Oktober 1954 räumte Friedrich IHH ~ mit der Begründung, seine Schwester und ihr inzwischen verstorbener Ehemann hätten sich finanziell an dem Y/ioderaufbau des durch Brand zerstörten Hauses beteiligt - der Klägerin das Sondereigentum an der Wohnung im ersten Stockv/ork sowie ein Zehntel Miteigentum am Grundstück ein. Das Grundbuchamt weigert sich, die von der Klägerin beantragte Eintragung ihres hälftigen Miteigentums am Grundstück verbunden mit einem Sondereigentum an der Wohnung in ersten Stock vorzunehmen, solange nicht die Wirksamkeit des notariellen Vertrages vom 31 * Januar 1955 fest-stchc. wand, es handele sieh um bloße Scheinverträge zur Erlangung steuerlicher Vorteile, trägt sie vor, zwischen den Vertragsschließenden habe Einigkeit darüber bestanden, daß durch Übertragung hälftigen Grundstückseigentums und Einräumung von Y/ohnungseigentum ihre umfangreichen Ansprüche gegen den Erblasser abgegolten werden sollten; ihr Bruder habe ihr nämlich - abgesehen von ihrer und ihres Ehemannes in den Verträgen erwähnten, finanziellen Mithilfe bei Wiederaufbau des brandzerstörten Hauses - erhebliche Geldbeträge geschuldet, insbesondere v/egen Bezahlung seiner Schulden und Gewährung von üntcrptützungobeträgen, aus einem ehemals hypothekarisch gesicherten Barlehen von 5 000 EM sowie auf Grund von Aussteueransprüchen, die ihr für sich und für ihre verstorbene, von ihr beerbte Schwester Klara gegen den elterlichen Nachlaß zugestanden hätten und deren Erfüllung ihr Bruder übernommen habe. In der Berufungsinstanz ist seitens der Klägerin außer Abweisung der Widerklage nur noch Feststellung dahin beantragt worden, daß der Beklagte sich nach Treu und Glauben auf die Formnichtigkeit des Vertrages vom 31. - da die Verträge im Palle der Nichtigkeit in ein anderes, wirksames Rechtsgeschäft umgedeutet werden müßten - auf Feststellung, daß ihr an der Y/ohnung im ersten Stock ein Daucrv/ohnrecht zustehe, und schließlich - falls ihre Zahlungsansprüche gegen den Erblasser infolge Vertragsnichtigkeit nicht getilgt seih sollten - auf Verurteilung des beklagten llachlaßverwalters zur Zahlung eines Teilbetrages von 6 000 DM. 1. Zu entscheiden ist in der Revisionsinstanz nur noch über den vom Berufungsgericht festgestellten Anspruch der Klägerin auf Einräumung eines Dauerwohnrechts im Sinne der §§ 31 ff des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht - WEG - vom 15« März 1951 (BGBl I 175)- Verfahrensrechtlich ergeben sich gegen die Zulässigkeit einer solchen Feststellung keine Bedenken (§ 256 ZK)). Die Vertragsnichtigkeit ist nach seiner Ansicht vielmehr laut § 12p BGB die Folge von Verstößen gegen die Formvorschrift des § 313 BGB; denn als Gegenleistung der Klägerin sei lediglich ihre und ihres verstorbenen Ehemannes Beteiligung an dem Wiederaufbau des durch Brand zerstörten Hauses beurkundet, während in Wirklichkeit durch die Übertragung des Miteigentums am Grundstück und, damit verbunden, des V/ohnungseigen-tums noch weitere Leistungen der Klägerin, vor allem ihre angeblichen Darlehens-, Erb- und Aufwendungsersatzansprüche, hätten abgegolten werden sollen» Die hierdurch hervorgeru-fenc Formnichtigkeit der Verträge dürfe der Beklagte auch dem Klagebegehren entgegenhalten, ohne sich dem Vorwurf der unzulässigen Rechtsausubung \§ 242 BGB) auszusetzen» Anstatt jedoch, wie aas Landgericht, die Klage dieser-halb abzu\vei3en, ist der Berufungsrichter gemäß § 140 BGB im Wege der Umdeutung {"Konversion**) zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin, wenn ihr schon kein gültiger Anspruch auf Mit- und Wohnungseigentum zustehe, doch die Einräumung eines Dauerwohnrechts am ersten Stockwerk des Hachlaßhauses verlangen könne. Für den vorliegenden Fall rechtfertige sich.die Anwendung des § 140 BGB aus dem Grunde, weil es dem Erblasser und der Klägerin, wie aus den beiden notariellen Verträgen sowie aus einigen vorher abgegebenen schriftlichen Erklärungen hervorgehe, seinerzeit darauf angekommen sei, der Klägerin das Recht zur ständigen Nutzung des ersten Stockwerkes zu sichern* Sie hätten allerdings die stärkste Sicherung vornehmen wollen, nämlich die Einräumung von Wohnungseigen-tum verbunden mit der dabei unerläßlichen Übertragung eines Iliteigentumsanteils* Nachdem sich indessen herausgestellt habe, daß die Verträge der hierfür notwendigen Form entbehrten, bestünden keine Bedenken, den zu dem Ausdruck gekommenen Willen der Vertragspartner insoweit zu verv/irklichen, als jener Wille auch ohne gerichtliche oder notarielle Beurkundung habe ausgedrückt werden können. 2. Zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, cs habe sich keine Rechenschaft darüber gegeben, daß eine zeitliche Begrenzung des Dauerwohnrechts, etwa auf Lebenszeit der Klägerin, möglich gewesen wäre. in diesem Zusammenhang - offenbar im Sinne einer Verfahrensrüge nach § 286 ZPO - als ungeklärt bezeichnet, ob die Klägerin wirklich ein zeitlich unbegrenztes, also über ihren Tod hinaus geltendes Dauerwohnrecht in Anspruch genommen habe, wird von ihr der Sachvortrag in der Berufungsbegründung vom 21. 