* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

habe die Beklagte und seinen Sohn Hugo (den Zeugen Hugo S0H jun.) auch noch auf dem Totenbett, ausdrücklich .verpflichtet, die Klägerin weiterhin ebenso standesgemäß zu versorgen, wie dies zu seinen Lebzeiten erfolgt sei» Der Klägerin wurden auch nach 1924 von der Beklagten zu 2 und ihrem Generalbevollmächtigten, dem Zeugen Hugo Stinnos jun., laufend Zahlungen geleistet, die zu ihrem Unterhalt bestimmt waren, von 1936 bis Kriegsende unbe-strittenernaßen monatlich 1500 RM zu Lasten des Kontos dor Beklagten zu 2.Bei der beklagten Gesellschaft, die mindestens seit 1946 als Außenhandelsbank geführt wurde, wurde für die Klägerin ein Konto geführt* Biese wurde von Hugo jun. Die Parteien streiten der Sache nach darüber, ob die auf diesem Konto verbuchten Geldzahlungen an die Klägerin als Darlehen, wie die Beklagten behaupten, oder in Erfüllung einer Rechtspflicht oder sohenkweise zu dem Unterhalt der Klägerin entsprechend den Wünschen Hugo sen., wie die Klägerin behauptet, geleistet worden sind. Nachdem seit Anfang des Jahres 1936 wiederkehrende Geldleistungen für die Klägerin aus dem Devisenausland nicht mehr ausgezahlt wurden, empfing sie im Einverständnis mit Hugo Stinnes jun. Zu Lasten dieses Kontos wurden während des Krieges auch Wertpapiere für die Klägerin gekauft und es erfolgte eine Auszahlung an ihre Stieftochter (320 000 RM). Gutgcschriobon wurden der Klägerin Einzahlungen, Eingänge aus Zinsen und aus Y/ertpapierverkäuf en in den Jahren 1944 und 1945« Nach dem Krieg wurden die Zahlungen an die Klägerin in geringerem Umfang, teilweise fingiert als Vertreterprovisionen ihres Sohnes bis zu dem Ende des Jahres 1953 fortgeführt und alsdann im Zusammenhang mit Streitigkeiten zwischen den Beklagten zu 2 und 3 auf der einen Seite und dem Zeugen Hugo SflHHB jun. Dies erfolgte nach dem Vortrag der Klägerin, weil sie sich auf die Seite des Sohnes Hugo gestellt hat. In Y/irklichkeit seien auch die Über die Beklagte zu 1 erfolgten und verbuchten Geldleistungen in Erfüllung dieser Untorhaltsverpflichtungen erfolgt und sie seien nur nach außen hin zu dem Schein als Kredit verbucht worden. Zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, daß die Beklagte zu 1 die in ihrem Depot befindlichen Wertpapiere zu dem Zwecke ihrer Befriedigung dann mit Recht veräußert hat und damit die Klage unbegründet ist, wenn ihr eine Darlehensforderung in Höhe des Kauferlöses gegenüber der Klägerin zugestanden hat. Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß es sich bei dem verbuchten Saldo um eine "echte Schuld" ; gehandelt hat; die monatlichen Zahlungen in Höhe von 4 500 RM seien als Kredit, nicht als unentgeltliche UnterhaltsZahlung hingegeben worden. In Anbetracht dieser Umstände sei die Klägerin für ihre Behauptung, die Buchungen seien nur zu dem Schein geschehen, beweispflichtig; sie habe darzutun,^daß die Zahlungen des Unternehmens nicht, wie ausgewiesen, als Kredite, sondern als unentgeltliche Zuwendungen geleistet v/orden seien. Die wenig bestimmte Aussage des Zeugen Hugo ^un° lasoe nicht sicher erkennen, daß über die Abschreibung der Geldforderung eine rechtlich bindende Abmachung getroffen und nicht etwa nur eine entsprechende künftige Regelung unverbindlich in Aussicht genommen worden sei. 27 BU habe der Tatrichter zwar fcstgestollt, man sei sich darüber einig gewesen, daß die Beträge, welche die Klägerin von der beklagten Firma erhalten habe, als Darlehen gezahlt worden seien. Aue den Urkunden lasse sich in Wahrheit auch gar nicht entnehmen, welches konkrete Rechtsverhältnis bestanden habe; mangels eines UrTämdenheweises könne für die Klägerin nicht nur der Gegenbeweis des Scheingeschäfts offen'bleiben. Auch besteht kein Grund zur Annahme, daß das Berufungsgericht in Rahmen der ihm obliegenden tat-richterlichen Y/ürdigung die Bezeichnung des Kontos als "debitorisches Konto" durch den Zeugen U^|^außer acht gelassen Ausgeschlossen wäre nicht gewesen, die Geldzahlungen oder den Verzicht auf Verwendungsansprüche auch nach dem erklärten Willen der Parteien mit einem andreren T'S'chtllehen Grund, etwa auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung oder schcnkwoiso zu gewähren oder die Bestimmung des Rechtsgrundes im Anstand, "im ungewissen", wie die Revision ausführt, zu lassen. Die Klägerin hat auch selbst gar nicht -in Abrede gestellt, daß sie formell als Schuldnerin in Büchern der sÄHB®“^irmen erschienen sei und die Dinge sich nach außen als Darlohensvorbindlichkeit dargestollt hätten (vgl. Grund dieses Sachverhalts oblag der Klägerin in der Tat die Darle-gungs- und Bowoislast dafür, daß der nach außen erklärte Dar-lohcnsvertrag gemäß § 117 Abs. 1 BGB nichtig, daß also die darauf gerichteten Willenserklärungen im beiderseitigen Einverständnis nur zu dem Schein abgegeben worden sind, nach dem wahren Willen beider Parteien aber ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt werden sollte (Tilgung, Schenkung mit oder ohne sittliche Verpflichtung) oder etwa in Wirklichkeit der Rechtsgrund der Leistungen später noch bestimmt werden sollte, in welch letzteren Pall der Beklagten zu 1 statt des Anspruchs auf Rückzahlung des Darlehens jedoch ein Bcreicherungsansprueh sugestandon haben könnte. Soweit die Revision Verfahrensrügen hinsichtlich dieses Üborzeugcno erhobt, sind sie unerheblich, da die Klage selbst dann zutreffend abgewiesen worden ist, wenn über den Scheincharakter der Darlehensvereinbarung auch nur Zweifel verblieben sein sollten» Dies gilt für den Vorwurf, das Berufungsgericht habe den Tatsachenvortrag der Klägerin nicht vollständig gewürdigt (C 2 der Revision) und aus diesem Grund auf Grund gewisser Indizien (Rückzahlung, Buchung von unstreitig echten Schulden) zwingendein Einverständnis im Sinn des § 117 BGB ausgeschlossen» Im übrigen bestehen aber schon gar keine Anhaltspunkte, der Tatrichter habe die Möglichkeit überhaupt nicht gesehen, daß verbuchte "Rückzahlungen" in Anbetracht der engen familiären Verhältnisse etwa nicht auch aus Anstandopflichten und in Anbetracht der Aufwendungen, die außerhalb der ihr nach dem Y/unsch des verstorbenen Hugo zustehenden Lebensführung erbracht wurden, erfolgt sein könnten» Er erachtet diese Möglichkeit vielmehr bei Berücksichtigung der gesamten Umstände im Rahmen der tat-richterlichen Würdigung für ausgeschlossen» Entsprechendes gilt für die Eoststollung des Berufungsgerichts, daß auf dem Konto unstreitig gewisse echte Schulden verbucht worden sind* und dafür, daß der Tatriohter für ausgeschlossen erachtet, daß ein und dasselbe Konto solche Schulden neben fingierten Schulden enthalte (C II 3 a der Revision), Soweit die Revision aber darauf hinwoist (C II 3c, d), umgekehrt seien nach dem eigenen Vortrag der Beklagten (Berufungsbegründung S» 26, GA Bl» 306) auf dem Konto nach dem Kriege "fingierte Lastschriften", also "unechte" Schulden in Höhe von monatlich 300 DH erschienen, welchen Umstand der Tatrichter nicht gewürdigt habo, so spricht auch dies nicht gegen die Gedankenführung des Berufungsgerichts bei seiner Bev/eiswürdigung» Daß der Klägerin aber ein hoher er ^Betrag sgBthkwel g g überlassen v/orden sein sollte (weitere 300 RM), läßt sich aus dem genannten Schriftsatz nicht als Eingeständnis der Beklagten entnehmen. Schließlich glaubt die Revision (D), das Berufungsgericht habe bei der Y/ürdigung der vorliegenden Hechtsbeziehungen auch den Willen und den Wunsch von Hugo sen. Diese Umstände sind in diesem Zusammenhang zwar nicht zur Auslegung dos erklärten Vertragswillens heranzuziehen, wie dio Revision unter Hinweis auf §§ 133, 157 BGB zu vermeinen scheint, wohl aber bei der Prüfung der Frage, ob die äußere Handhabung nicht in beiderseitigem Einverständnis nur zu dem Schein erfolgt Und dom als Darlehen zu dem Ausdruck gebrachten Geschäft in Wirklichkeit vielmehr eine (vollzogene) Schenkung zugrunde lag. gen bedurfte es jedoch nicht, da er zu diesem Beweisthema schon in der ersten Instanz (auch unter Gegenüberstellung mit dem Zeugen vernommen worden ist. einig gewesen, daß ihr Debetsaldo später einmal abgeschrieben werden solle, eine in der zweiten Instanz neu, aufgestellte Behauptung, da sie laut Beweisbeschluß vom 23» Februar I960 (Bl. 87 GA) nicht zu dem Beweisthema des BeweisVerfahrens in erster Instanz gehört habe (C IV der Revision). Gerade mit dieser Behauptung und den Aussagen der Zeugen zu diesem Beweisthema hat sich das Berufungsgericht auch ausführlich auseinander-gesetzt (S. b) Der Hauptvorwurf der Revision hat zu dem Inhalt, daß das Berufungsgericht entweder die entscheidenden Aussagen des Zeugen smp gar nicht beachtet (C II 2 - 4 der Revision) oder aber bei unterstellter Unglaubwürdigkeit des Zeugen diese Beurteilung entgegen § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht begründet habe. Dabei hebt die Revision vor ailem auf die Aussagen des Zeugen ab, er sei der Generalbevollmächtigte der Beklagten zu 1 und 2 bis zu dem Jahre 1952 gewesen, als solchem sei es ihm vollkommen klar gewesen, daß die Zuwendungen keine Darlehen gewesen, sondern geschenkt worden sind und daß die Klägerin die laufenden Zahlungen nicht zurückzuzahlen hatte. Bas angefochtone Urteil läßt erkennen, daß das Berufungsgericht neben dem gesamten äußeren Hergang, insbesondere auch den Umständen, die die Klägerin für eine Buchung ohne Begründung einer entsprechenden Forderung anführt, auch die Aussagen des Zeugen Hugo gewürdigt hat. Hach dein Aufbau der Gründe war für den Tatrichter neben den Umständen, die gegen eine Scheinbuchung sprechen, offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung, daß "irgendwelche durchgreifenden wirtschaftlichen Gesichtspunkte für eine nur zu dem Schein erfolgte Buchung nicht ersichtlich" gemacht wurden (S. Bagegen mißt es den Aussagen des Zeugen Hugo S^HB