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BGH

Gericht: BGH

des Gläubigers eines den Rechten der Frau KJBI^vorgehen-den dinglichen Rechts in die Zwangsversteigerung. Vor dem Zuschlag hatte sie in diesem Termin erklärt, die zu ihren Gunsten eingetragenen Belastungen sollten bestehen bleiben, wenn ihr das Grundstück zugeschlagen werden sollte. 1969 aufgestellten neuen Teilungsplanentwurf setzte das Amtsgericht zur Ermittlung des Betrages, um den der bar zu zahlende Teil des Meistgebots zu kürzen ist, als Ersatzwert des Wohnrechts einen Betrag von 6 000 DM und als Ersatzwert der Reallast einen Betrag von 9 720 DM ein. Sie hat die Ansicht vertreten, es dürfe nicht berücksichtigt werden, daß die Erblasserin zwischen Zuschlag und Aufstellen des neuen Teilungsplans gestorben sei. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin hilfsweise beantragt festzustellen, daß der von der Berechtigten der im Gr rundbuch von WflHHHHI Band Blatt 4^18 eingetragenen bestehenbleibenden Rechte Abt. II Nr, 9 und 10 in ihrer Eigenschaft als Ersteherin durch Zahlung zu berücksichtigende Teil des Meistgebots Das ist jeder Beteiligte (§ 9 ZVG), der ein Recht auf Befriedigung aus dem Erlös hat, aber durch einen andern nach dem Verteilungsplan verdrängt wird (RGZ 97, 61, 64). Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hat an dem Zwangsversteigerungsverfahren als Inhaberin dinglicher Rechte (Abt. II Nr. 9 und 10 des Grundbuchs) wie als ErSteherin des von dem Zwangsversteigerungsverfahreii erfaßten Grundstücks teilgenommen. In beiden Eigenschaften war sie zu dem Widerspruch gegen den Verteilungsplan vom 1. a) Als Ersteherin war die Erblasserin nicht Beteiligte im Sinne des § 9 ZVG; sie nahm daher auch nicht an b) Als Inhaberin der dinglichen Rechte (beschränkte persönliche Dienstbarkeit und Reallast) war die Erblasserin Beteiligte im Sinne des § 9 ZVG. Da diese Rechte auf Grund ihrer Erklärung vor dem Zuschlag als fortbestehend zu behandeln sind, die Befriedigung aus dem Grundstück weiterhin und zwar nunmehr in Richtung gegen den Ersteher verlangt werden kann, stand der Erblasserin nicht das Recht zu, aus dem Versteigerungserlös Befriedigung für Beträge zu verlangen, die seit dem Zuschlag fällig wurden und mit der Klage auch begehrt werden. Den Anspruch auf Befriedigung aus dem Erlös im Falle des Erlöschens der dinglichen Rechte (§91 Abs. 1 ZVG) verlor die Erblasserin gerade durch ihre Erklärung, die Rechte sollten bestehen bleiben; dadurch minderte sich ihre Zahlungspflicht als Ersteherin um den Betrag, der ohne diese Erklärung ihr als dinglicher Gläubigerin zuzuteilen gewesen wäre (Dassler/Schiffhauer, ZVG 10. Es handelt sich dabei aber nur um die Errechnung des Betrages, der ’’sonst” (das heißt, wenn diese dinglichen Rechte erloschen wären) gemäß §§ 91 Abs.1, 92 ZVG diesen Rechten hätte zugeteilt werden müssen und um den nunmehr gemäß § 91 Abs.3 ZVG die Zuschlagssumme zu kürzen war. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist dieser Minderungsbetrag in einem normalen Teilungsplan zu berechnen; darin seien für die Rechte der Ersteherin Ersatzwerte gemäß § 92 ZVG einzusetzen. Der Ersteher soll also von der Zahlung des Betrages befreit sein, den der Berechtigte erhalten hätte, wenn sein Recht durch den Zuschlag nach § 91 Abs. 1 ZVG erloschen wäre. Dies läßt sich auch aus den vom Berufungsgericht angeführten Motiven zu dem Zwangsversteigerungsgesetz entnehmen, in denen es heißt: "Die Zahlungspflicht des Erstehers wird in der Weise beeinflußt, daß der nach § 49 zu zahlende Teil des Meistgebots sich um den Betrag mindert, welchen der Berechtigte bei Verteilung des Erlöses zu erhalten hätte, wenn das Recht gemäß § 91 Abs. 1 unterginge’’ (abgedruckt bei Jaeckel/Güthe, ZVG 7. löschens seines Rechts erhalten hätte, so ergibt sich aus dieser Regelung zugleich, in welcher Weise zu verfahren ist, um den auf ein erlöschendes Recht entfallenden Betrag und damit im Ergebnis festzustellen, inwieweit sich das zu zahlende Bargebot verringert, nämlich durch die Aufstellung eines normalen Teilungsplans. April 1969 ist demnach nur eine fiktive und hat nur Bedeutung für die rechnerische Ermittlung des Betrages, um den das Meistgebot zu kürzen ist, nicht aber für den Inhaber der bestehenbleibenden dinglichen Rechte. Deshalb kann sich zwar der Ersteher gegen eine zu geringe Berechnung dieses Kürzungsbetrages im Beschwerdeverfahren wehren, nicht aber der Inhaber des dinglichen Rechtes, das bestehen bleibt. folgerin), Widerspruch gegen den Verteilungsplan einzulegen, so ist für eine Nachprüfung, ob die Berechnung des Kürzungsbetrages aus Rechtsgründen zu beanstanden ist, kein Raum; auf die in dieser Richtung erhobenen Bedenken der Revision kann daher nicht eingegangen werden.