16 aaO) das hilfsweise begehrte Dauerwohnrecht als ein solches Mim Sinne der §§ 31 ff WEG*1 beschrieben wurde; darin lag ersichtlich zugleich eine Bezugnahme auf die Vorschrift des § 33 Abs. 1 Satz 1 WEG, derzufolge das Dauerwohnrecht veräußerlich und vererblich ist, mithin auch über den Wegfall des derzeitigen Y/ohnungsinhabers hinaus v/eiterbesteht. auf den es für die Umdeutung nach § 140 BGB ankommt (BGHZ 19» 269) > konnte das Berufungsgericht ohne Hechtsverstoß davon aüsgehen, daß der Erblasser und die Klägerin, wenn ihnen bei Vertragsabschluß die Unwirksamkeit der beabsichtigten Übertragung von V/ohnungseigentum bokannt gewesen wäre, dann wenigstens ein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht am ersten Stockwerk hätten begründen wollen. Januar 1955 hatte zudem - worauf das Berufungsgericht zur Rechtfertigung seines Standpunktes noch hätte hinv/oisen können - eine Veräußerung de3 der Klägerin eingeräumten Wohnungsrechts ausdrücklich zugclasscn, wenn auch nur mit Zustimmung des anderen Beteiligten; die Vertragspartner rechneten also selbst nicht damit, daß die Räume im ersten Stockwerk stets nur von der Klägerin und von niemand anderem sonst bewohnt werden würden Oktober 1959 einen Urteilsausspruch darüber vermißt, wer von den Parteien die Kosten für die Beseitigung vorhandener Brandschäden zu tragen habe, verkennt sic, daß diese Schaden ausweislich des Gutachtens nur im zv/eiton Stockwerk des Nachlaßhauses aufgetreten sind; die Klägerin als Bev/ohnerin des ersten Stockwerks hat mit ihnen daher nichts zu tun. Ob sie, wie die Revision meint, sich an der Aufbringung der Grundstückslastcn zu beteiligen hat und in welcher Höhe sie gegebenenfalls dazu verpflichtet ist, muß durch Parteivereinbarung geregelt werden, wobei zu berücksichtigen sein wird, daß sie schon ohnehin - trotz unveränderten Bcotehenbleibens ihrer eigenen Leistung (vgl. unten zu Nr. 5) -weniger erhält, als ihr vertraglich zugedacht war, und daß sie, v/ic das Berufungsgericht foststollt, nach dem (hypothetischen) Willen der Vertragschließenden zu dem "unentgeltlichen Bewohnen" des ersten Stockv/crkes berechtigt sein sollte. Das Berufungsgericht hat diese Aufzählung übernommen und bezeichnet sie in ihrer Gesamtheit, soweit sie berechtigte Forderungen gegen den Erblasser enthalten habe, als "die Gegenleistung für die Gewährung des Dauerwohnrechts"; es erachtet also sämtliche in der Berufungsbegründung aufgezählten Ansprüche für abgegolten und erloschen. Wenn die Revision dem Berufungsgericht vorwirft, die als Gegenleistung der Klägerin in Betracht kommenden Ansprüche willkürlich herausgegriffen zu haben,: so vermag sic damit das angefochtenc Urteil ebensowenig zu erschüttern wie mit ihren weiteren Einwand, daß über diese angeblichen Ansprüche in Wirklichkeit gar nicht entschieden worden sei, weil niemand die Klägerin hindern könne, nach etv/aiger Rechtskraft des Urteils die gleichen Ansprüche erneut gegen den Beklagten zu erheben. Allein es kommt hierauf für die Entscheidung nicht an, da die Feststellungen des Berufungsgerichts über den Umfang der als Gegenleistung für das Dauerwohnrecht abgegoltenen Ansprüche der Klägerin, wie die Revision selbst zutreffend hervorhebt, ohnehin nicht in Rechtskraft erwachsen ' Zwar ist die Klägerin Verfahrensrechtlieh nicht gehindert, die in angefochtenen Urteil als abgegolten bezeichne ten Ansprüche erneut einzuklagen (die Behauptung der Revision, sie habe das in dem Parallelprozeß 4 0 79/60, richtig wohl: 4 0 76/60, vor dem Dandgericht Bielefeld bereits getan, steht im Widerspruch mit dem unbestrittenen Vorbringen in Schriftsatz der Klägerin vom 3Q. 5« Entgegen der Ansicht der Hevision ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die wogen Formmangels (§§ 313, 125 BGB) nichtige Zusage von Wohnungseigentuia und Grundstücks-Miteigentum im Wege der Umdeutung gemäß § 140 BGB als formlos gUltige Einräumung eines Dauerwohnrechts aufrechterhalten hat. Darin liegt insbesondere kein Verstoß gegen den Grundsatz, daß eine Anwendung der genannten Gesetzesvorschrift nur in Betracht kommt, falls in dem nichtigen Rechtsgeschäft zugleich alle wesentlichen Merkmale des anderen Geschäfts, in das es umgedeutet werden soll, enthalten sind (Staudinger/Caing, BGB 11. Wieso das Bauerv/ohnrecht im Sinne der §§ 31 ff WEG die Grenzen des Miteigentums (§§ 1008 ff BGB) und des Wohnungseigentums (§§ 1 ff WEG) “teilweise überschreitet“, hat die Revision nicht darzutun vermocht; aus der gesetzlichen Begriffsbestimmung in § 31 Abs.ISatz 1 WEG - Berechtigung, “unter Ausschluß des Eigentümers eine bestimmte Wohnung in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude zu bewohnen oder in anderer Weise zu nutzen" - ergibt sich vielmehr, daß das Dauerwohnrecht gegenüber dem Wohnungseigentum - dem "Sonderoigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Mit-eigentunoanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem cs gehört" (§1 Abs. 2 WEG) - nichts inhaltlich Abweichendes, sondern ein bloßes Weniger darstellt. 