unter den obwaltenden Umständen nur geringe Bedeutung zu; es geht auch erst am Ende des weiteren Vorbringens der Klägerin auf sie ein. Offensichtlich hat das Berufungsgericht nicht übersehen, daß in der Tat seine Vorstellung und sein IVille als Vertreter der Beklagten zu 1 maßgebend war; andernfalls hätte es keinen Sinn, die Ausführungen über die "Absicht" dieses Zeugen zu würdigen. Qualifizierung der Geldleistungen, so daß allein aus der Tatsache, daß nicht auch diese Aussage in den Entscheidungsgründen besonders erwähnt ist,.nicht derSchluß gesogen werden kann, das Berufungsgericht habe sie außer Betracht gelassen und nicht einer sachentsprechenden Beurteilung unterzogen» Gleichzeitig ergibt sich daraus aber auch, aus welchen Gründen der Tatrichter den Aussagen des Zeugen gegenüber den überzeugenden Gegenargumenten, die im Urteil aufgeführt sind, keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat. Aus der Aussage dieses Zeugen, er wisse darüber, was im einzelnen zwischen den Familienmitgliedern besprochen worden sei, nichte, folgt jedoch umgekehrt auch nicht zwingend, daß ihm der Schein-.Charakter des Darlehensgeschäfts, falls ein solches Vorgelegen hätte, verschwiegen worden wäre. c) Schließlich macht die Revision geltend (B XII 3 der Revision), das Berufungsgericht habe den in erster Instanz angetretenen Beweis dafür, daß der Schriftwechsel unvollständig sei, prozeßwidrig nicht erhoben, mindestens aber seiner Aufklärungspflicht nicht genügt, weil es entgegen dem Vortrag der Klägerin schon auf Grund des Schriftwechsels davon

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 814 BGB § 398 ZPO
KontoHugoBerufungsgerichtAussageZeugeGrundKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

V_ZR_126/62
Verkündet an 18. September 1963
Justisangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
H
der Frau Nora He,
(Rhein)
Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigtor
 Rechtsanwalt Br.
gegen
 Io die Firma Hugo i	__
vertreten durch die Beklagten 2» Frau Cläre Straße 253,
3» den Kaufmann Otto S straße fe,
 Beklagten, Berufungskläger und Reviaionsbeklagten, - Prozeßbcvollmächtigter: Rcchtsanv/alt Br.
hat dor V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br.- Tasche und der Bundesrichter Schuster, Br. Freitag, Br. Mattorn und Offterdinger für Rocht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 8. März 1962 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Beklagte zu 2 ist die Witwe und kraft Testaments Alloinerbin des 1924 verstorbenen Großindustriellen Hugo (sen.), die Klägerin ihre jüngere Schwester» Der Beklagte zu 3 ist ein Sohn der Beklagten zu 2. Hugo s( sen., der die Klägerin schon zu seinen Lebzeiten großzügig nach Maßgabe ihrer Bedürfnisse unterstützt hat, hatte sie in einem früheren, später aufgehobenen Testament mit Rentenansprüchen nach ihrem Ermessen bedacht. Sie sollte wie bislang wie ein eigenes Kind behandelt werden. ln einem späteren, gemeinschaftlichen Testament der Eheleute S|(m§hat ei* zu dem Ausdruck gebracht, daß die in dem aufgehobenen Testament niedergolegten Tendenzen trotz der Aufhebung bestehen bleiben sollten und den Erben durch die Testamentsvollstrecker die alten Testamente bei passender Gelegenheit zur Kenntnis gebracht worden sollten, damit sie mit seinen Gedanlcongängen vertraut blieben. Kurz vor seinem Tod hat Hugo son. zugunsten seiner Frau und der Klägerin weiter eine Verfügung jo in Höhe von 1 Million £ vorgesehen. Er hat der Klägerin auph das Anv/csen "Heimburg" (RflHHHlHm am Rhein) zur Verfügung gestellt. Die Klägerin behauptet, Hugo son. habe die Beklagte und seinen Sohn Hugo (den Zeugen Hugo S0H jun.) auch noch auf dem Totenbett, ausdrücklich .verpflichtet, die Klägerin weiterhin ebenso standesgemäß zu versorgen, wie dies zu seinen Lebzeiten erfolgt sei»
Der Klägerin wurden auch nach 1924 von der Beklagten zu 2 und ihrem Generalbevollmächtigten, dem Zeugen Hugo Stinnos jun., laufend Zahlungen geleistet, die zu ihrem Unterhalt bestimmt waren, von 1936 bis Kriegsende unbe-strittenernaßen monatlich 1500 RM zu Lasten des Kontos
 
dor Beklagten zu 2. Bei der beklagten Gesellschaft, die mindestens seit 1946 als Außenhandelsbank geführt wurde, wurde für die Klägerin ein Konto geführt* Biese wurde von Hugo	jun. als persönlich haftendem Gesell-
schafter bis zu seinem Ausscheiden (31. Dezember 1952) ver-treton. Die Parteien streiten der Sache nach darüber, ob die auf diesem Konto verbuchten Geldzahlungen an die Klägerin als Darlehen, wie die Beklagten behaupten, oder in Erfüllung einer Rechtspflicht oder sohenkweise zu dem Unterhalt der Klägerin entsprechend den Wünschen Hugo sen., wie die Klägerin behauptet, geleistet worden sind.
•Die Gesellschafter der Beklagten zu 1 sind nunmehr die Beklagten zu 2 und 3, die im vorliegenden Rechtsstreit als persönlich haftende Gesellschafter von de:r Klägerin ebenfalls in Anspruch genommen werden.
