Für den Fall, daß eine Einigung nicht zu erzielen ist, soll auf Antrag einer Partei der Kammerpräsident einen Sachverständigen ernennen , der als Schiedsgutachter zu entscheiden hat. Juli 1946 kam es zwischen den Parteien zu einem Streit über die Frage, ob die Verpachtung gültig sei, weil die Hachträge zunächst nicht behördlich genehmigt worden waren* Auf eine Klage des jetzigen Beklagten hin schlossen die Parteien in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht am 28* Juni *1947 folgenden Vergleichs »Hachdeiu durch Verfügung vom 7* Juni 1947 die notwendige Genehmigung zu dem Pachtverträge vom 29' (richtig: 26*) September 1945, soweit das noch nicht geschehen, und zu dem Vertrage von 2, Januar 1946 erteilt ist, erkennen beidb-Parteien an, daß diese Verträge zwischen ihnen maßgebend sind und ihre Beziehungen abschließend regeln* Am 29* Juni 1948 beantragte die Klägerin bei dem Land-v/irtschaftsgericht eine Herabsetzung des Pachtzinses auf Grund des § 5 RPO mit der Begründung, daß der Betrag von 30 000 DM, zu dem noch verschiedene llobenlcistungen hinzu-kümen, volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt sei. Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und geltend gemacht, die Klägerin sei mit Pachtzinszahlungen in Hohe von 36 451,17 DM im.'Rückstand, weil die verpachtete Fläche, die sich aus der roten Umrandung auf der dem Pachtverträge vom 26, September 1945 beigefügten Karte ergebe, sich nicht auf nur 966 vha, sondern auf 1 115,64 vha belaufe und er daher nach § 1 Abs. 2 des Pachtvertrages die Nachzahlung des Pachtzinses für eine Mehrfläche von 149,64 Morgen beanspruchen könne. Einen entscheidenden Irrtum des Oberlandesgerichts sieht die Revision in der Annahme, daß der ursprüngliche Pachtvertrag durch die Zusatz Vereinbarung vom 20, Mai 1946 geändert worden sei» Sie wirft dem Berufungsgericht vor, den Vergleich vom 28. nichtig ist hingegen, daß das Oberlandesgericht diesen Vergleich bei der Feststellung des Umfangs der Pachtung nicht erwähnt hat, denn es hat hierbei nur den Vertrag vom 26. Seine Begründung laßt auch nicht erkennen, ob es sich bewußt gewesen ist, daß 60 von 388,71 ha - der Gesamtgröße des Gutes - nur rund 933 Morgen ergeben, die Pachtung danach also hinter dem im Vertrage vom 26, September 1945 vorgesehenen Umfang Zurückbleiben wurde. Das Berufungsgericht hätte daher bei der Feststellung des Umfangs der Pachtung sich nicht auf die Auslegung des ursprünglichen Vertrages und des Abkommens vom 20. Das Berufungsgericht hat auch aus dem Verhalten der Parteien gefolgert, daß die Differenzklausel des § 1 Abs* 2 des Vertrages vom 26. Hierfür hat es angeführt, daß der Beklagte sich auf diese VertragsbeStimmung erst 7 Jahre nach Abschluß des Pachtvertrages berufen habe, obwohl ihm die Differenz von 149,64 Morgen schon eher hätte auffallen müssen, zu demal da aus Anlaß des Pachtschutzvcrfabrens die gesamten Grundstücke unter Zuziehung beider Parteien mehrere Male eingehend besichtigt worden seien und auch zweimal auf den Gut selbst verhandelt worden sei. Danach könne der Beklagte nach den Grundsätzen von 3?reu und Glauben sich selbst dann nicht mehr auf die Differenzklausel berufen, wenn, sie nicht schon durch die Zusatzvereinbarung vom 20. Der Revision ist zuzugeben, daß die Ausführungen des Berufungsgerichte über das sonstige Verhalten der Parteien nicht mit Sicherheit erkennen lassen, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt das Obcrlandesgericht dieses Verhalten gev/ürdigt hat. Der Satz, mit dem das Berufungsgericht diese Ausführungen einleitet> deutet darauf hin, daß nach seiner Ansicht auch das Verhalten der Parteien nach dem 20, Kai 1946 seine Auffassung bestätigt, die Parteien hätten seit diesem Zeitpunkt die Differenzklausel des § 1 Abs. 2 des Vertrages vom 26. Bei dem Hinwois darauf, daß der Beklagte den Anspruch aus § 1 Abs. 2 des ursprünglichen Pachtvertrages 7 Jahre lang nicht geltend gemacht habe, hat das Oberlandesgericht nicht berücksichtigt, daß der Beklagte den Pachtvertrag im Gegensatz zur Klägerin zunächst für nichtig hielt und dieser Streit erst durch den Vergleich vom 28. Januar 1946 maßgebend sein und ihre Beziehungen abschließend regeln sollten, ohne daß hinsichtlich des § 1 Abs, 2 des erstgenannten Vertrages eine Einschränkung gemacht wurde, wie es zu erwarten gewesen wäre, wenn die Parteien darüber einig gewesen wären, daß die Differcnzklauscl künftig nicht mehr * gelten solle. die Gültigkeit des Pachtvertrages verneinte, hatte er keinen fnlaß, das Vertragsverhültnis hinsichtlich des Umfangs der verpachteten Flüche einer Nachprüfung zu unterziehen, Das dürfte auch in der Folgezeit bis zur Währungsreform der Fall gewesen sein, da es dem Beklagten, wie das Berufungsgericht glaubt annehmen zu können, weniger auf die Höhe des Pachtzinses je Morgen als auf die von der Klägerin zu zahlende Gesamtsumme von 30 000 HM angekommen sein soll, welche die Klägerin vertragsgemäß entrichtet hat« Auch hinsichtlich des alsbald nach der Währungsreform von der Klägerin eingeleiteten Verfahrens auf Herabsetzung des Pachtzinses läßt die Begründung des angefochtenen Urteils eine hinreichende Würdigung der Sachv und Rechtslage vermissen. In jenem Verfahren handelte es sich u.a, wiederum um die Gültigkeit des Pachtvertrages, da der Beklagte diesen wegen arglistiger Täuschung und Irrtums an-gefechten hatte und ihn auch nach § 16 Abs, 1 wirksam fristlos gekündigt haben wollte, weil die Pächterin nicht mehr ehrbar sei, Es kann daher bezüglich der Geltendmachung des Anspruchs aus § 1 Abs. 2 kaum etwas anderes gelten als für die Zeit bis zu dem VergleichsSchluß am 28, Juni 1947> Zu-, treffend hat das Berufungsgericht darauf hingev/iesen, daß in dem Pachtschutzverfahren der Wert des eisern übernommenen Inventars und dessen Verzinsung eine wesentliche Rollo gespielt haben. Nicht ersichtlich ist aber, ob das Oberlandesgericht bei dieser Würdigung berücksichtigt hat, daß die Pächterin ihren Antrag bereits im Laufe des ersten Rechtszuges darauf beschränkt hat, die 4 #ige Verzinsung des Inventars nicht höher als auf 4 000 LM fcst-zusetzen, und es sich auch in der Beschwordeinstenz vorwiegend uia den Wert des Inventars gehandelt hat, da die Diese Tatsachen können aber für die Frage , oh gegen den Beklagten etv/as daraus hergeleitet werden kann, daß er mit seinem Anspruch auf Zahlung rückständigen Pachtzinses nicht schon damals hervorgetreten ist, sehr wohl von Bedeutung sein, da Gegenstand des Stteites die Bewertung des Inventars und nicht die Höhe des