Hat ein Kreis ein Kraftfahrzeug von dessen Eigentümer gemietet, weil eine Dienststelle der Besatzungsmacht dem Bandrat gegenüber den Wunsch geäußert hatte, ihr irgend ein Kraftfahrzeug zur Verfügung zu stellen, und hat der Kreis den gemieteten Wagen der Dienststelle zu dem Gebrauch überlassen, so ist vor wie nach Beendigung des Bes at zungs regimes für die Verfolgung der Ansprüche des Eigentümers aus dem Mietverhältnis die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben* Im April 1946 begaben sich zwei Angestellte der Fahrbereitschaft BfHHI auf Veranlassung des damaligen (im Jahr 1948 verstorbenen) Landrats des Beklagten, zu dem Kläger, übernahmen den fahrbereiten PKW und übergaben ihn alsbald der in stationierten amerikanischen In einer zuvor zwischen dem Kläger und dem Landrat geführten Verhandlung war ein Mietverhältnis über den PKW für 3 bis 4 Tage vereinbart worden. Für die leihweise Überlassung Ihres Personenkraftwagens habe ich Ihnen bereits früher einen Mietpreis von 25,00 HM (Fünfundzwanzig Reichsmark) pro Tag zugesagt * Auf Ihre heutige telefonische Unterredung bestätige ich nochmals diese Abmachung und weise darauf hin, daß sich die Rückgabe des PKW« noch einige Zeit verzögern wird. Auf einen bestimmten Termin kann sich der Kreis nicht festiegeno Wenn Ihnen damals auch eine kurzfristige Zurückgabe des Wagens zugesagt war, so sind inzwischen Umstände eingetreten, die die Einhaltung dieses Versprechens nicht möglich machen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, zwar sei der ordentliche Rechtsweg gegeben, aber nicht das Land Hessen, sondern der Beklagte sei im Jahre 1946 der Vertragspartner des Klägers gewordene Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger 5 000 DM nebst Zinsen seit der Klagezustellung als Teilbetrag des von ihm auf mindestens 8,— RM bzw. DM, bezifferten täglichen Mietzinses für die Zeit von April 194-6 bis zu dem Juni 1951 und den Anspruch auf Herausgabe des PKW gegen den Beklagten geltend» Der Beklagte, der die Klage abgewiesen wissen will, hält die deutsche Gerichtsbarkeit nicht für gegeben und jst im übrigen der Ansicht, der Kläger müsse sich an das Land Hessen halten; denn die Fahrbereitschaft die allein den PKW in einer gewissen Kontrolle gehabt habe, sei eine staatliche Dienststelle gewesen. Der landrat habe übrigens zu einem für und gegen ihn (Beklagten) wirkenden Mietvertrag der - fehlenden - Genehmigung des Kreis-* ausschusses bedurft» Ein täglicher Mietzins von 25,— DM verstoße gegen den Preisstop» Dem Kläger sei der PKW sofort nach dem Unfall noch im November 1946 zur Verfügung gestellt worden; der Kläger habe aber die Rücknahme abgelehnt . Der Beklagte, der Berufung mit seinem bisherigen Ziel eingelegt hat, hat vor dem Oberlandesgericht ferner Widerklage erhoben und beantragt, festzustellen, daß dem Kläger (über die mit der Klage verfolgten Ansprüche hinaus - so ist offenbar die Widerklage zu verstehen -) keine Ansprüche gegen ihn (Beklagten) aus einer angeblichen Überlassung *33 PKW zusteheno Nach Vernehmung von zwei Zeugen über die Umstände, unter denen es zu dem Transport des PKW von V^A in dagegen, ob der Beklagte zu dem Abschluß dieses Mietvertrages dadurch veranlaßt worden ist, daß die amerikanische Dienststelle sich an den Landrat gewandt hatte, um von ihm irgendwelche Kraftfahrzeuge zur Verfügung gestellt zu erhalten. Es ist insoweit unstreitig, als danach der Kläger mit dem Landrat RflHHHI einen Mietvertrag über den PKW ab- geschlossen hafco Das hat nämlich der Beklagte spätestens in seiner Berufungsbegründung zugestanden, in der er vor-gebracht hat, der Kläger habe dem Landrat den PKW zunächst für vier Tage überlassen; der Landrat, der selbst mit dem Kläger die betreffenden Verhandlungen geführt habe, habe die Form eines Mietvertrages gewählt, weil er nach Möglichkeit die Beschlagnahme des PKW habe vermeiden wollen und weil man angenommen habe, daß der PKW von der amerikanischen Dienststelle nur für kurze Zeit gebraucht werden würde„- Juni 1946, in dem der PKW als zu dem täglichen Mietpreis von 25,— HM auf unbestimmte Zeit vermietet bezeichnet ist, nicht für erweisbar erachtet, daß das Geständnis der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrtum veranlaßt sei (§ 290 ZPO)» Es hätte in dieser Beziehung auch noch anführen können, daß die amerikanische Dienststelle nach ihrer schriftlichen Ei’klärung vom 27- April 1946 eine Beschlagnahme des PKV/ offensichtlich gerade unterlassen hat und vermieden wissen wollte, weil sie ihr nämlich verboten war, daß ihr danach vielmehr der Landrat u.a. den streitigen PKW zur Verfügung gestellt hat, ohne daß übrigens der Kläger als dessen Eigen- 1950 zu Protokoll des Bürgermeisters von BBBHHI erklärt f rat, er könne zu der Angelegenheit keine erschöpfenden Angaben machen, S habe mit dem Kläger verhandelt, er wisse nicht, wer die Beschlagnahme des Wagens angeordnet habe und ob dem Kläger ein Besc'hlagnahmebescheid erteilt werden sei* Mach alledem ist entgegen der Auffassung der Revision das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger den PKW im April 1946 vermietet hat. Praglich kann nur sein, ob dem Berufungsgericht in seiner Auffassung zazustimmen ist, daß der Beklagte dabei durch den Landrat als ^ Mieter verpflichtet worden sei„ Baß ersteres zutrifft, hat das Berufungsgericht rückschließend aus dem Wortlaut des Schreibens vom 25- Juni 1946 entnommen, in dem der Land-r.