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BGH · V ZR 125/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 125/61

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9« Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Tasche und der Bundesrichter Schuster, Dr» Piepenbrock, Br„ Rothe und Br» Freitag für Recht erkannt: cm Breite« In der Polgezeit errichtete der Kläger auf seinem Grundstück ein Wohnhaus, wobei er den erwähnten Zufahrtsweg unweit seiner Einmündung in die I Straße tunnelartig überbaute« Innerhalb der durch den Tunnel gebildeten Durchfahrt wurde der bisher ungepflästerte Streifen um etwa 38 cm verengt« Die -Durchfahrt enthält zu beiden Seiten der Pahrbahn Bordschwellen für den Fußgängerverkehr, Zwischen den Parteien entstanden wegen des Zufahrtsweges lieinungsver-1 schiecenheiten, die zur Erhebung von Klage und Widerklage geführt haben« Nach rechtskräftiger Abweisung der Klage geht es im gegenwärtigen Rechtszug nur noch um die Widerklage, - . nen Hausdurchfahrt, da sie die Ausübung seines Wegerechts beeinträchtige« Br wirft dem Kläger vor, den Weg innerhalb' der Durchfahrt schmäler gemacht und unzulässigerweise um 57 cn nach rechts verlegt zu haben, indem er nach Errichtung einer 38 cm breiten Mauer unmittelbar an der Grundstücksgrenze den noch verbliebenen Best des 'bisher un-j gepflasterten Streifens in den Weg einbezogen und dafür auf der linken Seite ein Stück des früheren Weges überbaut | habe; die jetzige Breite reiche für den starken Kraftverkehr von der BoflHHHb Straße zu seinem Betonwerk und zurück nicht aus« Er beanstandet ferner dieHöhe der Durchfahrt als zu gering: Sie betrage an der niedrigsten Stelle nur etwa 3,5-m, obgleich Kraftfahrzeuge und Anhänger nach den gesetzlichen Bestimmungen 4 m hoch sein dürften und darüber hinaus noch ein Sicherheitsabstand von mindestens 20 cm vorhanden sein müsse; wiederholt seien Fahrzeuge seiner Lieferanten in dem Tunnel . stecken geblieben» Der Beklagte ■■ beantragt Verurteilung des Klägers, ihm das Wegerecht in der Durchfahrt so wieder einzuräumen, daß a) zwischen der ■Nachbargrenze und dem Weg ein unbebauter Streifen von mindestens 95 cm Breite verbleibe -und der sich daran anschließende Weg eine Breite von mindestens 4 m'habe, und daß b) die Höhe in der gesamten Länge der Durchfahrt mindestens 4,2 m betrage» Hilfsweise verlangt er Einräumung eines - in seinem Verlauf näher bezeichneten - Hotweges, deij| von der BflMHHNt' Straße links an dem neuen Wohnhaus vorbei über das Grundstück des Klägers führen und den dieser in einer zur Benutzung durch schwere Lastfahrzeuge geeigneten Art und Weise pflastern und als befestigte Straße unter halten müsse. Der Kläger hat Abweisung der Widerklage beantragt und eingewandt, ‘früher sei der <Veg(dort, wo sich jetzt die Durchfahrt befinde, noch schmäler gewesen als heute; dänn an seiner Einmündung in die BÄ***** Straße habe sich vor Errichtung des Wohnhauses ein Torweg befunden, der weniger als 3 m breit gewesen sei» Die Höhe der Durchfahrt genüge den Anforderungen des Verkehrs, schwere Lastkraftwagen könnten sie normalerweise ungehindert passieren; die Durchfahrtshöhe von 3,5 m sei ihm durch die Bauaufsichtsbehörde' vorgeschrieben worden»Für außergewöhnliche Fälle stehe dem Beklagten e.ine zweite, rückwärtige Einfahrt von der Hildburghauser Straße aus zur Verfügung» Der Kläger behauptet ferner, der Beklagte habe ihn nicht rechtzeitig vor dem Hausbau darauf aufmerksam gemacht, daß gelegentlich auch Lastfahrzeu.ge mit einer größeren Hohe als 3,5 m kämen, sondern habe damals im Gegenteil erklärt, daß er gegen den Überbau keine Einwendungen erhebe, : Frei von Rechtsirrtum sind allerdings die Ausführung des angefochtenen Urteils darüber, daß der Kläger mit sein Bauweise, soweit es, um die Durchfahrtshöhe geht;, die Grund dienstbarkeit des Beklagten beeinträchtigt hat (§§ 1C27, ,1004 BGB)» Diese Beeinträchtigung ergibt sich aus dem Inha des Wegerechts, das zugunsten des rückwärtigen, dem Beklag ten gehörigen Grundstücks auf dem vorn an der Straße gelegenen Grundstück des Klägers ruht (§ 1018 BGB), in Verbindung mit der tatrichterlichen Feststellung, die Durchfahrt sei an der Straßenseite etwa 3,92 m und an der Hofseite - dort befindet sich ein Unterzug - etwa 3,62 m hoch» Das Berufungsgericht hat die Eintragung im Grundbuch und die daselbst in Bezug genommene Eintragungsbewilligung, wonach der-Eigentümer des belasteten Grundstücks den Weg "in einer zur Benutzung durch schwere Lastfahrzeuge geeigne ton Art und Weise" zu unterhalten hat, dahin ausgelegt, zu dem Inhalt dos 'Wegerechts gehöre, daß schwere Lastkraftwagen mit Anhängern übenden Weg fahren könnten; werin auch das Grundbuch darüber schweige, wie hoch der Luftraum über dem I 22, § 7,6) und auf seine Feststellungen über die Höhe des Torbogens, der zeitlich vor dem Hausbau des Klägers sich an der .Wegeeinmündung in die BdHHNMi Straße befunden hat, braucht bei dieser Sachlage nicht mehr eingegangen zu werden. Da die Rohstoffe, die Üer Beklagte bezieht, und die Fertigfabrikate, die er verkauft, unstreitig teilweise auf Lastzügen mit der gesetzlich .-zulässigen Ladehöhe von 4 m befördert werden, hat das Berufungsgericht mit Recht dem Umstand, daß möglicherweise- die 'Mehrzahl der auf der Berliner Straße ankommenden Fahrzeuge die Durchfahrt ungehindert benutzen könne, keine ausschlaggebende, Bedeutung beigemesoon; auf die angebliche weitere Zufahrtsmöglichkeit von hinten über die Straße brauche sich der Beklagte angesichts seines schon lange vor dem Hausbau des Klägers, bestehenden Wegerechts nicht verweisen zu lassen. I. -if dem Kläger die Erhöhung der Durchfahrt auch zusumuten sei; j das Berufungsgericht hat hierzu auf Grund Augenscheins und j Sachverständigengutachtens Feststellungen darüber getroffen, durch welche bautechnischen Maßnahmen sich die. gemacht, der Beseitigungsanspruch nach §§ 1027» 1004 Abs.D Satz 1 BGB werde dadurch ausgeschlossen, daß der Beklagte laut § 912 Abs. 1 BGB die Einschränkung des Zufahrtsweges auf eine Höhe von weniger als 4 m dulden müsse (§ 1004 Absc 2 BGB); dei* Beklagte habe der Überbauung nicht rechtzeitig widersprochen und sie'gereiche ihm, dem Kläger, auch nicht zu dem Verschulden. Das Landgericht war der Ansicht 'der § 912 .BGB, dessen Voraussetzungen hier vorlägen, sei über seinen Wortlaut hinaus auf die Bebauung eines mit einem Wegerecht belasteten Teiles des eigenen Grundstücks analog anzuwenden« Anders das Berufungsgerichte. Die Meinung des Landgerichts führe im .Ergebnis dazu, daß die Einhaltung der Pflichten aus der Grunddienstbarkeit nicht gesichert wäre; versäume der Berechtigte, gleichviel aus welchen Gründen, den rechtzeitigen Widerspruch gegen den Überbau, dann könne er Beseitigung des sein Wegerecht beeinträchtigenden Gebäudes mir bei einem Verschulden des Grundstückseigentümers verlangen; das aber sei mit Sinn und Zweck des § 1027 BGB unvereinbaro Da die, genannten Vorschriften an und für sich nur die Rechtsfolgen von Grenzüberbauten regeln, d„h«, lediglich solche Palle betreffen, in denen das Grundstück, von dem aus übergebaut wird, einen anderen Eigentümer hat als das Grundstück, auf das der Überbau hinübergreift, war lange streitig, ob sie über ihren Wortlaut hinaus sinngemäß auf ähnlich liegende Tatbestände angewendet werden können« Die Frage hatte Bedeutung