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BGH · V ZR 126/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 126/55

’’Unter Abweisung der weitergehenden Klagansprüche auf Auskunfterteilung und Rechnungslegung werden die Beklagten verurteilt, Auskunft zu erteilen darüber, welche direkten oder auch indirekten Geschäfte durch dritte Firmen im Inund Ausland jeder von ihnen abgeschlossen hat in der Zeit vom 17. Der Prüfungsbericht stelle keine ordnungsmäßige Auskunft dar, denn in ihm-fänden sich lediglich summarische Angaben über die Gesamtumsätze der Antragsgegner mit den verschiedenen "Abladerfirrnen” nebst Vertrags- und Rechnungsdaten, jedoch lasse er jegliche'Einzelheiten über die zustandegekommenen Geschäfte vermissen. Im übrigen komme es in dem vorliegenden Verfahren auch nicht darauf an, ob die erteilte Auskunft vollständig sei; eine Ergänzung lasse sich nur über das Schiedsgericht im Wege des Offenbarungseides herbeiführen, bas staatliche Gericht sei auch nicht befugt, den Schiedsspruch auszulegen. 1. Wenn die Antragsgegner der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches aus dem Grunde widersprechen, weil sie die ihnen auferlegte Pflicht zur Auskunftserteilung inzwischen erfüllt hätten, so wenden sie sich damit gegen den im Schiedsspruch festgestellten Anspruch selbst. In dem angefochtenen Urteil wird dazu ausgeführt: Der Schiedsspruch sei dahin zu verstehen, daß die Antragsgegner verpflichtet seien, alle vertragswidrig getätigten Geschäfte nach Art und Menge zu kennzeichnen. Dabei handle es sich nicht um eine Unvollständigkeit minderen Grades, die ira Wege des Offenbarungseidsverfahrens nach § 260 Abs 2 BGB bereinigt werden könne; vielmehr liege eine qualitative Unzulänglichkeit der Auskunft vor, die deren Unbrauchbarkeit zur Folge habe. Nicht begründet sei auch der Einwand der Antragsgegner, daß die Frage, ob sie ihre Auskunftspflicht erfüllt hätten, ausschließlich Gegenstand eines Verfahrens nach den §§ 887 ff ZPO sein könne; denn ein solches Verfahren setze eine Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches voraus. Dann hätte aber das Berufungsgericht, da der Schiedsspruch sich aus verschiedenen selbständigen Teilen zusammensetze, die völlige Erfüllung solcher Teile berücksichtigen und insoweit ein abweisendes Urteil erlassen müssen. Wer insbesondere, wie hier die Antragsgegner, über einen Komplex von Einzelvorgängen Auskunft erteilen soll, ist nicht berechtigt, den Schiedsspruch - im vorliegenden Pall handelt es sich ohnehin nur um einen "Teilschiedsspruch" - in eine mehr oder weniger große Anzahl von Teilen zu zerlegen und vom staatlichen Gericht zu verlangen, daß es hinsichtlich jedes einzelnen Teiles darüber entscheide, ob insoweit eine Erfüllung der Auskunftspflicht erfolgt sei oder nicht und ob deshalb für diesen Teilbereich der Antrag auf Vollstrackbarerklärung zurückzuweisen oder ihm stattzugeben sei. Eine Aufsplitterung des einheitlichen Auskunftsanspruchs, wie die Revision sie ftir zulässig hält, wäre zudem mit der Rechtskraftwirkung, die § 1043 ZPO dem für vollstreckbar erklärten Schiedsspruch beilegt, schwerlich vereinbar und könnte zur Rechtsunsicherheit führen. Vielmehr kann es den"Schiedsspruch, der eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung zu dem Gegenstand hat, nur als Ganzes, d.h. seinem gesamten Inhalt nach, für vollstreckbar erklären oder aber den Antrag im vollen Umfang zurückweisen. schlossen hat"), und diese Verpflichtung haben sie, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat, durch die Bezugnahme auf den nur allgemeine Angaben enthaltenden Bericht des Wirtschaftsprüfers Dr. Fj^HB bisher nicht erfüllt o 3« Mit ihren weiteren Angriffen wendet die Revision sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Antragsgegner nach dem Schiedsspruch zur Auskunftserteilung über Warenart, über Stückzahl oder Gewicht und Uber den vereinbarten Bruttopreis hinsichtlich jedes einzelnen Geschäfts verpflichtet seien. Zu Unrecht wird insbesondere von ihr beanstandet, daß das Berufungsgericht bei seiner Auslegung auch die Entscheidungsgründe des Schiedsspruchs verwertet hat, obgleich doch dessen Formel - so meint die Revision - aus sich selbst heraus verständlich sei und zu Zweifeln keinen Anlaß biete. Gerade wenn die Formel, wie das angefoch-tene Urteil ausführt, über Art und Menge der eingehandelten Waren und über die Zahlungs- und Verschiffungsbedingungen ’’keine ausdrücklichen Hinweise” enthielt, lag es nahe, zur Ermittlung des Umfanges der den Antragsgegnern auferlegten Auskunftspflicht, die in der Formel selbst nicht genau umschrieben war, auf die schriftliche Begründung zurückzugreifen. Dem stand, entgegen der Ansicht der Revision, auch nicht die ’’Besetzung des Schiedsgerichts mit sehr erfahrenen und qualifizierten Juristen” im Wege; denn da nicht ersichtlich ist, daß im schiedsrichterlichen Verfahren über die Einzelheiten der zu erteilenden Auskunft Streit bestanden habe, hatten die Schiedsrichter keine Veranlassung, sich darüber in der Formel ihres Schiedsspruches näher auszulassen. Andererseits kann aber auch von einer