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BGH

Gericht: BGH

Der Streit der Parteien geht darum, ob der Klägerin noch ein restlicher Kaufpreisansprach von 1 285,70 DH zusteht (§ 433 Abs. 2 BGB) oder ob dieser Anspruch durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit einer Grundsteuerforderung in gleicher Höhe erloschen ist (§ 589 BGB)* Nach Ansicht der Klägerin konnte die Beklagte aus dem Grunde nicht wirksam auf rechnen, weil ihre Steuerforderung, bevor Die Revision bekämpft das als rechtsirrig* Ihre Angriffe richten sich nicht nur gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, dem sie Verletzung des § 286 ZPO zu dem Vorwurf macht» Beanstandet werden von ihr auch die sachlich-rechtlichen Ausführungen, wonach der Bürgermeister der beklagten Landgemeinde zu dem Erlaß der Steuerverbindlichkeit befugt ge- 2. Soweit die Revision es als zweifelhaft ansieht, ob im gegenwärtigen Prozeß die Wirksamkeit des'schuldrechtlichen Verpflichtungsgesehäfts habe geprüft worden dürfen, da nach der Sachdarstellung der Klägerin auch der angeblich zugosagte Steuererlaß, d.h» ein öffentlich-rechtlicher Akt Gegenstand dieses Verpflichtungsgeschäfts gewesen wäre, sind Ihr? Zweifel nicht gerechtfertigt, Inhalt des Klagebegehrens ist nicht die Erfüllung der behaupteten Zusage des Bürgermeisters für das Jahr 1931/52 keine Grundsteuer zu verlangen, sondern die Klägerin macht eilen Anspruch auf den restlichen Kaufpreis geltend und stellt lediglich das Hecht der Beklagten, hiergegen mit der Steuerforderung auf zurechnen, in .Abrede, Es handelt* sich also um eine bürgerliche RechtsStreitigkeit im Sinne von § 13 GVG, An dieser Beurteilung ändert sich auch dann nichts, wenn man der Revision zugesteht, daß die strenge Trennung, die das Berufungsgericht zwischen dem Grundstückskaufvertrag einerseits und dem ".abstrakten” Steuererlaß andererseits durchgeführt hat (BU S, 7 und 17), bedenklich erscheint und daß in Wirklichkeit - die Richtigkeit des Sachvortrages der Klägerin unterstellt - auch der Erlaß der Steuerforderung mit zur Gegenleistung der beklagten Gemeinde für die Überlassung des Grundstücks gehören würde. Verbänden und Körperschaften des öffentlichen Rechts ist es nach den in der höchstrichrerlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen nicht verwehrt, sich zur Erreichung ihrer Ziele mit einem bestimmten Geschäft oder einem begrenzten Kreis derartiger Geschäfte auf den Boden des bürgerlichen Rechtsverkehrs zu begeben und unter Umständen auch öffentlich-rechtliche Angelegenheiten durch Verträge zu regeln, die im Privatrecht wurzeln% für die Geltendmachung der aus solchen Verträgen entspringenden beiderseitigen Ansprüche ist dann der Rechts- • weg vor den ordentlichen Gerichten gegeben (RGZ 148, 101 mit weiteren Nachweisen; vgl, auch BVerwG NJW 1959, 212), Bie Revision greift das zwar mit dem Hinweis an, daß die Beklagte Anfang April 1951 die Grundsteuer der Klägerin für 1951/52 “verrechnet*1 und auf diese Weise gegen die Kaufpreisrestforderung auf-gerechnet habe, - womit sie augenscheinlich gelbend machen will, die für die Heilung erforderliche Willensübereinstim-mung der Vertragsschließenden sei bereits vor der Auflassung weggefallen; jedoch wird dadurch die Klage nicht unschlüssig, weil nach der Sachdarstellung der Klägerin - die das Berufungsgericht für erwiesen erachtet hat (3U S. Juli 1942 (RGBl I 451), insbesondere etwa aus der Erwägung, daß die Klägerin, da nach dieser Vorschrift lediglich das beurkundete Entgelt als vereinbart gilt, kein Recht auf den Steuererlaß habe und deshalb das, was sie mit der Klage fordere, alsbald aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung wieder an die Beklagte zurückgewähren müßte (§ 242 BGB); denn das zusätzliche Erfordernis des § 4, daß die Vertragsteile steucrveroindlichkeit zugesagt haben sollte, auch aus dem Grunde nichtig gewesen wäre, weil eine dahingehende Vereinbarung, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, nach der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein einer bestimmr-ben, im vorliegenden Palle nicht eingehaltenen form bedurft hätte, wendet sich die Revision in Verfahrensrechtlich unzulässiger Weise gegen die Auslegung nichtrevisiblen Rechts durch den S?a brich ber (§ 549 ZPO)« Infolgedessen erübrigt sich eine Prüfung der - von der Revision nicht angegriffenen - Hilfserwägungen des angefochtenen Urteils, wonach angesichts des eigenen Verhaltens der Beklagten ihrem Hinweis auf einen etwaigen