Gesetz; Verordnung über die Preisüberwachung und die Rechtsfolgen von Preisverstössen im Grundstücksverkehr vom 7c Juli 1942 (RGBl I? Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20» November 1953 unter Mitwirkung des Bundesrichters Dr»v=Normann als Vorsitzender und der Bundesrichter Br. Heck, Schuster, Br. Oechßler und Br« Großmann für Recht erkannt;. Die Revision der Beklagten und Widerklagerin gegen das Urteil des 1» Zivilsenats des Oberlandesgericht in Köln vom 28. Mit der Klage verlangt die Klägerin auf Grund von § 5f| der Verordnung über die Preisüberwachung und die Rechtsfol von Preisverstösseh im Grundstücksverkehr vom 1, Juli 19431 idE vom 28. dass sie w| als 'Eigentümerin eingetragen werde» Sie ist der Ansicht, der genannten Verordnung, der § 817 Satz 2 BGB ausschlie belohne einen' Rechtsbrecher auf Kosten des anderen; :eine":; artige Bestimmung sei sittenwidrig und könne nicht mehr wandt werden. den Kauf wegen arglistiger 'Täuschung an mit der Behaupt uh' die Klägerin habe von vornherein die Absicht gehabt, sie nicht beurkundeten Teil des Kaufpreises zu bringen, auch if sie geltend, das Vorgehen der Klägerin verstösse gegen di ten Sitten und stelle eine unzulässige Eechtsausübung dar gen p 0 r mma n g e i wenn diese seien» - Hin^*«n,tlicli des Grundstiiekstauschvertrages zwisebej der Klägerin und'Giesen meint das Berufungsgericht;, es handle sich nicht um eine Bedingung* sondern um eine .Voraus n tzüng für 1 1 ft ' et t use de; / t h ag- e zw r ^ e n n e? Es sei nie erwiesen, dass die Klägerin von vornherein eine nicht vorh| der Preisüberwachungsverordnung begründeten Rechts, den Überpreis zurückzufordern, sei nicht sittenwidrig, auch nicht halb, weil es der Klägerin ermögliche, die Grundstücke um;(J| nen Betrag zu erwerben, der weit unter dem angemessenen und; preisrechtlich zulässigen Kaufpreis liege; übrigens sei ans nehmen, dass die Landwirtschaftsbehörde den mündlich vereij barten Preis (6,000,- DM zuzüglich des Lastenausgleichs fü| Da die Beklagte dl Kaufvertrag erfüllen, also der Klägerin das Eigentum verst fen müsse, könne sie kein Recht daraus herleiten, dass dig gerin entgegen der einstweiligen Verfügung vom. .vom 18, Oktober 193(6 (RG-Bl I> 887) .erteilt hatte« dass die letztgenannte Verordnung rechtsgültig war, hat.der erkennende Senat bereits früher mit eingehender Begründung ausgesprochen /BGHZ 5, 76 /90 ff/) ,i)ie Revision hat die frage aufgeworfen, ob nicht die in dieser Verordnung.ausgesprochene De-Pion ihrem Zweck nach dahin beschränkt gewesen sei/ dass TunUegend e7 Bestimmungen des Pr i va treon t : um, rr, tHi=ia Der Gedanke der Revision findet eine Stütze in dem Wortlaut/ der genannten Verordnung? danach sollte Göring die zur Erf|§g lung der ihm gestellten Aufgabe erforderlichen Maßnahmen tr'|f fen und soweit die Befugnis zu dem Erlass auch von Eechtsveror nungen haben» Allein auch wenn man der Revision zugibt,, da die Vollmachten Görings zur delegierten Rechtssetzung inhafff lieh durch seine Aufgabe beschränkt waren, so kann doch ni< anerkannt werden, dass die Verordnung vom 7» Juli 194-2 dies« Schranken überschritten habe» Die Aufrechterhaltung des Pre’ Standes konnte der "Beauftragte für den Vierjahresplan" mi. Recht als Teil seines Aufgabenbereichs betrachten; und we in diesem Zusammenhang eine Durchbrechung bürgerlich-recht eher Bestimmungen notwendig schien, so war auch eine so Maßnahme durch die Ermächtigung gedeckt» Der Ausschluss de. Rückforderungsrechts des Geleisteten bei beiderseitigem Ve; stoss gegen die guten Sitten, wie ihn § 817 Satz 2 BGB ausj spricht, kann auch nicht als eine so grundlegende Bestimmu' des bürgerlichen Rechts angesehen werden, dass sie für de" "Beauftragten für den Vierjahresplan" schlechterdings unaJP tastbar gewesen wäre ö Brandt hat (MDR 1948, 165 ßlV) Bedenken gegen die tung des § 5 der Verordnung vom 7» Juli 1942 aufgeworfen m Hinblick darauf, dass durch § 4 der Preiss trafrechtsverojT nung vom 3« Juni 1939 idE vom 26* Oktober 1944 (RGBl I, Jj grundsätzlich die Abführung des Überpreises an das Reictfp es nicht zu.einem btraiveria. er dem Käufer zufli v-erbleibe; Brandt ist daher sich.grundsätzlich auf den ’ ngsverordnurig stellen» Tätsa 1: nicht begründet-, § 5 'Satz ist mit §4 der Preisstrafr n'bar, denn die.-.letztere ' ordn r Abführung des Überpreises nn er auf Grund eines rechtl .Spruches sn den geschädigten auch nach Anordnung der Abf gesehen worden sei, was mit dem in § 5 der preisüberwachungs-Verordnung dem Käufer gewährten Anspruch auf Herausgabe des Überpreises in Widerspruch stehe.; § 4 der Preisstrafrechts-y er Ordnung, gehe als das jüngere Gesetz im Zweifel vor, 'Brandt führt aber selbst aus, dass die beiden Bestimmungen sich ver- § 5 der Preisub.erwachungsver die Bedenken von Brandt nicht üb ervva chungsv er Ordnung ist mit Ordnung durchaus vereinbar, d lieh an, dass von einer Abführ nornmen werden soll, wenn er auf-G deten ikückf ord erungsanspruches a rückerstattet ist; und auch nach Ano afverfahren und o erscheine es r zufliesse, als st d äher d er Ansicht, lieh auf den Boden des stellen» Tatsächlich sind t» § 5 Satz 2 der Preis-eiss trl-f r e chtsv er- dnet ausdrück-s Abstand ge-ich begrünen Käufer zu-Abführung kann der Geschädigte - also der Käufer - durch Vorlegung einer rechtskräftigen Entscheidung, die ihm ein Rückforderungsrecht zuerkennt, erreichen, dass die Abführung des'Überpreises nicht vollzogen oder er aus dem bereits anfdas' Reich abgeführten Mehrerlös befriedigt wird (§ 4 Abs 2 der Preisstrafrechtsverordnung idF vom 26» Oktober 1944).. Bie Neufassung der Preis-strafreebtsverordnung vom 26» Oktober 1944 sollte offenbar gerade klar stellen, dass die Einziehung des Mehrerlöses nicht erfolgen solle, wenn. Norm, die an die Unehrlichkeit einer Vertragspartei appellie und praktisch den Betrug erlaube, taste die in Artikel 1 G gewährleistete Würde des Menschen an und sei daher nichtig ter Bezugnahme auf dieses Urteil hat das Amtsgericht Bulda Beschluss vom 10» August 1953 die Präge, ob § 5 Abs 2 der Überwachungsverordnung mit dem Grundgesetz vereinbar ist, Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zu einer grundsätzlichen Stellungnahme dazu,, unter we| chen Voraussetzungen gesetzlichen Bestimmungen wegen eines gen die guten Sitten vers tossenden Inhalts die Geltung ver| sagt werden kann, bietet der vorliegende Fall keinen Anlas Die Verordnung vom 7» Juli 1942 ist kein Gesetz im formell Sinne, dessen Nachprüfung auch unter dem. Gesichtspunkt de|| tenwidrigkeit dem Bundesverfassungsgericht Vorbehalten w; (BVerfGE 1, 184 /T887; 202 /206j‘, 261 f), sondern eine ReJ Ordnung, zudem vorkonstitutionelles Recht, auf welches si nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts diejHj menkontrolle nach Art 100 GrundG nicht erstreckt (BVerfG-M^ 124)« Der Senat wäre also in der Lage, über die Geltung d< Der Revision ist zuzugeben, dass der in § 5 Abs 2 der genannten Verordnung zugebilligte Rückforderungsanspruch hinsichtlich des über den beurkundeten Betrag hinaus mündlich vereinbarten "schwarzen" Kaufpreisteiles dem Käufer Anlass geben kann, das Schwarzgeschäft aufzudecken und damit dem Verkäufer den Überpreis wieder abzunehmen. Diese Wirkung hat der Gesetzgeber beabsichtigt, Damit hat er aber nicht ein treuwidriges Verhalten des Käufers belohnen wollen und "den Betrug erlaubt", wie das Landgericht Düsseldorf meint. In der Rechtsprechung war die Auffassung durehgedrmigen, dass bei Gütern, die Gegenständ des regelmässigen Handelsverkehrs waren, die Überschreitung des nach den preisrechtlichen Bestimmungen zulässigen Höchstpreises nicht zur Nichtigkeit des Geschäfts führe, vielmehr das Geschäft zu den preisrechtlich zulässigen Bedingungen aufrechtzuerhalten sei. Diese schon im ersten Weltkriege (RGZ 88, 251) ausgesprochene Ansicht gründete sich darauf, dass der Zweck der Festsetzung von Höchstpreisen nicht der sei, den ?/ärenum-satz zu unterbinden, vielmehr ihn zu fördern,aber nur unter Einhaltung der zulässigen Preise. Würden Grund und Boden für öffentliche Zwecke noißM wendig gebraucht, so bestehe die Möglichkeit der Enteignungki» Daher müsse es beim Schwarzverkauf von Grundstücken bei der^^j aus § 134 BGB sich ergebenden Regel der Nichtigkeit eines preia rechtlich unzulässigen Kaufbetrages bleiben., Daher ist mit dej Vorinstanzen davon auszugehen', dass die §§ 4 und 5 der Preis überwachungsV0 anwendbar sind. Beizutreten ist dem Berufungsgericht auch darin, dass se Bestimmungen auch auf den Verkehr mit landwirtschaftlich Grundstücken Anwendung finden (Dange-Wulff, HöfeO 3» Aufl te 459) und dass sie nicht dadurch hinfällig geworden sind; dass : - - - - - - - ■ durch die Anordnung über) . Hach § 4 der genannten Verordnung gilt bei einem || Inkrafttreten des Preiserhöhungsverbots geschlossenen VerJ| das beurkundete Entgelt als vereinbart, wenn die Parteien! Dass die Parteien im vorliegenden Pall in Täuschungsabsicht' gehandelt haben., ist nach dem Berufungsurteil unbestritten, Nähere Feststellungen darüber, wer getäuscht werden sollte, trifft das Berufungsgericht nicht; die in seinem Urteil in Bezug .genommenen Schriftsätze der Parteien ergeben, dass eine .Täuschung des Finanzamtes beabsichtigt war, wenngleich der Beweggrund von den Parteien verschieden angegeben wird» Die Klägerin hat vorgetragen, mit der unrichtigen Beurkundung eines zu niedrigen Kaufpreises sei eine Steuerersparnis beabsichtigt gewesen, während die Beklagte die Darstellung gegeben hat, man'habe den von der Klägerin übernommenen Lastenausgleich möglichst niedrig halten wollen (Schriftsatz vom 28. Der Vorsatz, das Finanzamt zu täuschen, genügt; dass gerade die Preisbehörde .getäuscht werden sollte, ist nicht erforderlich (RGZ 171, 22; pritsch DJ 1944, 30 /33/; BGHZ 7, 302). Die Parteien haben bei dem Notar den Kaufpreis von 2.000,- DM beurkunden lassen, während in;?¥ahrheit der bar zu entrichtende Kaufpreis mindestens um 3-650,— DM höher sein sollte. Dagegen hat die Beklagte geltend gemacht, dass die Bestimmung des § 4 nur eine unrichtige, Angabe des :1h Geld zu entrichtenden Kaufpreises unbeachtlich mache, dass dagegen § 4 nicht zur Anwendung komme, wenn der Käufer sich neben einem Barbetrage noch zu anderen Leistungen verpflichte und diese nicht beurkundet worden seien» Das Berufungsgericht ist dem nicht gefolgt, sondern hat auch auf diesen Fall § 4 der Preisüb erwa qhungsveror d nung angewandt» In Anlehnung an das Urteil des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 31» Mai 1950 (DNotZ 51, 85 ¥ JR 50, 742 = MDR 50, 530) meint sie, äijf oben genannte Vorschrift habe nur die Bedeutung, dass beim Schwarzkauf keine der Parteien geltend, machen könne, das ver-pl einbarte Entgelt sei nicht in der durch § 313 BGB vorgeschrifg benen form beurkundet und der Vertrag daher nach § 125 BGB ni; ti'gj die Bestimmung besage jedoch nicht, dass auch andrereMan~l| gel des Vertrages geheilt seien. Dass diese Abreden nicht beurkundet worden seien, führe unabhängig von § 4 der Preisüberwachungsp Ordnung zur Nichtigkeit des Vertrages» Bei Nichtigkeit wegeffM Pormmangels greife § 817 Satz 2 BGB wieder Platz, aes Überwachungsverordnung» Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung der insoweit Zweifeln keinen Raum lässt, gilt, wenn die Ver| tragsparteien in lauschungsabsicht das Entge lt 'unrichtig bej künden lassen, das beurkundete Entgelt als vereinbart, §41 also materiellrechtliche Bedeutung (RGZ 171, 22; OLG Kiel Sl 1946, 269). An Stelle des mündlich vereinbarten tritt krafl Gesetzes das beurkundete Entgelt; dieses ist zwar nicht vei hart, aber das Geschäft ist so anzusehen, wie wenn es vereig hart worden wäre» § 4 der erwähnten Verordnung hat nicht n| die Folge,dass die Parteien sich nicht mehr darauf berufen^ können, dass das wirklich vereinbarte Entgelt nicht beurki det, das beurkundete Entgelt nicht gewollt sei, sondern se|j Wirkung geht darüber hinaus dahin, dass das zwischen den Pi teien formlos Vereinbarte für ihr gegenseitiges Verhältnis,^ ständig bei Seite geschoben wird und die Parteien an dem kündeten Vertragsinhalt festgehalten werden« Die Besonderheit des dort zu entscheidenden Sachverhalts bestand darin, dass mündlich vereinbart war, ein Teil des Eäufpreises solle unter Ver-stöss gegen Bewirtschaftungsvorschriften durch Leistung bewirtschafteter Waren erbracht werden* Für diesen Sachverhalt hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, § 4 der VO vom 7 Juli 3-942 könne nicht dazu führen, einen Vertrag aufrecht zu erhalten, bei dem nicht nur Preisvörsch riften mißachtet, sondern zu-gleich gegen Bevvirtschaftungsvorschriftehverstossen und aus diesem Grunde Nichtigkeit nach § '34 BGB' gegeben sei. Ein solcher Fall könnte hier in Betracht kommen, wenn die von der Klägerin zu leistenden Naturalien unter Versio ss* gegen zwingende Bewirtschaf tungsvorschrif ten hätten geliefert werden sollen* Dies ist jedoch nicht behauptet und nicht ersichtlich* fielen nicht unter den Begriff des "Entgelts" im Sinne des § 4 der Preisüberv-/aehungsverordnung• darunter sei .nur der Barpreis zu verstehen* Schon die Verwendung des Ausdrucks "Entgelt4' anstelle des eher auf eine Geldleistung hinweisenden Wortes "Preis" deutet darauf hin-,... dass nicht '-nniuder .vom Käu- " Per vere pro mene Geldbetrag, sondern ebenso andersartige von ihm zu erbringende Gegenleistungen unter den Begriff des "Entgelts" fallen sollten* Die gegenteilige Ansicht würde zu untragbaren Ergebnissen