Unvollständigkeit der Entscheidung - die nach Ansicht der Revision in einem Ergänzungs- oder Berichtigungsverfahr ex* zu klären gewesen wäre - nicht gesprochen werden. Ebensowenig läßt sich aus Rechtsgründen etwas dagegen einwenden, daß das Berufungsgericht aus dem beiläufigen Hinweis des Schiedsgerichts auf ”Art und Umfang” der Geschäfte im Zusammenhang mit der Firma Saflp Dpp •m (S 32 f des Schiedsspruches) einen Anhaltspunkt dafür entnommen hat, das Schiedsgericht habe allgemein eine Verpflichtung der Antragsgegner zur Kennzeichnung sämtlicher vertragswidrig getätigten Geschäfte nach Art und Menge feststellen wollen; wieso die ’’ausgezeichnete Besetzung des Schiedsgerichts” einer solchen Annahme entgegenstehen soll, ist nicht zu ersehen. ein Widerspruch, den die Revision darin erblicken möchte, daß § 87 c HGB dem-Handelsvertreter einen Anspruch auf Rechnungslegung gebe, während der Schiedsspruch,, .wie sie meint, eine Rechnungslegungspflicht doch gerade verneine- liegt also in Wirklichkeit nicht vor. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Umfang der nach dem Schiedsspruch den Antragsgegnern obliegenden Auskunftspflicht beruht jedenfalls auf einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse; insoweit aber unterliegt sie nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (RGWarn 1918 Nr 229). Damit erledigen sich zugleich die weiteren Einwände der Revision, vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus hätte das Schiedsgericht der Antragstellerin mehr zugesprochen, als sie benötigte, und es fehle an einem Rechtsschutzbedürfnis. Ebensowenig kommt es angesichts der klaren Interessenlage noch darauf an, wer für die Erheblichkeit oder Belanglosigkeit der geforderten Einzelangaben beweispflichtig sei, - obgleich auch in dieser Hinsicht keine Zweifel bestehen; wenn die Antragsgegner der Vollstreckbarerklärung des Schieds---Spruchs widersprechen und Einwendungen gegen den festge-stellten Anspruch selbst (§ 767 ZPO) erheben, tragen sie die Darlegunge- und Beweislast dafür, daß sie ordnungsgemäß erfüllt und damit den Anspruch der Antragstellerin zu dem Erlöschen gebracht hätten (Baumbach-liauterbach 24. Aufl § 767 Anm 5 P); an ihre Darlegungen nach dieser-Richtung wäre hier übrigens ein umso strengerer Maßstab anzulegen, als sie den Schiedsspruch zunächst wochenlang unbeachtet gelassen und erst am 21. Ob darüber hinaus, wie das Berufungsurteil annimmt, auch noch die Vorlage von schriftlichen Belegen begriffsnotwendig ist, mag auf sich beruhen und es bedarf keines Eingehens auf die Angriffe, welche die Antragsgegner in der Eevisiönsinatanz gegen diese Ansicht erheben, obgleich sie sie in ihrer Berufungsbegründung vom 8, Dezember 1954 selbst vertreten haben (aaO S 4). Denn auf jeden Pall ist das, was das Berufungsgericht hier als Obliegenheit der Antragsgegner ansieht - Angabe der vertragswidrig abgeschlossenen Geschäfte nach Warenart, nach Stückzahl oder Gewicht und nach den vereinbarten Bruttopreisen -, weder das eine noch das andere: sie sollen keineswegs ihre Einnahmen und Ausgaben aus den hinter dem Rücken der Antragstellerin getätigten Abschlüssen geordnet zusammenstellen, aber ebensowenig wird von ihnen verlangt, daß sie irgendwelche Bel^jje vorlegen. gesetzt und dazu ausgeführt, es handle sich hier nicht um , eine »quantitative Unzulänglichkeit (Unvollständigkeit)" der Auskunft, diese sei vielmehr »qualitativ» unzulänglich; die Antragsgegner hätten ihre Verpflichtung aus dem Schiedsspruch in erheblichem Umfang nicht erfüllt, weil sie infolge eines Rechtsirrtums über keines der verschiedenen Berichtsgeschäfte Auskunft gegeben hätten? - auf jeden Fall hält die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Mängel der von den Antr'agsgegnern erteilten Auskunft hier nicht durch die Ableistung eines Offenbarungseids ausgeräumt werden können, den Angriffen der Revision stand» Gerade eine solche Möglichkeit besteht jedoch im vorliegenden Fall nicht; der von den Antragsgegnern vorgelegte Prüfungsbericht enthält nur »summarische Angaben» und läßt jegliche Einzelheiten über die der Auskunftspflicht unterliegenden Geschäfte vermissen, so daß es. Hier ist die Mangelhaftigkeit der bisher von den Antragsgegnern erteilten Auskunft noch viel weitreichender als in dem vom Reichsgericht entschiedenen Pall; sie betrifft nicht nur, wie dort, einen Teil der anzugebenden Dinge, sondern sämtliche Berichtsgeschafte. Rur diese objektive Unbrauchbarkeit ist im übrigen entscheidend, ohne daß es darauf ankommt, ob sie, wie das Berufungsurteil festgestellt hat, auf einem Rechtsirrtum der Antragsgegner beruht; auch in dem oben erwähnten Bundesgerichtshof-Urteil ist davon nur beispielsweise die Rede (" ..... Deshalb bedarf es keiner Stellungnahme mehr zu den Ausführungen der Revision darüber, daß die Antragsgegner keinem Rechtsirrtum unterlegen seien, sondern lediglich den Schiedsspruch ’’anders ausgelegt” hätten und daß, wenn man dies einem Rechtsirrtum gleichstellen wolle, nur ein Irrtum über die Art der Auskunft, nicht aber hinsichtlich des Umfangs der zu offenbarenden Geschäfte gegeben wäre.

