Auf die Revision des Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 5- Juni 1968 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Verurteilung des Beklagten nicht von weiteren Gegenleistungen des Klägers abhängig gemacht worden ist. Das Berufungsgericht hält weder Geschäftsunfähigkeit noch eine zur Unwirksamkeit des Vertrags von 1965 oder zu Herausgabe- oder Schadensersatzansprüchen des Beklagten führende Umgehung des Erbvertrags für erwiesen« Es bejaht deshalb das Eigentum des Klägers am umstrittenen Grundstück und den einge-kldgten Herausgabe- und Räumungsanspruch (§ 985 BGB) und erklärt die Widerklaganträge für unbegründet» a) Was die Frage der Geschäftsfähigkeit des Erblassers am 20» Mai 1963 anlangt, so bejaht das Oberlandesgericht zwar ein altersbedingtes hirnorganisches leiden» Es hält aber nicht für erwiesen, daß dieses leiden bereits einen Grad erreicht hatte, der die freie Willensbestimmung ausschloß. Ohne Rechtsirrtum hält das Berufungsgericht in dieser Hinsicht den Beklagten für beweispflicbtig, weil er aus der geistigen Störung die Richtigkeit des Vertrags und infolgedessen sein Eigentum am Grundstück ableitet. Wenn das Berufungsgericht diese beiden Erwägungen unter dem Gesichtspunkt würdigt, ob der Erblasser ohne vernünftiges Motiv gehandelt hat, und eine solche Peststellung nicht glaubt treffen zu können, so sind sowohl diese Pragestellung als auch ihre tatrichterliche Beantwortung rechtsirrtumsfrei. Darauf, ob der Erblasser tatsächlich vom Beklagten nicht schlecht behandelt wurde und keinen objektiven Anlaß zu einer Wiedergutmachung gegenüber dem Kläger hatte, so daß er gegebenenfalls. b) Auch eine zur Richtigkeit oder zu Gegenan-Sprüchen des Beklagten führende Umgehung des Erbvertrags durch den Vertrag mit dem Kläger wird vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint. des Bundesgerichtshofs zur sogenannten Aushöhlung von Verfügungen von lodes wegen ist ein Zweitgeschäft unter Lebenden auch dann, wenn es einer vorausgegangenen bindenden Verfügung von lodes wegen wirtschaftliche Substanz entzieht, im Hinblick auf § 2289 BGB in der Regel wirksam, und Richtigkeit wegen Umgehung dieser Bestimmung kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, nämlich wenn das Vermögensopfer vom Erblasser mit dem Zweit-vertrag noch nicht voll erbracht werden, sondern sich mindestens zu dem [Peil erst bei seinem Tode auswirken, zu dem Tragen kommen sollte (vgl« neuestens die Urteile vom 26, Juni 1969, III ZE 209/66, WM 1969, 1055, und vom 20. April 1970, III ZR 247/68, sowie die Zusammenstellung von Johannsen, WM 1969, 1227 ff)o Pür den Pall, daß der Erblasser das Vermögensopfer in vollem Umfang bereits zu Lebzeiten erbracht hatte, hat auch der XII. 3)er Pall liegt anders als die nicht seltenen Pälle, wo sich der Erblasser noch Hutzungsrechte, insbesondere den lebenslänglichen Nießbrauchn am übergebenen Grundstück vorbehält (in diesen Pallen hat der III, Zivilsenat je nach der Wenn die Revision darauf abhebt, daß das weggegebene Grundstück im Erbvertrag besonders genannt ist, daß es den Kern des Vermögens des Erblassers gebildet habe und daß die dem Kläger im Vertrag von 1963 auferlegte Gegenleistung weit hinter dem Wert des Grundstücks zurückgeblieben sei, so reicht dies entgegen der Meinung des Revisionsklägers angesichts des voll erbrachten Vermögens Opfers zur Begründung einer Aushöhlungsnichtigkeit nicht aus. Der Beklagte hat sich in den Vorinstanzen auch darauf berufen, der Erbvertrag habe die Verpflichtung des Erblassers begründet, über das Grundstück als den wesentlichen Nachlaßgegenstand nicht zu verfügen (vgl. a) Vas das eigene Grundstück des Beklagten anlangt , so war der Kläger nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils nach Abschluß des Erbvertrags zwischen dem Vater und dem Beklagten dorthin