriegsschadenrente bewilligte, bekannt gewesen, so daß von einem arglistigen Verhalten der Frau j|BH|und einem Erschleichen der Rente keine Bede sein könne; es entspreche der Lebenserfahrung, daß eine Frau in ihrem Alter.(Frau Jantzer war am 24, September 188? geboren) sich gleichsam auf ihr Altenteil zurückziehe und im Wege vorweggenommener Erbfolge die oft schwierige und lästige Verwaltung eines Mietshauses einem ihrer Kinder überlasse« Allein diese Würdigung wird von der Revision mit Recht beanstandet« Abgesehen davon, daß Frau durch die getroffene Regelung gerade nicht von lästigei Verwalterpflichten befreit wurde, sondern als Nießbraucherin weiterhin für die Erhaltung des Hauses in seinem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen hatte (§ 1041 BGB; vgl« über die Pflichten des Nießbrauchers im einzelnen Siebert/Mühl, BGB 9. Aufl, Vorbem« 13 vor § 1o3o), erweist sich als verfehlt vor allem die Meinung des Berufungsgerichts, eine Schadensersatzpflicht dem Kläger gegenüber setze Arglist auf Seiten denisEr^u Jantzen voraus; in Wahrheit genügt Verschulden im Sinne von § 276 BGB, da es sich bei den Maßnahmen, die nach der Darstellung des Klägers wegen der Anrechnungsvorschriften der §§ 278 a, 283, 283 a LAG zu einer Schmälerung der Haupt-ent Schädigung geführt haben sollen, um eine positive Vertragsverletzung Jhondeln würde«
Das Bei'ufungsgericht wird daher die näheren Umstände und Beweggründe, die zur Übertragung des unbelasteten Mietwohn—
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grundstücks auf die Tochter der Frau J^m^geführt haben., aufklären müssen; hierbei kann Veranlassung bestehen* durch Einsichtnahme in die Kriegssachschadenakten Nr* 29093 festzu--stellenp ob dem Ausgleichsamt v/irlclich alle wesentlichen Einzelheiten dieses Eigentumswechsels bekannt gewesen sind oder ob es nicht vielmehr bei ihrer Kenntnis den Rentenantrag abgelehnt haben würde*
Tc Da die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz von dem endgültigen Ausgang der Sache abhängt« war auch sie dem Berufungsgericht zu übertragen*
Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich, aus § 708 Sr. 5 ZPO*
Dr„ Augustin	Rothe	Er.	Freitag
 Mattem	Offterdinger