insbesondere für den sogenannten BigengrenzüberbaUc Sin solcher liegt vor, wenn das Grundstück, auf dem das Gebäude errichtet würde, und das angrenzende überbaute Grundstück im Zeitpunkt des Baues einem und demselben Eigentümer gehörten; gehen die Grundstücke Ist angesichts dieser neueren Rechtsprechung gegen eine entsprechende Anwendung der Überbauvorschriften auf andere Fälle grundsätzlich nichts 'einzuwenden (der erkenne] de Senat hat sie zVB. für anwendbar erklärt; vglc auch das Urteil vom 16c März I960, V ZR 17/59 Sc 7 f, in IM BGB § 912 Nr. 7 und MLR i960, 482.insoweit nicht abgedruckt), so bestehen indessen nach wie vor Meinungsverschiedenheiten über den Umfang der Anwendbarkeit im einzelnen,, Das gilt insbesondere, wenn durch den Oberbau nicht das Eigentum, sondern ein anderes Recht des Nachbarn beeinträchtigt wird, etwa - wie hier - eine Grunddienstbarkeit„ Gewisse Rcchtsbeeinträchtigungen dieser Art werden zwar in § 916 BGB geregelt, der insoweit die überbaubestimraungen zu dem Zuge kommen läßt; aber die Vorschrift betrifft nach ihrem unmißverständlichen Wortlaut nur Erbbaurechte und Dienstbarkeiten am Nachbargründ stück, setzt also Grenzüberschreitung von einem Grundstück zu dem anderen voraus? während es sich im vorliegenden Pall um eine Grunddienstbarkeit am Grundstück des Überbauenden selbst handelte Ob auch solche Rechtsbeeinträchtigungen diese ei t|s c der Grenze mit von der Regelung der §§ 912 ff BGB erfaßt, werden, d.h„ ob der Berechtigte, wenn er nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat und dem bauenden Grundstückseigentümer weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, den seine Grunddienstbarkeit beeinträchtigenden Bau dulden muß und lediglich Entschädigung in Gestalt einer Geldrente/verlangen kann, ist in Rechtsprechung und Schrifttum streitige. clor Eigentumsgrenze; während letzterenfalls dem in seinem Eigentum beeinträchtigten Nachbarn nur die allgemeinen gesetzlichen Rechtsbehelfe der §§ 1 004, 823 BGB zu Gebote stünden, werde durch Bauen unter Mißachtung einer Grunddienstbarkeit bzw» Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Grcnzabstandes gegen,ein besonderes, unbedingtes Verbie-tungerecht verstoßen; das habe zur Folge, daß der verbotswidrig Handelnde sein Gebäude wieder beseitigen müsse (RGS 47, 356, 360; 48, 262, 265; 87, 371; JW 1902 Beilage i 258 Nr„ 175; 1932, 1047)4 Dieser Auffassung, die im Ergebnis bereits bei der Beratung des Entwurfs zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch von den Mitgliedern der Zweiten Kommission vertreten wurde (Prot» Bd» III 324 ff;' vgl» jedoch S» 378), hat; sich der 3» Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamburg abgeschlossen (OLG 15, 350); ebenso ein Teil des Schrifttums-(Turnäu/Förster, Liegenschaftsrecht 3» Aufl» § 912 Anm» II 2 und § 916 Anm» 2; Neumann BGB 5» Aufl» § 916 Anm» 2; Wendung der §§ 912 ff BGB in den vorgenannten Fällen - hat bereits im Jahre 19oo der 2» Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamburg entschieden (SeuffArch 57 Nr» 8 - HGZ 19oo Beibl» S» 205), und dem ist inzwischen,auch das Oberlandes gericht Hamm gefolgt (NRWJMB1 195 0, 149)» Im Schrifttum hat I diese Ansicht in zunehmendem Maße Billigung gefunden, so daß sie dort als die herrschende bezeichnet werden kann (vgl» voi eine Zerstörung wirtschaftlicher Werte müsse nach Möglichkeit vermieden werden; außerdem sei nicht einzusehen, daß die eines schuldrechtlichen oder durch Dienstbarkeit begründeten oder auf Landesrecht beruhenden Bebauungsverbotes weitergehende Ansprüche auslösen sollte, als sie der Eigentümer 'eines Nachbargrundstücks im Falle des Grenzüberbaues habe. Die Regelung des § 912 BGB, wonach bei sogenanntem entschuldigten Grenzüberbau der Eigentümer des Nachbargrundstücks nicht Beseitigung verlangen kann, sondern gegen eine Geldentschädigung in 'Rentenform den üb ergebauten Gebäudeteil auf seinem Grund und Boden dulden muß, trägt der durch einen solchen überbau geschaffe- müssen» Das entspricht vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtungsweise» Es handelt sich um einen allgemeinen Grundsatz-, der über den unmittelbar im Gesetz geregelten Fall hinaus zur Ausdehnung auch auf Tatbestände der hier vorliegenden Art geeignet erscheint» Errichtet jemand ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ,auf seinem Grundstück ein Gebäude5 durch welches das Wegerecht eines anderen beeinträchtigt wird, und erhebt dieser andere weder vor der Bebauung noch;: alsbald danach Widerspruch, so ist die Interessenlage der Beteiligten keine andere, als wenn unter den gleichen subjektiven Voraussetzungen die Grenze zu dem Nachbargrundstück überbaut wird: in einem y/ie im anderen Fall ist dem in seinem Fiecht Beeinträchtigten verständlicherweise daran gelegen, daß der Bau wieder verschwindet, während derjenige, der gebaut hat, ihn gern erhalten wissen möchte» Daß trotz solcher Wesensähnlichkeit die widerstreitenden Interessen in beiden 'Fällen nicht auf dieselbe Weise, sondern verschiedenartig ausgeglichen werden müßten, ist nicht einzusehen» i zu entschädigen ist-, während bei analoger Anwendung auf Grunddienstbarkeiten eine Entschädigung gewährt werden müßte wegen Nichteinhaltung von Baubeschränkungen innerhalb des Grundstücks gerade des Bauenden selbst (RGZ 879 371, 373 f), entbehrt auch dies der Überzeugungskraft; es ist nicht einzusehen, warum in dem einen Pall nicht ebensogut eine Überbaurente gezahlt werden sollte wie in den anderen. In diesem Zusammenhang darf nicht außer acht gelassen werden, daß sämtliche Reichsgerichtsentscheidungen, in denen eine entsprechende Anwendung der Überbauvorschriften auf Fälle der hier vorliegenden Art abgelehnt wurde, älteren Datums sind und zeitlich vor dem grundlegenden Urteil vom 30, März 1939 (RGZ 160, 16 liegen, mit dem das Reichsgericht unter Aufgabe seines bisherigen Standpunktes die Ausdehnung jener Vorschrift Sorgfältiger Prüfung bedarf insbesondere die Verschuldensfrage (Krückmann aaO S» 42; Staudinger/Seufert aaO § 912 Anm„ 6), wobei zu beachten sein wird, daß entgegen der Ansicht des Landgerichts (erstinstanzliches Urteil S«, 13) nicht den Beklagten, sondern den Kläger als Bauenden die Darlegung^- und Beweislast trifft (RGZ 47, 114, 117)o Daß ihm bei Errichtung des Gebäudes das im Grundbuch eingetragene Wegerecht unbekannt gewesen sei, hat der Kläger nicht behauptet (vgl. sein Vorbringen im Schriftsatz vom 23» Januar I960, Seite 2 Mitte)„ Wenn die Bauaufsichtsbehörde keine höhere Durchfahrtshöhe als 3,5 m vorgeschrieben hat, so vermag dieser Umstand allein, wie das angefochtene Urteil zutreffend ausgeführt hat (So 24 f), den Kläger nicht zu entlasten» Er wird vielmehr darzutun haben, ob und in welcher Weise er sich vor Baubeginn Gewißheit über die Ladehöhe der zu dem Grundstück des Beklagten fahrenden Fernlastzüge und sonstigen Fahrzeuge verschafft hat (vgl, dazu das Vorbringen des Beklagten in den Schriftsätzen vom 1, April I960 3. Sollte sich ergeben, daß dem Kläger weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so wird das : Berufungsgericht ferner der unter Beweis gestellten Behauptung des 'Beklagten nachgehen müssen, er habeider Bauweise des Klägers "nicht nur einmal, sondern unzählige Haie widersprochen"1, und zwar auch bereits vor Baubeginn (Schriftsatz vom 29„ Juli I960, S„ 8-13)o Wenn