volJcswirtscliaftlich gerechtfertigten Pachtzinses je Hektar der gepachteten Fläche war und infolgedessen auch kein Anlaß bestanden haben dürfte, die in dem Pachtvertrag enthaltene Flächenangabe auf ihre Richtigkeit hin nachzuprüfen und eine sich etwa ergebende LSehrforderung schon damals geltend zu machen, Das Berufungsgericht hat.ferner nicht angegeben, weshalb es für die hier interessierende Frage von Bedeutung sein soll, daß einmal der vollbesetzte Senat und ein anderes Mal der Berichterstatter mit einem landwirtschaftlichen Beisitzer auf dem Gut verhandelt haben; das hätte aber dargelegt werden müssen, da nach den Sitzungcniedorscliriften in beiden Fällen nicht einmal eine Besichtigung der Ländereien vorgenommen worden ist und der eigentliche ZwccJc dieser Verhandlungen offenbar darin bestanden hat, den Versuch einer gütlichen Einigung zu unternehmen. Es bedarf danach in jedem Palle ihrer erneuten Prüfung durch den Tatrichter, der sich vor allem auch mit der Behauptung der Klägerin wird auseinandersetzen müssen, daß es den Parteien und insbesondere dem Beklagten schon bei Abschluß des Vertrages vom 26* September 1945 allein auf die zu zahlende Gesamtsumme angekommen ist und die in ihm enthaltene Flächenangabe ebenso wie die Verzinsung des Inventars lediglich nach dieser Gesamtsumme ab-gestinmt worden sind, um Beanstandungen des Vertrages bei 2. Von den zur Aufrechnung gestellten Ansprüchen aus laufender Rechnung, die der Beklagte auf 8 583,09 DU be- * ziffert, hat die Klägerin eine Summe von 3 287,41 EU anerkannt und sie von dem zuviel gezahlten Pachtzins abgesetst. Bas Landgericht hat aus diesem Vorhalten geschlossen, daß der Beklagte insoweit seine Ansprüche nicht mehr auf-rechterhalten wolle, weil anderenfalls hätte erwartet werden können, daß er sich mit den Einwendungen der Klägerin auseinandergosetzt hätte. Damit hat er aber unzweideutig zu dem Ausdruck gebracht; daß er an dieser Forderung festhalte und sie weiterhin zur Aufrechnung stelle, ilit Recht macht daher die Revision geltend, das Berufungsgericht hätte über diese Gegenforderung sachlich entscheiden und, wenn es eine Stellungnahme des Beklagten zu d*em substantiierten Bestreiten der Klägerin für erforderlich gehalten habe, gemäß § 139 ZPO auf eine Gogenäußcrung hinwirken und im anderen Falle die etwa erforderlichen Beweise er- Die Tatsache, daß das Obcrlandcsgcricht sich hinsichtlich dieser Gegenforderung der Begründung dos Landgerichts angeschlossen hat, ohne auf die Rüge des Beklagten in irgendeiner \7eise einzugehen, läßt auf ein Übersehen seines Vorbringens schließen, zu dem beigetragen haben nag, daß der Beklagte es damals unterlassen hat, zu den Einwendungen der Klägerin gegen die einzelnen Ansprüche Stellung zu nehmen, wie es jetzt in der Revisionsinstanz geschehen ist, wobei der Beklagte jedoch erklärt hat, der Vereinfachung halber auf die weitere Verfolgung bestimmter Ansprüche, die sich insgesar.it auf 7664,76 Bit belaufen, verzichten zu wollen,- so’daß jetzt nur noch Gegenforderungen im Betrage von 918>35 Eli zur Aufrechnung gestellt werden* Wenn dadurch auch das Versehen des Berufungsgerichts zu erklären ist, so bleibt doch bestehen, daß dieses auf ein erhebliches Vorbringen des Beklagten nicht eingegangen ist, welches das Oberlandesgericht zu einer sachlichen Entscheidung über die einzelnen Ansprüche nötigte und möglicherweise eine weitere Aufklärung des Sachverhalts erforderte.. 3, Bas Berufungsgericht hat sich ferner auf den Standpunkt gestellt} daß dem Beklagten'zur Zeit auch keine Gegenansprüche auf Schadensersatz wegen mangelhafter Unterhaltung des Stallgebäudes zustehen, weil er etwaige Ansprüche wegen Verschlechterung der Pachtsache erst bei Beendigung des Pachtverhältnisses geltend machen könne. Bas Obei’landcsgericht hat darauf hingewicoon, daß nach § 12 Abs.7 Satz 3 des Vertrages ein von den Präsidenten der Landwirtscliaftsksmmcr zu ernennender Schicds-gutachter zu entscheiden habe, wenn die Parteien sich Aus ailedon hat das Berufungsgericht gefolgert, daß der Beklagte Ansprüche gegen die Klägerin wegen Vernachlässigung des Stallgebiiudes erst geltend machen könne, wenn sie durch das vertraglich vorgesehene Scbiedsgutachten festgestellt .seien, dessen Erstattung der Beklagte veranlassen müsse, weil er Rechte aus der Vernachlässigung herleiten wolle. Die Revision wendet sich auch gegen diese Rechtsausführungen des Berufungsgerichts und meint, § 558 BGB regle lediglich den Beginn der Verjährung, besage aber nichts über die Fälligkeit des Anspruchs und hindere nicht, daß, wenn der Verpächter dem Pächter die Erfüllung der Pflichten aus § 582 BGB abnehme, ersterem aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung ein sofort fälliger Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Kosten erwachse. Die Revision wendet sich weiter gegen die Auslegung des § 12 des Vertrages durch das Oberlandesgericht, der nicht auf die Regelung aller Schadensersatzansprüche durch den Schiedsgutachter abziele, sondern nur eine Stelle habe schaffen wollen, die schnell über die Frage der notwendigen Bauarbeiten entscheiden könne. Ilankensbüttel) festgestellt worden sei omd die danach notwendigen Bauarbeiten bereits ausgefiihrt seien, so daß es einer Entscheidung nach § 12 Abs» 7 des Vertrages nicht mehr bedürfe und die Klägerin gegen Treu und Glauben verstoße> wenn sie sich jetzt bezüglich der längst beseitigten und durch eine Hofbesichtigung gar nicht mehr feststellbaren Schaden auf die Notwendigkeit einer solchen berufe, deren Zwecklosigkeit von vornherein feststehe. Die Revision meint schließlich, dem Beklagten würde, wenn man dem Berufungsgericht folgen wolle, jedenfalls ein Anspruch auf Erhaltung des Pachtgegenstandes zustehen, der ihm mindestens ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB gebe, so daß die Klägerin die KlageanSprüche zur Zeit nicht geltend machen könne. Das Oberlandosgericht hat die Bestimmungen dieses Paragraphen auf den Ersatzanspruch des Beklagten angewendet, hat also angenommen, daß es sich um einen Streitfall handelt, der unter diese VertragsbeStimmung füllt, Dcmit ist es dieser nicht gerecht geworden. Es soll also im Y/ege einer Hofbosichti&ung ermittelt werden, welche Bauarbeiten im Kähmen der laufenden Unterhaltung der gepachteten Bauten und Anlagen und der gewöhnlichen Ausbesserungen zur Zeit notwendig erscheinen« In vorliegenden 3?alle handelt es sich um Ansprüche, die auf Grund von Ausbessorungsarbeiten erhoben werden, die in der Vergangenheit vorgenorcmen worden sind und deren