gezogen» Der Beklagte v/ar nach seinem nicht bestrittenen Vortrag in der Berufungsbegründung gleichzeitig auf Wunsch des Vaters zu diesem in dessen jetzt umstrittenes Grundstück gezogen, um ihn dort in der vorgesehenen Weise zu betreuen (GA 905 BIT S« 14 oben)» Bür den Ball, daß er das umstrittene Grundstück zugunsten des Klägers räumen müsse, verlangt der Beklagte umgekehrt Zug um Zug die Herausgabe seines eigenen vom Kläger bewohnten Grundstücks» Der Kläger hat sich bereit erklärt, falls der.Beklagte das eine Anwesen räume, ihm ”selbstverständlich” das andere zur Verfügung zu stellen (GA 108; Bü S» 9)« Es kann offen bleiben, ob diese Erklärung des Klägers in Verbindung mit dem Verhalten des Beklagten dazu als rechtsgeschäftliche Vereinbarung eines materiellrechtlichen Räumungsanspruchs und Zurückbehaltungsrechts des Beklagten angesehen werden kann, so daß die Zug-um-Zug-Beschränkung schon deshalb begründet ware« Denn jedenfalls ist auch die Ver«»i»-<c*, barung eines gesetzlichen Zurückbehaltungsrechts durch den Tatrichter rechtlich zu beanstanden: Bas vom Beklagten hier geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB wegen eines fälligen Gegenanspruchs setzt voraus, daß der Gegenanspruch ”aus demselben rechtlichen Verhältnis” entspringt wie der Hauptanspruche Bas Berufungsgericht verneint diese Voraussetzung ohne weitere Begründung0 Bie Revision beanstandet dies mit Recht0 ”Aus demselben rechtlichen Verhältnis” wie der Hauptanspruch stammt ein Gegenanspruch anerkanntermaßen nicht nur dann, wenn beide Ansprüche einem gemeinsamen Rechtsverhältnis, insbesondere schuldrechtlicher Art, entstammen, sondern immer dann, wenn ihnen ein innerlich zusammengehöriges einheitliches Lebensverhältnis zugrunde liegt, wenn zwischen ihnen ein innerer, natürlicher, wirtschaftlicher Zusammenhang besteht derart, daß es gegen Treu und Glauben verstieße, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den andern geltend gemacht wird (RGZ 134, 144, 146; 15S, 6, 14)* Bei dem vorgetragenen Sachverhalt liegt die Annahme eines Herausgabe seines eigenen Grundstücks ein Zurückbehaltungsrecht hatte und hat (oben a), das ein Recht zu dem Besitz im Sinn von § 986 BGB begründet (Senatsurteil vom 10 Juli 1966, V ZR 167/65 TO 1966, 10865 1088)o Aber der Ausschluß der §§ 987 ff bei Rechtmäßigkeit des Besitzes gilt zwar im Regelfall, jedoch nicht ausnahmslos«. Soweit nämlich das das Besitzrecht begründende Rechtsverhältnis eine Regelung der Ansprüche auf Nutzungsherausgabe und Verwendungsersatz nicht enthält5 kann und muß auch beim rechtmäßigen Besitzer ergänzend auf eine Anwendung der §§ 987 ff zurückgegriffen werden, wobei im Zweifel der rechtmäßige Besitzer nicht schlechter gestellt werden darf als der gutgläubige unrechtmäßige Premd-besitzer (siehe das genannte Urteil vom 14o Dezember 1954)» An dieser durch die Billigkeit gebotenen Auffassung ist auch gegenüber den im Schrifttum erhobenen rechtssystematischen Bedenken (Baur, Sachenrecht 60 Aufl, § 11 B I 1 zu Pußn„ 2 mit Nachweisen; So andererseits Westermann, Sachenrecht § 33 I 3 b) festzuhalteno Hätte der Beklagte als gutgläubiger unrechtmäßiger Besitzer Verwendungen auf das umstrittene Grundstück gemacht, so wäre gegenüber dem Kläger als Eigentümer ein Verwendungsersatzanspruch nach §§ 994 ff und ein darauf gegründetes Zurückbehaltungsrecht nach § 1000 Satz 2 BGB rechtlich in Betracht gekommen» In diesem Pall kommt es also auf die vom Berufungsurteil (S, 14) offen gelassene Präge an, ob und inwieweit der Beklagte auf Grund von Vereinbarungen mit dem Bezüglich der Klage kann das angefochtene Urteil insoweit nicht aufrechterhalten v/erden, als das Zurückbehaltungsrecht des Beklagten verneint wurde, nämlich wegen .eines Geldanspruchs von 30 000 UM und wegen des Anspruchs auf Herausgabe des anderen Grundstücks, .....