führen, da sie einerUmgehung der preis-m bindung Tor und Tür öffnen würde* Dementsprechend unterscheidet auch § 3 des Gemeinschaftlichen .Erlasses des Reichskommissars für die Preisbildung und des Reichsministers der Justiz zur Ausführung der Pre i süb erwa chungsv er ord nuhg"vom 8* .Juli 1942 (DJust S 471) danach, ob der angesetzte Preis oder, fal! 2. Irrig ist es auch, wenn die Revision in diesem menhang den Grundstiiekstauschvertrag der Klägerin mit Giesg heranzieht. Richtig ist, dass § 4 der VQ vom 7c Juli 1942 nicht dazu führen kann, Verträge wirksam zu machen, bei de: abgesehen von der Preisabrede andere wesentliche Vertrags; standteile nicht beurkundet und die wegen dieses Formmange: nichtig sind (EG Zeitschr. Akad.f.DR 1944, 13)» Hätte die Verpflichtung der Klägerin, mit Giesen einen Grundstückstä] vertrag abzuschliessen, einen Bestandteil der gegenüber d Beklagten für die Auflassung der Grundstücke zu erbringend Gegenleistung gebildet, so könnte die Frage aufgeworfen wf den, ob dieser Formmangel durch § 4 der Preisüberwachungs Ordnung gedeckt würde. Das Berufungsgericht hält es aber erwiesen, dass es sich bei diesem Grundstuckstäuschvertra nicht um eine rechtliche Bedingung, sondern um eine tatsä liehe Voraussetzung für den Abschluss des Kaufvertrages z den Parteien gehandelt hat, die zwar als Grundstückstaus trag zwischen der Klägerin und Giesen, nicht aber als Be teil des Kaufvertrags der Klägerin mit der Beklagten notaf8 beurkundet werden musste, es nimmt also an, dass der Absc des Grundstückstauschvertrages mit Giesen nicht in den Kr der nach dem Kaufverträge vom 1., Februar 1951 von der Klä zu erbringenden Leistungen gehören sollte. Auch an Dritte zu machende Leistungen bedürfen dann sder Beurkundung nach' § 313 BG-B, wenn sie zu den Gegenleistungen gehören, die der Käufer gegenüber dem Verkäufer übernehmen,-"; wenn dieser also einen eigenen Anspruch darauf erwerben soll, dass die Leistung an den Dritten bewirkt wird (LZ 1924 Sp 23i 5 HER 1928, 3l3)o Ist dagegen eine Einbeziehung in den Zusammenhang von Leistung und Gegenleistung nicht beabsichtigt,, so sind Sonderabmachungen mit Dritten formfrei, mag auch erst; eine sol--che Sonderabmachung den Kaufabschluss ermöglicht haben (Warn i9:2, 419)« Werden äusserlich getrennte Verträge abgeschlossen, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Parteien selbständige Geschäfte gewellt haben (RGZ 103-, 295), So liegt der Pall hier! Wenn das Berufungsgericht den Umständen entnimmt, dass ein rechtlicher Zusammenhang nicht begründet werden sollte, so handelt es sich um eine Auslegung der Parteivereinbarungen, die in der .Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar ist, Ls ist nicht erkennbar, dass diese Auslegung rechtlichen Bedenken unterliegen könnte« Auch dass nach Abschluss des Tauschvertrages mit Giesen Prau Klasen 50,-- DM des bereits bezahlten schwarzen Kaufpreisteiles wieder zurückbrachte, zwingt nicht zu einer anderen Beurteilung« Die' Revision hat auch nicht gerügt, dass das Berufungsurteil sich mit dieser Tatsache nicht ausdrücklich auseihandergesetzt hat» 3« Die Revision hat geltend gemacht; Der zwischen den Parteien wirklich geschlossene Vertrag sei von der Landwirtschaf tsbehörde nicht genehmigt« Aus § 4 der Preisüberwachungs-Verordnung dürfe nicht geschlossen werden, dass der beurkundete Vertrag für das Genehmigungsverfahren anstelle des wirklich vereinbarten Vertrages trete. Dem Verkehr mit landwirtschaf chen Grund stucken, eine Sonderstellung einzuraumenfür d Gesetz keinerlei Anhaltspunkte bietet, besteht keine HÖg e Ausführungen der Revision geben -hierzu auch ke Pas gilt' auch für die von der Revision'hervorgeh Ob' dem Schwarzkäufer wegen seiner Teilnahme an einem Preisverstoß die Wirtschaftsfähigkeit abgesprochen werden muss, ist fraglich» es wird stets auf den Sinzelfall ankommen, und gegen die Persönlichkeit; eines unter Überschreitung der;- Preisvor- ,.v Schriften und Fa1s chb e urkund ung des Kaufpreises 'Grund stucke verkaufenden Landwirts würden keinesfalls geringere Einwendungen erhoben werden können, als gegen die Persönlichkeit eines mitwirkenden Käufers. Eie von der Revision vorgetragenen Gedanken werfen die Frage auf, ob nicht die durch Falschbeurkundung des Kaufpreises bewirkte Täuschung die Landwirtschafts-behörde berechtigen könnte, .die erteilte Genehmigung als erschlichen zu. Ob ein solcher Widerruf zulässig wäre und welche Folgen er hätte, kann im vorliegenden Fall dahinstehen, da die Landwirtschaftsbehörde die von ihr erteilte Genehmigung nicht widerrufen oder zurückgenommen hat» Eie Beklagte hat keinen Anspruch darauf, dass die Landwirtschafts-behörde eine solche Maßnahme ergreift, und ebensowenig kann sie der Klägerin einen Vorwurf daraus machen, wenn diese sich auf die erteilte Genehmigung beruft« In letzter Linie hat die Beklagte geltend gemacht, das beurkundete und nach § 4 der VG vom 7. Juli 1942 maßge-, bende Entgelt bleibe hinter dem angemessenen Preise erheblich zurück; es sei eine unzulässige Rechtsausübung, wenn die Klägerin diese Bes timfiiühg; aüsnutze, ■■ um die Kauf gründ s tücke zu dem Schaden der Verkäuferin billig an sich zu bringen.. Mit Recht weist das Berufungsurteil demgegenüber darauf hin, dass dieser Vortrag nicht ausreicht 1 es als sittenwidrig erscheinen zu lassen, wenn die Klägerin von den ihr durch das Gesetz ausdrücklich eingeräumten Befugnissen Gebrauch macht.
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Für das Machschlagewerk• Für die Amtliche SammlungT
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Gesetz; Verordnung über die Preisüberwachung und die
Rechtsfolgen von Preisverstössen im Grundstücksverkehr vom 7c Juli 1942 (RGBl I? 451). §§ 4 und 5 . /.
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Rechtssatz; Pie §§ 4 und 5 der Verordnung über die Preisuber-
wachung und die Rechtsfolgen von Preisverstössen ; . ' ' im Grund stacks verte hr vom 1, Juli 1942 (RGBl I.
.■ 451) sind rechtsgültig.
Aktenzeichen; V ZR 1.24/52 • *
Urteil des BGH vom 20. 'Hoyember 1953 OLG Köln
■ V ■ . 7 7777.7
Verkündet am 20» Novernber 1953 Hoffmeister, Jastizangestellte r als ür kund s -beamten der Geschäftsstelle
I m Namen des Volke
In dem Rechtsstreit
der Witwe Johann bei 01
Gertrud geh» Kll
in RI
Beklagtem, Widerklägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof» Br. Möhring
egen
die Khefrau Landwirt Karl Krl
Maria geh. W|
in
Klägerin, V/iderbeklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr»
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20» November 1953 unter Mitwirkung des Bundesrichters Dr»v=Normann als Vorsitzender und der Bundesrichter Br. Heck, Schuster, Br. Oechßler und Br« Großmann
für Recht erkannt;.