Notwendigkeit, wie die Revision zutreffend geltend nacht, jetzt durch eine Hofbesichtigung nicht mehr festgestellt werden kann, da die damals vorhandenen Schäden beseitigt sind und, v/ie dem Antrag des Beklagten auf Beweis Sicherung sowie dem Gutachten des Sachverständigen zu entnehmen ist, auf Anordnung der Bauaufsichtsbehörde aus baupolizeilichen Gründen von dem Verpächter alsbald beseitigt werden mußten« Nach dem Gutachten des Sachverständigen waren an den Konstrukticnohölzem des Daches und der Decke so schwerwiegende Schäden eingetreten, daß durch eine Verfügung der Baupolizei der Stallbodenraum gesperrt und eine gründliche Instandsetzung der schadhaften Teile gefordert werden mußte* Es handelte sich danach nicht um die laufende Unterhaltung der gepachteten Bauten und um gewöhnliche Ausbesserungen, wie sie der Pächter nach § 12 Abs* 1 des Vertrages auf seine Kosten vorzunehmen hat, sondern um außergewöhnliche bauliche Maßnahmen, die wegen entstandener schwerer Schäden notwendig gev/orden waren, wobei es keinen Unterschied macht, ob und inwieweit diese durch die Auswirkungen des Krieges oder durch ein schuldhaftes Vorhalten der PUchterin verursacht worden sind. verhalt § 12 Abs.7 des Vertrages anzuv/onden sei, ist nicht haltbar- Dort ist zwar in Satz 2 von "notwendigen Bauarbei-ten" die Rede, doch ist dabei durch einen Hinweis auf die Absätze 1 bis 5 zu dem Ausdruck gebracht, daß darunter die laufende Unterhaltung der Bauten und Anlagen und dio gewöhnlichen Ausbessexnmgen zxt verstehen sind. Es ist danach denkgesetzlich nicht möglich, den Bestimmungen des § 12 Abs.7 auch solche notwendigen Bauarb’oiten zu unterwerfen, die über den Rahmen der laufenden Unterhaltung und gewöhnlichen Ausbesserungen weit hinausgelien, wie es hier nach dem (Gutachten des Sachverständigen im Beweis sicherungsverfahren der Pall gev/esen ist^ Dies ergibt sich.auch daraus, daß der Beklagte die Kosten der ausgeführten Arbeiten unter Angabe der einzelnen Zahlungen und ihrer, Empfänger sowie unter Beweisantritt auf 52 014j26 DM beziffert hat. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht ..einen gegenwärtigen Anspruch des Beklagten auf Erstattung der ihm durch diese Rcparaturarbci-ten erwachsenen und angeblich von der Klägerin verschuldete! Stehen aber die Vorschriften des § 12 des Vertrages der Geltendmachung des Ersatzanspruches nicht entgegen, so bedarf es einer sachlichen Prüfung dieser Forderung, die, da die Klägerin sie bestreitet, Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht nötig macht* Infolgedessen ist eine erneute Prüfung auch dieses Streitpunktes durch den Tatrichter erforderlich.
k —i mT—m I 2$57 Qgo Verkündet am 15* Januar 1958 Symalla, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes * In dem Rechtsstreit des Konsuls und Landwirts Ernst H^Ülin B| Kreis 60B; Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof« Br, gegen die P——-Sü^—^-gosellschaft mit beschränkter HaftunginilH|BrYHH|^StraßeCKver^:eten durch ihre Geschäftsführer voSOMBÄ und lüHl ebendort, Klägerin, Berufungsbeklagte und Revi si onsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br«. hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15« Januar 1958 unter Mitwirkung des Senatsprlisidenten Br«. Tasche sowie der Bundesrichter Br, Hückinghaus, Br, Augustin, Schuster und Br, Rothe für Recht erkannts Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7* Zivilsenats des Obcrlandcsge-richts in Celle vom 12. April 1956 aufgehoben. Bie Sache wird zur andorweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird» Von Rechts wegen Tat])esta^id Der Beklagte ist Eigentümer einer landwirtschaftlichen Besitzung, deren Einheitswert 179 800 DM beträgt und die 388,71 ha umfaßt.» Durch Vertrag vom 26, September 1945, der unter Benutzung des Vordrucks des früheren Reichsnährstandes für die Verpachtung eines Hofes abgeschlossen wurde, verpachtete der Beklagte einen Teil dieses Gutes an die Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 1946 bis zu dem 30. Juni 1964 zu dem Betriebe der Saatzucht. § 1 Abs. 2 des Vertrages erhielt dabei in Abänderung des vorgedruckten Textes folgende Passung* "Die zu dem Hof gehörigen und verpachteten, desgleichen die von der Verpachtung ausgenommenen Gebäude und Grundstücke sind im einzelnen in der beiliegenden Karte durch rote Umrandung gekennzeichnet. Die Größe des verpachteten Hofes beträgt 966 vha. Abweichungen in der angegebenen Fläche von über 5 v.H. nach oben oder unten berechtigen die Parteien zu einem entsprechenden Ausgleich der Pachtleistungen.11 Hach § 2 des Vertrages ist das lebende und tote Inventar eisern übernommen. Der Pachtzins beträgt jährlich 20 000 RM, so daß auf das Hektar der Gesamtfläche ein Betrag von ca, 80 RI! entfällt. Es ist weiter vereinbart worden, daß das eisern übergebene lebende, tote und Peldinventar mit 4 >S, insgesamt mit 10 000 RI.I jährlich, zu verzinsen ist, da es tier- und saatsüchterisch besonders wertvoll sei* Die auf dem Pachthof ruhenden öffentlichen Abgaben und Lasten trägt nach § 11 des Vertrages aus Gründen der Sonderbesteuerung von Saatzuchtbetrieben der Pächter mit Ausnahme der vom Verpächter zurückbehaltenen Flächen, wahrend alle übrigen privaten sowie die nicht auf dem Hof ruhenden öffentlichen Abgaben und lasten jede Partei für sich zu tragen hat« Gemäß § 12 des Vertrages obliegt dem Pächter auf seine Kosten die laufende Unterhaltung der gepachteten Bauten und Anlagen* insbesondere der 7/ohn- und V/irtschafts-gebäude, der Y/ege, Grüben und Einfriedigungen, und die Vornahme der gewöhnlichen Ausbesserungen. Im Abs. 7 dieses Paragraphen ist vorgesehen, daß in jedem Jahre eine Hof-bdsichtigung stattfindet, bei der die notwendigen Bauarbeiten festzustellen sind und eine Einigung darüber her-beizuflihren ist, ob der Pächter oder der Verpächter die Kosten der Bauarbeiten zu tragen hat. Für den Fall, daß eine Einigung nicht zu erzielen ist, soll auf Antrag einer Partei der Kammerpräsident einen Sachverständigen ernennen , der als Schiedsgutachter zu entscheiden hat. Biesen Vertrag genehmigte der landkreis Gifhorn als Preisbehörde am 5« Bezember 1945- In einer Vereinbarung vom 2« Januar 1946 verpflichtete sich die Klägerin, den Beklagten an ihrem steuerlichen Reingewinn aus der Pachtung mit 23 # zu betei- ligen. Bie Parteien schlossen ferner am 20. Mai 1946 einen Rachtragevertrag zu dem Vertrage vom 26. September 1945? dessen Er- 1 mit den beiden Sätzen beginnt: wBer Verpächter übergibt der Pächterin 60 # des Grundbesitzes, die verbleibenden 40 $ v/erden