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BGH

Gericht: BGH

Auf Grund dieser Vollmacht schloß die Beklagte am 24« April 1946 vor dem Notar Br» BQ/}in Vertretung von Brau Martha und Br. Eduard den Oberlassungsvertrag Urlc.R. Nr.556» April 1946y das an diesem Tage von Oberinspektor entworfen wurde, hob die Beklagte auf Grund der Vollmacht vom 23« April 1946 den Oberlassungsvertrag vom 24- April 1946 Urk» R. Nr 583/46, in dem sie namens der Frau Martha *e das Anwesen K^HIstrafie an sich selbst zu Eigentum überließ, gegen Übernahme der auf dem Anwesen ruhenden Hypotheken und gegen Bestellung eines lebenslänglichen Nießbrauchs für die Obergeberin, veranschlagt mit monatlich 200 RM. April 1946 aus verschiedenen Gründen für nichtig« Die notariell beglaubigte Vollmacht habe sich, führt die Klägerin aus, nicht auf diesen Vertrag erstreckt, entbehre auch der erforderlichen Vorm. Sie tritt der Klagbegründung entgegen und führt auss Sogleich nach dem Abschluß des Vertrages vom 24* April 1946'mit Dr. m habe die Erblasserin die Oberlassung des Anwesens an diesen bereut. April 1946, 'die, wie der privatschriftliche Vertrag vom 24» April 1946 beweise, sie dazu ermächtigt habe, den Oberlassungsvertrag mit Br. wieder aufgehoben und den Oberlassungsvertrag vom 26« April 1946 (eigener Erwerb) beurkunden lassen« Daß die Erblasserin getäuscht worden sei oder sich in einem Irrtum befunden habe, bestreitet die Beklagte« Die Klägerin behauptet, der Privatvertrag vom 24« April 1946 sei nicht an diesem Tage, sondern in Wahrheit erst im Juni 1946, etwa 14 Tage vor dem Tode der Hartha geschlossen worden, wobei diese von dem Oberlassungsvertrag zugunsten der Beklagten keine Kenntnis gehabt habe. Bie Vollmacht vom 23* April 1946 Bei, wie der Aussage des Zeugen Oberinspektor Qf^zu entnehmen sei, nur erteilt worden, weil an diesem Tage der Kaufvertrag noch nicht habe beurkundet werden können. Die Beklagte habe diese Vollmacht auch nicht zu dem Schaden der Erblasserin mißbraucht, so daß etwa der überlassungsvertrag vom 26. Daß der Privabvertrag erst im Juni abgeschlossen worden sei, habe die Klägerin durch die Zeugenaussagen und das Sach-verständigengutachben nicht ausreichend bewiesen. Selbst wenn aber der Privatvertrag erst im Juni 1946 abgeschlossen sein sollte, die Beklagte Also ihre Vollmacht vom 23• April 1946 mißbrajucht hätte, würde der Vertrag vom 26. Es wäre aber denn, me in 6 das- Berufungsgericht, der - angenommenermaßen - im Juni 1946 geschlossene Privatvertrag dahin auszulegen, daß die Erblasserin auch die bereits früher eingeleiteten Maßnahmen der Beklagten in der Richtung auf die nunmehr gewollte Übertragung des Grundstückseigentums auf sie habe billigen wollen. Tatsächlich habe die Parteizugehörigkeit den Erwerb allerdings nicht ausgeschlossen, immerhin seien, erwägt das Berufungsgericht weiter, zur damaligen Zeit, nachdem eben das Gesetz über die Befreiung vom Nationalsozialismus und Militarismus erlassen gewesen sei, Schwierigkeiten für Br. etwa in Norm einer Beschlagnahme oder Belastung des Anwesens nicht unwahrscheinlich gewesen. Es könne daher, wenn die Beklagte mit derartigen Gedankengängen die Erblasserin dazu veranlaßt habe, sie mit dem Widerruf des Vertrages mit Br. Bf und mit dem Abschluß des Oberlassungsvertrages zu eigenen Gunsten zu betrauen, keine arglistige Täuschung festgestellt werden. April 1946, abgeschlossen worden sei-Aber auch bei Abschluß des Privatvertrages im Juni 1946 sei das Verschweigen des Vertrages vom 26. Es sei.denkbar, meint das Berufungsgericht, daß die beiden rechtsunkundigen Vertragsparteien - die Erblasserin und die Beklagte - den Oberlassungs-vertrag vom 26. Vor allem sei aber nicht ersichtlich, warum die Erblasserin, wenn sie tatsächlich im Juni 1946 von dem Vertrag vom 26. tarielle Oberlassungsvertrag vom 26» April 1946 gehabt habe, nämlich die Überlassung des Anwesens an die Beklagte zu den gleichen Bedingungen wie im ursprünglichen Vertrag mit Br« a) Die notarielle «Vollmachtsurkunde vom 23* April 1946 gab der Beklagten, wie das Berufungsgericht rechtB-irrtumsfrei feststellt, trotz ihres weitergehenden Inhalts nur VertretungBmacht