Pormmangel des Vertrages such die Hinrede der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen würde (Abschn, V der Entscheidungsgründe)» 3» Ale begründet erweist sieh indessen die Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht zu Unrecht eine Sachentscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen der von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Steuerforderung getrof-fon und damit in die Entscheidungsbefugnis einer fremden Gerichtsbarkeit eingegriffen habe» Bei der Präge, ob und unter welchen Voraussetzungen im Zivilprozeß mit Gegenforderungen aufgerechnet werden kann, für die, wenn sie klageweiso geltend gemacht würden, nicht die ordentlichen Gerichte zuständig wären (vgl, dazu BGHZ 16, 124; 23, 17? Ist der Bestand einer zur Aufrechnung gestellten öffentlich-rechtlichen Forderung streitig, so bleibt dem ordentlichen Gericht, um einen unzulässigen Eingriff in den für die Geltendmachung ausschließlich zuständigen Verwaltungsrechtsweg zu vermeiden, keine andere Möglichkeit, als das Verfahren nach § 148 ZPO auszusetzen und der aufrechnenden Partei auf diese Weise Gelegenheit zur Klärung des Streitpunktes auf dem gesetzlich dafür vorgesehenen Wege zu gebenc Die Aussetzung steht alsdann Denn selbst wenn der Grundsatz, daß dem ordentlichen Gericht eine das zuständige Verwaltungsgericht bindende Entscheidung über den Bestand der Aufrechnungsfor-derung verwehrt ist, Ausnahmen zuließe, so wäre für seine Durchbrechung höchstens in ganz besonders gelagerten Fällen Raum, nämlich nur dann, wenn das Richtbestehen der Gegenforderung für den Kundigen von vornherein außer jedem Zweifel steht (vgl. entsprechend für das landwirtschaftsrechtliche Genehmigungsverfahren BGH RdL 1952, 300)o An dieser Voraussetzung fenlt es hier* Ob die beklagte Gemeinde die Grunds teile rforderung der Klägerin erlassen hat, ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zweifelhaft» Das I»andge-richt hat einen Steuererlaß durch die von ihm erhobenen Beweise für nicht erwiesen erachtet, und auch das Oberlandes-gericht ist zur Bejahung eines derartigen Erlasses nur gelangt auf Grund weiterer Beweisaufnahme sowie einer ausführlichen, alle Für und Wider eingehend gegeneinander abwägenden Würdigung des gesamten Streitstoffes. Biese Befugnis findet jedoch - was das Berufungsgericht verkannt hat - ihre Grenze gerade in Rallen der hier vorliegenden Art, wenn nämlich der Bestand einer öffentlich-rechtlichen Forderung, mit der gegen den Klageanspruch aufgerechnet wird, streitig ist» In einem solchen Falle würde« sofern der 2ivilrichter auch hierüber entschiede, die besondere Regelung des § 322 ZPO Platz greifen, d»h. Ber Streit der Parteien darüber, ob die Beklagte gegen die Klägerin eine Grundsteuerforderung für das Rechnungsjahr 1951/52 hat oder ob diese Forderung am 13» Februar 1951, bevor sie fällig wurde, durch Erlaß untergegangen ist, liegt auf öffentlich-rechtlichem Gebiet« Bie Grundsteuer gehört zu den Realsteuern (§ 1 Abs» 3 AbgO)« Bas Aufkommen aus diesen steht den Ländern zu (Art« 106 Abs« 2 Nr. 7 GG). 3)« Bie Verwaltung dieser Steuern kann durch die Länder den Gerneinden oder Gemeindeverbänden Übertragen werden (Art, 108 Abs* 3 Satz 4 00), was in Schleswig-Holstein ersichtlich geschehen ist (Art, 41 der Landessatzung), Für den Erlaß von Steuern, soweit ein solcher zulässig ist, sind die Behörden derjenigen Körperschaft zuständig., die die betreffende Steuer verwaltet (§ 3 Abs, 3 Nr, 2, § 131 Abs, 3 AbgO)* Ob im vorliegenden Fall ein Steuererlaß statthaft war (vgl, dazu §§ 26 a, 33 Abs.3 des Grundsteuergesetzes i.d.F, vom 10, August 1951, BGBl I 519), ob und gegebenenfalls in welcher Form er durch den Bürgermeister der beklagten Landgemeinde hätte erfolgen können und ob der Bürgermeister FflIBHIMHl von einer ihm etwa zustehenden Befugnis tatsächlich zugunsten der Klägerin Gebrauch gemacht hat, vermag das ordentliche Gericht nicht zu entscheiden. 