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ZRJ.2 5/68
URTEIL
Verkfindet am
2. Oktober 1970 H i r t h ? Justizsekretär
alt Urkundsbeamtor der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Zimroermanns August von D BHHHB in über (■■ ,
Beklagten und RevisIonsklägers9
- Prozeßbevollni&cbtigter: Rechtsanwalt Br
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Kläger und Revisionsbeklagten9 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Augustin und der Bundesrichter Dr. Freitag, Br. Mattem,Hill und Dr. Grell
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 5- Juni 1968 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Verurteilung des Beklagten nicht von weiteren Gegenleistungen des Klägers abhängig gemacht worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
fatbestand
Die Parteien sind Brüder. Ihr 1880 geborener Vater hat durch notariellen Erbvertrag vom 3» März 19^2 den Beklagten zu dem Alleinerben eingesetzt. Durch
notariellen "Kaufvertrag" vom 20. Mal 1963 hat er sein Hausgrundstück in gHHBB für 25 000 DM an den Kläger veräußert. Am 15. November 1963 ist er gestorben.
Der Kläger klagt auf Räumung und Herausgabe dieses Grundstücks.
Der Beklagte hält den Vertrag von 1963 wegen Geschäftsunfähigkeit des Vaters und wegen Aushöhlung des Erbvertrags für nichtig. Er begehrt mit der Widerklage Feststellung, daß er Eigentümer sei? und entsprechende Grundbuchberichtigung, hilfsweise Auflassung an ihn. Im Berufungsverfahren begehrte er zur Klage neben dem Hauptantrag auf Abweisung hilfsweise, seine Verurteilung nur Zug um Zug gegen Zahlung des Klägers von 47 000 DM sowie gegen Rückgabe eines im Besitz des Klägers befindlichen Grundstücks des Beklagten auszusprechen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben den Beklagten nach Klagantrag verurteilt, das Oberlandesgericht Zug um Zug gegen Zahlung von 17 000 DM Restkaufpreis 3 und die Widerklage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seine bisherigen Anträge zu Klage und Widerklage weiter.
Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Ent seheidungsgrunde
I,
Das Berufungsgericht hält weder Geschäftsunfähigkeit noch eine zur Unwirksamkeit des Vertrags von 1965 oder zu Herausgabe- oder Schadensersatzansprüchen des Beklagten führende Umgehung des Erbvertrags für erwiesen« Es bejaht deshalb das Eigentum des Klägers am umstrittenen Grundstück und den einge-kldgten Herausgabe- und Räumungsanspruch (§ 985 BGB) und erklärt die Widerklaganträge für unbegründet»
Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg»
a) Was die Frage der Geschäftsfähigkeit des Erblassers am 20» Mai 1963 anlangt, so bejaht das Oberlandesgericht zwar ein altersbedingtes hirnorganisches leiden» Es hält aber nicht für erwiesen, daß dieses leiden bereits einen Grad erreicht hatte, der die freie Willensbestimmung ausschloß. Der Ausschluß der freien Willensbestimmung ist $atbestandsmerkmal nicht nur für die (zur Geschäftsunfähigkeit führende) dauernde Störung der Geistestätigkeit nach § 104 Hr» 2 BGB, wo das Gesetz sie ausdrücklich fordert, sondern anerkanntermaßen auch für die (zur Richtigkeit der einzelnen Willenserklärung führende) vorübergehende Störung, wo das Gesetz darüber schweigt (RGZ 103, 399)»
Ohne Rechtsirrtum hält das Berufungsgericht in dieser Hinsicht den Beklagten für beweispflicbtig, weil er aus der geistigen Störung die Richtigkeit des Vertrags und infolgedessen sein Eigentum am Grundstück ableitet. Baß es den Beweis nicht als geführt ansieht? unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
j
Bie Revision rügt, das Berufungsgericht habe, ebenso wie der Sachverständige, die Möglichkeit einer partiellen Geschäftsunfähigkeit nicht geprüft. Aber eine partielle Geschäftsunfähigkeit in dem Sinn, daß ein Mensch für besonders schwierige Handlungen geschäftsunfähig, für einfachere jedoch geschäftsfähig wäre, wird von der Rechtsprechung nicht anerkannt (Senatsurteile vom 14. Juli 1953, V ZR 57/52, NJW 1953, 1342, und vom 13. Juli 1966, V ZR 162/63; Urteil vom 19. Juni 1970,IV ZR 83/69). Rechtlich möglich ist allerdings, die Geschäftsfähigkeit* für einen nicht scbwierigkeitsmäßig, sondern gegenständlich abgegrenzten Kreis von Angelegenheiten zu verneinen und im übrigen zu bejahen, wenn nämlich die geistige Störung auf ein bestimmtes Schlüsselerlebnis zurückgeht (BGHZ 18, 184; Senatsurteil BGHZ 30, 112). Baß ein solcher Fall Vorlage, ist jedoch weder von der Revision aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Hach der rechtsirrtumsfreien und nicht bekämpften Feststellung des Berufungsgerichts war das hirnorganische leiden des Vaters durch sein Alter bedingt, also nicht erst durch angebliche Unzufriedenheit mit der Behandlung seitens des Beklagten oder durch ein Wiedergutmachungsbedürfnis gegenüber dem Kläger hervorgerufen worden.
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Wenn das Berufungsgericht diese beiden Erwägungen unter dem Gesichtspunkt würdigt, ob der Erblasser ohne vernünftiges Motiv gehandelt hat, und eine solche Peststellung nicht glaubt treffen zu können, so sind sowohl diese Pragestellung als auch ihre tatrichterliche Beantwortung rechtsirrtumsfrei. Darauf, ob der Erblasser tatsächlich vom Beklagten nicht schlecht behandelt wurde und keinen objektiven Anlaß zu einer Wiedergutmachung gegenüber dem Kläger hatte, so daß er gegebenenfalls. im Irrtum war, kommt es für die Vernünftigkeit der Motivierung nicht an; in diesem Pall wären die Motive zwar irrig, aber deshalb nicht weniger vernünftig. Die dahingehenden Rügen der Revision nach § 286 ZPO sind daher gegenstandslos.
b) Auch eine zur Richtigkeit oder zu Gegenan-Sprüchen des Beklagten führende Umgehung des Erbvertrags durch den Vertrag mit dem Kläger wird vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint.