die Revision des1Klägers geltend macht, das Unterbleiben von Widerspruch gegen die zu geringe Durchfahrtshöhe ergebe Berlin), mit dein der Beklagte lediglich die Lagerung v.on Baumaterial in der Durchfahrt sowie deren unzureichende Beleuchtung beanstandet habe (ebenso das landgerichtliche Urteil So 14), sei ist diese Schlußfolgerung nicht zwingend da es dem Beklagten damals ersichtlich in erster Linie darauf ankam, eine vorübergehende Unpassierbarkeit der Durchfahrt infolge der angeführten Hindernisse unverzüglich | behoben zu wissen, hatte er keine Veranlassung, im Zusammen-®*' Das Berufungsgericht vertritt ohne Rechtsirrtum den Standpunkt, das Wegerecht gewähre dem Beklagten keinen Anspruch darauf, daß unter der Durchfahrt außer einem 4 rn breiten Weg auch noch ein etwa Daß der Kläger einen geringen Teil der früheren Wegefläche überbaut - und.dafür den Weg innerhalb der Durchfahrt seitlich etwas nach rechts verschoben habe, erachtet das Berufungsgericht im Hinblick auf § 1023 BGB für bedeutungslos; ihm sei aus bautechnischen Gründen eine andere Gestaltung der Durchfahrt nicht möglich, gewesen, auch werde der Beklagte dadurch in seiner Y/egebenutzung nicht beeinträchtigto iahen fahrt Zu Unrecht wendet die Revision hiergegen ein, die Grunddienstbarkeit berechtige den Eigentümer des herrschenden Grundstücks, das dienende in einer Gesamtbreite\v_on :44 nn O'b eine solche Möglichkeit außerhalb der Durchfahrt auf dem insgesamt angeblich etwa 60 m langen Zufahrtsweg (aaO) je bestanden hat, mag dahingestellt bleiben, da jedenfalls innerhalb des Tunnels - der nach einer vom Beklagten überreichten Zeichnung (Bl, 140 der Akten) nur etwa 8,70 m lang ist - kein Bedürfnis für ein gleichzeitiges Passieren mehrerer ‘Fahrzeuge besteht. Vorsichto Bas ahgefochtene Urteil stellt fest, die' Durch- ; fahrt reiche,'weil nach § 32 StVZO Kraftfahrzeuge und Anhänger insgesamt nur 2,50 m breit sein dürften, für jeden ) Lastkraftwagen aus, Angesichts dieser Feststellung erübrigt sich ein Bingehen auf die Rüge der Revisipn, das Berufungsgericht habe das durch Augenscheinseinnahme unter Beweis gestellte Vorbringen des Beklagten über eine Fahrbahnbreite von 3,04 m nicht gewürdigt» Der Augenschein hat zudem stattgefunden; daß in der Niederschrift vom 27» März 19oi über die Breite der Fahrbahn nichtsvermerkt ist, stellt einen Verfahrensfehler um so weniger dar, als der Beklagte und sein Prozeßbevollmächtigter im Termin zugegen waren und, falls sie auf diesen Punkt Wert legten, Protokollierung hätten beantragen-, können» b) Den Hilfsantrag auf Einräumung eines Notweges (§ 917 BGB) hat das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus folgerichtig abgewiesen, weil dem Grundstück des Beklagten die zur ordnungsmäßigen Benutzung erforderliche Verbindung mit einem öffentlichen ’Wege keineswegs fehle; es sei von der Berliner Straße auf dem Zufahrtswege zu erreichen, dessen Benutzung durch die Grunddienstbarkeit gewährleistet werde, und der Beklagte'könneweine solche Gestaltung der Durchfahrt verlangen, daß der Tunnel für Lastkraftwagen der nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-oriänung statthaften Höhe passierbar bei» Was die Revision hiergegen ins Feld führt;, ist nicht stichhaltig; ihr Einwand, das Berufungsgericht hätte, wenn es die Hauptanträge auch nur zu dem Teil abwies, dem Hilfsantrage stattgeben Y. Gleichwohl mußte die'Revision des Beklagten in diesem Funkt Erfolg haben, - weil das Berufungsurteil, soweit es der Widerklage stattgegeben hat, aufgehoben worden ist (vgl, oben zu Hr, 1)„ Sollte nämlich die nunmehr erforderliche neue Verhandlung zu dem1Ergebnis führen, daß der Beklagte gemäß § 912 BGB zur Duldung der bestehenden Durchfahrtshöhe verpflichtet sei, so hätte das Berufungsgericht Veranlassung, angesichts der veränderten Rechtslage auch die Voraussetzungen des § 917 BGB erneut zu prüfen» An einer solchen Prüfung darf es durch die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Abweisung des Hilfsantrages nicht gehindert werden»

Zitierte Normen: § 1 BGB § 32 StVZO § 912 BGB § 32 StVZO § 917 BGB
GrundstückBGBStraßeGrunddienstbarkeitmDurchfahrtBerufungsgerichtKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:
Amtliche Sammlung:
BGB §§ 912, 1018
Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Grenzüberbau (§§ 912 - 916) sind entspre-
i	■	.
chcnd anzuwenden, wenn durch die Errichtung eines Gebäudes - ohne Überschreitung der Grundstücksgrenze -eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt wird»
BGH, Urt. vo 9» Januar 1963 - V ZR 125/61 - KG Berlin
LG Berlin
j
!
V ZR 125/61
Verkündet am 9. Januar 1963
Symalla, Justizhaupt Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Ingenieurs Arsen Sch,
 Straße HÄ,
Beklagten, Revisionsklägers und Revisionsbeklagten,
J Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof,
 gegen
den Kaufmann Ernst L4BNBHHHMtuf er t##

Kläger, Revisionsbeklagten und Revisionskläger, .
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9« Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Tasche und der Bundesrichter Schuster, Dr» Piepenbrock, Br„ Rothe und Br» Freitag
 für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 6o Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28» April 1961 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es der Widerklage stattgegeben und ihren Hilfsantrag auf Einräumung, .Pflasterung und Unterhaltung eines Kotweges abgewiesen hat« In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwies en„
Bief weitergehende Revision des Beklagten wird zurückgewiesen o
Bie Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird dem Berufungsgericht übertragen*
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grund-
Klägers unmittelbar an die	Straße	grenzt, liegt
 das des Beklagten von der Straße aus gesehen dahinter« Zu ihm fuhrt seit langem über das Grundstück des Klägers ein gepflasterter Weg, der annähernd rechtwinklig von der
 Straße abbiegt und entlang der rechten Grundstücksgrenze nach hinten verlauft« 1953 wurde zur Sicherung- dieses Zugangs eine .Grunddienstbarkeit bestellt; danach steht dem jeweiligen Eigentümer.des rückwärtigen Grundstücks ein Wegerecht zu dem Gehen, Reiten und Pahren in einer Breite von 4 m zu, und der Eigentümer des belasteten Grundstücks ist verpflichtet, die "gepflasterte Privatstraße an der südwestlichen Grenze" in einer zur Benutzung durch schwere Lastfahrzeuge geeigneten Art und Weise zu unterhalten«
Als der Kläger Anfang 1959 das'vordere Grundstück erwarb, befand sich zwischen dessen rechter Grenze und dem' etwa 4 m breiten gepflasterten Zufahrtsweg zu dem 'Grundstück des Beklagten noch ein ungepflasterter Streifen von 90	95
cm Breite« In der Polgezeit errichtete der Kläger auf seinem Grundstück ein Wohnhaus, wobei er den erwähnten Zufahrtsweg unweit seiner Einmündung in die	I	Straße	tunnelartig
 überbaute« Innerhalb der durch den Tunnel gebildeten Durchfahrt wurde der bisher ungepflästerte Streifen um etwa 38 cm verengt« Die -Durchfahrt enthält zu beiden Seiten der Pahrbahn Bordschwellen für den Fußgängerverkehr, Zwischen den Parteien entstanden wegen des Zufahrtsweges lieinungsver-1 schiecenheiten, die zur Erhebung von Klage und Widerklage geführt haben« Nach rechtskräftiger Abweisung der Klage geht es im gegenwärtigen Rechtszug nur noch um die Widerklage,	-	.
