Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Br.O^P in als Testamentsvollstrecker über den Nachlaß der am 27* April 1948 verstorbenen, zuletzt in bei Haus wohnhaft gewesenen Witwe Maris^^Hpgeb» Zu dem früheren Erbhof gehörten rund 23 >80 ha Wald, Im Februar und März 1948 hat der Kläger in diesem Wald etwa 100 fm Nutzholz schlagen lassen und bis auf* einen Teil von 27?53 fm, die noch in den Waldungen lagern, verkauft, I Der hilfsweise geltend gemachte Betrag mache den V/ert des zu H genannten Holzes aus, das der Kläger veräußert habe« Der Kläv ger hat Abweisung der Widerklage beantragt und geltend gemacht bei dem Holzeinschlag handele es sich um Prüchte, die im Übermaß gezogen und somit nicht in das Eigentum der Nießbraucherin sondern in sein Eigentum gefallen seien; im übrigen sei die ; Nießbraucherin mit dem Holzeinschlag einverstanden gewesen« Es führt dazu auss Nach § 18 HÖfeO seien die 2 Landwirtschaftsgerichte zuständig für die Entscheidung über alle Anträge und Streitigkeiten, die sich bei Anwendung der Höfeordnung ergäben« § 1 Buchst c LVO spreche von ^jigekgen-heiten der Höfeordnung einschließlich von Versorgungsstreitty* keiten. Das sei aber bei der * Verwaltung und Nutznießung der überlebenden Ehefrau einer * kinderlosen Ehe nicht der Fall, Es handele sich auch nicht um einen Rechtsstreit aus einem Landpachtvertrag, Das wäre nur dann der Fall, wenn die Nießbraucherin dem Kläger als Hoferben 1 gestützt, das die Witwe Pfllfc angeblich auf Grund des ihr zu«* stehenden Nießbrauchs erworben hat (§§ 985, 1030, 1039, 954 BGB)* Der Anspruch zu II ist ein Schaclensersatzanspruch aus ' unerlaubter Handlung, der darauf gestützt wird, daß der Kläger schuldhaft über das angeblich der Witwe P^HP gehörende Holz| widerrechtlich verfügt habe (§ 823 Aba 1 BGB)* Das Oberlandesgericht hat beide Ansprüche einheitlich beurteilt* In Wirklichkeit handelt es sich.jedoch.um zwei getrennte, aus ver- , schiedenem Sachverhalt hergeleitete Ansprüche, die nach § 26d ZPO miteinander verbunden werden können, es sei denn, daß für! Angelegenheit der Höfeordnung im Sinne des § 1 Buchst c I»VO noch einen Antrag oder eine Streitigkeit betreffe, die sich bei Anwendung der Höfeordnung ergibt (§ 18 Abs 1 HöfeO), nicht zu beanstanden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß, auch wenn ein Hof den Gegenstand des Verfahrens bildet, die Zuständigkeit des Prozeßgerichts gegeben ist, sofern der Antrag auf Bestimmungen außerhalb der Höfeordnung gestützt wird, selbst wenn die Entscheidung von einer auf Grund der Höfeordnung zu beurteilenden Vorfrage abhängt(OGHZ 2, 175 = RechtdLandw 1949» 107)* Von diesem Grundsatz will allerdings Wöhrmann : sondern umfaßt auch Streitigkeiten zur Durchsetzung von Versorgungsansprüchen, wobei es unerheblich ist, ob diese Ansprüche auf Besitz oder Rechtsgeschäft beruhen, ob sie unter der Geltung der Höfeordnung oder des Erbhofrechts begründet worden sind (vgl BGH vom 29» Januar 1952, V BLw 20/51, Recht« Landw 1952, 249; ferner BGH vom 2* März 1953, V BLw 114/52, | RechtdLandw 1953, 138)- Die der Witwe zu st eh ende leben« längliche Verwaltung und Nutznießung am Hof, die der Erblasser durch Testament gemäß § 11 EHRV angecrdnet hatte, sollte offensichtlich der Versorgung der Witwe dienen» Dieses Recht ist nach § 59 Abs 3 LVO in das Recht des Nießbrauchs gemäß den $§ 1030 ff BGB übergeleitet» Ein Streit über diese! Nießbrauch oder einen Anspruch aus dem Nießbrauch würde daher eine Versorgungsstreitigkeit im Sinne des § 1 Buchst c LVO darstellen» Das Nießbrauchsrecht•als solches ist unter den Parteien nicht streitig» Auch über den Inhalt und Umfang dieses Rechts herrscht lein Streit» Der Herausgabeanspruch dlll auch nicht der Durchsetzung des Versorgungsrechts» Vielmehr handelt es sich um einen Anspruch, cter allein auf das angeblich auf Grund des Nießbrauchs erworbene Eigentum gestützt ist Streitigkeiten aus Landpachtverträgen im Sinne des § 1 Abs 2 bis 5 RPO* Die Witwe hatte zwar mit dem Kläger keinen Landpachtvertrag abgeschlossen* Gleichwohl könnte das in den Nießbrauch übergeleitete Verwaltungs- und Nutznießungsrecht, wenn es auf Grund der Vermächtniszuwendung im Testament vom Erben in Erfüllung der Anordnung des Erblassers bestellt ist, einem auf Vertrag beruhenden Nießbrauch und damit einer Vereinbarung gemäß § 1 Abs 2 Satz 2 RPO gleichstehen (vgl Sauer-Weißer RPO -§ 1 Anm 82). Es handelt sich um einen Anspruch aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs 1 BGB), mit dem das Landwirtschaftsgericht nicht befaßt werden kann, wie der Senat in dem oben erwähnten Urteil vom 8. 