4* Läßt sich somit das angefochtene Urteil, da es zu Unrecht über eine der Zuständigkeit der Zivilgerichte entzogene Frage entschieden hat, nicht aufrechterhalten, so sieht sich andererseits der erkennende Senat außerstande, von sich aus das Verfahren nach § 148 ZPO auszusetzen und dei* Beklagten unter Fristsetzung aufzugeben, eine Entscheidung des zuständigen Gerichts über den Bestand der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung herbeizuführen. Wenn es auch zweifelhaft sei, ob nicht eine Verrechnung mit einer schon fälligen Gegenforderung noch als «Barzahlung” angesehen werden könne, so habe doch nach der Schilderung des Zeugen die Verrechnung hier mit einer Forderung erfolgen sollen, die bei Vertragsabschluß noch nicht fällig gewesen sei, nämlich mit der Steuerforderung für das erst am i. das sei auch ersichtlich die Auffassung des beurkundenden Notars, der als Zeuge ausgesagt habe, daß er in diesem Falle - d.h» wenn etwas Derartiges vereinbart worden wäre - nicht «Barzahlung” beurkundet haben würde. Das Berufungsgericht wird daher zunächst diese Stellungnahme - erforderlichenfalls nach Ausübung seines Fra-gereehts (§ 139 ZPO) und Erhebung weiterer Beweise - nachzuholen haben« Sollte es dabei zu einer Bejahung des Aufrechnungsausschlusses gelangen, so stünde einem Urteil, das der Klage wiederum stattgibt, nichts im Wege; denn dieses Urteil unterschiede sich von dem jetzt angefochtenen dadurch, daß nicht über das Nichtbestehen der Gegenforderung mit der sich aus § 322 Abs» 2 ZPO ergebenden Hechtskraftwiiv kung, sondern lediglich liber die Aufrechnungsbefugnis der Beklagten entschieden würde; letztere wäre also nicht gehindert, ihre öffentlich-rechtliche Gegenforderung vor dem defür zuständigen Gericht weiterzuverfolgen (BGHZ 16. Führt dagegen die Auslegung der Barzahlungsklausel zu dem Ergebnis, daß die Aufrechnungsbefugnis nicht ausgeschlossen sei, so wird das Berufungsgericht noch Veranlassung haben, zu prüfen, ob die vertraglichen Abmachungen der Parteien vom 13« Februar 1951 nicht in dem Sinne zu verstehen sind, daß der Klägerin als Gegenleistung für ihr Grundstück auf jeden Fall außer dem nach der Quadratmeterzahl berechneten .Barkaufpreis noch ein Jahresbetrag der Grundsteuer zufließen sollte« Zwar ist eine dahingehende Vereinbarung im Kaufvertrag nicht schriftlich niedergelegt worden« Sie : könnte aber gleichwohl den eingeklagten Zahlungsanspruch begründ on, sei es aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsabschluß, wobei die beklagte Gemeinde für das Verhalten ihres Vertreters haften würde (BGHZ 6, 330, 333), 64-)* Für eine solche Vertrags aus legung wäre allerdings nur denn Baum, wenn die Vereinbarung über den Erlaß der Grundsteuer mit derjenigen über die Entrichtung des nach der Grundstücksgröße bemessenen Kaufpreises als ein einheitliches Rechtsgeschäft angesehen werden könnte; das Berufungsgericht würde deshalb gegebenenfalls seinen bisherigen Standpunkt, wonach der angeblich abstrakte Steuererlaß mit dem Kaufvertrag nichts zu tun haben soll, nochmals überprüfen müssen»

Zitierte Normen: § 433 BGB § 549 ZPO § 13 GVG § 148 ZPO
GegenforderungBerufungsgerichtZPOKlägerinBGHZSteuererlaßRevision

Volltext der Entscheidung

05. J 26/52
Verkündet am 18. Februar 1959 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2381 086 //j
Im J a m o n des Volkes ln dem Rechtsstreit
 der Landgemeinde 5£BMR|R? Kreis StiBHHi	9
vertreten durch ihren Bürgermeister,
 Beklagten, Berufungsbeklagte» und Revisionsklägorin.
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt
gCgen
 die Bäuerin Margaretha VMPBJMWl in NBHHB, Kreis
 stMHMV iHWBBW) ,
Klägerin, Beruf ungsklägerin und Revisionsbeklagte5
- Frozo&bevollmachtigter* Rechtsanwalt Br«. flB -
hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18«. Februar 1959 unter Mitwirkung des Sonatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Br. Augustin,
 Br- Rothe, Br. Freitag und Br. Mattem
 für Recht erkannt*
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5* Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 18, April 1957 aufgehoben, soweit darin zu dem Nachteil der Beklagten erkannt ist.
Bie Sache wird in diesem Umfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
a* tap**. *»«**•*••»«■» «••*
Die beklagte Landgemeinde kaufte am 13* Februar 1951 zu 5iedlungszwecken von der Klägerin ein unbebautes, noch zu vermessendes Grundstück in	In dem notariel-
len Kaufvertrag wurde beurkundet, daß der Kaufpreis 0,75 DM je Quadratmeter betragfc'Tnad bei der Auflassung, die alsbald nach erfolgter Vermessung erklärt werden solle, in bar zu entrichten sei. Die Vermessung ergab.eine Größe von 6554 qm. Das Grundstück wurde im November 1951 an die Beklagte auf-gelasscn und später auf ihren Namen im Grundbuch eingetragen« Sie veräußerte es in der Folgezeit', nachdem es in mehrere Einzelgrundstücke aufgeteilt worden war, als Bauland für einen Quadratmeterpreis von 0,85 DM an verschiedene Siedler, die inzwischen als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind.