Bis 1936 wurden von der Finanzabteilung der Beklagten zu 1 zu Lasten des genannten Kontos im wesentlichen die laufenden Aufwendungen für die Heimburg bezahlt, wobei der Schuldensaldo bis zu dem Jahre 1933 meist ausgeglichen wurde. Am 31. Dezember 1935 betrug der Saldo über 12 000 RM. Nachdem seit Anfang des Jahres 1936 wiederkehrende Geldleistungen für die Klägerin aus dem Devisenausland nicht mehr ausgezahlt wurden, empfing sie im Einverständnis mit Hugo Stinnes jun. auf ihre Anforderungen laufend Geldzahlungen von der Beklagten zu 1 zu Lasten ihres Kontos, und zwar ab Mitte 1937 regelmäßig monatlich 4 500 EM bis Januar 1945. Zu Lasten dieses Kontos wurden während des Krieges auch Wertpapiere für die Klägerin gekauft und es erfolgte eine Auszahlung an ihre Stieftochter (320 000 RM).
Die Beklagte zu 1 nahm auch Wertpapiere der Klägerin ins Depot. Im Jahre 1943 wurde auf Veranlassung von Hugo jun. das Effektendepot der Klägerin, das sic in
 Berlin liegen gehabt hatte, von der Beklagten zu 1 übernommen. Gutgcschriobon wurden der Klägerin Einzahlungen, Eingänge aus Zinsen und aus Y/ertpapierverkäuf en in den Jahren 1944 und 1945« Nach dem Krieg wurden die Zahlungen an die Klägerin in geringerem Umfang, teilweise fingiert als Vertreterprovisionen ihres Sohnes bis zu dem Ende des Jahres 1953 fortgeführt und alsdann im Zusammenhang mit Streitigkeiten zwischen den Beklagten zu 2 und 3 auf der einen Seite und dem Zeugen Hugo SflHHB jun. auf der anderen Seite schließlich eingestellt. Dies erfolgte nach dem Vortrag der Klägerin, weil sie sich auf die Seite des Sohnes Hugo gestellt hat.
Der Debetsaldo der Klägerin betrug am 30. April 1959 155 080,94 DM. Als die Klägerin der Aufforderung, diese Schuld zu bezahlen, nicht nachkam, veräußerte die Beklagte die in ihrem Depot liegenden Wertpapiere auf Grund ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ihrer teilweisen Befriedigung.
Die Klägerin behauptet;- Die Beklagte zu 2 und Hugo ßHIHB jun. seien auf Grund der gegenüber Hugo	sen.
eingegangenen rechtlichen, mindestens moralischen Bindungen zu ihrem angemessenen Unterhalt bis ans Lebensende verpflichtet. In Y/irklichkeit seien auch die Über die Beklagte zu 1 erfolgten und verbuchten Geldleistungen in Erfüllung dieser Untorhaltsverpflichtungen erfolgt und sie seien nur nach außen hin zu dem Schein als Kredit verbucht worden. Soweit ein Debetsaldo entstanden sei, habe dieser im Wege der Wertberichtigung später abgoschricben werden sollen, wie e3 bei der Tochter Hilde	SflHHgeschehen sei. Die
 Klägerin hat beantragt, die Beklagten zur WiederbeSchaffung der veräußerten Aktien und zur Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrcnto von 1500 DM bis an ihr Lebensende zu verurteilen.
 
Dio Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen»
Das Landgericht hat dem Anspruch auf Beschaffung der Aktion stattgegeben, im übrigen aber die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat unter Abweisung der Anschlußberufung der Klägerin auf die Berufung der Beklagten die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Verschaffungsanspruch weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zu r ü c kzuv/e i s en.
Entscheidungsgründe:
I.
Zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, daß die Beklagte zu 1 die in ihrem Depot befindlichen Wertpapiere zu dem Zwecke ihrer Befriedigung dann mit Recht veräußert hat und damit die Klage unbegründet ist, wenn ihr eine Darlehensforderung in Höhe des Kauferlöses gegenüber der Klägerin zugestanden hat. Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß es sich bei dem verbuchten Saldo um eine "echte Schuld" ; gehandelt hat; die monatlichen Zahlungen in Höhe von 4 500 RM seien als Kredit, nicht als unentgeltliche UnterhaltsZahlung hingegeben worden. Der Tatrichtor stützt sich bei dieser Feststellung auf die Kontokarten und den zwischen den Parteien geführten Schriftwechsel.
Zur Begründung ist ausgeführt: Dioao Unterlagen ließen den Dobetsaldo als echte Schuld der Klägerin erkennen
6
(Bl. 18/199 30). Aus den Geldanforderungen der Klägerin und ihrem Schreiben von 26. Juli 1937 an Rechtsanwalt Dr. ergebe sieb, daß sich die Klägerin bewußt gewesen sei, es handle sich um Kredite, die einmal zurückgezahlt werden müßten. Dementsprechend seien die Zahlungen verbucht worden, auch habe die Klägerin widerspruchslos die Kontoauszüge empfangen und die Richtigkeit der Buchabschlüsse schriftlich anerkannt.
In Anbetracht dieser Umstände sei die Klägerin für ihre Behauptung, die Buchungen seien nur zu dem Schein geschehen, beweispflichtig; sie habe darzutun,^daß die Zahlungen des Unternehmens nicht, wie ausgewiesen, als Kredite, sondern als unentgeltliche Zuwendungen geleistet v/orden seien.
Diesen Beweis habe sie nicht erbracht. Das Vorbringen der Klägerin sei nicht geeignet, den Inhalt der genannten Urkunde zu widerlegen; gegen die Darstellung der Klägerin spreche vielmehr überzeugend eine Reihe von Umständen. Unstreitig seien auf dem Konto echte Belastungen (Forderungen) verbucht (1941: 69 351,95 RH wegen Ankaufs der Brenntagaktien, 1943: 307 230,21 HM und 13 579,63 RM wegen Abfindungszahlungen an die Stieftochter); echte Belastungen und Scheinbelastungen auf demselben Konto hätten jedoch zu einem schwer entwirrbaren Durcheinander führen müssen. Weiter seien im Einverständnis der Klägerin Rückzahlungen vorgenannten worden (Gutschriften aus Erlös von Wertpapierverkäufen, aus Dividendeneinnahmen und auf Grund von Überweisungen). Der Schuldsaldo sei in vollem Umfang verzinst worden. Die Klägerin habe sich gegenüber amtlichen Stellen dahin erklärt, sie sei gegenüber der Beklagten zu 1 hoch verschuldet (im Unterhaltsprozeß EjUHB gegen hUB, c 3 C 86/54 - Amtsgericht St. Goar im Jahre 1954 und unter Eid vor dem amerikanischen Generalkonsulat im Jahre 1956), und zwar, was besonders beweiskräftig sei, nach der Einstellung der Zahlungen der Beklagten. Auch gegenüber dem Finanzamt habe die Klägerin die verbuchten Deboosaldcn als zu verzinsende Schulden angegeben.