hinsichtlich der Veräußerung an Br* % an eine Veräußerung an die Beklagte war nicht gedacht. mächtigt sei9 das Anwesen an sich selbst aufzalassen9 wie das Berufungsgericht ausführt, so bedeutet das nichts anderes, als daß dieser Privatvertrag die neue Bevollmächtigung enthielt, wobei dem Grundbuchamt gegenüber wegen der Formvorschrift des § 29 JBO die infolge ihrer weitergehenden Fassung geeignete Vollmachtsurkunde vom 23- April 1946 benutzt werden sollte. Die Auslegung, daß mit der privatschriftlichen Vereinba-rung eine stillschweigende Auflassungsvollmacht erteilt wurde, ist aber nicht rechbsirrtümlich und beruht auch nicht auf einem Verstoß gegen $ 286 ZPO deshalb, weil des Berufungsgericht übersehen hätte, daß im Vertrag vom 26. b) Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß ungeachtet der nach $ 167 Abs 2 BGB bestehenden grundsätzlichen Formfreiheit für Vollmachten eine zur GrundstüokB-veräußerung ermächtigende Vollmacht wegen des mit § 313 BGB verfolgten Zweckes der'dort vorgeschriebenen gerichtlichen oder notariellen Beurkundung bedarf, wenn die Von-, macht eine Grundstücksveräußerung nur verdeckt' und bereits eine rechtliche oder tatsächliche Bindung des Vollmach b-gebers zur Veräußerung enthält (BGH 11.V1I.1932 - V ZR 80/52 - SJ¥ 1952, 1210 - 3k 1952, 403 = DNotZ 1952, 477)-Hinsichtlich der Veräußerung des Grundstücks an die Beklagte führt das Berufungsgericht aus, eine Vorwegnahme des Veräußerungsgeschäfts könne in der Vollmacht vom 23* April 1946 nicht gefunden werden, da bei der Erteilung der Vollmacht nur die Grundstücksüberlassung an Dr. beabsichtigt, dagegen von einer Überlassung an die Beklagte noch gar keine Rede gewesen sei« Damit ist die Frage der Formbedürftigkeit aber nicht erschöpfend ge- April 1946 hat die Beklagte das Anwesen gegen Übernahme der darauf ruhenden Hypotheken und gegen Bestellung eineB lebenslänglichen Nießbrauches für die übergeberin, veranschlagt mit monatlich 200 BM, Es ist in diesem Hechtszug die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß die Erblasserin die Vollmacht zur Veräußerung des Grundstücks einschließlich der Auflassungsvollmacht von der Aufnahme dieser Vertragsbestimmungen abhängig » machen wollte und Vollmacht also nur zu einer Veräußerung in diesem Umfange erteilt hat, wobei die Auflassungsvollmacht als durch die entsprechende Ausgestaltung des schuldrechtll phen Vertragsteils bedingt gedacht werden könnte. April 1946, nämlich die Überlassung des Anwesens an die Beklagte zu den gleichen Bedingungen wie es im Vertrag mit Dr. festgelegt war, gibt keine Gewähr, daß das Berufungsgericht den aufgezeigten Unterschied bemerkt und die danach mögliche, wenn auch nicht zwingend sich ergebende Auslegung der Vollmacht in Erwägung gezogen hat ($ 286 ZPO). April 1946 sei (zu ergänzen als Vollmacht) nach § 117 BGB nichtig, weil nach der eigenen Sachdarstellung der Beklagten bei ihrer Parteivernehmung und im Vach-laBverfahren die Erblasserin nicht die Beklagte allein, sondern mit ihrem Ehemann gemeinsam als Grundstückserwer-ber habe haben wollen. Die Riige der Revision, das Berufungsgericht habe die für den Abschluß des Privatverträges im Juni 1946 ange-botenens- Beweise nicht erschöpft (Zeugin'Reühagel), das Sachverständigengutachten hierfür nicht voll ausgewertet und auch sonst gegen § 286 ZPO verstoßen, ist infolge der Zurückverweisung gegenstandslos« Die Zuriickverweisung wird dem Berufungsgericht Gelegenheit geben, erforderlichenfalls der Rüge der Revision nachzugehen, der Privatvertrag vom 24« April 1946 sei wegen Formmangels als Vollmacht nichtig, weil er ein Schenkungsversprechen enthalte (§ 518 BGB). 