287) -, besagen die von der Revision in Bezug genommenen Ausführungen Herschels (aaO) nichts anderes, als daß eine Umdeutung nur vorgeriommen worden könne, wenn im Zeitpunkt des nichtigen Geschäfts auch die Elemente des anderen Rechtsgeschäfts, in welches umgedeutet wird, sämtlich gegeben seien; das aber war hier der Pall. Der Umstand schließlich, daß die Klägerin das ihr zuge-sagte Wohmmgseigentum nebst Grundstücks-Miteigentum nicht unentgeltlich erhalten sollte, sondern dafür laut Vertrag eine Gegenleistung zu erbringen hatte, steht ebenfalls der Anwendung des § HO BGB nicht entgegen. Die Revision meint allerdings, bei gegenseitigen Verträgen komme eine Umdeutung grundsätzlich nicht in Betracht, da durch sie der.Inhalt nur der einen Leistung verändert und damit das Gleichgewicht der beiderseitigen Leistungen gestört werden würde; es sei dem Richter verwehrt, einen nichtigen Vertrag in einen Vertrag mit anderem Inhalt umzugostalten, sofern das von ihn aufrechterhaltenc Minus nicht schon unverändert in dem als nichtig feotgestellten Plus enthalten sei; dies möge bei unentgeltlichen Zuwendungen regelmäßig der Pall sein, bei entgeltlichen Rechtsgeschäften dagegen, wenn überhaupt, nur unter außergewöhnlichen Umständen. Vom Schrifttum wird ebenfalls, soweit ersichtlich, nirgends die Ansicht vortreten, nur unentgeltliche Zuwendungen .seien um-deutcarjman izt sich in Gegenteil darüber einig, daß das Anwendungsgebiet des § HO BGB .jede Art von Willenserklärungen umfaßt (Ernan/\7e st ermann aaO § HO An. 2) und daß grundsätzlich alle Rechtsgeschäfte ungodeutet werden können (öiebert/llef ernchl aaO § HO An. 2), also auch solche, bei denen der von der Konversion betroffenen Vertragslei-stung eine Gegenleistung des anderen Partners gegenübersteht. Der Versuch der Revision, den Anwendungsbereich des § 140 BGB in der geschilderten Weise einzuschränken, läßt sich aber auch nicht mit der Erwägung rechtfertigen, daß boi gegenseitigen Verträgen durch eine Konversion, die den Inhalt der einen Vertragsleistung ändere, das Gleichgewi chtsverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung beeinträchtigt werde. 184 f; Erman/Westermann aaO § 140 An. 5)» Ist er aber nach seiner hypothetischen Willensrichtung auch mit einer solchen verminderten Leistung zufrieden, dann geschieht ihm kein Unrecht, v/enn er verpflichtet bleibt, die ihm selbst obliegende/Leistung unverkürzt zu erbringen» Die Regelung des § 14Q BGB beruht auf dem Gedanken, daß es den Vertragspartnern weniger auf die Rechtsform ihres Geschäfts als auf dessen wirtschaftlichen Erfolg an-kommt und daß ihnen im Zweifel jedes rechtliche Mittel gleich sein v/ird, das diesen Erfolg wenn auch nicht ganz, so doch wenigstens annähernd gewährleistet ^RGZ 110, 391» 392; Oertman Allgemeiner Teil 3« Aufl, § 140 Anm* 2 b)» 6. Da sich die Revisionsangriffe somit als unbegründet erweisen und da3 angefochtene Urteil auch keine sonstigen von Amts wegen zu berücksichtigenden Rechtsfehler erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuv/eisen.
2191 024
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung? nein
BG3 § 140
Die Aufrechterhaltung eines nichtigen itechtsgeschäftes im Wege der Umdeutung (Konversion) wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der umsudeutenden Vertragsleistung eine Gegenleistung des anderen Vertragspartners gegen-Ubersteht.
BGH, Urt. v. 28. November 1962 - V ZR 127/61 - OLG Hamm
LG Bielefeld
V ZK 127/61
Verkündet an 28«, November 1962 HB« Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Rechtsanwalts Br. Artur N flHHB in HfliHB, K| _______
HBstrai3c fll, als Verwalter des Nachlasses des am 17. April verstorbenen Rentners Friedrich I^HV in U®|^B, Post I
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozcßbevollmüchtigter; Rechtsanwalt
gegen
die Witwe Post I|
Pauline P Haus
geb
in Ul
Klägerin und Hevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 28. November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Br. Augustin, Br. Rothe, Br. Freitag und. Offterdinger für Rocht erkannt?
Bic Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats dos Oberlandesgcrichts in Hamm (Y/estf.) vom 21. März 1961 wird auf Kosten des Beklagten zurück-gev/iesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
Der Bruder der Klägerin, Friedrich war Eigen-
tümer eines in Ummeln gelegenen Grundstücks, auf dem sich ein Y/ohnhaus und ein Kinogebäude befinden. Das erste Stockwerk des Wohnhauses wird seit 1943 von der Klägerin bewohnt. Durch notariellen Vertrag vom 21. Oktober 1954 räumte Friedrich IHH ~ mit der Begründung, seine Schwester und ihr inzwischen verstorbener Ehemann hätten sich finanziell an dem Y/ioderaufbau des durch Brand zerstörten Hauses beteiligt - der Klägerin das Sondereigentum an der Wohnung im ersten Stockv/ork sowie ein Zehntel Miteigentum am Grundstück ein. Einige Monate später, am 31. Januar 1955» schlossen die Geschwister vor demselben Notar einen neuen Vertrag,wo-a er. Klägerin Miteigentums zur Hälfte und wiederum das Sondereigentum am ersten Stockwerk eingeräumt wurden. 1957 starb Friedrich er wurde laut Erbschein beerbt von seiner
Witwe als Vorerbin; Nacherben sind seine drei Kinder. Der Beklagte ist Nachlaßverwalter. Zwischen ihm und der Klägerin herrscht Streit u.a. darüber, ob die vorerwähnten Verträge gültig sind. Das Grundbuchamt weigert sich, die von der Klägerin beantragte Eintragung ihres hälftigen Miteigentums am Grundstück verbunden mit einem Sondereigentum an der Wohnung in ersten Stock vorzunehmen, solange nicht die Wirksamkeit des notariellen Vertrages vom 31 * Januar 1955 fest-stchc. Zugunsten der Klägerin wurde auf Grund einer von ihr erwirkten einstweiligen Verfügung eine Auflassungsvormerkung eingetragen.
