WG § 99 Bei einer vereinbarten Wiederherstellungsklausel (§97 WG) kann der Feuerversicherer eines mit Briefgrundpfandrechten belasteten Grundstücks regelmäßig nur dann zweifelsfrei annehmen, der Grundstückseigentümer und Versicherungsnehmer selbst sei Inhaber der Grundpfandrechte (und deshalb wirksam von einer Anzeige nach § 99 Abs. 1 oder Abs. 2 WG absehen), wenn er sich von seinem Versicherungsnehmer die Grundpfandbriefe hat vorlegen lassen. Januar 1976 zugestellten Klage verlangt die Klägerin als frühere Grundschuldgläubigerin von der Beklagten als Feuerversicherer u.a. die Zahlung einer Zeitwertentschädigung aus einem Brandschaden auf dem belasteten Grundstück. Sie hatte sich von Benn auch die Abtretungserklärung der Landesbank und Girozentrale Schleswig Holstein, die bis 1969 Gläubigerin der Grundschuld über 120 000 IM gewesen war, und einen Brief dieser Bank vorlegen lassen, in dem die Übersendung des Grundschuldbriefes an Benn mitgeteilt war. April 1978 wurde das Grundstück zwangsversteigert und einem Dritten zugeschlagen, der etwaige Ansprüche auf Zahlung der Brandentschädigung an die Klägerin abgetreten hat. Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch der Klägerin auf die Brandentschädigung nach § 1128 Abs. 3, § 1192, § 1282 Abs.1, § 1228 Abs. 2 BGB, weil die Zahlung an Benn gegenüber der Klägerin keine befreiende Wirkung gehabt habe. 1. Die Klägerin ist auch nach der Zwangsversteigerung des Grundstücks für den Anspruch aktiv legitimiert. Zwar unterlag die Versicherungsforderung der Hypothekenhaftung (§ 1127 Abs. 1 BGB), wurde deshalb von der Beschlagnahme erfaßt (§20 Abs. 2 ZVG) und ging auf den Ersteher über (§90 Abs. 2, § 55 Abs. 1 ZVG). Die Revision verweist darauf, daß die Klägerin selbst eingeräumt habe, zwischen ihr und dem Ersteher sei zusammen mit der Abtretungsvereinbarung ein Bietabkommen getroffen worden. Die Beklagte traf daher - wollte sie ohne Sicherung des Wiederaufbaus mit befreiender Wirkung an BefB zahlen - die genannte Anzeigepflicht gegenüber der Klägerin als Grundschuldgläubigerin (vgl. Die Beklagte habe sich nach dem Grundbuchinhalt und ihren eigenen Ermittlungen (Vorlage weiterer Urkunden hinsichtlich der Grundschuld über 120 000 DM durch BeM) darauf verlassen dürfen, daß die Grundschulden ihrem Versicherungsnehmer und damit Aus diesem Eintrag ergab sich auch, daß die Erteilung eines Briefes nicht ausgeschlossen war (§ 1192 Abs.1, § 1116 BGB). Sie zeigen aber deutlich, daß die Beklagte sich nicht ohne weiteres mit dem Grundbuchinhalt begnügen (hinsichtlich der Grundschuld über 180 000 DM) oder auf eine Abtretungsurkunde ohne Briefvorlage vertrauen durfte (hinsichtlich der Grundschuld über 120 000 DM). Sie hätte die Zeitwertentschädigung auch nicht mit befreiender Wirkung an eine in Wahrheit nicht berechtigte Person auszahlen dürfen, die ohne Brief-vorlage geltend machte, Inhaber einer Briefgrundschuld zu sein und so (nach Eintritt der Pfandreife, § 1282 Abs, 1, Genausowenig konnte sie ihren Versicherungsnehmer mit befreiender Wirkung gegenüber der Klägerin so behandeln, als sei dieser Grundschuldinhaber und stimme einer Auszahlung ohne Sicherung der Wiederherstellung zu mit der Folge, daß eine Anzeige nach § 99 Abs. 1 oder Abs. 2 WG nicht in Betracht komme. Der Beklagten ist es als Versicherungsunternehmen, das die Besonderheiten der Briefpfandrechte kennt, ohne weiteres zuzu demuten, den naheliegenden Weg zur Ermittlung der wirklichen Berechtigten zu gehen und sich die Grundpfandbriefe vorlegen zu lassen, zu demal wenn sie - wie hier - dies nur von ihrem eigenen