-rt unter Bezugnahme auf den von ihm früher zugesagten Mietpreis dem.Kläger mitteilt, der Kreis könne sich auf einen bestimmten Zeitpunkt für die Rückgabe des PKW, d.h» also sinngemäß für die Beendigung des Mietver-hälfcnissesc nicht festlegen. Bern dmstand, daß Angestellte der Fahrbereitschaft BBpflMH» die es als eine Bienststelle zur Erfüllung staatlicher Aufgaben ansieht, den PKW auf Veranlassung des Landrats beim Kläger abgeholt hatte, mißt das Berufungsgericht demgegenüber keine ausschlaggebende Bedeutung bei. ehmen, daß es bei der Boppelstellung eines Landrats dann, wenn im Einzelfall nicht klar zutage tritt, ob er einen Vertrag für den Kreis oder für den Staat schließt, darauf ankommt, welchem der beiden Tätigkeitsbereiche der Vertrags-inhall zuzurechneh ist; daß ferner die Fahrbereitschaft nur zur Erfüllung staatlicher Aufgaben bestimmt gewesen ist (BG1IZ 6, 215 £222?) und daß schließlich die Fahrbereitschaft es gewesen ist, die den PKW abgeholt hat. ges- wurde dadurch nichts geändert, daß er sich danach für die bloße Abholung .des PKW des Personals der hierfür besonders geeigneten Fahrbereitschaft, bedienteo - Der Beschluß des Kreis aus Schusses1 vom 10, August 1949 spricht übrigens umso mehr für die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, als die CIC-Dienststelle die Verpflichtung, für die Instandsetzungskosten aufzukommen, nach dem klaren Wortlaut der Urkunde vom 27. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kommt es darauf'indessen nicht an, weil damals ein Kreisausschuß des Beklagten noch nicht wieder vorhanden war und der Landrat deshalb dessen Geschäfte allein führte. Das Berufungsgericht meint weiter, das zwischen den Parteien rechtsverbindlich zustande gekommene Mietver-hältnis gelte gemäß § 568.BGB über die vier Tage hinaus als auf unbestimmte Zeit verlängert, weil der Beklagte den PKW dem Kläger nach Ablauf der vier Täge nicht zurückgegeben habe und keine der Parteien binnen zwei Wochen nach Ablauf der vier Tage der anderen gegenüber erklärt habe, daß sie die Verlängerung nicht wolle. Mai 1946 noch eine Erklärung seitens des Beklagten erforderlich gewesen sein sollte, um ihn weiterhin an den Mietvertrag vom April 1946 zu binden, so würde diese Bindung mangels Einhaltung der Mr die Wirksamkeit solcher.-Erklärung in § 36 der Kreisordnung getroffenen Bestimmung nicht eingetreten sein. «Juni 1946 hat die materielle Rechtslage nicht beeinflußt« Barin bestätigt er nur das Bestehen des Mietverhältnisses, ohne daß er für den Beklagten eine neue Verpflichtung übernommen hätte« Im Gegensatz zur Auffassung der Revision er- Bemerkt sei schließlich hierzu noch, daß es nach alledem nicht darauf ankommt, ob der mündliche Vertrag vom April 1946 etwa als laufendes Geschäft'der dem Kreisausschuß des Beklagten nach der Kreisordnung von 1885 über-tx*agenen Verwaltung angesehen werden könnte (vgl BGHZ 8, 596; 14, 89 /92 f7) und ob schon deshalb, weil,der Landrat diese laufenden Geschäfte führt (vgl § 94 Abs 1 Satz 1 der Kreisordnung von 1885 und § 35 Abs 2 Satz 1 der KreisOrdnung von 1946), die von ihm eingegangene Verpflichtung den Beklagten ohne weiteres bindet0 auch wenn dies - etwa durch ein Erbieten des Beklagten zur Rückgabe des Wagens im November 1946 -- der Fall gewesen sein sollte, würde der Kläger doch - wie das Berufungsgericht zutreffend erwägt - gemäß § 557 BGB kraft Gesetzes weiter Mietzins vom Beklagten verlangen können, weil der Beklagte den PKW noch nicht an den Kläger zuruckgegeben hat, ihm den Wagen vielmehr vorenthält«, Die Verpflichtung zur Rückgabe der Mietsache (§ 536 Abs 1 BGB) ist nämlich eine Bringschuld, Sie wäre also vorliegend am Wohnsitz des Klägers in nicht, aber in B^fHiiB bei Veite zu erfüllen gewesen® Baß er dem Kläger den PKW so angeboten habe,hat der Beklagte nicht behauptet« Muß schon deshalb davon ausgegapgen werden, daß die Rückgabe im November 1946 unterblieben ist, so kommt es nicht darauf an, ob der PKW dem Kläger dann "vorenthalten” sein würde, wenn die Rückgabe an ihn in bfHHI daran gescheitert wäre, daß er die Entgegennahme des PKW mangels Instandsetzung abgelehnt hätte, ob also die Rückgabe dann deshalb unterblieben sein würde, weil der Kläger sie etwa damit - wie die Revision meint - in dem in RGZ 103, 289 /?9entwickelten Sinn zu Unrecht nicht gewünscht hätte,, Auf eine Rückgabe ist auch nicht» etwa daraus zu schließen^ daß der Kläger im Januar 1949 den.Transport des PKW von nach aus einer Reparaturwerkstätte ohne insbesondere etwa vom Beklagten dazu veranlaßt worden zu sein, und daß sich das Verhalten des Klägers auf die Ausführung dieses Transportes beschränkt hat«, Rechte und Pflichten, die die Parteien aus dem Mietverhältnis gegeneinander hatten, wurden durch dieses Verhalten