Die Klägerin hat auf Feststellung geklagt, daß der Übertragungsvertrag vom 31* Januar 1955» hilfsweise daß derjenige vom 21. Oktober 1954 rechtswirksam sei. Sie bestreitet die Behauptung des Beklagten, ihrem Bruder habe bei Vertragsabschluß die Geschäftsfähigkeit gefehlt. Gegenüber seinem Ein-
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wand, es handele sieh um bloße Scheinverträge zur Erlangung steuerlicher Vorteile, trägt sie vor, zwischen den Vertragsschließenden habe Einigkeit darüber bestanden, daß durch Übertragung hälftigen Grundstückseigentums und Einräumung von Y/ohnungseigentum ihre umfangreichen Ansprüche gegen den Erblasser abgegolten werden sollten; ihr Bruder habe ihr nämlich - abgesehen von ihrer und ihres Ehemannes in den Verträgen erwähnten, finanziellen Mithilfe bei Wiederaufbau des brandzerstörten Hauses - erhebliche Geldbeträge geschuldet, insbesondere v/egen Bezahlung seiner Schulden und Gewährung von üntcrptützungobeträgen, aus einem ehemals hypothekarisch gesicherten Barlehen von 5 000 EM sowie auf Grund von Aussteueransprüchen, die ihr für sich und für ihre verstorbene, von ihr beerbte Schwester Klara gegen den elterlichen Nachlaß zugestanden hätten und deren Erfüllung ihr Bruder übernommen habe. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und im Wege der Widerklage Einwilligung der Klägerin in die Löschung ihrer Auflassungsvormerkung begehrt.
Er bestreitet das Klagevorbringen und macht geltend, die Verträge seien nicht nur v/egen ihres Scheincharakters und wegen Geschäftsunfähigkeit de3 Erblassers nichtig, sondern auch deshalb» weil in den notariellen Urkunden nach dem eigenen Sachvortrag der Klägerin der Schuldgrund nicht vollständig und richtig beurkundet worden sei.
Dieser letzteren Auffassung ist das Landgericht gefolgt. Demgemäß hat es die Klage abgewiesen und der Y/ider-klagc otattgegeben. In der Berufungsinstanz ist seitens der Klägerin außer Abweisung der Widerklage nur noch Feststellung dahin beantragt worden, daß der Beklagte sich nach Treu und Glauben auf die Formnichtigkeit des Vertrages vom 31. Januar 1955 nicht berufen könne. Außerdem hat sie mehrere Hilfsanträge gestellt: auf Feststellung, daß wenigstens der Vertrag vom 21. Oktober 1954 rechtswirksam sei, weiterhin
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- da die Verträge im Palle der Nichtigkeit in ein anderes, wirksames Rechtsgeschäft umgedeutet werden müßten - auf Feststellung, daß ihr an der Y/ohnung im ersten Stock ein Daucrv/ohnrecht zustehe, und schließlich - falls ihre Zahlungsansprüche gegen den Erblasser infolge Vertragsnichtigkeit nicht getilgt seih sollten - auf Verurteilung des beklagten llachlaßverwalters zur Zahlung eines Teilbetrages von 6 000 DM. Ras Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der Berufung im übrigen festgestellt, daß der Klägerin an der von ihr innegehabten Wohnung im ersten Stockwerk ein Dauerwohnrecht zustehe. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin möchte das Rechtsmittel zurüdkgewiesen haben.
Entscheidungsgründe s
1. Zu entscheiden ist in der Revisionsinstanz nur noch über den vom Berufungsgericht festgestellten Anspruch der Klägerin auf Einräumung eines Dauerwohnrechts im Sinne der §§ 31 ff des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht - WEG - vom 15« März 1951 (BGBl I 175)- Verfahrensrechtlich ergeben sich gegen die Zulässigkeit einer solchen Feststellung keine Bedenken (§ 256 ZK)). Der geltend gemachte Anspruch richtet sich auch gegen den beklagten Nach-laßverwalter (§ 1984 Abs. 1 Satz 3 BGB). In der Sache selbst ist das Berufungsgericht - insoweit mindestens im Ergebnis mit den Landgericht übereinstimmend - davon ausgegangen, daß die Verträge von 21. Oktober 1954 und vom 31- Januar 1955 nichtig seien. Geschäftsunfähigkeit des Erblassers zu jener Zeit hält es freilich nicht für erwiesen (§§ 104, 105 BGB). Ebensowenig sieht es die beiden Verträge, wie aus dem Zusammenhang der Urtcilsausführungen hervorgeht, als Scheingeschäfte an (§ 117 Abs. 1 BGB). Die Vertragsnichtigkeit ist
nach seiner Ansicht vielmehr laut § 12p BGB die Folge von Verstößen gegen die Formvorschrift des § 313 BGB; denn als Gegenleistung der Klägerin sei lediglich ihre und ihres verstorbenen Ehemannes Beteiligung an dem Wiederaufbau des durch Brand zerstörten Hauses beurkundet, während in Wirklichkeit durch die Übertragung des Miteigentums am Grundstück und, damit verbunden, des V/ohnungseigen-tums noch weitere Leistungen der Klägerin, vor allem ihre angeblichen Darlehens-, Erb- und Aufwendungsersatzansprüche, hätten abgegolten werden sollen» Die hierdurch hervorgeru-fenc Formnichtigkeit der Verträge dürfe der Beklagte auch dem Klagebegehren entgegenhalten, ohne sich dem Vorwurf der unzulässigen Rechtsausubung \§ 242 BGB) auszusetzen» Anstatt jedoch, wie aas Landgericht, die Klage dieser-halb abzu\vei3en, ist der Berufungsrichter gemäß § 140 BGB im Wege der Umdeutung {"Konversion**) zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin, wenn ihr schon kein gültiger Anspruch auf Mit- und Wohnungseigentum zustehe, doch die Einräumung eines Dauerwohnrechts am ersten Stockwerk des Hachlaßhauses verlangen könne.