vom Verpächter weiter bewirtschaftet, Ba dem Verpächter die Forst und nur wenig Ackerland vercjLeibt- überläßt er dem Pächter einen verhältnismäßig hohen Anteil seines Büngerkontin-gents,” - 4 ~ Diese Aufteilung wurde anschließend im einseinen geregelt* Hr., 3 des Hachtrages lautet* »Pie Nutzung der Weiden erfolgt gemeinschaftlich und nach landwirtschaftlichen Grundsätzen mit der Einschränkung, daß der Verpächter bis zu 3 Milchkühe und einige Schafe, die Pächterin Vieh in unbeschränkter Zahl hält* Pferde und Schweine werden getrennt gehalten* Die Haltung einer Schafherde steht nur dem Pächter zu*” Hach einem weiteren schriftlichen Hachtragsvertrage vom 1. Juli 1946 kam es zwischen den Parteien zu einem Streit über die Frage, ob die Verpachtung gültig sei, weil die Hachträge zunächst nicht behördlich genehmigt worden waren* Auf eine Klage des jetzigen Beklagten hin schlossen die Parteien in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht am 28* Juni *1947 folgenden Vergleichs »Hachdeiu durch Verfügung vom 7* Juni 1947 die notwendige Genehmigung zu dem Pachtverträge vom 29' (richtig: 26*) September 1945, soweit das noch nicht geschehen, und zu dem Vertrage von 2, Januar 1946 erteilt ist, erkennen beidb-Parteien an, daß diese Verträge zwischen ihnen maßgebend sind und ihre Beziehungen abschließend regeln* Die zur Durchführung dieser Verträge getroffenen . Verabredungen vom 20« l!ai 1946 und 1* Juli 1946 bedürfen als bloße Lueführungsvoreinbarungen keiner Genehmigung* Sollte eine Genehmigung nötig sein, so werden beide Parteien sie einholcn, Der eigentliche Pachtvertrag wird aber durch den Bestand dieser Verabredung nicht berührt. Die Parteien sind sich darüber einig, daß Ziffer 11 der Verabredung vom 20* Mai 1946 wegfällt* Der tatsächliche Besitz des Pachtgegenstandes ist am 8* Oktober 1945 auf die Pächterin übergegangen* Bis zu dem 30* Juni 1946 lief der Betrieb für Rech- nung des Verpächters* Verzeichnisse Uber das am 1* Juli 1946 vorhandene tote und lebende Inventar sov/ie über die Gebäude und ihren Zustand sind dem Verpächter übersandt und werden von ihm als richtig anerkannt.*1 Am 29* Juni 1948 beantragte die Klägerin bei dem Land-v/irtschaftsgericht eine Herabsetzung des Pachtzinses auf Grund des § 5 RPO mit der Begründung, daß der Betrag von 30 000 DM, zu dem noch verschiedene llobenlcistungen hinzu-kümen, volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt sei. Das Landwirtschaftsgericht wies diesen Antrag zurück. Auf die Beschwerde der Pächterin setzte das Oberlandesgcricht die Jahrespacht für die Zeit vom 1. Juli 1948 bis zu dem 50. Juni 1950 auf 24 000 DM und für die' spätere Zeit auf 25 000 DM fest. Die Rechtsbeschwerde des Verpächters blieb ohne Br-folg. In dem gegenwärtigen Rechtsstreit verlangt die Klägerin von dem Beklagten die Rückzahlung der Beträge, die sie nach dieser Herabsetzung des Pachtzinses für die Zeit-bis zmn 31. Oktober 1952 zuviel gezahlt hat. I Die Klägerin hat beantragt, J den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin . 20 378,59 DM nebst 10 # Zinsen von je 500 DM ab 1. August 1948 und den folgenden Monatsersten bis 1» Juli 1950 und von je 416,67 DM ab 1. August 1950 und den folgenden Monatsersten bis 1. November 1952,'insgesamt jedoch bis zu dem 23. llovember 1952 und von 20 378,59 DM ab 24» November 1952 zu zahlen. Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und geltend gemacht, die Klägerin sei mit Pachtzinszahlungen in Hohe von 36 451,17 DM im.'Rückstand, weil die verpachtete Fläche, die sich aus der roten Umrandung auf der dem Pachtverträge vom 26, September 1945 beigefügten Karte ergebe, sich nicht auf nur 966 vha, sondern auf 1 115,64 vha belaufe und er daher nach § 1 Abs. 2 des Pachtvertrages die Nachzahlung des Pachtzinses für eine Mehrfläche von 149,64 Morgen beanspruchen könne. Der Beklagte hat ferner aus laufender Rechnung eine Forderung in Höhe von 8 583,09 DM und außerdem Ansprüche auf Schadensersatz wegen ungenügender laufender Unterhaltung der Gebäude in Höhe von 32 014,26 DM zur Atifrechnung gestellt. Das Landgericht hat nach Einholung eines Gutachtens dem Klageantrag entsprochen. Das Oberlandesgericht hat \ nach Heranziehung der Akten des PachtSchutzverfahrens die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter verfolgt. ITilfsweise bittet er um Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuv/eisen. Entscheidungsgründe; MM «»•» —»I »Will 1c Das Oberlandesgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht einen Anspruch des Beklagten äuf Zahlung rückständigen Pachtzinses verneint. Hach seiner Ansicht kojnmt es nicht darauf an, ob ursprünglich die in § 1 des Vertrages vom 26. September 1945 in Verbindung mit der in ihm erwähnten Karte bezeichneten Flüchen für ~ 7 - die Verpachtung maßgebend sein sollten * Es hat ausge- .1 führt2 § i des Vertrages sei durch die Ziffern 1 und 3 1 der Zusatzvereinbarung vom 20. Mai 1946 geändert wor- I den, Danach seien spätestens seit jenem Zeitpunkt 60 # I des gesamten Grundbesitzes des Be’dagten an die Klage- I rin verpachtet. Da hierbei keine bestimmten Grenzen ange- I geben worden seien, müsse im Zweifel angenommen werden, I daß diejenigen Grundstücksflachen als verpachtet gelten K sollten; die die Klägerin damals tatsächlich genutzt habe, K einschließlich derjenigen Flächen, die ihr zu einer etwai- X gen späteren Kultivierung ausdrücklich überlassen gewesen seien, flicht mitverpachtet seien spätestens von jenem Zeitpunkt an diejenigen GrundstUcksflächen, die der Beklagte ! damals selbst.bewirtschaftet habe. Damit sei die Diffcrenz-klausel in § 1 Abs- 2 des Vertrages vom 26. September 1945, auf die sich der Beklagte zur Aufrechnung gegen den Klageanspruch berufe, gegenstandslos geworden.. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht die Frage o:ffai gelassen hat, ob nach dem ursprünglichen Pachtverträge vom 26. September 1945 die darin erwähnten und durch eine Karte umschriebenen Flächen für die Verpachtung maßgebend sein sollten« Sie bejaht diese Frage, da der flortlaut des fll Vertrages eine andere Auslegung nicht zulasse. Einen entscheidenden Irrtum des Oberlandesgerichts sieht die Revision in der Annahme, daß der ursprüngliche Pachtvertrag durch die Zusatz Vereinbarung vom 20, Mai 1946 geändert worden sei» Sie wirft dem Berufungsgericht vor, den Vergleich vom 28. Juni 1947 übersehen, ihn jedenfalls bei der Feststellung des Vertragsinhalts nicht berücksichtigt zu haben. Diese Rügen sind gerechtfertigt. Es kann allerdings nicht angenommen werden, daß das Berufungsgericht den Ver- gleich vom 28. Juni 1947? dessen Wortlaut es im Tatbestand seines Urteils wiedergegeben hat? übersehen hat. nichtig ist hingegen, daß das Oberlandesgericht diesen Vergleich bei der Feststellung des Umfangs der Pachtung nicht erwähnt hat, denn es hat hierbei nur den Vertrag vom 26. September 1945 und die Zusatzveroinbarung vom 20. Hai 1946 angeführt. Die Entscheidungsgrtinde ergeben nichts dafür, daß das Berufungsgericht auch die späteren Vereinbarungen der Parteien bei der Feststellung des Gegenstands der Pachtung in Betracht gezogen hat. Seine Begründung laßt auch nicht erkennen, ob es sich bewußt gewesen ist, daß 60 von 388,71 ha - der Gesamtgröße des Gutes - nur rund 933 Morgen ergeben, die Pachtung danach also hinter dem im Vertrage vom 26, September 1945 vorgesehenen Umfang Zurückbleiben wurde. Ob die 60 als abschließende Regelung des Pachtumfanges gedacht waren, erscheint schon deshalb höchst zweifelhaft, weil in dar:4 weiteren Vereinbarung vom 1. Juli 1946 gesagt ist, die Pachtung betreffe 241,5 ha des Gutes BflHflHHfe denn das entspricht dem in dem ursprünglichen Vertrage angegebenen Umfang von 966 Morgen. Bas Berufungsgericht vermißt im übrigen selbst in der Vereinbarung vom 20. Hai 1946 die Festlegung bestimmter. Grenzen der Pachtung. Seine Annahme, daß Gegenstand der Pachtung die damals von der Klägerin tatsächlich genutzten Ländereien und Flächen-hätten sein sollen, überzeugt nicht, da das Berufungsgericht nicht fest-gestellt hat, daß die Klägerin damals gerade 60 jS der ge** samten Grundfläche des Gutes bewirtschaftete. Mit Recht rügt die Revision zudem, daß sich das Cberlandesgericht mit dem Vergleich vom 28. Juni 1947 nicht.auseinandergo-setzt hat, da nach ihm die Vertrüge vom 26. September 1945 und 2. Januar 1946 maßgebend sein und die Beziehungen der Parteien abschließend regeln sollen. Die Abmachungen vom 20* Mai 1946 und 1* Juli 1946 sind .in ihm nur als Ausführungsvereinbarungen bezeichnet worden, durch die der eigentliche Pachtvertrag nicht berührt werde. Den zeitlich nach dem 20* Mai 1946 liegenden Vereinbarungen der Parteien kann danach für den Inhalt des Pachtvertrages nicht jede Bedeutung abgesprochen werden. Das Berufungsgericht hätte daher bei der Feststellung des Umfangs der Pachtung sich nicht auf die Auslegung des ursprünglichen Vertrages und des Abkommens vom 20. Mai 1946 beschränken dürfen, sondern hätte das Gesamtbild der vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien berücksichtigen müssen (vgl* Urteil des erkennenden Senats vom 20* Februar 1953? V ZR 102/51 IM Hr. 3 zu § 133 (B) ?GB)‘ Die Auslegung des Berufungsgerichts beruht danach auf einer nicht erschöpfenden Auswertung der tatsächlich getroffenen Vereinbarungen und bedarf infolgedessen einer erneuten Prüfung durch den Tatrichter* Das Berufungsgericht hat auch aus dem Verhalten der Parteien gefolgert, daß die Differenzklausel des § 1 Abs* 2 des Vertrages vom 26. September 1945 seit dem 20. Mai 1946 nicht mehr gälte. Hierfür hat es angeführt, daß der Beklagte sich auf diese VertragsbeStimmung erst 7 Jahre nach Abschluß des Pachtvertrages berufen habe, obwohl ihm die Differenz von 149,64 Morgen schon eher hätte auffallen müssen, zu demal da aus Anlaß des Pachtschutzvcrfabrens die gesamten Grundstücke unter Zuziehung beider Parteien mehrere Male eingehend besichtigt worden seien und auch zweimal auf den Gut selbst verhandelt worden sei. Das Berufungsgericht führt weiter aus: In dem Puchtschutzverfabrcn wäre der Hinweis des Beklagten wichtig gewesen, daß sich der ursprünglich vereinbarte Pachtzins möglicherweise noch durch eine abweichende Größenfeststcllung ändern könne. Der Streit der Par- 10 - H- teien sei nämlich weniger um den Pachtzins Je Morgen als tim die Gesamtsumme gegangen, welche die Klägerin an den Beklagten zu zahlen habe. Dafür spreche auch der Zweck der Verpachtung 5 denn bei einem Saatgutbetrieb komme es viel weniger auf die Größe der verpachteten Grundstücksflüchen an als bei der üblichen landwirtschaftlichen Nutzung, da die Eignung bestimmter einzelner Grundstücke* für Sonderkul- » turen und zahlreiche andere Umstände wichtig seien, die mit den Grundstücken nichts zu tun hätten.. Offensichtlich sei es auch dem Beklagten von vornherein mehr auf die Gesamtsumme angekommen, was sich daraus ergebe, daß er sich neben dem Pachtzins von 20 000 PH Jährlich noch 10 000 RH als Verzinsung für das Inventar habe zusichem lassen! Auch in dem Pacht-schutzverfahren habe diese Verzinsung eine wesentliche Rollo gespielt, was zur Vorlage besonderer Gutachten und Aufstellungen geführt habe. Dem Senat sei es bei seiner Pntschei-dung über die Beschwerde in Jener Sache vor allem auf die Gesamtsumme angekommen, wenn er auch in seiner Begründung bestimmte Durchschnittsbeträge Je Morgen genannt habe. Danach könne der Beklagte nach den Grundsätzen von 3?reu und Glauben sich selbst dann nicht mehr auf die Differenzklausel berufen, wenn, sie nicht schon durch die Zusatzvereinbarung vom 20. Mai 1946 aufgehoben worden wäre. Die Revision greift diese Ausführungen mit Rügen aus § 242 BGB und § 286 ZPO an. Sie bemängelt, daß das Berufungsgericht nicht angegeben habe, welche Rechtsauffassung seinem verneinenden Standpunkt zugrunde liege, und meint, es käme nur der rechtliche Gesichtspunkt der Verwirkung in Präge, deren Voraussetzungen aber nicht gegeben seien, zu demal da der Beklagte die Pachtzinsrückstände nicht angriffsweise, sondern nur zur Abwehr des Rückforderungsanspruchs der Klägerin geltend mache* 11 Der Revision ist zuzugeben, daß die Ausführungen des Berufungsgerichte über das sonstige Verhalten der Parteien nicht mit Sicherheit erkennen lassen, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt das Obcrlandesgericht dieses Verhalten gev/ürdigt hat. Der Satz, mit dem das Berufungsgericht diese Ausführungen einleitet> deutet darauf hin, daß nach seiner Ansicht auch das Verhalten der Parteien nach dem 20, Kai 1946 seine Auffassung bestätigt, die Parteien hätten seit diesem Zeitpunkt die Differenzklausel des § 1 Abs. 2 des Vertrages vom 26. September 1945 als gegenstandslos angesehen« Die Darlegungen des Berufungsgerichts laufen darauf hinaus, daß der Beklagte erst nach 7 Jahren Ansprüche auf Grund dieser Klausel geltend gemacht habe, obwohl er, wenn er sich auf sie berufen wollte, weit früher Anlaß hierzu gehabt habe. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen indessen eine erschöpfende Würdigung des ganzen Sachverhalts vermissen. Bei dem Hinwois darauf, daß der Beklagte den Anspruch aus § 1 Abs. 2 des ursprünglichen Pachtvertrages 7 Jahre lang nicht geltend gemacht habe, hat das Oberlandesgericht nicht berücksichtigt, daß der Beklagte den Pachtvertrag im Gegensatz zur Klägerin zunächst für nichtig hielt und dieser Streit erst durch den Vergleich vom 28. Juni 1947 beigelegt wurde.. In ihm erklärten die Parteien aber gerade, daß die Vertrüge vom 26. September 1945 und 2. Januar 1946 maßgebend sein und ihre Beziehungen abschließend regeln sollten, ohne daß hinsichtlich des § 1 Abs, 2 des erstgenannten Vertrages eine Einschränkung gemacht wurde, wie es zu erwarten gewesen wäre, wenn die Parteien darüber einig gewesen wären, daß die Differcnzklauscl künftig nicht mehr * gelten solle. Diese Entwicklung der Rechtsbeziehungen der Parteien hübte das Berufungsgericht bei der Würdigung ihres Verhaltene in Betracht ziehen müssen. Solange der Beklagte 12 - die Gültigkeit des Pachtvertrages verneinte, hatte er keinen fnlaß, das Vertragsverhültnis hinsichtlich des Umfangs der verpachteten Flüche einer Nachprüfung zu unterziehen, Das dürfte auch in der Folgezeit bis zur Währungsreform der Fall gewesen sein, da es dem Beklagten, wie das Berufungsgericht glaubt annehmen zu können, weniger auf die Höhe des Pachtzinses je Morgen als auf die von der Klägerin zu zahlende Gesamtsumme von 30 000 HM angekommen sein soll, welche die Klägerin vertragsgemäß entrichtet hat« Auch hinsichtlich des alsbald nach der Währungsreform von der Klägerin eingeleiteten Verfahrens auf Herabsetzung des Pachtzinses läßt die Begründung des angefochtenen Urteils eine hinreichende Würdigung der Sachv und Rechtslage vermissen. In jenem Verfahren handelte es sich u.a, wiederum um die Gültigkeit des Pachtvertrages, da der Beklagte diesen wegen arglistiger Täuschung und Irrtums an-gefechten hatte und ihn auch nach § 16 Abs, 1 wirksam fristlos gekündigt haben wollte, weil die Pächterin nicht mehr ehrbar sei, Es kann daher bezüglich der Geltendmachung des Anspruchs aus § 1 Abs. 2 kaum etwas anderes gelten als für die Zeit bis zu dem VergleichsSchluß am 28, Juni 1947> Zu-, treffend hat das Berufungsgericht darauf hingev/iesen, daß in dem Pachtschutzverfahren der Wert des eisern übernommenen Inventars und dessen Verzinsung eine wesentliche Rollo gespielt haben. Nicht ersichtlich ist aber, ob das Oberlandesgericht bei dieser Würdigung berücksichtigt hat, daß die Pächterin ihren Antrag bereits im Laufe des ersten Rechtszuges darauf beschränkt hat, die 4 #ige Verzinsung des Inventars nicht höher als auf 4 000 LM fcst-zusetzen, und es sich auch in der Beschwordeinstenz vorwiegend uia den Wert des Inventars gehandelt hat, da die l Klägerin auch in ihr lediglich ihren im ersten Rechts-zuge eingeschränkten Antrag verfolgt hat. Diese Tatsachen können aber für die Frage , oh gegen den Beklagten etv/as daraus hergeleitet werden kann, daß er mit seinem Anspruch auf Zahlung rückständigen Pachtzinses nicht schon damals hervorgetreten ist, sehr wohl von Bedeutung sein, da Gegenstand des Stteites die Bewertung des Inventars und nicht die Höhe des volJcswirtscliaftlich gerechtfertigten Pachtzinses je Hektar der gepachteten Fläche war und infolgedessen auch kein Anlaß bestanden haben dürfte, die in dem Pachtvertrag enthaltene Flächenangabe auf ihre Richtigkeit hin nachzuprüfen und eine sich etwa ergebende LSehrforderung schon damals geltend zu machen, JSficht ersichtlich ist ferner, inwiefern sich in dieser Hinsicht aus den Besichtigungen des 'Gutes mit dem Sachverständigen Neddenriep etwas zu Ungunsten des Beklagten ergeben soll, da damals nicht der Umfang der Pachtung Gegenstand der Prüfung war und sich die Größe des Pachtobjektes nach dem Gutachten des Sachverständigen Ackermann nur durch umfangreiche und kostspielige Vermessungen feststellen läßt. Das Berufungsgericht hat.ferner nicht angegeben, weshalb es für die hier interessierende Frage von Bedeutung sein soll, daß einmal der vollbesetzte Senat und ein anderes Mal der Berichterstatter mit einem landwirtschaftlichen Beisitzer auf dem Gut verhandelt haben; das hätte aber dargelegt werden müssen, da nach den Sitzungcniedorscliriften in beiden Fällen nicht einmal eine Besichtigung der Ländereien vorgenommen worden ist und der eigentliche ZwccJc dieser Verhandlungen offenbar darin bestanden hat, den Versuch einer gütlichen Einigung zu unternehmen. Nicht ver-stündlich und nicht begründet ist auch, weshalb dies alles gegen der. Beklagten sprechen soll, obwohl es diesem nach den Darlegungen des Berufungsgerichts damals auf die von der Klägerin zu zahlende Gesamtsumme angekommen sein soll und das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung als Beschwerdegericht ebenfalls vor allem die Gesamtsumme im Auge gehabt haben will, es zudem nach Ansicht des Oberlandesgerichts bei Saatgutbetrieben überhaupt nicht so sehr auf die Größe der Pachtflächen als auf Umstände anderer Art ankommen soll» Bach alledem entbehrt die Würdigung des Verhaltens der Parteien und insbesondere des Beklagten einer überzeugenden Begründung und der erschöpfenden Berücksichtigung aller hierfür in Betracht kommenden Gesichtspunkte* Die Begründung trägt danach die Annahme des Berufungsgerichts nicht, auch aus dem Verhalten der Parteien ergebe sich, daß die Differenzklausel nach' dem 2Ö0 Mäi 1946 nicht mehr habe gelten sollen* Soweit das Berufungsgericht etwa angenommen haben sollte, die Geltendmachung des Pachtrückstandos stelle sich als eine unzulässige Rechtsausübung dar, worauf sein Hinweis auf die Grundsätze von Treu und Glauben hindeutet, würde das zuvor Gesagte ebenfalls gelten; denn dieser rechtliche Gesichtspunkt erfordert ebenfalls eine erschöpfende Berücksichtigung der ganzen Sachund Rechtslage',*, an der es hier fehlt«. Es bedarf danach in jedem Palle ihrer erneuten Prüfung durch den Tatrichter, der sich vor allem auch mit der Behauptung der Klägerin wird auseinandersetzen müssen, daß es den Parteien und insbesondere dem Beklagten schon bei Abschluß des Vertrages vom 26* September 1945 allein auf die zu zahlende Gesamtsumme angekommen ist und die in ihm enthaltene Flächenangabe ebenso wie die Verzinsung des Inventars lediglich nach dieser Gesamtsumme ab-gestinmt worden sind, um Beanstandungen des Vertrages bei der nachzusuchenden Genehmigung zu vermeiden, oh mit anderen Worten der Plüchenengabe in dem Pachtvertrag vom 26. September 1945 nur eine fiktive Bedeutung zukoiarat, wie das Landgericht angenommen hat«, In diesem Palle konnte der Entscheidung des Berufungsgerichts als Beschwerdegericht in