Sie sind Erben nach ihrem 1976 verstorbenen Vater, der auf dem Grundstück im Jahre 1954 ein Wohnhaus errichtet und dieses im Jahre 1964 mit SchallSchutzvorrichtungen versehen hat. Das Grundstück liegt etwa 4 bis 5 km vom Abhebepunkt der Startund Landebahn entfernt in der Längsachse der Flugschneise, und zwar in der durch Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Düsseldorf vom 4. Nachdem die Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten und die Sache auf die Revision des - damaligen - Klägers hin nach Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden war, hat das Berufungsgericht nunmehr den Klaganspruch dem Grunde nach als Forderung gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs und die bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits an das Landgericht zurückverwiesen. Ob bereits im Zeitpunkt des Einbaues der SchallSchutzvorrichtungen (1964) der Fluglärm die ortsübliche Benutzung des klägerischen Grundstücks über das zu demutbare Maß hinaus beeinträchtigt habe, sei nicht mehr feststellbar, aber auch nicht erheblich. Der Ausgleichsanspruch sei dem beeinträchtigten Eigentümer auch dann zuzusprechen, wenn dieser die Vorrichtungen schon vor dem Zeitpunkt eingebaut und entsprechende Geldmittel aufgewendet habe, in dem die Einwirkungen die ortsübliche Benutzung über das zu demutbare Maß hinaus beeinträchtigten. Das Berufungsgericht hat die Revision unter Hinweis auf die Frage zugelassen (§ 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), ob der auf Zahlung eines Ausgleichs in Geld nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in Anspruch genommene Störer auch Aufwendungen zu ersetzen habe, die der betroffene Grundstückseigentümer bereits zu einem Zeitpunkt gemacht habe, als die Benutzung seines Grundstücks möglicherweise noch nicht über das zu demutbare Maß hinaus beeinträchtigt gewesen sei. Die Revision weist darauf hin, daß diese Frage in den Rahmen der Zumutbarkeit der Lärmbeeinträchtigung und damit der gebotenen Abwägung, also zu dem Klaggrund, gehöre. Auch wenn man dem folgen wollte, zwingt dies nicht zu dem daraus von der Revision gezogenen Schluß, diese Frage hätte im Verfahren über den Grund entschieden werden müssen. Die aufgeworfene Frage kann dem Betragsverfahren Vorbehalten bleiben, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß auch bei Berücksichtigung dieser Art von Mitverursachung der Klaganspruch wenigstens in irgendeiner Höhe bestehen bleibt (zur gleichgelagerten Frage beim Mitverschulden vgl. Auf diese Frage hatte das Berufungsgericht im Urteil über den Grund des Klaganspruchs nicht einzugehen, da die Kläger sich auf einen etwaigen Minderwert des Grundstücks nur hilfsweise stützen. Das erste Berufungsurteil ist u.a, aus dem Grunde aufgehoben worden, weil der erkennende Senat den Lärm der abfliegenden Flugzeuge innerhalb der hier festgesetzten Schutzzone 2, nur etwa 1,5 km außerhalb der Schutzzone 1 in der Längsachse der Flugschneise, ungeachtet der Mindestflughöhe im Sinn des § 6 LuftVO als Emission dem Flughafengrundstück zurechnet (BGHZ 69, 105, 107, 112 f unter b). März 1978) zwischen 15.45 und 18 Uhr von den Fluglärmeinwirkungen auf das Grundstück der Kläger durch Augenscheinseinnahme einen eigenen Eindruck verschafft. 2. Das Berufungsgericht legt diese Einwirkungen nach ihrer Art und ihrem Ausmaß auch für die Zeit des Jahres 1975 zugrunde, weil zu jener Zeit die Flugbewegungen eher umfangreicher, die eingesetzten Maschinen aber gleichartig gewesen seien. Diese Einwirkungen beeinträchtigen nach dem Empfinden des Berufungsgerichts unter Berücksichtigung der gewonnenen Meßdaten die ortsübliche Benutzung des klägerisehen Wohngrundstücks über das zu demutbare Maß hinaus. 3. a) Das Berufungsgericht geht bei dieser Beurteilung noch von zwei Entscheidungen des Senats aus (BGHZ 49, 148, 152; 54, 384, 390 - BGHZ 62, 186 betrifft nicht diesen Beurteilungsmaßstab -), die für die Unzu demutbarkeit im Verhältnis zu dem Straßenbaulastträger unter Anwendung eines objektiven Maßstabs eine "besonders schwere" Beeinträchtigung voraussetzen. Die neuere, in Anlehnung an das Immissionsschutzgesetz entwickelte Rechtsprechung sieht jedoch, soweit es sich um die Kosten für notwendige Lärmschutzanlagen handelt, bei der Beurteilung von Straßenlärm davon ab, eine besonders schwere Beeinträchtigung vorauszusetzen (BGHZ 64, 220, 223 f, 229; BGH Urteile vom 13. Die Bewertung und Beurteilung der Meßergebnisse bei Fluglärm kann in der Regel nicht - wie auch die Revision an anderer Stelle zutreffend ausführt - nach anderen Grundsätzen beurteilt werden als bei Lärm des übrigen Verkehrs. Dieser Gesichtspunkt