2. a) Das Berufungsgericht hält die Widerklage sachlich nicht für begründet, weil die Witwe F^^^ dem Kläger die Nutzung des Waldes gestattet habe. Es geht davon aus, daß es sich bei dem Holzeinschlag nicht um einen Überhieb, sondern um« eine ordnungsmäßige Holznutzung handele, so daß die Nießbraucherin nach § 954 BGB Eigentümerin der gefällten Bäume geworden sei, wenn sie nicht dem Kläger die Aneigung nach § 956 BGB gestattet habe. Das Berufungsgericht sieht diese Gestattung als bewiesen an und meint, wenn auch im allgemeinen zu einer solchen Gestattung eine Vereinbarung über den Umfang-der Aneigungsmöglichkeit erforderlich sei, so könne hier doch Auch gegen die Wirksamkeit der Gestattung durch die Witwe P#BI beständen keine Bedenken- Die ndfch Durchführung der Beweisaufnahme im Schriftsatz vom 29« Februar 1952 ohne Beweiserbieten aufgestellte Behauptung des Klägers, die Witwe Fflfe habe in Geistesgestörtheit Selbstmord verübt, besage noch nicht daß sie schon vorher, zur Zeit der Gestattung, geistesgestört gewesen sei» Wenn dies der Pall wäre, hätte der frühere Testamentsvollstrecker Dr. ZflIBBP, der die Witwe PflIP seit langen Jahren persönlich gekannt und beraten habe, dies sichtlich vorgetragen und unter Beweis gestellt* Die jetzige unsubstantiierte Behauptung des Beklagten sei nicht geeignet, Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Witwe zur Zejlt der Ge- berücksichtigt, daß der Kläger selbst vorgetragen habe, die Gespräche zwischen der Witwe F^|^ und den Zeugen hätten kurze Zeit vor ihrem Tode stattgefunden, als sie infolge des v. traurigen Zustandes und des Todes ihrer Zwillingsschwester ;jj niedergeschlagen gewesen sei und auch schon mit ihrem eigenen nahen Tode gerechnet habe* So erkläre es sich, daß die Bestim-mung Uber den Wald dem Kläger, ihrem Neffen, überlassen worden . begründet« Nach § 139- ZPO hat der Vorsitzende des Gerichts dahin zu wirken, daß die Parteien über alle erheblichen Tatsachen sich vollständig erklären, insbesondere auch ungenügen-* de Angaben der geltend gemachten Tatsachen ergänzen und die ' Beweismittel bezeichnen* Biese Aufklärungspflicht besteht jedoch nur insoweit, als für das Gericht nach den Verhältnis^ sen des Einzelfalles Zweifel hinsichtlich des Parteivorbringens bestehen* Sie greift demnach nicht Platz, wenn die Partei ga{ keine Behauptung aufgestellt hat, die einen Anlaß oder einen Anhaltspunkt zu einer Fragestellung gibt (vgl Stein-Jonas-Schönke aaO Bern II b zu § 139 und die dort angeführte Recht- . vom Kläger aufgestellte und weiter aufrechterhaltene Behauptung die Witwe F4H^ sei mit dem Holzeinschlag einverstanden gewe-' sen* Der Belilagte mußte mit der Möglichkeit rechnen, daß das Gericht den Beweis für die Behauptung des Klägers als geführt ansehen würde; wenn er aber glaubte, daß*üen von den Zeugen bekundeten Erklärungen der Witwe F^IP wegen ihrer angeblichen! im Scnriftsatz vom 29« Februar 1952 enthaltene Vorbringen ist so allgemein gehalten und so wenig substantiiert, daß das Berufungsgericht in dieser Richtung zu einer weiteren Aufklärung keinen Anlaß hatte» Zu Unrecht rügt die Revision, das Oberlandesgericht habe, falls es das Vorbringen hinsichtlich der behaupteten Geschäftsunfähigkeit der Witwe F^^P nicht als ausreichend ansah, den Beklagten hierauf hinweisen jpüssen» Der Beklagte hatte eine Behauptung, daß die Witwe F4H^ bei Abgabe ihrer Erklärungen, aus denen das Oberlandesgericht die Gestattung der Aneignung gefolgert hat, geschäftsunfähig gewesen sei, überhaupt nicht aufgestellt, sondern lediglich unter Hinweis auf den in Geistesgestörtheit verübten Selbstmord der Witwe FflB ausgeführt, daß die etwa vier' Wochen vorher geführten Gespräche für weitgehende rechtliche Schlußfolgerungen ungeeignet seien« Aus diesem Vorbringen war nicht zu erkennen, daß der Beklagte die Geschäftunfähigkeit der Witwe und damit die Unwirksamkeit ihrer Erklärungen geltend machen wollte« Das Berufungsgericht hat deshalb seine j Fragepflicht nicht verletzt, wenn es davon abgesehen hat, den : Beklagten zu einer Ergänzung seines Vorbringens und einem Bev/eisantritt zu veranlassen, zu demal da auch in dem bisherigen ; Verfahren keinerlei