den :• vorausgegangenen Pacht schutzverfahren eine ganz besondere • Bedeutung zukommen, da es diesem damals ebenso wie dem Beklagten vor allem auf die zu entrichtende Gesamtsumme angc-kornnen sein soll, der Umfang des Pachtobjekts danach möglicherweise bei der Abänderung des Pachtzinses, die nach § 8 mß, Abs, 1 der zu jener Zeit noch geltenden RcichspaclitschUts-ordnung unter den Vertragstcilen als Vertragsinhalt gilt, keine entscheidende Rolle gespielt hat und der festgesetzte Pachtzins dementsprechend als das angenossene Entgelt für die Überlassung des Pachtobjektes ohne Rücksicht auf seinen genauen Umfang gedacht war. 2. Von den zur Aufrechnung gestellten Ansprüchen aus laufender Rechnung, die der Beklagte auf 8 583,09 DU be- * ziffert, hat die Klägerin eine Summe von 3 287,41 EU anerkannt und sie von dem zuviel gezahlten Pachtzins abgesetst. I Im übrigen hat sie gegen die Saldofeststcllung des Beklag- ^ ten Einwendungen erhoben und diese auch begründet. Zu ihnen hat der Beklagte im ersten Rechtszuge nicht Stellung genommen. Bas Landgericht hat aus diesem Vorhalten geschlossen, daß der Beklagte insoweit seine Ansprüche nicht mehr auf-rechterhalten wolle, weil anderenfalls hätte erwartet werden können, daß er sich mit den Einwendungen der Klägerin auseinandergosetzt hätte. Hit dieser Begründung hat das Landgericht diese vom Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung insoweit als unbegründet angesehen. Bas Berufungsgericht ist hinsichtlich der Saldofeststellung diesen < Ausführungen des Landgerichts in vollem Umfang beigetreten, weil der Beklagte in der Berufungsinstanz Neues hierzu nicht vorgebracht habe* Die Revision rügt Verletzung der §§ 139» 286 ZPO. Sie bemängelt, daß das Oberlandesgericht mit dem Landgericht angenommen hat, der Beklagte wolle seine Ansprüche aus laufender Rechnung, soweit die Klügerin sie nicht anerkannt habe: nicht aufrechterhalten, obwohl dieser sich in der Borufungsbegründung dagegen gewandt habe, daß das Landgericht Uber diese zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung ohne Beweisaufnahme entschieden habe. Liese Rüge hat der Beklagte in der Berufungsbegriindung in der Tat erhoben. Damit hat er aber unzweideutig zu dem Ausdruck gebracht; daß er an dieser Forderung festhalte und sie weiterhin zur Aufrechnung stelle, ilit Recht macht daher die Revision geltend, das Berufungsgericht hätte über diese Gegenforderung sachlich entscheiden und, wenn es eine Stellungnahme des Beklagten zu d*em substantiierten Bestreiten der Klägerin für erforderlich gehalten habe, gemäß § 139 ZPO auf eine Gogenäußcrung hinwirken und im anderen Falle die etwa erforderlichen Beweise er- t heben müssen. Die Tatsache, daß das Obcrlandcsgcricht sich hinsichtlich dieser Gegenforderung der Begründung dos Landgerichts angeschlossen hat, ohne auf die Rüge des Beklagten in irgendeiner \7eise einzugehen, läßt auf ein Übersehen seines Vorbringens schließen, zu dem beigetragen haben nag, daß der Beklagte es damals unterlassen hat, zu den Einwendungen der Klägerin gegen die einzelnen Ansprüche Stellung zu nehmen, wie es jetzt in der Revisionsinstanz geschehen ist, wobei der Beklagte jedoch erklärt hat, der Vereinfachung halber auf die weitere Verfolgung bestimmter Ansprüche, die sich insgesar.it auf 7664,76 Bit belaufen, verzichten zu / wollen,- so’daß jetzt nur noch Gegenforderungen im Betrage von 918>35 Eli zur Aufrechnung gestellt werden* Wenn dadurch auch das Versehen des Berufungsgerichts zu erklären ist, so bleibt doch bestehen, daß dieses auf ein erhebliches Vorbringen des Beklagten nicht eingegangen ist, welches das Oberlandesgericht zu einer sachlichen Entscheidung über die einzelnen Ansprüche nötigte und möglicherweise eine weitere Aufklärung des Sachverhalts erforderte.. Bas Verfahren des Berufungsgerichts leidet danach an einem wesentlichen Mangel, der zu seiner Aufhebung und zur Zurückverweieung der Sache an das Berufungsgericht zur sachlichen Prüfung und Entscheidung über die einzelnen Ansprüche nötigte. 3, Bas Berufungsgericht hat sich ferner auf den Standpunkt gestellt} daß dem Beklagten'zur Zeit auch keine Gegenansprüche auf Schadensersatz wegen mangelhafter Unterhaltung des Stallgebäudes zustehen, weil er etwaige Ansprüche wegen Verschlechterung der Pachtsache erst bei Beendigung des Pachtverhältnisses geltend machen könne. Es hat weiter angenommen, daß dem Verpächter zwar nach § 536 3GB in Verbindung mit § 581 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Erhaltung der pachtweise überlassenen Gobäudc in einem zu dem verbragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand sustohe, daß aber nach § 12 Abs. 7 Satz 1 und 2 des Vortrages von 26. September 1945 alljährlich bei einer Hofbcoichti-gung festcustellen sei, welche Bauarbeiten dazu erforderlich seien und wer die dadurch entstehenden Kosten zu tragen habe. Bas Obei’landcsgericht hat darauf hingewicoon, daß nach § 12 Abs. 7 Satz 3 des Vertrages ein von den Präsidenten der Landwirtscliaftsksmmcr zu ernennender Schicds-gutachter zu entscheiden habe, wenn die Parteien sich 18 - hierüber nicht einigen könnten, und weiter erwogen, daß unstreitig schon seit Jahren keine Hofbesichtigung stattgefunden habe und auch eine Einigung der Parteien über die notwendigen Bauarbeiten nicht erzielt worden sei«. Aus ailedon hat das Berufungsgericht gefolgert, daß der Beklagte Ansprüche gegen die Klägerin wegen Vernachlässigung des Stallgebiiudes erst geltend machen könne, wenn sie durch das vertraglich vorgesehene Scbiedsgutachten festgestellt .seien, dessen Erstattung der Beklagte veranlassen müsse, weil er Rechte aus der Vernachlässigung herleiten wolle. ♦ \ « Die Revision wendet sich auch gegen diese Rechtsausführungen des Berufungsgerichts und meint, § 558 BGB regle lediglich den Beginn der Verjährung, besage aber nichts über die Fälligkeit des Anspruchs und hindere nicht, daß, wenn der Verpächter dem Pächter die Erfüllung der Pflichten aus § 582 BGB abnehme, ersterem aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung ein sofort fälliger Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Kosten erwachse. Die Revision wendet sich weiter gegen die Auslegung des § 12 des Vertrages durch das Oberlandesgericht, der nicht auf die Regelung aller Schadensersatzansprüche durch den Schiedsgutachter abziele, sondern nur eine Stelle habe schaffen wollen, die schnell über die Frage der notwendigen Bauarbeiten entscheiden könne. Die Revision ist der Ansicht, daß § 12 ein ITormalvcrtrag nach dem Einheits-muster des ehemaligen