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BGH

Gericht: BGH

März 1973 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Rothe, Dr. Mattem, Offterdinger und von der Mühlen für Recht erkannt: - BadWürttWassG - ist die Uferlinie (nach dieser Vorschrift die Grenze zwischen dem Bett eines Gewässers und den Ufergründstücken).durch die Linie des Mittelwasserstands (vgl. Dezember 1900 (WürttRegBl. S.921) die Uferlinie - nach Art. 7 Abs.3 dieses Gesetzes die Grenze zwischen dem Bett und den Ufern des Die Kläger sind Eigentümer der im Klagantrag näher bezeichneten Grundstücke am Bodensee, einem öffentlichen Gewässer (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 BadWürttWassG), dessen Bett nach § 4 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 1 Satz 3 BadWürttWassG im öffentlichen Eigentum des beklagten Landes steht. Die Revision findet, abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall ihrer Zulassung, nur statt, wenn der Revisionskläger glaubhaft macht, daß der Wert des Beschwerdegegenstands im Zeitpunkt der Einlegung der Revision 25 000 DM übersteigt (§ 546 Abs. 1 und 3 iVm § 4 Abs. 1 ZPO). Diese hiernach auch die Grundstücke des Klägers zu 1 begrenzende Linie verläuft aber im wesentlichen ebenso wie die nunmehr durch das Baden-Württembergische Wassergesetz bestimmte Uferlinie, so daß der im Streit befangene Gelände streifen klein oder dem Nuilwert angenähert ist. Es bestehen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß die seewärtige Grenze dieses Grundstücks wesentlich anders verläuft als die seinerzeit festgesetzte Uferlinie, die ihrerseits der Uferlinie nach dem Baden-Württembergischen Wassergesetz angenähert ist. Unter diesen Umständen haben die Kläger nicht glaubhaft gemacht, daß der Wert der Geländestreifen, die sich möglicherweise zwischen den seewärtigen Grenzen der Grundstücke beider Kläger und der in dem Baden-Württembergischen Wassergesetz bestimmten Uferlinie ergeben, 25 000 DM übersteigt.

Zitierte Normen: § 546 ZPO
GrundstückLandGewässerWassergesetzUferlinieKlägerBadWürttWassGRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Y_zR_i23ZZ2	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
30. März 1973 Hirth
 JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1.	des Diplom-Ingenieurs Josef B _
R^|mi^festraße
2.	der Gärtnereimitinhaberin Lore H
LAMP Straße
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:	RechtsanwälteProf.Dr.
und Prof .Dr.	-
gegen
 das Land Baden-Württemberg , vertreten durch das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt, Stuttgart, Postfach 491»
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 1973 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Rothe, Dr. Mattem, Offterdinger und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Juli 1970 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.
Von Rechts wegen
J^i^^stand^T^d^Entscheidungsgründe^:
I. Nach § 7 Abs. 1 des Vassergesetzes für Baden-Württemberg vom 25. Februar I960 (GBl. S. 17)
- BadWürttWassG - ist die Uferlinie (nach dieser Vorschrift die Grenze zwischen dem Bett eines Gewässers und den Ufergründstücken).durch die Linie des Mittelwasserstands (vgl. dazu § 4 Abs. 3 BadWürttWassG) bestimmt, während nach dem bis zu dem 28. Februar I960 geltenden Württemberg!sehen Wassergesetz vom 1. Dezember 1900 (WürttRegBl. S.921) die Uferlinie - nach Art. 7 Abs. 3 dieses Gesetzes die Grenze zwischen dem Bett und den Ufern des
 
öffentlichen Gewässers - nach demjenigen Wasserstand bestimmt war, welcher der regelmäßig wiederkehrenden Anschwellung der Gewässer entspricht. Die Kläger sind Eigentümer der im Klagantrag näher bezeichneten Grundstücke am Bodensee, einem öffentlichen Gewässer (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 BadWürttWassG), dessen Bett nach § 4 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 1 Satz 3 BadWürttWassG im öffentlichen Eigentum des beklagten Landes steht. Die Parteien streiten um die eigentumsrechtlichen Verhältnisse der Grundstücksstreifen, die zwischen den Grundstücken der Kläger (frühere Uferlinie) und der nach dem neuen Wassergesetz bestimmten Uferlinie liegen. Die Kläger begehren die Feststellung, daß sie Eigentümer dieser Grundstücksstreifen geworden sind. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Die Kläger verfolgen mit der Revision den Klaganspruch weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II. Die Revision ist gemäß § 554 a Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, denn sie ist nicht statthaft. Die Revision findet, abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall ihrer Zulassung, nur statt, wenn der Revisionskläger glaubhaft macht, daß der Wert des Beschwerdegegenstands im Zeitpunkt der Einlegung der Revision 25 000 DM übersteigt (§ 546 Abs. 1 und 3 iVm § 4 Abs. 1 ZPO).
 
Nach dem Vortrag der Kläger in der Revisionsinstanz hat sich nunmehr bei Neuvermessungen herausgestellt, daß die Uferlinie etwa 1911 durch Verordnung nach der natürlichen Bewachsungsgrenze festgelegt worden ist und dementsprechend auch die Grenzen der Ufergrundstücke - mit Ausnahme der dem Königshaus gehörigen Grundstücke - seinerzeit vermessen und eingetragen worden sind. Diese hiernach auch die Grundstücke des Klägers zu 1 begrenzende Linie verläuft aber im wesentlichen ebenso wie die nunmehr durch das Baden-Württembergische Wassergesetz bestimmte Uferlinie, so daß der im Streit befangene Gelände streifen klein oder dem Nuilwert angenähert ist. Zwar liegen die Grenzverhältnisse bei dem Grundstück der Klägerin zu 2 (Parzelle 1260/1) insofern anders, als es sich um ein Grundstück han- *• delt, das seinerzeit dem Königshaus und später zu dem' Hofkammergut gehörte und deshalb 1911 nicht vermessen wurde. Es bestehen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß die seewärtige Grenze dieses Grundstücks wesentlich anders verläuft als die seinerzeit festgesetzte Uferlinie, die ihrerseits der Uferlinie nach dem Baden-Württembergischen Wassergesetz angenähert ist.
Unter diesen Umständen haben die Kläger nicht glaubhaft gemacht, daß der Wert der Geländestreifen, die sich möglicherweise zwischen den seewärtigen Grenzen der Grundstücke beider Kläger und der in dem Baden-Württembergischen Wassergesetz bestimmten Uferlinie ergeben, 25 000 DM übersteigt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO
Hill
 Rothe
Mattem
 Offterdinger
v.d. Mühlen