des Klägers nicht berührt0 V«, Die Auffassung des Beklagten, die Höhe des vereinbarten Mietzinses verstoße gegen den Preisstop, das mache den Mietvertrag gemäß § 134 BGB nichtig, hat das Berufungsgericht als unrichtig bezeichnet mit der Begründung, das Überschreiten des zulässigen Mietzinses für eine bewegliche Sache berühre die Gültigkeit des Mietvertrages als solchen nicht, führe vielmehr nur dazu, daß der nach dem Gesetz zulässige Preis anstelle des vereinbarten Preises trete«, Diese auoh von der Revision nicht bemängelte Rechtisansicht trifft zu (u.a. RGZ 166, 89 /9^; OGH in HJW 1948,'688)» Ob der vereinbarte Tagessatz von 25 SM (bzw, DM) zulässig war, kann unerörtert bleiben; denn der Kläger legt seiner Mietzinsforderung jedenfalls im Rahmen dieses Rechtsstreites einen Tagessatz von nur 8 RM (bzwo DM) zugrunde. Dieser Satz ist in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht als zulässig anzusehen; denn er entspricht der Vergütung, die bei Inanspruchnahme eines PKW zur Benutzung nach dem Reichsleistungsgesetz durch Bedarfsstellen außerhalb der Wehrmacht mindestens zu zahlen war (RdErlpdoRMdlo vom 4- April 1941 - HMBliV«, S 609/ 24. LÜr Y/irtschaft und Verkehr - Preisabteilung - vom 5.Januar 1948 eine andere Regelung getroffen war, mag auf sich beruhen» Jedenfalls ist sie - wie das Berufungsgericht für das Revisionsverfahren bindend bemerkt - für die Zeit seit dem 7o Juli 1948 nicht mehr anzuwenden, weil an diesem Tage die Anordnung über die Preisbildung und Preisüberwachung nach der Währungsreform vom 25- Juni 1948 (V/iGBl S 61) in Kraft getreten ist, die die Nichtanwendung in § 4 Abs 1 Nr 2 vorschreibt. Auch wenn man den Zeitraum vom 1„ Januar bis zu dem 7- Juli 1948 völlig außer Betracht iäßt, ergibt sich nämlich, daß der Kläger bei Umstellung seiner vor der Währungsreform entstandenen Forderung von Reichsmark auf Deutsche Mark im Verhältnis 10 * 1 für die Zeit bis Ende Juni 1951 unter Zugrundelegung eines Tagessatzes von 8 RM (bzwo DM) weit mehr als 5 000 DM an Mietzins, sei es auf Grund des § 568, sei es auf Grund des § 557 BGB vom Beklagten zu beanspruchen hat. Zwar hat das Berufungsgericht es versäumt, zu erörtern, für welchen Zeitraum (zwischen dem April 1946 und dem Juni • 951) dui’ch die Zahlung der 5 000 DM die Mietzinsschuld, des Beklagten ge tilgt.wird. VII „ Die Widerklage hat das Berufungsgericht mit Recht schon deshalb abgewiesen, weil dem Kläger über den mit der Klage verfolgten Anspruch auf Zahlung von 5 000 DM hinaus weiterer Mietszins für den PKW zusteht«
Nicht für die Amtliche Sammlung! Gesetz* AHKGes Nr 15» Art 2 Abs 2; AHKGes Nr A Überleitungsvertrag (BGBl 1955 II S 405 Teil Art 3 Abs 2* Rechfcssatz* Hat ein Kreis ein Kraftfahrzeug von dessen Eigentümer gemietet, weil eine Dienststelle der Besatzungsmacht dem Bandrat gegenüber den Wunsch geäußert hatte, ihr irgend ein Kraftfahrzeug zur Verfügung zu stellen, und hat der Kreis den gemieteten Wagen der Dienststelle zu dem Gebrauch überlassen, so ist vor wie nach Beendigung des Bes at zungs regimes für die Verfolgung der Ansprüche des Eigentümers aus dem Mietverhältnis die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben* Aktenzeichen* V ZR 124/54 Urteil des BGH vom 8« Februar 1956 OLG Frankfurt 7 / I-ZR.124/54 Verkündet am 8« Februar 1956 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der GescLäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landkreises vertreten durch den Kreis- ausschuß, Beklagten, Berufungsklägers, Widerklägers und RevisionsKlägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br* gegen i * j den Rentner traße I Reinhard H Kläger/ Berufungsbeklagten, Widerbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Br. Oechßler, Br* Spieler, Br. Borschel und Br. Rothe für Recht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil des 2. Kasseler Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 25* März 1954 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen„ Von'Rechts wegen Tatbestands f i Der Kläger ist Eigentümer eines PKW Opel-Olympia, Baujahr 1938, Kennzeichen früher I T 200007, später HE 29006. Im April 1946 begaben sich zwei Angestellte der Fahrbereitschaft BfHHI auf Veranlassung des damaligen (im Jahr 1948 verstorbenen) Landrats des Beklagten, zu dem Kläger, übernahmen den fahrbereiten PKW und übergaben ihn alsbald der in stationierten amerikanischen CIC-Dienetstelle zu dem Gebrauch weiter. In einer zuvor zwischen dem Kläger und dem Landrat geführten Verhandlung war ein Mietverhältnis über den PKW für 3 bis 4 Tage vereinbart worden. Die amerikanische Dienststelle legte unter dem 27«April 1946 folgenden Sachverhalt schriftlich fest* ii den 27. April 1946. Laut Anordnung des Hauptquartiers der 7. Armee APO 758 U.S.Army vom 27. August 1945 WMP/dw, AG 451/l-D ist die Beschaffung von Zivil-Fahrzeugen durch Requirierung, Beschlagnahme oder andere Maßnahmen für unterstehende Einheiten oder Dienststellen untersagt. Da aber die CIC (BfHH||) 970 Sub. Region beweglich bleiben muß, werden ihr- hiermit seitens des Landrats zwei Kraftfahrzeuge zur Verfügung