Mit dieser begehrt der Beklagte - der auf seinem
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Grundstück ein Betonwerk betreibt und dort auch sein
 Wohnhaus hat - eine Umgestaltung der vom Kläger geschaffe-?
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nen Hausdurchfahrt, da sie die Ausübung seines Wegerechts beeinträchtige« Br wirft dem Kläger vor, den Weg innerhalb' der Durchfahrt schmäler gemacht und unzulässigerweise um 57 cn nach rechts verlegt zu haben, indem er nach Errichtung einer 38 cm breiten Mauer unmittelbar an der Grundstücksgrenze den noch verbliebenen Best des 'bisher un-j gepflasterten Streifens in den Weg einbezogen und dafür auf der linken Seite ein Stück des früheren Weges überbaut | habe; die jetzige Breite reiche für den starken Kraftverkehr von der BoflHHHb Straße zu seinem Betonwerk und zurück nicht aus« Er beanstandet ferner dieHöhe der Durchfahrt als zu gering: Sie betrage an der niedrigsten Stelle nur etwa 3,5-m, obgleich Kraftfahrzeuge und Anhänger nach den gesetzlichen Bestimmungen 4 m hoch sein dürften und darüber hinaus noch ein Sicherheitsabstand von mindestens 20 cm vorhanden sein müsse; wiederholt seien Fahrzeuge seiner Lieferanten in dem Tunnel . stecken geblieben» Der Beklagte ■■ beantragt Verurteilung des Klägers, ihm das Wegerecht in der Durchfahrt so wieder einzuräumen, daß a) zwischen der ■Nachbargrenze und dem Weg ein unbebauter Streifen von mindestens 95 cm Breite verbleibe -und der sich daran anschließende Weg eine Breite von mindestens 4 m'habe, und daß b) die Höhe in der gesamten Länge der Durchfahrt mindestens 4,2 m betrage» Hilfsweise verlangt er Einräumung eines - in seinem Verlauf näher bezeichneten - Hotweges, deij| von der BflMHHNt' Straße links an dem neuen Wohnhaus vorbei über das Grundstück des Klägers führen und den dieser in einer zur Benutzung durch schwere Lastfahrzeuge geeigneten Art und Weise pflastern und als befestigte Straße unter halten müsse.
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Der Kläger hat Abweisung der Widerklage beantragt und eingewandt, ‘früher sei der <Veg(dort, wo sich jetzt die Durchfahrt befinde, noch schmäler gewesen als heute; dänn an seiner Einmündung in die BÄ***** Straße habe sich vor Errichtung des Wohnhauses ein Torweg befunden, der weniger als 3 m breit gewesen sei» Die Höhe der Durchfahrt genüge den Anforderungen des Verkehrs, schwere Lastkraftwagen könnten sie normalerweise ungehindert passieren; die Durchfahrtshöhe von 3,5 m sei ihm durch die Bauaufsichtsbehörde' vorgeschrieben worden»Für außergewöhnliche Fälle stehe dem Beklagten e.ine zweite, rückwärtige Einfahrt von der Hildburghauser Straße aus zur Verfügung» Der Kläger behauptet ferner, der Beklagte habe ihn nicht rechtzeitig vor dem Hausbau darauf aufmerksam gemacht, daß gelegentlich auch Lastfahrzeu.ge mit einer größeren Hohe als 3,5 m kämen, sondern habe damals im Gegenteil erklärt, daß er gegen den Überbau keine Einwendungen erhebe, :
Der Beklagte hat erwidert, die Hildburghauser Straße.\ komme als Zufahrtsweg nicht in Betracht; sie sei mangelhaft befestigt und zu schmal, außerdem habe sich für Orts unkundige •, -(Fahrer von Fernlastzügen) die dortige Einfahrt zu seinem • Grundstück als unauffindbar erwiesen» Er bestreitet, gegen den Überbau keine Einwendungen erhoben zu habeh, und hat hierzu Beweis angeboten, ■
Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen» Auf die Berufung des1 Beklagten hat das Kammergericht unter Abweisung im übrigen den Kläger verurteilt, die Durchfahrt so hoch, zu gestalten,; daß Kraftfahrzeuge und Anhänger, welche die nach der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung in der Fassung vom 6» Dezember 1960(3GB1 1 8!97; BerlGVBl 1961 S, 49) regelmäßig zulässigen Höhenmaße aufwiesen, ungehindert hindurchgelangen körnten»- Hiergegen haben beide Parteien Revision
 eingelegt» Während der Kläger mit seinem Rechtsmittel die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt, verfolgt der Beklagte mit dem seinen den Anspruch auf Verbreiterung der Durchfahrt sowie den Hilfsantrag auf Notwegeinräumung-weiter» Jede Partei beantragt außerdem Zurückweisung der gegnerischen Revision»
Bntscheidungsgründe:
1„ Die Revision des Klägers, mit der er sich gegen seine Verurteilung zur Erhöhung der Durchfahrt wendet,
 mußte Erfolg haben»
Frei von Rechtsirrtum sind allerdings die Ausführung des angefochtenen Urteils darüber, daß der Kläger mit sein Bauweise, soweit es, um die Durchfahrtshöhe geht;, die Grund dienstbarkeit des Beklagten beeinträchtigt hat (§§ 1C27, ,1004 BGB)» Diese Beeinträchtigung ergibt sich aus dem Inha des Wegerechts, das zugunsten des rückwärtigen, dem Beklag ten gehörigen Grundstücks auf dem vorn an der Straße gelegenen Grundstück des Klägers ruht (§ 1018 BGB), in Verbindung mit der tatrichterlichen Feststellung, die Durchfahrt sei an der Straßenseite etwa 3,92 m und an der Hofseite - dort befindet sich ein Unterzug - etwa 3,62 m hoch» Das Berufungsgericht hat die Eintragung im Grundbuch und die daselbst in Bezug genommene Eintragungsbewilligung, wonach der-Eigentümer des belasteten Grundstücks den Weg "in einer zur Benutzung durch schwere Lastfahrzeuge geeigne ton Art und Weise" zu unterhalten hat, dahin ausgelegt, zu dem Inhalt dos 'Wegerechts gehöre, daß schwere Lastkraftwagen mit Anhängern übenden Weg fahren könnten; werin auch das Grundbuch darüber schweige, wie hoch der Luftraum über dem
J/eg in. Anspruch genommen werden dürfe, so folge indessen aus der Zweckbestimmung des Wegerechts die Zulässigkeit einer Inanspruchnahme bis zu der für Lastkraftwagen regelmäßig statthaften Höhe. Der erkennende Senat tritt dieser Grundbuchauslegung, die er frei nachprüfen kann (BGHZ 37, 147, 148• f), bei und billigt auch die Ansicht des Beruf ungsilchters, absustellen pei hiernach auf die Vor-Schriften der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung über die Abmessungen von Kraftfahrzeugen nebst Anhängern. Da laut-§ 32 StVZO - und zwar sowohl in der bei Bestellung des Wegerechts geltenden als auch in der heutigen Passung -die zulässige Fahrzeughöhe 4 m beträgt, steht somit fest,, daß die Durchfahrt zu niedrig 1st und der Grunddienstbar-keit suwiderläuft» Auf die weiteren Erörterungen des ange«; fochtcnen Urteils zu dem preußischen Allgemeinen Landrecht (
I 22,
 § 7,6) und auf seine Feststellungen über die Höhe
 des Torbogens, der zeitlich vor dem Hausbau des Klägers sich an der .Wegeeinmündung in die BdHHNMi Straße befunden hat, braucht bei dieser Sachlage nicht mehr eingegangen zu werden.
