BGB § 242; ZPO § 256; Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen vom 20. 1 .) Unter den Begriff des fideikommißrechtlichen Rechtsverhältnisses fallen auch für das Fidei-kommißrecht erhebliche Tatsachen (Eigenschaften von Personen, Sachen und Rechten). Juni 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr. Pritsch und der: Bundesrichter Dr. Hertel, Br. von Rormann, Dr. las che und Schuster für Recht erkannt: •••• dessen Bruder Christian Prinz, zur und Erich Graf zur haben in einem Prozeß gegen das Land L^^ (U 489/22 des Landgerichts Detmold = 1 ü 339/24 des OLG Celle) am 4- Februar 1925 in der Berufungsinstanz .folgenden Vergleich geschlossen: ".Der Beklagte•zahlt an die Linie eine jährliche Rente von 30.000 Goldmark ... und an die Linie eine jährliche Rente von 3.000 Goldmark ..... des betreffenden Kalendervierteljahres und zwar für die Linie vom 1. Januar 1924 ab und für die Linie vom. fällt, erhöht sich für seine Lebenszeit um den jährlichen Betrag von 3.750 Goldmark ...Die Auszählung an die wBBHm Linie ist an die Eb enbür t i gke its grundsät z e nach Maßgabe der schen Hausgesetze und aller einschlägigen Vereinbarun- Die üdStSüM^ Linie verzichtet für den Fall des Y/egfalls der Rentenberechtigung der Fl Linie ebenfalls auf eine Erhöhung ihrer Rente Durch diese Vereinbarung sind alle aus den Dflü Hauptvergieich vom 22 ./24. lach dem Ableben des Erich G-raf zur waren anspruchsberechtigt auf die Rente von jährlich 30.000 Goldmark der Vater des Klägers und Christian Prinz zur K4KKKK/K0 Rechtsnachfolger des Landes L^^ (Art II der HilRegVO Ir 77» ABI Br IlilReg S 411, und § 4 des Gesetzes über die Vereinigung des Landes Ltflj^;mit dem Lande Hord-rhein-Restfalen vom 5* November 1948, GVB1 NRhWf 1-94.9» Juni 1945 weitere Rentenzahlungen an den Kläger mit der Begründung abgelehnt, daß mit dem lode des Vaters des Klägers die Rente.auf Grund von § 3 Abs 2 Satz 3 der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen vom 20. Landes Lf^P Zahlung der Rente für die Zeit vom 1. Durch das sogen, pactum unionis vom Jahre 1368 (1366) wurde für die damalige Grafschaft L(j|)t der .• Grundsatz der Unteilbarkeit des Landes aufgestellt. tern Seht und Stl sowie auf alle Prätensionen und Ansprüche ex quocumaue capite zu Gunsten des regierenden Grafen Simon August und seiner männlichen Deszendenz, welcher ihnen dafür als Entschädigung .eine jährliche, auf die männliche Deszendenz beider Brüder vererbliche Summe von 15-000 Talern gewährt. Die beiden Brüder erkennen den von ihnen bis dahin angefochtenen Bestand des Erstgeburtsrechtes im Hause 11110 die übrigen "leges fundamentales" der Successionsordnung im schen Hause an, .......w. Auf ihre Sukzessionsrechtei im Fall des Aussterbens der DtHHHHMi Linie verzichteten die beiden Brüder Friedrich Karl August zu und Ferdinand Johann Ludwig zu llHHHHH) damit nicht. (Anlagezu dem Gesetz über die Regelung der Rechtsverhältnisse des Domaniums und der Lehen vom 24.: Dezember tS 19» L^^sche Landesverordnungen -LV-Bd 26, 1065) verzichtete Leopold IV. und das Land Ufflfc angestrengten Prozeß (0 181/19 des Landgerichts Detmold) wurde die Klage gegen den - früheren Pürsten abgevviesen j gegen das Land LtßSk drang sie aber antragsgemäß auf der: Grundlage von 13*800^ Reichstalern (1.000 Reichstaler 5*305»: 43 Hark)’'durch; der auf die Rente entfallende Betrag'von 1.200 Reichs-talem war von den Klägern abgesetzt worden. Im Verfahren 0 439/22 des Landgerichts Detmold machten die eingangs (oben unter I.) genannten drei ;Mitglie-der der Linie gegen das Land einen Anspruch auf der Grundlage von weiteren 2.000 Reichstalern (nämlich auf 17*000 Reichstaler ahsüg-.1 . -Hachdem das nand die Leiterzahlung der Rente an den Kläger abgelehnt.hatte, suchte dieser . Bas Land L^|(^ stellte sich gegenüber dem Armenrechtsantrag auf den Standpunkt, daß ^ mit dem Tode desbVaters des Klägers entweder auf Grund von § 3 oder auf Grund von §;5 der unter I. '.März 1939 (BVO BidSrlGes) die Rente erloschen und daß zur"Entscheidung über diese Präge nicht das ordentliche Gericht, sondern das Pideikonuuißgericht zuständig sei. recht mit der Begründung ab, daß es sich um eine Frage des Fideikonmißrechts handle und daher das • Fideikommißgericht-zuständig sei. Rente keine ’best^^i^-'Heni/e' und auch keine Versorgung von Seitenlinien im Sinne der §§ 5»’ 5 der Durchführungsverordnung zu dem Fideikormißerlöschens gesetz vom 20.Harz 1959 (BGBl I> 509) ist" (als Datum des Vergleichs ist versehentlich der 14* statt" des 4. für die Zeit vor der Währungsreform, hat das Berufungsgericht noch nicht entschieden.' Die Berufung des Beklagten auf den Wegfall; ;der:Geschäftsgrundlage; für den Vergleich vom 4. 1 .) Der den Gegenstand des Prozesses bildende Rentenanspruch ist eine bürgerliche Rechtsstreitig- ’ keit, die an sich nach §13 GVG vor die ordentlichen Gerichte gehört. digkeit der ordentlichen Gerichte nicht durch die PideikommißauflÖsungsgesetzgebung aus den Jahren Dezember 1940 (PS I 51 Sonderheft I), der mit seinem Erlaß rechtskräftig wurde (§ 2 der Verordnung des Zentraljustizamts für die Britische Zone vom 25. Damit steht für das gegenwärtige Verfahren fest, daß es sich bei dem streitigen Rentenanspruch nicht um eine,auf einem Fideikommiß oder einem Hausvermögen (§• 30 des Gesetzes über das Erlöschen der Familien- .. Rechtsverhältnisses, wie es nach § 30 Abs 6 DVO FidBrlGes erforderlich sei, entschieden, sondern einen Prozeßvergleich dahin ausgelegt habe, daß er nicht unter die §§ 3 und 5 aaO einzuordnen sei; eine solche Auslegung komme einer Entscheidung über abstrakte Rechtsfragen gleich; bei einer Entscheidung nach § 30 Abs 6 aaO müsse es sich aber um eine Entscheidung über ein:Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 ZPO handeln. Die Revision verkennt aber, daß im vorliegenden Fall die vom Fideikommißgeriöht getroffene Feststellung sich auf ein Rechtsverhältnis im. Hie die hier im Gesetz selbst ausdrücklich aufgeführten Beispiele zeigen, • fallen also auch für das Fideikommißrecht rechteer-r liebliche Tatsachen, insbesondere Eigenschaften von* Personen, Sachen und Hechten unter den Begriff des fideikommißrechtlichen Rechtsverhältnisses. Entsprechend der Rechtslage auf diesen verwandten Rechtsgebieten können auch die Fideikommißgerichte über den Kreis der Personen hinaus, die sich am Verfahren beteiligt haben, Rechtskraftwirkungen ihrer Entscheidungen herbeiführen {durch öffentliche Bekanntmachung einer Entscheidung nach § 28 in Verbindung mit § 19 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Vereinheitlichung der FideikommißauflÖsung vom 24. Seit.enlinienver-sorgung im Sinne von §§ 3 u 5 DVO FidEriGes vorliegt, um ein fideikommißrechtliches Rechtsverhält-, nis handelt, über das mit bindender Wirkung zu entscheiden die Fideikoöimißgerichte berufen sind. nommen worden (§ 33 Abs 1 des Gesetzes über die Aufhebung der Fideikommisse vom 8. deikominiß ruhendes Rechtsgebilde, kein fideikommiß-rechtliches Rechtsverhältnis im Sinne von § 3 oder § 5 DVO PidErlGes ist, können hiernach begründete Bedenken nicht mehr dagegen bestehen, daß die Ent-• Scheidung des vorliegenden Rechtsstreits vor die ordentlichen'Gerichte gehört. Man kann nicht etwa mit der Revision sagen, aus der Feststellung des Fiöeikommißgerichts, daß der streitige Rentenanspruch kein auf einem aufzulösenden Pideikommiß ruhendes Gebilde sei, ergebe sich die Unzuständigkeit des Fideikommißgerichts für die von ihm getroffene Entscheidung. „ die Entscheidung von dem Bestehen oder Kichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das nach fideikömmiß--. ^ E, Vor allem aber vdirde man damit die grundsätzliche E 41 lg, Aufgabe der Fideikommißgerichte verkennen, die, wie ^ ’V bereits hervorgehoben, gerade darin:besteht, daß sie, solange sie bestehen, vermöge ihrer besonderen Sach- ' künde die dem Pideikommißrecht angehörigen Rechts-fragen entscheiden sollen, und zwar nicht nur, wenn sie zu einer bejahenden, sondern-auch, wenn sie zu. nicht-auf Grund von.§ 3 oder § 5 DVO FidErl Ges mit dem V/egfall des am 1. 