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BGH · Y ZR 127/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Y ZR 127/57

Von Hechts wegen Tatbestand Der Küferneister Robert E0BII, gegen den sich die Klage ursprünglich richtete und der während des Revisionsverfahrens verstorben ist, war der Bruder der Bierbrauerswitwe Friederike Aflpgeb. anSpruch 1951 an wirkte Ehefrau gegen Robert EHP aus dem Vergleich vom 19« Februar lie Säufer ab« Auch bei Abschluß des Kaufvertrages r Kläger mit und stimmte den Erklärungen seiner ds Daraufhin hatte AflP in einer am 23» April 1931 in New York beglaubigten Erklärung seine sämtlichen Ansprüche gegen EhB|^ an den K.äger abgetreten« Auf Grund dieser Abtretung machte der K.äger nunmehr Schadensersatzansprüche gegen Robert geltend und rechnete damit gegen dessen Forderung auf Zahlung von 24*000 DM aus dem Auseinandersctzungsver-glcich vom 19« Februar 1931 auf.EHBh der eine Schadens-ersatzpfl.icht in Abrede stellte, v/eigerte sich seinerseits, die Auflassung seines hälftigen Grundstücksanteils an Emilie zu erklären, solange ihm nicht die 24 000 DM bezahlt würden« Die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ehcleu-ten KBBp und Robert EflHBM führten zu einer Anzahl von Prozessen fügung d:. res Auflassungsanspruchs gegen Robert aus dieser Vormerkung trat sie .mit Zustimmung des Klägers an die inzwischen verwitwete Frau Margarete Mi das wurde im Grundbuch eingetragen. stücks verlangt, und zwar an sich persönlich als den Abtre-tungsempfänger sämtlicher dem Otto AflHt gegen EflHW zustehenden Ansprüche« Er hat vorgetragen, daß Em sich als ungetreuer Sachwalter erwiesen und den Erben a<M)bezüglich seiner Muttor über die wahre Sachlage getäuscht insbesondere den Nachlaßwert unrichtig angege-u.a. ein ihm von der Erblasserin Friederike a€BI gewährtes Darlehen von 16 000 RM verschwiegen habe; auch habe er über die Mieteinnahmen aus dem Haus und über die Erträgnisse der übrigen Nachlaßgrundstücke nicht abgerechnet und diese Gelder in seine eigene Tasche fließen lassen, anstatt sie zur Tilgung der Grundstücksbelastungen und Hypothekenzinsen zu verwenden; ferner habe er irreführende Angaben über die wirtschaftliche Lage des Grundbesitzes sowie über angebliche Schv/ierigkeiten, die mit Aflfc's Eigenschaft als Devisenausländer zusammenhingen, gemacht und seinen Neffen dadurch veranlaßt, sich mit einem Verkauf des streitigen Grundstücks an ihn, einverstanden zu er- Hauptintervention Klage gegen die Parteien des gegenwärtigen Rechtsstreits mit dem Anträge, gegenüber dem Kläger fest-zustcller, daß er nicht berechtigt sei, die Auflassung des Grundstücks an sich zu verlangen, und Hobert zu ver- 1) Soweit dar Kläger habe der Otto ApP eine Seite wegen ar, 812 BGB), geht daB eine Anfec dem Grunde nie auf der Verkäu der Beschränkur Robert Sflp höchstens die entweder die G speziell auf dd; ziehende, in ej[: her 1938 entha haupte, daß sir EMI's über Steigerung und diesen Ausgang der Revision kr Sie wende als zweifelhaf kW0 sehen Ans etwa in der Pet recht überhaup geltend, die A soweit sie mit stünden« Eines und ihre hierzu Rügen bedarf das Problem det aufgeworfen, a Endes nicht diesen Erwägung Klagebegehren darauf gestützt.wird, der Kaufvertrag vom 11. November 1938 zwischen ifseits und Robert und Marie eSHP anderer-glistiger Täuschung angefochten (§§ 123, 142, das Berufungsgericht zutreffend davon aus, Ijitung des Kaufvertrages als solchen schon aus in Betracht komme, weil bei seinem Abschluß erseite .nicht A4MPselbst, sondern sein von g des § 181 :BGB befreiter Bevollmächtigter ätig gewesen sei; angefochten werden könne Bevollmächtigung EHBP'8 durch APP, und zwar eneralvöllmacht vom 12. sich jedoch dagegen, daß das Berufungsgericht bezeichnet hat, ob durch die Abtretung der ]>rüche dem Kläger als Abtretungsempfänger .ein son des Abtretenden, entstandenes Anfechtungshabe vermittelt werden können, und macht >trctung habe auch Gestaltungsrechte umfaßt, den abgetretenen Ansprüchen im Zusammenhang Eingehens auf diese Ausführungen der Revision erhobenen sachlich- und verfahrensrechtlichen indessen nichts Bas Oberlandesgericht hat Abtretbarkeit von Gestaltungsrechten zwar >er unentschieden gelassen, da es darauf letzten am« Se^ne