Reichsnährstandes und als solcher . als typische Vertragsbedingung auch der Auslegung in der Revisionsinstanz zugänglich sei. Sie weist ferner darauf hin, daß der Zustand des Stallgebäudes bereits in einem Beweissicherungsverfahren (Akten 3 H 40/53 des Amtsgerichts Ilankensbüttel) festgestellt worden sei omd die danach notwendigen Bauarbeiten bereits ausgefiihrt seien, so daß es einer Entscheidung nach § 12 Abs» 7 des Vertrages nicht mehr bedürfe und die Klägerin gegen Treu und Glauben verstoße> wenn sie sich jetzt bezüglich der längst beseitigten und durch eine Hofbesichtigung gar nicht mehr feststellbaren Schaden auf die Notwendigkeit einer solchen berufe, deren Zwecklosigkeit von vornherein feststehe. Die Revision meint schließlich, dem Beklagten würde, wenn man dem Berufungsgericht folgen wolle, jedenfalls ein Anspruch auf Erhaltung des Pachtgegenstandes zustehen, der ihm mindestens ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB gebe, so daß die Klägerin die KlageanSprüche zur Zeit nicht geltend machen könne. Biesen Rügen war der. Erfolg nicht zu versagen, . < Ob die Ansicht der Revision sutrifft, es handle sich bei § 12 des Vertrages um eine typische Verfcragsbedingung, die der uneingesehrönk.ten Auslegung durch das Revisionsgericht zugänglich sei, l:aim dahingestellt bleiben, da die Angriffe der Revision gegen die Auslegung des § 12 des Vertrages durch das Berufungsgericht auch dann beachtlich sind, wenn diesem nicht der CharaJrter einer typischen Vertragobedingung zukoirnien sollte. Das Oberlandosgericht hat die Bestimmungen dieses Paragraphen auf den Ersatzanspruch des Beklagten angewendet, hat also angenommen, daß es sich um einen Streitfall handelt, der unter diese VertragsbeStimmung füllt, Dcmit ist es dieser nicht gerecht geworden. In § 12 Abs. 1 und 2 sind die Hnterhaltungs- und Ausbeosc-rungspflichten des Pächters festgclegt. Nach § 12 Abs. 7 Satz 1 und 2 sollen jährlich bei einer Hofbcsichtigung die notv/endigon Bauarbeiten festgestellt und ferner festgelegt werden, v/elche Vertragspartei deren Kosten zu tragen hat. Es soll also im Y/ege einer Hofbosichti&ung ermittelt werden, welche Bauarbeiten im Kähmen der laufenden Unterhaltung der gepachteten Bauten und Anlagen und der gewöhnlichen Ausbesserungen zur Zeit notwendig erscheinen« In vorliegenden 3?alle handelt es sich um Ansprüche, die auf Grund von Ausbessorungsarbeiten erhoben werden, die in der Vergangenheit vorgenorcmen worden sind und deren Notwendigkeit, wie die Revision zutreffend geltend nacht, jetzt durch eine Hofbesichtigung nicht mehr festgestellt werden kann, da die damals vorhandenen Schäden beseitigt sind und, v/ie dem Antrag des Beklagten auf Beweis Sicherung sowie dem Gutachten des Sachverständigen zu entnehmen ist, auf Anordnung der Bauaufsichtsbehörde aus baupolizeilichen Gründen von dem Verpächter alsbald beseitigt werden mußten« Nach dem Gutachten des Sachverständigen waren an den Konstrukticnohölzem des Daches und der Decke so schwerwiegende Schäden eingetreten, daß durch eine Verfügung der Baupolizei der Stallbodenraum gesperrt und eine gründliche Instandsetzung der schadhaften Teile gefordert werden mußte* Es handelte sich danach nicht um die laufende Unterhaltung der gepachteten Bauten und um gewöhnliche Ausbesserungen, wie sie der Pächter nach § 12 Abs* 1 des Vertrages auf seine Kosten vorzunehmen hat, sondern um außergewöhnliche bauliche Maßnahmen, die wegen entstandener schwerer Schäden notwendig gev/orden waren, wobei es keinen Unterschied macht, ob und inwieweit diese durch die Auswirkungen des Krieges oder durch ein schuldhaftes Vorhalten der PUchterin verursacht worden sind. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß auch bei diesem Sach- verhalt § 12 Abs. 7 des Vertrages anzuv/onden sei, ist nicht haltbar- Dort ist zwar in Satz 2 von "notwendigen Bauarbei-ten" die Rede, doch ist dabei durch einen Hinweis auf die Absätze 1 bis 5 zu dem Ausdruck gebracht, daß darunter die laufende Unterhaltung der Bauten und Anlagen und dio gewöhnlichen Ausbessexnmgen zxt verstehen sind. Es ist danach denkgesetzlich nicht möglich, den Bestimmungen des § 12 Abs. 7 auch solche notwendigen Bauarb’oiten zu unterwerfen, die über den Rahmen der laufenden Unterhaltung und gewöhnlichen Ausbesserungen weit hinausgelien, wie es hier nach dem (Gutachten des Sachverständigen im Beweis sicherungsverfahren der Pall gev/esen ist^ Dies ergibt sich.auch daraus, daß der Beklagte die Kosten der ausgeführten Arbeiten unter Angabe der einzelnen Zahlungen und ihrer, Empfänger sowie unter Beweisantritt auf 52 014j26 DM beziffert hat. Indem das Berufungsgericht auch auf diese Bauarbeiten die Vorschriften des § 12 des Vertrages angev/endet hat, hat es diesen Vertragsbestimmungen eine Auslegung gegeben, die mit ihrem \7ortlaut schlechterdings nicht zu vereinbaren ist. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht ..einen gegenwärtigen Anspruch des Beklagten auf Erstattung der ihm durch diese Rcparaturarbci-ten erwachsenen und angeblich von der Klägerin verschuldete! Kosten verneint hat, beruht danach auf einer Auslegung des § 12 des Vertrages, die nach seinem Wortlaut und Sinn nicht möglich ist und die Entscheidung infolgedessen nicht zu tragen vermag. Ist aber § 12 Abs. 7 hier nicht anwendbar, so kann dahingestellt bleiben, ob, wie das Oberlandcsgericht annimnt, dann, wenn eine Einigung nicht zustande kommt, ein Anspruch nur geltend gemacht werden kann, wenn die Entscheidung eines Schicesgutac3itcrs vorlicgt, oder ob es in das Belieben der Vertragsparteien gestellt ist, entweder die Ernennung eines solchen zu beantragen oder ihre Rechte in anderer Weise gel- r t tend su machen. Stehen aber die Vorschriften des § 12 des Vertrages der Geltendmachung des Ersatzanspruches nicht entgegen, so bedarf es einer sachlichen Prüfung dieser Forderung, die, da die Klägerin sie bestreitet, Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht nötig macht* Infolgedessen ist eine erneute Prüfung auch dieses Streitpunktes durch den Tatrichter erforderlich. 4, Nach alledem trägt die Begründung des Berufungsgerichts seine Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen nicht, sind vielmehr in allen Fällen weitere tatsächliche Feststeillingen nötig. Bas angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und ^Entscheidung an das Berufungsgericht curiick-verwiesen werden. Biesen war auch die Entscheidung über die. Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen. Br» Tasche Br. Hückinghaus Br, Augustin Schuster Rothe