führt dazu, daß entgegen dem der Beklagten günstigen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts im Bereich des Verkehrslärms ein grundsätzlicher Unterschied für die Beurteilung der Unzu demutbarkeit - also abgesehen von den unten zu erörternden Eigenheiten der verschiedenen Verkehrslärmeinwirkungen, ihrer hierdurch gebotenen verschiedenen Bewertung meßbarer physikalischen Größen mit Hilfe bestimmter Rechenvorschriften - zwischen dem privatrechtlichen Ausgleichsanspruch (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB) und dem öffentlich-rechtlichen Enteignungsanspruch schwerlich gerechtfertigt ist (vgl. Ist aber eine solche Unterscheidung nicht zu rechtfertigen, so ist bei der im Rahmen des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gebotenen Abwägung der beiderseitigen Interessen zwischen dem Störer und den Grundstückseigentümern auch im Fall der Störung durch Fluglärm für die Bejahung der Unzu demutbarkeit nicht eine besonders schwere Beeinträchtigung zu verlangen. Schließlich zieht das Berufungsgericht in Betracht, daß nach dem Flugplan für die Monate November 1977 bis März 1978 mehr als 100 Maschinen das Grundstück der Klägerin werktäglich überfliegen oder an ihm vorbeifliegen. Wenn schon einem Flughafen Fluglärm in der vom Revisionsgericht zugrunde gelegten Entfernung noch zugerechnet werde, könne die Bewertung dieses Lärms keinen anderen Grundsätzen folgen, als sie bei anderen Lärmquellen des Verkehrs angewandt würden. 182, 27 ff) wird darauf hingewiesen, daß die dem äquivalenten Dauerschallpegel entsprechenden Zahlenwerte nicht ohne weiteres als Grenze für die Zumutbarkeit der Belästigung und der Beeinträchtigung menschlichen Befindens gelten können. Inzwischen ist von verschiedenen Seiten auch zu dem Verfahren über die Berechnung der Lärmschutzbereiche im Sinne des Fluglärmschutzgesetzes eine wesentlich stärkere Berücksichtigung der Spitzenpegel vorgeschlagen worden (Fluglärmbericht der Bundesregierung vom 7. Die Bewertung der Spitzenpegel hält sich angesichts der genannten Eigenart des Fluglärms in Verbindung mit der Bewertung der übrigen erhobenen Meßgrößen, dem äquivalenten Dauerschallpegel und den eigenen Wahrnehmungen des Berufungsgerichts im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung. Auch im übrigen ist nicht erkennbar, daß das Berufungsgericht bei der Feststellung der hier erheblichen Lärmeinwirkungen und der Beurteilung ihrer Auswirkungen auf den Menschen gegen Erfahrungssätze oder anerkannte Grundsätze für die Beurteilung des Fluglärms verstoßen hätte. Aus Rechtsgründen ist schließlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht seine eigenen Wahrnehmungen, wenn auch beschränkt auf einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum von zwei Stunden, seiner Entscheidung zugrunde legt. Eben weil, wie die Revision zutreffend ausführt, die Wirkung von Lärm auf den Menschen mit Hilfe objektiv meßbarer Größen allein nicht eindeutig zu bestimmen ist, kann von der eigenen Wahrnehmung des Gerichts als Grundlage für die Beurteilung der gemessenen Größen und damit auch seiner Entscheidung über die Zumutbarkeit nicht abgesehen werden (BGHZ 69, 105, 118; 46, 35, 38). Soweit die Revision demgegen über wegen der Gewöhnung an den Fluglärm die vom Berufungs gericht mitberücksichtigte Langzeitbelastung in Abrede stellt, hat sie dies jedenfalls für die Alltagssituation unter üblichen Lebensbedingungen nicht durch entsprechende Erfahrungssätze stützen können (vgl. Dies gilt für den Vortrag, daß zwei als lautstark berücksichtigte Maschinen nur vorübergehend über das klägerische Grundstück geflogen seien, und schon deshalb nicht repräsentativ für die Lärmbelästigung seien. Keine Anhaltspunkte liegen dafür vor, daß das Berufungsgericht den Sachvortrag der Beklagten zur Uberflughöhe (bei Steilflug bis zu 900 m und unter Umständen noch höher), über den geminderten Lärm bei der Landung und die Seltenheit der Nachtflüge nicht in seine Würdigung einbezogen hätte. 