Entscheidung beruht also nicht auf en. nicht durch, weil sie nicht innerhalb der Jahresfrist des § 124 B6B erklärt worden und infolgedessen verspätet gewesen sei« Wenn der Kläger behaupte, er.habe erst Mitts 1956 anläßlich eines Parallelprozesses (11 0 189/56) von den auf die Hausverwaltung und die Mieteinnahmen bezüglichen Kassenbüchern und sonstigen Schriftstücken Kenntnis erhalten und erst hierdurch hätten sich EflMP's Verfehlungen im einzelnen herausgestellt, so vermöge er damit die Rechtzeitigkeit der Anfechtung nicht darzutun« Denn er habe schon Lm Frühjahr 1951, wenn nicht noch früher, die Ei-fl^'sche Hausverwaltung nachgeprüft und Otto Afl^ entsprechend unterrichtet, er habe dann im Oktober 1952 mit Auer darüber korrespondiert, daß und aus welchem Grunde dieser sich nicht für die Mieteinnahmen aus dem Haus interessiert habe, und er habe im vorliegenden Rechtsstreit bereits in der Klageschrift vorgetragen, daß EflHHb die Mieten aus den Nachlaßgrundstücken kassiert, diese Einkünfte fü:r sich persönlich verwendet und die Hypothekenzinsen nioht bezahlt habe. Soweit demnach - so führt das Urteil aus - die Anfechtung darauf gestützt werde, daß Robert EMBft seinen Neffen über die Miete innahmen, ihre ungetreue Verwendung und eine dadurch veranlaßte wirtschaftliche Notlage des Hausbesitzer getäuscht habe, sei dem Kläger und AflB* dieser' etwaige Anfechtungsgrund schon lange, jedenfalls aber vor Klageerhebung bekannt gewesen. Nach den Feststellungen eils lag hier wesentlich mehr vor als eine der Sachverhalt ist vom Berufungsgericht dahin gewürdigt worden,' daß dem Kläger die dhung «bekannt” gewesen sei. Das teil hat zu diesem Punkt ausgeführt, der Kläger habe bereits zusammen mit der Klageschrift eine Abschrift des Kaufvertrages vorgelcgt, aus welcher die Verrechnung eines Kaufpreis;eils mit den 2 300 RM ersichtlich gewesen weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts, die dahin geheut Soweit der Kläger seine Behauptung, es handele sich bei den 2 300 HM um ein fingiertes Darlehen, auf die Mieteinnahmen-und -ausgabenbücher stütze, habe er diese ausweis- Oktober 1936 vorgelegt habe, so berührten sie das streitige Darlehen mit keinem Wort und hätten also weder für noch gegen seinen Bestand sprechen können Im tjbrigen hat das Berufungsgericht noch festgestellt, daß die Iarlehensforderung von 2 300 HH in dem BriefWechsel zwischen Afl^und der dem Abschluß des Kaufvertrages vom Jahre 1938 vorausging, nicht erwähnt worden sei und infolgedessen auf Auer/.s lassen habe, schon bei dem Kauf nicht die Absicht gehabt, AflHauch nur einen Pfennig zu bezahlen» Hiermit greift jedoch die Revision in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise auf das Gebiet der Tatsachen Uber und versucht die Würdigung des Tatrichters durch ihre eigene zu ersetzen. 2) Das Berufungsgericht hat geprüft, ob der Kläger, falls Robert EflIB»B »trugshandlungen nachgewiesen würden, als Zessionär des Otto AdW nach §§ 823 Abs. 2, 826, 249 BGB in Verbindung mit § 263 StGB die RUckübereignung des im Jahre 1938 rechtswLrksam an Robert und Marie Übertrageverlangen könne. nigen Gegenleistungen erbringen müßte, zu deren Entrichtung sie sich in habe, so kö dig anerkan Diese Revision, e der Tat nie Häufler weiterübereignen; zur Durchführung des Kaufvertrages Emilie Kflp - Margarete Haflflfc erscheine eine vorherige Auflassung des Grundstücks an den Kläger oder seine Ehefrau weder notwendig noch förderlich. Da Frau durch Abtretung der Rechte aus der Auflassungsvormerkung dinglich gesichert sei, würde sie im Falle einer Veräußerung an den Kläger sogleich mit Erfolg geltend machen, daß die Veräußerung ihr gegenüber unwirksam sei (§ 883 Abs« 2 BGB), und würde vom Kläger die Zustimmung zur Umschreibung auf ihren Namen verlangen 1 BGB)« Der Kläger fordere also eine Leistung, die dem Auscinandersctzungsvergleich verpflichtet nno ein solcher Beweggrund nicht als schutzv/ür-nt werden, zu demal da Frau HaflflBl bereit sei, Zug um Zug gegen die von ihr begehrte Auflassung einen Betrag von 24 000 DM zu hinterlegen, der derjenigen Summe entspreche, die zwischen den Frozeßboteiligten aus dem Auseinandersetzungsvergleich noch streitig sei« Ausführungen halten, entgegen der Ansicht der Lner rechtlichen