Zitierte Normen: § 260 BGB § 767 ZPO § 87c HGB § 286 ZPO § 259 BGB § 97 ZPO
GeschäftSchiedsspruchBerufungsgerichtAntragsgegnerAnspruchZPOAuskunftRevision

Volltext der Entscheidung

EUr das Hacks chlagewerin
 Hicht für die Amtliche Sammlung.! :
-----:----;--------------7—-———■——h-^h-----------------
Gesetz:	ZPO	§§ 1042,. 1042 cj BGB § 260
Rechtssatz:	33er	Vo 11 Btreckbarerklärung eines Schiedsspruches,
 durch den jemand zur Auskunft über eine Mehrheit von abgeschlossenen Geschäften verurteilt worden ist, kann nicht mit. der Begründung widersprochen werden, daß der Verurteilte inzwischen einen Teil der Abschlüsse oder einzelne Gruppen iron ihnen angegeben habe. Solange die Auskunft nicht im ganzen erteilt ist, liegt keine Erfüllung des zuerkannteh Anspruchs vorl .
Aktenzeichen: V ZR 126/55	LG	Hamburg
 Urt.des BGH vom 6. Eebruar 1957	OLG	Hamburg
Y ZR 126/55
Verkündet
 am 6. Februar 1957
Symalla, Justizobersekretär als TJrkundsbeamter der Geschäft ssteile
 Im Kaien des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1. der Emil W	Kommanditgesellschaft, Fabrik für
 Lederbekleidung in	üflBlstraße^	vertreten
 durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, Kaufmann Emil WflgHP 3un.,,
2. des Kaufmanns Emil straße gfe,
3. der Lederfabrik H	Gesellschaft	mit
 beschränkter Haftung in	NMBU, vertreten
 durch ihren Geschäftsführer, Kaufmann E.	sen,	in
 Antragsgegner, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Firma Paul Otto Straße
 in Hl
 Autragst ellerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Augustin, Dr. Oechßler, Br. Piepenbrock, Br. Rothe und Br. Freitag für Recht erkannt;
Bie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 12. Mai 1955 wird auf Kosten der Antragsgegner zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
a
Tatbestand:
Die Antragstellerin führt Schaf-, Daran-, Ziegen- und Kleintierfelle aus dem Ausland ein. Die Antragsgegnerin zu 3 bereitet solche Pelle zu und die Antragsgegnerin zu 1 verarbeitet sie zu Lederwaren; der Antragsgegner zu 2 ist persönlich haftender Gesellschafter der Antragsgegenerin zu 1 und Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 3»
Die Parteien staijden miteinander in Geschäftsverbindung« Es kam zu Streitigkeiten, in deren Verlauf die Antragstellerin den Antragsgegnern vorwarf, sie hätten einer vertraglichen Abmachung zuwider unmittelbar von ausländischen Lieferanten ("Abladerfirrnen”) der Antragstellerin Pelle bezogen. Sie rief das laut Parteivereinbarung für derartige Streitigkeiten zuständige Schiedsgericht an, und dieses erließ am 22. März 1954 gegen die drei Antragsgegner folgenden Teilschiedsspruch;
’’Unter Abweisung der weitergehenden Klagansprüche auf Auskunfterteilung und Rechnungslegung werden die Beklagten verurteilt, Auskunft zu erteilen darüber, welche direkten oder auch indirekten Geschäfte durch dritte Firmen im Inund Ausland jeder von ihnen abgeschlossen hat in der Zeit vom 17. März 1952 bis zu dem 30. Juni 1953 mit folgenden türkischen und griechischen Firmen:
Die Entscheidung Uber die weiterenAnträge der Klägerin bleibt Vorbehalten.”