5. Keine Bedenken bestehen dagegen, daß das Berufungsgericht die Beeinträchtigungen als nicht mehr zu demutbar würdigt, obwohl es sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit von einem gesundheitsschädigenden oder auch nur gesundheitsgefährdenden Einfluß der festgestellten Lärmeinwirkungen auf den Menschen zu überzeugen vermochte. Vor allem läßt die Revision außer acht, daß das Berufungsgericht, auch hier unter Bezugnahme auf Zeitler (aaO S. 118) geltend, der Senat habe dort die Führung des erforderlichen Beweises durch einen medizinischen Sachverständigen für notwendig gehalten und damit zu dem Ausdruck gebracht, daß die Beeinträchtigung in ein medizinisch relevantes Maß hineinreichen müßte. Dies gilt insbesondere unter dem für die Frage der Zumutbarkeit von Verkehrslärm mitzuberücksichtigenden Gesichtspunkt, inwieweit die Maßnahmen, die den nachbarlichen Interessenkonflikt ausgelöst oder verschärft haben, von dem einen oder dem anderen Eigentümer getroffen worden sind (BGHZ 59, 378, 384; 49, 148, 153; zur Erstellung von Wohnhäusern auf Grundstücken mit "Geräuschvorbelastung" vgl. Unter diesem Gesichtspunkt ist hier für die Entscheidung über den Grund des Ausgleichsanspruchs maßgebend, daß die Lärmbelastung durch Maschinen mit Düsenantrieb auf dem Flughafen der Beklagten erst im Jahre 1955 einsetzte. Der Grund des Klaganspruchs wird schließlich nicht davon berührt, daß der Rechtsvorgänger der Kläger Maßnahmen zu dem Schutz gegen Luftlärm schon im Jahr 1964, also vor dem Zeitpunkt getroffen hat, in dem die Einwir kungen festgestelltermaßen ein Ausmaß erreichten, das einen Ausgleichsanspruch rechtfertigt. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht die für seine Entscheidung maßgebenden Messungen in einem Wohnraum vornehmen lasse der nicht durch die schon getroffenen Einrichtungen geg Lärm geschützt ist. Soweit die Kläger aber die Höhe des Ausgleichsanspruchs in erster Linie nach den Kosten bemessen wissen wollen, die ihr Rechtsvorgänger zu dem Schut gegen Fluglärm schon in einem Zeitpunkt aufgewendet hat zu dem der Ausgleichsanspruch noch nicht festgestellt werden konnte, entspricht dies der erwähnten Rechtsprec
Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB § 906 Abs. 2 Satz 2; ZPO § 304 a) Dem Betragsverfahren kann die Entscheidung der Frage überlassen bleiben, inwieweit dem lärmbeeinträchtigten Grundstückseigentümer nach den Umständen aufwendige Abwehrmaßnahmen ganz oder zu dem Teil zu demutbar sind. b) Zur Frage des zu demutbaren Maßes bei der Beeinträchtigung eines Wohngrundstücks durch Fluglärm im Fluglärmschutzbereich 2 (Erg. zu BGHZ 69, 105). BGH, Urt. v. 26. November 1980 - V ZR 126/78 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 126/78 URTEIL Verkündet am 26. November 1980 H i r t h , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Flughafen GmbH, Geschäftsführer Direktor TI I—LI vertreten durch ihren Flughafen, Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. ■■■■ - gegen 1. die Studentin Eva Maria Z^MiM» NMHMfTEraße Wk a, HUB 2. den Dipl.-Betriebswirt Wilhelm Müller-FfllHBi-Straße #, Wh f Kläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1980 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Offterdinger, Prof. Dr. Hagen, Linden und Dr. Vogt für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Juli 1978 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger begehren wegen des Lärms, den die den internationalen Verkehrsflughafen der Beklagten benutzenden Flugzeuge auf dem Grundstück der Kläger in Meerbusch hervorrufen, Geldausgleich in Höhe von 25 701,81 DM als Erstattung ihrer Aufwendungen für SchallSchutzvorrichtungen. Sie sind Erben nach ihrem 1976 verstorbenen Vater, der auf dem Grundstück im Jahre 1954 ein Wohnhaus errichtet und dieses im Jahre 1964 mit SchallSchutzvorrichtungen versehen hat. Das Grundstück liegt etwa 4 bis 5 km vom Abhebepunkt der Startund Landebahn entfernt in der Längsachse der Flugschneise, und zwar in der durch Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Düsseldorf vom 4. März 1974 (BGBl I S. 657) festgesetzten Lärmschutzzone 2. Hilfsweise begründen die Kläger den Klaganspruch mit der durch die Lärmeinwirkung verursachten Wertminderung des Grundstücks. Nachdem die Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten und die Sache auf die Revision des - damaligen - Klägers hin nach Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden war, hat das Berufungsgericht nunmehr den Klaganspruch dem Grunde nach als Forderung gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs und die bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits an das Landgericht zurückverwiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten. Die Kläger beantragen Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe A. I. 1. Das Berufungsgericht führt aus, der Klagan- spruch sei jedenfalls im Jahr 1975 nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in der Person des damaligen Grundstückseigentümers Heinz Werner ZH|||, des Vaters der jetzigen Kläger, entstanden. Ob bereits im Zeitpunkt des Einbaues der SchallSchutzvorrichtungen (1964) der Fluglärm die ortsübliche Benutzung des klägerischen Grundstücks über das zu demutbare Maß hinaus beeinträchtigt habe, sei nicht mehr feststellbar, aber auch