Nachprüfung stand« Es ist in ht einzusehen, aus welchem billigenswertcn Grunde der Kläger Veranlassung haben sollte, das längst Weiterverkauf te Grundstück aufgelassen zu erhalten« Dabei braucht der dem erkenneiden Senat aus dem Rechtsstreit 11 0 348/55 bekannte Umstand, daß inzwischen auch die Ehefrau des Klägers rechtskräftig zur Auflassung an Frau HaflMfc verurteilt worden ist, nisht einmal ausschlaggebend berücksichtigt zu v/cr-den« Denn aif jeden Fall könnte der Kläger mit Rücksicht auf die grundbu jhraäßig gesicherten Rechte der Frau HaJ 3) Nach Ansich ; des Berufungsgerichts brauchte nicht geprüft zu werden» ob der Kläger anstelle des Grundstücks Schadensersatz in Geld mit der Begründung verlangen könnte» daß Robert mittels unsauberer Machenschaften das Grundstück zu billig erworben habe; eines näheren Eingehens hierauf habe es auch nicht aus dem Gesichtspunkt des § 139 Es mag dahinstehen, ob die angeführte Wendung aus dem angefochtenen Urteil restlos klar ist, oder ob sie, wenn man sie für sich allein betrachtet, den Anschein erwecken könnte, das Berufungsgericht habe sich, anstatt c.en Sachverhalt vollständig zu klären (§ '286 ZPO), mit eine:1 bloßen Glaubhaftmachung im Sinne .'von § 294 ZPO begnügt. las Berufungsgericht hätte ergänzend noch darauf hinweisen können, daß die angeblichen Geldanspr liehe des Klägers ohnehin den Gegenstand des noch bei dem Landgericht schwebenden Rechtsstreits 11 0 189/56 bilden; er hat dort 28 375,80 EM eingeklagt, während Widerklage auf Zahlung von 24 000 DM erhoben hat. in New York aus gesagt hat, ihm sei im Jahre 1938 bekannt gewesen, daß Robert EflHMM ihm "noch 16 000 HM aus einem Darlehen Schuldste"; in diesem Punkt kann er also von Eh-mann nicht getäuscht worden sein« Damit erübrigten sich auch die weitersn Beweisangebote des Klägers hierzu« Ob - wie die Revision behauptet - die Feststellung im Urteil, Hypothekenzinsen trotz gelegentlicher Rückendes immer bezahlt" (S. ständige Prüfung der schriftlichen Unterlagen über liiet-einnahmen und -Ausgaben getroffen worden ist, kann dahingestellt bleibe:i; jedenfalls greift die weitere Erwägung des Berufungsgerichts durch, daß der Kläger, nachdem er mit seinem Anspruch auf vollständige Abrechnung über die November 1954 in dem Rechtsstreit 11 0 200/54, deren Nichtbeachtung die Revision beanstandet, bezieht sich auf den Zeitraun von 1952 bis 1954 und hat ersichtlich mit den Vorgängen* die zu dem Abschluß des Kaufvertrages vom 11.

Zitierte Normen: § 181 BGB § 294 ZPO
GrundstückAuflassungRobertBerufungsgerichtangeblichOttoKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Y ZR 127/57 Verkündet am 18* März 1959 Hirth, Justizan^estellter als Urkundsbeamier der Geschäftsstelle
2381 042
I m
des Werkzeugmac Klägers un<. - Prozeßbevollms
 Hers Gustav	in
 Revisionsklägers , ächtigters'Hechtsanwalt Prof« Br.
die Witwe Martha Beklagte
 geb. El^BlP in Si
;raße 9,
d Hevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollm$chtigters Rechtsanwalt Br.
Ull
 hat der V* ZiVi liehe Verhandluh Bundesrichter Br Br. Rothe und
B::
für Hecht erkannt:
Bie R senate des 28. Mai 19$ gewiesen.
Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 tasse
gegen
 senat des Bundesgerichtshofs auf die münd* g vom 18. März 1959 unter Mitwirkung der Hückinghaus, Br. Augustin, Schuster, Freitag
f vision gegen das Urteil des 6. Zivil-Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7 wird auf Kosten des Klägers zurüok-
Von Hechts wegen
 Tatbestand
Der Küferneister Robert E0BII, gegen den sich die Klage ursprünglich richtete und der während des Revisionsverfahrens verstorben ist, war der Bruder der Bierbrauerswitwe Friederike Aflpgeb.	Diese starb 1933 und wur-
de von ihren So tin, dem in New York lebenden Gärtner Otto beerbt. Otto	beauftragte noch im selben Jahre
 seinen Onkel Ro aert	mit	der	Verwaltung des aus Grund-
besitz und Hausrat bestehenden Nachlasses und erteilte ihm unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB Generalvollmacht*. Aif Grund dieser Vollmacht verkaufte und Uber-
eignete Robert StudHHP Str zu dem Nachlaß der
 seine damalige IShefrau Marie
 am 11. November 1938 das Hausgrundstück aße 58, 58 a und 58 b in	das
 Friederike AflPgehörte, an sich selbst und
 geb
je zur Hälfte.