5.) Die Revision wendet sich auch gegen die Hilfe-orwägungen des Berufungsgerichts, das Eigentum am Grundstück sei auch dann'auf dier Beklagte übergegangen, wenn der privatschriftliche Vertrag erst Im Juni 1946 geschlos- Aber die Auslegung des Berufungsgerichts, die Erblasserin habe mit dem Privatvertrag, wenn er im Juni geschlossen worden sei, auch bereits früher von der Beklagten eingeleitete Maßnahmen Zur Frage, ob die Beklagte den Privatvertrag durch arglistiges Verschweigen des Überlassungsvertrages vom 25- April 1946 von der Erblasserin erwirkt habe - eine Möglichkeit, die nur bei Abschluß des Rrivatverträges im Juni 1946 in Präge kommt -, hat das Berufungsgericht ausgeführt, es sei nicht bewiesen, daß die Erblasserin von der Beklagten im unklaren gelassen worden sei; möglicherweise habe der Privat-v-ertrag nur den vom 26. Auch hierbei ist jedoch, wie bei der Frage der Ursächlichkeit einer etwaigen Täuschung für die Genehmigung des Vertrages vom 26. Ob die Beklagte, wie die Revision meint, nach § 242 BGB sich nicht auf den Vertrag vom 26. berufen konnte, wenn die Erblasserin und die Beklagte irrigerweise angenommen haben, Br. könne wegen seiner früheren Zugehörigkeit zur NSDAP das Grundstück nicht erwerben, 1st nicht zu untersuchen, da nach der Auffassung des Tatrich-

Zitierte Normen: § 138 BGB § 29 GBO § 313 BGB
AnwesenVollmachtErblasserinBerufungsgerichtBrKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2367 099
t a lgsA*
Verkündet	A
am 29 o Februar 1996 offraeister, Juste Ang. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Samen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Frau Hildegard H
Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
die Witwe Juliane-B itr.
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br*
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29* Februar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Tasche und der Bundesrichter Schuster, Br. Großmann, Br. Spieler und Br. Berschel
 für Recht erkannt;
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29. April 1954 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung en das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Von Rechts wegen
n *
Tatbestand;
Die Eaufmannseheleute Emst und Hartha BP waren Eigentümer des Anwesens Km^trefle 0 in N000 (Grundbuch des Amtsgerichts Nürnberg für Gärten h.d.V Bd^^BX 80), das im letzten Krieg schwer durch Bomben beschädigt wurde« Ernst 0 starb am 0|^0001945 und wurde auf Grund des Erbvertrages von seiner Ehefrau als alleiniger Erbin beerbt (Erbschein des Amtsgerichts ' Nürnberg vom 8.4.1946, VI 1364/46). Am 23« April 1946 ließ die schwerkranke Martha den Notar Br. H^0 rufen. Anwesend waren außerdem dessen Oberinspektor Hans G0^ die Beklagte und der Arzt Dr. Eduard 0 aus Af0ft ein Bruder des verstorbenen Ernst 0« Es wurde besprochen, daß Martha 0 das Anwesen K0^00traße 0 dem Dr. 0 Überlassen wolle gegen Übernahme der auf dem Anwesen lastenden Hypotheken und Bestellung eines lebenslänglichen Hieß-
brauchs für die übergeberiz£, 'veranschlagt mit monatlich
*
200 EM. Die Beurkundung konnte nicht sqfort erfolgen, weil der Notar erst das Grundbuch einsehen mußte. Dr. wollte am selben Tage wieder nach Augsburg zurückfahren. Darauf erteilten Martha 30 und Dr» 0der Beklagten nachstehende von Oberinspektor G00handschriftlich entworfene Vollmacht*
"Wir, die ünterzeichneten1_ermäohtigen hiermit Frau Juliane	Flaschnermeistersehe-
frau in N000, E0|0Etraße 0, für uns alle Bechtshancuungen und Kecntsgeschä^e vorzunehmen, soweit eine Stellvertretung gesetzlich zulässig ist.
Von den Beschränkungen des $ 181 des BGB ist die Bevollmächtigte befreit.
Die Bevollmächtigte ist befugt, die Vollmacht ganz oder beilweise auf einen Dritten zu übertragen.
Die vorstehend erteilte Vollmacht soll sich jedoch lediglich auf das Anwesen Haus Nr an der 200 IHNbraße in 2300^0 erstrecken, sowie das vorhandene Mobiliar.
Nürnberg, den 23* April 1946 gez. Hartha 0 gez. Dr.med. Eduard
- 3 “
Der anwesende Notar Dr. Held beglaubigte die Echtheit der Unterschriften am selben Tag unter Urk.Rolle 546.
Auf Grund dieser Vollmacht schloß die Beklagte am 24« April 1946 vor dem Notar Br» BQ/}in Vertretung von Brau Martha und Br. Eduard den Oberlassungsvertrag Urlc.R. Nr.556» Mit Schreiben vom 26. April 1946y das an diesem Tage von Oberinspektor entworfen wurde, hob die Beklagte auf Grund der Vollmacht vom 23« April 1946 den Oberlassungsvertrag vom 24- April 1946 Urk» R. Br 556 bedingungslos auf. Am selben Tag, also am 26» April 1946, schloß die Beklagte vor dem Notar Br.	auf	Grund	der
 Vollmacht vom 23* April 1946 den Oberlassungsvertrag Urk.
