In einem.Schiedsgerichtsverfahren ist zwischen den Parteien ein Schiedsspruch ergangen, durch den die Antragsgegner verurteilt worden sind, der Antragstellerin .., # f • Auf Antrag der Antragstellerin hat das Landgericht den Schiedsspruch durch Beschluß für voll- streckbar erklärt» Auf den Widerspruch der Antragsgegner hat es diesen Beschluß durch Urteil bestätigt; das ihre Berufung zurückweisende Urteil ist gemäß § 708 Nr 7 ZPO für vorläufig vollstreckbar erklärt wordene Sie haben rechtzeitig Revision eingelegt und beantragt, die Zwangsvollstrekkung aus diesem Urteil gemäß § 719 Abs 2 ZPO einstweilen ein-zustellen« Zur Begründung haben sie vorgebracht, daß eine im Wege der vorläufigen Vollstreckung erzwungene Auskunftserteilung nicht mehr würde rückgängig gemacht werden können; das würde ihnen einen nicht zu ersetzenden Nachteil brin-gen0 Der Antrag ist abzulehnen, weil die Antragsgegner nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils in der Berufungsinstanz nicht beantragt hatten*ihnen gemäß § 7'3 Abs 2 ZPO nachzulassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden« Daß es hier nicht - wie in den durch die Beschlüsse des ill. .keinen Unterschiede Gründe, die es rechtfertigen könnten, daß die Antragsgegner es unterlassen haben, von der ihnen durch § 713 Abs 2 ZPO eröffneten Möglichkeit Gebrauch zu machen, sind nicht ersichtlich.
7 %& 126/55 Jo 2509 046 Beschluß In Sachen I« der Firma Emil W KG, Fabrik für Bekleidung, 2o deren persönlich haftenden Gesellschafters, des Kauf-manns Emil W ir«, beide OÄstrasse • .. • ' % der Lederfabrik HaGmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Kaufmann Eo sen«>, Ha^Bp- (■Br K((Bgasse 1, Antragsgegner, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr* Krille - -i- $1 -____ Ä “AS die Firma Paul Otto R fHHBB ? Schl Äpstrasse V? Antragstellerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte? i - Prozeßbevollmächtigte II0Instanzg Rechtsanwälte Dr4H^H, in Der Antrag der Revisionskläger, ... die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 60 Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 12* Mai 1955 einstweilen einzustellen, wird.abgelehnto Gründe In einem.Schiedsgerichtsverfahren ist zwischen den Parteien ein Schiedsspruch ergangen, durch den die Antragsgegner verurteilt worden sind, der Antragstellerin .., # f • bestimmte Auskünfte über von ihnen abgeschlossene Geschäft te zu erteilen«. Auf Antrag der Antragstellerin hat das Landgericht den Schiedsspruch durch Beschluß für voll- m streckbar erklärt» Auf den Widerspruch der Antragsgegner hat es diesen Beschluß durch Urteil bestätigt; das ihre Berufung zurückweisende Urteil ist gemäß § 708 Nr 7 ZPO für vorläufig vollstreckbar erklärt wordene Sie haben rechtzeitig Revision eingelegt und beantragt, die Zwangsvollstrekkung aus diesem Urteil gemäß § 719 Abs 2 ZPO einstweilen ein-zustellen« Zur Begründung haben sie vorgebracht, daß eine im Wege der vorläufigen Vollstreckung erzwungene Auskunftserteilung nicht mehr würde rückgängig gemacht werden können; das würde ihnen einen nicht zu ersetzenden Nachteil brin-gen0 Der Antrag ist abzulehnen, weil die Antragsgegner nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils in der Berufungsinstanz nicht beantragt hatten*ihnen gemäß § 7'3 Abs 2 ZPO nachzulassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden« Daß es hier nicht - wie in den durch die Beschlüsse des ill. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 4* März 1955 - III ZR 34/55 und des II.Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 14c April 1955 - II ZR 2/55 entschiedenen Pallen - um die Vollstreckung wegen Geldforderungen geht, sondern um die Vollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung,.macht .keinen Unterschiede Gründe, die es rechtfertigen könnten, daß die Antragsgegner es unterlassen haben, von der ihnen durch § 713 Abs 2 ZPO eröffneten Möglichkeit Gebrauch zu machen, sind nicht ersichtlich. ? - 3'" ü- .V» ' £ Abgesehen davon steht der beantragten einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung auch der Umstand entgegen, daß noch ungeklärt ist, ob die Revisionssumme erreicht ist (§ 546 Abs 1 ZPO)« Karlsruhe, den 30< Juni 1955 Bundesgerichtshof, V* Zivilsenat s it Dr® fasche Dr« Spieler *' J i l 4 . ra \ s t