Tatsachen vorgetragen waren, die einen j Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Witwe Ffl^ im Zeit- i Soweit die Revision geltend macht, das Oberlandesgericht habe das eigene Vorbringen des Klägers über den Zustand der Witwe F^^pnm Zeitjuriktder Gespräche mit; den Zeugen nicht berücksichtigt, liegt kein Verstoß gegen § 286 ZPO vor. Eines Eingehens auf jedes einzelne Vorbringen der Parteien bedarf es jedoch nicht, wenn sich nur ergibt, daß, wie das hier der • Fall ist, eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt statt- , gefunden hat« Im übrigen können aus der Tatsache allein, daß nach dem Vorbringen des Klägers die Witwe FtfiK zu der Zeit, als sie die von den Zeugen bekundeten Gespräche geführt hat, wegen des Todes ihrer Zwillingsschwester niedergeschlagen war und mit. Die Tatsache, daß über den Umfang des Holzeinschlags eine Vereinbarung nicht getroffen war, hat das Oherlandesgericht berücksichtigt,, Es stellt jedoch keinen Verstoß gegen die Denkgesetze dar, wenn das Berufungsgericht dem Fehlen einer solchen Vereinbarung mit Rücksicht auf die festgestellte Ordnungsmäßigkeit der Waldnutzung und den Umstand, daß die Gestattung der Witwe Ffl^ sich nur auf , eine ordnungsmäßige Waldnutzung erstreckte, keine entscheidende Bedeutung beigelegt hat. Auch im übrigen läßt die vom 1 Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme getroffene Feststellung, daß die Witwe FflBfc dem Kläger die Nutzung des Wal-, des und damit die Aneignung der Bäume nach § 956 BGB gestatt** habe, einen Rechtsirrtum nicht erkennen, | Ffl^ konnte als Nießbraucherin dem Eigentümer des Hofes gegenüber jederzeit auf ihr Nutzungsrecht verzichten« Bei der Ein-I Verständniserklärung, die sie als Nutzungsberechtigte dem GnmA Stückseigentümer gegenüber abgegeben hat, handelt es sich danach überhaupt nicht um ein Rechtsgeschäft oder eine Maßnahme, die| einer Genehmigung nach den Bewirtschaftungsvorschriften bedurften.
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2361 066
V ZR 127/52
Verkündet am 5o Juni 1953 Hoffmeister, Justizange-steilter als Urkundebeam-ter der Geschäftsstelle*
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
des Rechtsanwalts Br.O^P in als Testamentsvollstrecker
über den Nachlaß der am 27* April 1948 verstorbenen, zuletzt in bei Haus wohnhaft gewesenen Witwe
Maris^^Hpgeb»
Beklagten, Widerklägers, Berufungsbe-klagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigtert
Rechtsanwalt Br*
gegen
den Studenten der Landwirtschaft Hans Georg I( bei BA Haus Al
Kläger, Widerbeklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten»
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br*
hat der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5* Juni 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br»Tasche und der Bundesrichter Br»von Normann, Schuster, Br»Piepenbrock und Br»Großmann
für Recht erkannts
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 28» Mai 1952 wird zurückgewiesen«
Bie Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen»
Von Rechts wegen
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Tatbestands
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Der im Dezember 1937 kinderlos verstorbene Major a.D,
Ludwig FflB war Eigentümer des früheren Erbhofes Haus
in bei B^^, Anerbe ist auf Grund Testa-
ments der Kläger geworden, der Enkel einer Schwester des vorverstcbenen Vaters des Erblassers. Seiner am 27» April
*
1948 verstorbenen Ehefrau Maria geh» K^^^ hatte der Erblasser im Testament die lebenslängliche Verwaltung und Nutznies-sung am Erbhof vermacht. Zum Testamentsvollstrecker über den j beiderseitigen Nachlaß der Eheleute Ludwig F|^^ ist der wäh~ j rend des gegenwärtigen Rechtsstreits am 15. Mai 1949 verstor- j bene Rechtsanwalt Dr, und nach dessen Tode der *
Beklagte ernannt worden. Zu dem früheren Erbhof gehörten rund 23 >80 ha Wald, Im Februar und März 1948 hat der Kläger in diesem Wald etwa 100 fm Nutzholz schlagen lassen und bis auf* einen Teil von 27?53 fm, die noch in den Waldungen lagern, verkauft, I
Nachdem der Kläger gegen den Testamentsvollstrecker Klage auf Herausgabe einer Reihe angeblich zu dem Hofinventar gehörender Sachen erhoben hatte, hat dieser Widerklage erhoben mit dem Anträge: ' |
den Kläger zu verurteilen,
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I, ihm die in den ErbhofWaldungen lagernden Nutzhölzer