 
Demgegenüber sei das Vorbringen der Klägerin nieht geeignet, den Inhalt der Urkunden zu widerlegen. Es seien irgendwelche durchgreifenden wirtschaftlichen Gesichtspunkte, welche für die behaupteten Scheinbuchungen hätten maßgebend sein können, nicht ersichtlich. Der übrige Vortrag, den die Klägerin indizienhalber für eine schenkweise UnterhaltsZahlung vorgebracht habe (Verbrauch zu dem Lebensunterhalt, Unfähigkeit zur Rückzahlung, Auszahlung ohne Sicherheiten, Motivierung der Goldanforderungen, bestimmte Wendungen in der Korrespondenz, Begründung für die Einstellung der Zahlungen in Jahre 1953, unbestrittene Falschbuchungen nach 1945, zeitweise Umbuchung der Schulden auf eine andere Stinnes-Gesellschaft, Vollmacht des Hugo sUHB sen. vom Jahre 1924, Abschreibungen zugunsten der iochter Hilde FflUB gcb. Stinnes) sei teils nicht erwiesen* teils - auch in ihrem Gesamtzusammenhang gewürdigt - nicht geeignet, die von der Klägerin gezogenen Schlüsse zu rechtfertigen. Die wenig bestimmte Aussage des Zeugen Hugo	^un°	lasoe
 nicht sicher erkennen, daß über die Abschreibung der Geldforderung eine rechtlich bindende Abmachung getroffen und nicht etwa nur eine entsprechende künftige Regelung unverbindlich in Aussicht genommen worden sei. Wenn der Zeuge noino, daß Abschreibungen der erwähnten Art uin der ersten
 Zeit ...... mit	Sicherheit"	erfolgt	3eien,	so	zeige	er
 damit, daß er keine genaue Erinnerung mehr an die fraglichen Vorgänge habe. Denn eine Abschreibung von Beträgen, die als Kredite verbucht worden 3cion, sei, v/ie die Kontokarten auswieoen, in keinem Fall vorgonommen worden. Unter diesen Umständen könno der Aussage des Zeugen kein genügender Beweiswert beigomossen werden und sei eine wiederholte Vernehmung des Zeugen in der zweiten Instanz nicht tunlich. Seine Aussagen stünden überdies in unvereinbaren Widerspruch
8
mit der de3 Zeugen liflHr? der obwohl er es hätte wissen müssen, nichts darüber habe zu berichten gewußt, daß auf dem Konto der Klägerin Scheihbüchühgeh vörgerroimssTi ^worden seien»
XI.
Die Revision vermißt eine klare Erkenntnis der Beweis-last; sie rügt weiter Verletzung des § 286 ZPO (Außerachtlassung wesentlicher Teile des Streitstoffes und unzureichende Begründung der vorgenommenen Beweiswürdigung), Verletzung der Aufklärungspflicht und irrige Anwendung des § 398 ZPO.
1. Sie bringt zuerst vor, die Beklagten müßten ein konkretes Schuldverhältnis nachweison. Das angefochtene Urteil lasse aber nicht klar erkennen, welches Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten zu 1 und der Klägerin Vorgelegen habe. Der vom Tatrichter verwendete Ausdruck "Kredit" weise allerdings auf ein; Darlehensverhältnis hin; hätte aber ein solches Vorgelegen, so hätte nähegelegen, ein "Darlehenskonto", nicht lediglich ein "debitorisches Konto" zu führen. Das Äußerste, was hieraus zu Lasten der Klägerin und zugunsten der Beklagten hätte geschlossen werden können, sei ein beiderseits im ungewissen belassener Rechtszustand, der noch der Klärung bedurft habe. Auf S. 27 BU habe der Tatrichter zwar fcstgestollt, man sei sich darüber einig gewesen, daß die Beträge, welche die Klägerin von der beklagten Firma erhalten habe, als Darlehen gezahlt worden seien. Dieser Feststellung fehle aber eine hinreichende Begründung ira Sinn des § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO, weil das zur Begründung herangezogene Schreiben dos Zeugen sflHHfan einen hier nicht beteiligten Rechtsanwalt für diese Feststellung nicht beweiskräftig sei.
 
Aue den Urkunden lasse sich in Wahrheit auch gar nicht entnehmen, welches konkrete Rechtsverhältnis bestanden habe; mangels eines UrTämdenheweises könne für die Klägerin nicht nur der Gegenbeweis des Scheingeschäfts offen'bleiben.