R. Nr 583/46, in dem sie namens der Frau Martha *e das Anwesen K^HIstrafie an sich selbst zu Eigentum überließ, gegen Übernahme der auf dem Anwesen ruhenden Hypotheken und gegen Bestellung eines lebenslänglichen Nießbrauchs für die Obergeberin, veranschlagt mit monatlich 200 RM. In Nr IV des Vertrages ist bestimmt: "Die Übernahme des Anwesens gilt als bereits erfolgt. Vom Todestag der Übergeberin ab hat die übemehmerin die Nutzungen des Anwesens und des MöbiliarB zu beziehen und die Lasten,
 Steuer und Abgaben aller Art-'desselben zu tragen.” Dieser Oberlassungsvertrag wurde am 22. Oktober 1947 grundbuchamtlich vollzogen.^ Die Beklagte wurde als Eigentümerin des Anwesens eingetragen. Bereits am 12. Juli 1946 ist Frau Marthä verstorben. Nach dem Erbschein des Amtsgerichts Nürnberg vom 16. Juli 1951 - VI 1854/50 - ist die Klägerin ihre Alleinerbin.
Mit der gegenwärtigen Klage beantragt die Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, einzuwilligen, daß die Klägerin an der angegebenen Grundbuchstelle im Wege der Berichtigung als Eigentümerin anstelle der Beklagten eingetragen werde.
Die Klägerin hält den Oberlassungsvertrag vom 26«
April 1946 aus verschiedenen Gründen für nichtig« Die notariell beglaubigte Vollmacht habe sich, führt die Klägerin aus, nicht auf diesen Vertrag erstreckt, entbehre auch der erforderlichen Vorm. Alsbald nach erlangter Kennt? nis habe sie (Klägerin) den Oberlassungsvertrag auch wegen arglistiger Täuschung und wegen Irrtums der Erblasserin Martha wirksam angefochten. Die Beklagte habe der Erblasserin insbesondere vorgespiegelt, Dr. könne wegen seiner früheren Zugehörigkeit zur NSDAP das Haus nicht erwerben. Von dem Vertrag vom 26« April 1946 habe die Erblasserin überhaupt keine Kenntnis erlangt«
Die Beklagte hat KLagabweisung beantragt.
Sie tritt der Klagbegründung entgegen und führt auss Sogleich nach dem Abschluß des Vertrages vom 24* April 1946'mit Dr. m habe die Erblasserin die Oberlassung des Anwesens an diesen bereut. Jluf Wunsch der Beklagten seien die Hausgenossen Robert H^^^und Peter gerufen worden und die folgende vorbereitete Urkunde unterzeichnet worden«
Ich, Unterzeichneter, habe heute, dex^24.4.1946, folgenden Vertrag mit Frau Juliana B^Ü geb. H^Umi abgeschlossen.
An Frau JulianaB^HP geb« Hi^HM habe ich heute das Anwesen	Hr^HmTt allen Rechten
 und Kosten verkauft, Frau	gibt	mir	dafür eine
 Leibesrente von Mk 250 - mit Worten zweihundert-undfünfzigmark - monatlich und freie Wohnung. Soll-ten irgend Erben Ansprüche auf das Haus straße Aerheben, so ist es unanfechtbarrcEToer Kauf rechtskräftig durch Zeugen vollzogen ist.

N
den 24-4.1946
der Käufer gez. Juliana B{
die Zeumen
 der Verkäufer gez. Frau Martha Rp
 
Sie (Beklagte) habe daraufhin, gestützt auf die Vollmacht vom 23. April 1946, 'die, wie der privatschriftliche Vertrag vom 24» April 1946 beweise, sie dazu ermächtigt habe, den Oberlassungsvertrag mit Br. wieder aufgehoben und den Oberlassungsvertrag vom 26« April 1946 (eigener Erwerb) beurkunden lassen« Daß die Erblasserin getäuscht worden sei oder sich in einem Irrtum befunden habe, bestreitet die Beklagte«
Die Klägerin behauptet, der Privatvertrag vom 24« April 1946 sei nicht an diesem Tage, sondern in Wahrheit erst im Juni 1946, etwa 14 Tage vor dem Tode der Hartha geschlossen worden, wobei diese von dem Oberlassungsvertrag zugunsten der Beklagten keine Kenntnis gehabt habe. Ben Eingangssatz und das Schlußdatum habe die Beklagte nach der Unterschrift der Zeugen hinzugefügt, um einen früheren Abschluß vorzutäuschen«
Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben«
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht sie abgewiesen.
