- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof«, Pro hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22, April 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr« Tasche und der Bundesrichter Pr« von Normann, Dre Oechßler, Pr« Großmann und Pr« Spieler für Recht erkannt? Nachdem ein privatschriftlicher Vertrag vereinbart worden war, in dem für 13 V2 ha ein Kauf preis von 24 600 DM vorgesehen war, schlossen der Beklagte und am 27* April 1949 einen notariellen Kaufvertrag über diese Grundstücke. Vorkaufsrecht Gebrauch, Die Klägerin erklärte auch Brande wiede, sie habe für die Besetzung dieses Grundstücks den bisherigen Pächter vorgesehen, und bo Bn eine Siedlerstelle im an. Dieser erhielt in der Folge eine Siedlerstelle in bei und trat seine Forderung auf Rückgabe der von ihm an den Beklagt gezahlten 4100 DM an die Klägerin ab. Da der Beklagte das Vorkaufsrecht der anerkennen wollte und den Vertrag mit rin nicht als nich Der Pächter Heinrich und Käufer des veräußerten Heuer Grundbesitz verpflichtet sich sehen Betrieb neben von dem Bauern hauses mit 13 V2 vom heutigen Tage an den dem Besitzer mit zu verwalten damit eine intensive Bewirtschaftung erfolgen kann, Angesichts der Tatsache, daß der Bauer Hermann lungenkrank ist ‘and de sen Ehefrau an RückenmarksentZündung erkrankt ist wird dieser Vertrag geschlossen. R.Mit Schreiben vom 16«, Januar 1951 hat der Beklagte dem Landwirt BrflIHBIP gegenüber den notariellen Kaufvertrag vom 27. teil des Landgerichts abgeändert und den Beklagten verurteilt, die strittigen Grundstücke an die Klägerin lastenfrei aufzulassen. Das Berufungsgericht hat nach Vernehmung des Zeugen KuflHIBl und weiterer Zeugen durch Urteil vom 28. Das Berufungsgericht führt auss Die weitere Aufklärung des Sachverhalts habe ergehen, daß die Gültigkeit des notariellen Kaufvertrags vom 27<> April 1949 durch die schriftliche Verwaltungsvereinbarung mit dem gleichlautenden Datum ebenso-wenig beeinflußt worden sei wie durch die mündlichen Ab reden, die die Vertragsparteien hinsichtlich der Übernahme einer verwaltenden Tätigkeit durch auf dem Rest hof des Beklagten getroffen hätten Da der Kaufvertrag und die schriftliche Verwaltungs- kunden lassen wollen, auf Veranlassung des Zeugen sei aber davon Abstand genommen worden, und zwar, um Kosten zu paren und da auch einen privatschriftlichen Vertrag für wirksam gehalten habe., es sei daher am 2 Die Behauptung, die Verwaltungsverein-barung sei am 27c April 1949 niedergelegt und unterschrieben worden, sei aber nach den Angaben der Zeugen und K und nach den Aussagen des Zeugen nicht bewiesen Die Ansicht des Beklagten sei irrig, das Berufungs gericht sei an seine angebliche frühere Feststellung und die im Revisionsurteil getroffene Feststellung, der schriftli- April 1949 abgeschlossen sei, und bleibe die Möglichkeit offen, daß der schriftliche Verwalter vertrag später als der notarielle Kaufvertrag abgeschlossen worden sei,um das Vorkaufsrecht der Klägerin zu vereiteln, so ergebe sich weder dem Inhalt der nrivatschriftlichen Schluß gezogen werden, daß später nur schriftlich niedergelegt worden sei, was vorher mündlich hinsichtlich der Verwaltungstätigkeit des Brandewiede abgemacht worden sei: Die schriftliche Verwaltungsvereinbarung müsse daher für die Beurteilung der Sachund Rechtslage völlig ausscheiden. dem Abschluß des notariellen Kaufvertrags mündliche Ab reden getroffen worden seien, bedürfe es nicht der Prüfung, ob die Vertragsparteien dabei den Abschluß des Kaufvertrags von der Verwaltertätigkeit des Brandewiede abhängig gemacht Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne keinesfalls ein besonderer Dienstvertrag, sondern nur eine zusätzliche Leistung im Rahmen des Gegenwerts für den Erwerb des Grund*' Stücks in Frage stehen» Auch nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten habe der wirklich gewollte