Auf aen nach der Gesamtfläche errechneten Kaufpreis von 4 900,50 DM zahlte die Beklagte im April 1952 an die Klägerin insgesamt 3 614,80 DM in bar« Die restlichen 1 285,70 DM behielt sie ein und erklärte, sie verrechne den Betrag mit der Grundsteuer für das Jahr 1951/52, die ihr die Klägerin in gleicher Höhe schulde«
Die Klägerin hält dies für unstatthaft und behauptet, die Grundsteuer sei ihr vor Abschluß des Kaufvertrages von der Beklagten erlassen worden. Nur mit Rücksicht darauf habe sie sich bereit gefunden, ihren wertvollen Grundbesitz, für den sie zunächst einen Quadratmeterpreis von 1 DM gefordert hatte, zu einem solchen von lediglich 0,75 DM herzugeben®
Die Nichterwähnung des Steuererlasses im schriftlichen Vertrag sei darauf zurückzufUhren, daß sowohl der beurkundende Noxar als auch der damalige Bürgermeister der Beklagten,
 
Fiöichtenieht, ihr auf einen entsprechenden Hinweis erklärt hätten, dies gehöre nicht mit in die Vertragsurkunde, Eine Steuerforderung, mit der aufgerechnet werden könnte, bestehe infolge des Erlasses nicht mehr- Sollte aber Früchtenicht, als er ihr die Grundsteuer erließ, seine Befugnisse überschritten haben, so sei ihr die Beklagte wegen Amts Pflichtverletzung in Höhe des Hestkaufgej-des Schadens ersatzpflichtig» Die Klägerin hat Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1 285,70 DM nebst Zinsen beantragt.
Die Beklagte, die um KlageAbweisung gebeten hat, stellt einen Steuererlaß - der nach ihrer Behauptung von der Aufsichtsbehörde niemals gebilligt worden wäre - in Abrede und behauptet, die Vertragsschließenden hätten lediglich vereinbart. daß ein Jahresbetrag der Grundsteuer auf den Kaufpreis verrechnet werde. Vorsorglich macht sie geltend, der Kaufvertrag sei wegen Formmangels nichtig; da sie das Grundstficl weiterveräußert habe, sei sie euch nicht mehr bereichert»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Das Oberlandesgericht hat ihr, unter Abweisung eines Teiles der Zinsforderung, stattgegeben»
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter; hilfswoise beantragt sie Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung des zuständigen Vinanzgerichts über den
 Bestand der Steuerforderung, Die Klägerin bittet um Zurück-
♦
Weisung des Rechtsmittels»
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EntscheidungagrUiiae s
I.
1.	Der Streit der Parteien geht darum, ob der Klägerin noch ein restlicher Kaufpreisansprach von 1 285,70 DH zusteht (§ 433 Abs. 2 BGB) oder ob dieser Anspruch durch
 die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit einer Grundsteuerforderung in gleicher Höhe erloschen ist (§ 589 BGB)* Nach Ansicht der Klägerin konnte die Beklagte aus dem Grunde nicht wirksam auf rechnen, weil ihre Steuerforderung, bevor
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sie fällig wurde, durch Erlaß untergegangen sei. Das Berufungsgericht ist dieser Ansicht beigetreten, indem es - anders als das Landgericht - den Nachweis, daß die Beklagte der Klägerin die Grundsteuer für das Rechnungsjahr 1951/52 Im voraus erlassen habe, als erbracht angesehen hat»
Die Revision bekämpft das als rechtsirrig* Ihre Angriffe richten sich nicht nur gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, dem sie Verletzung des § 286 ZPO zu dem Vorwurf macht» Beanstandet werden von ihr auch die sachlich-rechtlichen Ausführungen, wonach der Bürgermeister der beklagten Landgemeinde zu dem Erlaß der Steuerverbindlichkeit befugt ge-
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wesen sei» In erster Linie aber rügt sie, dsß das Berufungsgericht überhaupt hierüber entschieden habe, da es sich um einen Streit handele, der nicht vor den ordentlichen, sondern vor den Finanzgerichten ausgetragen werden müsse»
2.	Soweit die Revision es als zweifelhaft ansieht, ob im gegenwärtigen Prozeß die Wirksamkeit des'schuldrechtlichen Verpflichtungsgesehäfts habe geprüft worden dürfen,
 da nach der Sachdarstellung der Klägerin auch der angeblich zugosagte Steuererlaß, d.h» ein öffentlich-rechtlicher Akt Gegenstand dieses Verpflichtungsgeschäfts gewesen wäre, sind
 Ihr? Zweifel nicht gerechtfertigt, Inhalt des Klagebegehrens ist nicht die Erfüllung der behaupteten Zusage des Bürgermeisters	für	das	Jahr 1931/52 keine
 Grundsteuer zu verlangen, sondern die Klägerin macht eilen Anspruch auf den restlichen Kaufpreis geltend und stellt lediglich das Hecht der Beklagten, hiergegen mit der Steuerforderung auf zurechnen, in .Abrede, Es handelt* sich also um eine bürgerliche RechtsStreitigkeit im Sinne von § 13 GVG,