Marie EBBE starb im Jahre 1949 und wurde zu gleichen Teilen beerbt v in Robert eBMH* und von ihrer Schwester Emilie KflPtge>.	der Ehefrau des Klägers. Die bei-
den Erben schlossen nach vorausgegangenen Streitigkeiten am 19* Februar 1931 unter Mitwirkung des Klägers einen notariellen Erb*;eilungs- und Auseinandersetzungsvergleich. Darin wurde Emii.ie	u.a. das Grundstück in
BBl zugeteilt; sie verpflichtete sich "unter Gesamtverbindlichkeit mia; ihrem Ehemann11, dafür 24 000 IM in bar an Robert EflBHMzu zahlen und eine Grundschuld von 10 000 DM zu üboraehmen; die Auflassung sollte am 1. Mai 1951 jedoch nicht vor Bezahlung des bis dahin .bar zu entrichtenden Teiles dos Übernahmepreises erfolgen. Am 26. April 1951 verkaufte limilie	das	Grundstück	weiter	an	die
 Drogisteneheleu^e mBNMMK wobei vereinbart wurde, daß
 Fassung an die neuen Erwerber am 2.'Mai 1951 .ten; die Verkäuferin trat ihren Auflassungs-
Übergabe und Au$ stattfinden sol]
 
anSpruch 1951 an wirkte Ehefrau
 gegen Robert EHP aus dem Vergleich vom 19« Februar lie Säufer ab« Auch bei Abschluß des Kaufvertrages r Kläger mit und stimmte den Erklärungen seiner
 ds
3U1
Zu siner Auflassung des Grundstücks - als dessen Eigentümer im Grundbuch noch Robert und Marie	eingetragen
 standen - kam es indessen vorerst nicht, und zwar weder an die Ehefrau des Klägers noch an die Eheleute Mei^NHHB Inzwischen waren nämlich neue Streitigkeiten zwischen Robert EflHBund dem Kläger ausgebrochen» Letzterer hatte sich brieflicl 1 an Otto A^P gewandt mit/der Behauptung, habe sich bei der Verwaltung des Nachlasses der Friederike Auer Unredlichkeiten zuschulden kommen lassen. Daraufhin
 hatte AflP in einer am 23» April 1931 in New York beglaubigten Erklärung seine sämtlichen Ansprüche gegen EhB|^ an den K.äger abgetreten« Auf Grund dieser Abtretung machte der K.äger nunmehr Schadensersatzansprüche gegen Robert geltend und rechnete damit gegen dessen Forderung auf Zahlung von 24*000 DM aus dem Auseinandersctzungsver-glcich vom 19« Februar 1931 auf. EHBh der eine Schadens-ersatzpfl.icht in Abrede stellte, v/eigerte sich seinerseits, die Auflassung seines hälftigen Grundstücksanteils an Emilie zu erklären, solange ihm nicht die 24 000 DM bezahlt würden« Die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ehcleu-ten KBBp und Robert EflHBM führten zu einer Anzahl von Prozessen fügung d:.
res Auflassungsanspruchs gegen Robert
 aus dieser Vormerkung trat sie .mit Zustimmung des Klägers an die inzwischen verwitwete Frau Margarete Mi das wurde im Grundbuch eingetragen.
Frau K0P erwirkte im Wege einstweiliger Vcr-e Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung ih-
Die Rechte
 des Nachlasses habe; er habe ben, indem er
 
l. V
Mit der gegenwärtigen, im September 1954 erhobenen Klage hat der Klägei von Robert	die	Auflassung	des	Grund-
stücks verlangt, und zwar an sich persönlich als den Abtre-tungsempfänger sämtlicher dem Otto AflHt gegen EflHW zustehenden Ansprüche« Er hat vorgetragen, daß Em sich als ungetreuer Sachwalter erwiesen und den Erben a<M)bezüglich
 seiner Muttor über die wahre Sachlage getäuscht insbesondere den Nachlaßwert unrichtig angege-u.a. ein ihm von der Erblasserin Friederike a€BI gewährtes Darlehen von 16 000 RM verschwiegen habe; auch habe er über die Mieteinnahmen aus dem	Haus	und über
 die Erträgnisse der übrigen Nachlaßgrundstücke nicht abgerechnet und diese Gelder in seine eigene Tasche fließen lassen, anstatt sie zur Tilgung der Grundstücksbelastungen und Hypothekenzinsen zu verwenden; ferner habe er irreführende Angaben über die wirtschaftliche Lage des Grundbesitzes sowie über angebliche Schv/ierigkeiten, die mit Aflfc's Eigenschaft als Devisenausländer zusammenhingen, gemacht und seinen Neffen dadurch veranlaßt, sich mit einem Verkauf des streitigen Grundstücks an ihn,	einverstanden	zu er-
klären. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, auf Grund dieses Verhaltens sei EflHBb sowohl aus Vertrag als auch wegen unerlaubter Handlung schadensersatzpflichtig. Mit Schriftsatz vom 19* Sovember 1956 hat er.außerdem erklärt, er fechte den Kaufvertrag vom 11. November 1938 wegen arglistiger Täu-schung an.
Robert	hat um Klageabweisung gebeten. Er hat die
 Sachdarstellung des Klägers bestritten und die Vertragsanfechtung als 'verspätet bezeichnet.
Während d kauf erin Margi
 es ersten Rechtszuges erhob die Grundstücks-arete HsflNHP verwitwete	im	Wege	der
i
 
Hauptintervention Klage gegen die Parteien des gegenwärtigen Rechtsstreits mit dem Anträge, gegenüber dem Kläger fest-zustcller, daß er nicht berechtigt sei, die Auflassung des Grundstücks an sich zu verlangen, und Hobert	zu	ver-
urteilen, dieses Grundstück an sie aufzulassen Zug um Zug gegen Hirterlegung von 24 000 DM zugunsten EflB^fs und der Frau Emilie KHobert	erkannte	den Anspruch der
 Frau Hafl[|^ unter Verwahrung gegen die Kostenlast an, worauf insoweit gegen ihn Teilanerkenntnisurteil erging; gegen den Kläger ruht dieses Verfahren (11 0 352/55 IG Stuttgart), In einem weiteren Hechtsstreit, der zwischen Margarete HaflH) und Emilie	anhängig	war	(11	0 348/55 )> wurde letztere
 in der Berufungsinstanz zur Auflassung des streitigen Grundstücks ar Frau HaflHP Zug um Zug gegen Zahlung von 25 000 DM und Hinterlegung weiterer 24 000 IM zugunsten EHflp’s und der Frau	verurteilt;	die	Hevision der Frau K^Hl gegen
 dieses Urteil ist inzwischen vom erkennenden Senat zurückgewiesen werden (Urteil vom 12« Februar 1958, V ZR 12/57)»
Im gegenwärtigen Rechtsstreit hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist vom Oberlan-desgcricht zurückgewiesen worden»
bert
 Nachdem der Kläger Revision eingelegt hatte, starb Ro-Seine Alleinerbin ist die jetzige Beklagte,
 mit der er in zweiter Ehe verheiratet war.