Kaufvertrag eine Kaufpreisforderung von 21 000 DM und "als weiteres Entgelt” die zunächst unentgeltliche Verwaltertätigkeit des auf dem Hof des Beklagten zu dem Gegenstand gehabt Wenn al30 als Entgelt für den verkauften Grundbesitz zusätzlich zu der schwarz vereinbarten baren Kaufpreisforderung von 21 000 DM noch die ebenfalls schwarz vereinbarte Verwaltertätigkeit des Br^l^HHP treten sollte, so gelte nach § 4 der Verordnung, daß nur das beurkundete Entgelt als vereinbart anzusehen sei» Die im § 4 genannte Täuschungsabsicht müsse nicht gerade auf Täuschung der Preisbehörde gerichtet'sein, es genüge auch, daß die Ersparnis Abreden der Vertragsparteien berührt würde, könne die Klägerin vom Beklagten die lastenfreie Auflassung des verkauf ten Grundbesitzes verlangene bittet um Prüfung, ob es richtig Pie Revis daß auch die Sachund Dienstleistungen d als Entgelt im Sinne des § 4 der Verordnung vom 7 = Juli 1942 anzusehen seien» Das entspricht aber der wiederholt ausgesprochenen Auffassung des erkennenden Senats (BGH vom 20. und es besteht kein Anlaß, hiervon abzugehen Die Revision meint weiter, das Berufungsgericht habe den Begriff des "in Täuschungsabsicht" Handelns im Sinne Dieses setze voraus, daß der Beklagte gewußt habe, zur Gültigkeit des notariellen Kaufvertrags müsse auch die Verwaltungsvereinbarung notariell beurkundet werden, daß der Beklagte also in Kenntnis der Unrichtigkeit der Angabe des Entgelts die erforderliche Beurkundung bewußt unterlassen habe«. fehle es aber an der tatsächlichen Unterlage, Es ergebe sich im Gegenteil aus den Aussagen der Zeugen KuBÜ^ und daß der Beklagte die Beurkundung der Verwaltungsvereinbarung nur deshalb unterlassen habe, weil KuBHIK April 1954 S 3 - Bl 258 GA)e Die Auffassung der Revision« die Beurkundung des Nebenvertrages sei nur deshalb unterblieben, weil der Beklagte die Beurkundung rechtsirrtümlich für unnötig gehalten habe, kann aus den Zeugenaussagen nicht entnommen werden, aus denen sich vielmehr ergibt, daß der Beklagte die Aufnahme einer Bestimmung in den notariellen Vertrag wollte und sich durch den Hinweis auf die Kosten davon . es auch genügt, wenn durch die Angabe eines falschen Entgelts nur d£e Ersparnis der Kosten bezweckt wird
V ZR 126 Verkündet am 22c April 1955 Symalla; Justizobersekretär * als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle * ♦ amen des Volkes ♦ In dem Rechtsstreit des Bauern Hermann Ec Kreis A # w Beklagten# Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Prof« ♦ g eg e n mbH, Geschäftsführer Walter tr« gesetzlich und Heinrich Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof«, Pro hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22, April 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr« Tasche und der Bundesrichter Pr« von Normann, Dre Oechßler, Pr« Großmann und Pr« Spieler für Recht erkannt? Pie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1« Zivil- * Senats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 28. Mai 1954 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen3 Von Rechts wegen * Tatbestands Der Beklagte 1st Eigentümer eines Hofs von etwa 88 ha; Zu diesem gehören vier Heuerlingshäuser mit zusammen 24 bis 30 ha Pachtland. Eine der Heuerlingsstellen hatte der Pächter Heinrich inne, mit dem es Streitigkeiten gab / Juli 1948 schloß der Beklagte mit vor d Am Amts gericht Bramsche einen Vergleich, wonach die Heuer stelle spätestens am 1» Oktober 1952 an den Beklagten heraus geben sollte, wirt Heinrich Im Jahre 1949 trat der Beklagt mit einem Land in Verbindung, der seine Pachtstelle aufgeben mußte und der einen Teil des Grundbesitzes in He des Beklagten kaufen wollte. Nachdem ein privatschriftlicher Vertrag vereinbart worden war, in dem für 13 V2 ha ein Kauf preis von 24 600 DM vorgesehen war, schlossen der Beklagte und am 27* April 1949 einen notariellen Kaufvertrag über diese