- Eichen - mit 27?53 fm herauszugeben,
II. ihm den Besitz von etwa 75 fm bei den Käufern lagernder* Nutzhölzer zu verschaffen, . H
III, ihm 2 684,50 DM zu zahlen, ||
IV. hilfsweise zu II, ihm 11 140 DM nebst Zinsen zu zahlen.
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Zur Begründung der Widerklage hat der Beklagte vorgetragen, das Holz sei ■ 'ohne Einverständnis der Witwe Ffl|^ geschlagen worden, mit der Trennung vom Grund und Boden in das Eigentum
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der Nießbraucherin übergegangen und stehe nun deren Erben Der Anspruch zu III stelle den entgangenen Gewinn dar.. Der hilfsweise geltend gemachte Betrag mache den V/ert des zu H genannten Holzes aus, das der Kläger veräußert habe« Der Kläv ger hat Abweisung der Widerklage beantragt und geltend gemacht bei dem Holzeinschlag handele es sich um Prüchte, die im Übermaß gezogen und somit nicht in das Eigentum der Nießbraucherin sondern in sein Eigentum gefallen seien; im übrigen sei die ; Nießbraucherin mit dem Holzeinschlag einverstanden gewesen«
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme den Anträgen.jzu I und II der Widerklage durch Teilurteil stattgegeben und nach den Gründen des Urteils sich Vorbehalten, den Rechtsstreit wegen der Klage an das Landwirtschaftsgericht zu ver- 1 weisen« Auf die Berufung des Klägers hat das OberlandesgeritM die Widerklage abgewiesen« Mit. der Revision verfolgt der Be-| klagte seine Widerklageanträge weiter« Hilfsweise hat er beantragt, die Sache an das Landwirtschaftsgericht zu verweisen. '
Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels«
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Entscheidungsgründe;
Die Revision ist nicht begründet« *
1« Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung des Klägers die Zuständigkeit des Prozeßgerichts für die Widerklage bejaht. Es führt dazu auss Nach § 18 HÖfeO seien die 2 Landwirtschaftsgerichte zuständig für die Entscheidung über alle Anträge und Streitigkeiten, die sich bei Anwendung der Höfeordnung ergäben« § 1 Buchst c LVO spreche von ^jigekgen-heiten der Höfeordnung einschließlich von Versorgungsstreitty* keiten. Es müsse sich also nicht nur um eine Höfe-, sondern um eine Höfeordnungsangelegenheit handeln. § 14 HöfeO regele
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lediglich die Verwaltung und Nutznießung des überlebenden Ehegatten bei Ehen mit Kindern, Die lebenslängliche Verwaltung und Nutznießung der überlebenden Ehefrau bei kinderloser Ehe beruhe nicht auf der Höfeordnung, sondern sei wie jede Nutznies-sung an anderem Vermögen nach bürgerlichem Hecht zu beurteilen, Für Streitigkeiten hierüber seien also auch die für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten bestimmten Gerichte zuständig, soweit nicht in der Höfeordnung eine andere Regelung getroffen sei.
Eine solche Regelung fehle in der Höfeordnung, Sie sei jeden- ' falls nicht im § 14 HöfeO zu sehen, der diese Nutznießung 1
gar nicht behandele. Es gelte jetzt ein ähnlicher Rechtszu- i
stand wie vor dem 1, Oktober 1943» dem Inkrafttreten des §
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. 18 EHFV, Erst von diesem Zeitpunkt ab hätten alle Streitig-
keiten aus bäuerlicher Verwaltung und Nutznießung vor die Anerbengerichte gehört, die vorher für die Entscheidung über die Verwaltung und Nutznießung des überlebenden Ehegatten nicht allgemein zuständig gewesen seien. Aus § 18 EHFV könne deshalb die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts nicht hergeleitet werden. Hinzu komme, daß nach § 59 Abs 3 LVO das Verwaltungs- und Nutznießungsrecht der verstorbenen Witwe Fonck in den Nießbrauch nach §§ 1030 ff BGB übergeleitet wor- ’** den sei. Auch dieser Umstand spreche dafür, daß es sich bei dem Nießbrauch nicht um eine Höfeangelegenheit, sondern um * eine bürgerlich-rechtliche Angelegenheit handele. Ebenso bil- | de auch ein Streit über den Nießbrauch des überlebenden Ehegatten keine Versorgungsstreitigkeit der Höfeordnung, Es komme ^
hierbei darauf an, ob die streitige Versorgungsangelegenheit d