Im einzelnen wird das vom angefochtenen Urteil mit der Erwägung begründet, unser bürgerliches Recht neige .grundsätzlich dazu, rechtlich zweifelhaften oder formell unwirksamen rcchtsgeschäftlichen Erklärungen wenigstens in dem Umfange Geltung zu verschaffen, in dem sie unter Beachtung von Absichten und Willensrichtung der Beteiligten den Erfordernissen der Rechtsordnung entsprächen. Für den vorliegenden Fall rechtfertige sich.die Anwendung des § 140 BGB aus dem Grunde, weil es dem Erblasser und der Klägerin, wie aus den beiden notariellen Verträgen sowie aus einigen vorher abgegebenen schriftlichen Erklärungen hervorgehe, seinerzeit darauf angekommen sei, der Klägerin das Recht zur ständigen Nutzung des ersten Stockwerkes
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zu sichern* Sie hätten allerdings die stärkste Sicherung vornehmen wollen, nämlich die Einräumung von Wohnungseigen-tum verbunden mit der dabei unerläßlichen Übertragung eines Iliteigentumsanteils* Nachdem sich indessen herausgestellt habe, daß die Verträge der hierfür notwendigen Form entbehrten, bestünden keine Bedenken, den zu dem Ausdruck gekommenen Willen der Vertragspartner insoweit zu verv/irklichen, als jener Wille auch ohne gerichtliche oder notarielle Beurkundung habe ausgedrückt werden können. Da die Vereinbarung eines Dauerwohnrechts nach § 31 WEG keiner solchen Beurkundung bedürfe, biete dieses Recht sich hier als die geeignete Rechtsforn an. Daß die bisherigen Abmachungen keine Einzelheiten über die nähere Ausgestaltung des Dauerwohnrechts nach Maßgabe der §§ 33 ff WEG enthielten, stehe der Wirksamkeit seiner grundsätzlichen Bewilligung nicht entgegen, da es sich dabei nur um Xannvorschriften handele.
Offen bleibe,* ob die Klägerin das Dauerwohnrecht im Hinblick auf § 32 Abs. 3 WEG durch Eintragung im Grundbuch verwirklichen könne, sofern es zwischen den Parteien nicht zu einer Vereinbarung über die nach dieser Vorschrift erforderlichen Modalitäten kommen sollte; auch brauche im gegenwärtigen Rechtsstreit nicht erörtert zu werden, welche Rechtsbehelfe der Klägerin zur Verfügung stünden, falls sie die Grundbucheintra-gung nach der bisherigen Sachlage nicht durchzusetzen vermöge.
Die Revision bekämpft diese Ausführungen als rechtsirrig. Sie halten jedoch einer rechtlichen Nachprüfung stand.
2. Zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, cs habe sich keine Rechenschaft darüber gegeben, daß eine zeitliche Begrenzung des Dauerwohnrechts, etwa auf Lebenszeit der Klägerin, möglich gewesen wäre. Soweit sie
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in diesem Zusammenhang - offenbar im Sinne einer Verfahrensrüge nach § 286 ZPO - als ungeklärt bezeichnet, ob die Klägerin wirklich ein zeitlich unbegrenztes, also über ihren Tod hinaus geltendes Dauerwohnrecht in Anspruch genommen habe, wird von ihr der Sachvortrag in der Berufungsbegründung vom 21. Januar 1961 übersehen, v/o (S. 16 aaO) das hilfsweise begehrte Dauerwohnrecht als ein solches Mim Sinne der §§ 31 ff WEG*1 beschrieben wurde; darin lag ersichtlich zugleich eine Bezugnahme auf die Vorschrift des § 33 Abs. 1 Satz 1 WEG, derzufolge das Dauerwohnrecht veräußerlich und vererblich ist, mithin auch über den Wegfall des derzeitigen Y/ohnungsinhabers hinaus v/eiterbesteht. Geht sonach die getroffene Entscheidung verfahrensrechtlich keineswegs über den Antrag der Klägerin hinaus (§ 308 Abs» 1 ZPO), so begegnet sie aber auch inhaltlich, was die Zeitdauer anbelangt, keinen Bedenkeno Denn bei Ermittlung des hypothetischen Willens der Vertragspartner,. auf den es für die Umdeutung nach § 140 BGB ankommt (BGHZ 19» 269) > konnte das Berufungsgericht ohne Hechtsverstoß davon aüsgehen, daß der Erblasser und die Klägerin, wenn ihnen bei Vertragsabschluß die Unwirksamkeit der beabsichtigten Übertragung von V/ohnungseigentum bokannt gewesen wäre, dann wenigstens ein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht am ersten Stockwerk hätten begründen wollen. Pür diese Y/illensrichtung spricht, daß die Rechte, die eigentlich hatten begründet werden sollen (Bruchteils ei gentuir an Grundstück verbunden mit Yfohnungoeigentum), ebenfalls auf Dauer berechnet waren. Der Vertrag vom 31. Januar 1955 hatte zudem - worauf das Berufungsgericht zur Rechtfertigung seines Standpunktes noch hätte hinv/oisen können - eine Veräußerung de3 der Klägerin eingeräumten Wohnungsrechts ausdrücklich zugclasscn, wenn auch nur mit Zustimmung des anderen Beteiligten; die Vertragspartner rechneten also selbst nicht damit, daß die Räume im ersten Stockwerk stets nur von der Klägerin und von niemand anderem sonst bewohnt werden würden
Bei dieser Sachlage läßt sich die tatrichterliche Annahme eines über den Tod der Klägerin hinaus weiterbestehenden Wohnungsrechts mit Rechtsgründen nicht beanstanden.