gestellt: 1. ) der Pkw. IT - 200 184 (HE 29002) Fabrikat- Wanderer u. 2. ) der Pkw. IT - 200 007 (HE 29 006) Fabrikat Opel. Sämtliche Kosten, die durch die Benutzung der Fahrzeuge entstehen, wie Reparaturkos ten, Abnutzungsgebühren usw. sind von der CIC 970, Sub. Region Marburg zu tragen. gez. Maurice Agent Dieses Schriftstück befindet sich beim. Beklagten. Nachdem die vier Tage abgelaufen waren, kam es zwischen dem Kläger und dem Landrat zu weiteren Besprechungen* Schließlich ließ der Landrat dem Kläger unter dem 25o Juni 1946 folgendes Schreiben zukommens "Der Landrat Landkreises den 25.Juni 1946, An Herrn Reinhard MfH Bebr■: Ihr PKW» IT - 200 007 0pelo 9 Für die leihweise Überlassung Ihres Personenkraftwagens habe ich Ihnen bereits früher einen Mietpreis von 25,00 HM (Fünfundzwanzig Reichsmark) pro Tag zugesagt * Auf Ihre heutige telefonische Unterredung bestätige ich nochmals diese Abmachung und weise darauf hin, daß sich die Rückgabe des PKW« noch einige Zeit verzögern wird. Auf einen bestimmten Termin kann sich der Kreis nicht festiegeno Wenn Ihnen damals auch eine kurzfristige Zurückgabe des Wagens zugesagt war, so sind inzwischen Umstände eingetreten, die die Einhaltung dieses Versprechens nicht möglich machen. Damit Ihnen ein Schaden nicht entsteht, erhalten Sie die vereinbarte Leihgebühr bis zur -Zurückgabe des Wagens. gez. ft Angehörige der amerikanischen Dienststelle beschädigten demnächst den PKW stark. Der Landrat stellte den ihm deshalb zurückgegebenen Wagen im November 1946 bei der Reparaturwerkstatt© V^B in ®r war damals da- mit eimerstanden, daß die Windschutzscheibe aus dem PKW ausgebaut und in einen anderen Wagen gleichen Typs eingebaut wurde. Im Januar 1949 brachte der Kläger den PKW auf seinem Lastwagen von der Werkstätte VMM zur Reparaturwerkstätte A^m|in Q^m|, und zwar nach Darstellung des Klägers im Aufträge und auf Kosten Später wandte sich der Kläger wiederholt, aber vergeblich an den Beklagten, um die Rückgabe des PKW nach Instandsetzung zu erreichen o Der Kreisausschuß des Beklagten lehnte am 10» August 1949 die Übernahme der auf mindestens 2 50Q DM veranschlagten Kosten der Instandsetzung ab mit der Begründung, die CIC-Dienststelle habe nach ihrer Erklärung vom 27. April 1946 für die Kosten aufzukommen. Das staatliche Besatzungs-k os ten amt BdH, das sich dann auf Anregung des Kreisausschusses der Angelegenheit annahm, bat die zuständige amerikanische Dienststelle um Ausstellung eines ”6 GR-Scheines” über 2 500 DM. Diese Dienststelle antwortete dahin, daß zunächst u„a. die Angabe des Datums und der Nummer des für den PKW ausgestellten RequisitionsScheines erforderlich sei. Das Besatzungskostenamt hat darauf die Angelegenheit der amerikanischen Dienststelle gegenüber nicht mehr weiterverfolgt o . Durch das rechtskräftig gewordene Urteil vom 27. Juni 1951 - 9 d C 31/51 - hat das Amtsgericht in Wiesbaden eine vom Kläger gegen das Land Hessen gerichtete Klage auf Zahlung eines Teilbetrages von 600 DM für geschuldeten Mietzins abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, zwar sei der ordentliche Rechtsweg gegeben, aber nicht das Land Hessen, sondern der Beklagte sei im Jahre 1946 der Vertragspartner des Klägers gewordene Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger 5 000 DM nebst Zinsen seit der Klagezustellung als Teilbetrag des von ihm auf mindestens 8,— RM bzw. DM, wenn nicht sogar 25,— RM bzw. DM, bezifferten täglichen Mietzinses für die Zeit von April 194-6 bis zu dem Juni 1951 und den Anspruch auf Herausgabe des PKW gegen den Beklagten geltend» Der Beklagte, der die Klage abgewiesen wissen will, hält die deutsche Gerichtsbarkeit nicht für gegeben und jst im übrigen der Ansicht, der Kläger müsse sich an das Land Hessen halten; denn die Fahrbereitschaft die allein den PKW in einer gewissen Kontrolle gehabt habe, sei eine staatliche Dienststelle gewesen. Der landrat habe übrigens zu einem für und gegen ihn (Beklagten) wirkenden Mietvertrag der - fehlenden - Genehmigung des Kreis-* ausschusses bedurft» Ein täglicher Mietzins von 25,— DM verstoße gegen den Preisstop» Dem Kläger sei der PKW sofort nach dem Unfall noch im November 1946 zur Verfügung gestellt worden; der Kläger habe aber die Rücknahme abgelehnt . Das Landgericht hat nach dem Klageantrag erkennt» Der Beklagte, der Berufung mit seinem bisherigen Ziel eingelegt hat, hat vor dem Oberlandesgericht ferner Widerklage erhoben und beantragt, festzustellen, daß dem Kläger (über die mit der Klage verfolgten Ansprüche hinaus - so ist offenbar die Widerklage zu verstehen -) keine Ansprüche gegen ihn (Beklagten) aus einer angeblichen Überlassung *33 PKW zusteheno Nach Vernehmung von zwei Zeugen über die Umstände, unter denen es zu dem Transport des PKW von V^A in BHHB zu AflHHHi in QSHMHBiro Januar 1949 gekommen war, hat das Oberlandesgericht die Berufung zurück- und die Widerklage abgewiesen» Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten- mit der er beantragt: unler Aufhebung des Berufungsurteils 'i. /in Abänderung des landgerichtlichen Urtei] sf a) die Klage als unzulässig .abzuweisen, b) hilfsweise als unbegründet abzuweisen; 2. hilfsweise ./nämlich fürden Pall der Entscheidung nach Ziff 1 b/ der Widerklage stattzugeben. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels, Entscheidungsgründe t A, Io Die Auffassung der Revision, daß die deutsche Gerichtsbarkeit nicht gegeben sei, ist nicht mehr unmittelbar an Hand des Art 2 des AHKGes Nr 13* zu prüfen; denn dieses Gesetz ist durch Art 3 Nr 1 des am 5. 'Mai 1955 in Kraft getretenen AHKGes Nr *A 37 vom selben Tage (AmtsBl der AHK S 3267) aufgehoben worden. Doch bestimmt Art 3 Abs 2 im ersten Teil-des ebenfalls.Mai 1955 in Kraft getretenen Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (BGBl 1955, II S 405) - sogen0 Oberleitungsvertrag - u.a., daß deutsche Gerichte in nichtstrafrechtlichen Verfahren nicht zuständig sind, die sich auf eine vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages begangene Handlung beziehen, wenn unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Vertrages die deutschen Gerichte hinsichtlich solcher Handlungen nicht zuständig waren, ohne Rücksicht darauf, ob sich diese Unzuständigkeit aus der Sache oder aus der Person ergibt (vgl Schenk in MDR 1955 S 703)o Danach würden deutsche Gerichte auch jetzt noch gehindert sein, in dieser Sache Gerichtsbarkeit auszuüben, wenn eine der zu entscheidenden Prägen eine Angelegenheit beträfe, die aus der Erfüllung von Pflichten für die Alliierten Streitkräfte oder in Verbindung damit entstanden wäre (Art 2 Abs 2 b des AHKGes Nr 13). Dies ist indessen nicht der Pall. Zu entscheiden ist vielmehr nur über die mit der Klage verfolgten Ansprüche, die der Kläger auf ein bürgerlich-rechtliches Rechtsverhältnis, nämlich auf ein über seinen PKW mit dem Beklagten vereinbartes Mietverhältnis stützt. Nicht zu entscheiden ist. dagegen, ob der Beklagte zu dem Abschluß dieses Mietvertrages dadurch veranlaßt worden ist, daß die amerikanische Dienststelle sich an den Landrat gewandt hatte, um von ihm irgendwelche Kraftfahrzeuge zur Verfügung gestellt zu erhalten. Dieser Sachverhalt ist vielmehr unstreitig und übrigens für die Entscheidung dieses Rechtsstreits unerheblich (vgl u.a. Albers ii’ MBH 1952, 79 /50/8j7) • II. Auch an der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs besteht angesichts des Klagevorbringens kein Zweifel. Entgegen der Auffassung der'Revision sind nicht etwa die Verwaltungsgerichte gemäß dem Gesetz über die Abgeltung von BesatzungsSchäden vom i. Dezember 1955 (BGBl I S 734) zur Entscheidung berufen. Denn der Kläger macht keinen Besatzungsschaden im Sinne von § 2 dieses Gesetzes geltend, sondern - wie bereits bemerkt bürgerlich-rechtliche Ansprü- che aus einem Mietvertrag® B I. Es ist insoweit unstreitig, als danach der Kläger mit dem Landrat RflHHHI einen Mietvertrag über den PKW ab- r / / / t « / geschlossen hafco Das hat nämlich der Beklagte spätestens in seiner Berufungsbegründung zugestanden, in der er vor-gebracht hat, der Kläger habe dem Landrat den PKW zunächst für vier Tage überlassen; der Landrat, der selbst mit dem Kläger die betreffenden Verhandlungen geführt habe, habe die Form eines Mietvertrages gewählt, weil er nach Möglichkeit die Beschlagnahme des PKW habe vermeiden wollen und weil man angenommen habe, daß der PKW von der amerikanischen Dienststelle nur für kurze Zeit gebraucht werden würde„- Später hat der Beklagte freilich entsprechend seinem Schriftsatz vom 4. Juli 1953 vorgetragen, der Leiter der Fahrbereitschaft, Heinz habe durch die bei der Bereitschaft beschäftigten Wilhelm Sch(RR und Hermann StM au:jC- Grund einer ihm von. dem amerikanischen Kommandanten erteilten Vollmacht und auf dessen Anordnung den PKW beim Kläger beschlagnahmte.- Das Berufungsgericht ist im angefochtenen Urteil auf diese Darstellung nicht ausdrücklich eingegangen. Sofern darin der Widerruf des Geständnisses zu erblicken sein sollte, hat es ersichtlich im Hinblick auf das Schreiben des Landrats vom 25. Juni 1946, in dem der PKW als zu dem täglichen Mietpreis von 25,— HM auf unbestimmte Zeit vermietet bezeichnet ist, nicht für erweisbar erachtet, daß das Geständnis der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrtum veranlaßt sei (§ 290 ZPO)» Es hätte in dieser Beziehung auch noch anführen können, daß die amerikanische Dienststelle nach ihrer schriftlichen Ei’klärung vom 27- April 1946 eine Beschlagnahme des PKV/ offensichtlich gerade unterlassen hat und vermieden wissen wollte, weil sie ihr nämlich verboten war, daß ihr danach vielmehr der Landrat u.a. den streitigen PKW zur Verfügung gestellt hat, ohne daß übrigens der Kläger als dessen Eigen- tümer auch nur erwähnt worden wäre* Weiter hätte es an-fuhren können, daß auf Aufforderung des Landrats unter dem 1- August 1949 schriftlich dahin ausgelas- j sen hat, er könne zu der Angelegenheit keine Angaben machen; ferner , daß SchBH sich auf Aufforderung des Land-i-ats unter dem 7. August 1949 schriftlich dahin ausgelas- , sen habe, er habe den 3tBB zu dem Klager gefahren, um von diesem den PKW für 3 bis 4 Tage zu mieten; schließlich, ; daß SchBB