3. ) Die Sachbefugnis des Klägers ist vom Beklagten weder in den Vorinstanzen noch-in der Revisionsinstanz angezweifeit worden. Es besteht daher für den Senat kein Anlaß, dieser Krage von Amts wegen nachzugehen und zu prüfen, ob, wenn es sich bei der sogen. Die Revision greift das Berufungsurteil auch deswegen an, weil dieses zu Unrecht den Wegfall der Geschäftsgrandläge und damit die Hinfälligkeit des Vergleichs vom 4. Oktober 1919 sei unstreitige Voraussetzung gewesen, daß der Rentenanspruch gegen das I^H^sche Fürstenhaus bestanden habe; auf-die Übernahme dieses ilentenanspruches durch das Land habe sich der Vergleich wie auch der Domänialvertrag bezogen. Anderenfalls würden die Verträge nicht in der V/eise abgeschlossen worden sein, daß das Land vorbehaltlos die Verpflichtung zur Rentenzahlung übernommen habe.. und diese Geschäftsgrundlage durch die Pideikom-mißauflösungsgesetze der Jahre 1938/39 in Portfall gekommen 'söiy;;,J^se';'daS'''Festhalten des Klägers am Prozeßvergleichs als ■'unzulässige Rechtsausübung angesehen werden. der Uhablösbarkeit der Rente» von der die Vertrag-; schließenden nach der Behauptung des Beklagten bei Abschluß des Vergleichs ausgegangen seien, habe sich nichts geändert. Nach der Entscheidung des Fideikommißsehats in Celle sei die streitige Rente keine "beständige" und damit nicht ablösbar. Aber auch wenn sie in der Zeit nach Abschluß des Vergleichs aus anderen Gründen ablösbar geworden wäre, würde die darin etwa zu findende Änderung der Geschäftsgrundlage zu einer Abänderung der Verpflichtung nach § 242 BGB nur insoweit führen können, als der Kläger sich die Ablösung gefallen lassen müsse. Das verstosse gegen Treu und Glauben, im übrigen.sei die anderweite Ordnung des ' Inhalts einer Verpflichtung auf Grund des Fortfalls der Geschäftsgruridlage regelmäßig nur dann geboten, wenn der Schuldner durch Festhalten an der ursprünglichen Verpflichtung^ eine über den Geschäftszweck weit hinausgehende, seine wirtschaftliche läge erschütternde und deshalb unzu demutbare Einbuße an seinem Vermögen'erleiden würde. Daß die Finanzlage des Beklagten dadurch, daß er an Stelle eines einmaligen Ablösungskapitals dem Kläger eine dauernde' Rente zahlen müßte, sich irgendwie bedenklich gestalten würde, werde der Beklagte ernstlich wohl nicht behaupten wollen. Die Revision rügt hierzu: Vom jetzigen Standpunkt einer Unablösbarkeit der Rente hätte das. Denn der Beklagte habe durch den Vergleich keinesfalls weitere Verpflichtungen als die ehemals regierende Linie übernehmen wollen. Wenn der Kläger und sein Rechtsnachfolger aber auf Grund des Frozeßvergleichs eine ewige Rente beziehen könnten, so seien sie der Gesetzgebung über die Fideikommisse mit ihrem eindeutigen Inhalt auf Auflösung aller Rechte dieser Das habe nicht der Vorstellung des Beklagten, nicht einmal dem objektiven Gehalt , der Vereinbarung entsprochen und auch dem Rechts-vorgänger des Klägers nicht verschlossen geblieben sein können. Denn wenn der Vergleich vom ♦ Februar 1925 für die Rechtsbeziehungen der Parteien entfallen würde, würde das Rechtsverhältnis^ toaßgeber^sein, wie es vor Abschluß dieses ■•.'Vergleichs bestand. ist dieses, davon ausgegangen, daß die Rente seit 1919 nicht etwa auf einem Fideikommiß (Hausvermögenj, auch nicht^ auf einem ehemaligen in der Auflösung begriffenen Haus gute ruhte, sondern seit 1919 von einem '"'Staats--■ Diskus zu entrichten war, der kein Ifdeikorkiiiß sei, niemals diese Rechtsform gehabt habe-, .vielmehr ein Rechtsträger des allgemeinen bürgerlichen Rechts sei und daher naturgemäß einer Auflösung nicht un- .* Dezember 1948 rechtskräftig verneintj der Vorgang des Vergleichsschlusses vom 4• Februar 1925 war für die rechtliche Beurteilung des Fideikommißgerichts ohne jede Bedeutung, es hat vor allem, wie gegenüber dem Revisions vortrag in der mündlichen Verhandlung bemerkt werden mag, diesem Vergleich keine sciiuldumwandeln-de (novatorische) Wirkung beigelegt. Wenn der Beklagte den Vergleich vom 4» Februar 1325 durch Berufung auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage beseitigen könnte, würde also seine Rechtslage hinsichtlich der Ablösbarkeit der streitigen Rente nicht günstiger. Gegenüber einer bereits, seit 1919 bestehenden Verpflichtung zur Rentenzahlung kann >der Beklagte; sich ebenfalls nicht mit Erwägungen, wie sie vorstehend behandelt.sind,,auf einen Wegfall der Ge-schäftsgrundlage berufen. Der Vater des Klägers oder ein sonst damals zu dem Bezüge der L^Jpächeh ?s m Rente Berechtigter hat keine Vereinbarung mit dem •, Lande getroffen. September 1920 (IV Bd 27» 225) wurden die Rechte auf Bezug der hier streitigen Rente für erloschen erklärt; dieses Gesetz ist.durch Urteil . Mitwirkung von RechtsVorgängern des Klägers war; das land Lppp damit Schuldner der Rente geworden. Wenn damit der Rechtsvorgänger des Beklagten (das land LppP) eine Lage geschaffen hat, die nach der für das gegenwärtige Verfahren bindenden Entscheidung des Eideikommißgerichts in Celle vom 29. Dezember 1948 die Vorschriften der’ §§ 3 u 5 DVO PidErlGes auf die Renten unabwendbar machte, dem Väter des Klägers damit die Möglichkeit nahm, einen Antrag auf Ablösung der Daiierrente nach § 3 oder § 5 zu stellen, und auf diese weise eine erhebliche Kapitalzahlung oder auch eine Abfindung in Gestalt von^ land-oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zu erhalten -bei nicht rechtzeitiger Antragstellung binnen drei Monaten seit Inkrafttreten der Verordnung konnte . Wie der Fideikommißsenat des Oberlandesge-, richts in Celle im Beschluß vom 29Dezember 1948 (PS I 51 Sonderheft I) bereits dargelegt hat, war es nicht Aufgabe der Fideikoraraißauflösung, schlechthin Dauerrenten zu dem Erlöschen zu bringen, sondern nur, soweit diese auf einem Fideikommißvermögen oder einem Hausvermögen lasteten. Eine,solche Ablösung ist aber (Vgl Wolff aaO) eine Enteignung, die einmal einer gesetzlichen Grundlage bedarf'und bei der zu dem andern auch seit 1919 die Vorschriften des Art 153 der'.Weimarer Verfassung zu beachten waren und jetzt die Regelung in Art 14 Abs 2 des Grundgesetzes zu beachten ist. Solange aber eine Ablösung nicht vorge-noimaen ist, hat der Kläger Anspruch auf weiter-" Zahlung der Rente. Denn auch wenn sie als eine auf dem Pideikomraiß des ehemaligen iJMBIschen Fürstenhauses ruhende last ohne eine Übernahme durch das Land auf Grund von § 3DVO FidErlGes untergegangen wäre,' so ist sie nicht durch eine zwischen dem Land und dem ehemaligen Fürst Leopold IV. Zur Frage der Anwendbarkeit des § 18 Abs;1 Nr 1 UmstG und damit der Umstellung der Rente 1 : 1 führt das Berufungsgericht aus: Bas Gesetz verlange für eine Anwendbarkeit der vorgenannten Gesetzes-’ bestimmung keineswegs, daß die Rente Versorgnn^s-Charakter habe; im übrigen sei die hier streitigg^. Ytenn die Revision hierzu rügt, das Berufungsgericht hätte von vornherein nicht eine Umstellung 1:1 annehmen dürfen, da.es sich auf den Standpunkt gestellt habedaß der Prozeßvergleich ein neues, rein bürgerlich rechtliches Schuldverhältnis, losgelöst von dem Pideikommiß, geschaffen habe, so geht sie von einer unrichtigen Grundlage aus. Zu dieser Präge hat aber das Berufungsgericht selbst nicht Stellung genommen, auch nicht zu erkennen gegeben, daß es sich in diesem Punkte der rechtlichen Beurteilung des Land-. Bas Berufungsgericht hat ledig-lich ausgesprochen, die Rente sei seit je zur Versorgung der Mitglieder des Hauses bestimmt gewesen. das Berufungsgericht; eine Umwandlung des Rentenrechts 'durch den Vergleich vom 4. nicht angenommen, .sondern die Rechtsnatur des Ren-, tenanspruchs als durch den Vergleich nicht verändert angesehen hat. Riese macht vielmehr geltend, daß ein Vergleich das bisherige Rechtsverhältnis grundsätzlich bestehen lasse, und hebt außerdem hoch besonders hervor, daß die im Vergleich enthaltene Bestimmung*' die Aus= Zahlung der Rente an die Linie solle Februar 1925 sich die Rechtsnatur des'Rentenanspruchs nicht geändert hat. ;Er hat damit die Rechtsnätur einer Apanage; so ist er auch in Sen im § 3 der Verordnung,'die Trennung des Staatshaushalts vom Domanialhaushalt betreffend, vom 24- Juni 1868 ; Die Rente mag dadurch, daß die beiden Nebenlinien unter,Verletzung des Primogenitur-rechts und des Grundsatzes der Unteilbarkeit der Landesherrschaft Besitzungen an sich genommen hatten und weitere Rechte im Prozeßwege geltend machten, reichlicher ausgefallen sein, als sie ohne ein solches Vorgehen der Nebenlinien bemessen worden wäre; das ändert aber an ihrer .Rechtsnatur selbst nichts. Die nicht ebenbürtige Linie erhält nur ’'als alimenten und pension freiwillig ihre Renten-h'ezüge zugebilligt, "nicht als Apanage"; auf Apanage in ' standesgemäßer Höhe bestand bei Ebenbürtigkeit ein Rechts anspruch, die nicht ebenbürtige Linie erhielt dagegen nur einen ihr freiwillig zugebilligten, ihren Verhältliisseh entsprechenden Unterhalt 1 Derartige Versorguhgsansprüche fallen nach allgemeiner Meinung unter die "anderen regelmäßig wiederkehrenden Leistungen" des.