Versicherungsnehmer fordern muß. Die Beklagte selbst hat sich denn auch hinsichtlich der zunächst als Fremd-grundschuld eingetragenen Belastung über 120 000 DM eine Abtretungsurkunde vorlegen lassen, sich aber zu Unrecht damit begnügt. Für die Beklagte war es, insbesondere auch nach den vom Berufungsgericht festgestellten maßgeblichen Bedingungen des Versicherungsvertrages nicht untunlich (§99 Abs.3 Satz 2 WG), auf Vorlage der Grundschuldbriefe zu bestehen. Sie durfte ohne Sicherung des Wiederaufbaus die Entschädigung an ihren Versicherungsnehmer nur auszahlen, wenn die Grundpfandgläubiger ihre Zustimmung gaben, wobei es Sache des Versicherungsnehmers war, den entsprechenden Nachweis zu erbringen (§ 14 Abs.3 der Satzung der Beklagten und § 17 Abs.3 AFB). Bei Zweifeln an der Berechtigung des Versicherungsnehmers zu dem Zahlungsempfang hätte sie ohne weitere Konsequenzen die Zahlung bis zu dem entsprechenden Nachweis aufschieben können (§ 17 Abs. 2 Buchst, a AFB). Zu § 1128 BGB hat das Oberlandesgericht Königsberg (OLGZ 26, 147) allerdings für eine ebenfalls außerhalb des Grundbuchs abgetretene Eigentümerbriefgrundschuld ausgeführt, der Versicherer dürfe sich für seine Anzeige auf die aus dem Grundbuch ersichtlichen Grundschuldgläubiger beschränken; im Falle einer Eigentümergrundschuld bedürfe es gar keiner Anzeige (aaO S. Eine solche Wirkung konnte der Anordnungsbeschluß hier jedenfalls schon deshalb nicht haben, weil die Klägerin allein die Zwangsversteigerung betrieb und das relative Verfügungsverbot des § 23 Abs. 1 ZVG daher nur ihrem Schutz diente (vgl. 4. Vergeblich wendet sich die Revision auch dagegen, daß das Berufungsgericht eine Verwirkung der Klageforderung verneint. Sie hält es für treuwidrig, daß die Klägerin ’’sich auf den Schutz von § 1128 BGB berufen will”, obwohl sie von dem Schadensfall Kenntnis erhalten habe und es ihr ein leichtes gewesen sei, die Auszahlung der Versicherungssumme ”durch Widerspruch oder durch Anmeldung ihrer Grundschulden” zu verhindern. Diese Argumentation geht schon deshalb in Leere, weil es hier nicht um die Anwendung des § 1128 BGB und die Kenntnis vom Schadensfall, sondern im Rahmen von § 99 WG um die Kenntnis von der Auszahlungsabsicht ohne entsprechende Sicherung der bestimmungsgemäßen Verwendung (§99 Abs. 1 WG) oder unter Abweichung von der Wiederaufbauklausel (§99 Abs. 2 WG) geht. Auch wenn die Klägerin den Schaden kannte, mußte sie nicht damit rechnen, daß die Beklagte unter Verstoß gegen die bestehenden Schutzvorschriften der §§ 97, 99 WG die Versicherungssumme auszahlen werde. Es geht hier auch nicht - wie man der Revision entnehmen könnte - um ein Problem des Mitverschuldens nach § 254 BGB, sondern darum, unter welchen Voraussetzungen die Zahlung der Beklagten gegenüber der Klägerin befreiende Wirkung hat.
Nachschlagewerk: j a BGHZ: nein WG § 99 Bei einer vereinbarten Wiederherstellungsklausel (§97 WG) kann der Feuerversicherer eines mit Briefgrundpfandrechten belasteten Grundstücks regelmäßig nur dann zweifelsfrei annehmen, der Grundstückseigentümer und Versicherungsnehmer selbst sei Inhaber der Grundpfandrechte (und deshalb wirksam von einer Anzeige nach § 99 Abs. 1 oder Abs. 2 WG absehen), wenn er sich von seinem Versicherungsnehmer die Grundpfandbriefe hat vorlegen lassen. BGH, Urt. v. 10. Oktober 1980 - V ZR 124/79 - OLG Schleswig LG Kiel BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 124/79 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 10. Oktober 1980 H i r t h , Justizamtsinspektor ale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Schleswig-Holsteinischen