auf die schriftlich formulierte Präge des Landrats, wer !Tdie Beschlagnahme angeordnet11 habe und ob "ein Beschlagnahmebescheid erteilt" worden sei, am 23« Januar ^ 1 1950 zu Protokoll des Bürgermeisters von BBBHHI erklärt f rat, er könne zu der Angelegenheit keine erschöpfenden Angaben machen, S habe mit dem Kläger verhandelt, er wisse nicht, wer die Beschlagnahme des Wagens angeordnet habe und ob dem Kläger ein Besc'hlagnahmebescheid erteilt werden sei* Mach alledem ist entgegen der Auffassung der Revision das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger den PKW im April 1946 vermietet hat. Praglich kann nur sein, ob dem Berufungsgericht in seiner Auffassung zazustimmen ist, daß der Beklagte dabei durch den Landrat als ^ Mieter verpflichtet worden sei„ II a) RfBBH war als Band rat Organ sowohl des Beklagten wie des Staates (Land Hessen). Pür die mündlichen Erklärungen, die er dem Kläger gegenüber im April 1946 abgegeben hat, kommt es deshalb darauf an, ob er dadurch Verpflichtungen für den Beklagten oder für das Land übernehmen wollte (BGrHZ 5, 279). Baß ersteres zutrifft, hat das Berufungsgericht rückschließend aus dem Wortlaut des Schreibens vom 25- Juni 1946 entnommen, in dem der Land-r.-rt unter Bezugnahme auf den von ihm früher zugesagten Mietpreis dem.Kläger mitteilt, der Kreis könne sich auf einen bestimmten Zeitpunkt für die Rückgabe des PKW, d.h» also sinngemäß für die Beendigung des Mietver-hälfcnissesc nicht festlegen. Bas Berufungsgericht hat weiter erwogen, daß auch der Kreisausschuß in seinem Beschluß vom 10. August 1949 nicht etwa der Auffassung Ausdruck gegeben hat, der landrat habe im Jahre 1946 nicht für den Beklagten gehandelt, vielmehr die Bezahlung der Instandsetzungskosten mit der Begründung abgelehnt hat, die CIC-Bienststelle habe für diese Kosten aufzukommen. Bern dmstand, daß Angestellte der Fahrbereitschaft BBpflMH» die es als eine Bienststelle zur Erfüllung staatlicher Aufgaben ansieht, den PKW auf Veranlassung des Landrats beim Kläger abgeholt hatte, mißt das Berufungsgericht demgegenüber keine ausschlaggebende Bedeutung bei. 4 Biese Würdigung des Sachverhalts* ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist entgegen der Auffassung der Revision zugunsten der Beklagten daraus nichts zu ent-. ehmen, daß es bei der Boppelstellung eines Landrats dann, wenn im Einzelfall nicht klar zutage tritt, ob er einen Vertrag für den Kreis oder für den Staat schließt, darauf ankommt, welchem der beiden Tätigkeitsbereiche der Vertrags-inhall zuzurechneh ist; daß ferner die Fahrbereitschaft nur zur Erfüllung staatlicher Aufgaben bestimmt gewesen ist (BG1IZ 6, 215 £222?) und daß schließlich die Fahrbereitschaft es gewesen ist, die den PKW abgeholt hat. Benn ein Zweifelsfall war hier eben nicht gegeben. Vielmehr hat der Landrat.seine Erklärung unzweideutig für den Kreis abgegeben, der selbstverständlich Veranlassung gehabt haben- 11 konnte, den PKW zwecks Weitergabe an die Besatzungsmacht zu mieten, mochte auch die Bereitstellung von Wagen für amerikanische Dienststellen im Wege der Beschlagnahme Angelegenheit der Fahrbereitschaft gewesen sein. An dem Inhalt des bereits voip Landrat. abgeschlossenen Mietvertra- * * < ges- wurde dadurch nichts geändert, daß er sich danach für die bloße Abholung .des PKW des Personals der hierfür besonders geeigneten Fahrbereitschaft, bedienteo - Der Beschluß des Kreis aus Schusses1 vom 10, August 1949 spricht übrigens umso mehr für die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, als die CIC-Dienststelle die Verpflichtung, für die Instandsetzungskosten aufzukommen, nach dem klaren Wortlaut der Urkunde vom 27. Apri] 1946 nicht etwa dem Kläger, sondern dem Beklagten gegenüber übernommen hatte, in deren Akten sich die Urkunde denn auch befindet« b) Ist also hiernach davon auszugehen, daß der Landrat im April 1946 den Mietvertrag für den Beklagten geschlossen hat, so bedarf es weiter der Prüfung, ob der Vertrag für den Beklagten auch verbindlich geworden ist. Das hängt davon ab, ob ihn der Landrat allein verpflichten konnte. Die KreisOrdnung für das Land Groß-Hessen vom 24* Januar !946.(GVB1 101) ist dafür nicht heranzuziehen; denn sie ist erst am 29. April 1946 verkündet worden und deshalb, da sie nichts anderes bestimmt, gemäß Art 7 Abs 2 des Staatsgrundgesetzes des Staates Groß-Hessen vom 22. November 1945 (GVB1 23) erst am-13. Mai 1946 in Kraft getreten. Bis dahin galt für den Beklagten die preußische '3Cre is Ordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom 7. Juni 1885 (GS 192); dort heißt es in § 94 Abs 3; "Urkunden über Hechtsgeschäfte, welche den Kreis gegen Dritte verbinden sollen, .. müssen unter Anführung des betreffenden Beschlusses des Kreistages bzw. Kreisausschusses von dem Landrate und 12 - zwei Mitgliedern des Kreisausschusses ....... unterschrieben und mit dem Siegel des Landrates versehen sein.n Dieser Vorschrift genügt die vom Landrat im April 1946 getroffene Vereinbarung nicht. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kommt es darauf'indessen nicht an, weil damals ein Kreisausschuß des Beklagten noch nicht wieder vorhanden war und der Landrat deshalb dessen Geschäfte allein führte. Das Berufungsgericht hat damit nur die damals in Hessen bestehende Rechtslage behandelt; einer Nachprüfung im Revisionsverfahren steht §' 549 Abs 1 ZPO entgegen. Übrigens läßt die Auffassung des Berufungsgerichts auch einen Rechtsirrtum nicht erkennen. III. Das Berufungsgericht meint weiter, das zwischen den Parteien rechtsverbindlich zustande gekommene Mietver-hältnis gelte gemäß § 568.BGB über die vier Tage hinaus als auf unbestimmte Zeit verlängert, weil der Beklagte den PKW dem Kläger nach Ablauf der vier Täge nicht zurückgegeben habe und keine der Parteien binnen zwei Wochen nach Ablauf der vier Tage der anderen gegenüber erklärt habe, daß sie die Verlängerung nicht wolle. Diese auch von der Revision an sich nicht angegriffene Auffassung ist'grundsätzlich nicht zu beanstanden. Es fragt sich nur, ob etwa die Rechtslage dadurch beeinflußt worden ist, daß gemäß § 3 des hessischen Kreistagswablgesetzes vom 7« März 1946 (GVB1 73) am 28. April 1946 Kreistagswählen stattgefunden haben. Der Kreisausschuß des Beklagten war deshalb möglicherweise bei Ablauf der im § 568 BGB bestimmten Zweiwochenfrist bereits wieder gebildet. Aus der Datierung der Urkunde vom 27. April 1946 und aus ihrer Passung werden ihr hiermit seitens des Land- rats zwei Kraftfahrzeuge zur Verfügung ge- stellt o.oo«) muß nämlich entnommen werden, daß der PKW der amerikanischen Dienststelle spätestens an diesem Tage übergeben worden ist« Da der PKW unmittelbar vorher beim Kläger abgeholt worden war, kann zugunsten des Beklagten davon ausgegangen werden, daß die Mietszeit von vier Ta- -gen spätestens am 1. Mai und die daran anschließende Zweiwochenfrist demnach am 15» Mai 1946 abgelaufen war. An diesem Tage war die Kreisordnung vom.24'. Januar 1946 bereits in Krafto Sie trifft in § 36 Abs 1 eine Regelung, die nicht nur sachlich, sondern im wesentlichen auoh wörtlich der Bestimmung des § 94 Abs 3 der Kreisordnung vom 7« Juni 1885 entspricht, Darüber hinaus heißt es klarstellend in § 36 Abs 2s «Verpflichtungen des Kreises haben nur Gültigkeit, wenn die Vorschriften des Abs 1 erfüllt sind»” Wenn also nach bürgerlichem Recht am 15. Mai 1946 noch eine Erklärung seitens des Beklagten erforderlich gewesen sein sollte, um ihn weiterhin an den Mietvertrag vom April 1946 zu binden, so würde diese Bindung mangels Einhaltung der Mr die Wirksamkeit solcher.-Erklärung in § 36 der Kreisordnung getroffenen Bestimmung nicht eingetreten sein. Eine solche Erklärung war indessen nicht erforderlich; denn die Verlängerung des Mietverhältnisses kraft Fiktion geht unmittelbar durch die Bestimmung des § 568 BGB vor sich, ohne daß es dazu einer darauf gerichteten Willenskundgebung eines Vertragspartners bedarf, ja sogar ohne daß die Verlängerung dem Willen der Partner zu entsprechen braucht (Palandt BGB 14. Aufl Anm 1 zu § 568; Enneccerus-Lehmann, Schuldrecht, 14. Bearb, § 132 IV 2), Nur die Erklärung des der Verlängerung n - j entgegensbehenden Willens eines Partners würde umgekehrt dje Fiktion der Verlängerung ausschließen, jedoch fehlt es an solcher Erklärung, die die Verpflichtung des Beklagten aus dem Mietvertrag beendigt hätte und die deshalb der Landrat auch allein wirksam hätte abgeben können« Bas Mietverhältnis vom April 1946 lief also nun auf unbestimmte Zeit, im übrigen aber unverändert weiter; es konnte jetzt gemäß § 565 Abs 5 BGB von einem Tage zu dem anderen gekündigt werden« Auch das Schreiben des Landrats vom 25. «Juni 1946 hat die materielle Rechtslage nicht beeinflußt« Barin bestätigt er nur das Bestehen des Mietverhältnisses, ohne daß er für den Beklagten eine neue Verpflichtung übernommen hätte« Im Gegensatz zur Auffassung der Revision er- * schöpfb sich die Bedeutung des Schreibens in seiner Eigenschaft als Beweisurkunde« Bemerkt sei schließlich hierzu noch, daß es nach alledem nicht darauf ankommt, ob der mündliche Vertrag vom April 1946 etwa als laufendes Geschäft'der dem Kreisausschuß des Beklagten nach der Kreisordnung von 1885 über-tx*agenen Verwaltung angesehen werden könnte (vgl BGHZ 8, 596; 14, 89 /92 f7) und ob schon deshalb, weil,der Landrat diese laufenden Geschäfte führt (vgl § 94 Abs 1 Satz 1 der Kreisordnung von 1885 und § 35 Abs 2 Satz 1 der KreisOrdnung von 1946), die von ihm eingegangene Verpflichtung den Beklagten ohne weiteres bindet0 JV„.Ob eine der Parteien das MietVerhältnis bis zu dem Juni 1951 gelriindigt hat, kann dahingestellt bleiben. Benn 1 auch wenn dies - etwa durch ein Erbieten des Beklagten zur Rückgabe des Wagens im November 1946 -- der Fall gewesen sein sollte, würde der Kläger doch - wie das Berufungsgericht zutreffend erwägt - gemäß § 557 BGB kraft Gesetzes weiter Mietzins vom Beklagten verlangen können, weil der Beklagte den PKW noch nicht an den Kläger zuruckgegeben hat, ihm den Wagen vielmehr vorenthält«, Die Verpflichtung zur Rückgabe der Mietsache (§ 536 Abs 1 BGB) ist nämlich eine Bringschuld, Sie wäre also vorliegend am Wohnsitz des Klägers in nicht, aber in