Zitierte Normen: § 9 ZVG § 97 ZPO
betragenErsteherinRechtBetragZVGErblasserinZuschlagKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
zr 125/70	URTEIL
Verkündet am
23. Juni 1972 H i r t h , Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Frau Edith N WMHHHMstraße
 geh.
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Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
 die VI
Erich
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 vertreten durch
 und Eugen R
ihren Vorstand

Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br.
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Mattem, Hill und Dr. Grell
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 20. März 1970 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Im Jahre 1964 verkaufte die am 18. Januar 1969 verstorbene Frau Gertrud KflHPgeb. RflHHBihr in NflHHHP» belegenes, im Grundbuch von VflBHIHHHBB Band^^J Blatt	jetzt	Band
 Blatt ^p55 - eingetragenes Hausgrundstück. Als Kaufpreis wurde u.a. Gewährung eines lebenslänglichen Wohnrechts und Zahlung einer monatlichen Rente auf Lebenszeit vereinbart. Zur Sicherung dieser Ansprüche wurden im Grundbuch in Abt. II Nr. 9 eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Wohnrecht) und in Abt. II Nr. 10 eine Reallast eingetragen. Danach bestellte sich die neue Eigentümerin eine Eigentümergrundschuld, die sie nach der Eintragung irn Grundbuch an die Beklagte abtrat. Im Jahre 1967 kam das Grundstück auf Betreiben
 
des Gläubigers eines den Rechten der Frau KJBI^vorgehen-den dinglichen Rechts in die Zwangsversteigerung. Im Zwangsversteigerungstermin vom 11. Dezember 1967 blieb Frau KdBmit einem Gebot von 231 000 DM Meistbietende und erhielt den Zuschlag. Vor dem Zuschlag hatte sie in diesem Termin erklärt, die zu ihren Gunsten eingetragenen Belastungen sollten bestehen bleiben, wenn ihr das Grundstück zugeschlagen werden sollte.
In einem für den Verteilungstermin vom 11. März
1968	aufgestellten Teilungsplanentwurf ging das Amtsgericht wegen fehlender Zustimmung der nachrangigen Berechtigten vom Erlöschen der zugunsten der Ersteherin eingetragenen Rechte aus und errechnete für diese Rechte einen bestimmten Anteil an der Teilungsmasse. Die Ersteherin erreichte im Beschwerdeverfahren die Aufhebung des Teilungsplanes, soweit die Rechte der Ersteherin als erloschen behandelt worden waren.
In einem für den Verteilungstermin vom 1. April
1969	aufgestellten neuen Teilungsplanentwurf setzte das Amtsgericht zur Ermittlung des Betrages, um den der bar zu zahlende Teil des Meistgebots zu kürzen ist, als Ersatzwert des Wohnrechts einen Betrag von 6 000 DM und als Ersatzwert der Reallast einen Betrag von 9 720 DM ein. Weil die Ersteherin am 18. Januar 1969 verstorben war, legte es bei dieser Errechnung nur die Zeitspanne vom Zuschlag (11. Dezember 1967) bis zu dem 10. März 1969, also 5 Vierteljahresbeträge von je 1 200 und je 1 944 DM zugrunde. Als bar zu zahlender Betrag verblieben 59 698,05 DM»
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die der Beklagten als der nachrangigen Berechtigten zugeteilt wurden. Die Klägerin, die Alleinerbin der Ersteherin ist, hat dagegen in diesem Verteilungstermin Widerspruch erhoben.
Im vorliegenden Rechtsstreit verfolgt die Klägerin ihren Widerspruch gegen den Teilungsplan. Sie hat die Ansicht vertreten, es dürfe nicht berücksichtigt werden, daß die Erblasserin zwischen Zuschlag und Aufstellen des neuen Teilungsplans gestorben sei. Maßgebend sei die Bewertung der bestehenbleibenden Rechte zu dem Zeitpunkt des Zuschlags.