An dieser Beurteilung ändert sich auch dann nichts, wenn man der Revision zugesteht, daß die strenge Trennung, die das Berufungsgericht zwischen dem Grundstückskaufvertrag einerseits und dem ".abstrakten” Steuererlaß andererseits durchgeführt hat (BU S, 7 und 17), bedenklich erscheint und daß in Wirklichkeit - die Richtigkeit des Sachvortrages der Klägerin unterstellt - auch der Erlaß der Steuerforderung mit zur Gegenleistung der beklagten Gemeinde für die Überlassung des Grundstücks gehören würde. Verbänden und Körperschaften des öffentlichen Rechts ist es nach den in der höchstrichrerlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen nicht verwehrt, sich zur Erreichung ihrer Ziele mit einem bestimmten Geschäft oder einem begrenzten Kreis derartiger Geschäfte auf den Boden des bürgerlichen Rechtsverkehrs zu begeben und unter Umständen auch öffentlich-rechtliche Angelegenheiten durch Verträge zu regeln, die im Privatrecht wurzeln% für die Geltendmachung der aus solchen Verträgen entspringenden beiderseitigen Ansprüche ist dann der Rechts- • weg vor den ordentlichen Gerichten gegeben (RGZ 148, 101 mit weiteren Nachweisen; vgl, auch BVerwG NJW 1959, 212),
Dem Klageanspruch würde, sieht man den angeblichen Steuererlaß als eine zusätzliche KaufpreisZahlung an, auch nicht durch § 313 BGB die Grundlage entzogen, da die in die-
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sein Falle zunächst bestehende Nichtigkeit des Vertrages (§ 125 BGB), soweit sie auf der Nichteinhaltung der dort vorgcschriebenen Form beruht, durch die nachfolgende Auflassung und Eintragung des‘Eigentumswechsele im Grundbuch geheilt worden wäre (§ 313 Satz 2 BGB). Bie Revision greift das zwar mit dem Hinweis an, daß die Beklagte Anfang April 1951 die Grundsteuer der Klägerin für 1951/52 “verrechnet*1 und auf diese Weise gegen die Kaufpreisrestforderung auf-gerechnet habe, - womit sie augenscheinlich gelbend machen will, die für die Heilung erforderliche Willensübereinstim-mung der Vertragsschließenden sei bereits vor der Auflassung weggefallen; jedoch wird dadurch die Klage nicht unschlüssig, weil nach der Sachdarstellung der Klägerin - die das Berufungsgericht für erwiesen erachtet hat (3U S. 14) -in der Verrechnung und Quittierung der Grundsteuer gerade
 keine Aufrechnungserklärung gelegen, die Beklagte vielmehr dami^ nur die notwendigen Folgerungen aus dem.vorangegangenen Steuererlaß gezogen haben soll. Ebensowenig ergeben sich Bedenken gegen die Schlüssigkeit aus § 4 der Grundstückspreis verordne ng vom 7. Juli 1942 (RGBl I 451), insbesondere etwa aus der Erwägung, daß die Klägerin, da nach dieser Vorschrift lediglich das beurkundete Entgelt als vereinbart gilt, kein Recht auf den Steuererlaß habe und deshalb das, was sie mit der Klage fordere, alsbald aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung wieder an die Beklagte zurückgewähren müßte (§ 242 BGB); denn das zusätzliche Erfordernis des § 4, daß die Vertragsteile
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bei der unrichtigen Beurkundung des Kaufpreises “in Täuschungsabsicht" gehandelt haben müssen (vgl. dazu OGH DNotZ 1950, 429; BGHZ 7, 301), wäre nach dem insoweit übereinstimmenden Sachvortrag der Parteien hier keineswegs erfüllt.
Mit ihrem Einwand schließlich, daß der Kaufvertrag, sofern die Beklagte bei seinem Abschluß den Erlaß der Grund-
 
steucrveroindlichkeit zugesagt haben sollte, auch aus dem Grunde nichtig gewesen wäre, weil eine dahingehende Vereinbarung, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, nach der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein einer bestimmr-ben, im vorliegenden Palle nicht eingehaltenen form bedurft hätte, wendet sich die Revision in Verfahrensrechtlich unzulässiger Weise gegen die Auslegung nichtrevisiblen Rechts durch den S?a brich ber (§ 549 ZPO)« Infolgedessen erübrigt sich eine Prüfung der - von der Revision nicht angegriffenen - Hilfserwägungen des angefochtenen Urteils, wonach angesichts des eigenen Verhaltens der Beklagten ihrem Hinweis auf einen etwaigen Pormmangel des Vertrages such die Hinrede der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen würde (Abschn, V der Entscheidungsgründe)»
3» Ale begründet erweist sieh indessen die Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht zu Unrecht eine Sachentscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen der von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Steuerforderung getrof-fon und damit in die Entscheidungsbefugnis einer fremden Gerichtsbarkeit eingegriffen habe»
Bei der Präge, ob und unter welchen Voraussetzungen im Zivilprozeß mit Gegenforderungen aufgerechnet werden kann, für die, wenn sie klageweiso geltend gemacht würden, nicht die ordentlichen Gerichte zuständig wären (vgl, dazu BGHZ 16, 124; 23, 17? 26, 304? ferner Mühl NJW 1955, 1461; Ulrich NJW 1958, 1128), ist zu unterscheiden zwischen der sachlichrechtlichen Zulässigkeit und Wirkung des Aufrechnungseinwan-des auf der einen Seite und der verfahrensrechtlichen Möglichkeit seiner Geltendmachung andererseits. Gegen die Aufrechenbarkeit privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Porderungen bestehen grundsätzlich keine Bedenken (BGHZ 21?