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ihren Ursprung in der Höfeordnung habe oder von der Höfeord- s nung aus dem Erbhof recht Übernommen sei. Das sei aber bei der * Verwaltung und Nutznießung der überlebenden Ehefrau einer * kinderlosen Ehe nicht der Fall, Es handele sich auch nicht um einen Rechtsstreit aus einem Landpachtvertrag, Das wäre nur dann der Fall, wenn die Nießbraucherin dem Kläger als Hoferben 1
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den Wald verpachtet hätte oder der Nießbrauch von vornherein eine verdinglichte Pacht gewesen wäre* Ebensowenig stelle der Streit sich als ein Peststellungsverfahren nach § 37 LV0 da* rüber dar, ob die gefällten Bäume Bestandteil oder Zubehör des Hofes seien* Da andere Vorschriften, nach denen die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts gegeben wäre, nicht ' ersichtlich seien, verbleibe es bei der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts*
Die Revision hat gegen die vom Oberlandesgericht bejahte Zuständigkeit des Prozeßgerichts keine Einwendungen erhoben. Gleichwohl ist die Präge der Zuständigkeit auch in der Revisionsinstanz zu prüfen* Den Gegenstand des Verfahrens bilden*, soweit Landgericht und Oberlandesgericht über die Widerklage entschieden haben , lediglich die zu I und II der Widerklage gestellten Anträge* Der Anspruch zu I ist auf Herausgabe des noch im Walde lagernden Holzes gerichtet und auf das Eigentur. gestützt, das die Witwe Pfllfc angeblich auf Grund des ihr zu«* stehenden Nießbrauchs erworben hat (§§ 985, 1030, 1039, 954 BGB)* Der Anspruch zu II ist ein Schaclensersatzanspruch aus ' unerlaubter Handlung, der darauf gestützt wird, daß der Kläger schuldhaft über das angeblich der Witwe P^HP gehörende Holz| widerrechtlich verfügt habe (§ 823 Aba 1 BGB)* Das Oberlandesgericht hat beide Ansprüche einheitlich beurteilt* In Wirklichkeit handelt es sich.jedoch.um zwei getrennte, aus ver- , schiedenem Sachverhalt hergeleitete Ansprüche, die nach § 26d ZPO miteinander verbunden werden können, es sei denn, daß für! einen der Ansprüche die ausschließliche Zuständigkeit des * Landwirtschaftsgerichts begründet wäre, die in allen Instanzer» von Amts wegen zu beachten ist (vgl Stein-Jonas-Schänke, Kommentar zur ZPO Bern IV B 1 vor § 1; BGH vom 8. ^ebruar 1952,
V ZR 122/50, RechtdLandw 1952 189; BGH vom 27. Januar 1953,
V BLw 106/52, RechtdLandw 1953, 109)«
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Was zunächst den Widerklageantrag zu I anlangt, so ist die Annahme des Oberlandesgerichts, daß der Anspruch weder eine
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Angelegenheit der Höfeordnung im Sinne des § 1 Buchst c I»VO noch einen Antrag oder eine Streitigkeit betreffe, die sich bei Anwendung der Höfeordnung ergibt (§ 18 Abs 1 HöfeO), nicht zu beanstanden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß, auch wenn ein Hof den Gegenstand des Verfahrens bildet, die Zuständigkeit des Prozeßgerichts gegeben ist, sofern der Antrag auf Bestimmungen außerhalb der Höfeordnung gestützt wird, selbst wenn die Entscheidung von einer auf Grund der Höfeordnung zu beurteilenden Vorfrage abhängt(OGHZ 2, 175 = RechtdLandw 1949» 107)* Von diesem Grundsatz will allerdings Wöhrmann :
(Landwirtschaftsrecht S 256) eine Ausnahme machen, wenn der * Kläger sein höferechtliches Begehren in ein bürgerlich-rechtliches Gewand kleidet, und die Zuständigkeit der Landwirt- ;
Schaftsgerichte auf solche Streitigkeiten erweitern, die zwar :j auf einem bürgerlich-rechtlichen Klagegrund beruhen, die aber nur unter Anwendung höferechtlicher Vorschriften zu entscheiden sind« Ob dieser Auffassung gefolgt werden kann, mag dahin- j gestellt bleiben, da die Vorschriften der Höfeordnung bei .
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a)Nach §§ 1 Buchst c, 3 LVO ist das Landwirtschaftsgericht
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sofern den Gegenstand des Verfahrens ein Hof im Sinnender, Höfeordnung bildet* Eine Versorgungsstreitigkeit'kann'jedoch ' !