Die Klägerin hat beantragt,
 die für die in Abt. II Nr. 9 und 10 des Grundbuchs von W^HHHI BandBlatt U'IQ eingetragene Berechtigte und Ersteherin dieses Grundstücks abgegebenen Widerspruchserklärungen gegen den in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 61 K 40/67 - des Amtsgerichts Wiesbaden aufgestellten Teilungsplan für begründet zu erklären und für das bestehenbleibende Wohnrecht, eingetragen im Grundbuch von WflHHHHHHP Band Blatt ^^13 Abt. II Nr. 9 statt des berücksichtigten Betrages von 6 000 DM einen Betrag von 28 800 DM und für das bestehenbleibende Rentenrecht Abt. II Nr. 10 statt des berücksichtigten Betrages von 9 720 DM einen Betrag von 46 656 DM zuzuteilen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie hat die Auffassung vertreten, bei der Berechnung der Ersatzwerte sei zu Recht berücksichtigt worden, daß die Erblasserin inzwischen verstorben sei.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin hilfsweise beantragt
 festzustellen, daß der von der Berechtigten der im Gr rundbuch von WflHHHHI Band Blatt 4^18 eingetragenen bestehenbleibenden Rechte Abt. II Nr, 9 und 10 in ihrer Eigenschaft als Ersteherin durch Zahlung zu berücksichtigende Teil des Meistgebots
a)	im Hinblick auf das bestehengebliebene Wohnrecht Abt. II Nr. 9 statt um einen Betrag von 6 000 DM um einen solchen von 28 800 DM und
b)	im Hinblick auf das bestehengebliebene Rentenrecht Abt. II Nr. 10 statt um einen Betrag von 9 720 DM um einen solchen von 46 656 DM unbedingt gemindert ist.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Widerspruch für unbegründet erklärt werde.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
Ent s che i dungsgründ e
1.	Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Die Hechtsvorgängerin der Klägerin hatte gegen die Zuteilung eines Betrages aus der Verteilungsmasse
 an die Beklagte im Verteilungstermin Widerspruch erhoben. Das genügt für die Bejahung der Zulässigkeit der Klage (BGH NJW 1969, 1428).
2.	Im Ergebnis zutreffend hat jedoch das Berufungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen.
Zu prüfen ist, ob der Widerspruch der Rechtsvorgängerin der Klägerin begründet ist. Dazu ist zunächst zu untersuchen, ob die Erblasserin widerspruchsberechtigt war. Das ist jeder Beteiligte (§ 9 ZVG), der ein Recht auf Befriedigung aus dem Erlös hat, aber durch einen andern nach dem Verteilungsplan verdrängt wird (RGZ 97, 61, 64).
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hat an dem Zwangsversteigerungsverfahren als Inhaberin dinglicher Rechte (Abt. II Nr. 9 und 10 des Grundbuchs) wie als ErSteherin des von dem Zwangsversteigerungsverfahreii erfaßten Grundstücks teilgenommen. In beiden Eigenschaften war sie zu dem Widerspruch gegen den Verteilungsplan vom 1. April 1969 nicht berechtigt; das trifft dann auch für die Klägerin als Rechtsnachfolgerin zu.
a) Als Ersteherin war die Erblasserin nicht Beteiligte im Sinne des § 9 ZVG; sie nahm daher auch nicht an
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der Verteilung des Erlöses teil. Soweit sie in dieser Eigenschaft den Verteilungsplan angriff, wollte sie im Ergebnis den von ihr zu erbringenden Zuschlagsbetrag gekürzt wissen. Sie wandte sich damit gegen die Feststellung der Verteilungsmasse, nicht gegen deren Verteilung. Insoweit stand ihr gegen den Verteilungsplan das Beschwerdeverfahren offen; sie hat davon auch Gebrauch gemacht, allerdings ohne Erfolg.
b) Als Inhaberin der dinglichen Rechte (beschränkte persönliche Dienstbarkeit und Reallast) war die Erblasserin Beteiligte im Sinne des § 9 ZVG. Da diese Rechte auf Grund ihrer Erklärung vor dem Zuschlag als fortbestehend zu behandeln sind, die Befriedigung aus dem Grundstück weiterhin und zwar nunmehr in Richtung gegen den Ersteher verlangt werden kann, stand der Erblasserin nicht das Recht zu, aus dem Versteigerungserlös Befriedigung für Beträge zu verlangen, die seit dem Zuschlag fällig wurden und mit der Klage auch begehrt werden. Den Anspruch auf Befriedigung aus dem Erlös im Falle des Erlöschens der dinglichen Rechte (§91 Abs. 1 ZVG) verlor die Erblasserin gerade durch ihre Erklärung, die Rechte sollten bestehen bleiben; dadurch minderte sich ihre Zahlungspflicht als Ersteherin um den Betrag, der ohne diese Erklärung ihr als dinglicher Gläubigerin zuzuteilen gewesen wäre (Dassler/Schiffhauer, ZVG 10. Aufl. § 91 Anm. 4).