Da die Rohstoffe, die Üer Beklagte bezieht, und die Fertigfabrikate, die er verkauft, unstreitig teilweise auf Lastzügen mit der gesetzlich .-zulässigen Ladehöhe von 4 m befördert werden, hat das Berufungsgericht mit Recht dem Umstand, daß möglicherweise- die 'Mehrzahl der auf der Berliner Straße ankommenden Fahrzeuge die Durchfahrt ungehindert benutzen könne, keine ausschlaggebende, Bedeutung beigemesoon; auf die angebliche weitere Zufahrtsmöglichkeit von hinten über die	Straße	brauche	sich
 der Beklagte angesichts seines schon lange vor dem Hausbau des Klägers, bestehenden Wegerechts nicht verweisen zu lassen. Zutreffend hat ferner das angefochtene Urteil den
 Einwand des Klagers,, daß die Bauaufsichtsbehörde ihm nur I
eine Durchfahrtshöhe von 3,5 m Vorgeschrieben habe, für ' ' 1 nicht stichhaltig erachtet und dazu ausgeführt: Selbst
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wenn das der Fall sei, werde dadurch, die Wegerechtsbeein-trächtigung nicht aus der Welt geschafft; denn das be--,
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^nördliche Verlangen habe sich auf Bestimmungen des Öffent- j liehen Rechts gegründet und vermöge eine weiteigehende
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privatrechtliche Verpflichtung des Grundstückseigentümers ; '! nicht aufzuheben; das Interesse der Bauaufsicht sei ein anderes als das des Berechtigten aus der Grunddienstbarkeit,;
Kicht zu beanstanden ist schließlich die 'Auffassung, daß
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 dem Kläger die Erhöhung der Durchfahrt auch zusumuten sei; j das Berufungsgericht hat hierzu auf Grund Augenscheins und j Sachverständigengutachtens Feststellungen darüber getroffen, durch welche bautechnischen Maßnahmen sich die. '	;]
Durchfahrt durch das Haus des Klägers sachgemäß umgestaltenj lasse, und es hat die dafür erforderlichen Kosten im Hin- '4 blick auf die derzeitige". Beeinträchtigung des Wegerechts ;| als angemessen bezeichnet.,
Bedenken bestehen jedoch gegen den Teil des Urteils,; der sich mit der Anwendbarkeit der Überbauvorschriften .(§§ 912 ff BGB) befaßt (S.: 25 f). Der Kläger hatte geltend !
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gemacht, der Beseitigungsanspruch nach §§ 1027» 1004 Abs. D Satz 1 BGB werde dadurch ausgeschlossen, daß der Beklagte laut § 912 Abs. 1 BGB die Einschränkung des Zufahrtsweges auf eine Höhe von weniger als 4 m dulden müsse (§ 1004 Absc 2 BGB); dei* Beklagte habe der Überbauung nicht rechtzeitig widersprochen und sie'gereiche ihm, dem Kläger, auch nicht zu dem Verschulden. Mit diesem Einwand ist er in erster! Instanz durchgedrungen. Das Landgericht war der Ansicht 'der § 912 .BGB, dessen Voraussetzungen hier vorlägen, sei über seinen Wortlaut hinaus auf die Bebauung eines mit
 einem Wegerecht belasteten Teiles des eigenen Grundstücks analog anzuwenden« Anders das Berufungsgerichte. Wenn auch, so meint es, eine entsprechende Anwendbarkeit des § 912'"
BGB vom Schrifttum überwiegend bejaht werde, so müsse'; doch bei Grunddienstbarkeiten, denen zufolge ein Weg mit Wagen • von bestimmter Höhe befahren werden dürfe, dem gegenteili- . gen Standpunkt des Reichsgerichts (JW 1932, 1047) beigetreten werden1«. Die Meinung des Landgerichts führe im .Ergebnis dazu, daß die Einhaltung der Pflichten aus der Grunddienstbarkeit nicht gesichert wäre; versäume der Berechtigte, gleichviel aus welchen Gründen, den rechtzeitigen Widerspruch gegen den Überbau, dann könne er Beseitigung des sein Wegerecht beeinträchtigenden Gebäudes mir bei einem Verschulden des Grundstückseigentümers verlangen; das aber sei mit Sinn und Zweck des § 1027 BGB unvereinbaro
a) Diener Rechtsansicht vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen0 Sie verkennt, wie der Revision des Klägers zuzugeben ist, Sinn und Tragweite der §§1912 ff
BGB»	,	*	. \r
Da die, genannten Vorschriften an und für sich nur die Rechtsfolgen von Grenzüberbauten regeln, d„h«, lediglich solche Palle betreffen, in denen das Grundstück, von dem aus übergebaut wird, einen anderen Eigentümer hat als das Grundstück, auf das der Überbau hinübergreift, war lange streitig, ob sie über ihren Wortlaut hinaus sinngemäß auf ähnlich liegende Tatbestände angewendet werden können« Die Frage hatte Bedeutung insbesondere für den sogenannten BigengrenzüberbaUc Sin solcher liegt vor, wenn das Grundstück, auf dem das Gebäude errichtet würde, und das angrenzende überbaute Grundstück im Zeitpunkt des Baues einem und demselben Eigentümer gehörten; gehen die Grundstücke
 Ist angesichts dieser neueren Rechtsprechung gegen eine entsprechende Anwendung der Überbauvorschriften auf andere Fälle grundsätzlich nichts 'einzuwenden (der erkenne] de Senat hat sie zVB. in BGHZ 15 ? 216 unter bestimmten Voraussetzungen auf Grenzüberbauten von Grundstückspächtern
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für anwendbar erklärt; vglc auch das Urteil vom 16c März I960, V ZR 17/59 Sc 7 f, in IM BGB § 912 Nr. 7 und MLR i960, 482.insoweit nicht abgedruckt), so bestehen indessen nach wie vor Meinungsverschiedenheiten über den Umfang der Anwendbarkeit im einzelnen,, Das gilt insbesondere, wenn durch den Oberbau nicht das Eigentum, sondern ein anderes Recht des Nachbarn beeinträchtigt wird, etwa - wie hier - eine Grunddienstbarkeit„ Gewisse Rcchtsbeeinträchtigungen dieser Art werden zwar in § 916 BGB geregelt, der insoweit die überbaubestimraungen zu dem Zuge kommen läßt; aber die Vorschrift betrifft nach ihrem unmißverständlichen Wortlaut nur Erbbaurechte und Dienstbarkeiten am Nachbargründ stück, setzt also Grenzüberschreitung von einem Grundstück zu dem anderen voraus? während es sich im vorliegenden Pall um eine Grunddienstbarkeit am Grundstück des Überbauenden selbst handelte Ob auch solche Rechtsbeeinträchtigungen diese ei t|s c der Grenze mit von der Regelung der §§ 912 ff BGB erfaßt, werden, d.h„ ob der Berechtigte, wenn er nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat und dem bauenden Grundstückseigentümer weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, den seine Grunddienstbarkeit beeinträchtigenden Bau dulden muß und lediglich Entschädigung in Gestalt einer Geldrente/verlangen kann, ist in Rechtsprechung und Schrifttum streitige.
Das Reichsgericht hat bei Verletzung vertraglich vereinbarter Oder mittels Dienstbarkeit begründeter Bebauungs-
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grenzen auf dem eigenen Grundstück des Bauenden sowie für den ähnlich liegenden Fall, daß ein landesgesetzlich vorgesehener Bauabstand zu dem Nachbargrund s-tück (Art, 124 EGBGB) nicht eingehalten wurde, eine Anwendung der Überbauvorschriften in ständiger Rechtsprechung abgelehnt„ Nach seiner Ansicht gelten jene Vorschriften nur für die 'Überschreitung.