Landesbrandkasse, Istraße K Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Bank MflB & HflB N.V. , Niederlassung PflBUstraße #, HflMB fl, handelnd als Zweigniederlassung der Aktiengesellschaft niederländischen Rechts in Firma Bank MflB & HflB N.V. mit dem Sitz in RflflHflBB, Bflflfl flfl, vertreten durch ihren Vorstand Dr. D.M.N. van Wensveen, Dr. Th. BeMB^__Jacob V/iIlern van und Rudolf Sebstian HiflHB^H^MflM, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 1980 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Dr. Vogt und Dr. Räfle für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlande sgerichts in Schleswig vom 21. Dezember 1978 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Mit der am 7. Januar 1976 zugestellten Klage verlangt die Klägerin als frühere Grundschuldgläubigerin von der Beklagten als Feuerversicherer u.a. die Zahlung einer Zeitwertentschädigung aus einem Brandschaden auf dem belasteten Grundstück. Sie stand in Geschäftsbeziehung zur B^B Plastic GmbH & Co. KG (im folgenden: Bewog), der sie Kredite gewährte, die mindestens in Höhe der jetzt noch streitigen Klageforderung (191 784 EM nebst Zinsen) noch nicht zurückgezahlt sind. Viktor BeM, Geschäftsführer der Bewog, hatte der Klägerin zur Sicherung ihrer Kreditforderungen zwei auf seinem in Elmshorn gelegenen, mit einem Betriebsgebäude bebauten Grundstück lastende Briefgrundschulden über 120 000 DM und 180 000 IM außerhalb des Grundbuchs abgetreten. Die Klägerin ist im Besitz der Grundschuldbriefe. Am 21. März 1973 1st das erwähnte, bei der Beklagten gegen Feuer versicherte Betriebsgebäude abgebrannt. Am 5. Juni 1973 zahlte die Beklagte nach Vorlage eines beglaubigten Grundbuchauszuges die Zeitwertentschädigung in Höhe von 191 784 DM an Benn. Sie hatte sich von Benn auch die Abtretungserklärung der Landesbank und Girozentrale Schleswig Holstein, die bis 1969 Gläubigerin der Grundschuld über 120 000 IM gewesen war, und einen Brief dieser Bank vorlegen lassen, in dem die Übersendung des Grundschuldbriefes an Benn mitgeteilt war. Am 21. März 1975 kündigte die Klägerin die Briefgrundschulden fristlos und betrieb in der Folgezeit die Zwangsversteigerung des Grundstücks aus der Grundschuld über 180 000 DM. Am 12. April 1978 wurde das Grundstück zwangsversteigert und einem Dritten zugeschlagen, der etwaige Ansprüche auf Zahlung der Brandentschädigung an die Klägerin abgetreten hat. Das abgebrannte Betriebsgebäude ist nicht wieder aufgebaut worden. Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im übrigen zur Zahlung von 191 784 IM nebst Zinsen verurteilt. Das Oberlandesgericht hat diese Verurteilung unter Änderung des Zinssatzes bestätigt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter; die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch der Klägerin auf die Brandentschädigung nach § 1128 Abs. 3, § 1192, § 1282 Abs. 1, § 1228 Abs. 2 BGB, weil die Zahlung an Benn gegenüber der Klägerin keine befreiende Wirkung gehabt habe. Der Anspruch sei weder verjährt noch verwirkt. II. Das hält den Revisionsangriffen stand. 