Diese Rüge ist unbegründet»
Unbestritten sind Geldauszahlungen an die Klägerin auf ihre Anforderungen oder Geldzahlungen an Dritte auf ihre Anv/eisungen hin erfolgt. Das rechtsgeschäftliche Verhalten der an diesen Verfügungen beteiligten Personen, nämlich des Zeugen Hugo SflHB jun. als Vertreter der Beklagten au 1 und der Klägerin deutet der Tatrichter, gestützt auf das für die Klägerin bei der Beklagten zu 1 geführte Konto, auf die Belastungen und Gutschriften auf diesem Konto, auf die zwischen der Klägerin und dem Zeugen UflHB geführte Korrespondenz über dieses Konto und auch auf die Äußerungen :.i .=
k
beider Parteien gegenüber Behörden, gegenüber dem Amtsgericht 3t. Goar und gegenüber Dritten als Willenserklärungen, die auf den Abschluß und die Aufrechterhaltung eines Darlehensvertrages gerichtet waren, welchem Vertrag mindestens ab 1954 die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 1 zugrunde lagen. Dies ergibt sich schon aus den eindeutigen Ausführungen unter II des Berufungsurteils (S. 18 ff) und Avird auf S. 27 ausdrücklich festgestellt. Dort stützt sich das Oberlandesgericht für diese Feststellungen nicht allein, wie offenbar die . Revision meint, auf das Schreiben an den Frozoßbcvollmächtigten der Frau Margarete	(Schreiben
 von 17. Mai 1950), es zieht vielmehr ohne Rechtsverstoß auch diosoG Schreiben neben den gesamten Umständen zu der rechtlichen Y/ürdigung heran. Auch besteht kein Grund zur Annahme, daß das Berufungsgericht in Rahmen der ihm obliegenden tat-richterlichen Y/ürdigung die Bezeichnung des Kontos als "debitorisches Konto" durch den Zeugen U^|^außer acht gelassen
10
hat. Ausgeschlossen wäre nicht gewesen, die Geldzahlungen oder den Verzicht auf Verwendungsansprüche auch nach dem erklärten Willen der Parteien mit einem andreren T'S'chtllehen Grund, etwa auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung oder schcnkwoiso zu gewähren oder die Bestimmung des Rechtsgrundes im Anstand, "im ungewissen", wie die Revision ausführt, zu lassen. Diese Deutung, wobei im letzteren Pall ein möglicherweise mit der Einrede aus § 814 BGB behafteter Bereicherungsanspruch hätten entstanden sein können, , hat der Tatrichter jedoch nicht vorgenommen. Die Klägerin hat auch selbst gar nicht -in Abrede gestellt, daß sie formell als Schuldnerin in Büchern der sÄHB®“^irmen erschienen sei und die Dinge sich nach außen als Darlohensvorbindlichkeit dargestollt hätten (vgl. Klagschrift S. 4 und Berufungsbeantwortung S. 26). Grund dieses Sachverhalts oblag der Klägerin in der Tat die Darle-gungs- und Bowoislast dafür, daß der nach außen erklärte Dar-lohcnsvertrag gemäß § 117 Abs. 1 BGB nichtig, daß also die darauf gerichteten Willenserklärungen im beiderseitigen Einverständnis nur zu dem Schein abgegeben worden sind, nach dem wahren Willen beider Parteien aber ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt werden sollte (Tilgung, Schenkung mit oder ohne sittliche Verpflichtung) oder etwa in Wirklichkeit der Rechtsgrund der Leistungen später noch bestimmt werden sollte, in welch letzteren Pall der Beklagten zu 1 statt des Anspruchs auf Rückzahlung des Darlehens jedoch ein Bcreicherungsansprueh sugestandon haben könnte.
Diesen der Klägerin obliegenden Beweis hält der Tatrichter nicht für erbracht. Nach der Formulierung auf S. 19 unten/20 oben ("vielmehr spricht gegen die Darstellung der Klägerin ük££2£Hgond ........u) und S. 30 BU muß sogar davon ausge-
gangen worden, daß der Tatrichter trotz der Aussage des Zeugen Hugo	jun. sich davon überzeugt hat, daß kein
 Einverständnis über den Scheincharaktcr der Darlehensschuld Vorgelegen hat.
Soweit die Revision Verfahrensrügen hinsichtlich dieses Üborzeugcno erhobt, sind sie unerheblich, da die Klage selbst dann zutreffend abgewiesen worden ist, wenn über den Scheincharakter der Darlehensvereinbarung auch nur Zweifel verblieben sein sollten» Dies gilt für den Vorwurf, das Berufungsgericht habe den Tatsachenvortrag der Klägerin nicht vollständig gewürdigt (C 2 der Revision) und aus diesem Grund auf Grund gewisser Indizien (Rückzahlung, Buchung von unstreitig echten Schulden) zwingendein Einverständnis im Sinn des § 117 BGB ausgeschlossen» Im übrigen bestehen aber schon gar keine Anhaltspunkte, der Tatrichter habe die Möglichkeit überhaupt nicht gesehen, daß verbuchte "Rückzahlungen" in Anbetracht der engen familiären Verhältnisse etwa nicht auch aus Anstandopflichten und in Anbetracht der Aufwendungen, die außerhalb der ihr nach dem Y/unsch des verstorbenen Hugo zustehenden Lebensführung erbracht wurden, erfolgt sein könnten» Er erachtet diese Möglichkeit vielmehr bei Berücksichtigung der gesamten Umstände im Rahmen der tat-richterlichen Würdigung für ausgeschlossen» Entsprechendes gilt für die Eoststollung des Berufungsgerichts, daß auf dem Konto unstreitig gewisse echte Schulden verbucht worden sind* und dafür, daß der Tatriohter für ausgeschlossen erachtet, daß ein und dasselbe Konto solche Schulden neben fingierten Schulden enthalte (C II 3 a der Revision), Soweit die Revision aber darauf hinwoist (C II 3c, d), umgekehrt seien nach dem eigenen Vortrag der Beklagten (Berufungsbegründung S» 26, GA Bl» 306) auf dem Konto nach dem Kriege "fingierte Lastschriften", also "unechte" Schulden in Höhe von monatlich 300 DH erschienen, welchen Umstand der Tatrichter nicht gewürdigt habo, so spricht auch dies nicht gegen die Gedankenführung des Berufungsgerichts bei seiner Bev/eiswürdigung»
Es ergibt sich nämlich, wie die Revision zutreffend bemerkt, aus den Kontokarten, daß das Konto der Klägerin hinsichtlich
12
dieser fingierten Ansprüche des Sohnes tatsächlich nie mehr als mit 1200 HM bzw. DM monatlich erkannt v/orden ist. Daß der Klägerin aber ein hoher er ^Betrag sgBthkwel g g überlassen v/orden sein sollte (weitere 300 RM), läßt sich aus dem genannten Schriftsatz nicht als Eingeständnis der Beklagten entnehmen.