nicht erheblich. Der Ausgleichsanspruch sei dem beeinträchtigten Eigentümer auch dann zuzusprechen, wenn dieser die Vorrichtungen schon vor dem Zeitpunkt eingebaut und entsprechende Geldmittel aufgewendet habe, in dem die Einwirkungen die ortsübliche Benutzung über das zu demutbare Maß hinaus beeinträchtigten. Es könne nämlich nicht dem Störer zugute kommen, daß der betroffene Eigentümer zu einem früheren Zeitpunkt bereits die Aufwendungen gemacht habe, die der Störer bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt jedenfalls zu ersetzen hätte. Das Berufungsgericht hat die Revision unter Hinweis auf die Frage zugelassen (§ 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), ob der auf Zahlung eines Ausgleichs in Geld nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in Anspruch genommene Störer auch Aufwendungen zu ersetzen habe, die der betroffene Grundstückseigentümer bereits zu einem Zeitpunkt gemacht habe, als die Benutzung seines Grundstücks möglicherweise noch nicht über das zu demutbare Maß hinaus beeinträchtigt gewesen sei. 2. Die Revisionsbeklagten machen geltend, das Berufungsgericht habe mit diesen Ausführungen die Zulassung nur beschränkt auf diese Rechtsfrage ausgesprochen. Dies sei auch zulässig; diese Frage beziehe sich zwar nicht auf einen von mehreren Klagansprüchen (BGHZ 48, 134, 136), wohl aber auf eine Einwendung der Beklagten, die ein tatsächlich und rechtlich selbständiger und abtrennbarer Teil des Gesamtstreitstoffes sei (BGHZ 53, 152, 154 f] Die Klägerin hätte - bei gegenteiliger Entscheidung - eine Revision auf diese Frage beschränkt durchführen können. Dies trifft nicht zu. Bei dieser Frage handelt es sich nicht um eine Einwendung der Beklagten gegen den Klaganspruch, sondern um einen Teil der Klaggrundlage. Das angefochtene Urteil unterliegt daher in vollem Umfang der Revision. II. Unbegründet sind die verfahrensrechtlichen Revi-sionsrügen zu dem Umfang des Grundurteils. 1. Das Berufungsgericht hat bei der Abgrenzung der Fragen, die es im Grundurteil entscheiden will, gegenüber denen, die es dem Betragsverfahren überlassen will, ausgeführt: Im Betragsverfahren werde zu untersuchen sein, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sich die unter B 2 g (S. 29 bis 31 BU) erörterte "Mitverursachung" der Beeinträchtigung auf die zu zahlende Entschädigung auswirke. Die Revision weist darauf hin, daß diese Frage in den Rahmen der Zumutbarkeit der Lärmbeeinträchtigung und damit der gebotenen Abwägung, also zu dem Klaggrund, gehöre. Auch wenn man dem folgen wollte, zwingt dies nicht zu dem daraus von der Revision gezogenen Schluß, diese Frage hätte im Verfahren über den Grund entschieden werden müssen. Die Abgrenzung wird wesentlich von Gesichtspunkten der Prozeßwirtschaftlichkeit bestimmt (BGH Urteil vom 11. Januar 1974, I ZR 89/72, LM ZPO § 304 Nr. 35). Die aufgeworfene Frage kann dem Betragsverfahren Vorbehalten bleiben, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß auch bei Berücksichtigung dieser Art von Mitverursachung der Klaganspruch wenigstens in irgendeiner Höhe bestehen bleibt (zur gleichgelagerten Frage beim Mitverschulden vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 1975, V ZR 171/73, WM 1975, 948, 951). 2. In dem genannten Zusammenhang (unter B 3 S. 33 BU) hat das Berufungsgericht weiter die Frage dem Betragsverfahren zugewiesen, ob die Beklagte auch Ersatz einer Wertminderung des Grundstücks schulde, die trotz des vorhandenen Schallschutzes noch verbleibe. Die Revision macht geltend, für einen solchen Vorbehalt bestehe keine Grundlage. Nach dem angefochtenen Urteil verbleibe es bei dem Ausgleichsanspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. Es fehle im Hinblick auf den vorhandenen Schallschutz jeder Anhaltspunkt dafür, daß noch eine Minderung des Grundstückswertes verbleibe. Auf diese Frage hatte das Berufungsgericht im Urteil über den Grund des Klaganspruchs nicht einzugehen, da die Kläger sich auf einen etwaigen Minderwert des Grundstücks nur hilfsweise stützen. Dieser Gesichtspunkt ist erst zu prüfen, wenn die Hauptbegründung nicht trägt. III. Das erste Berufungsurteil ist u.a, aus dem Grunde aufgehoben worden, weil der erkennende Senat den Lärm der abfliegenden Flugzeuge innerhalb der hier festgesetzten Schutzzone 2, nur etwa 1,5 km außerhalb der Schutzzone 1 in der Längsachse der Flugschneise, ungeachtet der Mindestflughöhe im Sinn des § 6 LuftVO als Emission dem Flughafengrundstück zurechnet (BGHZ 69, 105, 107, 112 f unter b). Die Revision bittet wegen der Tragweite dieser Entscheidung für alle Verkehrsflughäfen und besonders auch für Militärflughäfen (vgl. 