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sondern umfaßt auch Streitigkeiten zur Durchsetzung von Versorgungsansprüchen, wobei es unerheblich ist, ob diese Ansprüche auf Besitz oder Rechtsgeschäft beruhen, ob sie unter der Geltung der Höfeordnung oder des Erbhofrechts begründet worden sind (vgl BGH vom 29» Januar 1952, V BLw 20/51, Recht« Landw 1952, 249; ferner BGH vom 2* März 1953, V BLw 114/52, | RechtdLandw 1953, 138)- Die der Witwe zu st eh ende leben«
längliche Verwaltung und Nutznießung am Hof, die der Erblasser durch Testament gemäß § 11 EHRV angecrdnet hatte, sollte offensichtlich der Versorgung der Witwe dienen» Dieses
Recht ist nach § 59 Abs 3 LVO in das Recht des Nießbrauchs gemäß den $§ 1030 ff BGB übergeleitet» Ein Streit über diese! Nießbrauch oder einen Anspruch aus dem Nießbrauch würde daher eine Versorgungsstreitigkeit im Sinne des § 1 Buchst c LVO darstellen» Das Nießbrauchsrecht•als solches ist unter den Parteien nicht streitig» Auch über den Inhalt und Umfang dieses Rechts herrscht lein Streit» Der Herausgabeanspruch dlll auch nicht der Durchsetzung des Versorgungsrechts» Vielmehr handelt es sich um einen Anspruch, cter allein auf das angeblich auf Grund des Nießbrauchs erworbene Eigentum gestützt ist
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Ein derartiger Anspruch gehört nicht zur Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts» Der Nießbrauch der Witv/e bilde
lediglich den Rechtsgrund für ihren Eigentumserwerb,, Der He-I rausgabeanspruch wird dadurch, daß das Eigentum auf einem Nießbrauch beruht, nicht zu einem Versorgungsstreit» Der Anspruch könnte auch gegen jeden anderen erhoben werden, der aus den dem Nießbrauch unterliegenden Waldungen Holz schlagen würde» Es kann deshalb auch bei weiter Auslegung des Ausdruck "Versorgungsstreitigkeiten” nicht angenommen werden^ daß es sich bei dem Widerklageanspruch zu I um einen Versorgungsstre im Sinne des § 1 Buchst c LVO handele*
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i. richts ist nach § 1 Buchst f LVO auch gegeben für Rechts-
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Streitigkeiten aus Landpachtverträgen im Sinne des § 1 Abs 2 bis 5 RPO* Die Witwe hatte zwar mit dem Kläger keinen
Landpachtvertrag abgeschlossen* Gleichwohl könnte das in den Nießbrauch übergeleitete Verwaltungs- und Nutznießungsrecht, wenn es auf Grund der Vermächtniszuwendung im Testament vom Erben in Erfüllung der Anordnung des Erblassers bestellt ist, einem auf Vertrag beruhenden Nießbrauch und damit einer Vereinbarung gemäß § 1 Abs 2 Satz 2 RPO gleichstehen (vgl Sauer-Weißer RPO -§ 1 Anm 82). Aber auch in diesem Palle würde aus den oben angeführten Gründen der Herausgabeanspruch keinen Streit zwischen dem Nießbrauchsberechtigten und Nießbrauchsverpflichteten und damit auch keine Rechtsstreitigkeit aus einem Landpachtvertrag im Sinne des § 1 Abs 2 Satz 2 RPO darstellen».
b) Für den Widerklageantrag zu II ist das Landwirtschaftsgericht nicht zuständig. Es handelt sich um einen Anspruch aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs 1 BGB), mit dem das Landwirtschaftsgericht nicht befaßt werden kann, wie der Senat in dem oben erwähnten Urteil vom 8. Februar 1952 bereits ausgeführt hat (vgl auch OGH vom 22. Dezember 1949? RechtdLandw 1950, 63)v
2. a) Das Berufungsgericht hält die Widerklage sachlich nicht für begründet, weil die Witwe F^^^ dem Kläger die Nutzung des Waldes gestattet habe. Es geht davon aus, daß es sich bei dem Holzeinschlag nicht um einen Überhieb, sondern um« eine ordnungsmäßige Holznutzung handele, so daß die Nießbraucherin nach § 954 BGB Eigentümerin der gefällten Bäume geworden sei, wenn sie nicht dem Kläger die Aneigung nach § 956 BGB gestattet habe. Das Berufungsgericht sieht diese Gestattung als bewiesen an und meint, wenn auch im allgemeinen zu einer solchen Gestattung eine Vereinbarung über den Umfang-der Aneigungsmöglichkeit erforderlich sei, so könne hier doch
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davon abgesehen werden, weil die Witwe Fdpi als Nießbrauch« rin selbst den Wald nicht habe nutzen wollen und der Kläger , als Eigentümer des Waldes mit einem unsachgemäßen Einschlag nur sich selbst geschädigt haben würde* Die Gestattung der [ Aneigung habe deshalb für die Y/itwe Ponck kein großes Opfer bedeutet, sondern nur ihren Willen mterst&chen, dem Hoferben lf den Wald ungeschmälert zu überlassen- Das Oberlandesgericht >; würdigt die Aussagen der vernommenen Zeugen und kommt dann auch zu dem Ergebnis, daß die Nießbraucherin dem Kläger als : Hoferben die Nutzung des Waldes und damit die Aneigung des Holzes gestattet habe, so daß der Kläger Eigentümer der gefjgf* ten Bäume geworden sei- Man müsse allerdings davon ausgehen, daß die Nießbraucherin aus ihrer Einstellung zu dem Waldbestand heraus dem Kläger einen Raubbau nicht gestattet habe. Darauf könne es aber nicht mehr ankommen, weil der Einhieb sich im Rahmen einer ordnungsmäßigen Fruchtziehung gehalten habe a
