Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 12. 1 Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und innerhalb der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegte Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VZR 126/11 vom 1. März 2012 in dem Rechtsstreit -2- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 12. Januar 2012 wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und innerhalb der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegte Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beklagte benennt kein Vorbringen aus der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, das der Senat übergangen haben soll. Vielmehr verweist er darauf, dass der Senat seine vorinstanzlich eingereichten Schrift- Sätze und Fotos nicht berücksichtigt habe. Eine 20.000 € überschreitende Beschwer ist aber in der Beschwerde darzulegen und glaubhaft zu machen. Krüger Lemke Czub Brückner Weinland Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 29.10.2010 - 10 O 3065/09 -OLG Dresden, Entscheidung vom 13.04.2011 -6 U 1819/10 -