 
 18> 29)* nnd es steht auch außer Zweifel, daß die Aufrechnung, wenn und soweit sie durchgreift, die Forderung, gegen die aufgerechnet wurde, nach den Vorschriften des bürgerlichen Hechts (§§ 387 ff BGB) endgültig zu dem Erlö- • sehen bringt» In verfahrensrechtlicher Hinsicht dagegen sind der Entscheidungsbefugnis der ordentlichen Gerichte in derartigen Fällen insofern Grenzen gesetzt, als sie lediglich über die Aufrechenbarkeit der beiden Forderungen - a.h. ihre Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit und Fälligkeit Uber die Aufrechnungsbefugnis der aufrechnenden Partei - d„h. das Vorliegen oder Nichtvorliegen besonderer vertraglicher oder gesetzlicher Hindernisse - und über die Wirkung der Aufrechnungserklärung - d.h. das Brlöschen. oder Nichterlöschen der Xlageforderung - zu befinden haben, während ihnen eine Entscheidung darüber, ob die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung besteht oder nicht besteht, verwehrt ist»
Denn andernfalls würde das ordentliche Gericht infolge der Hechtskrafterstreckung des § 322 Abs. 2 ZPO den Hichtem der fremden Gerichtsbarkeit, die für die Gegenforderung zuständig sind, vorgreifen und ihnen eine selbständige Entscheidung unmöglich machen. Sic wären an das Urteil im Zivilprozeß gebunden; wenn dieses einmal rechtskräftig geworden ist, könnte weder der Verbrauch der aufgerechneten Gegenforderung noch ihre Aberkennung durch eine Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht beseitigt werden. Ist der Bestand einer zur Aufrechnung gestellten öffentlich-rechtlichen Forderung streitig, so bleibt dem ordentlichen Gericht, um einen unzulässigen Eingriff in den für die Geltendmachung ausschließlich zuständigen Verwaltungsrechtsweg zu vermeiden, keine andere Möglichkeit, als das Verfahren nach § 148 ZPO auszusetzen und der aufrechnenden Partei auf diese Weise Gelegenheit zur Klärung des Streitpunktes auf dem gesetzlich dafür vorgesehenen Wege zu gebenc Die Aussetzung steht alsdann
 
nicht im freien Ermessen des Zivilrichtersdieser ist vielmehr aus den dargelegten Gründen dazu verpflichtet
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(3GHZ 16, 124, 138; Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18, Aufl.
§ 145 Anm» VI 3 a bei Fußn. 33)- Etwas Abweichendes gilt allerdings im Verhältnis zwischen den ordentlichen und den Arbeitsgerichten, weil es sich dort, anders als gegenüber den Verwaltungsgerichten, nicht um die Zulässigkeit des Hechtsweges» sondern um eine Präge der sachlichen Zuständigkeit handelt (BGHZ 26, 304, 306} über die Entscheidungsbefugnis der staatlichen Gerichte bei Gegenforderungen, für die eine Schiedsgerichtsvereinbarung besteht» vgl* BGHZ 23, 17, 22 ff).
Bas Berufungsgericht hat das Problem zwar erkannt, ist ihm aber nicht gerecht geworden. Es hat ausgeführtt Ber Erlaß einer Steuerforderung sei ein Verwaltungsakt. Beshalb müsse geprüft werden, ob das ordentliche Gericht selbständig über seine Gültigkeit und Wirksamkeit entscheiden könne oder das Verfahren aussetzen müsse. Bie Entscheidungsbefugnis sei hier indessen zu bejahen, weil im gegenwärtigen Prozeß uichb die Beklagte die streitige Steuerforderung ein-lclage, das Bestehen dieser Forderung mithin nur eine öffentlich-rechtliche Vorfrage darstelle. Im übrigen sei die Forderung offensichtlich unbegründet, so daß einer der Ausnahmefälle vorliege, für welche in BGHZ 16, 124, 140 eine selbständige Entscheidung des Zivilgerichts über die Aufrechnung zugelassen werde«
Biese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand»
Was zunächst die zweite Erwägung, des Berufungsgerichts anbetrifft, so hat der I. Zivilsenat des Bundesge-
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richtshofes an der angeführten Stelle die Frage, ob bei "offensichtlicher Unbegründetheit" der zur Aufrechnung gestellten öffentlich-rechtlichen Gegenforderung im Zlvi]-prozeß abschließend entschieden werden dürfe, nicht im bejahenden Sinne beantwortet, sondern lediglich offengelassen „ Sie kann auch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben.- Denn selbst wenn der Grundsatz, daß dem ordentlichen Gericht eine das zuständige Verwaltungsgericht bindende Entscheidung über den Bestand der Aufrechnungsfor-derung verwehrt ist, Ausnahmen zuließe, so wäre für seine Durchbrechung höchstens in ganz besonders gelagerten Fällen Raum, nämlich nur dann, wenn das Richtbestehen der Gegenforderung für den Kundigen von vornherein außer jedem Zweifel steht (vgl. entsprechend für das landwirtschaftsrechtliche Genehmigungsverfahren BGH RdL 1952, 300)o An dieser Voraussetzung fenlt es hier* Ob die beklagte Gemeinde die Grunds teile rforderung der Klägerin erlassen hat, ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zweifelhaft» Das I»andge-richt hat einen Steuererlaß durch die von ihm erhobenen Beweise für nicht erwiesen erachtet, und auch das Oberlandes-gericht ist zur Bejahung eines derartigen Erlasses nur gelangt auf Grund weiterer Beweisaufnahme sowie einer ausführlichen, alle Für und Wider eingehend gegeneinander abwägenden Würdigung des gesamten Streitstoffes. Seine Beweiswürdigung wird im übrigen jetzt mit Revisionsrügen aus § 286 ZPO angegriffen» Außerdem bekämpft die Revision zugleich die rechtlichen Grundlagen des Berufungsurteils. Angesichts der schwierigen und weitschichtigen Problematik des Streitfalles kann von einer "offensichtlichen Unbegründetheit" der Aufrsohnungsforderung nicht wohl gesprochen werden.