3GHZ 59, 378) um Überprüfung sowie Abgrenzung dieser Entscheidung. Eine neue Überprüfung dieser Frage ist dem Senat im vorliegenden Verfahren jedoch schon nach § 565 ZPO verwehrt. Wollte man dem nicht folgen (vgl. GmS, BGHZ 60, 392, 399), so würde der Senat aus sachlichen Gründen an seiner Auffassung festhalten. B. I. 1. Das Berufungsgericht hat sich an einem Montag (6. März 1978) zwischen 15.45 und 18 Uhr von den Fluglärmeinwirkungen auf das Grundstück der Kläger durch Augenscheinseinnahme einen eigenen Eindruck verschafft. Weiter sind durch den Sachverständigen nach Maßgabe der in dem Bericht näher erläuterten Meß- und Auswerteverfahren (DIN 45641) an zwei Meßpunkten 13 Überflüge beobachtet und die Meßergebnisse tabellarisch zu folgenden Größen festgestellt worden: 8 * a. Die Zeitdauer (in Sekunden), während der das Schallereignis außen 56 dß(A) überschreitet. Diese Grenze ist der um 10 dB erhöhte Hintergrundpegel außen (Meßpunkt 2) zwischen 15 und 16 Uhr. b. Höchster abgelesener Schallpegel während der zuvor genannten Dauer des Schallereignisses (l* v). ihoLa. c. Pegelgrenze, die in 1 % der Dauer überschritten wurde (L^). Errechnet wurde der energieäquivalente Dauerschallpegel über die Dauer des Schallereignisses (L ). c HL Meßpunkt 1: Wohn- und Fremdenzimmer im 1. Obergeschoß des Hauses mit Balkontür, einfach verglast; diese Fenster-Tür zeigt in Richtung Nordost zu dem Flughafen hin. Meßpunkt 2: 0,5 m vor dem in die gleiche Richtung weisenden, geöffneten Badezimmerfenster. Am Meßpunkt 2 wurden Schallpegel durch eine zweite Meßkette gemessen und aufgezeichnet (wiedergegeben im Anhang des Gutachtens). 2. Das Berufungsgericht legt diese Einwirkungen nach ihrer Art und ihrem Ausmaß auch für die Zeit des Jahres 1975 zugrunde, weil zu jener Zeit die Flugbewegungen eher umfangreicher, die eingesetzten Maschinen aber gleichartig gewesen seien. Diese Einwirkungen beeinträchtigen nach dem Empfinden des Berufungsgerichts unter Berücksichtigung der gewonnenen Meßdaten die ortsübliche Benutzung des klägerisehen Wohngrundstücks über das zu demutbare Maß hinaus. Erst recht sei dies der Fall, so führt es weiter aus, wenn man die Langzeitbelastung und die stärkere Belästigung durch Fluglärm in den im übrigen ruhigeren frühen Morgen-, späten Abend- und Nachtstunden in Betracht ziehe. 3. a) Das Berufungsgericht geht bei dieser Beurteilung noch von zwei Entscheidungen des Senats aus (BGHZ 49, 148, 152; 54, 384, 390 - BGHZ 62, 186 betrifft nicht diesen Beurteilungsmaßstab -), die für die Unzu demutbarkeit im Verhältnis zu dem Straßenbaulastträger unter Anwendung eines objektiven Maßstabs eine "besonders schwere" Beeinträchtigung voraussetzen. Die neuere, in Anlehnung an das Immissionsschutzgesetz entwickelte Rechtsprechung sieht jedoch, soweit es sich um die Kosten für notwendige Lärmschutzanlagen handelt, bei der Beurteilung von Straßenlärm davon ab, eine besonders schwere Beeinträchtigung vorauszusetzen (BGHZ 64, 220, 223 f, 229; BGH Urteile vom 13. Januar 1977, III ZR 6/75, WM 1977, 419, 421 unter d; vom 14. Juli 1977, III ZR 41/75, WM 1977, 1149, 1151 re; vom 10. November 1977, III ZR 166/75, WM 1978, 41 = DVB1 1978, 110 unter II, 3 u. Ill, 1). Diese Entwicklung will das Berufungsgericht nicht berücksichtigen, weil sie Entschädigungsansprüche wegen Enteignung betrifft. 10 yf/ Die Bewertung und Beurteilung der Meßergebnisse bei Fluglärm kann in der Regel nicht - wie auch die Revision an anderer Stelle zutreffend ausführt - nach anderen Grundsätzen beurteilt werden als bei Lärm des übrigen Verkehrs. Dieser Gesichtspunkt führt dazu, daß entgegen dem der Beklagten günstigen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts im Bereich des Verkehrslärms ein grundsätzlicher Unterschied für die Beurteilung der Unzu demutbarkeit - also abgesehen von den unten zu erörternden Eigenheiten der verschiedenen Verkehrslärmeinwirkungen, ihrer hierdurch gebotenen verschiedenen Bewertung meßbarer physikalischen Größen mit Hilfe bestimmter Rechenvorschriften - zwischen dem privatrechtlichen Ausgleichsanspruch (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB) und dem öffentlich-rechtlichen Enteignungsanspruch schwerlich gerechtfertigt ist (vgl. Schmidt/Aßmann, Recht-Umwelt-Gesellschaft, Festschrift für Pikalo S. 275 f, 279 ff; Harry Westermann, Festschrift für Werner Ernst 1980, 501). Ist aber eine solche Unterscheidung nicht zu rechtfertigen, so ist bei der im Rahmen des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gebotenen Abwägung der beiderseitigen Interessen zwischen dem Störer und den Grundstückseigentümern auch im Fall der Störung durch Fluglärm für die Bejahung