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BGH · V ZR 124/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 124/63

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28« Januar 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichtcr Pr. Piepenbrock, Dr„ Rothe, Dr, Freitag, Dr. Mattern und Dr. Grell für Recht erkannt: Die beklagten Testamentsvollstrecker halten das Vermächtnis für hinfällig» weil die Klägerin die Beziehungen zu dem Vater ihres unehelichen Sohnes gegen den Willen ihrer Tante fortgesetzt habe und, wie feststeht, 1953 sich und ihren zu dem Erben der Tante eingesetzten Sohn zu töten versucht hat. Ras jetzige Berufungsurteil prüft entsprechend den -Ausführungen des ersten Revisionsurteils, ob durch die Fortsetzung der außerehelichen Beziehungen zu dem Kindesvetey oder durch den Vergiftungsversuch eine im Wege unmittelbarer oder ergänzender .Auslegung anzunehmende auflösende Bedingung des Vermächtnisses eingetreten oder das Vermächtnis anfechtbar geworden ist. Ras Berufungsurteil stellt zwar zwei gegenüber Freundinnen gefallene Äußerungen der Erblasserin fest, die eine Trennung von der Klägerin für den Fall der Fortsetzung jener Beziehungen in Aussicht stellen. ihre Einstellung inzwischen geändert habe, also der Klägerin die Zuwendung auch für den Pall habe machen wollen, daß die Klägerin ihre Beziehungen zu dem Vater des Kindes nicht aufgeben werde; das Gegenteil könne jedenfalls nicht mit ausreichender Sicherheit festge-stellt werden. Zum anderen wäre es für die Erblasserin, wenn das Vorhalten der Klägerin gegenüber dem Vater ihre3 Kindes für die Vermächtnisanordnung wirklich von erheblicher Bedeutung gewesen wäre, ein leichtes gewesen, diesem Willen auch im Testament Ausdruck zu geben, zu demal sie, wie die Beklagten selbst vortrügen, den Verdacht gehabt habe, daß die Klägerin die Beziehungen fortsetzen werde. Hinzu komme nämlich noch, daß die Erblasserin in einem früheren Testamentsentwurf eine das Verhältnis zu dem Vater des Kindes betreffende Bestimmung aufgenommen, nämlich die Erbeinsetzung des Sohnes davon abhängig gemacht habe, daß die Klägerin den Vater ihres Kindes nicht heiraten werde. Ob das anders zu beurteilen wäre, wenn die Klägerin den Vater ihres Kindes geheiratet hätte oder mit ihm zu- Die Revision rügt Nichtberückoichtigung des Vortrags der Beklagten, die Erblasserin habe (mindestens) über den Umfang der fortdauernden Beziehungen zwischen der Klägerin Und dem Vater des Kindes geirrt: darüber, daß die Klägerin ihm finanzielle Zuwendungen erheblichen Umfangs machen werde, daß sie erhebliche Schulden eingehen v/erde, die zu demindest teilweise auf jenes Verhältnis zurückzuführen seien, und daß sie jene Doppelvergiftung versuchen würde, noch dazu aus einem Grunde, der mit jenen Beziehungen Zusammenhänge. Dieser Rüge steht nicht schon materioll-rechtlich entgegen, daß es sich um Umstände handelt, die erst nach dem Tod der Erblasserin eingetreten sind. 4/6) die von der Revision angeführten Feststellungen über den Zusammenhang der Tat mit den fortdauernden Beziehungen der Klägerin zu dem Vater des Kindes enthält. Da auch im übrigen ein die RevisionsklCger beschwerender Hechtsirrtum des Berufungsurteils nicht ersichtlich ist, war ihre Revision als unbegründet mit Kostenfolge aus §§97, 100 Abs. 1 ZPO zurückzuwoison.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
KindErblasserinÄußerungBeziehungUmstandKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2037 090
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 124/63	URTEIL	Verkündet	am
—	2go janUar 1966
Hirth, Justiz-angestellter
 al.M Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1 -
2.
rt H
dos kaufmännischen Angestellter^I^^^ des Rechtsanwalts Adolf S beide als Testamentsvollstrecker über den Nachlaß der Kauffrau Hedwig Klara AlmoJ®^, geb. Hi gen. Hella	Wi
K^^HBstraße
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmäehtigter:
Rechtsanv/alt Br.
