* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XII ZR 205/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 205/02

Der Kläger trägt die dem Beklagten zu 2 in dem Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten. 516 Abs.3 ZPO sind auf die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anzuwenden (BGH, Beschl. Da die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde sich allein auf die Rechtsverfolgung gegenüber dem Beklagten zu 2 bezieht, ist der nach § 515 Abs.3 von Amts wegen zu treffende Ausspruch auf dieses Verfahren zu beschränken, das bisher mit dem Rechtsstreit gegen den Beklagten zu 1 nur äußerlich verbunden gewesen ist (dazu: Senat, Urt. v. ren entstandenen außergerichtlichen Kosten, die sich nach dem gesamten Wert des Gegenstands der Nichtzulassungsbeschwerde bestimmten (vgl. Dezember 2003, VZR 343/02, NJW2004, 1048, 1049), kann hier - vor der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde im Übrigen - die Entscheidung ergehen, dass der Kläger entsprechend dem Grundsatz des § 515 Abs.3 Satz 1 ZPO dem Beklagten zu 2 die in dem Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat.

Zitierte Normen: § 515 ZPO
17NichtzulassungsbeschwerdeBambergRücknahmeVZRKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZR 124/08
vom 23. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
 beschlossen:
Der Kläger ist, nachdem er die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegenüber dem Beklagten zu 2 in dem am 21. Mai 2008 verkündeten Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg zurückgenommen hat, dieses Rechtsbehelfes insoweit verlustig.
Der Kläger trägt die dem Beklagten zu 2 in dem Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 152.853,73 €.
Gründe:
1	1. Die Vorschriften über die Rücknahme der Revision (§§ 565 i.V.m. 516
 Abs. 3 ZPO sind auf die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anzuwenden (BGH, Beschl. v. 27. November 2002, XII ZR 205/02, MDR 2003, 347). Da die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde sich allein auf die Rechtsverfolgung gegenüber dem Beklagten zu 2 bezieht, ist der nach § 515 Abs. 3 von Amts wegen zu treffende Ausspruch auf dieses Verfahren zu beschränken, das bisher mit dem Rechtsstreit gegen den Beklagten zu 1 nur äußerlich verbunden gewesen ist (dazu: Senat, Urt. v. 17. März 1989, V ZR 233/87, NJW-RR 1989, 1099).
 
2	2.	Über	die	dem	Beklagten zu 2 im Nichtzulassungsbeschwerdeverfah-
ren entstandenen außergerichtlichen Kosten, die sich nach dem gesamten Wert des Gegenstands der Nichtzulassungsbeschwerde bestimmten (vgl. Senat, Beschl. v. 17. Dezember 2003, VZR 343/02, NJW2004, 1048, 1049), kann hier - vor der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde im Übrigen - die Entscheidung ergehen, dass der Kläger entsprechend dem Grundsatz des § 515 Abs. 3 Satz 1 ZPO dem Beklagten zu 2 die in dem Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat.
Krüger	Schmidt-Räntsch	Stresemann
 Czub	Roth
 Vorinstanzen:
LG Bamberg, Entscheidung vom 27.06.2007 -20 56/04 -OLG Bamberg, Entscheidung vom 21.05.2008 - 3 U 184/07 -