Die Antragstellerin hat unter dem 3. Mai 1954 beantragt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Diesem Antrag hat das Landgericht durch Beschluß vom 14* Juni 1954
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entsprochen. Die Antragsgegner haben gegen die landgerichtliche EniScheidung Widerspruch erhoben. Sie haben geltend gemacht, sie seien ihrer Verpflichtung aus dem Schiedsspruch inzwischen nachgekommen, indem sie der Antragstellerin am 21. Mai 1954 einen Bericht des Wirtschaftsprüfers Dr.Fleg-ler übersandt hätten, der sämtliche geforderten Auskünfte enthalte.
Die Antragstellerin hat um Zurückweisung des Widerspruchs gebeten. Der Prüfungsbericht stelle keine ordnungsmäßige Auskunft dar, denn in ihm-fänden sich lediglich summarische Angaben über die Gesamtumsätze der Antragsgegner mit den verschiedenen "Abladerfirrnen” nebst Vertrags- und Rechnungsdaten, jedoch lasse er jegliche'Einzelheiten über die zustandegekommenen Geschäfte vermissen. Sie könne den Bericht daher nicht an Hand ihrer eigenen Unterlagen auf seine Richtigkeit nachprüfen. Rach dem Schiedsspruch seien die Antragsgegnerx verpflichtet, ihr über jedes einzelne Geschäft -Auskunft zu erteilen. Dazu bedürfe es genauer Angaben über die Art der eingehandelten Felle, über ihre Stückzahl oder ihr Gewicht, über die j.eweils vereinbarten Preise sowie Uber die Zahlungsbedingungen und Verschiffungskon-ditionen« Ohne diese Einzelheiten, von denen die Höhe der ihr entgangenen Provisionen abhänge, könne sie ihren Schadensersatzanspruch nicht berechnen.
Die Antragsgegner haben erwidert, die Angaben im Bericht des Dr.	entsprächen	der	ihnen	durch	Schieds-
spruch auferlegten Auskunftspflicht0 Die Antragstellerin könne daraus ohne weiteres’ die Höhe ihrer Provisionen ermitteln. Ein Anspruch auf Mitteilung sonstiger Einzelheiten stehe ihr nicht zu. Mit ihrem Verlangen nach solchen weitergehenden Auskünften verfolge die Antragstellerin in Wirklichkeit vertragsfremde Zwecke und verstoße daher gegen Treu
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und G-lauben. Im übrigen komme es in dem vorliegenden Verfahren auch nicht darauf an, ob die erteilte Auskunft vollständig sei; eine Ergänzung lasse sich nur über das Schiedsgericht im Wege des Offenbarungseides herbeiführen, bas staatliche Gericht sei auch nicht befugt, den Schiedsspruch auszulegen. Für dessen Vollstreckbarerklärung fehle es an einem HechtsSchutzbedürfnis.
Das Landgericht hat nach mündlicher Verhandlung seinen. Beschluß vom 14. Juni 1954 durch Urteil bestätigt. Die Berufung der Antragsgegner ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgen die Antragsgegner ihre Anträge auf Aufhebung des genannten Beschlusses und Zurückweisung des Vollstreckbarerklärungsantrages weiter. Die Antragstellerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe;
1. Wenn die Antragsgegner der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches aus dem Grunde widersprechen, weil sie die ihnen auferlegte Pflicht zur Auskunftserteilung inzwischen erfüllt hätten, so wenden sie sich damit gegen den im Schiedsspruch festgestellten Anspruch selbst. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit solcher sachlich-rechtlicher Einwände im Vollstreckbarerklärungsverfahren, soweit sie erst nach Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens entstanden- sind, mit Recht bejaht (RG Gruch 55, 1081; JW 1934, 362 Br 17;
1935, 3102 Er 12 -- RGZ 148, 270; Wohlfarth JR 1934, 86; Stein-Jonas-SchÖnke 18. Aufl § 1042 Anm VII 1 und 2; Baumbach-Lauterbach ZPO 24. Aufl § 1042 Anm 3 C c; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 7. Aufl § 167 III 2 b, S 855). Es erachtet jedoch den Einwand für sachlich unbegründet.
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In dem angefochtenen Urteil wird dazu ausgeführt: Der Schiedsspruch sei dahin zu verstehen, daß die Antragsgegner verpflichtet seien, alle vertragswidrig getätigten Geschäfte nach Art und Menge zu kennzeichnen. Sie hätten deshalb für jedes einzelne Geschäft zwar nicht die Verschiffungsbedin-gungen, aber doch Warenart, Stückzahl oder Gewicht sowie den vereinbarten Bruttopreis angeben müssen. An diesen Angaben - deren Umfang auch durch den Grundsatz von Treu und Glauben keine Einschränkung erfahre - habe die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse gehabt. Der Prüfungsbericht, den die Antragsgegner ihr übersandt und dessen Inhalt sie sich zu eigen gemacht hätten, entspreche nicht den -erwähnten Anforderungen. Die Antragsgegner hätten die ihnen obliegende Auskunft aus unzutreffender Rechtsansicht verweigert. Dabei handle es sich nicht um eine Unvollständigkeit minderen Grades, die ira Wege des Offenbarungseidsverfahrens nach § 260 Abs 2 BGB bereinigt werden könne; vielmehr liege eine qualitative Unzulänglichkeit der Auskunft vor, die deren Unbrauchbarkeit zur Folge habe. Nicht begründet sei auch der Einwand der Antragsgegner, daß die Frage, ob sie ihre Auskunftspflicht erfüllt hätten, ausschließlich Gegenstand eines Verfahrens nach den §§ 887 ff ZPO sein könne; denn ein solches Verfahren setze eine Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches voraus.