Hit der Revision erstrebt die Klägerin die Wieder- ( hersfcelltfhg des landgerichtlichen Urteils« Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision«
Entscheid ungs gründe:
I«
Bas Berufungsgericht führt aus:
Bie Vollmacht vom 23* April 1946 Bei, wie der Aussage des Zeugen Oberinspektor Qf^zu entnehmen sei, nur erteilt worden, weil an diesem Tage der Kaufvertrag noch
 nicht habe beurkundet werden können. Daß mit ihr die Erblasserin Dr. gegenüber schon habe gebunden sein sollen9 sei nicht ersichtlich. Die Vollmacht habe daher zu ihrer Wirksamkeit nichb notariell beurkundet werden müssen. Die Beklagte habe diese Vollmacht auch nicht zu dem Schaden der Erblasserin mißbraucht, so daß etwa der überlassungsvertrag vom 26. April 1946 nach § 138 BGB nichtig wäre. Die Vollmacht habe durch den Privatvertrag vom 24. Acril 1946 den Sinn erhalten, daß die Beklagte auch an sich selbst habe verkaufen und überlassen dürfen. Daß der Privabvertrag erst im Juni abgeschlossen worden sei, habe die Klägerin durch die Zeugenaussagen und das Sach-verständigengutachben nicht ausreichend bewiesen.
Selbst wenn aber der Privatvertrag erst im Juni 1946 abgeschlossen sein sollte, die Beklagte Also ihre Vollmacht vom 23• April 1946 mißbrajucht hätte, würde der Vertrag vom 26. April 1946 nipr* als von einem insoweit vollmachtlosen Vertreter abgeschlossen, schwebend unwirksam gewesen sein. Es wäre aber denn, me in 6 das- Berufungsgericht, der - angenommenermaßen - im Juni 1946 geschlossene Privatvertrag dahin auszulegen, daß die Erblasserin auch die bereits früher eingeleiteten Maßnahmen der Beklagten in der Richtung auf die nunmehr gewollte Übertragung des Grundstückseigentums auf sie habe billigen wollen. Diese Genehmigung würde dann die bisher unwirksame Auflassung gültig gemacht und den Oberlassungsvertrag vom 26. April 1946 geheilt haben.
Zur Anfechtung erwägt das Berufungsgericht: Pür den Überlassungsvertrag vom 26. April 1946, der mit Vollmacht oder Genehmigung geschlossen sei, kämen nur Willensmängel der Beklagten in Präge, in deren Person aber keine bestanden hätten. Inwiefern die Erblasserin hinsichtlich der klar abgefaßten privabschriftlichsn Vereinbarung vom 24. April 1946 geirrt haben solle,, sei nicht ersichtlich.
Bach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei schon bei der Erteilung der Vollmacht vom 23- April 1946 von dem Plan eines Vorkaufsrechts zugunsten der Beklagten die Rede gewesen. Br. ^fhabe auch bekundet, in Gegenwart des Notars sei davon die Rede gewesen, daß er wegen früherer Parteizugehörigkeit das Haus nicht bekommen könne. Tatsächlich habe die Parteizugehörigkeit den Erwerb allerdings nicht ausgeschlossen, immerhin seien, erwägt das Berufungsgericht weiter, zur damaligen Zeit, nachdem eben das Gesetz über die Befreiung vom Nationalsozialismus und Militarismus erlassen gewesen sei, Schwierigkeiten für Br. etwa in Norm einer Beschlagnahme oder Belastung des Anwesens nicht unwahrscheinlich gewesen. Es könne daher, wenn die Beklagte mit derartigen Gedankengängen die Erblasserin dazu veranlaßt habe, sie mit dem Widerruf des Vertrages mit Br. Bf und mit dem Abschluß des Oberlassungsvertrages zu eigenen Gunsten zu betrauen, keine arglistige Täuschung festgestellt werden.
Täuschung der Erblasserin durch Verschweigen des tiberlassungsvertrages vom 26. April 1946 komme nicht ln präge, wenn der privatschriftliche Vertrag vom 24- April 1946 tatsächlich an diesem -Tage, also vor dem Oberlassungsvertrag vom 26. April 1946, abgeschlossen worden sei-Aber auch bei Abschluß des Privatvertrages im Juni 1946 sei das Verschweigen des Vertrages vom 26. April 1946 nicht bewiesen. Es sei.denkbar, meint das Berufungsgericht, daß die beiden rechtsunkundigen Vertragsparteien - die Erblasserin und die Beklagte - den Oberlassungs-vertrag vom 26. April 1946 durch den Privatvertrag nur hätten vorsichtshalber wiederholen wollen. Vor allem sei aber nicht ersichtlich, warum die Erblasserin, wenn sie tatsächlich im Juni 1946 von dem Vertrag vom 26. April 1946 nichts gewusst habe, bei Kenntnis der wahren Sachlage den Privatvertrag nicht geschlossen haben sollte, der im wesentlichen keinen anderen Inhalt als der no-
I
 
tarielle Oberlassungsvertrag vom 26» April 1946 gehabt habe, nämlich die Überlassung des Anwesens an die Beklagte zu den gleichen Bedingungen wie im ursprünglichen Vertrag mit Br«
Sei der Oberlassungsvertrag weder mangels der vorgeschriebenen Form noch kraft Anfechtung nichtig, so entspreche die Eintragung der Beklagten als Eigentümerin des Anwesens im Grundbuch der Rechtslage, und das Grundbuch sei nicht unrichtig«
II.