2363 038
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Für das Hachschlagewerk ! nicht für die Amtliche Sammlung !
Gesetz? BGB § 242; ZPO § 256; Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen vom 20. März 1939 '(HG. Bl I, 509), §§ 3, 5, 30 Abs 3vu 6;">UmstG„■ § 18 Abs 1 Ir 1
Rechtssatz:
1 .) Unter den Begriff des fideikommißrechtlichen
Rechtsverhältnisses fallen auch für das Fidei-kommißrecht erhebliche Tatsachen (Eigenschaften von Personen, Sachen und Rechten).
2. ) Eine Bauerrente (Apanage), die nicht durch die
Fideikoimnißauflösungsgesetzgebung selbst erloschen ist, ist nicht.ohne weiteres infolge der allgemeinen Rechtsentwicklung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundläge untergegangen.
3. ) Apanageansprüche sind im Verhältnis 1 : 1 umzu-
stellen.
Aktenzeichen: V ZR 125/50"
(/ürt. v. 26. Juni 1951
OLG Hamm
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V ZR 1.25/50
Verkündet am 26. Juni 1951
Symalla, Jus tizobersekre$är/.\> als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs
I m 3J a m e n.
In dem Rechtsstreit
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des Landes FordrheinjUestfalen, vertreten durch’ den
PinanzministerinL^BgBPBP,
Beklagten, Berufungsund Re vis ionslclägers,
- ProzeßbevoiimächtigterjRechtsanwalt Dr.
gegen
d ein Landwirtschaftslehrl ing Pranz Prinz zuar
in Oberbauerschaft, Post BeflML,
lü9HB>
Kläger, Berufungs-und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf: die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr. Pritsch und der: Bundesrichter Dr. Hertel, Br. von Rormann, Dr. las che und Schuster
für Recht erkannt: ••••
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hanna vom 27. Oktober 1950 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand;
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Ferdinand Prinz zur L(|^-Vj'4HHHH) (Vater des Klägers)., dessen Bruder Christian Prinz, zur
und Erich Graf zur haben
in einem Prozeß gegen das Land L^^ (U 489/22 des Landgerichts Detmold = 1 ü 339/24 des OLG Celle) am 4- Februar 1925 in der Berufungsinstanz .folgenden Vergleich geschlossen:
".Der Beklagte•zahlt an die
Linie eine jährliche Rente von 30.000 Goldmark ...
und an die Linie eine jährliche
Rente von 3.000 Goldmark ..... , jedoch v/ird die an die L^S^Fj99MBVHB9fe Linie zu zahlende Rente vom 1. Januar 1940 ab auf 2.400 Goldmark ..... herabgesetzt. Die Goldmark wird gerechnet e 1/2790 kg Feingold. Die Zahlung der Renten erfolgt in vierteljährlichen Vorauszahlungen am.1. des betreffenden Kalendervierteljahres und zwar für die Linie
vom 1. Januar 1924 ab und für die Linie
vom. 1. Juli 1922 ab. Die Rente, die anteilig auf den Erich' Grafen zur ent-
fällt, erhöht sich für seine Lebenszeit um den jährlichen Betrag von 3.750 Goldmark ...
Die Auszählung an die wBBHm Linie ist an die Eb enbür t i gke its grundsät z e nach Maßgabe der schen Hausgesetze und aller einschlägigen Vereinbarun-
• • • •
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gen gebunden, die Zahlung der Rente an die
Linie ist dagegen nicht ,davon abhängig.
Die üdStSüM^ Linie verzichtet für den Fall des Y/egfalls der Rentenberechtigung der Fl Linie ebenfalls auf eine Erhöhung ihrer Rente
Durch diese Vereinbarung sind alle aus den Dflü Hauptvergieich vom 22 ./24. Hai 1762, aus dem sogen. Dilucidationsrecess vom 25« Hai 1762 und aus dem sogen. Verzichts- und Allimentationsvertrag vom
11. Kai 1787 entspringenden Ansprüche, insbesondere auch die im gegenwärtigen Rechtsstreit H. geltend gemachten Ansprüche' erledigt...... "
lach dem Ableben des Erich G-raf zur
waren anspruchsberechtigt auf die Rente von jährlich 30.000 Goldmark der Vater des Klägers und Christian Prinz zur K4KKKK/K0
je zur Hälfte. Die auf. den Prinzen Christian entfallenden 15.000 Goldmark (RH) sind vom Lande un^,
unterbrochen an diesen bezahlt worden und werden auch jetzt noch an ihn vom Lande ITordrhein-lTestfalen als . Rechtsnachfolger des Landes L^^ (Art II der HilRegVO Ir 77» ABI Br IlilReg S 411, und § 4 des Gesetzes über die Vereinigung des Landes Ltflj^;mit dem Lande Hord-rhein-Restfalen vom 5* November 1948, GVB1 NRhWf 1-94.9» 267) mit jährlich 15.000 II bezahlt. Der Vater des Klägers (der Kläger ist dessen einziger Sohn) ist am 26. September 1939 im Kriege gefallen. Hach seinem Tode hat das Land I^M) an den Kläger, zuletzt am Hü-:"
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1. Januar 1945 eine Vierteljahresrente überwiesen und dann mit Schreiben vom 26. Juni 1945 weitere Rentenzahlungen an den Kläger mit der Begründung abgelehnt, daß mit dem lode des Vaters des Klägers die Rente.auf Grund von § 3 Abs 2 Satz 3 der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen vom 20. März 1939 -DVO FidErlGe s- (RGBl 1, 509) erloschen sei.. Mit der gegenwärtigen Klage verlangt der Kläger vom Beklagten als Rechtsnachfolger des. Landes Lf^P Zahlung der Rente für die Zeit vom 1. Juli.1948 bis zu dem 30. Juni 1949 in Höhe von 15.000 Kl nebst Zinsen.