Die Revision rügt Verletzung der §§ 259, 260 BGB, des § 87 c HGB, der §§ 286, 300, 1042 ZPO, der Beweislastregeln und weiterer sachlich-rechtlicher Vorschriften.
2, Sie beanstandet in erster Idnie, daß das Berufungsgericht den Antrag auf Vollstreckbarerklärung nicht wenigstens teilweise zurückgewiesen habe. Soweit die Auskunft der Antragsgegner negativ ausgefallen sei - es würden darin jegliche "indirekten" Geschäfte in Abrede gestellt, ferner
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"direkte" Geschäfte mit den Firmen	Zfllfe und
G. StflBl habe die Antragsteller in keine substantiierten Einwendungen erhoben. Dann hätte aber das Berufungsgericht, da der Schiedsspruch sich aus verschiedenen selbständigen Teilen zusammensetze, die völlige Erfüllung solcher Teile berücksichtigen und insoweit ein abweisendes Urteil erlassen müssen. Dasselbe gelte auch hinsichtlich der Antragsgegner zu 2 und 3, die laut Auskunft überhaupt keine Geschäfte getätigt hätten.
Die Rüge greift nicht durch. Wenn Rechtsprechung und Lehre in entsprechender Anwendung des § 767 ZPO einer im Schiedsverfahren unterlegenen Partei das Recht zugestehen, der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches mit der Begründung zu widersprechen, der festgestellte Anspruch sei inzwischen erfüllt worden und damit erloschen, dann muß in Interesse einer klaren Regelung verlangt werden, daß der Widersprechende die Erfüllung auch wirklich einwandfrei und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise dartut. Wer insbesondere, wie hier die Antragsgegner, über einen Komplex von Einzelvorgängen Auskunft erteilen soll, ist nicht berechtigt, den Schiedsspruch - im vorliegenden Pall handelt es sich ohnehin nur um einen "Teilschiedsspruch" - in eine mehr oder weniger große Anzahl von Teilen zu zerlegen und vom staatlichen Gericht zu verlangen, daß es hinsichtlich jedes einzelnen Teiles darüber entscheide, ob insoweit eine Erfüllung der Auskunftspflicht erfolgt sei oder nicht und ob deshalb für diesen Teilbereich der Antrag auf Vollstrackbarerklärung zurückzuweisen oder ihm stattzugeben sei. Die dqn Antragsgegnern auferlegte Verpflichtung stellt sich ihrem Wesen nach als etwas Einheitliches dar. Solange die Auskunft nicht im ganzen erteilt ist, liegt eine Erfüllung des der obsiegenden Partei zuerkannten Anspruchs noch, nicht vor. Eine Aufsplitterung des einheitlichen Auskunftsanspruchs,
 wie die Revision sie ftir zulässig hält, wäre zudem mit der Rechtskraftwirkung, die § 1043 ZPO dem für vollstreckbar erklärten Schiedsspruch beilegt, schwerlich vereinbar und könnte zur Rechtsunsicherheit führen. So wenig das staatliche Gericht, das über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zu entscheiden hat, die Formel des Schiedsspruches ändern darf (Stein-Jonas-Schönke 18. Aufl § 1042 Anm IV 1). steht es ihm auch nicht frei, seine Entscheidung auf einzelne Teile der dem Auskunftspflichtigen obliegenden Angaben zu beschränken. Vielmehr kann es den"Schiedsspruch, der eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung zu dem Gegenstand hat, nur als Ganzes, d.h. seinem gesamten Inhalt nach, für vollstreckbar erklären oder aber den Antrag im vollen Umfang zurückweisen. Erfolgt die Vollstreckbarerklärung und geht der Gläubiger dann gemäß §§ 888, 891 ZPO gegen den Schuldner vor, so bleibt es diesem unbenommen, bei seiner Anhörung (§ 891 Satz 2 ZPO) darauf hinzuweisen, daß er der Auskunftspflicht bereits teilweise nachgekommen sei; irgendwelche ünzuträglichkeiten sind in diesem Falle für ihn nicht zu befürchten (Stein-Jonas-Schönke § 88? Anm II 3)=.