Die von der Revision erbetene Eachprüfung des Berufungsurteils ergibt:
«
1« Da die Klägerin nach. •5*894 BGB die Einwilligung der Beklagten zur* Berichbigiing des Grundbuchs begehrt, hat sie zu beweisen, dafi nicht die Beklagte, sondern sie selbst als Erbin der Marthp. Eigentümerin des Grundstücks ist.
2. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt in erster Linie davon ab, ob die Beklagte für die im Kaufvertrag vom 26« April 1946 enthaltene Auflassung rechtswirksam bevollmächtigt war oder im gegenteiligen Fall die Genehmigung der Hartha ^ erhalten hat.
a)	Die notarielle «Vollmachtsurkunde vom 23* April 1946 gab der Beklagten, wie das Berufungsgericht rechtB-irrtumsfrei feststellt, trotz ihres weitergehenden Inhalts nur VertretungBmacht hinsichtlich der Veräußerung an Br* % an eine Veräußerung an die Beklagte war nicht gedacht. Wenn diese Vollmachtsurkunde erst durch die pri-ratschriftliche Vereinbarung vom 24« April 1946 den Sinn erhalten haben soll, daß die Beklagte nunmehr bevoll-
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mächtigt sei9 das Anwesen an sich selbst aufzalassen9 wie das Berufungsgericht ausführt, so bedeutet das nichts anderes, als daß dieser Privatvertrag die neue Bevollmächtigung enthielt, wobei dem Grundbuchamt gegenüber wegen der Formvorschrift des § 29 JBO die infolge ihrer weitergehenden Fassung geeignete Vollmachtsurkunde vom 23- April 1946 benutzt werden sollte. Die Revision hebt hervor, daß in der privateehriftllohen Vereinbarung vom 24. April 1946 keine Vollmacht beurkundet sei und vermißt eine Vollmacht s-erteilung für den Vertrag vom 26• April 1946 überhaupt.
Die Auslegung, daß mit der privatschriftlichen Vereinba-rung eine stillschweigende Auflassungsvollmacht erteilt wurde, ist aber nicht rechbsirrtümlich und beruht auch nicht auf einem Verstoß gegen $ 286 ZPO deshalb, weil des Berufungsgericht übersehen hätte, daß im Vertrag vom 26. April 1946 nur auf die Vollmacht vom 23« April 1946 Bezug genommen worden ist (§ 29 GBO s.o.).
b)	Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß ungeachtet der nach $ 167 Abs 2 BGB bestehenden grundsätzlichen Formfreiheit für Vollmachten eine zur GrundstüokB-veräußerung ermächtigende Vollmacht wegen des mit § 313 BGB verfolgten Zweckes der'dort vorgeschriebenen gerichtlichen oder notariellen Beurkundung bedarf, wenn die Von-, macht eine Grundstücksveräußerung nur verdeckt' und bereits eine rechtliche oder tatsächliche Bindung des Vollmach b-gebers zur Veräußerung enthält (BGH 11.V1I.1932 - V ZR 80/52 - SJ¥ 1952, 1210 - 3k 1952, 403 = DNotZ 1952, 477)-Hinsichtlich der Veräußerung des Grundstücks an die Beklagte führt das Berufungsgericht aus, eine Vorwegnahme des Veräußerungsgeschäfts könne in der Vollmacht vom 23* April 1946 nicht gefunden werden, da bei der Erteilung der Vollmacht nur die Grundstücksüberlassung an Dr. beabsichtigt, dagegen von einer Überlassung an die Beklagte noch gar keine Rede gewesen sei« Damit ist die Frage der Formbedürftigkeit aber nicht erschöpfend ge-
prüft; das Berufungsgericht hätte noch untersuchen sollen, ob die Vollmachtserteilung vom 24. April 1946 eine Bindung im obigen Sinne bedeutete. Fiir diese Prüfung konnte nicht auf den 23* April 1946 abgestellt werden. Eine Heilung eines etwaigen Formmangels nach § 313 Satz 2 BGB durch Auflassung der Eintragung kommt nicht in Frage, da gerade die Gültigkeit der Auflassung von der Wirksamkeit der Vollmacht abhängt.