3. Entgegen der Meinung der Revision wird die Wirksamkeit des Daucrv/ohnrechts dadurch, daß bislang keine Vereinbarungen über seine Ausgestaltung im einzelnen getroffen sind, nicht beeinträchtigt. Die in den §§ 32 Abs. 3, 33 Abs. 4 WEG vorgesehenen Regelungen können auch nachträglich vereinbart werden, und es muß der Klägerin, falls der Beklagte sich dem v/idersetzen sollte, überlassen bleiben, vor dem nach
§ 52 WEG zuständigen Amtsgericht auf nähere Inhaltsbestimmung zu klagen (§§ 315 ff BGB). Soweit die Revision unter Bezugnahme auf das bei den Akten (Bl. 70) befindliche Schätzgutachten des Maklers Düwcl vom 22. Oktober 1959 einen Urteilsausspruch darüber vermißt, wer von den Parteien die Kosten für die Beseitigung vorhandener Brandschäden zu tragen habe, verkennt sic, daß diese Schaden ausweislich des Gutachtens nur im zv/eiton Stockwerk des Nachlaßhauses aufgetreten sind; die Klägerin als Bev/ohnerin des ersten Stockwerks hat mit ihnen daher nichts zu tun. Ob sie, wie die Revision meint, sich an der Aufbringung der Grundstückslastcn zu beteiligen hat und in welcher Höhe sie gegebenenfalls dazu verpflichtet ist, muß durch Parteivereinbarung geregelt werden, wobei zu berücksichtigen sein wird, daß sie schon ohnehin - trotz unveränderten Bcotehenbleibens ihrer eigenen Leistung (vgl. unten zu Nr. 5) -weniger erhält, als ihr vertraglich zugedacht war, und daß sie, v/ic das Berufungsgericht foststollt, nach dem (hypothetischen) Willen der Vertragschließenden zu dem "unentgeltlichen Bewohnen" des ersten Stockv/crkes berechtigt sein sollte.
4. Die Urteilsausführungen über die Vertragsleistung der Klägerin v/erden von der Revision ohne Grund beanstandet. Nach ihnen ist der Klägerin das Dauerwohnrecht nicht unentgeltlich
gewahrt worden; vielmehr seien, da sie dieses Recht auf Grund einer Konversion der Erklärungen vom 21. Oktober 1954 und 31. Januar 1955 in Anspruch nehme, die gleichen Gegenleistungen als vereinbart anzusehen, welche für die Übertragung des Y/ohnungseigentums und des Miteigentumsanteils hätten erbracht werden müssen. Worin diese im einzelnen bestehen, entnimmt das Urteil der Berufungsbegründung vom 21. Januar 1961 (S. 17-21); dort hatte die Klägerin, aufgegliedert in fünf Gruppen, alle diejenigen von ihren Ver-v/endungsorsatzansprüchen und sonstigen Forderungen gegen Friedrich Imkamp aufgezählt, die nach ihrer Darstellung durch die beiden Verträge hatten abgegolten werden sollen und die sie hilfsv/eioc, falls ihr aus den Verträgen keinerlei Rechte erwachsen wären, gegen den Nachlaß geltend machte. Das Berufungsgericht hat diese Aufzählung übernommen und bezeichnet sie in ihrer Gesamtheit, soweit sie berechtigte Forderungen gegen den Erblasser enthalten habe, als "die Gegenleistung für die Gewährung des Dauerwohnrechts"; es erachtet also sämtliche in der Berufungsbegründung aufgezählten Ansprüche für abgegolten und erloschen.
Wenn die Revision dem Berufungsgericht vorwirft, die als Gegenleistung der Klägerin in Betracht kommenden Ansprüche willkürlich herausgegriffen zu haben,: so vermag sic damit das angefochtenc Urteil ebensowenig zu erschüttern wie mit ihren weiteren Einwand, daß über diese angeblichen Ansprüche in Wirklichkeit gar nicht entschieden worden sei, weil niemand die Klägerin hindern könne, nach etv/aiger Rechtskraft des Urteils die gleichen Ansprüche erneut gegen den Beklagten zu erheben. Von Y/illkür läßt sich angesichts der Einbeziehung sämtlicher Ansprüche, deren die Klägerin sich in der Berufuhgsbcgründung berühmte, schwerlich sprechen, selbst wenn man in Rechnung stellt, daß eine frühere ForderungsaufZahlung, nämlich im Schriftsatz vom 30. Septem-
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bcr I960, noch einige weitere Ansprüche enthielt, die in der Berufungsbegründung nicht wiederkehren und die nach jenem Schriftsatz (S. 6) ebenfalls durch den Vertrag vom 21. Oktober 1954 hatten abgegolten werden sollen (vgl. auch die Bemerkung an Endo des Schriftsatzes vom 27« Februar I960, mit dem Vertrag vom 31. Januar 1955 hätten die Beteiligten einen "Schlußstrich" zur Regelung ihrer Vermögens- und Rechtsbeziehungen gezogen). Allein es kommt hierauf für die Entscheidung nicht an, da die Feststellungen des Berufungsgerichts über den Umfang der als Gegenleistung für das Dauerwohnrecht abgegoltenen Ansprüche der Klägerin, wie die Revision selbst zutreffend hervorhebt, ohnehin nicht in Rechtskraft erwachsen '
(§ 322 ZPO).