Auch der Umstand, daß hier die im Schiedsverfahren beklagte Partei aus mehreren Personen besteht und daß nach der bisher erteilten Auskunft die Antragsgegner zu 2 und 3 weder direkte noch indirekte Geschäfte mit den "Ablader-firmen” der Antragste11erin abgeschlossen haben sollen, gibt zu einer abweichenden Entscheidung keinen Anlaß: Ob bei erwiesener Erfüllung seitens einzelner Streitgenossen, wie die Revision meint, gemäß § 300 Abs 2 ZPO durch Teilurteil zu entscheiden wäre, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Denn nach dem Schiedsspruch vom 22. Marz 1954 sind die beiden Antragsgegner zu 2 und 3 verpflichtet, nicht nur über ihre eigenen etwaigen Geschäfte Auskunft zu erteilen, sondern auch über diejenigen der Antragsgegnerin
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zu 1 (’'welche	Geschäfte	.	...c	jeder	von	ihnen abge-
schlossen hat"), und diese Verpflichtung haben sie, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat, durch die Bezugnahme auf den nur allgemeine Angaben enthaltenden Bericht des Wirtschaftsprüfers Dr. Fj^HB bisher nicht erfüllt o
3« Mit ihren weiteren Angriffen wendet die Revision sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Antragsgegner nach dem Schiedsspruch zur Auskunftserteilung über Warenart, über Stückzahl oder Gewicht und Uber den vereinbarten Bruttopreis hinsichtlich jedes einzelnen Geschäfts verpflichtet seien. Es handelt sich insoweit um eine Auslegung des Schiedsspruchs durch den Tatrichter. Diese ist nach herrschender Auffassung (Köhler Gruch 31, 276 /320/; RGZ 40, 418? RG JW 1911, 51 ffr 47; RG Urteil vom 13. Juli 1922, VII 737/21; nur scheinbar abweichend, in Wirklichkeit aber be-. sonders gelagerte Fälle betreffend RGZ 110, 50 und 169, 52), der sich auch der erkennende Senat angeschlossen hat (Urteile vom 13. Juni 1956, V ZR 20/55, abgedruckt WM 1956, 1160, und vom 23. Januar 1957, V ZR 132/55 /zu dem Abdruck in der amtlichen Sammlung vorgesehen/, S. 10 f), in der Revisionsinstanz lediglich nach der Richtung nachprüfbar, ob sie etwa von unrichtigen Rechtsgrundsätzen ausgeht oder auf Verfahrensmängeln beruht. Das Vorliegen derartiger Verstöße macht die Revision hier in der Tat geltend. Sie kann damit jedoch keinen Erfolg haben.
Zu Unrecht wird insbesondere von ihr beanstandet, daß das Berufungsgericht bei seiner Auslegung auch die Entscheidungsgründe des Schiedsspruchs verwertet hat, obgleich doch dessen Formel - so meint die Revision - aus sich selbst heraus verständlich sei und zu Zweifeln keinen Anlaß biete.
Die Entscheidung darüber, ob die Schiedssaruchformel noch
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einer Erklärung bedurfte, lag im wesentlichen auf dem Gebiete tatrichterlicher Würdigung. Daß dem Berufungsgericht hierbei Rechtsverstöße oder Auslegungsfehler unterlaufen seien, ist nicht dargetan. Gerade wenn die Formel, wie das angefoch-tene Urteil ausführt, über Art und Menge der eingehandelten Waren und über die Zahlungs- und Verschiffungsbedingungen ’’keine ausdrücklichen Hinweise” enthielt, lag es nahe, zur Ermittlung des Umfanges der den Antragsgegnern auferlegten Auskunftspflicht, die in der Formel selbst nicht genau umschrieben war, auf die schriftliche Begründung zurückzugreifen. Dem stand, entgegen der Ansicht der Revision, auch nicht die ’’Besetzung des Schiedsgerichts mit sehr erfahrenen und qualifizierten Juristen” im Wege; denn da nicht ersichtlich ist, daß im schiedsrichterlichen Verfahren über die Einzelheiten der zu erteilenden Auskunft Streit bestanden habe, hatten die Schiedsrichter keine Veranlassung, sich darüber in der Formel ihres Schiedsspruches näher auszulassen. Andererseits kann aber auch von einer Unvollständigkeit der Entscheidung - die nach Ansicht der Revision in einem Ergänzungs- oder Berichtigungsverfahr ex* zu klären gewesen wäre - nicht gesprochen werden.
Ebensowenig läßt sich aus Rechtsgründen etwas dagegen einwenden, daß das Berufungsgericht aus dem beiläufigen Hinweis des Schiedsgerichts auf ”Art und Umfang” der Geschäfte im Zusammenhang mit der Firma Saflp Dpp •m (S 32 f des Schiedsspruches) einen Anhaltspunkt dafür entnommen hat, das Schiedsgericht habe allgemein eine Verpflichtung der Antragsgegner zur Kennzeichnung sämtlicher vertragswidrig getätigten Geschäfte nach Art und Menge feststellen wollen; wieso die ’’ausgezeichnete Besetzung des Schiedsgerichts” einer solchen Annahme entgegenstehen soll, ist nicht zu ersehen. Das Berufungsgericht war ferner, entgegen der An-
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sicht der Revision, nicht gehindert, zwecks Ermittlung des Umfangs der Auskunftspflicht auch rechtliche Erwägungen anzustellen; nach dem Gesamtinhalt der Urteilsausfüh-rungen handelt es sich dabei übrigens nicht um nachträgliche Überlegungen "außerhalb" des Schiedsspruches, sondern das Berufungsgericht gibt lediglich das wieder, was nach seiner Überzeugung dem Schiedsgericht, als es die Entscheidung erließ, vorgeschwebt hat. Wenn in diesem Zusammenhang auch die Abrechnungsvorschriften für Handelsvertreter (§ 87 c HGB) erwähnt werden, so hatte das Berufungsgericht offensichtlich nur eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmungen im Auge ("bestätigender Anhalt", vgl S 11 Berufungsurteil), und zwar insoweit, als danach Menge und Preis der eingehandelten Waren anzugeben sind (OLG Hamburg MLR 1955, 45)? ein Widerspruch, den die Revision darin erblicken möchte, daß § 87 c HGB dem-Handelsvertreter einen Anspruch auf Rechnungslegung gebe, während der Schiedsspruch,, .wie sie meint, eine Rechnungslegungspflicht doch gerade verneine- liegt also in Wirklichkeit nicht vor.