gegen
 die frühere kaufmännische H
tollte Ursula Hella Afl^^fcstraße M
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28« Januar 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichtcr Pr. Piepenbrock, Dr„ Rothe, Dr, Freitag, Dr. Mattern und Dr. Grell
 für Recht erkannt:
Pie Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichtc BUsseldorf vom 30. April 1963 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Pie Klägerin begehrt Erfüllung eines Vermächtnisses nach ihrer 1957 verstorbenen Tante zu einem der Höhe nach unstreitigen Teilbetrag von 6 500 UM«,
Die beklagten Testamentsvollstrecker halten das Vermächtnis für hinfällig» weil die Klägerin die Beziehungen zu dem Vater ihres unehelichen Sohnes gegen den Willen ihrer Tante fortgesetzt habe und, wie feststeht, 1953 sich und ihren zu dem Erben der Tante eingesetzten Sohn zu töten versucht hat.
Per erkennende Senat hat durch Urteil vom 21. März 1962 das klagabv/eisende erste Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Auf dieses erste Revisionsurteil wird Bezug genommen.
Das Oberlandeogericht hat nunmehr der Klage statt-gegeben.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klagabweisungsantrag weiter. Pie Klägerin bittet um Zurück-
Weisung des Rechtsmittels.
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Entscheidungsgründe:
Ras jetzige Berufungsurteil prüft entsprechend den -Ausführungen des ersten Revisionsurteils, ob durch die Fortsetzung der außerehelichen Beziehungen zu dem Kindesvetey oder durch den Vergiftungsversuch eine im Wege unmittelbarer oder ergänzender .Auslegung anzunehmende auflösende Bedingung des Vermächtnisses eingetreten oder das Vermächtnis anfechtbar geworden ist. Es verneint diese Fragen, ?/eil weder eine entsprechende Bedingung für das Vermächtnis noch ein An-fechtungsgrund, nämlich ein für die Vermächtnisanordnung ursächlicher Irrtum ( § 2078 Abs. 2 BOB), nachgewiesen sei.
Gegenüber der nunmehrigen Testamentsauslegung sowie gegenüber der Verneinung eines Irrtums wegen des Vergif-tungsversuchs sind rechtliche Bedenken weder erhoben noch ersichtlich. Gegenüber der Verneinung eines ursächlichen Irrtums über die Beziehungen zu dem Kindesvator rügt die Revision mangelnde Erschöpfung des Tatsachenstoffs, jedoch ohne Erfolg:
Ras Berufungsurteil stellt zwar zwei gegenüber Freundinnen gefallene Äußerungen der Erblasserin fest, die eine Trennung von der Klägerin für den Fall der Fortsetzung jener Beziehungen in Aussicht stellen. Rer Tatrichter würdigt diese' Äußerungen aber dahin: Soweit sie vor Tostamentserrichtung fielen (die eine bestimmt, die andere möglicherweise), bestehe im Hinblick auf die zeitlich nachfolgende, wortlautmäßig uneingeschränkte Vermächtnisanordnung die Möglichkeit, daß sie	nicht
 so ernst gemeint gewesen seien oder daß die Erblasserin
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ihre Einstellung inzwischen geändert habe, also der Klägerin die Zuwendung auch für den Pall habe machen wollen, daß die Klägerin ihre Beziehungen zu dem Vater des Kindes nicht aufgeben werde; das Gegenteil könne jedenfalls nicht mit ausreichender Sicherheit festge-stellt werden. Palls die eine Äußerung innerhalb der verhältnismäßig kurzen Zeit zwischen der Testamentoerrichtung und dem Tod der Erblasserin stattgefunden hoben sollte, liege es einmal nabe, daß die Erblasserin, die für die schwierigen Verhältnisse der Klägerin stets großzügiges Verständnis gezeigt habe und ihr wie eine Mutter zugetan gewesen sei, trotz gelegentlicher anderer Äußerungen, namentlich unter dem Eindruck des herannahenden Todes doch nach wie vor den Willen gehabt habe, für die Zukunft der Klägerin auf jeden Pall zu sorgen, und zwar auch, wenn diese ihren V/unsch, keine Beziehungen mehr zu dem Vater ihres Kindes zu unterhalten, nicht beachten werde. Zum anderen wäre es für die Erblasserin, wenn das Vorhalten der Klägerin gegenüber dem Vater ihre3 Kindes für die Vermächtnisanordnung wirklich von erheblicher Bedeutung gewesen wäre, ein leichtes gewesen, diesem Willen auch im Testament Ausdruck zu geben, zu demal sie, wie die Beklagten selbst vortrügen, den Verdacht gehabt habe, daß die Klägerin die Beziehungen fortsetzen werde. Hinzu komme nämlich noch, daß die Erblasserin in einem früheren Testamentsentwurf eine das Verhältnis zu dem Vater des Kindes betreffende Bestimmung aufgenommen, nämlich die Erbeinsetzung des Sohnes davon abhängig gemacht habe, daß die Klägerin den Vater ihres Kindes nicht heiraten werde.