Die Revision der Beklagten und Widerklagerin gegen das Urteil des 1» Zivilsenats des Oberlandesgericht in Köln vom 28. Mai 1952 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen»
Von Rechts wegen
Tatbestand g
-. / I;, V;’. K ; ; ./■ ■ Ago vV.,,A/;: >■' A
Am 1. Februar 1951 schlossen die Parteien einen notariellen Vertrags, nach dem die Beklagte der Klägerin landwirtschaftliche Grundstücke im Gesamtflächengehalt'von rund 7 Morgen um den Preis von 2,,000j- BM verkauftej weiter übernahm die Klägerin den La-stsnausgleich für die Kaufgrundstücke» Anschliessend erklärten die 'Parteien die Auflassung» Pie notarielle Urkunde gab das zwischen den Parteien mündlich Vereinbarte nicht richtig wieder» Heben der Zahlung von Geld war noch die Lieferung landwlrischaft-lieber Erzeugnisse vereinbart (nach Angabe der Klägerin! ein Schwein, ein Wagen Stroh und zwei Sac'k Frucht im Gesamtwert von 300,- DM)» Ausserdem waren sich die Parteien darüber einig, daß der bar zu entrichtende Kaufpreis nicht nur’, wie notariell beurkundet, 2.000,- DM, sondern 5=700,- DM betragen sollte» Den Unterschied zwischen dem mündlich vereinbarten und dem beurkundeten Betrag mit- 3»700,- DM bezahlte die Klägerin am Tage vor der notariellen Beurkundung, am 31= Januar 1951, an die Bevollmächtigte der Beklagten, ihre Nichte Frau Christine KlflBB. ■'
,Vii«g.K4;u.n. Ö— 3 1 » " ine n notarieilen
Auf Verlangen der Beklagten schloss di Januar 1951 ferner mit ihrem Schwager G rundstückstauschvertrag. Im Hinblick hierauf gab die Frau Kl en am 1o Februar 1951 vor der Beurkundung des Vertrages zwischen den Parteien einen Betrag von 50,— DM von den bereits bezahlten 3=700,- DM wieder zurück» :
Bei der Beurkundung des Vertrages zwischen den Parteien bezahlte die Klägerin 1.000,- DM, am 28» März 1951 weitere 500,-- DMj ausserdem lieferte sie landwirtschaftliche Erzeugnisse, die Einzelheiten über die Lieferung sind bestritten», m 24» April 1951 mahnte die Beklagte die noch ausstehenden 500,- DM bei der Klägerin an. Diese verweigerte die Zahlung»
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Darauf erwirkte die Beklagte am 7» Juni 1951 leim Amtsger^Hj Kennet’ eine einstweilige Verfügung des Inhalts? dass der gerin verlöten wurde, die Kauf gr und stücke zu Eigentum zu erg* werben, insbesondere bei dem Grundluchamt Ums ehre i lungsarh
einzureichen» Desungeachtet stellte die Klägerin am 8. JttMj
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1951 Umschreilungsantrag leim Grundluchamt, und dieses trh||
anschliessend den Eigentumsülergang auf die Klägerin ein,”
Mit der Klage verlangt die Klägerin auf Grund von § 5f| der Verordnung über die Preisüberwachung und die Rechtsfol von Preisverstösseh im Grundstücksverkehr vom 1, Juli 19431 idE vom 28. November 1952 (RGBl I 451; BGBl 1 792) die v )u geleisteten Zahlungen zurück, soweit sie den beurkundeten & ■preis übersteigen; sie beantragtdie Beklagte zur Zahlung;* 5»450?-DM nebst näher bezeichneten Zinsen zu verurteilen,;? Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten; widerklagend | dert sie• Ruckauflassung der -Ibuigrünfe
ligung der Berichtigung.des Grundbuches dahin? dass sie w| als 'Eigentümerin eingetragen werde» Sie ist der Ansicht, der genannten Verordnung, der § 817 Satz 2 BGB ausschlie belohne einen' Rechtsbrecher auf Kosten des anderen; :eine":; artige Bestimmung sei sittenwidrig und könne nicht mehr wandt werden. Weiter beruft sie sich auf Nichtigkeit des träges wegen Formmangels hinsichtlich der Nebenabreden (N| leistungen, Vereinbarung des Grundstückstausches mit Gies und wegen Fehlens der Genehmigung der Landwirtschaftsbehöfj für den wirklich vereinbarten Vertrag» Schliesslich ficht! den Kauf wegen arglistiger 'Täuschung an mit der Behaupt uh' die Klägerin habe von vornherein die Absicht gehabt, sie nicht beurkundeten Teil des Kaufpreises zu bringen, auch if sie geltend, das Vorgehen der Klägerin verstösse gegen di ten Sitten und stelle eine unzulässige Eechtsausübung dar
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Dus Landgericht gab cle2 LP eg t statt 1 nd v;x*■ a Sie /ider-klage ab» Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Beklagten. zurück, ließ jedoch hie .Revision zu» hit ihr verfolgt ...die Beklagte ihre Anträge weiter» Lis > h 1 rin hat um Zurückweisung dec Re oitsni itet 5 gebeten..
Ents eheid1 1 1 noe 3
Be1
Das deri fuixgcit1 1 : 1 'gelrt zuerst
klagten gegen cku > a ■ mi fail 1942 ( rc if . Derwa-chungß', 1 ' ' ml t un 1 1 > - ( t ( 1 5n ihren i uns h für an-
wenfhaa b j 1, Uni r a 1 1 i c 1 in 13 <■ Parteier n Väuschung -obah’hi t handelt f t: pa5 eh' umn hi < / 1 r <e< t;tn kn Kauf-, i - i s , r 1 < 1 -1 ulci i n f , J • [nJ1 !r - I 1 1 1 I 1 > unde
a rrci ■ \ 1 iu'f H„ d'V < ic at tu )i« Genehmigung
1 ■ r - v ''hf. , i i a 1 nnvh - r 1 s - 1 > 1 c rat deia KRG 45 und der VO Nr 84 ßer Britischen Militärregierung Platz; der Genehmigung s«fi der beurkundete üttd Lclfi; ;dt r mündlich vereinbarte Preis ^ügrunde gelegt» demnach sei das zwischen der seien gel-jfchiid'e Rechtsgeschäft ■ genehmigt, .- runter Entgelt1*
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dns § 4 der genannten Verbrdrrung sei-nicht nur der har
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barten ITä^mra 11 e i s t uh gen; es führe ni cht zur I loht igtes it we-
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en nicht beurkunde'
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seien» - Hin^*«n,tlicli des Grundstiiekstauschvertrages zwisebej der Klägerin und'Giesen meint das Berufungsgericht;, es handle sich nicht um eine Bedingung* sondern um eine .Voraus n tzüng für 1 1 ft ' et t use de; / t h ag- e zw r ^ e n n e? u <
■ Täusch vertrag zwar lit Verhältnis der Klägerin Gu • V Form des % 313 BGB bedurft habe» nicht aber seine Beurkundung
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6ssenen •• Vertrages 1 g 1 i s 11. g e T ä us c h un g v e r n e i. n. t
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das Berufungsgericht aus tatsächlichen Gründen? Es sei nie erwiesen, dass die Klägerin von vornherein eine nicht vorh|
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dene Vertragstreue vorgespiegelt, in Wahrheit jedoch die ge heirae Absicht gehabt habe, die Grundstücke zu dem beurkund" ten Preise an sich zu bringen. - Die Ausübung des durch §.
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der Preisüberwachungsverordnung begründeten Rechts, den Überpreis zurückzufordern, sei nicht sittenwidrig, auch nicht halb, weil es der Klägerin ermögliche, die Grundstücke um;(J| nen Betrag zu erwerben, der weit unter dem angemessenen und; preisrechtlich zulässigen Kaufpreis liege; übrigens sei ans nehmen, dass die Landwirtschaftsbehörde den mündlich vereij barten Preis (6,000,- DM zuzüglich des Lastenausgleichs fü|
7 Morgen Land) nicht genehmigt haben würde. - Der Anspruch: Herausgabe des "schwarzen" Kaufpreises sei nach. §§ 812, 81' BGB begründet; § 814 BGB stehe nicht entgegen. Der bezahlt! Überpreis betrage 3»150,- DM in bar, dazu 300,- DM als Werl satz für gelieferte, aber von der Beklagten verbrauchte la| wirtschaftliche Erzeugnis.se; der Klaganspruch sei somit be|| gründet. Die Widerklage sei unbegründet. Da die Beklagte dl Kaufvertrag erfüllen, also der Klägerin das Eigentum verst fen müsse, könne sie kein Recht daraus herleiten, dass dig gerin entgegen der einstweiligen Verfügung vom. 7. Juni ] ihre Eintragung im Grundbuch als- Eigentümerin herbeigeführi habe und diese Umschreibung nach § 135 f BGB der Beklagtefj gegenüber unwirksam sei.