Schließlich glaubt die Revision (D), das Berufungsgericht habe bei der Y/ürdigung der vorliegenden Hechtsbeziehungen auch den Willen und den Wunsch von Hugo	sen. als
 respektiertes Familienoberhaupt beachten müssen, wie sie in den letztwilligen Verfügungen und dom Fidemanusbrief (Zuwendung von 1 Million £) ungeachtet der rechtlichen Bedeutung dieser Urkunden, verlautbart seien. Ziehe man in Betracht, in welchem Umfang Hugo sflH sen. die Klägerin auf Lebzeiten habe gesichert sehen wollen, so hätten die hier streitigen Leistungen nur schenkweise überlassene Ünterhaltszah-lungen darstellen können, weil die darlehensweise Hingabe eine schamlose Mißachtung des Y/illens von Hugo S0||^Psen. gewesen wäre.
Diese Umstände sind in diesem Zusammenhang zwar nicht zur Auslegung dos erklärten Vertragswillens heranzuziehen, wie dio Revision unter Hinweis auf §§ 133, 157 BGB zu vermeinen scheint, wohl aber bei der Prüfung der Frage, ob die äußere Handhabung nicht in beiderseitigem Einverständnis nur zu dem Schein erfolgt Und dom als Darlehen zu dem Ausdruck gebrachten Geschäft in Wirklichkeit vielmehr eine (vollzogene) Schenkung zugrunde lag. Es kann aber auch hier nicht angenommen werden, daß der Tatrichtör bei seiner Würdigung dieser Bewoisfrage dio genannten Umstände außer acht gelassen hat. Ohne diese besonderen Verhältnisse wäre die Frage, ob über eine monatliche Unterstützung von 1500 RM hinaus eine weitere monatliche Zahlung von 4 500 HM nach dem wahren Willen der Parteien nicht etwa 3chcnkv;ciso überlassen sein sollte, schwerlich im Ernst
13	-
zur Erörterung gestanden« Die Entscheidung darüber, welche
 Bedeutung diesem Willen--Hugo	amu	bei	der varliege»__
den streitigen Tatfrage zukoramt, stand aber allein dem Berufungsgericht zu, und die Eevision vermag nicht mit Erfolg diese tatrichterliche Würdigung anzugreifen.
2. Vor allem macht die Revision geltend, daß das Berufungsgericht die Bekundungen des Zeugen Hugo	jun,
 nicht beachtet habe, auch die Aussagen des Zeugen UHB nicht voll gewürdigt und unter Verfahrensverstoß den Zeugen zu den unter Beweis gestellten neuen Tatsachen nicht in der Berufungsinstanz vernommen habe.
a)	Die Revision vermißt die Erhebung eines in der zweiten Instanz angebotenen Beweises über entscheidungserhebliche Tatsachen insofern, als Hugo sflHHI jun., dessen Wille allein maßgeblich gewesen sei, zur Widerlegung des schuldbegründenden Charakters der wechselseitigen Erklärungen nicht vernommen worden sei	1).	Einer nochmaligen Vernehmung dieses Zeu-
gen bedurfte es jedoch nicht, da er zu diesem Beweisthema schon in der ersten Instanz (auch unter Gegenüberstellung mit dem Zeugen	vernommen	worden ist.
Weiter erblickt die Revision in der Behauptung der Klägerin, sie sei sich mit Hugo SfHIB jun. einig gewesen, daß ihr Debetsaldo später einmal abgeschrieben werden solle, eine in der zweiten Instanz neu, aufgestellte Behauptung, da sie laut Beweisbeschluß vom 23» Februar I960 (Bl. 87 GA) nicht zu dem Beweisthema des BeweisVerfahrens in erster Instanz gehört habe (C IV der Revision). Dieser Vortrag findet jedoch in den Schriftsätzen, dem Beweisbeschluß und dem Vernehmungsprotokoll der ersten Instanz keine Stütze. Die erwähnte Behauptung ist schon im Schriftsatz vom 27. Januar I960 auf
14
S. 5 (Bl. 44) vorgetragen worden. Sie stand in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Beweisthema unter Nr. 1 des Beweisbeschlusses und war in Form der Behäüptrmg tibT?r eine tatsächlich erfolgte Ausbuchung unmittelbar Gegenstand des Beweisbeschlusses (unter Nr. 2), und sowohl der Zeuge sH als auch der Zeuge UpD sind dazu vernommen worden. Gerade mit dieser Behauptung und den Aussagen der Zeugen zu diesem Beweisthema hat sich das Berufungsgericht auch ausführlich auseinander-gesetzt (S. 29 BU). Die Frage der Abschreibung des Kontos stellte keine neue Tatsache dar, und die wiederholte Vernehmung des Zeugen sflIHHi auch zu diesem Punkt stand im Ermessen des Berufungsgerichts (§ 398 ZPO).
b)	Der Hauptvorwurf der Revision hat zu dem Inhalt, daß das Berufungsgericht entweder die entscheidenden Aussagen des Zeugen smp gar nicht beachtet (C II 2 - 4 der Revision) oder aber bei unterstellter Unglaubwürdigkeit des Zeugen diese Beurteilung entgegen § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht begründet habe. Dabei hebt die Revision vor ailem auf die Aussagen des Zeugen ab, er sei der Generalbevollmächtigte der Beklagten zu 1 und 2 bis zu dem Jahre 1952 gewesen, als solchem sei es ihm vollkommen klar gewesen, daß die Zuwendungen keine Darlehen gewesen, sondern geschenkt worden sind und daß die Klägerin die laufenden Zahlungen nicht zurückzuzahlen hatte.