der Unzu demutbarkeit nicht eine besonders schwere Beeinträchtigung zu verlangen. b) Das Berufungsgericht trifft die seiner rechtlichen Würdigung zugrundeliegenden Feststellungen anhand seiner eigenen Wahrnehmung über die Art und das Ausmaß der Lärmeinwirkungen und ihrer Lästigkeit für ein durchschnittliches Empfinden im Wohnbereich. Es überprüft diese Wahrnehmung anhand der erwähnten objektiven Meßergebnisse. Es hebt dabei insbesondere die Ergebnisse hervor, wie sie sich aus der folgenden Tabelle ergeben: Höchstwerte Meßpunkt 2 Meßpunkt 2 dB(A) L max 98 L1 96 L 1 Meßpunkt 1 65 12 Schließlich zieht das Berufungsgericht in Betracht, daß nach dem Flugplan für die Monate November 1977 bis März 1978 mehr als 100 Maschinen das Grundstück der Klägerin werktäglich überfliegen oder an ihm vorbeifliegen. 4. Die Revision hält die Lärmmessungen für unzureichend und bemängelt die Lärmbeurteilung, insbesondere im Vergleich mit der Bewertung der im Straßenverkehr ermittelten Meßwerte mit Hilfe der dort verwendeten Mittelungspegel. Vor allem stehe dazu die Bewertung der Spitzenpegel (Lmax) im Widerspruch. Die durchgeführten Messungen (10 bis 15 Schallereignisse innerhalb von zwei Stunden) könnten nicht für den Fluglärm als repräsentativ angesehen werden. In anderen Verkehrssparten würden mit Hilfe langer Meßreihen sogenannte Mittelungspegel erstellt. Wenn schon einem Flughafen Fluglärm in der vom Revisionsgericht zugrunde gelegten Entfernung noch zugerechnet werde, könne die Bewertung dieses Lärms keinen anderen Grundsätzen folgen, als sie bei anderen Lärmquellen des Verkehrs angewandt würden. Die nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB vorzunehmende Abwägung müsse auf möglichst objektivierbaren und willkürfreien Maßstäben beruhen. Auch diese Rüge ist nicht begründet. Die angewendete Methode zur Messung einzelner physikalischer Größen (Lmax> L^) läßt keinen Mangel erkennen. Die Revision hat auch keinen aufgezeigt. Der vom Berufungsgericht mit in Betracht gezogene äquivalente Dauerschallpegel ist ein Mittelungspegel, der insbesondere bei zeitlich schwankenden Schalldrücken eine sachgerechte 13 Mittelung versucht (vgl. Vorbemerkung zu DIN 45641, Mitteilung zeitlich schwankender Schallpegel (äquivalenter Dauerschallpegel)). Er stellt, im Gegensatz zur Beurteilung von annähernd gleichbleibenden Geräuschen, bezogen auf einen bestimmten Zeitraum einen fiktiven Dauerschall gleicher durchschnittlicher Schallintensität dar (vgl. TA-Lärm 2.42; Fleischer, KdL 1979, 129, 130 links) Der Fluglärm ist jedoch gegenüber anderen Lärmbeeinträchtigungen, auch gegenüber dem Straßenverkehrslärm, durch kurzzeitige, verhältnismäßig hohe Schalldrücke und bestimmte Frequenzzusammensetzungen gekennzeichnet. Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung seiner Wahrnehmungen und der mit Hilfe der genannten Meßverfahren gewonnenen Größen diesem Umstand Rechnung getragen. Zu beanstanden ist seine Bewertung der Spitzenpegel nicht. Bereits im Göttinger Gutachten (S. 182, 27 ff) wird darauf hingewiesen, daß die dem äquivalenten Dauerschallpegel entsprechenden Zahlenwerte nicht ohne weiteres als Grenze für die Zumutbarkeit der Belästigung und der Beeinträchtigung menschlichen Befindens gelten können. Dies ist auch schon im Senatsurteil vom 15. Juni 1977 (BGHZ 69, 105, 116) dargelegt. Inzwischen ist von verschiedenen Seiten auch zu dem Verfahren über die Berechnung der Lärmschutzbereiche im Sinne des Fluglärmschutzgesetzes eine wesentlich stärkere Berücksichtigung der Spitzenpegel vorgeschlagen worden (Fluglärmbericht der Bundesregierung vom 7. November 1978, BT Drucks. 8/2254 unter 5.3; vgl. dazu ferner Fleischer aaO; Zeitler aaO S. 354 links mit Hinweisen auf die Vornorm ’’Schallschutz im Städtebau" DIN 18005; Beckers/Holtzhausen, KdL 1980, 39, 46 rechts; Anlage 13 zu dem Fluglärmbericht). Die Bewertung der Spitzenpegel hält sich angesichts der genannten Eigenart des Fluglärms in Verbindung mit der Bewertung der übrigen erhobenen Meßgrößen, dem äquivalenten Dauerschallpegel und den eigenen Wahrnehmungen des Berufungsgerichts im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung. Auch im übrigen ist nicht erkennbar, daß das Berufungsgericht bei der Feststellung der hier erheblichen Lärmeinwirkungen und der Beurteilung ihrer Auswirkungen auf den Menschen gegen Erfahrungssätze oder anerkannte Grundsätze für die Beurteilung des Fluglärms verstoßen hätte. Aus Rechtsgründen ist schließlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht seine eigenen Wahrnehmungen, wenn auch beschränkt auf einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum von zwei Stunden, seiner