c)	Hach dem Tatbestand des Berufungsurteils (S 2) und der in dem vom Berufungsgericht beigezogenen Nachlaßakt VI 3717/46 enthaltenen beglaubigten Abschrift des überlassungsverträges vom 26. April 1946 hat die Beklagte das Anwesen gegen Übernahme der darauf ruhenden Hypotheken und gegen Bestellung eineB lebenslänglichen Nießbrauches für die übergeberin, veranschlagt mit monatlich 200 BM,
sich übereignet. Die Revision hebt zutreffend hervor, daß
• * •
der Privatverbrag vom 24.'April 1946 damit nicht überein-
« ■ *
stimme. Daß er die Übernahme der Last.en nicht enthalte, wie die Hevision behauptet, mag zweifelhaft sein, da der Ausdruck "mit allen Hechten und Kosten11 ein laienhafter Ausdruck für "mit allen Hechten und unter Übernahme aller Lasten" sein könnte. Dagegen ist im Vertrag vom 24* April 1946 eine Leibesrente von 230 Hark (und freie Wohnung) bedungen, was mit einem Vorschlag des Dr. in seinem Brief vom 13. April 1946 an die Erblasserin übereinstimmt. Es ist in diesem Hechtszug die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß die Erblasserin die Vollmacht zur Veräußerung des Grundstücks einschließlich der Auflassungsvollmacht von der Aufnahme dieser Vertragsbestimmungen abhängig » machen wollte und Vollmacht also nur zu einer Veräußerung in diesem Umfange erteilt hat, wobei die Auflassungsvollmacht als durch die entsprechende Ausgestaltung des schuldrechtll phen Vertragsteils bedingt gedacht werden könnte. Eine bedingte Auflassungsvollmaoht ist - anders als eine bedingte Auflassung - zulässig (KGJ 33» 143)*
 
Die ohne nähere Darlegung in anderem Zusammenhang (S 22 Berufungsurteil) gemachte Bemerkung des Berufungsgerichts, der private Kaufvertrag habe im wesentlichen keinen anderen Inhalt als der notarielle Kaufvertrag vom 26. April 1946, nämlich die Überlassung des Anwesens an die Beklagte zu den gleichen Bedingungen wie es im Vertrag mit Dr. festgelegt war, gibt keine Gewähr, daß das Berufungsgericht den aufgezeigten Unterschied bemerkt und die danach mögliche, wenn auch nicht zwingend sich ergebende Auslegung der Vollmacht in Erwägung gezogen hat ($ 286 ZPO).
d)	Die Revision vertritt den Standpunkt, der Privatvertrag vom 24. April 1946 sei (zu ergänzen als Vollmacht) nach § 117 BGB nichtig, weil nach der eigenen Sachdarstellung der Beklagten bei ihrer Parteivernehmung und im Vach-laBverfahren die Erblasserin nicht die Beklagte allein, sondern mit ihrem Ehemann gemeinsam als Grundstückserwer-ber habe haben wollen. Abgesehen davon, daß nicht ersichtlich ist, daß die Klägerin sich diese Ausführungen, sei es auch nur hilfsweise zu eigen gemacht hätte, scheitert diese Auffassung schon daran, daß nach der Aussage der
a Beklagten sie den auf die Beklagte allein lautenden Pri-
** *
vatvertrag von der Erblasserin in seiner derzeitigen ftaä-j sung vorgelegt bekam und unterzeichnet*hat. Der Ehemann der Beklagten war übrigens bei der Beurkundung des Vertrages vom 26. April 1946 insofern beteiligt, als er seine ehemännliche Zustimmung gab, so daß die etwas ungenaue Angabe der Beklagten im Bachlaßverfahren verständlich erscheint.
e)	Die zu b) und c) aufgezeigten Verstöße nötigen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, da die Feststellung der Willensriohtung der Parteien hier von tatsächlichen Umständen mit beeinflußt wird und der Senat, wie sich im folgenden ergeben wird, nicht in
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der Lege ist, etwa unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten zu einer abschließenden Sachentscheidung zu kommen. Die Riige der Revision, das Berufungsgericht habe die für den Abschluß des Privatverträges im Juni 1946 ange-botenens- Beweise nicht erschöpft (Zeugin'Reühagel), das Sachverständigengutachten hierfür nicht voll ausgewertet und auch sonst gegen § 286 ZPO verstoßen, ist infolge der Zurückverweisung gegenstandslos«
Die Zuriickverweisung wird dem Berufungsgericht Gelegenheit geben, erforderlichenfalls der Rüge der Revision nachzugehen, der Privatvertrag vom 24« April 1946 sei wegen Formmangels als Vollmacht nichtig, weil er ein Schenkungsversprechen enthalte (§ 518 BGB).