Verfehlt ist aber auch der Gesichtspunkt der "öffentlich-rechtlichen Vorfrage". Daß die ordentlichen Gerichte über
 derartige Vorfragen im Rahmen, bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten, zu demal wenn es sich um die Gültigkeit und Wirksamkeit von Verwaltungsakten handelt, selbständig zu. entscheiden befugt sind, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt (OGHZ 2, 58, 62 ff j BGH NJW 1951, 258) c. Biese Befugnis findet jedoch - was das Berufungsgericht verkannt hat - ihre Grenze gerade in Rallen der hier vorliegenden Art, wenn nämlich der Bestand einer öffentlich-rechtlichen Forderung, mit der gegen den Klageanspruch aufgerechnet wird, streitig ist» In einem solchen Falle würde« sofern der 2ivilrichter auch hierüber entschiede, die besondere Regelung des § 322 ZPO Platz greifen, d»h. seine Entscheidung erwüchse auch dem allein zuständigen Richter des änderen GerichtsZweiges gegenüber in Rechtskraft und wäre für ihn bindend? das aber ist nicht statthaft (Baumbach/ Lauterbach, ZPO 25» Aufl. § 13 GVG Anw« 2 C)« Eine der Rechts kraft fähige Entscheidung über Fragen, die dem ordentlichen Rechtsweg entzogen sind, steht dem Zivilrichter unter keinen Umstanden zu, Bas hat der I« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem erwähnten Urteil unmißverständlich ausgesprochen (BGHZ 16; 134)? und der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung unbedenklich an«
Ber Streit der Parteien darüber, ob die Beklagte gegen die Klägerin eine Grundsteuerforderung für das Rechnungsjahr 1951/52 hat oder ob diese Forderung am 13» Februar 1951, bevor sie fällig wurde, durch Erlaß untergegangen ist, liegt auf öffentlich-rechtlichem Gebiet« Bie Grundsteuer gehört zu den Realsteuern (§ 1 Abs» 3 AbgO)« Bas Aufkommen aus diesen steht den Ländern zu (Art« 106 Abs« 2 Nr. 7 GG). Im Lande Schleswig-Holstein fließen die Einnahmen aus den Reals teuorn den Gemeinden und Gemeindeverbänden zu (Art. 41 der Landessatzung für Schleswig-Holstein vom 13. Bezewber 1949, GVB1 1950 S. 3)« Bie Verwaltung dieser Steuern kann durch die
 Länder den Gerneinden oder Gemeindeverbänden Übertragen werden (Art, 108 Abs* 3 Satz 4 00), was in Schleswig-Holstein ersichtlich geschehen ist (Art, 41 der Landessatzung), Für den Erlaß von Steuern, soweit ein solcher zulässig ist, sind die Behörden derjenigen Körperschaft zuständig., die die betreffende Steuer verwaltet (§ 3 Abs,
 3 Nr, 2, § 131 Abs, 3 AbgO)* Ob im vorliegenden Fall ein Steuererlaß statthaft war (vgl, dazu §§ 26 a, 33 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes i.d.F, vom 10, August 1951, BGBl I 519), ob und gegebenenfalls in welcher Form er durch den Bürgermeister der beklagten Landgemeinde hätte erfolgen können und ob der Bürgermeister FflIBHIMHl von einer ihm etwa zustehenden Befugnis tatsächlich zugunsten der Klägerin Gebrauch gemacht hat, vermag das ordentliche Gericht nicht zu entscheiden. Es handelt sich durchweg um Fragen, die ihrer Natur nach in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit fallen, wobei im gegenwärtigen Stande des Verfahrens offen bleiben kann, welche Stellen im einzelnen - allgemeine Vewaltungsgerichte oder Finanzgerichte -darüber zu befinden haben. Auf jeden Fall durfte das Berufungsgericht keine selbständige Entscheidung über das Bestehen odex* Nichtbestehen der Steuerforderung treffen,
4* Läßt sich somit das angefochtene Urteil, da es zu Unrecht über eine der Zuständigkeit der Zivilgerichte entzogene Frage entschieden hat, nicht aufrechterhalten, so sieht sich andererseits der erkennende Senat außerstande, von sich aus das Verfahren nach § 148 ZPO auszusetzen und dei* Beklagten unter Fristsetzung aufzugeben, eine Entscheidung des zuständigen Gerichts über den Bestand der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung herbeizuführen. Denn, nach dem bisherigen Sachund Streitstand besteht die Möglichkeit,
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daß die Klage aus einem Grunde, der mit dem Steuererlaß nichts zu tun hat, Erfolg haben muß. Der Kaufvertrag vom 13* Februar 1951 enthält nämlich die Vereinbarung (§ 2)j daß die Zahlung des Kaufpreises bei der Auflassung "in bar zu erfolgen” habe« In einer solchen Barzahlungsklausel kann ein vertraglicher Ausschluß der gesetzlichen Aufrechnungsbefugnis liegen (RG WamRspr 1916 Nr. 243?