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Mit der im Vergleich vom 4. Februar 1925 erv/ähn-ten und Linie
und. mit dem darin in Bezug, genommenen D4HHHPHauptvergleich vom 22./24• Mai 1762, dem Dilucidationsre-cess vom 25. Mai 1762 und dem Verzichts- und Alimentationsvertrag vom 11. Hai 1787 hat es folgende Be- V wandthis: '
Durch das sogen, pactum unionis vom Jahre 1368 (1366) wurde für die damalige Grafschaft L(j|)t der .• Grundsatz der Unteilbarkeit des Landes aufgestellt. ITach dem lode des Grafen Simon VII. (1627) setzte* dessen Sohn Hermann Adolf die (Haupt-)Linie
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fort; ein anderer »Sohn -Jobst Hermann, der Stammvater der und der V/Linie—*nahm
jedoch die mit dem Ilochstift gemeinsamen
Ämter Bch^HHIHM; Stflmi und in
sitz; seine Linie erhob weiter Anspruch auf eine gleiche 'Teilung des Landes und verlangte in einem langwierigen Prozeß auch die Hälfte der Landeseinkünfte von der D^BMNNi Linie heraus. Zwischen den Enkeln von Jobst Hermann, nämlich den Brüdern Friedrich Karl August G-raf zu BflHHHHfc (dem Begründer der Bi Linie) und Ferdinand Johann Ludwig zu. ]’(
[dem Begründer der Linie) einer-
seits und dem regierenden Grafen Simon August der ByMHHMl Linie andererseits kam es darüber am 22./24-Hai 1762 zu dem sogen. pjiMjBMfr Ilauptvergleich (Schulze,
Hausgesetze 1878 Bd 2, 173 ff), der im wesentlichen folgenden Inhalt hat:
"Die beiden Brüder verzichten auf alle ihre Besitzungen, Kenten,, Rechte- und Gefälle in den Äm-
tern Seht
und Stl
sowie auf alle Prätensionen und Ansprüche ex quocumaue capite zu Gunsten des regierenden Grafen Simon August und seiner männlichen Deszendenz, welcher ihnen dafür als Entschädigung .eine jährliche, auf die männliche Deszendenz beider Brüder vererbliche Summe von 15-000 Talern gewährt. Die Verteilung dieser jährlichen Eevenüen soll so erfolgen, daß Friedrich Karl August zu B|
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flÜÜfc und seine Linie zwei Drittel, Friedrich Johann Ludwig und seine Linie zu V/| ein Drittel erhält.......
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Die beiden Brüder erkennen den von ihnen bis dahin angefochtenen Bestand des Erstgeburtsrechtes im Hause 11110 die übrigen "leges
fundamentales" der Successionsordnung im schen Hause an, .......w.
Auf ihre Sukzessionsrechtei im Fall des Aussterbens der DtHHHHMi Linie verzichteten die beiden Brüder Friedrich Karl August zu und Ferdinand
Johann Ludwig zu llHHHHH) damit nicht. Sie schlossen deswegen bereits am 25. Mai 1762 den sogen. Dilucidationsrecess, durch den Ferdinand Johann Ludwig für den Fall des Aussterbens der D^HHNtam Linie und der Thronbesteigung durch die BlMMRR||||^ Linie mit seinem, den Hause, hinter die
WESEST Nebenlinie gegen eine Erhöhung der. auf die
'Linie. nach, dem Ilauptvergleich: entfallenden Eente auf jährlich. 17.000 Taler .zurücktrat.
Von den Söhnen des Begründers der Linie heiratete' einer, der Graf Ludwig Heinrich, der Begründer der Linie am 50. März
1786 eine Bürgerliche, nämlich die Christine KjBMPfc aus Seine Nachkommenschaft; wurde durch
kaiserliches Seichs- Hofrats-Reskript:vom 19. Oktober 1786 wegen dieser "notorischen Mißheirat" für. sukzes-
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sionsunfaiiig erklärt, Im Verzlclits- und Alimentations-vertrag vom, 15. -Mai 1787-'(■Schulze aaO 140, 179 ff), den er mit seinen Geschwistern und Agnaten und der
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Linie abschloß,
verzichtete er aus-
drücklich für seine Prau und alle Hachkommen auf
sämtliche Sukzessionsrechte. Dafür versprachen ihm die Vertragsgegner, an seine Nachkommen jährlich 1i200 Eeichstaler, “jedoch nicht als apanage, sondern als alimenten und pension”, freiwillig zu zahlen,
die bei Sukzession der Linie auf 2.000
Taler erhöht werden sollte. Bei dieser Rente handelt es sich um die sogen. Rente. Liese
wurde ständig aus den auf die Linie entfallenden Anteil der aus den Hauptvergleich
geschuldeten Rente bezahlt.
Im Jahfe 1905 starb die LflHMMi Linie aus, und es kam mit Leopold IV. die Linie auf den
fürstenthron in L^^. :Damit trat der fall der Erhöhung der Rente für dieLinie auf 17.000 Reichstaler ein.' Lurch Vergleich zwischen Leopold IV. und der Linie im Jahre 1916 wurde die-
Rente jedoch auf jährlich 15.800 Eeichstaler be-
schränkt;
zu dieser Rente trat dann noch die Rente mit 1.200 Reichstalern. Riese Renten
zahlte bis zu dem Jahre 1918 Fürst Leopold IV..aus den
7 ihm auf Grund der Trennung des Staatshaushalts und des Lomanialhaushalts aus dem Domanium zustehenden . Einkünften, im Domanialvertrag vom 31. Oktober 1919
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(Anlagezu dem Gesetz über die Regelung der Rechtsverhältnisse des Domaniums und der Lehen vom 24.: Dezember tS 19» L^^sche Landesverordnungen -LV-Bd 26, 1065) verzichtete Leopold IV. auf alle aus dem Domanium fließenden Rechte, soweit sie nicht ausdrücklich Vorbehalten wurden. Vorbehalten wurde ihm ein Teil des Domaniums als "bleibendes Pamilienfidei-kommiß". -Die nicht atif diesem Pideikommiß ruhenden
Belastungen des Domaniums würden vom Lande übernommen "unbeschadet der Nachprüfung ihrer Rechtsbeständigkeit". Leopold IV. übertrug auch "für sich und sein Haus die Rechte ..... an den von dem Hause
den Grafen * •
bezogenen Renten ..... auf den Staat ....." Die "Nachprüfung der Eechtsbeständigkeit" der Renten führte zu verschiedenen Prozessen. In einem von den damaligen Anspruchsberechtigten der!
Linie; gegen Leopold IV. und das Land Ufflfc angestrengten Prozeß (0 181/19 des Landgerichts Detmold) wurde die Klage gegen den - früheren Pürsten abgevviesen j gegen das Land LtßSk drang sie aber antragsgemäß auf der: Grundlage von 13*800^ Reichstalern (1.000 Reichstaler 5*305»: 43 Hark)’'durch; der auf die
Rente entfallende Betrag'von 1.200 Reichs-talem war von den Klägern abgesetzt worden. Im Verfahren 0 439/22 des Landgerichts Detmold machten die eingangs (oben unter I.) genannten drei ;Mitglie-der der Linie gegen das Land
einen Anspruch auf der Grundlage von weiteren 2.000 Reichstalern (nämlich auf 17*000 Reichstaler ahsüg-.1 ich der PtiSMEBSHBHl Rente von 1 .200 Reichstalern =15*000 Reichstaler) geltend. Im ersten Rechtszug wurde der Anspruch auf der Grundlage yon 15.000 -15*800 = 1.200 Reichstalern zuerkannt, darüber hinaus aber abgewiesen. Beide Seiten legten Berufung ein, worauf es im Berufungsverfahren zu dein gerichtlichen Vergleich vom 4. Februar 1925 kam; die. P| ^fcü^^ Iinie hat formell den Vergleich nicht mit abgeschlossen, war aber mit der Vergleichsregelung einverstanden.
III.
. -Hachdem das nand die Leiterzahlung der
Rente an den Kläger abgelehnt.hatte, suchte dieser . beim Landgericht Betmold um das; Ärmenrecht für. eine Klage gegen das Land L^fl^nachf (OH 33/45 des Land- ; gerichts Betmold). Bas Land L^|(^ stellte sich gegenüber dem Armenrechtsantrag auf den Standpunkt, daß ^ mit dem Tode desbVaters des Klägers entweder auf Grund von § 3 oder auf Grund von §;5 der unter I. genannten-^erordnüng vom; 20. '.März 1939 (BVO BidSrlGes) die Rente erloschen und daß zur"Entscheidung über diese Präge nicht das ordentliche Gericht, sondern das Pideikonuuißgericht zuständig sei. Bas Landgericht lehnte durch Beschluß vom TI., Juni 194-6 das Armen-
recht mit der Begründung ab, daß es sich um eine Frage des Fideikonmißrechts handle und daher das • Fideikommißgericht-zuständig sei. In einem Verfahren des Klägers zunächst gegen das land LQBI und dann gegen das Land Bordrhein-Westfalen stellte der Fideikommißsenat des Oberlandesgerichts Gelle durch rechtskräftigen Beschluß vom 29. Dezember • 1948 (FS I 51 Sonderheft I) fest, "daß die in dem Prozeßvergleich ....... vom 14* Februar 1925 .......
von dem damaligen land l^p^,^anerkannte sogen.