Diese Rüge ist ebenfalls nicht begründet.
Auch der Bev/eis dafür, daß eine Willenserklärung mit dem Einverständnis des Erklärungsempfängers nur zu dem Schein abgegeben ist, unterliegt unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme der freien Würdigung des Tatrichters (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Weil der innere Vorbehalt und das beiderseitige Einverständnis, das keiner Erklärung bedarf (RGZ 134, 36/37) reine psychologische Tatsachen darstcllen, kann auf sie nur
15
auf Grund von Indizien geschlossen werden, soweit nicht überzeugende Aussagen der Vertragsparteien selber vorliegon. Bor Beweis für diese Tatsachen ergibt sich aber nicht, wie die Revision meint, schon zv/ingend aus der übereinstimmenden Aussage der beiden Vertragsparteien über ihre innere Vorstellung, insbesondere dann nicht, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Interessen der Vertragsparteien denjenigen eines Britten widerstreiten und die Interessen dieses Britten im Stroit sind.
Bas angefochtone Urteil läßt erkennen, daß das Berufungsgericht neben dem gesamten äußeren Hergang, insbesondere auch den Umständen, die die Klägerin für eine Buchung ohne Begründung einer entsprechenden Forderung anführt, auch die Aussagen des Zeugen Hugo	gewürdigt	hat. Hach dein Aufbau der
 Gründe war für den Tatrichter neben den Umständen, die gegen eine Scheinbuchung sprechen, offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung, daß "irgendwelche durchgreifenden wirtschaftlichen Gesichtspunkte für eine nur zu dem Schein erfolgte Buchung nicht ersichtlich" gemacht wurden (S. 23/24 BU). Bagegen mißt es den Aussagen des Zeugen Hugo S^HB unter den obwaltenden Umständen nur geringe Bedeutung zu; es geht auch erst am Ende des weiteren Vorbringens der Klägerin auf sie ein. Offensichtlich hat das Berufungsgericht nicht übersehen, daß in der Tat seine Vorstellung und sein IVille als Vertreter der Beklagten zu 1 maßgebend war; andernfalls hätte es keinen Sinn, die Ausführungen über die "Absicht" dieses Zeugen zu würdigen. Bas Berufungsgericht kam bei der Prüfung seiner Aussagen über die geplante Abschreibung und die getätigten Abschreibungen zu dem Ergebnis, daß er keine genaue Erinnerung mehr an die fraglichen Vorgänge habe und seiner Aussage kein genügender Beweicwert beigenessen werden könne. Biese 'Würdigung umfaßt auch die weitere, damit im unmittelbaren Zusammenhang stehende oben erwähnte Aussage über die rechtliche
16	-
Qualifizierung der Geldleistungen, so daß allein aus der Tatsache, daß nicht auch diese Aussage in den Entscheidungsgründen besonders erwähnt ist,.nicht derSchluß gesogen werden
 kann, das Berufungsgericht habe sie außer Betracht gelassen und nicht einer sachentsprechenden Beurteilung unterzogen» Gleichzeitig ergibt sich daraus aber auch, aus welchen Gründen der Tatrichter den Aussagen des Zeugen gegenüber den überzeugenden Gegenargumenten, die im Urteil aufgeführt sind, keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat.
Beizupflichten ist der Revision allerdings insofern, als die Aussagen des Zeugen S0B nicht notwendig in unvereinbarem Gegensatz zu denjenigen des Zeugen TifHi stehen, da die Möglichkeit besteht, daß auch UiflB über die internen Farailienabreden im unklaren gelassen worden ist. Aus der Aussage dieses Zeugen, er wisse darüber, was im einzelnen zwischen den Familienmitgliedern besprochen worden sei, nichte, folgt jedoch umgekehrt auch nicht zwingend, daß ihm der Schein-.Charakter des Darlehensgeschäfts, falls ein solches Vorgelegen hätte, verschwiegen worden wäre. Es lag daher im Bereich der tatrichterlichen Würdigung, wenn das Berufungsgericht nach der Sachlage davon ausging, der Abschluß eines Scheingeschäfts hätte dem Zeugen l^BHPnicht verborgen bleiben können, und er hätte daher davon Kenntnis haben müssen, wenn jo .Scheinbuchungon vorgenommen worden wären. Abgesehen davon handelt es sich bei dieser Überlegung auch nur um eine zusätzliche Begründung (vgl.,"überdies") in der Beweiswürdigung.
c)	Schließlich macht die Revision geltend (B XII 3 der Revision), das Berufungsgericht habe den in erster Instanz angetretenen Beweis dafür, daß der Schriftwechsel unvollständig sei, prozeßwidrig nicht erhoben, mindestens aber seiner Aufklärungspflicht nicht genügt, weil es entgegen dem Vortrag der Klägerin schon auf Grund des Schriftwechsels davon
17	-
ausgegangen sei, das Geld sei der Klägerin als Darlehen hin-gegebon worden. Die erste Rüge ist erfolglos, weil der Beweis im Schriftsatz vom 18. Januar 1961 (Seite 13) insofern zu allgemein angctreten ist, als nur unter Beweis gestellt ist, daß Schriftstücke dem Gesamtvorgang entnommen worden seien.
Zu einer Aufklärung über die Möglichkeit, daß das Berufungsgori die Frage, ob ein Scheingeschäft vorliegt oder nicht, anders würdigen könnte als das [Landgericht, bestand bei der Vorder-gründigkeit dieser Frage keine Veranlassung. .
III.
Die Revisionsrügen, das Gesetz sei in Bezug auf das Verfahren verletzt, erweisen sich sonach als unbegründet.
Da das Urteil auch keine von Amts wegen zu prüfenden Verstöße gegen das materielle Recht erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Dr. lasche	Schuster	Dr.	Freitag
 Dr. Mattem Offterdinger