B^fHiiB bei Veite zu erfüllen gewesen® Baß er dem Kläger den PKW so angeboten habe,hat der Beklagte nicht behauptet« Muß schon deshalb davon ausgegapgen werden, daß die Rückgabe im November 1946 unterblieben ist, so kommt es nicht darauf an, ob der PKW dem Kläger dann "vorenthalten” sein würde, wenn die Rückgabe an ihn in bfHHI daran gescheitert wäre, daß er die Entgegennahme des PKW mangels Instandsetzung abgelehnt hätte, ob also die Rückgabe dann deshalb unterblieben sein würde, weil der Kläger sie etwa damit - wie die Revision meint - in dem in RGZ 103, 289 /?9entwickelten Sinn zu Unrecht nicht gewünscht hätte,, Auf eine Rückgabe ist auch nicht» etwa daraus zu schließen^ daß der Kläger im Januar 1949 den.Transport des PKW von nach aus einer Reparaturwerkstätte (V0H) in die andere (Af^HHK tatsächlich ausgeführt hat. Die Rückgabe zu beweisen, obliegt dem Beklagten, der daraus herleiten will, daß er von da an keinen Mietzins mehr zu zahlen brauchte. Das Berufungsgericht hat diesen Beweis als nicht geführt angesehen. Es schließt vielmehr aus den Bekundungen der Zeugen und aus weiteren Umständen sogar eher darauf, daß VJ^^den Transport in seinem Interesse und auf seine Kosten vom Kläger hat ausführen lassen, I I r - 16 ohne insbesondere etwa vom Beklagten dazu veranlaßt worden zu sein, und daß sich das Verhalten des Klägers auf die Ausführung dieses Transportes beschränkt hat«, Rechte und Pflichten, die die Parteien aus dem Mietverhältnis gegeneinander hatten, wurden durch dieses Verhalten des Klägers nicht berührt0 V«, Die Auffassung des Beklagten, die Höhe des vereinbarten Mietzinses verstoße gegen den Preisstop, das mache den Mietvertrag gemäß § 134 BGB nichtig, hat das Berufungsgericht als unrichtig bezeichnet mit der Begründung, das Überschreiten des zulässigen Mietzinses für eine bewegliche Sache berühre die Gültigkeit des Mietvertrages als solchen nicht, führe vielmehr nur dazu, daß der nach dem Gesetz zulässige Preis anstelle des vereinbarten Preises trete«, Diese auoh von der Revision nicht bemängelte Rechtisansicht trifft zu (u.a. RGZ 166, 89 /9^; OGH in HJW 1948,'688)» Ob der vereinbarte Tagessatz von 25 SM (bzw, DM) zulässig war, kann unerörtert bleiben; denn der Kläger legt seiner Mietzinsforderung jedenfalls im Rahmen dieses Rechtsstreites einen Tagessatz von nur 8 RM (bzwo DM) zugrunde. Dieser Satz ist in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht als zulässig anzusehen; denn er entspricht der Vergütung, die bei Inanspruchnahme eines PKW zur Benutzung nach dem Reichsleistungsgesetz durch Bedarfsstellen außerhalb der Wehrmacht mindestens zu zahlen war (RdErlpdoRMdlo vom 4- April 1941 - HMBliV«, S 609/ 24. April 1942 - HMBliV«, S 783, Ziffer II 6 a nebst Anlage /Vergütungssätze II/; abgedruckt bei Schlempp-Lange, Reich3leistungsgesetz S 260, 269)o Daß für die Zeit seit dem 1. Januar 1948 in Hessen gemäß der vom Berufungsgericht angeführten Anordnung He 65/47 des hessischen Ministers 17 - LÜr Y/irtschaft und Verkehr - Preisabteilung - vom 5.Januar 1948 eine andere Regelung getroffen war, mag auf sich beruhen» Jedenfalls ist sie - wie das Berufungsgericht für das Revisionsverfahren bindend bemerkt - für die Zeit seit dem 7o Juli 1948 nicht mehr anzuwenden, weil an diesem Tage die Anordnung über die Preisbildung und Preisüberwachung nach der Währungsreform vom 25- Juni 1948 (V/iGBl S 61) in Kraft getreten ist, die die Nichtanwendung in § 4 Abs 1 Nr 2 vorschreibt. Auch wenn man den Zeitraum vom 1„ Januar bis zu dem 7- Juli 1948 völlig außer Betracht iäßt, ergibt sich nämlich, daß der Kläger bei Umstellung seiner vor der Währungsreform entstandenen Forderung von Reichsmark auf Deutsche Mark im Verhältnis 10 * 1 für die Zeit bis Ende Juni 1951 unter Zugrundelegung eines Tagessatzes von 8 RM (bzwo DM) weit mehr als 5 000 DM an Mietzins, sei es auf Grund des § 568, sei es auf Grund des § 557 BGB vom Beklagten zu beanspruchen hat. Zwar hat das Berufungsgericht es versäumt, zu erörtern, für welchen Zeitraum (zwischen dem April 1946 und dem Juni • 951) dui’ch die Zahlung der 5 000 DM die Mietzinsschuld, des Beklagten ge tilgt.wird. (Vgl hierzu u.a. RGZ 157, 321 /326 f7 und BGEZ 11, 192 </T94 f7) * Indessen kann es nach den besonderen Umständen des Falles ohne eine entsprechende tatsächliche Aufklärung bewenden, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern eine der Parteien an der unterlassenen zeitlichen Festlegung jetzt noch ein Interesse haben könnte. VIo Spätestens in der Klageerhebung liegt die Kündigung des Mietverhältnisses durch den Kläger. Deshalb ist ihm der Beklagte seitdem zur Rückgabe des PKW verpflichtet. Das Berufungsgericht hat also den Beklagten mit Recht zur Rückgabe verurteilt. 18 ~ / ( VII „ Die Widerklage hat das Berufungsgericht mit Recht schon deshalb abgewiesen, weil dem Kläger über den mit der Klage verfolgten Anspruch auf Zahlung von 5 000 DM hinaus weiterer Mietszins für den PKW zusteht« Deshalb ist die1 Revision mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen« Dr. Tasche Dr, Oechßler Dr« Spieler Dr„ Dorschei Rothe t I