Entscheidung zugrunde legt. Eben weil, wie die Revision zutreffend ausführt, die Wirkung von Lärm auf den Menschen mit Hilfe objektiv meßbarer Größen allein nicht eindeutig zu bestimmen ist, kann von der eigenen Wahrnehmung des Gerichts als Grundlage für die Beurteilung der gemessenen Größen und damit auch seiner Entscheidung über die Zumutbarkeit nicht abgesehen werden (BGHZ 69, 105, 118; 46, 35, 38). Das Berufungsgericht hat sich nicht auf seine Wahrnehmung während des Beobachtungszeitraums beschränkt, sondern die Zahl und die Art der Flugzeuge anhand des Flugplans berücksichtigt und auf dieser Grundlage die Langzeitbelastung sowie die Verstärkung der Beeinträchtigungen während der Morgen- und späten Abendstunden in seine Beurteilung einbezogen. Soweit die Revision demgegen über wegen der Gewöhnung an den Fluglärm die vom Berufungs gericht mitberücksichtigte Langzeitbelastung in Abrede stellt, hat sie dies jedenfalls für die Alltagssituation unter üblichen Lebensbedingungen nicht durch entsprechende Erfahrungssätze stützen können (vgl. zur Gewöhnung Zeitler aaO S. 354 links; Bättig, Fernausgabe der NZZ Nr. 275 vom 15 - 26. November 1980). Die Revision kann den vom Berufungsgericht im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung getroffenen Feststellungen nicht ihre eigene Würdigung entgegensetzen. Ebensowenig kann in der Revisionsinstanz neuer Sachvortrag berücksichtigt werden. Dies gilt für den Vortrag, daß zwei als lautstark berücksichtigte Maschinen nur vorübergehend über das klägerische Grundstück geflogen seien, und schon deshalb nicht repräsentativ für die Lärmbelästigung seien. Keine Anhaltspunkte liegen dafür vor, daß das Berufungsgericht den Sachvortrag der Beklagten zur Uberflughöhe (bei Steilflug bis zu 900 m und unter Umständen noch höher), über den geminderten Lärm bei der Landung und die Seltenheit der Nachtflüge nicht in seine Würdigung einbezogen hätte. 5. Keine Bedenken bestehen dagegen, daß das Berufungsgericht die Beeinträchtigungen als nicht mehr zu demutbar würdigt, obwohl es sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit von einem gesundheitsschädigenden oder auch nur gesundheitsgefährdenden Einfluß der festgestellten Lärmeinwirkungen auf den Menschen zu überzeugen vermochte. Die Grenze der Zumutbarkeit erachtet das Berufungsgericht schon dann für überschritten, wenn bei einer zeitlich anhaltenden Belästigung in dem festgestellten Ausmaß das physische oder psychische Wohlbefinden der betroffenen Personen ungünstig beeinflußt wird. Damit, so bringt die Revision dagegen vor, bleibe zur Abgrenzung des zu demutbaren Maßes nur noch eine höchst unbestimmte und einer Nachprüfung sich entziehende Aussage. Eine solche trage nicht den daraus gezogenen Schluß, das Wohnen auf dem Grundstück 16 - werde über das zu demutbare Maß hinaus beeinträchtigt; den Gründen des angefochtenen Urteils sei nicht zu entnehmen, welches "Maß” das Berufungsgericht seiner Würdigung zugrunde lege. Diese Rüge ist nicht begründet. Soweit sich die Revision in diesem Zusammenhang auf den vom Berufungsgericht zuvor umschriebenen Maßstab (S. 17 BU) bezieht, wonach eine besonders schwere Einwirkung vorliegen müsse, ist auf die Darlegungen oben unter 3 a) zu verweisen. Vor allem läßt die Revision außer acht, daß das Berufungsgericht, auch hier unter Bezugnahme auf Zeitler (aaO S. 354 links), sich auf weitere Erkenntnisse stützt, daß nämlich die gemessenen Schallpegel jedenfalls bei langzeitigem und täglich wiederholtem Auftreten an die Grenze heranreichten, von der ab Erregungen im vegetativen Nervensystem und schließlich pathologische Reaktionen auftreten können. Diese Würdigung, die sich an den gemessenen Größen in Verbindung mit den Wahrnehmungen des Gerichts orientiert, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die vom Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegte Annahme wird auch von Forschungsergebnissen über psychophysische Lärmreaktionen sowohl in Zeiten der Erholung als auch in Zeiten der üblichen Belastung gestützt (Ising u.a., KdL 1980, 1 ff; Bättig aaO). Schließlich macht die Revision unter Hinweis auf Ausführungen im ersten Revisionsurteil (aaO S. 118) geltend, der Senat habe dort die Führung des erforderlichen Beweises durch einen medizinischen Sachverständigen für notwendig gehalten und damit zu dem Ausdruck gebracht, daß die Beeinträchtigung in ein medizinisch relevantes Maß hineinreichen müßte. - Die Rüge geht fehl. Soweit die Revision meint, der Ausgleichsanspruch setze voraus, daß die Beeinträchtigung erwiesenermaßen zu krankhaften Zuständen führen müsse, verkennt sie die angezogene Stelle. Dort handelt es sich