Die Revision bittet in erster Linie um Nachprüfung, o| die §§ 4- und 5 der Preisüberwachungsverordnung als gültig erkannt werden können,.
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'bauten Grundstücken vom 28, November 1952 (BGBl I 792) den § i Satz .1 d er. VÖ vom 7 - Juli 1942 neu gefasst, .Bedenken gegen die Verordnung sind insoweit nicht bekannt geworden., mag auch'/ die /rn.s-ioHi r . V 1 1,1 -L 'LU‘ einzelnen zu Zweifeln An-
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V ZE 85/51 und vom 15<- Hai 1953 V ZE 95/52,beide veröffentlich’
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jä dieser Auffassung fest
ler Hinsicht b
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Bed enken,
(gegen die Verordnung v<
on Goring ittlse:
schaft als "Beau
Der für den Vierjahresplan" erlassen wor-
in t i i i . o - / i i t > , , c! u „ i ! i d' r Führer und
Reichskanzler{! ihm in der Verordnung zur Durchführung des Vier-thresplan.es .vom 18, Oktober 193(6 (RG-Bl I> 887) .erteilt hatte« dass die letztgenannte Verordnung rechtsgültig war, hat.der erkennende Senat bereits früher mit eingehender Begründung ausgesprochen /BGHZ 5, 76 /90 ff/) ,i)ie Revision hat die frage aufgeworfen, ob nicht die in dieser Verordnung.ausgesprochene De-Pion ihrem Zweck nach dahin beschränkt gewesen sei/ dass TunUegend e7 Bestimmungen des Pr i va treon t : um, rr, tHi=ia
Der Gedanke der Revision findet eine Stütze in dem Wortlaut/ der genannten Verordnung? danach sollte Göring die zur Erf|§g lung der ihm gestellten Aufgabe erforderlichen Maßnahmen tr'|f fen und soweit die Befugnis zu dem Erlass auch von Eechtsveror nungen haben» Allein auch wenn man der Revision zugibt,, da die Vollmachten Görings zur delegierten Rechtssetzung inhafff lieh durch seine Aufgabe beschränkt waren, so kann doch ni< anerkannt werden, dass die Verordnung vom 7» Juli 194-2 dies« Schranken überschritten habe» Die Aufrechterhaltung des Pre’ Standes konnte der "Beauftragte für den Vierjahresplan" mi. Recht als Teil seines Aufgabenbereichs betrachten; und we in diesem Zusammenhang eine Durchbrechung bürgerlich-recht eher Bestimmungen notwendig schien, so war auch eine so Maßnahme durch die Ermächtigung gedeckt» Der Ausschluss de. Rückforderungsrechts des Geleisteten bei beiderseitigem Ve; stoss gegen die guten Sitten, wie ihn § 817 Satz 2 BGB ausj spricht, kann auch nicht als eine so grundlegende Bestimmu' des bürgerlichen Rechts angesehen werden, dass sie für de" "Beauftragten für den Vierjahresplan" schlechterdings unaJP tastbar gewesen wäre ö
Dieser Angriff der Revision ist nicht begründetDa: die Verordnung kein nationalsozialistisches Gedankengut z Ausdruck bringt und nicht unter diesem Gesichtspunkt gege|| re Anwendung Bedenken bestehen, ist ständige 'Rechtsprecht (OGHZ 1, 72 /7T7;- OLG Frankfurt HJZ 1, 193)1 Die Revision! in dieser Richtung auch keine Bedenken vorgebrächt*
Brandt hat (MDR 1948, 165 ßlV) Bedenken gegen die tung des § 5 der Verordnung vom 7» Juli 1942 aufgeworfen m Hinblick darauf, dass durch § 4 der Preiss trafrechtsverojT nung vom 3« Juni 1939 idE vom 26* Oktober 1944 (RGBl I, Jj grundsätzlich die Abführung des Überpreises an das Reictfp
es nicht zu.einem btraiveria. ung des Überpreises, so ersh er, ;das.s er dem Käufer zufli v-erbleibe; Brandt ist daher sich.grundsätzlich auf den ’ ngsverordnurig stellen» Tätsa 1: nicht begründet-, § 5 'Satz ist mit §4 der Preisstrafr n'bar, denn die.-.letztere ' ordn r Abführung des Überpreises nn er auf Grund eines rechtl .Spruches sn den geschädigten auch nach Anordnung der Abf
gesehen worden sei, was mit dem in § 5 der preisüberwachungs-Verordnung dem Käufer gewährten Anspruch auf Herausgabe des Überpreises in Widerspruch stehe.; § 4 der Preisstrafrechts-y er Ordnung, gehe als das jüngere Gesetz im Zweifel vor, 'Brandt führt aber selbst aus, dass die beiden Bestimmungen sich ver-
einen Hessen; Komme es n damit zu einer;Einzieh immer noch vorfeilha dass er dem Verkäufer verbleibe der Zivilrichter solle sich.
§ 5 der Preisub.erwachungsver die Bedenken von Brandt nicht üb ervva chungsv er Ordnung ist mit Ordnung durchaus vereinbar, d lieh an, dass von einer Abführ nornmen werden soll, wenn er auf-G deten ikückf ord erungsanspruches a rückerstattet ist; und auch nach Ano
afverfahren und o erscheine es r zufliesse, als st d äher d er Ansicht, lieh auf den Boden des stellen» Tatsächlich sind t» § 5 Satz 2 der Preis-eiss trl-f r e chtsv er-
dnet ausdrück-s Abstand ge-ich begrünen Käufer zu-Abführung kann
der Geschädigte - also der Käufer - durch Vorlegung einer rechtskräftigen Entscheidung, die ihm ein Rückforderungsrecht zuerkennt, erreichen, dass die Abführung des'Überpreises nicht vollzogen oder er aus dem bereits anfdas' Reich abgeführten Mehrerlös befriedigt wird (§ 4 Abs 2 der Preisstrafrechtsverordnung idF vom 26» Oktober 1944).. Bie Neufassung der Preis-strafreebtsverordnung vom 26» Oktober 1944 sollte offenbar gerade klar stellen, dass die Einziehung des Mehrerlöses nicht erfolgen solle, wenn. § 5 der Preisüberwachungsverordnung vom 7„ Juli. 1942 zur Anwendung kam; nach § -3 Abs 6 und 7 der Preis-strafrechtsverordnung idF vom 28, August 1941 (RG-Bl’I, 539) . . war dies zweifelhaft gewesen (Wohlhaupt-Rentropr Bertelsmann,.-. Anm 1 -zu § 5 der PreisüberwächuhgSverordnung; sö auch Priems nn-Pri-t sch bei Pfundtner-Neubert III e 13 Seite 336, Anm 1 zu § 5)» Auch die §§ 49 ff des Wirtschaftsstrafgesetzes1 idF vom 25» März 1952 (BGBl I, I90),d.äs an Stelle der
btrafrechtsverOrdnung getreten 1st 74 geben der Rückzahlung S
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Mehrerlöses an den Geschädigten den Vorrang vor der Abführung; des Mehrerlöses an den Staat (Schneider, Wirtschafts-ICouraentat^
C IV 2, Erläuterung zu § 50 WiStrG), Die Bedenken Brandts sISk daher nicht begründet.
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liefer greift das MDR 1952 Seite 613 veröffentlichte ® f teil des Landgerichts Düsseldorf, das dem § 5 der Preisiiberl^l 1 . wachungsverOrdnung deshalb die Anerkennung versagt, weil erj§l flit dem Käufer ermögliche, durch Aufdeckung des unter seiner MilsSf p -Wirkung zustande gekommenen Schwärzkaufs sich die Vorteile ] ses Geschäfts auf Kosten des Verkäufers zu erschleichen; ei:
Norm, die an die Unehrlichkeit einer Vertragspartei appellie und praktisch den Betrug erlaube, taste die in Artikel 1 G gewährleistete Würde des Menschen an und sei daher nichtig ter Bezugnahme auf dieses Urteil hat das Amtsgericht Bulda Beschluss vom 10» August 1953 die Präge, ob § 5 Abs 2 der Überwachungsverordnung mit dem Grundgesetz vereinbar ist, Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Eine Scheidung des Bundesverfassungsgerichts ist noch nicht bek geworden»
Zu einer grundsätzlichen Stellungnahme dazu,, unter we| chen Voraussetzungen gesetzlichen Bestimmungen wegen eines gen die guten Sitten vers tossenden Inhalts die Geltung ver| sagt werden kann, bietet der vorliegende Fall keinen Anlas Die Verordnung vom 7» Juli 1942 ist kein Gesetz im formell Sinne, dessen Nachprüfung auch unter dem. Gesichtspunkt de|| tenwidrigkeit dem Bundesverfassungsgericht Vorbehalten w; (BVerfGE 1, 184 /T887; 202 /206j‘, 261 f), sondern eine ReJ Ordnung, zudem vorkonstitutionelles Recht, auf welches si nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts diejHj menkontrolle nach Art 100 GrundG nicht erstreckt (BVerfG-M^ 124)« Der Senat wäre also in der Lage, über die Geltung d<
strittigen Bestimmung.auch im verneinenden Sinn zu entscheiden. Die Nachprüfung führt jedoch dazu, die Portgeltung zu bejahen.