der Revision verfolgt'der Kläger seinen Aüflassungs-gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin des Ro~ weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
i
 
/
Ent echeidungs/grUnde 3
t.t
1) Soweit dar Kläger habe der Otto ApP eine Seite wegen ar, 812 BGB), geht daB eine Anfec dem Grunde nie auf der Verkäu der Beschränkur Robert Sflp höchstens die entweder die G speziell auf dd; ziehende, in ej[: her 1938 entha haupte, daß sir EMI's über Steigerung und diesen Ausgang der Revision kr
 Sie wende als zweifelhaf kW0 sehen Ans etwa in der Pet recht überhaup geltend, die A soweit sie mit stünden« Eines und ihre hierzu Rügen bedarf das Problem det aufgeworfen, a Endes nicht diesen Erwägung
 Klagebegehren darauf gestützt.wird, der Kaufvertrag vom 11. November 1938 zwischen ifseits und Robert und Marie eSHP anderer-glistiger Täuschung angefochten (§§ 123, 142, das Berufungsgericht zutreffend davon aus, Ijitung des Kaufvertrages als solchen schon aus in Betracht komme, weil bei seinem Abschluß erseite .nicht A4MPselbst, sondern sein von g des § 181 :BGB befreiter Bevollmächtigter ätig gewesen sei; angefochten werden könne Bevollmächtigung EHBP'8 durch APP, und zwar eneralvöllmacht vom 12. April 1933 oder die n Verkauf des streitigen Grundstücks sich be-nem Schreiben Jflp's an	vom	28.	Septem-
tene Ermächtigung, von welcher der Kläger be-durch unrichtige, alarmierende Nachrichten ]|)evisenschwierigkeiten, drohende Zwangsver-dergleichen herbeigeführt worden sei. Gegen $punkt des angefochtenen Urteils werden von ine Beanstandungen erhoben.
sich jedoch dagegen, daß das Berufungsgericht bezeichnet hat, ob durch die Abtretung der ]>rüche dem Kläger als Abtretungsempfänger .ein son des Abtretenden, entstandenes Anfechtungshabe vermittelt werden können, und macht >trctung habe auch Gestaltungsrechte umfaßt, den abgetretenen Ansprüchen im Zusammenhang Eingehens auf diese Ausführungen der Revision erhobenen sachlich- und verfahrensrechtlichen indessen nichts Bas Oberlandesgericht hat Abtretbarkeit von Gestaltungsrechten zwar >er unentschieden gelassen, da es darauf letzten am« Se^ne Entscheidung beruht also nicht auf en. *
 
Hach Ansicht des Berufungsgerichts greift die erst mit Schriftsatz des Klägers vcm 19* November *1956 vorgebrachte Anfechtung deshalb. nicht durch, weil sie nicht innerhalb der Jahresfrist des § 124 B6B erklärt worden und infolgedessen verspätet gewesen sei« Wenn der Kläger behaupte, er.habe erst Mitts 1956 anläßlich eines Parallelprozesses (11 0 189/56) von den auf die Hausverwaltung und die Mieteinnahmen bezüglichen Kassenbüchern und sonstigen Schriftstücken Kenntnis erhalten und erst hierdurch hätten sich EflMP's Verfehlungen im einzelnen herausgestellt, so vermöge er damit die Rechtzeitigkeit der Anfechtung nicht darzutun« Denn er habe schon Lm Frühjahr 1951, wenn nicht noch früher, die Ei-fl^'sche Hausverwaltung nachgeprüft und Otto Afl^ entsprechend unterrichtet, er habe dann im Oktober 1952 mit Auer darüber korrespondiert, daß und aus welchem Grunde dieser sich nicht für die Mieteinnahmen aus dem	Haus
 interessiert habe, und er habe im vorliegenden Rechtsstreit bereits in der Klageschrift vorgetragen, daß EflHHb die Mieten aus den Nachlaßgrundstücken kassiert, diese Einkünfte fü:r sich persönlich verwendet und die Hypothekenzinsen nioht bezahlt habe. Soweit demnach - so führt das Urteil aus - die Anfechtung darauf gestützt werde, daß Robert EMBft seinen Neffen über die Miete innahmen, ihre ungetreue Verwendung und eine dadurch veranlaßte wirtschaftliche Notlage des Hausbesitzer getäuscht habe, sei dem Kläger und AflB* dieser' etwaige Anfechtungsgrund schon lange, jedenfalls aber vor Klageerhebung bekannt gewesen.
Baß der KLäger dabei möglicherweise die genauen Zahlen erst im Laufe des Prozesses erhalten habe, sei ohne Belang, da es für die Wahrung der Anfechtungsfrist nicht auf derartige Einzelheiten, sondern auf die generelle Kenntnis der behaupteten Täuschungshandlung und ihre Auswirkungen ankomme.