um die andere, oben behandelte Frage, inwieweit oder unter welchen zusätzlichen Voraussetzungen die für die Erfassung des Fluglärms bislang entwickelten Mittelungspegel, insbesondere der äquivalente Dauerschallpegel im Sinn des Fluglärmschutzgesetzes, dem Zusammenhang zwischen den meßbaren Schallgrößen und ihren physiologischen sowie psychologische: Auswirkungen bei Menschen im Durchschnitt gerecht werden. II. Die Revision trägt unter Hinweis auf Rechtspre- chung zu dem öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch (BGHZ 64, 220, 229 f, vgl. auch BGH DVB1 1978, 110 = WM 1978, 41) vor, der durch Verkehrslärm beeinträchtigte Eigentümer sei in erster Linie für Schallschutzmaßnahmen zu entschädigen, die infolge der übermäßigen Lärmbeeinträchtigung erforderlich geworden seien. Ein Äusgleichs-anspruch entstünde, so folgert die Revision daraus, zu dem einen dann gar nicht, wenn die Lärmeinwirkung ein Grundstück treffe, das auf eine übermäßige Beeinträchtigungen ausschließende Weise lärmgeschützt sei. Aus diesem Grunde habe das Berufungsgericht seiner Beurteilung über die Unzu demutbarkeit zu Unrecht Messungen im ungeschützten Teil 18 des Hauses zugrunde gelegt. Zum andern stünde demjenigen Grundstückseigentümer - wie nach den im Schadensersatzrecht geltenden Grundsätzen - kein Ausgleichsanspruch zu, der aus eigenen Kräften auf zu demutbare Weise einer späteren Beeinträchtigung vorgebeugt habe. Keinesfalls könne aber Ersatz für die Aufwendungen verlangt werden, die der Einbau von Schallschutzmaßnahmen und einer Klimaanlage im Jahr 1975 verursacht hätte. Auch diese Überlegungen vermögen das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs nicht zu erschüttern. Richtig ist allerdings, daß dem Eigentümer, der durch die nach § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB zu duldenden Einwirkungen im Rahmen der ortsüblichen Benutzung seines Grundstücks beeinträchtigt wird, zu dem Zwecke der Abwehr solcher Beeinträchtigungen je nach den die Ortsüblichkeit bestimmenden Umständen selbst aufwendige Maßnahmen zuzu demuten sein können (BGHZ 66, 70, 78). Dies gilt insbesondere unter dem für die Frage der Zumutbarkeit von Verkehrslärm mitzuberücksichtigenden Gesichtspunkt, inwieweit die Maßnahmen, die den nachbarlichen Interessenkonflikt ausgelöst oder verschärft haben, von dem einen oder dem anderen Eigentümer getroffen worden sind (BGHZ 59, 378, 384; 49, 148, 153; zur Erstellung von Wohnhäusern auf Grundstücken mit "Geräuschvorbelastung" vgl. das oben erwähnte BGH-Urteil WM 1978, 41 = DVB1 1978, 110 unter II, 6 mit Nachweisen). Unter diesem Gesichtspunkt ist hier für die Entscheidung über den Grund des Ausgleichsanspruchs maßgebend, daß die Lärmbelastung durch Maschinen mit Düsenantrieb auf dem Flughafen der Beklagten erst im Jahre 1955 einsetzte. Im 19 - Zeitpunkt der Erstellung des klägerischen Y/ohnhauses im Jahre 1954 wurde auch ein internationaler Verkehrsflughafen noch nicht von Flugzeugen mit Düsenantrieb angeflogen. Auch war nach tatrichterlicher Feststellung jedenfalls der Allgemeinheit eine Entwicklung der inter nationalen Luftfahrt in diese Richtung nicht bekannt. Der Grund des Klaganspruchs wird schließlich nicht davon berührt, daß der Rechtsvorgänger der Kläger Maßnahmen zu dem Schutz gegen Luftlärm schon im Jahr 1964, also vor dem Zeitpunkt getroffen hat, in dem die Einwir kungen festgestelltermaßen ein Ausmaß erreichten, das einen Ausgleichsanspruch rechtfertigt. Der zuerkannte Anspruch wäre nur dann ausgeschlossen oder eingeschränk wenn dem Rechtsvorgänger der Kläger in diesem Zeitpunkt die Erstellung ausreichender Schallschutzeinrichtungen auf eigene Kosten ganz oder zu dem Teil zuzu demuten gewesen wäre. Diese Voraussetzung liegt aus den oben dargelegte Gründen im vorliegenden Fall nicht vor. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht die für seine Entscheidung maßgebenden Messungen in einem Wohnraum vornehmen lasse der nicht durch die schon getroffenen Einrichtungen geg Lärm geschützt ist. Soweit die Kläger aber die Höhe des Ausgleichsanspruchs in erster Linie nach den Kosten bemessen wissen wollen, die ihr Rechtsvorgänger zu dem Schut gegen Fluglärm schon in einem Zeitpunkt aufgewendet hat zu dem der Ausgleichsanspruch noch nicht festgestellt werden konnte, entspricht dies der erwähnten Rechtsprec 20 Nach ihr steht dem durch Verkehrslärm beeinträchtigten Eigentümer eines Wohngrundstücks grundsätzlich ein Geldausgleich für notwendige Schallschutzeinrichtungen zu. Ob die getroffenen Einrichtungen diese Voraussetzung erfüllen, ist im Verfahren über die Höhe des Anspruchs zu prüfen. Hill Linden Offterdinger Vogt Hagen