1. Die Klägerin ist auch nach der Zwangsversteigerung des Grundstücks für den Anspruch aktiv legitimiert. Zwar unterlag die Versicherungsforderung der Hypothekenhaftung (§ 1127 Abs. 1 BGB), wurde deshalb von der Beschlagnahme erfaßt (§20 Abs. 2 ZVG) und ging auf den Ersteher über (§90 Abs. 2, § 55 Abs. 1 ZVG). Dieser hat Jedoch die Forderung imstreitig an die Klägerin abgetreten. Die Revision verweist darauf, daß die Klägerin selbst eingeräumt habe, zwischen ihr und dem Ersteher sei zusammen mit der Abtretungsvereinbarung ein Bietabkommen getroffen worden. Dieses könne Mnur dahingehend gelautet haben, daß sich die Klägerin gegen Abtretung der Versicherungsforderung des Mitbietens enthielt”. Das Berufungsgericht habe nicht geprüft, oh dieses Bietabkommen mithin sittenwidrig gewesen sei. Diese Rüge geht fehl. Uber den Inhalt des "Bietabkommens” wurde in den Tatsacheninstanzen nichts vorgetragen. Die Revision selbst verweist auch auf keinen übergangenen Sachvortrag. Ihre Behauptungen über den Inhalt des Abkommens sind eine reine Vermutung. Auch ein sogenanntes echtes Bietabkommen (vgl. darüber und über den Unterschied zur sogenannten Ausbietungsgarantie Zeller, ZVG 10. Aufl. § 71 Rdn. 3) ist nicht schlechthin sittenwidrig. Das hängt vielmehr von den Umständen des Falles ab, die vorzutragen Sache der Beklagten war. 2. Die Zahlung der Beklagten an BeH war der Klägerin gegenüber wirkungslos. Es bestand unstreitig eine sogenannte Wiederaufbauklausel (§ 17 Abs. 3 AFB; § 1130 BGB; § 97 WG). Die Beklagte zahlte ohne Sicherung dieser bestimmungsgemäßen Verwendung. Eine Anzeige nach § 99 Abs. 1 oder Abs. 2 WG an die Klägerin erfolgte nicht. Im Falle einer Wiederaufbauklausel gelten mindestens ergänzend neben § 1128 BGB (wenn nicht gar ausschließlich, so jedenfalls für § 99 WG Prölls/Martin, WG 22. Aufl. § 99 Anm. 4) die Bestimmungen der §§ 97 ff WG. Die Beklagte traf daher - wollte sie ohne Sicherung des Wiederaufbaus mit befreiender Wirkung an BefB zahlen - die genannte Anzeigepflicht gegenüber der Klägerin als Grundschuldgläubigerin (vgl. § 107 b WG). Jedenfalls dieser Pflicht ist die Beklagte nicht nachgekommen. Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe die Ermittlungspflicht überspannt. Die Beklagte habe sich nach dem Grundbuchinhalt und ihren eigenen Ermittlungen (Vorlage weiterer Urkunden hinsichtlich der Grundschuld über 120 000 DM durch BeM) darauf verlassen dürfen, daß die Grundschulden ihrem Versicherungsnehmer und damit dem Grundeigentümer zustünden. Das ist nicht richtig. Nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts hätte die Beklagte darauf bestehen müssen, daß ihr Benn die Grundschuldbriefe vorlegte. Das ist nicht geschehen. Wäre die Beklagte aber so vorgegangen, dann hätte sie feststellen können, daß der Grundeigentümer nicht gleichzeitig Inhaber der Grundschulden war. Erst dann konnte sich gegebenenfalls die Frage stellen, ob weitere Ermittlungen nach dem wirklichen Inhaber der Grundschulden als untunlich unterbleiben durften (§99 Abs. 3 Satz 2 WG). Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, daß sie die Pfandhaftung der Versicherungsforderung nicht gekannt habe; denn die Grundschulden waren im Grundbuch eingetragen (vgl. auch § 1192 Abs. 1, § 1128 Abs. 3 BGB). Aus diesem Eintrag ergab sich auch, daß die Erteilung eines Briefes nicht ausgeschlossen war (§ 1192 Abs. 1, § 1116 BGB). Briefrechte können in der Form des § 1154 Abs. 1 BGB ihren Inhaber wechseln, ohne daß dies im Grundbuch eingetragen werden muß. Dann ist die Briefübergabe erforderlich. Gerade Briefgrundschulden werden oft zu dem Zweck bestellt, um sie ohne die Schwerfälligkeiten des Grundbuchverkehrs rasch als Sicherungsmittel für Kredite einsetzen zu können. Im Interesse dieser Verkehrsfähigkeit der Briefrechte knüpft das Gesetz maßgebliche Rechtswirkungen an den Besitz des Briefes. Zur Geltendmachung des Rechts muß der Brief vorgelegt werden (§ 1160 BGB). Der gute Glaube an das Grundbuch wird einerseits eingeschränkt (§ 1140 BGB), weil der Briefinhalt vorgeht, andererseits erweitert (§ 1155 BGB), weil der BriefInhaber