Rente keine ’best^^i^-'Heni/e' und auch keine Versorgung von Seitenlinien im Sinne der §§ 5»’ 5 der Durchführungsverordnung zu dem Fideikormißerlöschens gesetz vom 20.Harz 1959 (BGBl I> 509) ist" (als Datum des Vergleichs ist versehentlich der 14* statt" des 4. Februar 1925 angegeben).
Im gegenwärtigen Verfahren haben sodann das Landgericht und. das Ob'erlandesgericht der Klage statt' gegeben. Über eine Erweiterung des Klaganspruchs im Berufungsverfahren um 2.625 ft! für die Zeit vor der Währungsreform, hat das Berufungsgericht noch nicht entschieden.' Die .Vorinstanzen haben die Zuständigkeit'des ordentlichen Gerichts bejaht und die Entscheidung des Fideikommi^erichts als für' die ordentlichen Gerichte bindend angesehen. Die Berufung des Beklagten auf den Wegfall; ;der:Geschäftsgrundlage; für den Vergleich vom 4. Februar 1925 haben sie nicht durchschlagen lassen. Bei der-^msteilung von EM auf IJt
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haben sie den § 18 Abs 1 Hr 1 UmstG 'angewandt.
Mit der Revision'verfolgt der Beklagte seinen Klagab-weisungs an trag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
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1 .) Der den Gegenstand des Prozesses bildende Rentenanspruch ist eine bürgerliche Rechtsstreitig- ’ keit, die an sich nach §13 GVG vor die ordentlichen
Gerichte gehört. In den Vorprozessen 0 181/19 und 489/22 des Landgerichts Detmold ist diese Rechtslage
zugrunde gelegt worden, und im gegenwärtigen Verfall-
ren haben die Vorinstanzen für den auf den.Vergleich
vom^l-. Februar 1925 gestützten Anspruch dieselbe
Rechtslage angenommen. Zutreffend sind die Vorin-
... • && stanzen weiter davon ausgegangen, daß diese Zustän-
digkeit der ordentlichen Gerichte nicht durch die
PideikommißauflÖsungsgesetzgebung aus den Jahren
1935 bis 1939 verloren gegangen ist. Hach § 30 Abs 1 DVO FidErlGes sind "die Fideikommißgerichte -Ober-
landesgerichte (Fideikomraißsenate) und Oberstes Fideikormnißgericht- für diejenigen Angelegenheiten zuständig, die . ihnen durch das Gesetz zur Verein-heitlichung der Pideikommißauflösung vom 26. Juni 1935 (RGBl I, 785)und: durch spätere Bestimmungen, ‘
insbesondere durch das Gesetz vom 6. Juni 1938 und .... ä
diese Verordnung übertragen worden sind”. Um eine~-^^^^
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solche Angelegenheit handelt es sich jedoch hei dem jetzigen Rentenzahlungsanspruch nicht. Durch den Beschluß des Pideikommißsenates des Oherlandesgerichts
in Celle vom 29. Dezember 1940 (PS I 51 Sonderheft I), der mit seinem Erlaß rechtskräftig wurde (§ 2 der Verordnung des Zentraljustizamts für die Britische Zone vom 25. Ifovember 1946, V0B1BZ 1947* 7), ist .festgestellt, daß "die in dem Prozeßvergleich ....... . ?
vom 4". Februar 1925 ....... von dem ehemaligen Lande ■
anerkannte sogen. LlHMMMl Rente keine beständige Rente und auch keine Versorgung von Seitenlinien im Sinne der §§ 5 und 5 der Durchfühi-'ungsverordnung zu dem Fideikommißerlöschensgesetz vom 20. lärz/■ 1959® •..
ist". Diese Entscheidung des Fideikommißgerichts ist nach § 18 de3 Gesetzes! zur Vereinheitlichung der Fideikommißauflösüng vom 26. Juni 1955 (RGBl I, 785)
"für die Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend".
Damit steht für das gegenwärtige Verfahren fest, daß es sich bei dem streitigen Rentenanspruch nicht um eine,auf einem Fideikommiß oder einem Hausvermögen (§• 30 des Gesetzes über das Erlöschen der Familien- .. f idellcotajiisse "'und-sonstiger gebundener Vermögen vom ;
6. Juni 1938,RGBl I, 825; FidErlGes) lastende be- ' ständige Rente und auch nicht um eine Seitenlinien- •;
Versorgung dieser hähdelt. .
Die Revision rügt, die'Entscheidung des Fidei-kommißgerichtes sei deswegen nicht bindend, weil es nicht über das Bestehen oder Hichtbestehen eines
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Rechtsverhältnisses, wie es nach § 30 Abs 6 DVO FidBrlGes erforderlich sei, entschieden, sondern einen Prozeßvergleich dahin ausgelegt habe, daß er nicht unter die §§ 3 und 5 aaO einzuordnen sei; eine solche Auslegung komme einer Entscheidung über abstrakte Rechtsfragen gleich; bei einer Entscheidung nach § 30 Abs 6 aaO müsse es sich aber um eine Entscheidung über ein:Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 ZPO handeln. Diese Rüge ist verfehlt.
Es ist zwar richtig, daß unter den Begriff des Rechtsverhältnisses im Sinne von § 256 ZPO nicht die Feststellung abstrakter Rechtsfragen und reöhtserheb-licher Tatsachen, z.B. die Feststellung der llangel-haftigk.eit einer Efare, die Geschäftsfälligkeit einer Person fällt (vgl dazu Kellwig, System des Zivilprozeßrechts, § 107 II 1 S 27» Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 4« Aufl 1949» § 86 II 1 a; Stein-Jonas-Sciiönke, § 256 3em II 1 b). Die Revision verkennt aber, daß im vorliegenden Fall die vom Fideikommißgeriöht getroffene Feststellung sich auf ein Rechtsverhältnis im. Sinne des .Fideikommiß-rechts bezieht.'. 17as unter einem fideikommißrechtli- . chen RechtsVerhältnis zu verstehen ist, ergibt die Vorschrift des §~30 Abs 3 DVO FidErlGes. Hier heißt . es: "Die Fideikommißgerichte entscheiden auch bei . Ungewißheit über die • fideikommißrcchtliche oder vor- : erbenartige Bindung bines Vermögens, die,Zugehörig- y ■keiü eines Gegenstandes zu einem gebundenen oder i
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früher gebundenen Vermögen, die Haftung eines solchen Vermögens sowie über sonstige fideikommißrecht-liche Hechtsverhältnisse”. Hie die hier im Gesetz selbst ausdrücklich aufgeführten Beispiele zeigen, • fallen also auch für das Fideikommißrecht rechteer-r liebliche Tatsachen, insbesondere Eigenschaften von* Personen, Sachen und Hechten unter den Begriff des fideikommißrechtlichen Rechtsverhältnisses. In ähnlicher Heise war für das verwandte Gebiet des früheren Reichserbhofrechts durch .'die-'.früheren Anerbengerichte ■ und ist' jetzt für.das Gebiet des Höferechts durch die Landwirtschaftsgericlite die Feststellung rechtserheblicher Eigenschaften zulässig. Es" genügt hier, für das Gebiet des früheren Reichserbhofrechts auf die Vorschriften der §§10, 18.HEG, §§ 54 bis 57 EHVfO (Entscheidung über Erbhofeigenschaft, über Bauernfähigkeit, insbesondere über Wirtschaftsfähig-keit) und für das Gebiet des Höferechts der Britischen Zone auf die Bestimmungen des § 57 IVO (Entscheidung über Vorliegen eines Hofes, über Hofbestand teils- oder Hofzubehöreigenschaft eines Gegenstandes, über! ’Hirtschaftsfähigkeit des; Hof erben, "über die Geltung von Ältesten- oder Jühgstenrecht, darüber, von wem ein Höf stammt) zu verweisen. Eine Bejahung oder Verneinung solcher rechtlichen Eigenschaften mit Wirkung über den Kreis der zunächst an einem Verfahren beteiligten Personen hinaus ist hier möglich und gibt derartigen Feststellungen sogar erweiterte
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Rechtskraftwirkungen, wie sie den Entscheidungen . aus § 256 ZPO nicht zukommen (vgl § 46 Abs 1 u 3 EHFV und § 37 Abs 2 u 3 IVO). Entsprechend der Rechtslage auf diesen verwandten Rechtsgebieten können auch die Fideikommißgerichte über den Kreis der Personen hinaus, die sich am Verfahren beteiligt haben, Rechtskraftwirkungen ihrer Entscheidungen herbeiführen {durch öffentliche Bekanntmachung einer Entscheidung nach § 28 in Verbindung mit § 19 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Vereinheitlichung der FideikommißauflÖsung vom 24. August 1935, RGBl I, 1103; vgl dazu Koehler-Heinemann-, Das Erlöschen der Familienfideikommisse, I940 S 161/62). Es kann hiernach keinen begründeten .'.Bedenken unterliegen, daß es sich auch, bei der Frage, ob eine beständige Rente oder eine. Seit.enlinienver-sorgung im Sinne von §§ 3 u 5 DVO FidEriGes vorliegt, um ein fideikommißrechtliches Rechtsverhält-, nis handelt, über das mit bindender Wirkung zu entscheiden die Fideikoöimißgerichte berufen sind.