3.	Nun hat das Verteilungsgericht im Verteilungsplan vom 1. April 1969 allerdings eine Zuteilung aus dem Versteigerungserlös auch für die bestehengebliebenen
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~ B -
Rechte vorgesehen. Es handelt sich dabei aber nur um die Errechnung des Betrages, der ’’sonst” (das heißt, wenn diese dinglichen Rechte erloschen wären) gemäß §§ 91 Abs. 1, 92 ZVG diesen Rechten hätte zugeteilt werden müssen und um den nunmehr gemäß § 91 Abs. 3 ZVG die Zuschlagssumme zu kürzen war. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist dieser Minderungsbetrag in einem normalen Teilungsplan zu berechnen; darin seien für die Rechte der Ersteherin Ersatzwerte gemäß § 92 ZVG einzusetzen.
Dem ist zuzustimmen. Schon der Wortlaut des § 91 Abs. 3 Satz 1 ZVG, wonach das Bargebot um den Betrag zu kürzen ist, welcher sonst dem Berechtigten gebühren würde, ergibt, daß das Bargebot um den Betrag zu kürzen ist, der dem Berechtigten ohne die Vereinbarung des Bestehenbleibens des Rechts - hier: ohne die Erklärung der Ersteherin - zugestanden hätte. Der Ersteher soll also von der Zahlung des Betrages befreit sein, den der Berechtigte erhalten hätte, wenn sein Recht durch den Zuschlag nach § 91 Abs. 1 ZVG erloschen wäre. Dies läßt sich auch aus den vom Berufungsgericht angeführten Motiven zu dem Zwangsversteigerungsgesetz entnehmen, in denen es heißt: "Die Zahlungspflicht des Erstehers wird in der Weise beeinflußt, daß der nach § 49 zu zahlende Teil des Meistgebots sich um den Betrag mindert, welchen der Berechtigte bei Verteilung des Erlöses zu erhalten hätte, wenn das Recht gemäß § 91 Abs. 1 unterginge’’ (abgedruckt bei Jaeckel/Güthe, ZVG 7. Aufl.
§ 91 Rdn. 9). Muß also von dem Bargebot der Betrag abgezogen werden, den der Berechtigte im Falle des Er-
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löschens seines Rechts erhalten hätte, so ergibt sich aus dieser Regelung zugleich, in welcher Weise zu verfahren ist, um den auf ein erlöschendes Recht entfallenden Betrag und damit im Ergebnis festzustellen, inwieweit sich das zu zahlende Bargebot verringert, nämlich durch die Aufstellung eines normalen Teilungsplans. Es ist also zunächst bei der Teilungsmasse das volle Bargebot aufzunehmen, bei der Schuldenmasse das bestehenbleibende Recht so zu berücksichtigen, als sei es erloschen, und schließlich ist zu berechnen, ob und gegebenenfalls welcher Betrag auf dieses Recht entfallen würde, wenn sein Gläubiger an der Verteilung teilhaben würde (vgl. Steiner/Riedel aaO § 91 Anm. 2 f; Korinten-berg/Wenz aaO § 91 Anm. 4; Zeller aaO § 114 Anm. 19; Vogel/Korn, Handbuch der amtsgerichtlichen Praxis Band 2, F II 84 S. 80; Brand/Baur, Die Zwangsversteigerungs- und ZwangsverwaltungsSachen in der gerichtlichen Praxis 1930 S. 287). Die ’’Zuteilung” im Verteilungsplan vom 1. April 1969 ist demnach nur eine fiktive und hat nur Bedeutung für die rechnerische Ermittlung des Betrages, um den das Meistgebot zu kürzen ist, nicht aber für den Inhaber der bestehenbleibenden dinglichen Rechte. Deshalb kann sich zwar der Ersteher gegen eine zu geringe Berechnung dieses Kürzungsbetrages im Beschwerdeverfahren wehren, nicht aber der Inhaber des dinglichen Rechtes, das bestehen bleibt. Seine Rechte bleiben von dieser ’’Zuteilung” in Wahrheit unberührt.
Fehlt es mithin schon an der Berechtigung der Erblasserin (und damit der Klägerin als ihrer Rechtsnach-
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folgerin), Widerspruch gegen den Verteilungsplan einzulegen, so ist für eine Nachprüfung, ob die Berechnung des Kürzungsbetrages aus Rechtsgründen zu beanstanden ist, kein Raum; auf die in dieser Richtung erhobenen Bedenken der Revision kann daher nicht eingegangen werden.
Die Revision war mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Augustin	Rothe	Mattem
 Hill	Dr. Grell