Die von dem Landgericht Düsseldorf aufgeworfenen Angriffe? die die-Revision sich zu eigen macht, sind nicht von der Hand zu weisen, aber bei näherer Betrachtung nicht begründet. Der Revision ist zuzugeben, dass der in § 5 Abs 2 der genannten Verordnung zugebilligte Rückforderungsanspruch hinsichtlich des über den beurkundeten Betrag hinaus mündlich vereinbarten "schwarzen" Kaufpreisteiles dem Käufer Anlass geben kann, das Schwarzgeschäft aufzudecken und damit dem Verkäufer den Überpreis wieder abzunehmen. Diese Wirkung hat der Gesetzgeber beabsichtigt, Damit hat er aber nicht ein treuwidriges Verhalten des Käufers belohnen wollen und "den Betrug erlaubt", wie das Landgericht Düsseldorf meint. Bei der Beurteilung der Verordnung vom 7. Juli 1942 darf nicht übersehen werden, wie die Rechts^-lage vor ihrem Erlass war.: In der Rechtsprechung war die Auffassung durehgedrmigen, dass bei Gütern, die Gegenständ des regelmässigen Handelsverkehrs waren, die Überschreitung des nach den preisrechtlichen Bestimmungen zulässigen Höchstpreises nicht zur Nichtigkeit des Geschäfts führe, vielmehr das Geschäft zu den preisrechtlich zulässigen Bedingungen aufrechtzuerhalten sei. Diese schon im ersten Weltkriege (RGZ 88, 251) ausgesprochene Ansicht gründete sich darauf, dass der Zweck der Festsetzung von Höchstpreisen nicht der sei, den ?/ärenum-satz zu unterbinden, vielmehr ihn zu fördern,aber nur unter Einhaltung der zulässigen Preise. Die Anwendbarkeit dieses Gedankens auf den Grundstücksverkehr war umstritten (RGZ 165? 385 /5937)* In RGZ 166, 89 /95 ff/ und 168, 91 ßß hat das Reichsgericht nach anfänglichem Schwanken seine Übertragung auf Grundstück sverkäufe abgelehnt. Es hat erwogens während Handelswaren bestimmungsgemäss früher oder später doch zu dem gesetz- '*
: lieh Zulässigen '•"•Preis ä" verkauft wercl eh müssten? seien
stücke ihrem 'Wesen nach nicht zu dem Umsatz 'bestimmt, die BeläfPsl
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ge des Volksganzen forderten im Gegensatz zu Handelswaren WwM Grundstücken1 nicht, daks sie deii Verkehr zugeführt ’ • u j
dererseits sei die Hohe des erzielbaren Preises für den Er’ ;
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Schluss des Gr und s tuck s e i g e nt Um e r s, üb e r ha up t z u v e rka uf e n, r e:|l
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gelmässig von entscheidender Bedeutung, der preisrechtlich -yßß zulässige Preis häufig nicht ohne weiteres zu ermitteln* deSffl
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Verkäufer kenne daher nicht zugemutet werden, sein Grundstück!! wider Erwarten zu einem geringeren als dem vorgesehenen Preistef
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abzugeben*. Würden Grund und Boden für öffentliche Zwecke noißM wendig gebraucht, so bestehe die Möglichkeit der Enteignungki» Daher müsse es beim Schwarzverkauf von Grundstücken bei der^^j aus § 134 BGB sich ergebenden Regel der Nichtigkeit eines preia rechtlich unzulässigen Kaufbetrages bleiben., Diese Rechtspresse chung hatte beim Schwarzkaufbei dem beide Parteien zu eiriefiM
A US S dlQ,,
1942, '463
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2 BGB unäusweichlich (Pritscl s-i-c outiien' umso leichter tragbar? als diese Bestimmung ohnehin umstritten war und häufig unbefriedigende fvi bj i geueifit h tin (GCJi 4, 97; Brandt aaO 2 204)» Eine Beschlagnahme de ” i 1< Ld 1 chieft pra tiscl nicht
!,ujL'ftii üLi-Bar und der ’hupsli an lie Habsucht (des Brw?
(Imo*! i i c,C>) i i ' i i i ' !m i a if? dess
rr f* wir er !r cg 1 t i -1 i es Bt t,f ers ■ zu geben,,
. c jiicil, i• ( i , i er-jjj zi ' ii 1 n 1 , h f i i uet ru wil1-
i aucJjs }i „n‘Miu'i jji d - jlrwu"'tu j , schon das Bewusstsein
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i;es&en, ••• aesr ee \ u u i h do" / i 'ei jni ■' jeberzeitr wieäe:
arm Zeil mm t):ed»f »DB 1942, 225
/227/1) y. Wieweit der beabsichtigte ■■Srfpig und m \ ihien iJuiangn uruede b ■ , < m , durch die in §§ 4
uj d 5 1 PreisUberwachungsve uo> i dren <• n ,n r-- \ snach-
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i.jidh i I ■ j ■ 1 K;1 r.i pjrc V U».'n//rn tu Je U r ( V e an-
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biig '.irrujiut” ne m rlc neun tucJ pr noch gebunden mi j; if j r /ri 11 r, ,n, n i -s - 1 erzeugt i, d Le V roenrning
vom 7. Juli 1942 nicht ausgereicht hat dit mit d- Preisbindung verfolgten Zwecke gegenüber eigensüchtigen Interessen
:etzgeber ein Yorwu:
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Bemerkt sei noch, dass in Schrifttum und Rechtsprechung «
die entsprechende Anwendung der genannten. Vorschriften auf JL
Preisüberschreitungen beim Kauf anderer Gegenstände, insbesor-
dere beweglicher Sachen vertreten worden ist, da in ihnen elf
allgemeiner Rechtsgedanke zu dem Ausdruck gelangt sei (so KG H||
1; 98; OLG Prankfurt/M HEZ 2, 179; ebenso Brandt aaO; Paeto!
KJW 1948, 296 ; Bastian JR 1950, 17; dagegen OGKZ 4, 57
und OLG Celle HsRspfl 1949? 56)„ Daraus geht hervor, dass
einer allgemeinen Rechtsüberzeugung des Inhalts, die von d<
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preisüberwachungsverordnung in ihren §§ 4 und 5 zur Bekämpft
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der Schwarzkäufe verwendeten Mittel seien unmoralisch und halb abzulehnen, nicht die Rede sein kann. Daher ist mit dej Vorinstanzen davon auszugehen', dass die §§ 4 und 5 der Preis überwachungsV0 anwendbar sind.
Beizutreten ist dem Berufungsgericht auch darin, dass se Bestimmungen auch auf den Verkehr mit landwirtschaftlich Grundstücken Anwendung finden (Dange-Wulff, HöfeO 3» Aufl te 459) und dass sie nicht dadurch hinfällig geworden sind; dass : - - - - - - - ■ durch die Anordnung über)
Preisbildung und Preisüberwachung nach der Währungsreformj 25. Juni 1948 (GVB1 VerWiGeb 61) Grundstücke vorübergehend der Preisbindung entlassen wurden, .. ■. da dieser Zustand \ der Anordnung vom 27« Dezember 1948 (GVB1 VerWiGeb 1949, M ein Ende gefunden hat (Urteil des Deutschen Obergerichts April 1949, Entscheidungssammlung des DOG Seite 169)-
Die Revision hat insoweit keine Einwendungen erhoben
. Hach § 4 der genannten Verordnung gilt bei einem || Inkrafttreten des Preiserhöhungsverbots geschlossenen VerJ| das beurkundete Entgelt als vereinbart, wenn die Parteien!