Die Bestimmung des § 30 Abs 7 DVO FidEriGes, daß die Vorschriften der Absätze 3 bis 6 des § 30 "auch für die Zeit nach Beendigung dez> Auflösung gelten", läßt erkennen,, daß die Zuständigkeit der Fideikommißgerichte zur Entscheidung solcher Fragen sehr weit gehen soll. "Die besondere Fachkunde der FideikoffiEiißgerichte soll auf diese Weise, solange dieise Gerichte zur Durchführung der Auflösung ohne-
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hin noch aufrecht erhalten werden müssen, insbesondere auch bei fideikommißrechtliehen Rechtsstreitigkeiten, nutzbar gemacht werden, die sich aus Anlaß der Auflösung eines Fideikommisses etwa ergeben sollten" (ICoehler-IIeinemann aaO.S 364 oben). Faß es sich im vorliegenden Fall im Ausgangspunkt um eine Streitfrage handelt, die sich aus Anlaß der Auflösung des Fideikommisses des vormals in I^Hh regierenden fürstlichen Hauses ergeben^hat, «bedarf keiner-weiteren Begründung. Fas durch das lflBsche Gesetz über die Regelung der|Rechtsverhältnis'se. des Fomaniums und der lehen vom 24. Dezember' .1919 nebst Fomanialvertrag vom 31 • Oktober 1919 dem frühe ren Fürsten leopold 17. vorbehaltene "bleibende Fa- . milienfideikommiß" war zunächst von der allgemeinen Auflösung der Familienfideikommisse in ausge-
nommen worden (§ 33 Abs 1 des Gesetzes über die Aufhebung der Fideikommisse vom 8. März.1924, IV.28, 507) und daher erst auf Grund von § 1 in Verb mit § 30 FidErlGes und § 86 DVÖ FidErlGes mit dem 1 . Januar 1939 erloschen; die Erlöschenswirküng ist damit zwar eingetreten, das Auflösungsverfahren war ’im' 'j^chii^.;:'daran. aber.-noch durchzuführen (§§ 2, 5 bis 11. FidEriGes;. FS I 51 des Fideikommißsenats in Celle)-.' - ■: V
Nachdem der Fideikommißsenai des Oberlandesge-richts in Celle-hiernach; bindend festgestellt hat, daß der streitige Rentenanspruch kein auf einem Fi-
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deikominiß ruhendes Rechtsgebilde, kein fideikommiß-rechtliches Rechtsverhältnis im Sinne von § 3 oder § 5 DVO PidErlGes ist, können hiernach begründete Bedenken nicht mehr dagegen bestehen, daß die Ent-• Scheidung des vorliegenden Rechtsstreits vor die ordentlichen'Gerichte gehört. Man kann nicht etwa mit der Revision sagen, aus der Feststellung des Fiöeikommißgerichts, daß der streitige Rentenanspruch kein auf einem aufzulösenden Pideikommiß ruhendes Gebilde sei, ergebe sich die Unzuständigkeit des Fideikommißgerichts für die von ihm getroffene Entscheidung. Dagegen spricht bereits der Uortlaut des Gesetzes in § 30 Abs 6 DVO PidErlGes (!l. ..Hängt . „ die Entscheidung von dem Bestehen oder Kichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das nach fideikömmiß--. . ■ rechtlichen Bestimmungen ... zu beurteilen ist, ...").
^ E, Vor allem aber vdirde man damit die grundsätzliche E 41 lg, Aufgabe der Fideikommißgerichte verkennen, die, wie ^ ’V bereits hervorgehoben, gerade darin:besteht, daß sie, solange sie bestehen, vermöge ihrer besonderen Sach- ' künde die dem Pideikommißrecht angehörigen Rechts-fragen entscheiden sollen, und zwar nicht nur, wenn sie zu einer bejahenden, sondern-auch, wenn sie zu. einer verneinenden^FeststellungEkommenj andernfalls würden sie im Falle: der Verneinung einer fideikömmiß-. rechtlichen.-Bindung die ihnen durch § 30 Abs .3 DVO PidErlGes ausdrücklich übertragene Entscheidung nicht fällen können.
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2. ) Aus der vorstehend .'dar ge legten bindenden Kraft der Entscheidung des Fideikommißsenates des Oberlandesgerichts;in.Celle vom ;2S^ Dezember 1948 folgt ohne weiteres, daß der Kentenanspruch des Kläger? nicht-auf Grund von.§ 3 oder § 5 DVO FidErl Ges mit dem V/egfall des am 1. Januar 1939 vorhanden gewesenen Rentenberechtigten, dem Tode des am 26. September 1939 gefallenen Vaters des Klägers, erloschen ist. Denn die §§ 3 u 5 finden auf die streitige Rente keine Anwendung.
3. ) Die Sachbefugnis des Klägers ist vom Beklagten weder in den Vorinstanzen noch-in der Revisionsinstanz angezweifeit worden. Es besteht daher für den Senat kein Anlaß, dieser Krage von Amts wegen nachzugehen und zu prüfen, ob, wenn es sich bei der sogen. I^jpbchen Rente ?uin ein besonderes Pamilien-fideikommiß in Gestalt eines Geldfideikommisses handelt (RGZ 103, 204; Koehler-Heihemann aaO S 70 u
S 124 Anm 2 zu § 11), dieses .etwa mit dem 1. Januar 1939 auf Grund der §§ 1,2 PidErlGes erloschen ist und der Rentenanspruch sich daher mit den Tode des Vaters des Klägers ;(26.: September 1939) als dessen freies Vermögen hach den Vorschriften des Bürgerli-; chen Gesetzbuches außer auf den Kläger auch auf., die Hutter und die Schwester des Klägers vererbt hafen, könnte.
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Die Revision greift das Berufungsurteil auch deswegen an, weil dieses zu Unrecht den Wegfall der Geschäftsgrandläge und damit die Hinfälligkeit des Vergleichs vom 4. Februar 1925 verneint habe.
’ 1 .) Im Berufungsverfahren hatte der Beklagte
hierzu vor ge tragen: Bei Abschluß des Px’ozeßvergleichs vom 4. Februar 1925 wiejauch des-DomanialVertrages vom 31. Oktober 1919 sei unstreitige Voraussetzung gewesen, daß der Rentenanspruch gegen das I^H^sche Fürstenhaus bestanden habe; auf-die Übernahme dieses ilentenanspruches durch das Land habe sich der
Vergleich wie auch der Domänialvertrag bezogen. Beide Parteien seien bei Abschluß des Domanialvertrages und. des Prozeßvergleichs weiter davon ausgegangen, daß die Veif^pflichtung zur Zahlung der I^^schen Rente als ewiger Rente des iJjjpfrechen Fürstenhauses . fortbestanden haben würde, wenn sie nicht von dem lande: DiWB übernommen worden wäre.. Anderenfalls würden die Verträge nicht in der V/eise abgeschlossen worden sein, daß das Land vorbehaltlos die
Verpflichtung zur Rentenzahlung übernommen habe..
Da die Annahme der Fortdauer der Rentenverpflichtung auch im Falle ihres Ueiterbestehens an dem fürstlichen Domanium somit die Grund'Voraussetzung und damit die Geschäftsgrvmdlage sowohl des Domanialvertrages wie auch des Vergleichs vom 4* Februar 1925 gewesen
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und diese Geschäftsgrundlage durch die Pideikom-mißauflösungsgesetze der Jahre 1938/39 in Portfall gekommen 'söiy;;,J^se';'daS'''Festhalten des Klägers am Prozeßvergleichs als ■'unzulässige Rechtsausübung angesehen werden.
' Das Berufungsgericht, fährt ^hierzu aus s" An "• • '
der Uhablösbarkeit der Rente» von der die Vertrag-; schließenden nach der Behauptung des Beklagten bei Abschluß des Vergleichs ausgegangen seien, habe sich nichts geändert. Denn ablösbar seien nach § 3 DVO FidErlGes nur "beständige Renten”. Nach der Entscheidung des Fideikommißsehats in Celle sei die streitige Rente keine "beständige" und damit nicht ablösbar. Aber auch wenn sie in der Zeit nach Abschluß des Vergleichs aus anderen Gründen ablösbar geworden wäre, würde die darin etwa zu findende Änderung der Geschäftsgrundlage zu einer Abänderung der Verpflichtung nach § 242 BGB nur insoweit führen können, als der Kläger sich die Ablösung gefallen lassen müsse. Dieser sei dazu bereit, aber der Beklagte lehne jede Zahlung, auch die eines Äblösungskapitals ab. Er wolle sich nicht einmal zu der Leistung verstehen, die er, wenn man seiner; Auffassung folgen sollte, zu demindest erbringen müßte. Das verstosse gegen Treu und Glauben, im übrigen.sei die anderweite Ordnung des ' Inhalts einer Verpflichtung auf Grund des Fortfalls der Geschäftsgruridlage regelmäßig nur dann geboten,
wenn der Schuldner durch Festhalten an der ursprünglichen Verpflichtung^ eine über den Geschäftszweck weit hinausgehende, seine wirtschaftliche läge erschütternde und deshalb unzu demutbare Einbuße an seinem Vermögen'erleiden würde. Daß die Finanzlage des Beklagten dadurch, daß er an Stelle eines einmaligen Ablösungskapitals dem Kläger eine dauernde' Rente zahlen müßte, sich irgendwie bedenklich gestalten würde, werde der Beklagte ernstlich wohl nicht behaupten wollen.