mit der erforderlichen Legitimationsreihe so behandelt wird, als stünde er im Grundbuch. Diese genannten Vorschriften sind hier zwar nicht unmittelbar einschlägig. Sie zeigen aber deutlich, daß die Beklagte sich nicht ohne weiteres mit dem Grundbuchinhalt begnügen (hinsichtlich der Grundschuld über 180 000 DM) oder auf eine Abtretungsurkunde ohne Briefvorlage vertrauen durfte (hinsichtlich der Grundschuld über 120 000 DM). Sie hätte die Zeitwertentschädigung auch nicht mit befreiender Wirkung an eine in Wahrheit nicht berechtigte Person auszahlen dürfen, die ohne Brief-vorlage geltend machte, Inhaber einer Briefgrundschuld zu sein und so (nach Eintritt der Pfandreife, § 1282 Abs, 1, § 1228 Abs. 2 BGB) Anspruch auf die Brandentschädigung zu haben. Genausowenig konnte sie ihren Versicherungsnehmer mit befreiender Wirkung gegenüber der Klägerin so behandeln, als sei dieser Grundschuldinhaber und stimme einer Auszahlung ohne Sicherung der Wiederherstellung zu mit der Folge, daß eine Anzeige nach § 99 Abs. 1 oder Abs. 2 WG nicht in Betracht komme. Die Handhabung der Beklagten würde den Schutz der Inhaber von Briefrechten, die nicht im Grundbuch stehen, hinsichtlich ihres Rechts an der Versicherungsforderung aushöhlen. Sie wissen häufig nichts vom Schadensfall. Das Gesetz hat deshalb aus gutem Grund Mitteilungspflichten (§ 1128 BGB; § 99 WG) eingeführt. Der Beklagten ist es als Versicherungsunternehmen, das die Besonderheiten der Briefpfandrechte kennt, ohne weiteres zuzu demuten, den naheliegenden Weg zur Ermittlung der wirklichen Berechtigten zu gehen und sich die Grundpfandbriefe vorlegen zu lassen, zu demal wenn sie - wie hier - dies nur von ihrem eigenen Versicherungsnehmer fordern muß. Die Beklagte selbst hat sich denn auch hinsichtlich der zunächst als Fremd-grundschuld eingetragenen Belastung über 120 000 DM eine Abtretungsurkunde vorlegen lassen, sich aber zu Unrecht damit begnügt. 8 Für die Beklagte war es, insbesondere auch nach den vom Berufungsgericht festgestellten maßgeblichen Bedingungen des Versicherungsvertrages nicht untunlich (§99 Abs. 3 Satz 2 WG), auf Vorlage der Grundschuldbriefe zu bestehen. Sie durfte ohne Sicherung des Wiederaufbaus die Entschädigung an ihren Versicherungsnehmer nur auszahlen, wenn die Grundpfandgläubiger ihre Zustimmung gaben, wobei es Sache des Versicherungsnehmers war, den entsprechenden Nachweis zu erbringen (§ 14 Abs. 3 der Satzung der Beklagten und § 17 Abs. 3 AFB). Bei Zweifeln an der Berechtigung des Versicherungsnehmers zu dem Zahlungsempfang hätte sie ohne weitere Konsequenzen die Zahlung bis zu dem entsprechenden Nachweis aufschieben können (§ 17 Abs. 2 Buchst, a AFB). Mit Rücksicht auf die besondere Ubertragungsmöglichkeit bei Briefrechten hätte sie solche Zweifel jedenfalls bis zur Vorlage des Briefes haben müssen. Zu § 1128 BGB hat das Oberlandesgericht Königsberg (OLGZ 26, 147) allerdings für eine ebenfalls außerhalb des Grundbuchs abgetretene Eigentümerbriefgrundschuld ausgeführt, der Versicherer dürfe sich für seine Anzeige auf die aus dem Grundbuch ersichtlichen Grundschuldgläubiger beschränken; im Falle einer Eigentümergrundschuld bedürfe es gar keiner Anzeige (aaO S. 147), weil der Eigentümer ohnehin vom Schadensfall Kenntnis habe (aaO S. 149). Diese Auffassung, auf die die Revision verweist und die in der Literatur Zustimmung gefunden hat (vgl. BGB-RGRK 11. Aufl. § 1128 Anm. 6; Staudinger/Scherübl, BGB 11. Aufl. § 1128 Rdn. 14; Wussow, Feuerversicherung 2. Aufl. § 1128 BGB Anm. 5 S. 664), kann der Senat in dieser Allgemeinheit für Briefgrundschulden nicht teilen. Sie berücksichtigt nicht die besondere Natur der Briefrechte, die auf Rechtserwerb außerhalb des Grundbuchs zugeschnitten sind, und läßt die Interessen der Briefgrundpfandgläubiger außer acht. Einem Versicherer wird zugemutet, das Grundbuch einzusehen (vgl. § 1128 Abs. 3 BGB). Dann bedeutet es keine weitere unzu demutbare Erschwernis mehr, zu verlangen, daß er sich die Grundpfandbriefe jedenfalls vorlegen läßt, wenn sein eigener Versicherungsnehmer selbst behauptet, Inhaber von Briefrechten zu sein. Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich der Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 74, 117 nicht entnehmen, es folge der Meinung des Oberlandesgerichts Königsberg. Das Reichsgericht hat das Urteil unter einem anderen Gesichtspunkt aufgehoben und befaßt sich nicht mit den Ausführungen zur Anzeigepflicht. 3. Die Forderung der Klägerin ist nicht verjährt. Die Revision wendet sich auch nicht gegen die vom Berufungsgericht zutreffend berechnete Verjährungsfrist, sondern macht nur geltend, die Tatsache des Zwangsversteigerungsverfahrens sei nicht gebührend berücksichtigt worden. Während dieses Verfahrens sei die Klägerin für die beschlagnahmte Forderung nicht mehr aktiv legitimiert gewesen, so daß ihre am 7. Januar 1976 zugestellte Klage (als Klage eines Nichtberechtigten) keine verjährungsunterbrechende Wirkung gehabt habe. Das Berufungsgericht habe nicht geprüft, wann die Beschlagnahme wirksam geworden sei. Die Klägerin hat im Revisionsverfahren unter Vorlage einer Beschlußkopie darauf hingewiesen, daß die Zwangsversteigerung erst nach Klageerhebung am 6. Februar 197* angeordnet worden sei. Ob diese vom Berufungsurteil nicht festgestellte Tatsache hier verwertet werden könnte, mag 10 offenbleiben, Dahinstehen kann auch, ob die Klägerin überhaupt durch die Beschlagnahme ihrer Forderung die Aktivlegitimation für den Rechtsstreit hätte verlieren können. Eine solche Wirkung konnte der Anordnungsbeschluß hier jedenfalls schon deshalb nicht haben, weil die Klägerin allein die Zwangsversteigerung betrieb und das relative Verfügungsverbot des § 23 Abs. 1 ZVG daher nur ihrem Schutz diente (vgl. §§ 136, 135 BGB; Zeller, ZVG 10. Aufl. § 23 Rdn. 2). 4. Vergeblich wendet sich die Revision auch dagegen, daß das Berufungsgericht eine Verwirkung der Klageforderung verneint. Sie hält es für treuwidrig, daß die Klägerin ’’sich auf den Schutz von § 1128 BGB berufen will”, obwohl sie von dem Schadensfall Kenntnis erhalten habe und es ihr ein leichtes gewesen sei, die Auszahlung der Versicherungssumme ”durch Widerspruch oder durch Anmeldung ihrer Grundschulden” zu verhindern. Diese Argumentation geht schon deshalb in Leere, weil es hier nicht um die Anwendung des § 1128 BGB und die Kenntnis vom Schadensfall, sondern im Rahmen von § 99 WG um die Kenntnis von der Auszahlungsabsicht ohne entsprechende Sicherung der bestimmungsgemäßen Verwendung (§99 Abs. 1 WG) oder unter Abweichung von der Wiederaufbauklausel (§99 Abs. 2 WG) geht. Auch wenn die Klägerin den Schaden kannte, mußte sie nicht damit rechnen, daß die Beklagte unter Verstoß gegen die bestehenden Schutzvorschriften der §§ 97, 99 WG die Versicherungssumme auszahlen werde. Es geht hier auch nicht - wie man der Revision entnehmen könnte - um ein Problem des Mitverschuldens nach § 254 BGB, sondern darum, unter welchen Voraussetzungen die Zahlung der Beklagten gegenüber der Klägerin befreiende Wirkung hat. 11 Als unterliegender Teil hat die Beklagte die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (§97 Abs. 1 ZPO). Hill Vogt Dr. Eckstein Räfle Hagen