Auch gegen die Wirksamkeit der Gestattung durch die Witwe P#BI beständen keine Bedenken- Die ndfch Durchführung der Beweisaufnahme im Schriftsatz vom 29« Februar 1952 ohne Beweiserbieten aufgestellte Behauptung des Klägers, die Witwe Fflfe habe in Geistesgestörtheit Selbstmord verübt, besage noch nicht daß sie schon vorher, zur Zeit der Gestattung, geistesgestört gewesen sei» Wenn dies der Pall wäre, hätte der frühere Testamentsvollstrecker Dr. ZflIBBP, der die Witwe PflIP seit langen Jahren persönlich gekannt und beraten habe, dies sichtlich vorgetragen und unter Beweis gestellt* Die jetzige unsubstantiierte Behauptung des Beklagten sei nicht geeignet, Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Witwe zur Zejlt der Ge-
stattung aufkommen zu lassen*
b) Die Revision rügt die Verletzung der §§ 139 > 286 ZPO. Sie macht zunächst geltend, das Oberlandesgericht habe nicht
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berücksichtigt, daß der Kläger selbst vorgetragen habe, die Gespräche zwischen der Witwe F^|^ und den Zeugen hätten kurze Zeit vor ihrem Tode stattgefunden, als sie infolge des v. traurigen Zustandes und des Todes ihrer Zwillingsschwester ;jj
niedergeschlagen gewesen sei und auch schon mit ihrem eigenen nahen Tode gerechnet habe* So erkläre es sich, daß die Bestim-mung Uber den Wald dem Kläger, ihrem Neffen, überlassen worden . sei. Jedenfalls hätte der Vorderrichter den Kläger gemäß § 139 !
ZPO darauf hinweisen müssen, falls er den Vortrag hinsichtlich j. der behaupteten Geschäftsunfähigkeit der Witwe Fflnicht j
als ausreichend ansah; denn im Vordergrund des Rechtsstreits |
habe lediglich die Frage gestanden, ob der Holzeinschlag im j Rahmen einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung erfolgt sei. Nach-'j dem diese Frage in erster Instanz zuungunsten des Klägers ent- .. schieden worden sei, hätten beide Parteien das in zweiter Instanz eingeholte Sachverständigengutachten als ausschlaggebend angesehen und damit der weiteren Zeugenvernehmung keine beson-dere Bedeutung beigemessen. Die Beweisaufnahme zweiter Instanz !|
habe hinsichtlich der Gestattung der Witwe keine klaren !;
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Ergebnisse zugunsten des Klägers erbracht* Wenn der Vorder- * richter in diesem Punkt dennoch eine Würdigung zuungunsten 5
des Beklagten habe vornehmen wollen, hätte er, so meint die l
Revision, auf diese Möglichkeit hinweisen und jedenfalls zu |
erkennen geben müssen, daß es möglicherweise darauf ankommen £ könne, ob die Witwe F^K noch wirksame Erklärungen habe abge- ^ ben können. Das Oberlandesgericht habe dem Beklagten nahelegen ^ müssen, in dieser Hinsicht seinen Vortrag zu ergänzen und not- * falls Beweis dafür anzutreten, falls es die bisherigen Angaben nicht für ausreichend gehalten habe.
c) Diese Rügen der Revision können keinen Erfolg haben*
Der dem Berufungsgericht• gemachte Vorwurf, es habe zu Unrecht von der Fragepflicht keinen Gebrauch gemacht, ist nicht
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begründet« Nach § 139- ZPO hat der Vorsitzende des Gerichts dahin zu wirken, daß die Parteien über alle erheblichen Tatsachen sich vollständig erklären, insbesondere auch ungenügen-* de Angaben der geltend gemachten Tatsachen ergänzen und die ' Beweismittel bezeichnen* Biese Aufklärungspflicht besteht jedoch nur insoweit, als für das Gericht nach den Verhältnis^ sen des Einzelfalles Zweifel hinsichtlich des Parteivorbringens bestehen* Sie greift demnach nicht Platz, wenn die Partei ga{ keine Behauptung aufgestellt hat, die einen Anlaß oder einen Anhaltspunkt zu einer Fragestellung gibt (vgl Stein-Jonas-Schönke aaO Bern II b zu § 139 und die dort angeführte Recht- . sprechung)« Die in zweiter Instanz durchgeführte Beweisaufnah- * me erstreckte sich nicht nur auf die Ordnungsmäßigkeit des Holzeinschlags, sondern auch auf die schon in erster Instanz . vom Kläger aufgestellte und weiter aufrechterhaltene Behauptung die Witwe F4H^ sei mit dem Holzeinschlag einverstanden gewe-' sen* Der Belilagte mußte mit der Möglichkeit rechnen, daß das Gericht den Beweis für die Behauptung des Klägers als geführt ansehen würde; wenn er aber glaubte, daß*üen von den Zeugen bekundeten Erklärungen der Witwe F^IP wegen ihrer angeblichen! Geistesgestörtheit keine Bedeutung beigelegt werden könne, hätte er eine entsprechende