II
'Tauschunggabsieht ein geringeres als das vereinbarte Entgelt haben beurkunden lassen. Dass die Parteien im vorliegenden Pall in Täuschungsabsicht' gehandelt haben., ist nach dem Berufungsurteil unbestritten, Nähere Feststellungen darüber, wer getäuscht werden sollte, trifft das Berufungsgericht nicht; die in seinem Urteil in Bezug .genommenen Schriftsätze der Parteien ergeben, dass eine .Täuschung des Finanzamtes beabsichtigt war, wenngleich der Beweggrund von den Parteien verschieden angegeben wird» Die Klägerin hat vorgetragen, mit der unrichtigen Beurkundung eines zu niedrigen Kaufpreises sei eine Steuerersparnis beabsichtigt gewesen, während die Beklagte die Darstellung gegeben hat, man'habe den von der Klägerin übernommenen Lastenausgleich möglichst niedrig halten wollen (Schriftsatz vom 28. Juni 1951 Bl 7 GA). Auf diese Beweggründe kommt es jedoch nicht an. Der Vorsatz, das Finanzamt zu täuschen, genügt; dass gerade die Preisbehörde .getäuscht werden sollte, ist nicht erforderlich (RGZ 171, 22; pritsch DJ 1944, 30 /33/; BGHZ 7, 302).
Daiss ein geringeres als das wirklich vereinbarte Entgelt beurkundet worden ist,.bedarf hinsichtlich des bar zu zahlenden Betrages keiner näheren Ausführung. Die Parteien haben bei dem Notar den Kaufpreis von 2.000,- DM beurkunden lassen, während in;?¥ahrheit der bar zu entrichtende Kaufpreis mindestens um 3-650,— DM höher sein sollte. ; g;
Dagegen hat die Beklagte geltend gemacht, dass die Bestimmung des § 4 nur eine unrichtige, Angabe des :1h Geld zu entrichtenden Kaufpreises unbeachtlich mache, dass dagegen § 4 nicht zur Anwendung komme, wenn der Käufer sich neben einem Barbetrage noch zu anderen Leistungen verpflichte und diese nicht beurkundet worden seien» Das Berufungsgericht ist dem nicht gefolgt, sondern hat auch auf diesen Fall § 4 der Preisüb erwa qhungsveror d nung angewandt»
Dies greift die Revision an. In Anlehnung an das Urteil des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 31» Mai 1950 (DNotZ 51, 85 ¥ JR 50, 742 = MDR 50, 530) meint sie, äijf oben genannte Vorschrift habe nur die Bedeutung, dass beim Schwarzkauf keine der Parteien geltend, machen könne, das ver-pl einbarte Entgelt sei nicht in der durch § 313 BGB vorgeschrifg benen form beurkundet und der Vertrag daher nach § 125 BGB ni; ti'gj die Bestimmung besage jedoch nicht, dass auch andrereMan~l| gel des Vertrages geheilt seien. Im vorliegenden Palle seien,M | die Vereinbarungen der Parteien in doppelter Richtung nicht
urkundet worden; Einmal die Verpflichtung zu Ra tür a 11 ei stung sodann die Verpflichtung der Klägerin,: den Grundstückstausch;
mit Giesen vorzunehmen. Dass diese Abreden nicht beurkundet
worden seien, führe unabhängig von § 4 der Preisüberwachungsp Ordnung zur Nichtigkeit des Vertrages» Bei Nichtigkeit wegeffM Pormmangels greife § 817 Satz 2 BGB wieder Platz,
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Biese Erwägungen verkennen die Bedeut!
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Überwachungsverordnung» Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung der insoweit Zweifeln keinen Raum lässt, gilt, wenn die Ver| tragsparteien in lauschungsabsicht das Entge lt 'unrichtig bej künden lassen, das beurkundete Entgelt als vereinbart, §41 also materiellrechtliche Bedeutung (RGZ 171, 22; OLG Kiel Sl 1946, 269). An Stelle des mündlich vereinbarten tritt krafl Gesetzes das beurkundete Entgelt; dieses ist zwar nicht vei hart, aber das Geschäft ist so anzusehen, wie wenn es vereig hart worden wäre» § 4 der erwähnten Verordnung hat nicht n| die Folge,dass die Parteien sich nicht mehr darauf berufen^ können, dass das wirklich vereinbarte Entgelt nicht beurki det, das beurkundete Entgelt nicht gewollt sei, sondern se|j Wirkung geht darüber hinaus dahin, dass das zwischen den Pi teien formlos Vereinbarte für ihr gegenseitiges Verhältnis,^ ständig bei Seite geschoben wird und die Parteien an dem kündeten Vertragsinhalt festgehalten werden«
Wenn die Revision demgegenüber das erwähnte Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 31*; Mai;1950heranzieht, so verkennt /Sie die -Tragweite' dieser Entscheidung5! Die Besonderheit des dort zu entscheidenden Sachverhalts bestand darin, dass mündlich vereinbart war, ein Teil des Eäufpreises solle unter Ver-stöss gegen Bewirtschaftungsvorschriften durch Leistung bewirtschafteter Waren erbracht werden* Für diesen Sachverhalt hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, § 4 der VO vom 7 Juli 3-942 könne nicht dazu führen, einen Vertrag aufrecht zu erhalten, bei dem nicht nur Preisvörsch riften mißachtet, sondern zu-gleich gegen Bevvirtschaftungsvorschriftehverstossen und aus diesem Grunde Nichtigkeit nach § '34 BGB' gegeben sei. Ein solcher Fall könnte hier in Betracht kommen, wenn die von der Klägerin zu leistenden Naturalien unter Versio ss* gegen zwingende Bewirtschaf tungsvorschrif ten hätten geliefert werden sollen* Dies ist jedoch nicht behauptet und nicht ersichtlich*
.Unzutreffend "ist die Ansicht der Revision, Sachleistungen. fielen nicht unter den Begriff des "Entgelts" im Sinne des § 4 der Preisüberv-/aehungsverordnung• darunter sei .nur der Barpreis zu verstehen* Schon die Verwendung des Ausdrucks "Entgelt4' anstelle des eher auf eine Geldleistung hinweisenden Wortes "Preis" deutet darauf hin-,... dass nicht '-nniuder .vom Käu- " Per vere pro mene Geldbetrag, sondern ebenso andersartige von ihm zu erbringende Gegenleistungen unter den Begriff des "Entgelts" fallen sollten* Die gegenteilige Ansicht würde zu untragbaren Ergebnissen führen, da sie einerUmgehung der preis-m bindung Tor und Tür öffnen würde* Dementsprechend unterscheidet auch § 3 des Gemeinschaftlichen .Erlasses des Reichskommissars für die Preisbildung und des Reichsministers der Justiz zur Ausführung der Pre i süb erwa chungsv er ord nuhg"vom 8* .Juli 1942 (DJust S 471) danach, ob der angesetzte Preis oder, fal! eine andere ' Vertragsbestimmung preisrechtlich unzulässig ^Ptf diese beanstandet werden muss| als Beispiel für letzten Fall erwähnt-die genannte Bestimmung die Übernahme der Wertzuwachs
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Steuer durch den Käufer. Dieser Erlass geht danach davon a dass der Begriff "Entgelt" im Sinne der Preisüberwachungsv
Ordnung nicht auf Geldzahlungen beschränkt ist. Auch im Sc.l*
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tum wird ausgeführt, dass als Entgelt all®. Leistungen des |
werbs anzusehen sind (Wohlhaupt-Rentrop-Berte1smanh, Preis
recht V 1. Anm 1 zu § 2).