Grundstücke. Der Kaufpreis war auf 13 000 DM festgesetzt, wovon der Betrag von 2000 DM mit der Auflassung ällig werden, der Rest als Hypothek eingetragen werden sollte: Der Käufer seilte in die bestehenden Pachtverträge eintreten. wobei aber der Beklagte sich d bis zu dem 1,Oktober 1952 fällig werdenden Pacht betraget vorbehielt. ±n Wirklichkeit war aber ein Kaufpre von 21 000 DM vereinbart d Unterschied von 8000 DM sollte ’’hinter der Hand” bezahlt werden Am 13. Juli 1949 wurde der notarielle Kaufvertrag ’’einschließlich Preis” von dem Landkreis Bersenbrück genehmigt. Am 5. September 1949 übersandte der beurkundende Notar der Klägerin eine Abschrift des notariellen Kaufvertrags. Mit Schreiben vom 7* September 1949, das am 13= September 1949 dem Beklagten zuging, machte die Klägerin von dem ihr auf Grund des § 4 des Reichssiedlungsgesetzes (RSG) zustehenden 3 ** Vorkaufsrecht Gebrauch, Die Klägerin erklärte auch Brande wiede, sie habe für die Besetzung dieses Grundstücks den bisherigen Pächter vorgesehen, und bo Bn eine Siedlerstelle im an. Dieser erhielt in der Folge eine Siedlerstelle in bei und trat seine Forderung auf Rückgabe der von ihm an den Beklagt gezahlten 4100 DM an die Klägerin ab. Da der Beklagte das Vorkaufsrecht der anerkennen wollte und den Vertrag mit rin nicht als nich * u ♦4 tig bezeichnete, hat die Klägerin im Mai 1950 Klage erhoben und den Antrag gestellt, den Beklagten zu verurteilen, die im Grundbuch des Amtsgerichts Bramsche Grundbuch von verzeichneten Grundstücke Bd VI Bl 12 Gemarkung Flur 5 Flurstück 22/11 Gemarkung G emar kung Gemarkung Flur 5 Flurstück 75/12 Flur 5 Flurstück 76/12 Fl,2 Flurstück 9/2 zusammen 8,1368 ha 0,1928 " 0,9535 " 4,1156 " 13,3987 ha an die Klägerin lastenfrei aufzulassen. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Im Laufe des Rechtsstreits wurde vom Beklagten ein * handschriftlich geschriebener Vertrag folgenden Inhalts i, t vorgelegt c o Der Pächter Heinrich und Käufer des veräußerten Heuer Grundbesitz verpflichtet sich sehen Betrieb neben von dem Bauern hauses mit 13 V2 vom heutigen Tage an den dem Besitzer mit zu verwalten damit eine intensive Bewirtschaftung erfolgen kann, Angesichts der Tatsache, daß der Bauer Hermann lungenkrank ist ‘and de sen Ehefrau an RückenmarksentZündung erkrankt ist wird dieser Vertrag geschlossen. Eine Entschädigung für d Mithülfe tens oll auf einen späteren Zeitpunkt unter * ♦ 7/ ♦ Mitwirkung des landw* Berufsverbands Ortsverband Bramsche festgelegt werden* Landwirtschaftlicher Berufsverband Ortsverband Bramsche (gez R. Mit Schreiben vom 16«, Januar 1951 hat der Beklagte dem Landwirt BrflIHBIP gegenüber den notariellen Kaufvertrag vom 27. April 1949 wegen arglistischef Täuschung angefochten. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Ober- 4 landesgericht hat durch Urteil vom 14« März 1952 das Ur- + m * teil des Landgerichts abgeändert und den Beklagten verurteilt, die strittigen Grundstücke an die Klägerin lastenfrei aufzulassen. I 9 t I Durch Urteil vom 10. April 1953 hat der erkennende - ** Senat das Berufungsurteil, aufgehoben und die Sache ziir * * m * 9 * anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs^ + * • ♦ gericht zurückverwie.sen. Die Aufhebung erfolgte, weil der m Zeuge Kuhlmann nicht vernommen worden war. 4 Das Berufungsgericht hat nach Vernehmung des Zeugen KuflHIBl und weiterer Zeugen durch Urteil vom 28. Mai 1954 den Beklagten erneut verurteilt, die strittigen Grundstücke 9 an die Klägerin lastenfrei aufzulassen. ♦ • . * • * » O •* ' * 4 fe Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision. ♦ 4 *• 4 4 « < * *• » * * * 4 9 4 « « I * * 9 * V * Vf <: 5 Das Berufungsgericht führt auss Die weitere Aufklärung des Sachverhalts habe ergehen, daß die Gültigkeit des notariellen Kaufvertrags vom 27<> April 1949 durch die schriftliche Verwaltungsvereinbarung mit dem