Behauptung aufstellen müssen* Bas . im Scnriftsatz vom 29« Februar 1952 enthaltene Vorbringen ist so allgemein gehalten und so wenig substantiiert, daß das Berufungsgericht in dieser Richtung zu einer weiteren Aufklärung keinen Anlaß hatte» Zu Unrecht rügt die Revision, das Oberlandesgericht habe, falls es das Vorbringen hinsichtlich der behaupteten Geschäftsunfähigkeit der Witwe F^^P nicht als ausreichend ansah, den Beklagten hierauf hinweisen jpüssen» Der Beklagte hatte eine Behauptung, daß die Witwe F4H^ bei Abgabe ihrer Erklärungen, aus denen das Oberlandesgericht die Gestattung der Aneignung gefolgert hat, geschäftsunfähig gewesen sei, überhaupt nicht aufgestellt, sondern lediglich unter
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Hinweis auf den in Geistesgestörtheit verübten Selbstmord der Witwe FflB ausgeführt, daß die etwa vier' Wochen vorher geführten Gespräche für weitgehende rechtliche Schlußfolgerungen ungeeignet seien« Aus diesem Vorbringen war nicht zu erkennen, daß der Beklagte die Geschäftunfähigkeit der Witwe und damit die Unwirksamkeit ihrer Erklärungen
geltend machen wollte« Das Berufungsgericht hat deshalb seine j Fragepflicht nicht verletzt, wenn es davon abgesehen hat, den : Beklagten zu einer Ergänzung seines Vorbringens und einem Bev/eisantritt zu veranlassen, zu demal da auch in dem bisherigen ; Verfahren keinerlei Tatsachen vorgetragen waren, die einen j Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Witwe Ffl^ im Zeit- i
punlct der Gestattung hätten auf kommen lassen können«
Ein Verstoß gegen § 286 ZPO ist ebenfalls nicht ersichtlichij
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Die Würdigung der Beweisaufnahme ist Sache des Tatrichters« :| Sie unterliegt einer Nachprüfung in der Revisionsinstanz nur |j insoweit, als Verfahrensvorschriften verletzt sind, ein Ver- ^ stoß gegen die Denkgesetze vorliegt oder die Beweisaufnahme nicht erschöpfend gewürdigt ist. Soweit die Revision geltend macht, das Oberlandesgericht habe das eigene Vorbringen des Klägers über den Zustand der Witwe F^^pnm Zeitjuriktder Gespräche mit; den Zeugen nicht berücksichtigt, liegt kein Verstoß gegen § 286 ZPO vor. Es ist zwar richtig, daß das Oberlandesgericht dieses Vorbringen nicht ausdrücklich erörtert hat. Eines Eingehens auf jedes einzelne Vorbringen der Parteien bedarf es jedoch nicht, wenn sich nur ergibt, daß, wie das hier der • Fall ist, eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt statt- , gefunden hat« Im übrigen können aus der Tatsache allein, daß nach dem Vorbringen des Klägers die Witwe FtfiK zu der Zeit, als sie die von den Zeugen bekundeten Gespräche geführt hat, wegen des Todes ihrer Zwillingsschwester niedergeschlagen war und mit. ihrem eigenen nahen Tode rechnete, hinsichtlich einer
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etwaigen Geschäftsunfähigkeit der Witwe f4I|^ keinerlei rechtliche Folgerungen gezogen werden. Die Tatsache, daß über den Umfang des Holzeinschlags eine Vereinbarung nicht getroffen war, hat das Oherlandesgericht berücksichtigt,, Es stellt jedoch keinen Verstoß gegen die Denkgesetze dar, wenn das Berufungsgericht dem Fehlen einer solchen Vereinbarung mit Rücksicht auf die festgestellte Ordnungsmäßigkeit der Waldnutzung und den Umstand, daß die Gestattung der Witwe Ffl^ sich nur auf , eine ordnungsmäßige Waldnutzung erstreckte, keine entscheidende Bedeutung beigelegt hat. Auch im übrigen läßt die vom 1 Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme getroffene Feststellung, daß die Witwe FflBfc dem Kläger die Nutzung des Wal-, des und damit die Aneignung der Bäume nach § 956 BGB gestatt** habe, einen Rechtsirrtum nicht erkennen, |
Unzutreffend ist die vom Revisionskläger in der mündlichen Verhandlung vertretene Auffassung, die etwaige Gestattung desl Holzeinschlags durch die Witwe FflHM sei wegen Verstoßes gegen die Holzbewirtschaftu.ngsvorschriften nichtig gewesen. Die Witwe
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Ffl^ konnte als Nießbraucherin dem Eigentümer des Hofes gegenüber jederzeit auf ihr Nutzungsrecht verzichten« Bei der Ein-I Verständniserklärung, die sie als Nutzungsberechtigte dem GnmA Stückseigentümer gegenüber abgegeben hat, handelt es sich danach überhaupt nicht um ein Rechtsgeschäft oder eine Maßnahme, die| einer Genehmigung nach den Bewirtschaftungsvorschriften bedurften.
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Die Revision mußte deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden» Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO«
Dr.Tasche Pr« von Normann Schuster
Dr.Piepenbrock Pr.Großmann
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