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2. Irrig ist es auch, wenn die Revision in diesem menhang den Grundstiiekstauschvertrag der Klägerin mit Giesg heranzieht. Richtig ist, dass § 4 der VQ vom 7c Juli 1942 nicht dazu führen kann, Verträge wirksam zu machen, bei de: abgesehen von der Preisabrede andere wesentliche Vertrags; standteile nicht beurkundet und die wegen dieses Formmange: nichtig sind (EG Zeitschr. Akad.f.DR 1944, 13)» Hätte die Verpflichtung der Klägerin, mit Giesen einen Grundstückstä] vertrag abzuschliessen, einen Bestandteil der gegenüber d Beklagten für die Auflassung der Grundstücke zu erbringend Gegenleistung gebildet, so könnte die Frage aufgeworfen wf den, ob dieser Formmangel durch § 4 der Preisüberwachungs Ordnung gedeckt würde. Das Berufungsgericht hält es aber erwiesen, dass es sich bei diesem Grundstuckstäuschvertra nicht um eine rechtliche Bedingung, sondern um eine tatsä liehe Voraussetzung für den Abschluss des Kaufvertrages z den Parteien gehandelt hat, die zwar als Grundstückstaus trag zwischen der Klägerin und Giesen, nicht aber als Be teil des Kaufvertrags der Klägerin mit der Beklagten notaf8 beurkundet werden musste, es nimmt also an, dass der Absc des Grundstückstauschvertrages mit Giesen nicht in den Kr der nach dem Kaufverträge vom 1., Februar 1951 von der Klä zu erbringenden Leistungen gehören sollte. Eine derartig einbarung ist zulässig (EGZ 103, 295) ^ cs ist Sache der. teien, ob sie die Abrede, dass ein Vertragsteil mit eine ten einen Vertrag schllessen soll, in rechtlichen Zusamm mit dem zwischen ihnen geschlossenen Geschäft bringen od nicht, so dass nur ein tatsächlicher Zusammenhang besteh
145, 247).-. Auch an Dritte zu machende Leistungen bedürfen dann sder Beurkundung nach' § 313 BG-B, wenn sie zu den Gegenleistungen gehören, die der Käufer gegenüber dem Verkäufer übernehmen,-"; wenn dieser also einen eigenen Anspruch darauf erwerben soll, dass die Leistung an den Dritten bewirkt wird (LZ 1924 Sp 23i 5 HER 1928, 3l3)o Ist dagegen eine Einbeziehung in den Zusammenhang von Leistung und Gegenleistung nicht beabsichtigt,, so sind Sonderabmachungen mit Dritten formfrei, mag auch erst; eine sol--che Sonderabmachung den Kaufabschluss ermöglicht haben (Warn i9:2, 419)« Werden äusserlich getrennte Verträge abgeschlossen, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Parteien selbständige Geschäfte gewellt haben (RGZ 103-, 295), So liegt der Pall hier! Wenn das Berufungsgericht den Umständen entnimmt, dass ein rechtlicher Zusammenhang nicht begründet werden sollte, so handelt es sich um eine Auslegung der Parteivereinbarungen, die in der .Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar ist, Ls ist nicht erkennbar, dass diese Auslegung rechtlichen Bedenken unterliegen könnte« Auch dass nach Abschluss des Tauschvertrages mit Giesen Prau Klasen 50,-- DM des bereits bezahlten schwarzen Kaufpreisteiles wieder zurückbrachte, zwingt nicht zu einer anderen Beurteilung« Die' Revision hat auch nicht gerügt, dass das Berufungsurteil sich mit dieser Tatsache nicht ausdrücklich auseihandergesetzt hat»
3« Die Revision hat geltend gemacht; Der zwischen den Parteien wirklich geschlossene Vertrag sei von der Landwirtschaf tsbehörde nicht genehmigt« Aus § 4 der Preisüberwachungs-Verordnung dürfe nicht geschlossen werden, dass der beurkundete Vertrag für das Genehmigungsverfahren anstelle des wirklich vereinbarten Vertrages trete. Gerade für die Genehmigung der Landwirtschaftsbehörde bestünden gegen diese Annahme Bedenken,
§ 4 der genannten Verordnung betreffe nur die preisrechtliche Prüfung» die landwirtschaftlichen Belange seien in dieser Bestimmung nicht berücksichtigt0 Ein schwerer Verstoss gegen die geltenden Gesetze, wie es ein -Grundstücksschwärzkaüf sei, schlies-
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üa ui 6 r s a u s» 3.) i e La nd w i f • Les Interesse daran ha bei iufer landwirtschaf11 ich.! L bestehe vom Standpunkt .es bei; der allgemeinen 1 Beurkundung des Preises lei schütze auch ■■allein c Verkehr unerfahrene län< n ' n oh i ! i vr j ucmf‘
lad Art III 6 der zur Ausführung des? Eontrollrats/ Nr 45 Ergangenen TO Nr 84 der Britischen Militarregii
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liehen .Grundstücken die Genehmj
der Lan<3wirtachaftsbehörde jede nach ancleren Vorscbrifter forderliche Genehmigung? die dort vorgesehenen Ausnahmen
nicht in Betracht. Dies 'gilt stimmung zu d em G eschäft_ f 3 c h a f t s b e h ö r d e n i c h t e r t e i 3
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nehmigt* en1 wirklich Tereinbarten. £ schwebende er Vertrag voll wirksam g«
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a uch insowei t der beurkundete V erl Verhältnis zwischen den Parteien tritt der beurkundete V Inhalt in jeder Richtung an die Stelle des mündlieh vere bs rten. g e 5 d a s s
Vertrag voll wirksam wird. Dem Verkehr mit landwirtschaf chen Grund stucken, eine Sonderstellung einzuraumenfür d Gesetz keinerlei Anhaltspunkte bietet, besteht keine HÖg e Ausführungen der Revision geben -hierzu auch ke Pas gilt' auch für die von der Revision'hervorgeh
.eJimigung des beurkundeten Vertrages hat zi :r in gleicher Weise wie ein wirklich vereinbar"!
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angeblichen landwirtschaftsrechtlichen Interessen.- Ob' dem Schwarzkäufer wegen seiner Teilnahme an einem Preisverstoß die Wirtschaftsfähigkeit abgesprochen werden muss, ist fraglich» es wird stets auf den Sinzelfall ankommen, und gegen die Persönlichkeit; eines unter Überschreitung der;- Preisvor- ,.v Schriften und Fa1s chb e urkund ung des Kaufpreises 'Grund stucke verkaufenden Landwirts würden keinesfalls geringere Einwendungen erhoben werden können, als gegen die Persönlichkeit eines mitwirkenden Käufers. Eie von der Revision vorgetragenen Gedanken werfen die Frage auf, ob nicht die durch Falschbeurkundung des Kaufpreises bewirkte Täuschung die Landwirtschafts-behörde berechtigen könnte, .die erteilte Genehmigung als erschlichen zu. widerrufen.. Ob ein solcher Widerruf zulässig wäre und welche Folgen er hätte, kann im vorliegenden Fall dahinstehen, da die Landwirtschaftsbehörde die von ihr erteilte Genehmigung nicht widerrufen oder zurückgenommen hat» Eie Beklagte hat keinen Anspruch darauf, dass die Landwirtschafts-behörde eine solche Maßnahme ergreift, und ebensowenig kann sie der Klägerin einen Vorwurf daraus machen, wenn diese sich auf die erteilte Genehmigung beruft«
4. In letzter Linie hat die Beklagte geltend gemacht, das beurkundete und nach § 4 der VG vom 7. Juli 1942 maßge-, bende Entgelt bleibe hinter dem angemessenen Preise erheblich zurück; es sei eine unzulässige Rechtsausübung, wenn die Klägerin diese Bes timfiiühg; aüsnutze, ■■ um die Kauf gründ s tücke zu dem Schaden der Verkäuferin billig an sich zu bringen.. Mit Recht weist das Berufungsurteil demgegenüber darauf hin, dass dieser Vortrag nicht ausreicht 1 es als sittenwidrig erscheinen zu lassen, wenn die Klägerin von den ihr durch das Gesetz ausdrücklich eingeräumten Befugnissen Gebrauch macht. Ein betrügerisches Handeln der Klägerin hat der Berufungsrichter aus taW ;/r sächlichen Gründen nicht feststellen zu können geglaubt» Angriff fe hiergegen hat die Revision nicht erhoben. In dieser Hinsicht
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V0 vom 7o Juli 1942 sich für Klage und Widerklage ergeben, ist Ö em Berufung,gor r_ i L 'rdigl eh bfizihr h-i
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