 
Die Revisic darin liege eine Rechtsprechung § 124 BGB 9 solat Täuschung ledigl Das ist jedoch des Berufungsurt bloße Vermutung rechtsirrtumfrej angebliche Taus aus, um die Anf es einer Kenntn 1938, 2202).
n bekämpft dies als rechtsirrig und meint, Verkennung des in der höchstrichterlicben entwickelten Grundsatzes, wonach die Frist deB ge der Anf echt Unfesberfcdht igte *’ eine: arglistige ich vermute, noch nicht zu laufen beginne. i}icht stichhaltig. Nach den Feststellungen eils lag hier wesentlich mehr vor als eine der Sachverhalt ist vom Berufungsgericht dahin gewürdigt worden,' daß dem Kläger die dhung «bekannt” gewesen sei. Das aber reichte qchtungsfrist in Lauf zu setzen, ohne daß s aller einzelnen Umstände bedurfte (RG JW
Die Rügen <ier Revision können auch insoweit keinen Kr-
als
 des AlBf sehen angefochtene Ur
 sie eine angebliche Darlehensforderung des
 folg haben,
 Robert KflHRl v<bn 2 300 RM zu dem Gegenstand haben, mit welcher dieser im Kaufvertrag vom 11. November 1938 gegen einen Teil
 aufpreisanspruchs aufgerechnet hatte. Das teil hat zu diesem Punkt ausgeführt, der Kläger habe bereits zusammen mit der Klageschrift eine Abschrift des Kaufvertrages vorgelcgt, aus welcher die Verrechnung eines Kaufpreis;eils mit den 2 300 RM ersichtlich gewesen
;hon in der Klage von einer «angeblichen” Darlehensforderang die Rede gewesen, woraus hervorgehe, daß der Kläger den Jestand der Forderung in Zweifel gezogen habe. Wenn die Revision hiergegen einwendet, der bloße Verdacht einer arg Listigen Täuschung genüge nicht zur Anfech-
tung, vielmehr Tatsachen, die
 lätten vom Standpunkt des Klägers aus die diesen Verdacht rechtfertigen könnten, zunächst durch Beweisaufnahme fest gestellt werden müssen, Robert
 habe aber ex&t im Laufe des Parallelprozesses 110 189/56
die einschlägigen Unterlagen vorgelegt, so übersieht sie die
 
weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts, die dahin geheut Soweit der Kläger seine Behauptung, es handele sich bei den 2 300 HM um ein fingiertes Darlehen, auf die Mieteinnahmen-und -ausgabenbücher	stütze,	habe	er	diese	ausweis-
lich seines Schriftsatzes vom 1. August 1953 spätestens im Juli 1955 eingesehen; was dagegen die schriftlichen Unterlagen anbetreffe, die	Prozeßbevollmächtigter	in	dem
 genannten Parallelprozeß unter dem 11. Oktober 1936 vorgelegt habe, so berührten sie das streitige Darlehen mit keinem Wort und hätten also weder für noch gegen seinen Bestand sprechen können
 Im tjbrigen hat das Berufungsgericht noch festgestellt, daß die Iarlehensforderung von 2 300 HH in dem BriefWechsel zwischen Afl^und	der dem Abschluß des Kaufvertrages
 vom Jahre 1938 vorausging, nicht erwähnt worden sei und infolgedessen auf Auer/.s Entschluß, in den Verkauf des Hauses cinziwilligen, keinen Einfluß ausgeübt haben könne; selbst wenn also EflHP- so folgert das Urteil - durch die spätere Verrechnung eines Kaufpreisteiles mit der angeblichen Forderung seine Vollmacht überschritten oder mißbraucht haben sollte, so habe doch keineswegs die Bevollmächtigung als solche auf einer arglistigen Täuschung beruht, da weder dargetan sei, daß die Verrechnungsfrage bei Erteilung der Verkaufsermächtigung eine Hollo gespielt noch daß
 damals mit üfll in der vorgefaßten Absicht korrespondiert habe, versprechenswidrig das Restkaufgold um ein fingiertes Darlehen von 2 300 HM zu kürzen. Die Revision beanstandet auch diese Ausführungen und vertritt die Ansicht, das ganze Verhaitenl,EflH|)ts, wenn man es im Zusammen]lang betrachte, lasse erkennen, daß er es von vornherein darauf angelegt gehabt habe, nur seinen eigenen Vorteil wahrzunehmen; ersichtlich habe er, was das Berufungsgericht inter Verletzung des § 285 ZPO unberücksichtigt ge-
10 -

lassen habe, schon bei dem Kauf nicht die Absicht gehabt, AflHauch nur einen Pfennig zu bezahlen» Hiermit greift jedoch die Revision in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise auf das Gebiet der Tatsachen Uber und versucht die Würdigung des Tatrichters durch ihre eigene zu ersetzen. Daß bei Prüfung der Anfechtbarkeit das Gesamtverhalten PMHil's außer acht geblieben wäre, ist nicht ersichtlich, zu demal da; das Urteil dieses an späterer Stelle (Abschn. III der Ent-scheidungsgrtindo), einer eingehenden Untersuchung unterzogen hat mit dem Ergebnis, es sei "in keiner Weise nachgewiesen, daß AP^im Jahre 1938 durch unlautere Machenschaften zu seiner Zustimmung bewogen wurde11»
2) Das Berufungsgericht hat geprüft, ob der Kläger, falls Robert EflIB»B »trugshandlungen nachgewiesen würden, als Zessionär des Otto AdW nach §§ 823 Abs. 2, 826, 249 BGB in Verbindung mit § 263 StGB die RUckübereignung des im Jahre 1938 rechtswLrksam an Robert und Marie