Rach der Rechtsprechung der nacheinander für Erbrecht zuständigen Zivilsenate (IV., V. und III.) des Bundesgerichtshofs zur sogenannten Aushöhlung von Verfügungen von lodes wegen ist ein Zweitgeschäft unter Lebenden auch dann, wenn es einer vorausgegangenen bindenden Verfügung von lodes wegen wirtschaftliche Substanz entzieht, im Hinblick auf § 2289 BGB in der Regel wirksam, und Richtigkeit wegen Umgehung dieser Bestimmung kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, nämlich
wenn das Vermögensopfer vom Erblasser mit dem Zweit-vertrag noch nicht voll erbracht werden, sondern sich mindestens zu dem [Peil erst bei seinem Tode auswirken, zu dem Tragen kommen sollte (vgl« neuestens die Urteile vom 26, Juni 1969, III ZE 209/66, WM 1969, 1055, und vom 20. April 1970, III ZR 247/68, sowie die Zusammenstellung von Johannsen, WM 1969, 1227 ff)o Pür den Pall, daß der Erblasser das Vermögensopfer in vollem Umfang bereits zu Lebzeiten erbracht hatte, hat auch der XII. Zivilsenat eine Aushöhlungsnichtigkeit nicht bejaht. Der erkennende Senat hält daran fest, daß in diesem Pall eine Aushöhlungsnichtigkeit ausscheidet.
Im vorliegenden Pall hat der Erblasser durch den Vertrag von 1963 das umstrittene Grundstück uneingeschränkt und vorbehaltlos verkauft und übereignet; der Übergang von Nutzungen und Lasten wurde auf den Tag des Vertragsschlusses festgesetzt. Hierdurch hat der Erblasser nach der zutreffenden Annahme des Berufungsgerichts das in der Weggabe des Grundstücks liegende Vermögensopfer in vollem Umfang noch zu seinen Lebzeiten erbringen wollen (und erbracht); das Zweitgeschäft ist also nicht wegen Aushöhlung des Erbvertrags nichtig. 3)er Pall liegt anders als die nicht seltenen Pälle, wo sich der Erblasser noch Hutzungsrechte, insbesondere den lebenslänglichen Nießbrauchn am übergebenen Grundstück vorbehält (in diesen Pallen hat der III, Zivilsenat je nach der
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Würdigung der Gesamtumstände Aushöhlungsnichtigkeit teils bejaht, teils verneint, vgl« seine beiden genannten Urteile). Wenn die Revision darauf abhebt, daß das weggegebene Grundstück im Erbvertrag besonders genannt ist, daß es den Kern des Vermögens des Erblassers gebildet habe und daß die dem Kläger im Vertrag von 1963 auferlegte Gegenleistung weit hinter dem Wert des Grundstücks zurückgeblieben sei, so reicht dies entgegen der Meinung des Revisionsklägers angesichts des voll erbrachten Vermögens Opfers zur Begründung einer Aushöhlungsnichtigkeit nicht aus.
Auch eine Schenkung in Beeinträchtigungsabsicht ({> 2287 BGB) und ein zu dem Schadensersatz verpflichtender Sittenverstoß (§ 826 BGB) werden vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint.
Der Beklagte hat sich in den Vorinstanzen auch darauf berufen, der Erbvertrag habe die Verpflichtung des Erblassers begründet, über das Grundstück als den wesentlichen Nachlaßgegenstand nicht zu verfügen (vgl. § 137 Satz 2 BGB). Aber einmal bedarf es dazu eines zu dem Erbvertragswillen hinzukomraenden Verpflichtungswillens, der nicht vermutet wird (Senatsurteil vom 16. Oktober 1963, V ZR 73/61) und für den keine besonderen Anhaltspunkte vorgetragen sind. Und vor allem könnte der Beklagte daraus Ansprüche allenfalls gegen den Erblasser herleiten, den er selbst beerbt hat, aber nicht gegen den Kläger. Die Revision ist hierauf nicht mehr zurückgekommen.
II.
Ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten gegenüber dem Räumungs- und Herausgabeanspruch' bejaht der Tat-richter nur v/egen des aus dem Vertragstext ersichtlichen Restkaufpreisanspruchs von 17 OOO DM« Er verneint es dagegen v/egen des vom Beklagten geltend gemachten Anspruchs auf Herausgabe seines derzeit vom Kläger bev/obnten Grundstücks und v/egen der Verwendungen des Beklagten auf das'umstrittene Grundstück»
Gegen diese Verneinung wendet sich die Revision mit Erfolg»
a) Vas das eigene Grundstück des Beklagten anlangt , so war der Kläger nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils nach Abschluß des Erbvertrags zwischen dem Vater und dem Beklagten dorthin gezogen» Der Beklagte v/ar nach seinem nicht bestrittenen Vortrag in der Berufungsbegründung gleichzeitig auf Wunsch des Vaters zu diesem in dessen jetzt umstrittenes Grundstück gezogen, um ihn dort in der vorgesehenen Weise zu betreuen (GA 905 BIT S« 14 oben)» Bür den Ball, daß er das umstrittene Grundstück zugunsten des Klägers räumen müsse, verlangt der Beklagte umgekehrt Zug um Zug die Herausgabe seines eigenen vom Kläger bewohnten Grundstücks» Der Kläger hat sich bereit erklärt, falls der.Beklagte das eine Anwesen räume, ihm ”selbstverständlich” das andere zur Verfügung zu stellen (GA 108; Bü S» 9)«
Es kann offen bleiben, ob diese Erklärung des Klägers in Verbindung mit dem Verhalten des Beklagten dazu als rechtsgeschäftliche Vereinbarung eines materiellrechtlichen Räumungsanspruchs und Zurückbehaltungsrechts des Beklagten angesehen werden kann, so daß die Zug-um-Zug-Beschränkung schon deshalb begründet ware« Denn jedenfalls ist auch die Ver«»i»-<c*, barung eines gesetzlichen Zurückbehaltungsrechts durch den Tatrichter rechtlich zu beanstanden:
Bas vom Beklagten hier geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB wegen eines fälligen Gegenanspruchs setzt voraus, daß der Gegenanspruch ”aus demselben rechtlichen Verhältnis” entspringt wie der Hauptanspruche Bas Berufungsgericht verneint diese Voraussetzung ohne weitere Begründung0 Bie Revision beanstandet dies mit Recht0 ”Aus demselben rechtlichen Verhältnis” wie der Hauptanspruch stammt ein Gegenanspruch anerkanntermaßen nicht nur dann, wenn beide Ansprüche einem gemeinsamen Rechtsverhältnis, insbesondere schuldrechtlicher Art, entstammen, sondern immer dann, wenn ihnen ein innerlich zusammengehöriges einheitliches Lebensverhältnis zugrunde liegt, wenn zwischen ihnen ein innerer, natürlicher, wirtschaftlicher Zusammenhang besteht derart, daß es gegen Treu und Glauben verstieße, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den andern geltend gemacht wird (RGZ 134, 144, 146; 15S, 6, 14)* Bei dem vorgetragenen Sachverhalt liegt die Annahme eines
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derartigen inneren Zusammenhangs in solchem Maße nahe? daß die Verneinung näherer Begründung bedurft hätte. Der Tatrichter wird diese Präge erneut zu prüfen haben.