Zu Unrecht macht die Revision dem Berufungsgericht eine gegen § 286 ZPO verstoßende Hichtberücksichtigung des Vortrags der Antragsgegner, wonach die streitigen Einseiangaben für die Provisionsberechnung "völlig belanglos" seien, zu dem Vorwurf.
In Wirklichkeit handelte es sich bei diesen Einzelheiten für die Antragstellerin um sehr, wichtige Dinge, von denen insbesondere auch die jeweilige Höhe■ der Provision - ob 2 oder 5 $>. - abhing..La die Antragstellerin außerdem, wie das an-gefochtene Urteil feststellt, eigene Unterlagen über die vertragswidrigen Geschäftsabschlüsse besaß, war sie auch deshalb an einer ins einzelne gehenden Auskunft interessiert, um deren Richtigkeit an Hand der erwähnten Unterlagen nach-prüfen zu können. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über
 den Umfang der nach dem Schiedsspruch den Antragsgegnern obliegenden Auskunftspflicht beruht jedenfalls auf einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse; insoweit aber unterliegt sie nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (RGWarn 1918 Nr 229). Damit erledigen sich zugleich die weiteren Einwände der Revision, vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus hätte das Schiedsgericht der Antragstellerin mehr zugesprochen, als sie benötigte, und es fehle an einem Rechtsschutzbedürfnis. Ebensowenig kommt es angesichts der klaren Interessenlage noch darauf an, wer für die Erheblichkeit oder Belanglosigkeit der geforderten Einzelangaben beweispflichtig sei, - obgleich auch in dieser Hinsicht keine Zweifel bestehen; wenn die Antragsgegner der Vollstreckbarerklärung des Schieds---Spruchs widersprechen und Einwendungen gegen den festge-stellten Anspruch selbst (§ 767 ZPO) erheben, tragen sie die Darlegunge- und Beweislast dafür, daß sie ordnungsgemäß erfüllt und damit den Anspruch der Antragstellerin zu dem Erlöschen gebracht hätten (Baumbach-liauterbach 24. Aufl § 767 Anm 5 P); an ihre Darlegungen nach dieser-Richtung wäre hier übrigens ein umso strengerer Maßstab anzulegen, als sie den Schiedsspruch zunächst wochenlang unbeachtet gelassen und erst am 21. Mai 1954, nachdem die Antragstellerin bereits um Vollstreckbarerklärung nachgesucht hatte, den Prüfungsbericht des Dr. Fvorgelegt haben.
4- Nicht stichhaltig ist auch die Rüge, das angefoch-tene Urteil lege den Antragsgegnern weitergehende Verpflichtungen auf als der Schiedsspruch; obgleich dieser den Anspruch auf Rechnungslegung abgewiesen habe, sei das, was jetzt das Berufungsgericht von den Antragsgegnern verlange, nichts anderes als eine "Rechnungslegung", Die Revision verkennt indessen diesen letzteren Begriff. Er ist zwar gegenüber demjenigen der "Auskunft”, wie ihn der Schieds-
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spruch verwendet, nicht immer ganz klar abzugrenzen, zu demal da eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung je nach den Umständen des einzelnen Palles einen weiteren oder einen beschränkteren Umfang haben kann. (RGZ 108, 1 £7_7) « Immerhin läßt sich so viel mit Sicherheit sagen, daß eine Rechnungs-legung jeweils eine geordnete Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben erfordert (Enneccerus-Lehmann, Hecht der Schuldverhältnisse 14» Aufl § 20, 1 b, S 91; Palandt-Eanckelmann 15. Aufl § 259 BGB Anm 2; Böhle-Stamschräder bei Erman BGB 1952, §§ 259-261 Anm 4 b; BGB BGBK 10. Aufl § 259 Ahm’ 1 Abs 2). Ob darüber hinaus, wie das Berufungsurteil annimmt, auch noch die Vorlage von schriftlichen Belegen begriffsnotwendig ist, mag auf sich beruhen und es bedarf keines Eingehens auf die Angriffe, welche die Antragsgegner in der Eevisiönsinatanz gegen diese Ansicht erheben, obgleich sie sie in ihrer Berufungsbegründung vom 8, Dezember 1954 selbst vertreten haben (aaO S 4). Denn auf jeden Pall ist das, was das Berufungsgericht hier als Obliegenheit der Antragsgegner ansieht - Angabe der vertragswidrig abgeschlossenen Geschäfte nach Warenart, nach Stückzahl oder Gewicht und nach den vereinbarten Bruttopreisen -, weder das eine noch das andere: sie sollen keineswegs ihre Einnahmen und Ausgaben aus den hinter dem Rücken der Antragstellerin getätigten Abschlüssen geordnet zusammenstellen, aber ebensowenig wird von ihnen verlangt, daß sie irgendwelche Bel^jje vorlegen. Von einer Rechnungslegung kann daher, wie das angefochtene Urteil mindestens im Ergebnis zutreffend angenommen hat, in der Hat nicht gesprochen werden.