 Übertrageverlangen könne. Hach seiner Ansicht schei-s Verlangen an den seither eingetretenen Vorder Marie EflHM und Übergang ihrer Grund-
nen Grundstücks tert ein solche änderungen (Tod stückshälfte auf die Erbengemeinschaft zwischen Robert Sp-
und Emilie
 des Grundstücks Rechte aus der
 rete H<
das Urteil aus
 Erbteilung im an denen er, e
Abschluß des Srbteilungs- und Auscin-
andersetZungsvergleichs vom 19* Februar 1951, Weiterverkauf
 an die Eheleute MMHMRP, Abtretung der Auflassungsvormerkung an die Käuferin Marga-
vs rwitwete MI
0. Der Kläger - so führt
- habe von den angeblichen Betrügereien
s
mindestens in {poßen Zügen Kenntnis gehabt bereits bei der
 ebruar und bei dem Weiterverkauf im April 1951, >enso wie an den späteren Meßnahmen, jeweils
r
mitgewirkt habe. Wenn er jetzt gleichwohl das Grundstück zu
 Eigentum haben Denn er könnte nicht behalten
 wolle, so verstoße das gegen Treu und Glauben« es, falls er;mit seiner Klage Erfolg hätte, sondern müßte es sogleich an die Käuferin

/
11
(§ 888 Abs.
ihm nicht gebühre oder mindestens nicht verbleiben könne
 Sollte er m an dem Grün
 it seinem Vorgehen darauf abzielcn, das Eigentum dstück zu erlangen, ohne daß seine Ehefrau dieje-
nigen Gegenleistungen erbringen müßte, zu deren Entrichtung
 sie sich in habe, so kö dig anerkan
 Diese Revision, e der Tat nie
 Häufler weiterübereignen; zur Durchführung des Kaufvertrages Emilie Kflp - Margarete Haflflfc erscheine eine vorherige Auflassung des Grundstücks an den Kläger oder seine Ehefrau weder notwendig noch förderlich. Da Frau	durch	Abtretung
 der Rechte aus der Auflassungsvormerkung dinglich gesichert sei, würde sie im Falle einer Veräußerung an den Kläger sogleich mit Erfolg geltend machen, daß die Veräußerung ihr gegenüber unwirksam sei (§ 883 Abs« 2 BGB), und würde vom Kläger die Zustimmung zur Umschreibung auf ihren Namen verlangen
1 BGB)« Der Kläger fordere also eine Leistung, die
 dem Auscinandersctzungsvergleich verpflichtet nno ein solcher Beweggrund nicht als schutzv/ür-nt werden, zu demal da Frau HaflflBl bereit sei, Zug
 um Zug gegen die von ihr begehrte Auflassung einen Betrag von 24 000 DM zu hinterlegen, der derjenigen Summe entspreche, die zwischen den Frozeßboteiligten aus dem Auseinandersetzungsvergleich noch streitig sei«
Ausführungen halten, entgegen der Ansicht der Lner rechtlichen Nachprüfung stand« Es ist in ht einzusehen, aus welchem billigenswertcn Grunde der Kläger Veranlassung haben sollte, das längst Weiterverkauf te Grundstück aufgelassen zu erhalten« Dabei braucht der dem erkenneiden Senat aus dem Rechtsstreit 11 0 348/55 bekannte Umstand, daß inzwischen auch die Ehefrau des Klägers rechtskräftig zur Auflassung an Frau HaflMfc verurteilt worden ist, nisht einmal ausschlaggebend berücksichtigt zu v/cr-den« Denn aif jeden Fall könnte der Kläger mit Rücksicht auf
 die grundbu
 jhraäßig gesicherten Rechte der Frau HaJ
einen
 Eigentumsübargang auf diese unter keinen Umständen verhindern.
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'Herrn die Revision sehen» daß Roherb
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rügt» das Berufungsgericht habe Uber-EHBl "bis zu dem.heutigen Tage die Auflassung an den Xlägejr nicht bewilligt hat11» so erscheint das unverständlich angesichts der Tatsache» daß die vorliegende
 Erklärung dieser Auflassung gerichtet ist» Als nicht stichhaltig erweist sich ferner ihr Rinwand» die Nichtvernehmung der Frau HafHBl zu dem Vorbringen des Klägers auf Blatt 3 seiner Berufungsbegründung vom 9« März 1937 - zwischen ihm und Frau HafflM^ sei vereinbart worden» daß der vorliegende Irozeß durchgeführt und erst dann das Grundstück an letztere aufgelassen werden solle - verstoße gegen die §§ 286» 139 2PO« Frau HaflHP war an der angeführten Stelle nicht als Zeugin benannt worden; für das Berufungsgericht bestand euch kein Anlaß» dem Kläger unter Ausübung des Fragerechts cie Stellung eines solchen Beweisantrages anheimzugeben» und zwar um so weniger» als ihm aus dem Vorprozeß 11 0 348/'3 bekannt war» daß Frau HaflflR) genau den gegenteiligen Standpunkt vertrat» nämlich daß sie keineswegs verpflichtet sei» mit der Geltendmachung ihres Auflassungsanspruchs b:.s zu dem Abschluß des gegenwärtigen Rechtsstreits zu warten«
3) Nach Ansich ; des Berufungsgerichts brauchte nicht geprüft zu werden» ob der Kläger anstelle des Grundstücks Schadensersatz in Geld mit der Begründung verlangen könnte» daß Robert	mittels unsauberer Machenschaften das
 Grundstück zu billig erworben habe; eines näheren Eingehens hierauf habe es auch nicht aus dem Gesichtspunkt des § 139
äie. behauptete arglistige Täuschung des Otto 11 gar nicht glaubhaft” sei»
ZPO bedurft, da Auer durch
 Die von der - nicht darauf, haft erscheine.