Durch den letzterwähnten Umstand wird jedoch der Beklagte nicht beschwert, vielmehr steht er angesichts dieser Feststellungen sogar günstiger da, als wenn das Berufungsgericht - wozu es an sich berechtigt gewesen v/äre -sich überhaupt nicht zur Frage der Gegenleistung ausgelassen hätte. Zwar ist die Klägerin Verfahrensrechtlieh nicht gehindert, die in angefochtenen Urteil als abgegolten bezeichne ten Ansprüche erneut einzuklagen (die Behauptung der Revision, sie habe das in dem Parallelprozeß 4 0 79/60, richtig wohl: 4 0 76/60, vor dem Dandgericht Bielefeld bereits getan, steht im Widerspruch mit dem unbestrittenen Vorbringen in Schriftsatz der Klägerin vom 3Q. September I960 unter I 5). Aber die Erfolgsaussichten einer derartigen Rochtsverfolgung wären gerade im Hinblick auf die eigene Sachdarstellung der Klägerin im gegenwärtigen Rechtsstreit und die hieraus vom Berufungsgericht gezogenen Schlußfolgerungen zu dem mindesten recht zweifelhaft. Dem Beklagten hätte 03 im übrigen freigestanden, die von ihm vermißte Rechts-kraftwirkung dadurch herbeizuführen, daß er rechtzeitig, d.h. noch vor Beendigung der Berufungsinstanz, eine Zwischen-
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fcststellungsklage nach § 280 2P0 erhob «'über die Möglichkeit, im Konversionsfalle künftigen Prozessen durch Zwi-ochenfeststellungsklage vorzubeugen, vgl« auch Silier AcP 138, 144, 186),
5« Entgegen der Ansicht der Hevision ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die wogen Formmangels (§§ 313, 125 BGB) nichtige Zusage von Wohnungseigentuia und Grundstücks-Miteigentum im Wege der Umdeutung gemäß § 140 BGB als formlos gUltige Einräumung eines Dauerwohnrechts aufrechterhalten hat. Darin liegt insbesondere kein Verstoß gegen den Grundsatz, daß eine Anwendung der genannten Gesetzesvorschrift nur in Betracht kommt, falls in dem nichtigen Rechtsgeschäft zugleich alle wesentlichen Merkmale des anderen Geschäfts, in das es umgedeutet werden soll, enthalten sind (Staudinger/Caing,
BGB 11. Aufl. § 140 Anm. 2). Wieso das Bauerv/ohnrecht im Sinne der §§ 31 ff WEG die Grenzen des Miteigentums (§§ 1008 ff BGB) und des Wohnungseigentums (§§ 1 ff WEG) “teilweise überschreitet“, hat die Revision nicht darzutun vermocht; aus der gesetzlichen Begriffsbestimmung in § 31 Abs. ISatz 1 WEG - Berechtigung, “unter Ausschluß des Eigentümers eine bestimmte Wohnung in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude zu bewohnen oder in anderer Weise zu nutzen" - ergibt sich vielmehr, daß das Dauerwohnrecht gegenüber dem Wohnungseigentum - dem "Sonderoigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Mit-eigentunoanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem cs gehört" (§1 Abs. 2 WEG) - nichts inhaltlich Abweichendes, sondern ein bloßes Weniger darstellt. Zu Unrecht versucht ferner die Revision aus den Ausführungen von Herschel über den für § 140 BGB maßgeblichen Zeitpunkt (DRiZ 1952, 41) den Schluß zu ziehen, eine Umdeutung, für die sich die Klägerin "nunmehr", d.h. erst während des gegenwärtigen Prozesse
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’•entschieden1* habe, sei unzulässig; denn abgesehen davon, daß ec hierbei nicht auf die Geltendmachung seitens der Parteien oder einer von ihnen ankommt, sondern der Richter die Voraussetzungen jener Vorschrift von Amts wegen zu beachten hat (Erman/Y/estermann, BGB 3» Aufl. § 140 Anm. 6; Siebcrt/Hcfermehl, BGB 9* Aufl. § HO Anm. 7; BGB RGRK 11. Aufl. § HO Anm. 6) - v/obei dahingestellt bleiben mag, ob die Undeutung ein richterlicher Gestaltungsakt ist (Silier AcP 138, H4, H8; vgl. auch BGHZ 19, 269, 274) oder unmittelbar auf dem Gesetz beruht (von Tuhr, Allgemeiner Teil 2. Band 1. Hälfte § 56 Pußn. 52, S. 287) -, besagen die von der Revision in Bezug genommenen Ausführungen Herschels (aaO) nichts anderes, als daß eine Umdeutung nur vorgeriommen worden könne, wenn im Zeitpunkt des nichtigen Geschäfts auch die Elemente des anderen Rechtsgeschäfts, in welches umgedeutet wird, sämtlich gegeben seien; das aber war hier der Pall.
Der Umstand schließlich, daß die Klägerin das ihr zuge-sagte Wohmmgseigentum nebst Grundstücks-Miteigentum nicht unentgeltlich erhalten sollte, sondern dafür laut Vertrag eine Gegenleistung zu erbringen hatte, steht ebenfalls der Anwendung des § HO BGB nicht entgegen. Die Revision meint allerdings, bei gegenseitigen Verträgen komme eine Umdeutung grundsätzlich nicht in Betracht, da durch sie der.Inhalt nur der einen Leistung verändert und damit das Gleichgewicht der beiderseitigen Leistungen gestört werden würde; es sei dem Richter verwehrt, einen nichtigen Vertrag in einen Vertrag mit anderem Inhalt umzugostalten, sofern das von ihn aufrechterhaltenc Minus nicht schon unverändert in dem als nichtig feotgestellten Plus enthalten sei; dies möge bei unentgeltlichen Zuwendungen regelmäßig der Pall sein, bei entgeltlichen Rechtsgeschäften dagegen, wenn überhaupt, nur unter außergewöhnlichen Umständen. Diese Auffas-
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sung der Revision ist jedoch nicht richtig.
Als verfehlt erweist sich “bereits ihre Annahme, von Konversion bei gegenseitigen Verträgen sei in Rechtsprechung und Schrifttum an keiner Stelle die Rede. Sie muß selbst einräumen,daß immerhin das Reichsgericht in JW 1937, 3153 einen Hofüberlassungsvertrag, der den Übernehmer zu Altenteiloleistungen an den Veräußernden und seine Ehefrau verpflichtete, unter voller Aufrechterhaltung dieser Verpflichtung in eine Nießbrauchsbestellung umgedeutet hat. Und hierbei handelte es sich keinesv/egs, wie die Revision meint, um einen besonders gearteten Ausnahmefall. Vielmehr sind zahlreiche höchstrichterliche Entscheidungen unbedenklich von der Anwendbarkeit des § HO BGB auf Rechtsgeschäfte mit einer Gegenleistung ausgegängen (z.B. RGZ 76,
Urteil des erkennenden Senats vom 7. Oktober I960, V 2R 60/59, WM 1961, 87 = MDR 1961, 128; in seinem Urteil vom 31. Januar 1961, V ZR 6/60, WM 1961, 353, 354 hat der Senat sogar die Umdeutung eines gegenseitigen Vertrages in ein einseitiges bindendes Vertragsangebot in Erwägung gezogen).