gleichlautenden Datum ebenso-wenig beeinflußt worden sei wie durch die mündlichen Ab reden, die die Vertragsparteien hinsichtlich der Übernahme einer verwaltenden Tätigkeit durch auf dem Rest ♦ hof des Beklagten getroffen hätten Da der Kaufvertrag und die schriftliche Verwaltungs- * * ♦ Vereinbarung in getrennten'Urkunden niedergelegt worden seien, bestehe eine . tatsächliche Vermutung dafür, daß d Geschäft als selbständig bestehend gewollt seien«, Es e s ich t ob diese Vermutung entkräftet worden sei:. Der Beklagte habe behauptet, er habe gleichzeitig mit * dem Kaufvertrag die Vereinbarung über die Verpflichtung zur Verwaltung des restlichen Grundbesitzes des Beklagten beur- kunden lassen wollen, auf Veranlassung des Zeugen sei aber davon Abstand genommen worden, und zwar, um Kosten zu paren und da auch einen privatschriftlichen Vertrag für wirksam gehalten habe., es sei daher am 2 April 1949 vor dem Gang zu dem Notar die Verwaltungsvereinbarung auf gesetzt und unterschrieben worden. Wenn diese Behauptung 7 insbesondere auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Verein-barung, zuträfe, so könnte daraus allerdings ein Anzeichen dafür hergeleitet werden, daß der Kaufvert in seinem Be stand von dieser schriftlichen VerwaltungsVereinbarung ab-hängig sein solle. Die Behauptung, die Verwaltungsverein-barung sei am 27c April 1949 niedergelegt und unterschrieben worden, sei aber nach den Angaben der Zeugen und K und nach den Aussagen des Zeugen nicht bewiesen .„y # 6 Die Ansicht des Beklagten sei irrig, das Berufungs gericht sei an seine angebliche frühere Feststellung und die im Revisionsurteil getroffene Feststellung, der schriftli- i « • • • che Verwaltungsvertrag sei am 27o April 1949 geschlossen worden, gebunden,Eine solche Bindung « • weder nach 318 ZPO noch nach 565 ZPO vor i » »: 4 Sei aber nicht bewiesen, daß d chriftliche Verwal tungsVereinbarung a 27 April 1949 abgeschlossen sei, und bleibe die Möglichkeit offen, daß der schriftliche Verwalter vertrag später als der notarielle Kaufvertrag abgeschlossen worden sei,um das Vorkaufsrecht der Klägerin zu vereiteln, so ergebe sich weder dem Inhalt der nrivatschriftlichen % •• * * ♦* , V * + * V. cs Ä* * • * * #• j v * - +» # b % Verwaltervereinbarung, daß dieser Vertrag Bedingung für d Abschluß des Kaufvertrages gewesen sei, noch könne der • 4 Schluß gezogen werden, daß später nur schriftlich niedergelegt worden sei, was vorher mündlich hinsichtlich der Verwaltungstätigkeit des Brandewiede abgemacht worden sei: Die schriftliche Verwaltungsvereinbarung müsse daher für die Beurteilung der Sachund Rechtslage völlig ausscheiden. • ♦ Auch soweit nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor S 4 dem Abschluß des notariellen Kaufvertrags mündliche Ab reden getroffen worden seien, bedürfe es nicht der Prüfung, « 4* • . 4 ob die Vertragsparteien dabei den Abschluß des Kaufvertrags von der Verwaltertätigkeit des Brandewiede abhängig gemacht * + hätten. Selbst wenn es sich dabei nicht um einen einseitigen Beweggrund oder eine einseitige Voraussetzung gehandelt habe oder wenn nicht lediglich nachbarliche Gefälligkeitslei stungen des Brandewiede ohne rechtliche Bindung Gegenstand des Vertrages gewesen wären, könnten diese Abreden nicht die *f' £ r f 4 1 \] » ij * • die Gültigkeit des Kaufvertrags beeinflussen.- Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne keinesfalls ein besonderer Dienstvertrag, sondern nur eine zusätzliche Leistung im Rahmen des Gegenwerts für den Erwerb des Grund*' Stücks in Frage stehen» Auch nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten habe der wirklich gewollte Kaufvertrag eine Kaufpreisforderung von 21 000 DM und "als weiteres Entgelt” die zunächst unentgeltliche Verwaltertätigkeit des auf dem Hof des Beklagten zu dem Gegenstand gehabt , Nach der Fiktion des § 4 der Verordnung über die Preisüberwachun V + und die Rechtsfolgen von Preisverstößen im Grundstücksver- kehr vom 7» Juli 1942 (RGBl I, 451) werde die Gültigkeit de notariellen Kaufvertrags auch durch die Abreden über die Ve Waltertätigkeit des nicht berührte Denn unter "Entgelt” fielen nicht nur der vom Kläger übernommene Bar preis, sondern alle Leistungen des Erwerbers, also auch Sachund Dienstleistungen des Käufers» Wenn al30 als Entgelt für den verkauften Grundbesitz zusätzlich zu der schwarz vereinbarten baren Kaufpreisforderung von 21 000 DM noch die ebenfalls schwarz vereinbarte Verwaltertätigkeit des Br^l^HHP treten sollte, so gelte nach § 4 der Verordnung, daß nur das beurkundete Entgelt als vereinbart anzusehen sei» Die im § 4 genannte Täuschungsabsicht müsse nicht gerade auf Täuschung der Preisbehörde gerichtet'sein, es genüge auch, daß die Ersparnis * von Kosten bezweckt sei» Da somit der notarielle Kaufvertrag weder durch die + schriftliche Verwaltervereinbarung noch durch die früheren * Abreden der Vertragsparteien berührt würde, könne die Klägerin vom Beklagten die lastenfreie Auflassung des verkauf ten Grundbesitzes verlangene bittet um Prüfung, ob es richtig L» s Pie Revis daß auch die Sachund Dienstleistungen d als Entgelt im Sinne des § 4 der Verordnung vom 7 = Juli 1942 anzusehen seien» Das entspricht aber der wiederholt ausgesprochenen Auffassung des erkennenden Senats (BGH vom 20. November 1953 V ZR 124/52 in BGHZ 11, 90 [100] = MDR 1954 * 220 $ BGH vom 21 Mai 1954 V ZR l/54 in L-M Nr 3 zur Preisüberwachungsverordnung DNotZ 1954 530 JR 1954, 378j BGH vom 11 Pebruar 1955 V ZR 111/53) und es besteht kein Anlaß, hiervon abzugehen Die Revision meint weiter, das Berufungsgericht habe den Begriff des "in Täuschungsabsicht" Handelns im Sinne ♦ des § 4 der Verordnung verkannt. Dieses setze voraus, daß der Beklagte gewußt habe, zur Gültigkeit des notariellen Kaufvertrags müsse auch die Verwaltungsvereinbarung notariell beurkundet werden, daß der Beklagte also in Kenntnis der Unrichtigkeit der Angabe des Entgelts die erforderliche Beurkundung bewußt unterlassen habe«. Für diese Annahme 4 fehle es aber an der tatsächlichen Unterlage, Es ergebe sich im Gegenteil aus den Aussagen der Zeugen KuBÜ^ und daß der Beklagte die Beurkundung der Verwaltungsvereinbarung nur deshalb unterlassen habe, weil KuBHIK wiederholt erklärt habe, die notarielle Beurkundung sei nicht notwendige Der Beklagte habe also im guten Glauben die notarielle Beurkundung unterlassene ■ « • * * * * * * * * 'Diese Einwendung kann keinen Erfolg haben» Das Berufungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, daß von * * der Beurkundung der VerwaltungsVereinbarung im Interesse der Kostenersparnis abgesehen worden sei» Diese Peststel- lung beruht auf den Aussagen des Zeugen KuBBH^ (Vernehmung vom Ile September 1953 S 5/6 - Bl 206 und 206R GAs Vernehmung vom 30, April 1954 S 10 - Bl 261R GA) und der Zeugin Emma MflP (Vernehmung vom 11. September 1953 S 14 - Bl 210R GA$ Vernehmung vom 30. April 1954 S 3 - Bl 258 GA)e Die Auffassung der Revision« die Beurkundung des Nebenvertrages sei nur deshalb unterblieben, weil der Beklagte die Beurkundung rechtsirrtümlich für unnötig gehalten habe, kann aus den Zeugenaussagen nicht entnommen werden, aus denen sich vielmehr ergibt, daß der Beklagte die Aufnahme einer Bestimmung in den notariellen Vertrag wollte und sich durch den Hinweis auf die Kosten davon . 1 % abbringen ließ (Bl 206, 210R GA)c Bas Berufungsgericht geht nun mit Recht davon aus, daß nicht die Täuschung * ♦ der Preisbehörde beabsichtigt sein müsse, sondern daß ■ es auch genügt, wenn durch die Angabe eines falschen Entgelts nur d£e Ersparnis der Kosten bezweckt wird (BGHZ 7» 301 ['302])'. 4 Die Revision ist daher nicht begründet, sondern war \ i + auf Kosten des Beklagten zurückzuweisen. i » « Br »Tasche Br« v.,Normann DroOechßler Dr«Großmann Dr, Spiele^