b) Was die Gegenansprüche des Beklagten auf Aufwendungsersatz anlangt? so verneint sie das Berufungsgericht ohne tatsächliche Prüfung im einzelnen deshalb? weil gesetzliche Ansprüche dieser Art nach §§ 994 ff BGB nur einem unrechtmäßigen Besitzer Zuständen? der Beklagte aber seinerzeit rechtmäßiger Besitzer gewesen sei«,
Auch diese Begründung v/ird von der Revision mit Erfolg1 als rechtsirrig gerügt:
Boß die §§ 987 ff BGB? auch die Verwendungs-eisatzansprüche (§§ 994 ff)? Unrochtmäßigkeit'; des Besitzes voraussetzen, trifft allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Regel zu; bei Rechtmäßigkeit des Besitzes ist für die Ansprüche des Eigentümers auf Rutzungsherausgabe und für die Ansprüche des Besitzers auf Ersatz von Verv/endungen das das Besitzrecht begründende Rechtsverhältnis zwischen ihnen maßgebend? ein Bedürfnis nach Anwendung der §§ 987 ff besteht hier nicht (Urteil vom 14» Dezember 1954? I ZR 134/53? R<W 1955? 340; BGHZ 27? 317? 320/1}«, Es kann auch zutreffen? daß der Beklagte zu jeder Zeit als rechtmäßiger Besitzer anzusehen v/ar und ist; wenn er nämlich wegen seines Anspruchs auf
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Herausgabe seines eigenen Grundstücks ein Zurückbehaltungsrecht hatte und hat (oben a), das ein Recht zu dem Besitz im Sinn von § 986 BGB begründet (Senatsurteil vom 10 Juli 1966, V ZR 167/65 TO 1966, 10865 1088)o Aber der Ausschluß der §§ 987 ff bei Rechtmäßigkeit des Besitzes gilt zwar im Regelfall, jedoch nicht ausnahmslos«. Soweit nämlich das das Besitzrecht begründende Rechtsverhältnis eine Regelung der Ansprüche auf Nutzungsherausgabe und Verwendungsersatz nicht enthält5 kann und muß auch beim rechtmäßigen Besitzer ergänzend auf eine Anwendung der §§ 987 ff zurückgegriffen werden, wobei im Zweifel der rechtmäßige Besitzer nicht schlechter gestellt werden darf als der gutgläubige unrechtmäßige Premd-besitzer (siehe das genannte Urteil vom 14o Dezember 1954)» An dieser durch die Billigkeit gebotenen Auffassung ist auch gegenüber den im Schrifttum erhobenen rechtssystematischen Bedenken (Baur, Sachenrecht 60 Aufl, § 11 B I 1 zu Pußn„ 2 mit Nachweisen;
So andererseits Westermann, Sachenrecht § 33 I 3 b) festzuhalteno Hätte der Beklagte als gutgläubiger unrechtmäßiger Besitzer Verwendungen auf das umstrittene Grundstück gemacht, so wäre gegenüber dem Kläger als Eigentümer ein Verwendungsersatzanspruch nach §§ 994 ff und ein darauf gegründetes Zurückbehaltungsrecht nach § 1000 Satz 2 BGB rechtlich in Betracht gekommen»
In diesem Pall kommt es also auf die vom Berufungsurteil (S, 14) offen gelassene Präge an, ob und inwieweit der Beklagte auf Grund von Vereinbarungen mit dem
Vater Verwendungsersatzansprüche (gegen diesen) hatte oder nicht.
Infolgedessen bedarf es der bisher fehlenden tatrichterlichen Prüfung, ob und v/elche Verwendungen der Beklagte gemacht hat (nur für die Zeit vor dem 20o Mai 1963 macht er Verwendungen geltend).
III,
Hiernach war die^Revision hinsichtlich der Widerklage als unbegründet zurückzuweisen.
Bezüglich der Klage kann das angefochtene Urteil insoweit nicht aufrechterhalten v/erden, als das Zurückbehaltungsrecht des Beklagten verneint wurde, nämlich wegen .eines Geldanspruchs von 30 000 UM und wegen des Anspruchs auf Herausgabe des anderen Grundstücks, .....
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In diesem Teilumfang (vgl, BGHZ 45? 287 und Senats— urteil vom 14, März 1969p V ZR 8/65? WM 1969? 8165 818; s, dazu Reinicke NJW 1967? 513 ff? 519) sov/ie im Kostenpunkt v/urde daher das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zurückverv/iesen? v/ährend im übrigen auch hinsichtlich der Klage die Revision als unbegründet zurückgev/iesen v/urde.
Hill
Dr,Grell
Dr<, Augustin
Dr, Freitag
Mattern
V ZB 125/68
Schreibfehlerberichtigung
Im Urteil vom 2. Oktober 1970 muß es auf Seite 10, erster Absatz, drittletzte Zeile statt M...Vereinbarung... richtig heißen ’’...Verneinung...”.
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat Geschäftsstelle