clor Eigentumsgrenze; während letzterenfalls dem in seinem Eigentum beeinträchtigten Nachbarn nur die allgemeinen gesetzlichen Rechtsbehelfe der §§ 1 004, 823 BGB zu Gebote stünden, werde durch Bauen unter Mißachtung einer Grunddienstbarkeit bzw» Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Grcnzabstandes gegen,ein besonderes, unbedingtes Verbie-tungerecht verstoßen; das habe zur Folge, daß der verbotswidrig Handelnde sein Gebäude wieder beseitigen müsse (RGS 47, 356, 360; 48, 262, 265; 87, 371; JW 1902 Beilage i 258 Nr„ 175; 1932, 1047)4 Dieser Auffassung, die im Ergebnis bereits bei der Beratung des Entwurfs zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch von den Mitgliedern der Zweiten Kommission vertreten wurde (Prot» Bd» III 324 ff;' vgl» jedoch S» 378), hat; sich der 3» Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamburg abgeschlossen (OLG 15, 350); ebenso ein Teil des Schrifttums-(Turnäu/Förster, Liegenschaftsrecht 3» Aufl» § 912 Anm» II 2 und § 916 Anm» 2; Neumann BGB 5» Aufl» § 916 Anm» 2;
Planck/strecker, BGB 4» Aufl» § 912 Anim
e, zweiter Absatz;
BGB EGRK 11» Aufl, § 916 Anm» 2; uneinheitlich Depnburg, Sachenrecht 4» Aufl» § 83 II 1 d S. 282 f und Oberneck, Reichsgrundbuchrecht! 1» Band 4» Aufl* § 89, 2 a S» 642, -die bei Nichteinhaltung des Bauabstandes Analogie zulassen möchten, sie aber bei Beeinträchtigung von Grunddienstbarkeiten ablehnen)» ;
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Im gegenteiligen Sinne - also für entsprechende An-
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Wendung der §§ 912 ff BGB in den vorgenannten Fällen - hat bereits im Jahre 19oo der 2» Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamburg entschieden (SeuffArch 57 Nr» 8 - HGZ 19oo Beibl» S» 205), und dem ist inzwischen,auch das Oberlandes gericht Hamm gefolgt (NRWJMB1 195 0, 149)» Im Schrifttum hat I diese Ansicht in zunehmendem Maße Billigung gefunden, so daß sie dort als die herrschende bezeichnet werden kann (vgl» voi
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 allem Martin Wolff, Der Bau auf fremdem Boden sV 102; von
 fuhr JherJb 46, 39, 54 ff; Krückmann Ac? 101, 1, 41 f
34; Rosenberg! JW 1932, 1047; Wolff/Raiser, Sachenrecht'10 Bearbo § 55 I 1 S„ 197; Staudinger/Seufert, BGB 11» Auf1„ § 912 .Anm,, 6; Westermann, Sachenrecht 4, Auf 1 „ § '64 I ;22 und bei Srman, BGB 3» Auf1„ § 912 Anm. 1 a; Meisner/
Nachbar recht 3° Aüf 1. § 24 VII S. 322 ff;
1. Auf1« Vorbein. 1 b vor § 912; Siebert/
912 Anm. 3)« Von ihren Anhängern wird vor allem
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 öebäudeschutzes ins Feld geführt:
eine Zerstörung wirtschaftlicher Werte müsse nach Möglichkeit vermieden werden; außerdem sei nicht einzusehen, daß die
 eines schuldrechtlichen oder durch Dienstbarkeit
 begründeten oder auf Landesrecht beruhenden Bebauungsverbotes weitergehende Ansprüche auslösen sollte, als sie der Eigentümer 'eines Nachbargrundstücks im Falle des Grenzüberbaues habe.
Wagt man diese beiden Meinungen gegeneinander ab,- so ergibt sieh, daß jedenfalls bei Beeinträchtigung von Grunddienstbarkeiten - der Fall des Jländes gesetzlich vorgeschriebenen Bauabstandes bedarf hier nicht der Entscheidung - die zuletzt viiedergegebene, im Schrifttum vorwiegend vertretene
 Meinung den Vorzug verdient. Die Regelung des § 912 BGB, wonach bei sogenanntem entschuldigten Grenzüberbau der
 Eigentümer des Nachbargrundstücks nicht Beseitigung verlangen kann, sondern gegen eine Geldentschädigung in 'Rentenform den üb ergebauten Gebäudeteil auf seinem Grund und Boden dulden muß, trägt der durch einen solchen überbau geschaffe-
nen tatsächlichen Situation in angemessener Weise Rechnung;
sie will -'verhindern, daß bereits vorhandene Bauwerke, an
 dorcn Erhall;ung ein bereebtigtes A11 geraeinintCresse besteht, nachträglich mindestens teilweise .wieder abgerissen werden
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müssen» Das entspricht vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtungsweise» Es handelt sich um einen allgemeinen Grundsatz-, der über den unmittelbar im Gesetz geregelten Fall hinaus zur Ausdehnung auch auf Tatbestände der hier vorliegenden Art geeignet erscheint» Errichtet jemand ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ,auf seinem Grundstück ein Gebäude5 durch welches das Wegerecht eines anderen beeinträchtigt wird, und erhebt dieser andere weder vor der Bebauung noch;: alsbald danach Widerspruch, so ist die Interessenlage der Beteiligten keine andere, als wenn unter den gleichen subjektiven Voraussetzungen die Grenze zu dem Nachbargrundstück überbaut wird: in einem y/ie im anderen Fall ist dem in seinem Fiecht Beeinträchtigten verständlicherweise daran gelegen, daß der Bau wieder verschwindet, während derjenige, der gebaut hat, ihn gern erhalten wissen möchte» Daß trotz solcher Wesensähnlichkeit die widerstreitenden Interessen in beiden 'Fällen nicht auf dieselbe Weise, sondern verschiedenartig ausgeglichen werden müßten, ist nicht einzusehen» i
Unverständlich wäre insbesondere, weshalb gerade der* Inhaber des stärkeren Hechts, nämlich der Eigentümer, sich 1 eine größere Einschränkung seiner Befugnisse gefallen lassen sollte als der Wegeberechtigte mit seiner Grunddienstbarkeit daß die Rechtsstellung des letzteren nicht so stark ist wie die dos Eigentümers, zeigt z»B„ die Vorschrift des § 1028 BGB, wonach die Ansprüche aus der Grunddienstbarkeit, abweichend von § S02 BGB, der Verjährung unterliegen» Auf die_ Unstimmigkeit, die bestehen würde, wenn der Wegeberechtigte die Beseitigung öesiGebäudes verlangen könnte, während dies dem Eigentümer des Nachbargrundstücks wegen seiner gesetzlichen Duldungspflicht verwehrt.ist, hat bereits das Ober-V landesgericht Hamburg hingewiesen (SeüffAx-ch 57 Nr». 8, S»16)
V/enn das Reichsgericht (JW 1932., 104-7) dem entgegengehalten hat, zu dem Nachbargrundstück' habe eben der Überbauende keine rechtlichen Beziehungen,, wohl aber sei er schon vor und bei Vornahme des Oberbaues dinglicher Schuldner des Bienstbarkeitsberechtigten und ihm gegenüber durch1den Vertrag der Besitsvorgänger verpflichtet, die Ausführung zu unterlassen so erscheint das wenig-einleuchtend; die gesetzlichen Ausschließungs- und Abwehrrechte des Eigentümers (§§ 903? 1004 BGB), die durch den Überbau verletzt werden, sind mindestens ebenso stark wie das Verbietungerecht aus der Dienstbarkeit; der vertragliche Ursprung vermag dem'genannten Verbietungsrecht Kein Übergewicht zu geben, weil andernfalls den der Bienstbarkeitsbestellung zugrunde liegenden sehuldrecht-lichcn Vereinbarungen eine ihnen in Wahrheit nicht zukommende Bedeutung beigemessen würde; für das Verhältnis dinglicher Rechte zueinander können nur sachenrechtliehe Gesichtspunkte entscheidend sein„ Das weitere Argument, daß hei entsprechender Anwendung der Überhauvorschriften die Einhaltung der Pflichten aus Grunddienstbarkeiten nicht hinreichend gesichert wäre - diesen Gedanken hat sich auch das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil zu eigen gemacht ist bereits von Rosenberg in seiner Anmerkung zu jener Reichsgerichtsentscheidung (aaO) mit Recht als nicht überzeugend bezeichnet worden angesichts der "Kautelen des § 912": die, subjektiven Voraussetzungen, untor denen nach dieser Vorschrift der Überbau* zu idulden ist, sind in der Tat so streng, daß ein® entsprechende Anwendung auf V/egerechtsbeeinträchtigungen nur in Ausnahmefällen zu dem Zuge käme, dann aber berechtigt wäre0
Soweit schließlich das .Reichsgericht einen "beachtlichen Unterschied" darin zu erblicken glaubte», daß nach
§ 912 Abs,, 2 BGB der .Nachbar durch eine Rente für das Dulden des fremden Baues auf seinem eigenen Grundstück
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zu entschädigen ist-, während bei analoger Anwendung auf Grunddienstbarkeiten eine Entschädigung gewährt werden müßte wegen Nichteinhaltung von Baubeschränkungen innerhalb des Grundstücks gerade des Bauenden selbst (RGZ 879 371, 373 f), entbehrt auch dies der Überzeugungskraft; es ist nicht einzusehen, warum in dem einen Pall nicht ebensogut eine Überbaurente gezahlt werden sollte wie in den anderen. In diesem Zusammenhang darf nicht außer acht gelassen werden, daß sämtliche Reichsgerichtsentscheidungen, in denen eine entsprechende Anwendung der Überbauvorschriften auf Fälle der hier vorliegenden Art abgelehnt wurde, älteren Datums sind und zeitlich vor dem grundlegenden Urteil vom 30, März 1939 (RGZ 160, 16 liegen, mit dem das Reichsgericht unter Aufgabe seines bisherigen Standpunktes die Ausdehnung jener Vorschrift
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auf den Eigengrenzüberbau zugelassen hat; die Bemerkung
 von Staudinger/Seufert (aaO § 912. Anm, 6), daß es angesichts dieses Wandels in der Beurteilung der "ratio legi Isich eines Tages auch zu einer Überprüfung seiner Ansic hinsichtlich der Beeinträchtigung von Grunddienstbarkei genötigt gesehen hätte, hat mancherlei für sich.