Die Revision rügt hierzu: Vom jetzigen Standpunkt einer Unablösbarkeit der Rente hätte das. Beschwerdegericht den behaupteten Vorstellungen der . Parteien beim Vergleichsabschluß, daß die Rente unablösbar sei, gemäß § 286 ZPO nachgehen müssen.
Denn der Beklagte habe durch den Vergleich keinesfalls weitere Verpflichtungen als die ehemals regierende Linie übernehmen wollen. Eine Ablösung fidei-kommißrechtlicher Rentenverpflichtungen habe es damals noch nicht gegeben; folglich seien die Vergleichschließenden davon ausgegangen, daß die Rentenansprüche, wenn sie weiter auf dem fürstlichen Domanium lösten geblie^n wären, für die Dauer beistehen bleiben würden. Wenn der Kläger und sein Rechtsnachfolger aber auf Grund des Frozeßvergleichs eine ewige Rente beziehen könnten, so seien sie der Gesetzgebung über die Fideikommisse mit ihrem eindeutigen Inhalt auf Auflösung aller Rechte dieser
Art entzogen worden. Das habe nicht der Vorstellung des Beklagten, nicht einmal dem objektiven Gehalt , der Vereinbarung entsprochen und auch dem Rechts-vorgänger des Klägers nicht verschlossen geblieben sein können. Daraus ergebe sich der R’egfall der Geschäftsgrundlage.
Diese Rüge ist nicht rechtserheblich. Denn wenn der Vergleich vom ♦ Februar 1925 für die
Rechtsbeziehungen der Parteien entfallen würde, würde das Rechtsverhältnis^ toaßgeber^sein, wie es vor Abschluß dieses ■•.'Vergleichs bestand. Bach den Gründen ■;:> des Beschlusses' des! Dideikommißgerichts in Celle vom 29- Dezember ..1948 (S 12. der Beschlußabschriftenj,!
Bl 77R der Akten' PS I 51 Sonderheft I). ist dieses, davon ausgegangen, daß die Rente seit 1919 nicht etwa auf einem Fideikommiß (Hausvermögenj, auch nicht^ auf einem ehemaligen in der Auflösung begriffenen Haus gute ruhte, sondern seit 1919 von einem '"'Staats--■ Diskus zu entrichten war, der kein Ifdeikorkiiiß sei, niemals diese Rechtsform gehabt habe-, .vielmehr ein Rechtsträger des allgemeinen bürgerlichen Rechts sei und daher naturgemäß einer Auflösung nicht un- .*
. terliege. ’Bereits für die Zeit von 1919 ab.hät das R Fideikommißgericht hiernach die Voraussetzungen der •
| §.;! 3 und 5 DVO FidEriGes verneinen wollen und damit • auch durch die Entscheidung vom 29. Dezember 1948 rechtskräftig verneintj der Vorgang des Vergleichsschlusses vom 4• Februar 1925 war für die rechtliche
Beurteilung des Fideikommißgerichts ohne jede Bedeutung, es hat vor allem, wie gegenüber dem Revisions vortrag in der mündlichen Verhandlung bemerkt werden mag, diesem Vergleich keine sciiuldumwandeln-de (novatorische) Wirkung beigelegt. Wenn der Beklagte den Vergleich vom 4» Februar 1325 durch Berufung auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage beseitigen könnte, würde also seine Rechtslage hinsichtlich der Ablösbarkeit der streitigen Rente nicht günstiger. Alle1 Angriffe des Beklagten gegen den Bestand des Vergleichs sind daher unter diesem Gesichtspunkt ohne rechtliche Bedeutung. Baß seine • Iläftung bereits seit 1919. gegeben war, stellt der Beklagte"'nicht in Abrede* '
Gegenüber einer bereits, seit 1919 bestehenden Verpflichtung zur Rentenzahlung kann >der Beklagte; sich ebenfalls nicht mit Erwägungen, wie sie vorstehend behandelt.sind,,auf einen Wegfall der Ge-schäftsgrundlage berufen. Der Vater des Klägers oder ein sonst damals zu dem Bezüge der L^Jpächeh ?s m Rente Berechtigter hat keine Vereinbarung mit dem •, Lande getroffen. Das Land L^p| hatte zu-
nächst durch Gesetz vom 17. Juli 1919 über die Re-
gelung' der Rechtsverhältnisse des Domaniums (LV Bd 26, 975) das gesamte Domänium mit Wirkung vom
12. Hovember 1918 zu Staatseigentum erklärt. Der Domänialvertrag vom 31. Oktober 1919 (LV Bd 26, 1067 ff) war nur zwischen dem Bande L^^P und dem
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vormals regierenden Pürsten Leopold IV. abgeschlossen worden. Durch Gesetz.betr. die sogen. L^pische Rente vom 29. September 1920 (IV Bd 27» 225) wurden die Rechte auf Bezug der hier streitigen Rente für erloschen erklärt; dieses Gesetz ist.durch Urteil . des Reichsgerichts vom 18. llovember 1921 (RGZ 103,
200 ff) wegen Verstoßes gegen Art 153 der^eimarer Verfassung für ungültig erklärt worden. Ohne eine
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Mitwirkung von RechtsVorgängern des Klägers war; das land Lppp damit Schuldner der Rente geworden. Wenn damit der Rechtsvorgänger des Beklagten (das land LppP) eine Lage geschaffen hat, die nach der für das gegenwärtige Verfahren bindenden Entscheidung des Eideikommißgerichts in Celle vom 29. Dezember 1948 die Vorschriften der’ §§ 3 u 5 DVO PidErlGes auf die Renten unabwendbar machte, dem Väter des Klägers damit die Möglichkeit nahm, einen Antrag auf Ablösung der Daiierrente nach § 3 oder § 5 zu stellen, und auf diese weise eine erhebliche Kapitalzahlung oder auch eine Abfindung in Gestalt von^ land-oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zu erhalten -bei nicht rechtzeitiger Antragstellung binnen drei Monaten seit Inkrafttreten der Verordnung konnte . unter Umständen wiedlreinsetzung in den vorigen
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Stand gewährt werden|| § 78 DVO PidErlGes- so kann der Grundsatz von freu und Glauben (§ 242 BGB) nicht . dahin führen, daß der Beklagte als von seiner Zahlungspflicht freigeworden anzusehen ist.
2.) Die Revision rügt noch, daß das Berufungs=.-^N gericht folgendes nicht erörtert habe: Die Zubilligung einer ewigen Rente'würde dem Sinn der Ge-santrechtsordnung nicht mehr entsprechen. Schon aus diesem objektiven Gesichtspunkt müsse der Wegfall der Geschäftsgrundlage angenommen werden. Unter ctiesem Gesichtspunkt müsse, auch eine Änderung der gesetzlichen Grundlage den Wegfall der Ge-s chäftsgrundlage rechtfertigen, auch wenn man mit der allgemeinen Rechtsprechung und Rechtslehre davon aus gehe, daß. nicht jede; Gesetzesänderung diese Bedeutung haben könne. Das müsse nämlich dann gelten,, wenn es sich wie hier um ein Dauerschuldverhältnis handle. Andernfalls könnte ein einmal vereinbartes Schuldverhältnis dieser. Art." neben der sich entwickelnden Rechtsordnung stehen, obwohl es dieser grundsätzlich widerspreche. Die, Rentenverpflichtung sei ursprüglich dem D^j^schen Pürstenhaus als Besitzer eines Pideikommißvermö-gens auferlegt worden. Wäre diese Rente weiterhin • vom. D^|pschen Pürstenhaus zu zahlen gewesen, so würde sie unzweifelhaft unter die Bestimmung des § 5 DVO PidErlGes gefallen sein. Polglich müsse das auch jetzt ihr Rechtsschicksal sein.