Vom Schrifttum wird ebenfalls, soweit ersichtlich, nirgends die Ansicht vortreten, nur unentgeltliche Zuwendungen .seien um-deutcarjman izt sich in Gegenteil darüber einig, daß das Anwendungsgebiet des § HO BGB .jede Art von Willenserklärungen umfaßt (Ernan/\7e st ermann aaO § HO Anm. 2) und daß grundsätzlich alle Rechtsgeschäfte ungodeutet werden können (öiebert/llef ernchl aaO § HO Anm. 2), also auch solche, bei denen der von der Konversion betroffenen Vertragslei-stung eine Gegenleistung des anderen Partners gegenübersteht. Falls vor den Inkrafttreten der Grundstückspreisvorordnung vom 7. Juli 1942, wie die Revision*behauptet, in der Tat niemals versucht worden sein sollte, einen Schwarzkauf über § 140 BGB zu dem gesetzlichen Preis aufrcchtzuerhalten, so wäre
1, 4; 129, 122; 137, 171, 176; 3GH2 19, 269; 26, 320, 327 ff;
das keine Bestätigung ihres Rechtsstandpunktes, sondern ohne weiteres damit zu erklären, daß in derartigen Pallen kein entsprechender hypothetischer Wille des Verkäufers festgestellt werden konnte? wer sein Grundstück zu einem Überpreis veräußern wollte, wird kaum bereit gev/esen sein, es bei Aufdeckung der Vertragsnichtigkeit auch für den niedrigeren Stoppreis herzugeben*
Der Versuch der Revision, den Anwendungsbereich des § 140 BGB in der geschilderten Weise einzuschränken, läßt sich aber auch nicht mit der Erwägung rechtfertigen, daß boi gegenseitigen Verträgen durch eine Konversion, die den Inhalt der einen Vertragsleistung ändere, das Gleichgewi chtsverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung beeinträchtigt werde. Der Äquivalenzgesiehtspunkt ist für die Konversion weniger von Bedeutung als etwa für die Präge des Wegfalls der Geschäftsgrundlage »Jvgl. Soergel/ Siebert, BGB 9. Aufl. § 242 Anm. 238), denn hier spielt das Willensmoment eine maßgebliche Rolle. Schließt das ursprüngliche, nichtige Rechtsgeschäft objektiv die Merkmale eines anderen in sich, 90 rechtfertigt dies eine Um~ dcutung nur dann, wenn außerdem noch die weitere, subjektive Voraussetzung hinzukommt, daß die Geltung jenes anderen Rechtsgeschäfts "bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde"; die Konversion muß dem hypothetischen Willen der Vertragspartner entsprechen (BGHZ 19, 269, 273)*
Ausschlaggebend ist dabei der Wille des Partners, der im Undeutungsfalle durch eine Verschiebung des Lei-stungsglcichgcwichts benachteiligt wird. Denn umgedeutet darf lediglich werden, sofern "anzunohmen ist" (§ 140 BGB), daß auch er bei Kenntnis der Vertragsnichtigkeit gewillt gewesen wäre, sich trotz unveränderten Bestehenbleibens seiner eigenen Leistungspflicht mit einer Veränderung der
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ihm selbst gebührenden Leistung abzufinden. Diese Veränderung bedeutet in aller Regel eine - quantitative oder qualitative - Leistungsminderung, da das andere Geschäft, in das umgedeutet v/ird, nur in seltenen Rallen die gleiche Rechtslage schafft wie das ursprünglich beabsichtigte; zu demeist bringt die Umdeutung für denjenigen, der insoweit aus dem nichtigen Geschäft berechtigt werden sollte, eine Einbuße mit sich (SilleraaO S. 184 f; Erman/Westermann aaO § 140 Anm. 5)» Ist er aber nach seiner hypothetischen Willensrichtung auch mit einer solchen verminderten Leistung zufrieden, dann geschieht ihm kein Unrecht, v/enn er verpflichtet bleibt, die ihm selbst obliegende/Leistung unverkürzt zu erbringen» Die Regelung des § 14Q BGB beruht auf dem Gedanken, daß es den Vertragspartnern weniger auf die Rechtsform ihres Geschäfts als auf dessen wirtschaftlichen Erfolg an-kommt und daß ihnen im Zweifel jedes rechtliche Mittel gleich sein v/ird, das diesen Erfolg wenn auch nicht ganz, so doch wenigstens annähernd gewährleistet ^RGZ 110, 391» 392; Oertman Allgemeiner Teil 3« Aufl, § 140 Anm* 2 b)»
Der andere Vertragspartner, dessen Leistung durch die Umdeutung betroffen v/ird, erleidet keinen Nachteil, weil das Eröatzgoschäft in seinen Wirkungen niemals über diejenigen des ursprünglich gewollten Geschäfts hinausgehen darf (BGHZ 19, 269, 275; 20, 363, 370 f; Oertmann aaO; Siebert/Hefermehl aaO § 140 Anm* 5, Erman/Ytestermann aaO § 140 Anm. 5; Silier ae
S. 184); es bleibt sogar, wie bereits auageführt, in der Regel inhaltlich hinter ihm zurück. Das bedeutet, daß der Vertragsgegner die ihm selbst obliegende Leistung höchstens in dem bisher vereinbarten, regelmäßig aber nur in einem verminderten Umfange zu erbringen braucht und trotzdem seinen Anspruch auf die volle Gegenleistung behält. Für ihn ist die Konversion also meistens ein Vorteil; auf jeden Fall verschlechtert sie seine Lage nicht. Von seinem Standpunkt
aus spielt unter diesen Umständen der Gesichtspunkt der ÄquivalenzStörung überhaupt keine Rolle«
6. Da sich die Revisionsangriffe somit als unbegründet erweisen und da3 angefochtene Urteil auch keine sonstigen von Amts wegen zu berücksichtigenden Rechtsfehler erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuv/eisen.
3)r. l’asche Dr. Augustin Rothe
Dr. Preitag Öffterdinger
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