b) Der Anspruch auf Erhöhung der Durchfahrt kann also nur Erfolg haben, wenn der Beklagte nicht; gemäß.
§ 912 BGB zur Duldung des jetzigen Zustandes verpflich ist. Da das angefochtene Urteil diesen Punkt in tatsäch lieber Hinsicht ungeklärt gelassen hat, muß es, soweit es der Widerklage stattgibt, aufgehoben werden, Abschli in der Sache selbst zu entscheiden (§ 565 Abs, 3 Nr, .11
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ist dem erkennenden Senat nicht möglich, überbau wäre zwar unbedenklich zu bejahen; daß die Gebäudeteile, de
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Beseitigung der Beklagte verlangt, sich nicht am Erdboden befinden, sondern 3,5 i und mehr oberhalb des Zufahrtsweges, stünde dem nicht entgegen, weil bereits ein Hineinragen des Gebäudes in den Luftraum den Tatbestand des § 912 BGB erfüllt (RGZ 88, 39, 4-1; Wolff ao.0 S» 94; Meisner/Stern/Hodes aaO § 24 I 2 Sc. 298 Füßru 27) o Aber die weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift ~ kein grobes Verschulden des Klägers und kein rechtzeitiger Widerspruch des Beklagten - müssen erst noch vom Tatrichter geprüft werden»
Sorgfältiger Prüfung bedarf insbesondere die Verschuldensfrage (Krückmann aaO S» 42; Staudinger/Seufert aaO § 912 Anm„ 6), wobei zu beachten sein wird, daß entgegen der Ansicht des Landgerichts (erstinstanzliches Urteil S«, 13) nicht den Beklagten, sondern den Kläger als Bauenden die Darlegung^- und Beweislast trifft (RGZ 47, 114, 117)o Daß ihm bei Errichtung des Gebäudes das im Grundbuch eingetragene Wegerecht unbekannt gewesen sei, hat der Kläger nicht behauptet (vgl. sein Vorbringen im Schriftsatz vom 23» Januar I960, Seite 2 Mitte)„ Wenn die Bauaufsichtsbehörde keine höhere Durchfahrtshöhe als 3,5 m vorgeschrieben hat, so vermag dieser Umstand allein, wie das angefochtene Urteil zutreffend ausgeführt hat (So 24 f), den Kläger nicht zu entlasten» Er wird vielmehr darzutun haben, ob und in welcher Weise er sich vor Baubeginn Gewißheit über die Ladehöhe der zu dem Grundstück des Beklagten fahrenden Fernlastzüge und sonstigen Fahrzeuge verschafft hat (vgl, dazu das Vorbringen des Beklagten in den Schriftsätzen vom 1, April I960 3. 7 und vom 29» Juli I960 S„ 5 bis ^)o
Sollte sich ergeben, daß dem Kläger weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so wird das : Berufungsgericht ferner der unter Beweis gestellten Behauptung des 'Beklagten nachgehen müssen, er habeider Bauweise des Klägers "nicht nur einmal, sondern unzählige Haie widersprochen"1, und zwar auch bereits vor Baubeginn (Schriftsatz vom 29„ Juli I960, S„ 8-13)o Wenn die Revision des1Klägers geltend macht, das Unterbleiben von Widerspruch gegen die zu geringe Durchfahrtshöhe ergebe
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sich eindeutig aus dem Antrag vom 3» (November 1959 auf Erlaß einer einst welligen Verfügung (Akten 3 Q 31/59 LG
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Berlin), mit dein der Beklagte lediglich die Lagerung v.on Baumaterial in der Durchfahrt sowie deren unzureichende Beleuchtung beanstandet habe (ebenso das landgerichtliche Urteil So 14), sei ist diese Schlußfolgerung nicht zwingend da es dem Beklagten damals ersichtlich in erster Linie darauf ankam, eine vorübergehende Unpassierbarkeit der Durchfahrt infolge der angeführten Hindernisse unverzüglich | behoben zu wissen, hatte er keine Veranlassung, im Zusammen-®*'
hang damit zugleich die Frage der Durchfahrtshöhe zur Sprache zu bringen,,' Laß er, wie ec in dem Antrag ausdrücklich hieß, gegen die Überbauung des Zufahrtaveges keine Einwendungen erheben wollte, besagte ebenfalls nichts über die lichte Höhe, die der Tunnel nach, seiner Auffassung haben! mußteo Angeblich war zu jener Zeit die. endgültige Durchfahrt! höhe noch gar nicht zu erkennen, weil der Boden des Tunnels wie der Beklagte behauptet, mit Bauschutt bedeckt und die Holzverschalung an der Decke noch nicht entfernt war« Bei ihrem Einwand, gerade unter diesen Umständen hätte doch der Beklagte um so mehr Veranlassung gehabt, schon damals Widerspruch gegen die Überbauung zu erheben, übersieht die Revi-jf sion, daß immerhin mit der Möglichkeit zu rechnen war, nach Entfernen der Verschalung und Wegräumen des Schutts werde /
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 sich die lichte Höhe als ausreichend erweisen* (vgl. dazu die eidesstattliche Erklärung Anita Brandt vom 3. Kovember 1959, Blatt 9 der Akten 3 Q 31/59). Aus diesem .Grunde" brauchte der Beklagte auch dem Umstand, daß am 10. Kovember 1959 ein Lastzug in der Durchfahrt stecken blieb, noch keine ausschlaggebende Bedeutung beizu demessern
2. Die Revision des Beklagten richtet sich gegen die Abweisung seines Widerklageantrages auf Verbreiterung der Durchfahrt sowie des Hilfsantrages auf Kotwegeinräumüng//
a) Hinsichtlich der Durchfahrtsbreite (Hauptantrag) war ihr der Erfolg zu versagen. Das Berufungsgericht vertritt ohne Rechtsirrtum den Standpunkt, das Wegerecht gewähre dem Beklagten keinen Anspruch darauf, daß unter der Durchfahrt außer einem 4 rn breiten Weg auch noch ein etwa
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95 cm breiter unbebauter Streifen vorhanden sei; es entnimmt dies aus Grundbucheintragung und Eintragungsbewilligung; etwaige abweichende Vorstellungen der Beteiligten bei Einräumung des Wegerechts im Jahre 1953 seien unerheblich, weil s'ie an den angegebenen Stellen keinen Ausdruck gefunden hätten. Daß der Kläger einen geringen Teil der früheren Wegefläche überbaut - und.dafür den Weg innerhalb der Durchfahrt seitlich etwas nach rechts verschoben habe, erachtet das Berufungsgericht im Hinblick auf § 1023 BGB für bedeutungslos; ihm sei aus bautechnischen Gründen eine andere Gestaltung der Durchfahrt nicht möglich, gewesen, auch werde der Beklagte dadurch in seiner Y/egebenutzung nicht beeinträchtigto
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 Zu Unrecht wendet die Revision hiergegen ein, die Grunddienstbarkeit berechtige den Eigentümer des herrschenden Grundstücks, das dienende in einer Gesamtbreite\v_on :44 nn
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mit schworen Lastkraftwagen za befahren, und außer dieser Y/egefläche müsse dann auch noch Platz, für den Fußgänger-vcrkehr vorhanden sein. Las steht im Widerspruch zu dem unmißverständlichen Inhalt der Eintragungsbewilligung, auf die in Grundbuch Bezug genommen wird; danach handelt es sich um ein '‘Wegerecht zu dem Gehen, Rei'tpn und Pahren in einer Breite von 4 m" und "in einer zur Benutzung durch
 schwere Lastfahr zeuge geeigneten Art unci Weise"; die ver-
einbarte Wegebreite von 4 m steht al30 nicht für den Fährverkehr -.allein zur Verfügung, sondern für sämtliche Benutzungsarten zusammen. Als verfehlt erweist sich ferner die von der Revision aus der Erwähnung der "gepflasterten Privatstraße an der südwestlichen Grenze" gezogene Schlußfolgerung, damit werde offenkundig und für -jeden Unbefangenen erkennbar ausgesprochen, daß das■Wegerecht sowohl die gepflasterte Straße von 4 m als auch den daneben bis zur Grundstücksgrenze sich erstreckenden 'ungepflästerten Streifen von 95 cm umfasse; von diesem Streifen ist in der Ein-tragungsbewiiligung überhaupt nicht die Rede, und die Worte,j "an der südwestlichen Grenze" kennzeichnen, wie bereits das»
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Landgericht überzeugend dargelegt hat jv lediglich die örtliche Lage der Straße (zu dem unterschied von einem im selben Vertrag eingeräumten anderen Wegerecht) und bringen nicht
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etwa zu dem Ausdruck, daß das Wegerecht in der Breitenausdehnua bis unmittelbar an die Grundstücksgrenze reichen sollte.