5.) Die Revision wendet sich auch gegen die Hilfe-orwägungen des Berufungsgerichts, das Eigentum am Grundstück sei auch dann'auf dier Beklagte übergegangen, wenn
 der privatschriftliche Vertrag erst Im Juni 1946 geschlos-
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sen worden sei, weil er dann als Genehmigung des Dberlas-sungsverträges vom 26. April 1946 zu werten sei. Allerdings kenn der Berechtigte ein Rechtsgeschäft, das ein Vertreter ohne Verttetungsmacht geschlossen hat, auch genehmigen, ohne daß er von ihm positive Kenntnis hat, wenn er nur mit der Möglichkeit des Bestehens des Rechtsgeschäfts rechnet (BGHZ 2, 150). Auch bedarf die Genehmigung des Handelns eines vollmachtslosen Vertreters keiner Form (§ 182 Aba 2 BGB), da die formgerechte Vornahme des Rechtsgeschäfts und die nachfolgende Genehmigung anzusehen sind, als hätte der Berechtigte selbBt gehandelt (Palandt BGB 15. Aufl § 178 Anm 3)» weswegen es auch unschädlich wäre, wenn der Oberlasaungsvertrag vom 26. April 1946 sich als Schenkung darstellen sollte. Aber die Auslegung des Berufungsgerichts, die Erblasserin habe mit dem Privatvertrag, wenn er im Juni geschlossen worden sei, auch bereits früher von der Beklagten eingeleitete Maßnahmen
 
ln der Richtung einer GrundStückeübertragung an sie billigen wollen, ist unter Verstofi gegen § 286 zustande gekommen, da (siehe oben zu 2 c) nicht berücksichtigt ist, daß der Vertrag vom 26. April 1946 und -der Privatvertrag sich nicht deckena
4« Auch die Nachprüfung der Ausführungen des Berufungsgerichts über die Anfechtung wegen Irrtums und arglistiger Täuschung eröffnet keine Möglichkeit für den Senat, in der Sache selbst zu erkennen. Zur Frage, ob die Beklagte den Privatvertrag durch arglistiges Verschweigen des Überlassungsvertrages vom 25- April 1946 von der Erblasserin erwirkt habe - eine Möglichkeit, die nur bei Abschluß des Rrivatverträges im Juni 1946 in Präge kommt -, hat das Berufungsgericht ausgeführt, es sei nicht bewiesen, daß die Erblasserin von der Beklagten im unklaren gelassen worden sei; möglicherweise habe der Privat-v-ertrag nur den vom 26. April 1946 bestätigen wollen;
Auch hierbei ist jedoch, wie bei der Frage der Ursächlichkeit einer etwaigen Täuschung für die Genehmigung des Vertrages vom 26. April 1946, der Unterschied zwischen den beiden Verträgen vom Berufungsgericht möglicherweise nicht klar erkannt. Der Hinweis der Revision auf RGZ 166, 242 als Stütze für die Auffassung, die Beweislast treffe hier die Beklagte, gehe hiergegen deswegen fehl, weil infolge * des Todes der Martha nicht, wie in jener Entscheidung-, der Beweis für den an sich nicht Beweispflichtigen leicht, für den eigentlich Beweispflichtigen schwer ist.
Ob die Beklagte, wie die Revision meint, nach § 242 BGB sich nicht auf den Vertrag vom 26. April 1946 (mit der Wirkung der Nichtigkeit der Auflassung?) berufen konnte, wenn die Erblasserin und die Beklagte irrigerweise angenommen haben, Br. könne wegen seiner früheren Zugehörigkeit zur NSDAP das Grundstück nicht erwerben, 1st nicht zu untersuchen, da nach der Auffassung des Tatrich-
ters auch Schwierigkeiten für Dr. Ey nach dem Erwerb die Erblasserin von der Übergabe an ihn abhalben konnten.
5« Unbegründet ist die Büge der Bevision, das Berufungsgericht habe die Nichtigkeit der Grundstücksübereig-nung wegen Sittenwidrigkeit des überlasBungsverträges vom 26. April 1946 nach § 138 BGB aussprechen müssen. Martha war zwar alt und schwer leidend, sie mag auch bereits vergesslich gewesen sein. DaB aber die Beklagte in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise diese ausgebeu-bet hätte oder die Erblasserin sich ihr gegenüber in einer Zwangslage befunden hätte, ist in der Tatsacheninstanz nicht mit entsprechenden Behauptungen vorgetragen«
in.
Nach alledem verbleibt ea. also bei der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zürllckverweisung der Sache in die Vorinstanz, die auch über die Kosten der Bevision zu entscheiden haben wird«
Darauf, ob die Devisengenehmigung der Landeszentralbank von Bayern - Urt. des Landgerichts S 6 - noch in Kraft ist, kam es für die hier getroffene Entscheidung
 nicht an, da fUr sie auf jeden Fall die Allg« Genehmigung Nr 70 (BAnz 1994 Kr 117) eingreift.
Br. Tasche	Schuster	Br.	Großmama
 Br. Spieler	Br. Berschel