Es könne somit nicht festgestellt werden, daß die Erblasserin die Klägerin nicht bedacht hätte, wenn sie im Zeitpunkt der Testamentserrichtung gewußt hätte, daß dio Klägerin ihre Beziehungen zu dem Vater ihres Kindes fortsetzen werde. Ob das anders zu beurteilen wäre, wenn die Klägerin den Vater ihres Kindes geheiratet hätte oder mit ihm zu-
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sammen loben würde, könne dahingestellt bleiben, weil beides nicht der Pall sei.
Die Revision rügt Nichtberückoichtigung des Vortrags der Beklagten, die Erblasserin habe (mindestens) über den Umfang der fortdauernden Beziehungen zwischen der Klägerin Und dem Vater des Kindes geirrt: darüber, daß die Klägerin ihm finanzielle Zuwendungen erheblichen Umfangs machen werde, daß sie erhebliche Schulden eingehen v/erde, die zu demindest teilweise auf jenes Verhältnis zurückzuführen seien, und daß sie jene Doppelvergiftung versuchen würde, noch dazu aus einem Grunde, der mit jenen Beziehungen Zusammenhänge.
Dieser Rüge steht nicht schon materioll-rechtlich entgegen, daß es sich um Umstände handelt, die erst nach dem Tod der Erblasserin eingetreten sind. Denn eine irrige Erwartung oder Nichterv/artung kann auch dann Anfechtungsgrund sein, wenn der Eintritt oder Nichteintritt des Umstands zeitlich nach dem Erbfall liegt (Brandt/Kleeff/Pinke, Die Nachlaßsachen in der gerichtlichen Praxis, 2. Aufl.
S. 170)o
Verfahrensrechtlich ist zwar richtig, daß sich das Berufungsgericht mit diesem Vortrag nicht ausdrücklich befaßt hat« Aber es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß es ihn und die in ihm erwähnten Umstände nicht gesehen und abgewogen hat. Die Strafakten, auf die sich die Beklagten für die Motive des Vergiftungsversuchs berufen hatten, hat der Tatrichter beigezogen. In ihnen befindet sich (Bl. 184 ff) das Strafurteil, das (S. 4/6) die von der Revision angeführten Feststellungen über den Zusammenhang der Tat mit den fortdauernden Beziehungen der Klägerin zu dem Vater des Kindes enthält. Wenn der Tatrichtor rechtsirrtumsfrei für möglich hielt, daß die Erblasserin das
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Vermächtnis auch dann ausgesetzt hatte, wenn sie die Fortsetzung jener ihr unerwünschten Beziehungen erwartet hätte, dann lag es nach der Lebenserfahrung nahe anzunehmen, daß auch der von den Beklagten behauptete Umfang jener Beziehungen für den Bedenkungsv/illen der Erblasserin keine entscheidende Holle spielen würde. Infolgedessen brauchte sich der Tatrichter nicht ausdrücklich auch hierüber aus-zuoprechen; denn es ergibt sich, daß eine sachcntsprechendc Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (vgl. BGHZ 3,
 162, 175). Bas gilt um so mehr, als jene Umstände seinerzeit von den Beklagten keineswegs besonders betont vorgetragen worden waren, sondern nur anhangsweise im abschliessend würdigenden Schlußsatz (Schriftsatz vom 6. Juli 1962 S. 8 unten) nach längerem Sachvortrag (aaO S. 6 bis 8 ) über die Tatsache der fortbestehenden Beziehungen selbst.
Da auch im übrigen ein die RevisionsklCger beschwerender Hechtsirrtum des Berufungsurteils nicht ersichtlich ist, war ihre Revision als unbegründet mit Kostenfolge aus §§97, 100 Abs. 1 ZPO zurückzuwoison.
Dr. Piepenbrock	Rothe	Dr.	Freitag
 Mattem
Dr. Groll