5. Die Revision verdient endlich auch darin keine Zustimmung, daß allenfalls eine unvollständige Auskunft vorliege, deren Ergänzung im Wege des § 260 Abs 2 BGB - Offenbarungseids verfahren - nachgefordert werden könne. Mit dieser Präge hat sich bereits das Berufunsgericht auseinander-
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gesetzt und dazu ausgeführt, es handle sich hier nicht um , eine »quantitative Unzulänglichkeit (Unvollständigkeit)" der Auskunft, diese sei vielmehr »qualitativ» unzulänglich; die Antragsgegner hätten ihre Verpflichtung aus dem Schiedsspruch in erheblichem Umfang nicht erfüllt, weil sie infolge eines Rechtsirrtums über keines der verschiedenen Berichtsgeschäfte Auskunft gegeben hätten? deshalb liege keine »Auskunft mit einer Geschäftsauslassung» vor, sondern eine jedem einzelnen Berichtsgeschäft anhaftende Unbrauchbarkeit der Auskunft. Sem ist im wesentlichen beizutreten. Gleichviel ob der Unterschied zwischen quantitativer und qualitativer Unzulänglichkeit für die hier zu entscheidende Frage wirklich eine ausschlaggebende Rolle spielt,
- auf jeden Fall hält die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Mängel der von den Antr'agsgegnern erteilten Auskunft hier nicht durch die Ableistung eines Offenbarungseids ausgeräumt werden können, den Angriffen der Revision stand»
Diese verkennt selbst nicht, daß nach den in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. März 1952, XV ZR 45/50 und 16/51 (Lind-Möhr Hr 1 zu § 260 BGB) entwickelten Grundsätzen dem Auskunftsberechtigten mit einem Verfahren nach § 260 Abs 2 BGB nur dann geholfen ist, wenn er die Möglichkeit hat, dem Verpflichteten im Offenbarungseidstermin sachgemäße Vorhaltungen zu machen. Gerade eine solche Möglichkeit besteht jedoch im vorliegenden Fall nicht; der von den Antragsgegnern vorgelegte Prüfungsbericht enthält nur »summarische Angaben» und läßt jegliche Einzelheiten über die der Auskunftspflicht unterliegenden Geschäfte vermissen, so daß es. für Vorhaltungen an den erforderlichen Anknüpfungspunkten fehlt»
Die Revision mißversteht auch die von ihr angeführte Reichsgerichts-Entscheidung RGZ 84, 41, wenn sie daraus (S 44 aaO) den Schluß ziehen möchte, eine Verurteilung des
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Verpflichteten zu weiterer Auskunftserteilung sei nur dann zulässig, wenn er ’’einen bestimmten Vermögensteil überhaupt nicht angegeben“ habe. Hier ist die Mangelhaftigkeit der bisher von den Antragsgegnern erteilten Auskunft noch viel weitreichender als in dem vom Reichsgericht entschiedenen Pall; sie betrifft nicht nur, wie dort, einen Teil der anzugebenden Dinge, sondern sämtliche Berichtsgeschafte. denn jedem einzelnen dieser Geschäfte haftet, wie das Berufungsurteil festgestellt hat, die Unbrauchbarkeit der Auskunft an. Rur diese objektive Unbrauchbarkeit ist im übrigen entscheidend, ohne daß es darauf ankommt, ob sie, wie das Berufungsurteil festgestellt hat, auf einem Rechtsirrtum der Antragsgegner beruht; auch in dem oben erwähnten Bundesgerichtshof-Urteil ist davon nur beispielsweise die Rede (" ..... insbesondere in einem entschuldbaren Rechtsirrtum”). Deshalb bedarf es keiner Stellungnahme mehr zu den Ausführungen der Revision darüber, daß die Antragsgegner keinem Rechtsirrtum unterlegen seien, sondern lediglich den Schiedsspruch ’’anders ausgelegt” hätten und daß, wenn man dies einem Rechtsirrtum gleichstellen wolle, nur ein Irrtum über die Art der Auskunft, nicht aber hinsichtlich des Umfangs der zu offenbarenden Geschäfte gegeben wäre.
6= Da somit die Revisionsrügen nicht durchgreifen und das Berufungsurteil auch sonst zu Beanstandungen keinen Anlaß gibt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Oechßler	Dr.Piepenbrock
 ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert =
Rothe
 Dr.Augustin
 Dr.Freitag