 BGIIZ 14? 615 23, 131, 135? Urteil des Senats vom 26. Februar 1958, V ZR 99/56. S. 10). Ob allerdings auch die Vereinbarung der Parteien in diesem Sinne gemeint war, ist eine Frage der Vertragsauslegung, die nur der fatrichter zu beantworten vermag? dem Revisionsgericht ist eine Entscheidung hierüber versagt.
Das Berufungsgericht hat sich zwar im Rahmen seiner Beweiswtirdigung bereits mit der erwähnten Bestimmung des Kaufvertrages befaßt und folgendes dazu ausgeführt? Wenn es auch zweifelhaft sei, ob nicht eine Verrechnung mit einer schon fälligen Gegenforderung noch als «Barzahlung” angesehen werden könne, so habe doch nach der Schilderung des Zeugen	die	Verrechnung hier mit einer Forderung
 erfolgen sollen, die bei Vertragsabschluß noch nicht fällig gewesen sei, nämlich mit der Steuerforderung für das erst am i. April 1951 beginnende Rechnungsjahr 1951/52? eine solche Verrechnung mit einer zukünftigen Forderung erfülle den Barzahlungs-Begriff nicht? das sei auch ersichtlich die Auffassung des beurkundenden Notars, der als Zeuge ausgesagt habe, daß er in diesem Falle - d.h» wenn etwas Derartiges vereinbart worden wäre - nicht «Barzahlung” beurkundet haben würde. Diese Ausführungen des angefochtenen Urteils beziehen sich jedoch nach ihrem Zusammenhang lediglich auf die Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen	und	ent-
halten, wie die Revision zutreffend hervorhebt, noch keine
 abschließende Stellungnahme nach der Richtung, ob die Aufrechnung^ erklärung der Beklagten wegen der vereinbarten Barzahlung schlechthin unzulässig, weil vertraglich ausgeschlossen sei»
Das Berufungsgericht wird daher zunächst diese Stellungnahme - erforderlichenfalls nach Ausübung seines Fra-gereehts (§ 139 ZPO) und Erhebung weiterer Beweise - nachzuholen haben« Sollte es dabei zu einer Bejahung des Aufrechnungsausschlusses gelangen, so stünde einem Urteil, das der Klage wiederum stattgibt, nichts im Wege; denn dieses Urteil unterschiede sich von dem jetzt angefochtenen dadurch, daß nicht über das Nichtbestehen der Gegenforderung mit der sich aus § 322 Abs» 2 ZPO ergebenden Hechtskraftwiiv kung, sondern lediglich liber die Aufrechnungsbefugnis der Beklagten entschieden würde; letztere wäre also nicht gehindert, ihre öffentlich-rechtliche Gegenforderung vor dem defür zuständigen Gericht weiterzuverfolgen (BGHZ 16. 138)«
Führt dagegen die Auslegung der Barzahlungsklausel zu dem Ergebnis, daß die Aufrechnungsbefugnis nicht ausgeschlossen sei, so wird das Berufungsgericht noch Veranlassung haben, zu prüfen, ob die vertraglichen Abmachungen der Parteien vom 13« Februar 1951 nicht in dem Sinne zu verstehen sind, daß der Klägerin als Gegenleistung für ihr Grundstück auf jeden Fall außer dem nach der Quadratmeterzahl berechneten .Barkaufpreis noch ein Jahresbetrag der Grundsteuer zufließen sollte« Zwar ist eine dahingehende Vereinbarung im Kaufvertrag nicht schriftlich niedergelegt worden« Sie : könnte aber gleichwohl den eingeklagten Zahlungsanspruch begründ on, sei es aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsabschluß, wobei die beklagte Gemeinde für das Verhalten ihres Vertreters haften würde (BGHZ 6, 330, 333),
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oder nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (BGHZ 21,
 59? 64-)* Für eine solche Vertrags aus legung wäre allerdings nur denn Baum, wenn die Vereinbarung über den Erlaß der Grundsteuer mit derjenigen über die Entrichtung des nach der Grundstücksgröße bemessenen Kaufpreises als ein einheitliches Rechtsgeschäft angesehen werden könnte; das Berufungsgericht würde deshalb gegebenenfalls seinen bisherigen Standpunkt, wonach der angeblich abstrakte Steuererlaß mit dem Kaufvertrag nichts zu tun haben soll, nochmals überprüfen müssen»
5. Nach allem mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache gemäß § 565 Abs» 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Diesem war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen, da sie von dem endgültigen Ausgang des Rechtestoeits abhängt• Dr» Tasche	Dr, Augustin	Rothe
 Dr> Freitag
 Dr, Mattem