Revision hieran geknüpften Einwendungen ob dem Richter eine Parteibehauptung glaüb-komme es an, er müsse vielmehr Beweis erheben
 
und erforderlichenfalls von seinem Pragerecht Gebrauch machen - gehen ins Leere. Es mag dahinstehen, ob die angeführte Wendung aus dem angefochtenen Urteil restlos klar ist, oder ob sie, wenn man sie für sich allein betrachtet, den Anschein erwecken könnte, das Berufungsgericht habe sich, anstatt c.en Sachverhalt vollständig zu klären (§ '286 ZPO), mit eine:1 bloßen Glaubhaftmachung im Sinne .'von § 294 ZPO begnügt. Auf jeden Pall handelt es sich, was die Revision übersieht, lediglich um eine einleitende Bemerkung. Im unmittelbaren Anschluß daran untersucht das Urteil dann eingehend (£. 31 bis 37) den Sachund Streitstand einschließlich des Beweisergebnisses daraufhin, ob Auer etwa durch "unlautere Machenschaften11 zu seiner Zustimmung bewogen worden sei. Es gelangt zu dem Ergebnis, dies sei nicht der Pall, seihst wenn man "rückschauend11 möglicherweise sagen könne, daß EdD das Grundstück am 11. November 1938 "recht günstig" erworben habe. Angesichts dieser Würdigung, die im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegt, begegnet die Schlußfolgerung, der Ausübung des Pragerechts mit dem Ziele einer Änderung des Klageantrages habe es nicht bedurft, keinen Bedenken. las Berufungsgericht hätte ergänzend noch darauf hinweisen können, daß die angeblichen Geldanspr liehe des Klägers ohnehin den Gegenstand des noch bei dem Landgericht schwebenden Rechtsstreits 11 0 189/56 bilden; er hat dort 28 375,80 EM eingeklagt, während Widerklage auf Zahlung von 24 000 DM erhoben hat.
£ügen, welche die Revision gegen die erwähnten Aus-des Berufungsgerichts^im einzelnen erhebt, grei-alls.nicht durch. Was insbesondere das angebliche iron 16 000 RM betrifft! so kommt es darauf, wie das
 Die führungen fen ebenf Darlehen
 Urteil zutreffend ausführt, niclit an, weil Otto AtfP bei seiner Zeugenvernehmung vor dem deutschen Generalkonsulat
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habe die stände "letzten
.während in einem Vorpro diesen Anspruch

in New York aus gesagt hat, ihm sei im Jahre 1938 bekannt gewesen, daß Robert EflHMM ihm "noch 16 000 HM aus einem Darlehen Schuldste"; in diesem Punkt kann er also von Eh-mann nicht getäuscht worden sein« Damit erübrigten sich auch die weitersn Beweisangebote des Klägers hierzu« Ob - wie die Revision behauptet - die Feststellung im Urteil,
 Hypothekenzinsen trotz gelegentlicher Rückendes immer bezahlt" (S. 35), ohne voll-
ständige Prüfung der schriftlichen Unterlagen über liiet-einnahmen und -Ausgaben getroffen worden ist, kann dahingestellt bleibe:i; jedenfalls greift die weitere Erwägung des Berufungsgerichts durch, daß der Kläger, nachdem er mit seinem Anspruch auf vollständige Abrechnung über die
5 Verwaltertätigkeit eingenommenen Mieten iseß rechtskräftig abgewiesen worden sei, jetzt nicht mehr auf dem Umv/eg über einen Schadensersatzahspruch erneut geltend machen könne. Sor/eit die Revision in diesem Zusammenhang die Nichtberücksichtigung von Beweisimträgen des Klägers rügt, entbehrt ihre Rüge der in § 5!>4 Abs« 3 Nr. -2 b ZPO vorgeschricbenen Form, da nicht angegeben ist, um welche konkreten Beweisanträge es sich handelt, Die Aussage des Zeugen Gottfried Vv;m 18. November 1954 in dem Rechtsstreit 11 0 200/54, deren Nichtbeachtung die Revision beanstandet, bezieht sich auf den Zeitraun von 1952 bis 1954 und hat ersichtlich mit den Vorgängen* die zu dem Abschluß des Kaufvertrages vom 11. November 1938 geführt haben, nichts zu tun.
4) Nscl, allem erweist sich die Revision als unbegründet« Sie mußte daher zurtickgewiesen werden« Die Kosten des Revisionsverfahrens waren nach § 97 Abs. 1 ZPO dem Kläger aufzuerlegen«
Dr. Hückinghaus
 Dr» Augustin
 Schuster
Rothe
 Dr« Freitag