Auf das gegenteilige Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz von 19. Januar I960 brauchte das Berufungsgericht nicht aus-|"
drucklich einzugehen; für die Behauptung der Revision, daß
 cs dieses Vorbringen übersehen habe, besteht kein Anhaltspunkt.
Entgegen ihrer Meinung ist auch § 1023 BGB nicht verletzt. Wenn das Urteil in diesem Zusammenhang auf'die Breite des Zufahrtsweges im Tunnel verweist, die an def-engsten Stelle mindestens 4 m betrage, so folgt daraus1’ keineswegs, daß der Berufungsrichter das Erfordernis einer gerechten Intöressenabwägung (Siebert/Baur, -BGB .9« Aufl,
 § 1023 Anm, 4) verkannt und irrigerweise geglaubt habe, die Verlegung der Wegerechtsausübung an eine andere Stelle laufe, sofern nur die Ausmaße der Wegefläcbe nicht beschnitten würden, niemals den feelangen des Dienstbarkeits-tjercchtigten zuwider. In Wirklichkeit hat er die beiderseitigen Interessen gegeneinander abgewogen; denn im Urteil wird - •• neh■ Erör'terung der'.mit : cem- Uausbau^des :-;Klügers_.-zusammenhängend en bautechnischen Notwendigkeiten - hinsichtlich des Beklagten ausgeführt, auch ihm sei die Verlegung zuzu demuten, weil die Örtlichkeit, über die der Weg in der Durchfahrt jetzt führe, ebenso geeignet sei wie die bisherige Stelle und die Zufahrt für ihn dort nicht beein-trächtigt werde.
Einen Weg von solcher Breite, daß zwei sich begegnende Lastkraftwagen aneinander vorbeifahren könnten, hatte der Beklagte,entgegen der Behauptung der Revision, im Schriftsatz vom 1, April I960 (S, 3) nicht gefordert,
O'b eine solche Möglichkeit außerhalb der Durchfahrt auf dem insgesamt angeblich etwa 60 m langen Zufahrtsweg (aaO) je bestanden hat, mag dahingestellt bleiben, da jedenfalls innerhalb des Tunnels - der nach einer vom Beklagten überreichten Zeichnung (Bl, 140 der Akten) nur etwa 8,70 m lang ist - kein Bedürfnis für ein gleichzeitiges Passieren mehrerer ‘Fahrzeuge besteht. Die Fahrbahn verläuft dort auch nicht unmittelbar an einer Mauer, sondern wird laut tatrichterlicher Feststellung auf beiden Seiten von Bordschwellen
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begrenzt. Soweit die Revision bemängelt, daß wegen dieser .j Bordschwellen die Fahrbahn nur noch 3,04 m breit und daher; "eine Ausnutzung der vereinbarten 4 in durch Lastkraftwagen unmöglich" sei, übersieht sie, daß die Grunddienstbarkeit,! wie bereits dargelegt, eine '/«egebreite1 von 4 m nicht für den Fährverkehr allein, sondern für sämtliche Benutzungs- i arten zusammen (also einschließlich des Fußgängerverkehrs)! Vorsichto Bas ahgefochtene Urteil stellt fest, die' Durch- ; fahrt reiche,'weil nach § 32 StVZO Kraftfahrzeuge und Anhänger insgesamt nur 2,50 m breit sein dürften, für jeden ) Lastkraftwagen aus, Angesichts dieser Feststellung erübrigt sich ein Bingehen auf die Rüge der Revisipn, das Berufungsgericht habe das durch Augenscheinseinnahme unter Beweis gestellte Vorbringen des Beklagten über eine Fahrbahnbreite von 3,04 m nicht gewürdigt» Der Augenschein hat zudem stattgefunden; daß in der Niederschrift vom 27» März 19oi über die Breite der Fahrbahn nichtsvermerkt ist, stellt einen Verfahrensfehler um so weniger dar, als der Beklagte und sein Prozeßbevollmächtigter im Termin zugegen waren und, falls sie auf diesen Punkt Wert legten, Protokollierung hätten beantragen-, können»
b) Den Hilfsantrag auf Einräumung eines Notweges (§ 917 BGB) hat das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus folgerichtig abgewiesen, weil dem Grundstück des Beklagten die zur ordnungsmäßigen Benutzung erforderliche Verbindung mit einem öffentlichen ’Wege keineswegs fehle; es sei von der Berliner Straße auf dem Zufahrtswege zu erreichen, dessen Benutzung durch die Grunddienstbarkeit gewährleistet werde, und der Beklagte'könneweine solche Gestaltung der Durchfahrt verlangen, daß der Tunnel für Lastkraftwagen der nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-oriänung statthaften Höhe passierbar bei» Was die Revision
 hiergegen ins Feld führt;, ist nicht stichhaltig; ihr Einwand, das Berufungsgericht hätte, wenn es die Hauptanträge auch nur zu dem Teil abwies, dem Hilfsantrage stattgeben Y. müssen, läßt außer acht, daß bei Rechtskräftigwerden des Berufungsurteils die Voraussetzungen für einen Hotweg gerade nicht erfüllt wären, da in diesem Falle ;die streitige Durchfahrt - auch hinsichtlich ihrer Breite - den Anforderungen einer ordnungsmäßigen Verbindung genügen würde.
Gleichwohl mußte die'Revision des Beklagten in diesem Funkt Erfolg haben, - weil das Berufungsurteil, soweit es der Widerklage stattgegeben hat, aufgehoben worden ist (vgl, oben zu Hr, 1)„ Sollte nämlich die nunmehr erforderliche neue Verhandlung zu dem1Ergebnis führen, daß der Beklagte gemäß § 912 BGB zur Duldung der bestehenden Durchfahrtshöhe verpflichtet sei, so hätte das Berufungsgericht Veranlassung, angesichts der veränderten Rechtslage auch die Voraussetzungen des § 917 BGB erneut zu prüfen» An einer solchen Prüfung darf es durch die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Abweisung des Hilfsantrages nicht gehindert werden»
5» 'Hach allem mußte unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es der Widerklage stattgegeben und ihren Hilfsantrag 'abgewiesen hat, und unter Zurückweisung der Revision des Beklagten im übrigen die Sache gemäß § 565 Abs» 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
 
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Aufzuheben war gleichzeitig die KostenentScheidung« Wer die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen hat und wie sic gegebenenfalls zu verteilen sind, hängt von dem endgültigen Ausgang des Rechtsstreits ab, so daß auch die Entscheidung hierüber dem Berufungsgericht zu übertrageh war.
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