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BGH

Gericht: BGH

Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Zwar rügt die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht, dass das Berufungsgericht die Zurückweisung des Aufrechnungseinwands rechtsfehlerhaft auf § 533 ZPO gestützt hat, der nur für den von dem Beklagten im Berufungsrechtszug erhobenen Aufrechnungseinwand, aber nicht für die von dem Kläger im Wege der Replik erklärte Aufrechnung gilt, und zwar auch dann nicht, wenn es sich -wie hierum eine Vollstreckungsgegenklage handelt (vgl. Die Beschwerde zeigt jedoch nicht die Entscheidungserheblichkeit des Fehlers auf.Da nach § 2040 Abs. 2 BGB eine Aufrechnung gegen eine zu dem Nachlass gehörende Forderung mit einem Anspruch gegen einen Miterben nicht zulässig ist, hätte etwas dazu ausgeführt werden müssen, warum der Kläger dennoch gegen den titulierten Kaufpreisanspruch der Erbengemeinschaft mit einem Schadensersatzanspruch wegen einer von ihm behaupteten Entwendung von Maschinenteilen durch den Beklagten zu 1 aufrechnen kann. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 453 ZPO § 2040 BGB § 97 ZPO
RechtAufrechnungSchleswigZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZR 124/09
7. Januar 2010 in dem Rechtsstreit
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2010 durch den
 Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-
Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 29. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist aus den dargelegten Gründen auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 453 Abs. 2 ZPO).
Zwar rügt die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht, dass das Berufungsgericht die Zurückweisung des Aufrechnungseinwands rechtsfehlerhaft auf § 533 ZPO gestützt hat, der nur für den von dem Beklagten im Berufungsrechtszug erhobenen Aufrechnungseinwand, aber nicht für die von dem Kläger im Wege der Replik erklärte Aufrechnung gilt, und zwar auch dann nicht, wenn es sich -wie hierum eine Vollstreckungsgegenklage handelt (vgl. zu § 530 Abs. 2 ZPO a.F.; BGH, Urt. v. 28. Mai 1990, II ZR 248/89, NJW-RR 1990, 1470). Die Beschwerde zeigt jedoch nicht die Entscheidungserheblichkeit des Fehlers auf. Da nach § 2040 Abs. 2 BGB eine Aufrechnung gegen eine zu dem Nachlass gehörende Forderung mit einem Anspruch gegen einen Miterben nicht zulässig ist, hätte etwas dazu ausgeführt werden müssen, warum der Kläger dennoch gegen den titulierten Kaufpreisanspruch der Erbengemeinschaft mit einem Schadensersatzanspruch wegen einer
 von ihm behaupteten Entwendung von Maschinenteilen durch den Beklagten zu 1 aufrechnen kann. Daran fehlt es.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 34.256,26 €.
Krüger	Lemke	Schmidt-Räntsch
 Stresemann	Czub
 Vorinstanzen:
LG Itzehoe, Entscheidung vom 27.04.2007 -30 375/02 -OLG Schleswig, Entscheidung vom 29.05.2009 - 4 U 91/07 -