Dieser,Angriff hat zu dem feil bereits vorstehend unter i seine Würdigung erfahren. Darüber hinaus ist noch auf folgendes hinzuweisen:
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Wie der Fideikommißsenat des Oberlandesge-, richts in Celle im Beschluß vom 29Dezember 1948 (PS I 51 Sonderheft I) bereits dargelegt hat, war es nicht Aufgabe der Fideikoraraißauflösung, schlechthin Dauerrenten zu dem Erlöschen zu bringen, sondern nur, soweit diese auf einem Fideikommißvermögen oder einem Hausvermögen lasteten. In seinem Beschluß vom 16. März 1949 (PS I 51 Sonderheft II) hat der Fideikommißsenat v/eiter darauf hingewiesen, daß das Fortbestehen von dauernden Bezugsrechten keineswegs etwas ganz Ungewöhnliches sei;.es komme in vielen.anderen Rechtsgebieten ebenfalls vor, z B als Dauerbezugsrecht der Kirchen und Schulen aus Patronats- und SchuHasten.-; Im übrigen ist bekannt, daß im Zuge der staats- und"sozialrechtlichen';Ent- .. Wicklung das Bestreben seit mehr als.einem Jahrhun- ■ dert dahin gellt, Grunddienstbarkeiten, Eeallasten, Renten u dgl zu beseitigen, und zwar im Wege der Ablösung, (vgl Wolff, Sachenrecht, 9." Bearbeitung 1932, § 109 V 6 und § 128 V 2). Eine,solche Ablösung ist aber (Vgl Wolff aaO) eine Enteignung, die einmal einer gesetzlichen Grundlage bedarf'und bei der zu dem andern auch seit 1919 die Vorschriften des Art 153 der'.Weimarer Verfassung zu beachten waren und jetzt die Regelung in Art 14 Abs 2 des Grundgesetzes zu beachten ist. Eine entschädigungslose Entziehung kam und kommt danach nicht in Frage, sondern nur eine Ablösung, ‘.also'-'eine: kapitalisierte. Abfindung. Einer
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solchen, widersetzt sich der Kläger nicht, wohl .aber einem entschädigungslosen Untergang seines Rechts. Solange aber eine Ablösung nicht vorge-noimaen ist, hat der Kläger Anspruch auf weiter-" Zahlung der Rente. Kommt über die Ablösung eine Verständigung nicht zustande, so muß eine etwaige .gesetzliche Regelung abgewartet werden.
Aus der Vorschrift des § 134BSB kann der Beklagte ebenfalls einen Untergang der Rente nicht herleiten. Denn auch wenn sie als eine auf dem Pideikomraiß des ehemaligen iJMBIschen Fürstenhauses ruhende last ohne eine Übernahme durch das Land
auf Grund von § 3DVO FidErlGes untergegangen wäre,' so ist sie nicht durch eine zwischen dem Land und dem ehemaligen Fürst Leopold IV.
getroffene Vereinbarung (rechtsgeschäftliche Schuld-Übernahme) als solche den Erlöschensbestiinaiungen der Fideikommißauflösungsgesetzgebung entzogen worden, sondern das Richterlöschen beruht darauf, daß es. infolge des vom Lande geschaffenen
Tatbestandes an den gesetzlichen Voraussetzungen. für einen Untergang der Rente gefehlt hat.
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Zur Frage der Anwendbarkeit des § 18 Abs;1 Nr 1 UmstG und damit der Umstellung der Rente 1 : 1 führt das Berufungsgericht aus: Bas Gesetz verlange
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für eine Anwendbarkeit der vorgenannten Gesetzes-’ bestimmung keineswegs, daß die Rente Versorgnn^s-Charakter habe; im übrigen sei die hier streitigg^. Rente seit je zur Versorgung der Mitglieder desfgfi-v Hauses : bestimmt gewesen.
Ytenn die Revision hierzu rügt, das Berufungsgericht hätte von vornherein nicht eine Umstellung 1:1 annehmen dürfen, da.es sich auf den Standpunkt gestellt habedaß der Prozeßvergleich ein neues, rein bürgerlich rechtliches Schuldverhältnis, losgelöst von dem Pideikommiß, geschaffen habe, so geht sie von einer unrichtigen Grundlage aus.
Wohl hatte das Landgericht eine Schuldumwandlung
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(^ovation) durch den Prozeßvergleich vom 4. Pebruar 1925 angenommen. Zu dieser Präge hat aber das Berufungsgericht selbst nicht Stellung genommen, auch nicht zu erkennen gegeben, daß es sich in diesem Punkte der rechtlichen Beurteilung des Land-. gerichts anschließe. Bas Berufungsgericht hat ledig-lich ausgesprochen, die Rente sei seit je zur Versorgung der Mitglieder des Hauses bestimmt gewesen. Das ist dahin zu verstehen, daß :. das Berufungsgericht; eine Umwandlung des Rentenrechts 'durch den Vergleich vom 4. Pebrua^1925. nicht angenommen, .sondern die Rechtsnatur des Ren-, tenanspruchs als durch den Vergleich nicht verändert angesehen hat. Gegen diese Auslegung des Vergleichs bestehen keine rechtlichen Bedenken; sie
sind auch von der Revision nicht erhoben worden. Riese macht vielmehr geltend, daß ein Vergleich das bisherige Rechtsverhältnis grundsätzlich bestehen lasse, und hebt außerdem hoch besonders hervor, daß die im Vergleich enthaltene Bestimmung*' die Aus= Zahlung der Rente an die Linie solle
"an die Ebenbürtigkeitsgrundsätze nach Maßgabe der lEM^chen Hausgesetze und aller einschlägigen Ver-
einbarungen gebunden" sein, entscheidend gegen eine Schuldumvvandlung spreche.
Hiernach ist davon aviszugehen, daß durch den Vergleich vom 4-. Februar 1925 sich die Rechtsnatur des'Rentenanspruchs nicht geändert hat. ^einerMHatur
nach war er aber -jedenfalls im wesentlichen^ von
vornherein eine Versorgüngsre.nte für die erbherrlichen Hebenlinien, zunächst für die/BEEHHHHI'-hnd
die hinie zusammen und seit. der; Ihron-v
besteigung der BiHElEEHE Linie -für die
iLinie allein. ;Er hat damit die Rechtsnätur
einer Apanage; so ist er auch in Sen im § 3 der Verordnung,'die Trennung des Staatshaushalts vom
Domanialhaushalt betreffend, vom 24- Juni 1868 ;
(LV Bd 15;, 63 ff) aufgeführten "Apanagen und Dotal- ; geider" mit enthalten. -Auch, bei;;.Meyer..:.(Das ..Kolonäts- •' recht im Fürstentum 1855, S 163) ist er als
Apanage bezeichnet. Da.die.Röpe. einen Ausgleich für die Aherkennuhg'-des; Primogeniturrechts und der Unteil : bärkei't zu Gunsten dsr SflMHl Hauptlinie und "für
die damit in Zusammenhang stehende Herausgabe der
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unter Verletzung des Grundsatzes der Unteilbarkeit des
in Besitz genommenen Güter darstellte, fügt sie sich auch zwanglos in die. Hechtsnatur einer Apanage ein (HeyerrAnschütz, Lehrbuch des deutschen Staatsrechts, 7. Aufl I.9.I9» S 327/28). Die Rente mag dadurch, daß die beiden Nebenlinien unter,Verletzung des Primogenitur-rechts und des Grundsatzes der Unteilbarkeit der Landesherrschaft Besitzungen an sich genommen hatten und weitere Rechte im Prozeßwege geltend machten, reichlicher ausgefallen sein, als sie ohne ein solches Vorgehen der Nebenlinien bemessen worden wäre; das ändert aber an ihrer .Rechtsnatur selbst nichts. Sie war eine für den standesgemäßen Unterhalt der beiden erbherrlichen Nebenlinien bestimmte ständige Rente. Durch den Verzichts- und Alimen-tationsvertrag vom 11. Mai 1787 wird das noch verdeutlicht. Die nicht ebenbürtige Linie erhält
nur ’'als alimenten und pension freiwillig ihre Renten-h'ezüge zugebilligt, "nicht als Apanage"; auf Apanage in ' standesgemäßer Höhe bestand bei Ebenbürtigkeit ein Rechts anspruch, die nicht ebenbürtige Linie erhielt dagegen nur einen ihr freiwillig zugebilligten, ihren Verhältliisseh entsprechenden Unterhalt 1 Derartige Versorguhgsansprüche fallen nach allgemeiner Meinung unter die "anderen regelmäßig wiederkehrenden Leistungen" des. § 18 Abs 1 Nr 1 UmstG (BGH vom*20. März 1951,' MDR 1951, 349).
Die Vorinstanzen haben hiernach mit Recht den Klag- ; anspruch 1 : 1 umgestellt.
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Hiernach erweisen sich sämtliche Angriffe der Revision die. auf Verstöße, gegen die Vorschriften der §§ 3» 30 Ats 6,. 71 3)VO RidErlGes; § 18 PidVereinhGes; §§ 134, 242 417, 779 BGB; §§.139, 286 ZPO und Verstöße gegen die henk-gesetse gestützt werden, als nicht begründet.
hie Revision des Beklagten war daher auf seine Kosten als unbegründet zurückzuweisen.
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Bundesrichter hr. von Kormann • ist beurlaubt und ortsabwesend und dadurch an der'Unterschrift verhindert ..,
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